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FG Köln, Urteil vom 06.03.2012 – 13 K 3006/11

GmbHG § 74; AO §§ 122, 156; KStG §§ 8, 11

1. Nach der herrschenden Meinung im Zivilrecht (vgl. z. B. BGH-Urteil vom 25. November 1981 VIII ZR 299/80, NJW 1982, 875; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., 2010, § 74 Rdnr. 16; Kleindieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., 2009, § 74 Rdnr. 6; Nerlich in Michalski, GmbHG, § 74 Rdnr. 31) erlischt eine Kapitalgesellschaft, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, kein weiterer Abwicklungsbedarf mehr besteht und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wird. Dies hat auch das Erlöschen der gegen die GmbH gerichteten Forderungen zur Folge (vgl. z. B. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -, 71. Auflage, 2012, Überblick vor § 362 Rdnr. 4).

2. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine gelöschte Kapitalgesellschaft noch steuerrechtsfähig ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 I B 210/03, BFH/NV 2004, 670 m. w. N.), da die Gesellschaft in diesem Fall keine gesetzlichen Vertreter mehr hat und eine Steuerfestsetzung regelmäßig mangels der Möglichkeit einer wirksamen Bekanntgabe im Sinne des § 122 AO und auch wegen fehlender Möglichkeit der Realisation nach § 156 Abs. 2 AO unterbleibt.

3. Ist ausgeschlossen, dass ein GmbH-Gesellschafter die mit einer Rangrücktrittserklärung verbundenen Darlehensforderungen gegenüber der GmbH erlassen wird, kann bei der Liquidation der GmbH der Verzicht nicht unterstellt und ein steuerpflichtiger Gewinn angenommen werden. Die Verbindlichkeit ist bis zum Abschluss der Liquidation, d.h. bis zur Löschung im Handelsregister als Verbindlichkeit auszuweisen. Mit dem Erlöschen der GmbH erlöschen neben den Verbindlichkeiten auch eventuelle Verlustvorträge. Der dadurch rechtstheoretisch entstehende Gewinn ist mangels Körperschaftsteuersubjekt nicht mehr steuerpflichtig

Schlagworte: Erlöschen der Steuerschuld, Gesellschafter, gesetzliche Vertretung, Handelsregister, Liquidation, Löschung, Rangrücktritt, Rechtsfähigkeit, Steuerrecht, Verzicht