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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2015 – 1 V 1026/15

§ 37c Abs 5 BImSchG, § 69 AO, § 34 AO, § 191 AO, § 69 FGO, § 219 AO, § 37 Abs 1 AO, § 37c Abs 2 BImSchG, § 37c Abs 1 BImSchG

1. Im Gegensatz zur Quotenverpflichtung gem. §37a Abs. 1 BImSchG begründet die wie eine Verbrauchsteuer zu behandelnde Ausgleichsabgabe nach § 37c Abs. 2 BImSchG einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, womit der Anwendungsbereich des 69 AO eröffnet ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausgleichsabgabe als Sanktionszahlung zu qualifizieren ist (Verfahren der Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aussetzung
Aussetzung der Vollziehung
Vollziehung
).

2. Es gehört zu den elementaren Pflichten des Geschäftsführers einer Mineralölhandelsgesellschaft, entweder die in § 37a BImSchG angeordnete Biokraftstoffquote einzuhalten oder aber Mittel bereit zu halten, die anderenfalls entstehende Ausgleichsabgabe zu leisten. Diesbezügliche Pflichtverletzungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme gem. § 69 i.V.m. § 34 AO.

Schlagworte: AO § 69, Haftung für Steuerschulden