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Finanzgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 06.03.2012 – 6 K 6014/09

§ 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 5 Abs 2 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 248 Abs 2 HGB

1. Der Anspruch eines Prozesskostenfinanzierungsfonds auf Beteiligung am Prozesserlös ist selbständig bewertbar und stellt ein geschäftswertähnliches immaterielles WirtschaftsgutBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dar, das zu aktivieren ist.

Der von der Klägerin erworbene Anspruch auf Beteiligung am Prozesserlös ist nach Auffassung des Senats selbständig bewertbar und stellt deshalb ein geschäftswertähnliches immaterielles WirtschaftsgutBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dar, das zu aktivieren ist. Diese Beurteilung beruht darauf, dass die Klägerin für die von ihr erbrachte Zahlung eine klar abgegrenzte und definierte Geschäftschance erworben hat, die sich von einer Forderung nur durch die Ungewissheit ihrer Realisierbarkeit unterscheidet. Die Klägerin hat im wirtschaftlichen Ergebnis nämlich eine Option auf Beteiligung an einem etwaigen Prozesserlös der Kläger erworben. Für den Fall von Call- oder Put-Optionen, also dem Recht, einen bestimmten Gegenstand zu einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen, ist anerkannt, dass dieses Recht im Zeitpunkt der Einräumung der Option als immaterielles WirtschaftsgutBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu aktivieren ist (vgl. Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Anm. 1686). Im Streitfall kann nichts anderes gelten.

2. Auch bei einem Prozesskostenfinanzierungsfonds sind wie beim geschlossenen Immobilienfonds, dessen Fondskonzept ebenfalls darauf ausgerichtet ist, in gesamthänderischer Verbundenheit ein immaterielles WirtschaftsgutBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu erwerben, sämtliche Aufwendungen die mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an dem immateriellen Wirtschaftsgut im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Vergleichbar einem Immobilienfonds ist das vorliegende Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit ein immaterielles WirtschaftsgutBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu erwerben, dabei eingeräumte steuerliche Vergünstigungen (hier insbesondere die im Rahmen des § 15a EStG ausgleichsfähigen Anlaufverluste) in Anspruch zu nehmen, um anschließend mit dem Wirtschaftsgut Umsatzerlöse zu erzielen (s. o. unter I.). Dieses Ziel konnte und sollte nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge erreicht werden. Der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter hatte mithin im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft keinerlei (unternehmerischen) Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept, das die Fondsinitiatoren im Einzelnen ausgearbeitet hatten. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter standen sämtliche Aufwendungen für die einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen, hier für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, für die Platzierung, für die Geschäftsbesorgung (Investitionsphase), für den Prospekt, für die Vermittlung der Endfinanzierung (Fremdkapital) und für die Mittelverwendungskontrolle aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller diesbezüglichen Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an dem immateriellen Wirtschaftsgut. Den von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern der Klägerin abgeschlossenen einzelnen Verträgen kam daher jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der beitretenden Anleger keine selbständige Bedeutung zu. Die einzelvertraglichen Abreden lassen sich auch bei dem hier zu beurteilenden Prozesskostenfinanzierungsfonds nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären. Ein Abzug von Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben kommt insoweit nur in Betracht, als ein Erwerber der Geschäftschance auf Beteiligung am Prozesserlös außerhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen könnte. Dies ist bei den vorliegend in Streit stehenden Aufwendungen indes nicht der Fall.

3. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde eingestellt: BFH-Beschluss vom 17.7.2012, Az. IV B 70/12, nicht dokumentiert.

Schlagworte: Aktivierungspflicht Prozesserlös, Prozessfinanzierer, Prozessfinanzierungen