Einträge nach Montat filtern

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2021 – 2 A 643/20

§ 10 UKG SN, § 84 AktG

Eine freiwillige, wirksame Amtsniederlegung bewirkt das Ende der Bestellung zum medizinischen Vorstandsmitglied und Sprecher des Vorstands.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Juli 2020 – 7 K 319/19 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 80.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil jedenfalls die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) nicht vorliegen.Randnummer2

1. Der Kläger begehrt (weiterhin) die Feststellung, dass seine Bestellung zum medizinischen Vorstandsmitglied und Sprecher des Vorstands der Beklagten (erst) mit Ablauf der Bestellungsperiode am 30. September 2020 endet(e).Randnummer3

Das Verwaltungsgericht wies die am 14. Februar 2019 erhobene Klage mit Urteil vom 6. Juli 2020 – 7 K 319/19 – als unbegründet ab. Die organschaftliche Bestellung des Klägers habe aufgrund der von ihm erklärten Amtsniederlegung jedenfalls bereits zum 31. März 2019 geendet. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG werde der Vorstand des Universitätsklinikums für die Dauer von fünf Jahren bestellt; diese Bestellung sei durch Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschluss
Beschluss des Aufsichtsrats
vom 19. Januar 2015 für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 30. September 2020 erfolgt. An der Dauer der Bestellung habe der zwischen den Beteiligten am 27. April 2015 abgeschlossene Dienstvertrag nichts geändert, weil die organschaftliche Bestellung vom schuldrechtlichen Anstellungsvertrag zu trennen sei. Der Kläger habe mit Schreiben vom 29. März 2017 an den Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten erklärt, sein Amt zum 31. März 2019 niederlegen zu wollen. Die Amtsniederlegung sei durch § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG nicht ausgeschlossen und jederzeit auch ohne wichtigen Grund möglich. Der Aufsichtsrat habe der Niederlegung zugestimmt, nachfolgend sei der Dienstvertrag des Klägers zeitlich angepasst worden. In der Folgezeit seien die Beteiligten vom Ende der Amtszeit zum 31. März 2019 ausgegangen. Die Erklärung der Amtsniederlegung sei weder aufgrund einer bei Abgabe bestehenden, gegen Treu und Glauben verstoßenden Zwangslage des Klägers noch wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig oder sonst unbeachtlich. Die im Dienstvertrag getroffenen Regelungen seien für die Dauer der organschaftlichen Bestellung unbeachtlich. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die Erklärung zur Amtsniederlegung nicht freiwillig abgegeben habe. Eine Umgehung des § 84 Abs. 3 AktG sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger habe seine mit Zugang wirksam gewordene Erklärung auch nicht mehr widerrufen können. Die am 30. Januar 2019 erklärte Anfechtung scheitere am Fehlen eines Anfechtungsgrundes. Der Kläger könne sich weder auf einen Inhalts- noch einen Erklärungsirrtum berufen; auch eine arglistige Täuschung scheide aus. Schließlich komme auch eine Störung der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsgrundlage
Störung der Geschäftsgrundlage
nicht in Betracht. Weil die Amtszeit des Klägers deshalb zum 31. März 2019 geendet habe, komme es auf die Wirksamkeit einer eventuellen vorherigen Beendigung durch Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschluss
Beschluss des Aufsichtsrats
vom 18. Februar 2019 nicht an.Randnummer4

Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Das Verwaltungsgericht habe das fehlerhafte und rechtswidrige Vorgehen auf Seiten der Beklagten nicht berücksichtigt. Die Amtsniederlegung sei wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig; zudem habe das Vorgehen der Beklagten gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen und in die Grundrechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG eingegriffen. Eine „freiwillige“ Amtsniederlegung sei nicht erfolgt. Eine auf Jahre im Voraus erklärte Amtsniederlegung sei unzulässig. Die Amtsniederlegung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe die rechtswidrigen Bestrebungen der Gewährträger der Beklagten verkannt. Die vorzeitige Amtsniederlegung verstoße gegen die ausdrückliche Vorgabe einer festen Amtszeit in § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG. Das Verwaltungsgericht habe den Zweck und die Schutzfunktion einer festen Amtszeit verkannt. Für einen Widerruf der Bestellung hätten die Voraussetzungen nach § 8 Satz 2 UKG i. V. m. § 84 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG gefehlt. Ein Vertrauensverlust aufgrund vorwerfbaren Verhaltens oder sonstige Gründe für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit schieden aus. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend eine Drucksituation verneint; tatsächlich sei dem Kläger konkludent gedroht worden. Hierdurch sei das Rechtsstaatsprinzip verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass von einer verbotenen absichtsvollen Gesetzesumgehung auszugehen sei. Die Rechtssache weise zudem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Rechtsschutzinteresse bestehe auch nach Ablauf des Bestellungszeitraums am 30. September 2020 fort, weil auf der Grundlage der begehrten Feststellung jedenfalls die Nachzahlung bisher vorenthaltener Bezüge erfolgen könne und zudem ein Rehabilitationsinteresse gegeben sei.Randnummer5

2. Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil mit Ablauf des 30. September 2020 Erledigung eingetreten ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat. Bezieht sich die Feststellungsklage – wie hier – auf ein der Vergangenheit angehöriges Rechtsverhältnis, ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen und bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung oder wenn die Klärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist oder oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (Kopp/ Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2019, § 43 Rn. 25 m. w. N.). Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen ausgehend vom Zulassungsvorbringen gegeben sind. Soweit der Kläger sich ohne nähere Ausführungen auf einen im Falle seines Obsiegens bestehenden Anspruch auf Nachzahlung seiner Bezüge beruft, genügt sein Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ein Rehabilitationsinteresse dürfte ebenfalls ausgeschlossen sein.Randnummer6

Denn der Zulassungsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.Randnummer7

3. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.Randnummer8

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 – 1 BvR 228/02 -, juris).Randnummer9

b) Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, weil die Bestellungsperiode durch die von ihm erklärte Amtsniederlegung jedenfalls zum 31. März 2019 geendet hat. Der Senat verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 bis 17) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass, diese Gesamtwürdigung in Zweifel zu ziehen.Randnummer10

Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass die vom Kläger gegenüber dem Aufsichtsrat der Beklagten mit Schreiben vom 29. März 2017 erklärte Amtsniederlegung rechtswirksam erfolgt sei. Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG stehe dem nicht entgegen, insbesondere bedürfe es keinen wichtigen Grundes, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts Hamburg ergebe. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, sondern rekurriert auf sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG eine einseitige Amtsniederlegung ausschließe. Damit stellt er seine eigene Rechtsauffassung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht gegenüber; Richtigkeitszweifel an dessen Urteil werden hierdurch nicht aufgezeigt.Randnummer11

Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die erklärte Amtsniederlegung freiwillig erfolgte und nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstieß. Eine Zwangslage des Klägers im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ist für den Senat auch unter Würdigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. So ist schon nicht erkennbar, womit dem Kläger konkludent gedroht worden sein soll, um ihn zur Amtsniederlegung zu bewegen. Soweit der Kläger hierzu auf das mit der Staatsministerin am 26. Januar 2017 geführte Gespräch verweist, in welchem diese auf die Problematik der Lebertransplantationen am Universitätsklinikum Dresden verwiesen und erklärt habe, man wolle „etwas Neues im Vorstand“, ergibt sich hieraus keine Drohung. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf seiner Bestellung nach § 8 Abs. 2 UKG i. V. m. § 84 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG nicht vorgelegen hätten, ein solcher somit nicht rechtswirksam hätte erfolgen können. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die im Dienstvertrag vom 27. April 2015 getroffene Befristung mit Verlängerungsoption. Zum einen stand es dem Kläger frei, diesen Vertrag abzuschließen, zum anderen waren die dort getroffenen Regelungen ohne rechtliche Auswirkung auf die zuvor beschlossene Bestellung zum medizinischen Vorstandsmitglied. Soweit der Kläger der Beklagten die Absicht unterstellt, man habe mittels des Anstellungsvertrags faktisch auch die Dauer des Bestellungsverhältnisses steuern wollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es mag sein, dass durch die Befristung des Dienstvertrags beim Kläger – ob zu Recht oder nicht – der Eindruck entstand, dass die Beklagte eine vorzeitige Beendigung seiner Amtszeit als medizinisches Vorstandsmitglied in Betracht zog. Dies wäre indes – wie oben dargelegt – nur mittels Widerruf der Bestellung möglich gewesen, für den die Voraussetzungen – wie auch dem Kläger bekannt war – nicht vorlagen.Randnummer12

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Amtsniederlegung nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstieß (§ 134 BGB). Insbesondere wurde hierdurch die in § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG vorgesehene Bestellungsperiode von fünf Jahren nicht verletzt. Die Bestellung des Klägers durch den Aufsichtsrat erfolgte mit Beschluss vom 19. Januar 2015 für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 30. September 2020, mithin für die Dauer von fünf Jahren. Hiervon unberührt bleibt – wie dargelegt – die Möglichkeit der Amtsniederlegung durch den Vorstand, die auch ohne Angabe eines (wichtigen) Grundes möglich ist (vgl. Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 84 Rn. 160 m. w. N.).Randnummer13

Die Unwirksamkeit der Amtsniederlegung „wegen Rechtsmissbräuchlichkeit“ scheidet ebenfalls aus. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn der Kläger selbst als Vorstandsmitglied die Amtsniederlegung zur Unzeit gebraucht hätte (vgl. hierzu die Beispiele bei Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG a. a. O. § 84 Rn. 160). Die vom Kläger sinngemäß gemeinte Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auf Seiten der Beklagten ist hiervon nicht erfasst.Randnummer14

Auf das Vorbringen, für einen Widerruf der Bestellung hätten die Voraussetzungen nach § 8 Satz 2 UKG i. V. m. § 84 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG gefehlt, kommt es nicht an. Es dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass ein wichtiger Grund für einen Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied nicht vorlag. Indes ist ein Widerruf nicht erfolgt, sondern der Kläger hat selbst seine Amtsniederlegung erklärt. Diese ist – anders als der vom Aufsichtsrat zu erklärende Widerruf – wie oben dargelegt nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden.Randnummer15

Nachdem die Amtszeit des Klägers in rechtmäßiger Weise durch die von ihm erklärte Amtsniederlegung zum 31. März 2019 geendet hat, ist schließlich nicht ersichtlich, wie hierdurch in Grundrechte des Klägers eingegriffen worden sein sollte.Randnummer16

4. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.Randnummer17

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.Randnummer18

5. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.Randnummer19

Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.).Randnummer20

Der Kläger wirft schon keine konkrete Frage auf, sondern macht lediglich allgemeine Ausführungen zur rechtlichen Behandlung einer Gesetzesumgehung. Zudem fehlt es an der Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.Randnummer21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.Randnummer22

Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.Randnummer23

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Schlagworte: Aktiengesellschaft, Amtsniederlegung, Folgen der Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers, Vorstand