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FG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 – 10 K 1167/13

 

§ 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 3b EStG 2002, § 2 Abs 7 EStG 2002, § 7 Abs 3 KStG 2002, § 35 AO, § 35 GmbHG, § 6 GmbHG, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, KStG VZ 2005, KStG VZ 2006, KStG VZ 2007

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen jemand, der formell nicht als Geschäftsführer einer GmbH bestellt ist, gleichwohl als sog. faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
anzusehen ist (vgl. Rechtsprechung und Literatur).

2. An den faktischen Geschäftsführer einer GmbH gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) können grundsätzlich in gleicher Weise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wie dies nach der Rechtsprechung des BFH bei ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführern der Fall ist.

3. Ist der faktische Geschäftsführer vergütungsmäßig vollständig mit der formal bestellten Geschäftsführerin der GmbH gleichgestellt, erscheint es nicht fremdvergleichsgerecht, wenn ohne Vorliegen betrieblicher Gründe dem faktischen Geschäftsführer, nicht aber dem formal bestellten Geschäftsführer SFN-Zuschläge gezahlt werden.

4. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hindert nicht daran, ein Verhalten des Steuerpflichtigen aus der Vergangenheit als Indiz dafür heranzuziehen, wie sich der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht in der Vergangenheit dargestellt und wie er sich fortentwickelt hat.

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