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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2016 – 5 V 5089/16

§ 10 UStG 2005, § 146 Abs 1 AO, § 146 Abs 4 AO, § 158 AO, § 162 Abs 2 S 2 AO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014

1. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vorlage von Kasseneinzeldaten berufen, wenn die von ihm verwendeten elektronischen Registrierkassen nach Herstellerangaben durch einfache Softwareupdates in der Lage gewesen wären, diese Daten zur Verfügung zu stellen.

2. Die Kassenbuchhaltung verstößt gegen das Erfordernis der Unveränderbarkeit der Kassendaten, wenn die verwendete elektronische Registrierkasse Stornierungen und die Einrichtung eines sog. Trainingsbedieners zulässt und es dabei möglich ist, relevante Daten derart zu unterdrücken, dass sie nachträglich nicht mehr nachvollziehbar sind.

3. Die Ermittlung eines Quantils im Hinblick auf die in den Monaten des Streitzeitraums geltenden Rohgewinnaufschlagsätze stellt lediglich eine Verprobungsmethode, aber keine zulässige Schätzungsmethode dar. An der Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage der Quantilsermittlung vorgenommenen Hinzuschätzung von Umsätzen bestehen daher ernstliche Zweifel.

4. Steht fest, dass der Steuerpflichtige seine Ausgangsumsätze nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet hat und besteht deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächlich erzielten Umsätze höher sind als die erklärten, darf das Ausmaß der nichterklärten Umsätze griffweise geschätzt werden, ohne dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung sachlich geboten wäre. Denn die Vernachlässigung einer ordnungsgemäßen Buchführung und einer erforderlichen Mitwirkung bei der Aufklärung des besteuerungserheblichen Sachverhalts darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass der nachlässige Steuerpflichtige einen Vorteil erzielt gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen.

Schlagworte: Formelles Steuerrecht, Hinzuschätzung, Schätzungsbefugnis