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FG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 3 K 986/13 Erb

§ 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 1 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1997, § 21 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2010

Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst. Es fehlt in einem solchen Fall an der Freigebigkeit (hier: keine Schenkung zwischen GmbH und Geschäftsführer bei überhöhten Mietzahlungen der GmbH an ihren Geschäftsführer, dessen Ehefrau Alleingesellschafterin der GmbH ist; dabei konnte offenbleiben, ob eine verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vorliegt).

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Es fehlt in einem solchen Fall an der Freigebigkeit (vgl. BFH, Urteil vom 27.08.2014 II R 44/13, BStBl. II 2015, 249; vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 02.09.2015 II B 146/14, juris;  vom 12.09.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229; Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR, 51/2014, Anm. 4).

Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen schließt sich der Senat – jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden – an. Sie führen im Streitfall zu der Verneinung einer Schenkungsteuerpflicht der überhöhten Mietzahlungen. Denn die Mieten für die Immobilie und die Maschinen bzw. Gerätschaften sind zwischen der GmbH und dem Kläger vertraglich rechtswirksam vereinbart. Sie führen bei ihm in voller Höhe zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG, die der Einkommensteuer unterliegen. Der – einheitliche – vertragliche Rechtsgrund lässt die Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Hinzuerwerb des Klägers nicht zu. Das entgeltliche Geschäft steht der Annahme einer Unentgeltlichkeit entgegen, mithin der Grundvoraussetzung für eine Schenkung. Der Vermögensvorteil, den der Kläger aus zu hohen Mietzahlungen erhalten hat, ist bei ihm ausschließlich von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung und kann somit nicht zusätzlich als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung der GmbH an ihn gewertet werden.

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überhaupt und in der von den Beteiligten übereinstimmend angenommen Höhe vorliegt, kann der Senat daher jedenfalls in diesem Fall unentschieden lassen. Es bedarf hier mangels Erheblichkeit auch keiner Entscheidung, wie der Senat unter Würdigung der genannten BFH-Rechtsprechung die Fälle einer gemischten Schenkung oder eines abgekürzten Zahlungsweges in dem Dreiecksverhältnis GmbH / Gesellschafterin (Beigeladene) / Zahlungsempfänger (Kläger) beurteilen würde.

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