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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2012 – 9 K 9226/09

§ 69 AO, § 34 AO, § 88 AO, § 90 AO, § 166 AO, § 164 Abs 1 AO

1. Einwendungen des gem. § 69 AO in Haftung genommenen (Mit-)Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegen Grund und Höhe der streitgegenständlichen sog. Primärschulden der KG sind nicht gem. § 166 AO ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen der KG als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten und der Mitgeschäftsführer nicht während des gesamten Zeitraums, in dem die KG einen Antrag auf Änderung der Anmeldungen gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO hätte stellen können, Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen ist (entgegen FG Köln, Urteil vom 13.10.2011 13 K 4121/07).

2. Veräußert ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Gesellschaftsanteile kurze Zeit nach Eintritt der FälligkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintritt der Fälligkeit
Fälligkeit
hoher Steuernachzahlungsforderungen an einen nicht als Haftungsschuldner in Betracht kommenden sog. Firmenbestatter unter gleichzeitiger Abberufung als Mitgeschäftsführer und übergibt diesem sämtliche für eine spätere Berechnung der im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO möglicherweise zu bestimmenden sog. Tilgungsquote maßgebliche Geschäftsunterlagen, obliegt es ihm zumindest, von diesen Geschäftsunterlagen vorsorglich Fotokopien zurückzubehalten, damit er dem Fiskus später ggf. erforderliche sachkundige Auskünfte erteilen und notwendige Belege zur Verfügung stellen kann.

Schlagworte: Firmenbestattung, Haftung für Steuerschulden, Lohnsteuer