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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013 – 3 K 1632/12

BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
; StGB § 266a; AO §§ 69, 34

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweise. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer von der Krisensituation Kenntnis hat. In diesem Moment lebt die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer wieder auf. Zudem muss er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfahre. Der Geschäftsführer kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen ist und dass er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert hat, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt werden.

Das schuldhafte Verhalten des Geschäftsführers liegt insbesondere darin, dass er nicht darauf hingewirkt hat, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden sind. Dann hätte nämlich die – auf die gekürzten Löhne entfallende – Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.

Schlagworte: Gesamtverantwortung, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Mehrere Geschäftsführer, Teilzahlungen, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit