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OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2023 – 1 U 91/22

Fremdgeschäftsführer actio pro socio

§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 51 ZPO, § 115 Abs 1 Halbs 2 HGB

1. Der von einem Fremdgeschäftsführer einer GmbH in eigenem Namen eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Mitgeschäftsführer ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, soweit der Antrag allein auf die Sicherung etwaiger materieller Ansprüche und Rechte der GmbH abzielt, denn die Befugnis zur zwangsweisen Sicherung von solchen Ansprüchen und Rechten, die nur im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem in Anspruch genommenen Mitgeschäftsführer bestehen können, steht einem reinen Fremdgeschäftsführer nicht zu.

2. Eine Prozessführungsbefugnis lässt sich in einem solchen Fall insbesondere weder aus den Grundsätzen der „actio pro socio“ noch aus den Grundsätzen der „actio pro societate“ herleiten, da dem schon jeweils entgegensteht, dass die als Klagepartei auftretende Person nicht unmittelbarer Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft ist.

3. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH hat aus seiner Organstellung keinen (eigenen) individualrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch gegen seinen Mitgeschäftsführer, aufgrund dessen er inter partes verlangen könnte, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des anderen vorläufig einzuschränken ist. Ein Rückgriff auf 115 Abs. 1 HGB analog scheidet insoweit aus.

Tenor

I. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.8.2022 – 8 HK O 20/22 – teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.7.2022 insgesamt zurückgewiesen wird.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

A.

Die Parteien sind als jeweils einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der (im Folgenden: M GmbH) im Handelsregister eingetragen.Randnummer2

Die M GmbH ist ihrerseits im Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRB eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand ist auf den Erwerb, die Entwicklung, die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz entweder durch die Gesellschaft auf eigene Rechnung oder durch Beteiligung an anderen Gesellschaften gerichtet. Hinsichtlich der Abberufung eines Geschäftsführers sind in der Satzung der M GmbH keine Regelungen getroffen. Alleinige Gesellschafterin der M GmbH ist die M Objekt GmbH & Co KG (im Folgenden: MOR GmbH & Co KG). Letztere ist nicht nur Alleingesellschafterin der M GmbH, vielmehr ist sie zugleich alleinige Kommanditistin einer Reihe von Objektkommanditgesellschaften, die deutschlandweit verschiedene Gewerbeimmobilien (Bürohäuser, Einzelhandel, Outlet Center) in ihrem Bestand halten oder entsprechende Immobilienprojekte realisieren und deren alleinige Komplementärin wiederum die M GmbH ist.Randnummer3

Alleinige Komplementärin der MOR GmbH & Co KG ist die MOR Holding GmbH (im Folgenden: MOR GmbH) mit Sitz in S.. Alleinige Kommanditistin der MOR GmbH & Co KG ist die niederländische FM 1 Invest Germany B.V. (im Folgenden: FM 1 B.V.) mit Sitz in A, die zugleich auch alleinige Gesellschafterin der MOR GmbH als auch alleinige Kommanditistin bzw. alleinige Gesellschafterin mehrerer weiterer Objekt(kommandit)gesellschaften ist. Als einzelvertretungsberechtigter alleiniger Geschäftsführer der MOR GmbH ist derzeit der Verfügungskläger im Handelsregister eingetragen (vgl. AS 7, GA 137).Randnummer4

Die Gesellschaftsanteile der niederländischen FM 1 B.V. werden zu 32 % von dem Verfügungskläger gehalten, zu weiteren 34 % von der i Gesellschaft Investments Management Ltd. (im Folgenden: MH 1 Ltd) mit Sitz in T. A. und schließlich zu 33 % von diversen i Investoren. Der Verfügungskläger und die MHR1 Ltd, deren Geschäftsführer die Herren Y. M. – der Bruder des Verfügungsbeklagten – und T. H. sind, sind jeweils zu 50 % paritätisch stimmberechtigte Gesellschafter in der FM 1 B.V., die Investoren haben kein Stimmrecht. Geschäftsführerin der FM1 B.V. war bis August 2022 die niederländische K. B. V., eine unabhängige Treuhänderin der ETM-Gruppe.Randnummer5

Hintergrund dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist ein im Jahr 2014 von dem Verfügungskläger und der MHR 1 Ltd gegründetes Joint Venture, die sog. FM1-Gruppe, an deren Spitze die FM 1 B.V. steht. Im Rahmen dieses Joint Venture war es Aufgabe der MHR1 Ltd, von i Anlegern Mittel zur Finanzierung von Immobilienobjekten zu beschaffen und die gezahlten Anlagebeträge zu verwalten, während der Verfügungskläger jedenfalls bis 2021 das operative Tagesgeschäft der operativen Gesellschaften der FM 1 Gruppe, einschließlich dasjenige der M GmbH, führte. Zur Veranschaulichung der gesamten Gruppenstruktur wird auf die Anlage AS 1, GA 29, Bezug genommen. Nachdem die MHR 1 Ltd im Laufe des Jahres 2021 eine Reihe bedenklicher Zahlungen des Verfügungsklägers und Geschäftsvorfälle im operativen Geschäft der FM 1 Gruppe beanstandet hatte, übernahm der Verfügungsbeklagte, der bereits im Jahr 2015 zum weiteren Geschäftsführer der M GmbH berufen worden war, ebenfalls als Geschäftsführer das Tagesgeschäft der M GmbH.Randnummer6

Die Finanzierung der Objektkommanditgesellschaften bzw. der FM 1 Gruppe erfolgte über Darlehen israelischer Anleger, durch Bankdarlehen und seit dem Jahr 2019 darüber hinaus auch über eine von der Börsenaufsicht überwachte Treuhand-Anleihe (sogenannte MOR-Anleihe). Die Darlehen der i Anleger wurden vermittelt durch verschiedene israelische F.I.T. Zweckgesellschaften, die jeweils einer Objektkommanditgesellschaft ein Darlehen gewährten. Die Treuhand-Anleihe betrifft insgesamt sieben Objektkommanditgesellschaften und wurde mit Wertpapierprospekt vom 24.6.2019 (GA 824 ff.) beworben. Bereits am 12.4.2019 war dazu ein Treuhandvertrag zwischen der MOR GmbH & Co KG und der Treuhandgesellschaft Sü GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mü geschlossen worden (GA 962 ff.). Die betroffenen Objektkommanditgesellschaften erzielten auf diese Weise Anleihen in Höhe von etwa 12 Millionen €, denen die im Prospekt abgedruckten Anleihebedingungen (GA 905 ff.) zugrunde gelegt wurden. Die Kommanditanteile der MOR GmbH & Co KG an den von der Anleihe erfassten Objektkommanditgesellschaften wurden zu Gunsten der Treuhänderin verpfändet. Der Treuhandvertrag wurde zwischenzeitlich mit zwei Schreiben des Treuhänders vom 20.4.2022 und 18.5.2022 (GA 981 f.) gekündigt.Randnummer7

Ab Anfang des Jahres 2021 waren zunehmend Streitigkeiten zwischen den stimmberechtigten Gesellschaftern der FM 1 B.V. aufgekommen, die schließlich dazu führten, dass die K.B.V. als Geschäftsführerin der FM 1 B.V. auf Aufforderung der MHR 1 Ltd am 4.10.2021 in einer Gesellschafterversammlung der MOR GmbH den Verfügungsbeklagten zum weiteren Geschäftsführer der MOR GmbH bestimmte und die Einzelvertretungsberechtigung des Verfügungsklägers aufhob. Darüber hinaus wurde dem Verfügungsbeklagten Einzelvertretungsberechtigung hinsichtlich der Ausübung und Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der M Objekt GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in der Gesellschafterversammlung der M GmbH erteilt. Bei dieser Beschlussfassung wurde die K. B.V. von D. S. vertreten (vgl. Anlage AS 8, GA 138 ff.). Am 5.10.2021 beschloss die Gesellschafterversammlung der M GmbH durch den Verfügungsbeklagten als Vertreter der Alleingesellschafterin MOR GmbH & Co KG u. a., die Einzelvertretungsberechtigung der beiden Geschäftsführer aufzuheben (vgl. Anlage AS 9, GA 141 ff.). Am 24. bzw. 26.12.2021 bestätigten die Gesellschafterversammlungen der MOR GmbH, vertreten durch die K. B.V. als Geschäftsführerin der Alleingesellschafterin FM 1. B.V., und der M GmbH, vertreten durch den Verfügungsbeklagten als Vertreter der Alleingesellschafterin MOR GmbH & Co KG, jeweils die Beschlüsse von Oktober 2021 und erteilten darüber hinaus dem Verfügungsbeklagten Einzelvertretungsberechtigung (vgl. AS 13, GA 64 ff. und AS 10 GA 30 ff.).Randnummer8

Gegen die vorgenannten Beschlüsse geht der Verfügungskläger persönlich im Wege der Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gerichtlich vor. Namentlich wendet er sich in dem Verfahren vor dem Landgericht mit dem Az. 8 HK O 42/21 gegen die von der Gesellschafterversammlung der MOR GmbH im Oktober und Dezember 2021 gefassten Beschlüsse und in dem Verfahren vor dem Landgericht mit dem Az. 8 HK O 43/21 gegen die von der Gesellschafterversammlung der M GmbH im Oktober und Dezember 2021 gefassten Beschlüsse. Ergänzend hat der Verfügungskläger erreicht, dass das Amtsgericht S., Handelsregister, Zwischenverfügungen erlassen und die Eintragungsverfahren zu den mit den angefochtenen Beschlüssen verfolgten Änderungen ausgesetzt hat (Geschäftszeichen HRB). Die hiergegen von dem Verfügungsbeklagten eingelegte Beschwerde ist vom 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 6.9.2022 (5 W 18/22) zurückgewiesen worden. Die Verfahren 8 HK O 42/21 und 8 HK O 43/21 des Landgerichts Saarbrücken sind beide noch in erster Instanz anhängig.Randnummer9

Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 18.2.2022 wurde dem Verfügungsbeklagten durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.2.2022 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 8 HK O 5/22 im Wege der einstweiligen Verfügung zunächst untersagt, die Geschäfte der M GmbH und der MOR GmbH zu führen; zugleich wurde der Verfügungskläger zur alleinigen Führung der Geschäfte dieser beiden Gesellschaften ermächtigt. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten wurde dieser Beschluss mit Urteil vom 14.4.2022 wieder aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung (1 U 59/22) hat der Verfügungskläger in mündlicher Verhandlung vor dem Senat am 7.12.2022 zurückgenommen.Randnummer10

Auf Antrag der M GmbH, diese vertreten durch den Verfügungsbeklagten, und von insgesamt 13 Objektkommanditgesellschaften, diese vertreten durch die M GmbH, diese wiederum vertreten durch den Verfügungsbeklagten, wurde dem Verfügungskläger mit Urteil des Landgerichts vom 14.4.2022 (Az. 8 HK O 7/22) im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. untersagt, ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss Zahlungen der betroffenen Gesellschaften zu leisten. Die hiergegen von dem Verfügungskläger eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 11.1.2023 (1 U 58/22) zurückgewiesen.Randnummer11

Mit Urteil vom 30.3.2022 (GA 146 ff.) hat das Bezirksgericht A auf Antrag des Verfügungsklägers in einem Eilverfahren dahin entschieden, dass die Gesellschafterbeschlüsse der MOR GmbH vom 4.10.2021 und 24.12.2021 rückgängig zu machen seien, ein Dritter und unabhängiger Geschäftsführer der MOR GmbH ernannt werden müsse und Gesamtvertretung der Geschäftsführung zu beschließen sei. In Umsetzung dieser Entscheidung, gegen die die MHR 1 Ltd – zu den Beklagten in diesem Verfahren vgl. das Urteilsrubrum in GA 158 – Berufung und der Verfügungskläger Anschlussberufung eingelegt hat, wurde Herr S.W. von der Unternehmensberatung B. und PartnerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zum weiteren Geschäftsführer der MOR GmbH bestellt und Gesamtvertretung beschlossen. Zwischenzeitlich hat Herr W. sein Geschäftsführeramt wieder niedergelegt, unter anderem, weil seine Vergütung nicht gezahlt wurde. Welche der Parteien für die Niederlegung der Geschäftsführung durch Herrn W. verantwortlich ist, ist streitig.Randnummer12

Der Verfügungsbeklagte überwies vom Konto der M Objekt Si GmbH & Co KG im Zeitfenster zwischen Mitte Mai und Anfang Juli 2022 folgende Beträge an die MHR 1 Ltd:Randnummer13

– 19.5.2022: 70.000 €; Verwendungszweck: GainsRandnummer14

– 17.6.2022: 50.000 €; Verwendungszweck: Reimbursement of CostsRandnummer15

– 4.7.2022: 50.000 €; Verwendungszweck: PaymentRandnummer16

Mit E-Mail vom 23.5.2022 (GA 171) widersprach der Verfügungskläger der Überweisung vom 19.5.2022 und forderte den Verfügungsbeklagten zur Rückzahlung auf.Randnummer17

Am 2.6.2022 und am 30.6.2022 überwies der Verfügungsbeklagte vom Konto der M Objekt W. GmbH & Co KG jeweils 50.000 € an die israelische Anlegergesellschaft F.I.T. 2 W. Germany Real Estate Investments KG.Randnummer18

Mit E-Mail vom 22.6.2022 (GA 174 ff.) widersprach der Verfügungskläger Zahlungen des Verfügungsbeklagten an die i F.I.T. – Gesellschaften, nach seinem Vorbringen auch wegen einer Rangrücktrittserklärung der F.I.T. 2 vom 15.5.2018.Randnummer19

Mit E-Mails vom 11.5.2022 und 5.7.2022 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten auf, bestimmte Verbindlichkeiten der M Objekt W. GmbH & Co KG auszugleichen. Dieser Aufforderung kam der Verfügungsbeklagte jedenfalls nicht vollumfänglich nach.Randnummer20

Außerdem überwies der Verfügungsbeklagte am 30.6.2022 vom Konto der M Objekt W. GmbH & Co KG einen Betrag von 50.000 € an die Rechtsanwälte. Dieser Betrag wurde am 6.7.2022 von den Rechtsanwälten an die Objektkommanditgesellschaft zurücküberwiesen.Randnummer21

Unter Angabe des Verwendungszwecks „Lawn Payment“ überwies der Verfügungsbeklagte am 12.7.2022 vom Konto der M Objekt W. GmbH & Co KG einen Betrag von 34.000 € an die israelische F.I.T. 7 B B Germany Real Estate Investments KG, die der Objekt B B GmbH & Co KG ein Darlehen gewährt hatte.Randnummer22

Der Verfügungskläger hat behauptet, dass die von dem Verfügungsbeklagten veranlassten Zahlungen der M Objekt Si GmbH & Co KG an die MHR 1 Ltd rechtsgrundlos und rechtswidrig gewesen seien und die Liquiditätslage der Objekt W. GmbH & Co KG die Zahlungen an die F.I.T. 2 nicht zugelassen habe.Randnummer23

Er hat geltend gemacht, die Geschäftsführung durch den Verfügungsbeklagten in der M GmbH sei nicht an dem Interesse der Gesellschaften orientiert, sondern allein an Eigeninteressen, wie namentlich auch die durch den Verfügungsbeklagten veranlasste Zahlung der Objekt W. GmbH & Co KG an die F.I.T. 7 zeige. Der Verfügungsbeklagte verweigere jegliche Kooperation und setze sich über Widersprüche des Verfügungsklägers als Co-Geschäftsführer der M GmbH schlicht hinweg und entwende Gelder der Gesellschaften, um sie für eigene Zwecke oder solcher nahestehender Personen oder Unternehmen zu verwenden, sodass die Vertrauensbasis endgültig zerstört sei.Randnummer24

Dem Handeln des Verfügungsbeklagten könne effektiv nur durch eine sofortige Untersagung bzw. durch einen Entzug der Einzelvertretungsbefugnis begegnet werden, um weiteren Schaden von den betroffenen Gesellschaften abzuwenden. Um gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften wiederherzustellen sei es notwendig, ihm selbst wieder Einzelvertretungsbefugnis einzuräumen. Anderenfalls drohe der betriebliche Stillstand der Immobilien mit erheblichen Folgen für die Objektgesellschaften und deren Mieter.Randnummer25

In rechtlicher Hinsicht hat der Verfügungskläger gemeint, ihm stehe als Geschäftsführer und mittelbarem Gesellschafter der M GmbH und MOR GmbH gegen den Verfügungsbeklagten wegen Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Geschäftsführung und Vertretung der M GmbH und MOR GmbH sowie auf Wiederherstellung seiner Einzelvertretungsbefugnis zum Schutz der genannten Gesellschaften zu.Randnummer26

Es sei anerkannt, dass in Fällen besonderer Dringlichkeit die Untersagung der Ausübung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Gesellschaft schon vor einer Beschlussfassung über die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
durch die Gesellschafterversammlung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden könne. Dies gelte insbesondere, soweit zu befürchten sei, dass ein Geschäftsführer noch vor dem entsprechenden, auf Abberufung gerichteten Beschluss der Gesellschaft Schaden zufüge. Die Geltendmachung dieses Rechts stehe vorliegend auch dem Verfügungskläger zu. Eine Gesellschafterversammlung zur Abberufung des Verfügungsbeklagten auf Ebene der MOR GmbH habe bisher aufgrund der treuwidrigen Weigerungshaltung der K.B.V. nicht abgehalten werden können. Er habe hierzu mit Antragsschrift vom 8.2.2022 im einstweiligen Verfahren gerichtlich beantragt, die Gesellschafterbeschlüsse rückgängig zu machen und den Verfügungsbeklagten in einer Gesellschafterversammlung der MOR GmbH abzuberufen. Unmittelbar im Anschluss an die Abberufung des Verfügungsbeklagten werde er als alleiniger Geschäftsführer der MOR GmbH in Vertretung der MOR GmbH & Co KG eine Gesellschafterversammlung der M GmbH einberufen, um den Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen. Dies gelte umso mehr, als der Verfügungsbeklagte wiederholt seine Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorsätzlich und in besonders grober Weise zum Nachteil der MOR GmbH und der M GmbH verletzt habe. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen des Verfügungsbeklagten ernsthaft zu befürchten seien, insbesondere er sich an den Bankkonten der Objektgesellschaften bediene und hierdurch die FM 1 Gruppe nachhaltig geschädigt werde.Randnummer27

Gestützt hierauf hat der Verfügungskläger mit seinem unter dem 14.7.2022 beim Landgericht eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (wörtlich) beantragt,Randnummer28

1. dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Geschäfte der M Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in S., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRB, sowie der MOR Holding GmbH mit Sitz in S., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRB 105487, zu führen, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist, ob der Verfügungsbeklagte in einer noch einzuberufenden außerordentlichen Gesellschafterversammlung der M GmbH und der MOR Holding GmbH wirksam als Geschäftsführer abberufen wurde,Randnummer29

2. dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, namens der M Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in S., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRB, sowie der MOR Holding GmbH mit Sitz in S., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRB 105487, Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, mithin diese Gesellschaften zu vertreten, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist, ob der Verfügungsbeklagte in einer noch einzuberufenden außerordentlichen Gesellschafterversammlung der M GmbH und der MOR Holding GmbH wirksam als Geschäftsführer abberufen wurde,Randnummer30

3. ihn zu ermächtigten, die M Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in S., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRB, sowie der MOR Holding GmbH mit Sitz in S., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRB 105487, wieder als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer zu vertreten, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist, ob der Verfügungsbeklagte in einer noch einzuberufenden außerordentlichen Gesellschafterversammlung der M GmbH und der MOR Holding GmbH wirksam als Geschäftsführer abberufen wurde,Randnummer31

4. hilfsweise dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Geschäfte der M Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in S., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRB, sowie der MOR Holding GmbH mit Sitz in S., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRB 105487, ohne seine Zustimmung zu führen sowie die Gesellschaften ohne seine Zustimmung zu vertreten, insbesondere durch die M Verwaltungsgesellschaft mbH in ihrer Funktion als Komplementärin der M Objekt W. GmbH & Co KG, der M Objekt D. GmbH & Co KG, der M Objekt Si GmbH & Co KG, der M Objekt B. N. GmbH & Co KG, der M Objekt K. GmbH & Co KG und der M Objekt H. GmbH & Co KG Zahlungen zu Lasten der genannten Kommanditgesellschaften zu tätigen, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist, ob der Verfügungsbeklagte in einer noch einzuberufenden außerordentlichen Gesellschafterversammlung der M GmbH und der MOR Holding GmbH wirksam als Geschäftsführer abberufen wurde;Randnummer32

5. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. und 3 ausgesprochene Untersagung bzw. Anordnung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.Randnummer33

Der Verfügungsbeklagte ist diesen Begehren mit einem Zurückweisungsantrag entgegengetreten und hat im Wege der Gegenverfügung mehrere, aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils im einzelnen ersichtliche Gegenverfügungsanträge gestellt.Randnummer34

Der Verfügungsbeklagte hat gerügt, dass das vorliegend von dem Verfügungskläger betriebene einstweilige Verfügungsverfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit – Streitgegenstandsidentität zu dem beim Senat anhängig gewesenen Verfahren 1 U 59/22 – bereits unzulässig sei. Im Übrigen seien in Bezug auf die gestellten Anträge weder der Verfügungskläger aktiv- noch er selbst als Verfügungsbeklagter passiv legitimiert. Die von dem Verfügungskläger im einzelnen beanstandeten Zahlungsvorgänge hat der Verfügungsbeklagte – bis auf die Zahlung an die Rechtsanwälte, die versehentlich erfolgt sei – als gerechtfertigt verteidigt.Randnummer35

Mit Urteil vom 9.8.2022 hat das Landgericht die Zulässigkeit des erneuten Antrags des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang bejaht, in der Sache jedoch lediglich den Hilfsantrag zu Ziffer 4 als teilweise begründet erachtet und dem Verfügungsbeklagten untersagt, ohne Zustimmung des Verfügungsklägers Zahlungen der M Verwaltungsgesellschaft mbH oder der Objekt-Kommanditgesellschaften, die die M Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin vertritt, vorzunehmen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die weitergehenden Anträge des Verfügungsklägers hat es sämtlich zurückgewiesen. Die Gegenanträge des Verfügungsbeklagten hat es insgesamt als unzulässig zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen und der vom Landgericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (GA 1184 ff.) Bezug genommen.Randnummer36

Mit seiner Berufung verfolgt der Verfügungsbeklagte seinen Antrag auf vollständige Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter.Randnummer37

Das Landgericht verkenne, dass der Verfügungskläger im Rahmen seines Antrags nicht aktiv legitimiert sei, der Antrag sei bereits mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.Randnummer38

Das Landgericht erkenne noch zutreffend, dass an dem vorliegenden Verfahren weder die M GmbH noch deren Gesellschafterin, die MOR GmbH & Co KG, beteiligt seien, sondern der Streit sich unmittelbar nur zwischen den Geschäftsführern der M GmbH abspiele. Es konstruiere dann indes fehlerhaft einen Sonderanspruch des Fremdgeschäftsführers, der keinerlei Grundlage in Gesetz und Rechtsprechung habe.Randnummer39

Für die M GmbH seien zwei Geschäftsführer bestellt, von denen keiner zugleich auch Gesellschafter dieser GmbH sei. Alleinige Gesellschafterin der M GmbH sei die MOR GmbH & Co KG. Sowohl bei dem Verfügungskläger als auch bei dem Verfügungsbeklagten handele es sich um reine Fremdgeschäftsführer. Das Landgericht verkenne, zwischen wem sich im einzelnen konkrete Ansprüche im Kontext eines Abberufungsverfahrens ergeben könnten und wer insoweit Antragsteller und Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren sein könne.Randnummer40

Es sei Sache der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer durch entsprechenden Beschluss abzuberufen. Dementsprechend stehe es grundsätzlich auch allein der Gesellschaft zu, einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Untersagung oder Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse zu stellen. Die betroffene Gesellschaft, die M GmbH, sei jedoch überhaupt nicht am Verfügungsverfahren beteiligt worden.Randnummer41

Dem einzelnen Gesellschafter stehe der Weg über eine einstweilige Verfügung nur in Ausnahmefällen zu, auf die es im Streitfall jedoch nicht ankomme, da keine der Streitparteien zugleich Gesellschafter der M GmbH sei und die alleinige Gesellschafterin der M GmbH, nämlich die MOR GmbH & Co KG, ebenfalls nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt worden sei.Randnummer42

Dem Verfügungskläger als reinem Fremdgeschäftsführer stehe unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt die Befugnis zu, klageweise bzw. im Wege des Eilrechtsschutzes eine Untersagung oder Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse des anderen Fremdgeschäftsführers der M GmbH herbeizuführen.Randnummer43

Soweit das Landgericht vorliegend auf der Grundlage mittelbarer Betroffenheit und unter Berufung auf die Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes zugunsten des Verfügungsklägers eine entsprechende, nach dem Gesetz und der Rechtsprechung tatsächlich nicht existente Rechtsschutzmöglichkeit konstruiert und dem Antrag auf dieser Basis im zuerkannten Umfang stattgegeben habe, gehe dies fehl. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung, so meint die Berufung, hätte der Antrag bereits als unzulässig abgewiesen werden müssen.Randnummer44

Der Verfügungsbeklagte beantragt,Randnummer45

das am 9.8.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vollumfänglich zurückzuweisen.Randnummer46

Der Verfügungskläger beantragt,Randnummer47

die Berufung zurückzuweisen.Randnummer48

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit ihm günstig und meint, entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten müsse die Aktiv- und PassivlegitimationBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Parteien im vorliegenden Verfahren bejaht werden, weswegen auch die Zulässigkeitsrüge ins Leere gehe.Randnummer49

Es sei ohne Belang, dass nach der Organtheorie grundsätzlich kein unmittelbares gesellschaftsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen zwei bestellten Geschäftsführern einer GmbH bestehe, aufgrund dessen der eine gegen den anderen vorgehen könnte. Denn die Annahme einer Aktiv- und PassivlegitimationBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Parteien im hiesigen Verfahren sei jedenfalls verfassungsrechtlich zwingend geboten. Jede andere Entscheidung würde eklatant gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Gestalt des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs verstoßen. Dem Verfügungskläger müsse es unbedingt möglich sein, die ihm in seiner Funktion als Geschäftsführer im Verhältnis zum Verfügungsbeklagten als Mitgeschäftsführer zustehenden Rechte auch effektiv durchsetzen zu können. Ihm stehe gegenüber dem Verfügungsbeklagten nicht nur ein Kooperationsanspruch zu, sondern auch ein unmittelbares Informationsrecht und ein Widerspruchsrecht nach § 115 Abs. 1 HGB analog. Insoweit folge seine Aktivlegitimation jedenfalls aus dem von ihm erklärten Widerspruch gegen Auslandszahlungen der von der M GmbH als Komplementärin vertretenen Kommanditgesellschaften. Wie vorgetragen habe er gegenüber dem Verfügungsbeklagten unter anderem insbesondere jeglichen Überweisungen der von der M GmbH als Komplementärin vertretenen Gesellschaften an die MHR 1 Ltd widersprochen. Dass der Verfügungskläger gegebenenfalls nur gesamtvertretungsberechtigt sei, hindere ihn nicht, ein entsprechendes Widerspruchsrecht auszuüben, da es ihm als mittelbarem Gesellschafter der M GmbH nicht zumutbar sei, zuzusehen, wie der Fremdgeschäftsführer zugunsten des weiteren mittelbaren Gesellschafters, der MHR 1 Ltd, die Gesellschaften in strafrechtlich relevanter Weise ausplündere. Er als berechtigt widersprechender Geschäftsführer der M GmbH habe in Ansehung seines Widerspruchsrechts einen eigenen, im Hauptsache- und Eilverfahren gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten.Randnummer50

Darüber hinaus müsse ein GmbH-Geschäftsführer in einem Fall wie hier aber auch deshalb gegenüber einem weiteren Geschäftsführer aktiv legitimiert sein, um der Gefahr der solidarischen (Mit-)Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG begegnen zu können. So habe das Oberlandesgericht München erst „kürzlich“ in einer Entscheidung vom 22.10.2015 (23 U 4861/14, bei Juris) bestätigt, dass der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für für ihn erkennbar pflichtwidrige Gehaltszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst hafte, wenn er diese Zahlungen nicht verhindere oder unterbinde. Gleiches müsse auch gelten, wenn – wie vorliegend – der Verfügungsbeklagte rechtsgrundlos und in strafbarer Weise Gelder der Gesellschaften für eigene, gesellschafts- oder sogar gruppenfremde Belange verwende. Hiergegen müsse sich der Verfügungskläger schon in seiner Funktion als Mitgeschäftsführer zwingend wehren können. Daher müsse das Gericht jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes den Verfügungskläger unbedingt – jedenfalls vorläufig – dabei unterstützen, dass ihm keine weitere Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG aus zukünftigen rechtswidrigen Verhaltensweisen seines Mitgeschäftsführers drohe und zwar dadurch, dass es die Aktiv- und PassivlegitimationBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Prozessparteien bejahe. Jedenfalls nach Treu und Glauben sei es geboten, den Geschäftsführern eine derartige Rechtsschutzmöglichkeit im Sinne einer „actio pro procurator“ zu gewähren. Jede andere Ansicht würde verkennen, dass der Verfügungskläger in der hiesigen Konstellation am Ende für etwas privat haften müsse, was er aufgrund des eigenmächtigen Handelns seines Co-Geschäftsführers nicht mehr beeinflussen könne.Randnummer51

Im hiesigen Fall sei es völlig unzureichend, den Verfügungskläger in seiner Funktion als Geschäftsführer auf die Inanspruchnahme der Gesellschaften zu verweisen, damit diese dann ihre Rechte gegenüber dem Verfügungsbeklagten durchsetzen könnten. Begrenzungen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs seien nur insoweit möglich, als sie mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar seien und den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasteten. Der Rechtsweg dürfe nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Anderenfalls könne von einer Effektivität des Rechtsschutzes keine Rede sein.Randnummer52

Eine Durchsetzung der Rechte als Geschäftsführer durch Inanspruchnahme der Gesellschaften, welche gemäß § 31 BGB für ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Verfügungsbeklagten einzustehen hätten, scheitere vorliegend bereits an der zwar angegriffenen, derzeit aber noch bestehenden Einzelvertretungsmacht des Verfügungsbeklagten für die Gesellschaften. Es liege auf der Hand, dass dieser wohl kaum in Vertretung der Gesellschaften in sein eigenes rechtswidriges Handeln als Geschäftsführer final eingreifen werde. Dies wäre auch insoweit unmöglich, als der Verfügungsbeklagte im Fall eines Prozesses diesen zwar in Vertretung der Gesellschaft, aber dennoch mit sich selbst führen müsste, was prozessrechtlich unzulässig sei. Über diesen Umstand helfe auch weder die Möglichkeit der Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO noch die Bestellung eines Prozessvertreters gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG hinweg, da beides nur mit erheblichem Zeitverlust verbunden gewesen wäre, was der dem Eilrechtsschutz immanenten Dringlichkeit zuwiderlaufe. Eine Bestellung eines Prozessvertreters gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG scheitere zudem auch daran, dass die niederländische Holding, die FM 1 B.V., seit geraumer Zeit führungslos sei.Randnummer53

Darüber hinaus müsse es dem Verfügungskläger aber auch möglich sein, in seiner Funktion als mittelbarer GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der M GmbH unmittelbar gegen den Verfügungsbeklagten als echten Fremdgeschäftsführer vorzugehen. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung des Rechtsinstituts der „actio pro societate“ und sei darüber hinaus ebenso verfassungsrechtlich zwingend geboten. Es sei insoweit in jeder Hinsicht unschädlich, dass der Verfügungskläger nur mittelbarer GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der M GmbH sei. Es könne vor dem Hintergrund des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs keinen Unterschied machen, ob er unmittelbar an den Gesellschaften beteiligt sei oder ob ein oder gar zwei Gesellschaften dazwischengeschaltet seien. Eine Aktivlegitimation als mittelbarer GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
mittelbarer Gesellschafter
der betroffenen Gesellschaften müsse ihm hier schon deshalb eröffnet sein, weil ihm anderenfalls jeglicher Rechtsschutz gegen die offenkundig rechtswidrige und gesellschaftsschädigende Eigenmacht des Verfügungsbeklagten verwehrt wäre. Durch die von der MHR 1 Ltd initiierten und rechtswidrig hinter seinem Rücken eigenmächtig herbeigeführten Gesellschafterbeschlüsse aus Oktober und Dezember 2021, durch die dem Verfügungsbeklagten Einzelvertretungsmacht für die M GmbH erteilt und seine eigene Vertretungsmacht auf Gesamtvertretungsmacht beschränkt worden sei, habe man sich seitens der MHR 1 Ltd sein vermeintliches Recht einfach genommen und dadurch die heutige Situation herbeigeführt. Diese Form der Selbstjustiz könne nicht durch die Versagung effektiven Rechtsschutzes akzeptiert oder sogar privilegiert werden. Durch die von der MHR 1 Ltd und dem Verfügungsbeklagten eigenmächtig geschaffene Situation sei es dem Verfügungskläger als mittelbarem Gesellschafter verwehrt, Rechtsschutz im Namen der betroffenen Gesellschaften wegen der streitgegenständlichen Pflichtverletzungen des Verfügungsbeklagten zu erlangen. Es sei insbesondere wegen des anzunehmenden gemeinsamen Zusammenwirkens des Verfügungsbeklagten und der MHR 1 Ltd als mittelbarer Mitgesellschafterin der M GmbH zu erwarten, dass die MHR 1 Ltd ein wirksames Vorgehen gegen den Verfügungsbeklagten verweigern werde. Den Verfügungskläger an dieser Stelle darauf zu verweisen, zunächst die anderen Gesellschafter auf Mitwirkung zu verklagen, wäre ein unnötiger Umweg und würde auch der dem einstweiligen Rechtsschutz immanenten Dringlichkeit entgegenstehen.Randnummer54

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 2.8.2022 (GA 1171 ff.) sowie des Senats vom 2.6.2023 (GA1379 ff.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.Randnummer56

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, denn die vom Senat nach §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine dem Verfügungsbeklagten günstigere Entscheidung. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist auf die Berufung des Verfügungsbeklagten hin dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen wird.Randnummer57

I. Zum zweitinstanzlichen Entscheidungsumfang ist – im Lichte des erstinstanzlich deutlich weitgehenderen Streitgegenstands des Verfügungsverfahrens – zunächst klarzustellen, dass der Senat lediglich noch über die Frage zu entscheiden hat, ob das Landgericht dem ursprünglichen Verfügungsantrag zu 4 teilweise zu Recht stattgegeben hat.Randnummer58

1. Das Landgericht hat lediglich dem Verfügungsantrag zu 4 teilweise – nämlich nur in Bezug auf die begehrte Beschränkung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse des Verfügungsbeklagten in der M GmbH – stattgegeben und die weitergehenden Anträge des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen. Die entsprechende Zurückweisungsentscheidung hat der Verfügungskläger hingenommen, sodass weder die ursprünglichen Verfügungsanträge zu 1 – 3, noch die ursprünglich mit dem Verfügungsantrag zu 4 auch verfolgte Beschränkung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse des Verfügungsbeklagten in der MOR GmbH Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.Randnummer59

2. Auch der Verfügungsbeklagte hat die zu seinen Lasten ergangene Entscheidung teilweise hingenommen, denn die erstinstanzlich noch gestellten Gegenverfügungsanträge sind ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.Randnummer60

3. Damit hat der Senat lediglich noch darüber zu entscheiden hat, ob das Landgericht dem ursprünglichen Hilfsantrag zu 4 zu Recht teilweise stattgegeben hat, indem es dem Verfügungsbeklagten im Ausspruch zeitlich unbefristet ordnungsgeldbewehrt untersagt hat, ohne Zustimmung des Verfügungsklägers Zahlungen der M Verwaltungsgesellschaft mbH oder der Objekt-Kommanditgesellschaften, die die M Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin vertritt, vorzunehmen.Randnummer61

II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Verfügungsbeklagten erweist sich als begründet. Denn der zuletzt nur noch auf diesen Ausspruch gerichtete Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO ist auf der Grundlage des Sach- und Streitstands, wie er sich zweitinstanzlich darstellt, teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.Randnummer62

1. Die Zulässigkeit des Verfügungsantrags wird allerdings nicht schon dadurch infrage gestellt, dass der Verfügungskläger einen gleichlautenden Antrag, so wie er jetzt noch zur Entscheidung steht, bereits als Hilfsantrag zu 4 in dem beim Senat anhängig gewesenen Berufungsverfahren 1 U 59/22 gestellt und er von der Weiterverfolgung dieses Antrags durch Rechtsmittelrücknahme im Termin vom 7.12.2022 Abstand genommen hat. Denn Anlass für diese prozessuale Vorgehensweise des Verfügungsklägers war der Hinweis des Senats, dass – unbeschadet sonstiger problematischer Fragen – für diesen Antrag nach Erlass des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9.8.2022 jedenfalls der Verfügungsgrund weggefallen ist und über die Rechtmäßigkeit der insoweit erlassenen einstweiligen Verfügung im dann – und mithin nunmehr – zur Berufungsentscheidung anstehenden Verfahren 1 U 91/22 zu urteilen sein wird. Durch diesen Hinweis hat der Senat gleichzeitig auch zu erkennen gegeben, dass er dem Landgericht in seiner Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 9.8.2022 folgt, dass der Verfügungskläger nicht schon grundsätzlich an einem erneuten Verfügungsantrag durch die mit dem quasi identischen Ziel eingereichten Verfügungsanträge aus Februar 2022, die Gegenstand des Verfügungsverfahrens 8 HK O 5/22 (= 1 U 59/22) waren, gehindert war. Das stellt auch der Verfügungsbeklagte mit der Berufung nicht mehr infrage.Randnummer63

2. Der Verfügungsbeklagte rügt mit seiner Berufung allerdings mit Erfolg, dass das Landgericht zu Unrecht den von dem Verfügungskläger gestellten Verfügungsantrag als zulässig angesehen hat, soweit dieser auf die Sicherung etwaiger materieller Ansprüche und Rechte der M GmbH abzielt, denn die Befugnis zur zwangsweisen Sicherung von solchen Ansprüchen, die nur im Verhältnis zwischen dieser Gesellschaft und dem Verfügungsbeklagten als einem ihrer Fremdgeschäftsführer bestehen können, steht dem Verfügungskläger in seiner Position als reinem Fremdgeschäftsführer und allenfalls „mittelbarem Gesellschafter“ der M GmbH – der Verfügungskläger ist lediglich Mitgesellschafter der FM 1 B.V., die wiederum alleinige Kommanditistin der Alleingesellschafterin der M GmbH ist – nicht zu. Er ist insoweit nicht prozessführungsbefugt.Randnummer64

a) Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird, trotz der Verortung der Regelungen der §§ 916 ff. ZPO im achten Buch der ZPO, nach allgemeiner Ansicht in einem summarischen Erkenntnisverfahren entschieden. Auf dieses sind – neben den speziellen Regelungen der §§ 916 ff. ZPO – die allgemeinen Regeln des Erkenntnisverfahrens anzuwenden (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 9), so dass sich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Antrags die Frage der Prozessführungsbefugnis (bzw. hier auch als Antragsbefugnis bezeichnet, vgl. KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 – 23 U 111/22, bei Juris Rn. 15 sowie Urteil vom 11.8.2011 – 23 U 114/11, bei Juris Rn. 10 m.w.N.) als eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 7.7.2021 – VIII ZR 52/20, bei Juris Rn. 22 m.w.N.) stellt.Randnummer65

b) Ein Kläger ist im „normalen“ Erkenntnisverfahren (Hauptsacheprozess) prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 7.7.2021 – VIII ZR 52/20, bei Juris Rn. 23 m.w.N.). Grundsätzlich ist (nur) der Inhaber eines Rechts befugt, es im eigenen Namen einzuklagen. Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstandschaft), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und notfalls beweisen (BGH, aaO). Erfolgt die Geltendmachung fremder Rechte kraft gesetzlicher Ermächtigung, spricht man von gesetzlicher Prozessstandschaft, erfolgt sie auf Grund einer Ermächtigung seitens des Inhabers des Rechts, spricht man von gewillkürter Prozessstandschaft (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 51 Rn. 16). Von der Prozessführungsbefugnis, die die prozessuale Befugnis zur Geltendmachung eines Rechts und die Zulässigkeit einer Klage betrifft, ist die Frage der Aktivlegitimation einer Partei zu unterscheiden, die die materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Rechts und damit erst die Begründetheit der Klage betrifft. Aktivlegitimiert im Rahmen einer Klage ist, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts oder Anspruchs ist (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 51 Rn. 18). In der Regel, wenn der Inhaber des materiellen Rechts den prozess als Partei führt, fallen die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis in einer Person zusammen. Fallen Inhaberschaft des Rechts und Geltendmachung im prozess dagegen auseinander, klagt also jemand ein Recht ein, das nicht ihm selbst zusteht, dann ist die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen einer gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft zu bejahen.Randnummer66

c) Für das einstweilige Verfügungsverfahren gelten diese Grundsätze entsprechend, wobei der Verfügungskläger bzw. Antragsteller hier nur ein summarisches Verfahren zur Sicherung eines Anspruchs bzw. zur einstweiligen Regelung eines Rechtsverhältnisses führt (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 3). Streitgegenstand ist daher nicht der zu sichernde Anspruch bzw. das einstweilig zu regelnde Rechtsverhältnis selbst, sondern lediglich die Zulässigkeit der zwangsweisen Sicherung (vgl. BeckOK ZPO/Mayer, 48. Edition, vor § 916; Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 3 m.w.N.), weswegen für die Frage der Prozessführungsbefugnis im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf abzustellen ist, ob der Verfügungskläger bzw. Antragsteller berechtigt ist, das Verfahren über den zu sichernden Anspruch bzw. das einstweilig zu regelnde Rechtsverhältnis als Partei im eigenen Namen zu führen. Das bedeutet aber nicht, dass für die Prozessführungsbefugnis im einstweiligen Rechtschutz abweichende, geringere Anforderungen als im Hauptsacheprozess gelten würden. Vielmehr ist mit Blick auf den Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, der lediglich der Sicherung materieller Rechte durch einstweilige Maßnahmen vor Abschluss des sie betreffenden Prozesses dient (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 1), auch hier grundsätzlich nur der Inhaber dieser materiellen Rechte befugt, diese als Partei im eigenen Namen einstweilig zu sichern.Randnummer67

d) Auch das Landgericht hat das im Ansatz zutreffend erkannt, wie seine Ausführungen in LGU 12 unter Ziffer 2 der angefochtenen Entscheidung belegen. Es hat gesehen, dass sich die Frage der Prozessführungsbefugnis des Verfügungsklägers und damit der Zulässigkeit des Verfügungsantrags stellt und es hat ferner auch beachtet, dass in einem gesellschaftsrechtlichen Eilverfahren, das – wie hier – die Geschäftsführung einer GmbH betrifft, grundsätzlich auf der Aktivseite die betroffene Gesellschaft und auf der Passivseite der betroffene Geschäftsführer als Parteien des Verfahrens beteiligt sein müssen und lediglich im Ausnahmefall anstelle der betroffenen Gesellschaft auf der Aktivseite auch ein Gesellschafter dieser Gesellschaft befugt ist, ein solches Verfahren persönlich als Partei und im eigenen Namen zu führen. Nichts Anderes ließ sich auch aus den von dem Verfügungskläger erstinstanzlich für seine Prozessführungsbefugnis bzw. Aktivlegitimation herangezogenen Rechtsprechungs- und Literaturfundstellen herleiten. Soweit er nämlich erstinstanzlich auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt und des Oberlandesgerichts München sowie verschiedene Literaturfundstellen verwiesen (im Einzelnen vgl. GA 22) und darauf gestützt gemeint hat, es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Fällen besonderer Dringlichkeit schon vor einer Beschlussfassung über die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
durch die Gesellschafterversammlung die Untersagung der Ausübung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Gesellschaft im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 916, 940 ZPO durchgesetzt werden könne, ergibt sich weder aus den beiden in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen noch den zitierten Literaturfundstellen, dass auf der Antragsteller- bzw. Verfügungsklägerseite auch ein reiner Fremdgeschäftsführer und bloß „mittelbarer GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
mittelbarer Gesellschafter
“ – wie dies der Verfügungskläger in Bezug auf die M GmbH ist – befugt wäre, ein solches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Fremdgeschäftsführer – wie dies der Verfügungsbeklagte in Bezug auf die M GmbH ist – zu betreiben.Randnummer68

aa) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 18.9.1998 – 5 W 22/98, NZG 1999, 213) hatte dieses es als ausnahmsweise zulässig erachtet, dass der dortige Verfügungsantrag von den die Abberufung betreibenden Mitgesellschaftern gegen den dortigen Gesellschaftergeschäftsführer als Verfügungsbeklagten angebracht worden war und dies damit gerechtfertigt, dass anderenfalls in den Fällen, in denen es dringend einer vorläufigen Regelung bedürfe, kein Rechtsschutz erlangt werden könne, bevor die Gesellschafterversammlung als Beschlussorgan der Gesellschaft ordnungsgemäß zusammentreten kann.Randnummer69

bb) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 10.12.2012 – 23 U 4354/12, NZG 2013, 947 f.) heißt es ausdrücklich, Parteien eines solchen Verfügungsverfahrens – im dortigen Verfahren war die Abberufung bereits beschlossen worden – seien grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter. Ansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer könnten im Wege der Gesellschafterklage – im dortigen Verfahren war die einstweilige Verfügung von zwei Gesellschaftern der betroffenen GmbH betrieben worden – grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Nur ausnahmsweise könne ein GmbH-Gesellschafter für eine Klage gegen den Geschäftsführer aktiv legitimiert sein, wenn der Geschäftsführer durch sein unrechtmäßiges Handeln zum Schaden der Gesellschaft zugleich auch eine Rechtspflicht verletzt habe, die er aufgrund besonderer gesellschaftlicher oder schuldrechtlicher Beziehungen gegenüber dem mitbetroffenen Gesellschafter zu beachten hatte.Randnummer70

cc) Bei Lutter/Hommelhoff (GmbHG, 20. Aufl.) heißt es in der von dem Verfügungskläger in Bezug genommenen Passage (§ 38 Rn. 5), für die Zeit vor dem Entscheid aller Gesellschafter über die gebotene Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
könne auch ein einzelner Gesellschafter einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 916, 940 ZPO mit dem Ziel beantragen, dem betroffenen Geschäftsführer ein gänzliches oder teilweises Tätigkeitsverbot aufzuerlegen; ein nach Abwägung der widerstreitenden interessen und ihrer Gefährdung vom Gericht ausgesprochenes vorläufiges Verbot reiche als das gebotene mildeste Mittelnur bis zu jenem Zeitpunkt, da die Gesellschafter über die Abberufung spätestens hätten beschließen können.Randnummer71

dd) Entsprechendes ist auch in der von dem Verfügungskläger noch in Bezug genommenen Passage in Scholz (GmbHG, 12. Aufl., § 38 Rn. 72) nachzulesen: Dort heißt es für die Situation vor einem Beschluss der Gesellschafter über die Abberufung, dass dann, wenn ein Gesellschafter befürchte, dass ein Geschäftsführer noch vor dem entsprechenden auf Abberufung gerichteten Beschluss der Gesellschaft Schaden zufüge, er im Wege der einstweiligen Verfügung erwirken könne, dass dem Geschäftsführer die Ausübung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis untersagt werde. Insoweit werde dem die Abberufung betreibenden Gesellschafter ein Vorgehen aus eigenem Recht eingeräumt, um diesem bis zur Zusammenkunft der Gesellschafterversammlung effektiven Rechtsschutz zu gewähren.Randnummer72

ee) Aus sämtlichen vorstehenden Stimmen – und im Übrigen zahlreichen weiteren obergerichtliche Gerichtsentscheidungen (vgl. nur: KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 – 23 U 111/22, bei Juris sowie Urteil vom 11.8.2011 – 23 U 114/11, bei Juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 – 4 U 97/21, bei Juris; OLG Thüringen, Urteil vom 9.9.2015 – 2 U 219/15, bei Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 – 14 U 50/05, bei Juris) – ist die einhellige Meinung abzuleiten, dass schon einem Gesellschafter einer GmbH nur im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Befugnis zustehen kann, als Antragsteller bzw. Verfügungskläger im eigenen Namen zur Regelung des Zwischenstandes beim Streit über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gegen den abzuberufenden Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft zu erwirken. Ansonsten ist die Führung eines solchen einstweiligen Verfügungsverfahrens als Partei auf der Aktivseite grundsätzlich Sache der Gesellschaft und nicht der Gesellschafter und schon gar nicht diejenige eines reinen Fremdgeschäftsführers. Hintergrund ist, dass schon die Zulassung des Vorgehens eines Gesellschafters grundsätzlich im Widerspruch zu der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung des GmbH-Rechts steht, wonach es gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zum Vorgehen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sowie zur Bestimmung eines besonderen Vertreters der Gesellschaft in Prozessen gegen den Geschäftsführer eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, gegen dessen Ablehnung den unterlegenen Gesellschaftern im Falle der Treuwidrigkeit gegebenenfalls die Anfechtungsklage verbunden mit positiver Beschlussfeststellungsklage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.1982 – II ZR 199/81, bei Juris Rn. 6 ff.; BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 255/16, bei Juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 – 4 U 97/21, bei Juris Rn. 35).Randnummer73

e) Der Argumentation des Landgerichts, dass diese in der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätze nicht dazu führen dürften den Beteiligten, wozu auch nur mittelbar Betroffene zählten, effektiven Rechtsschutz zu versagen, weswegen auch ein Eilverfahren zwischen reinen Fremdgeschäftsführern einer GmbH zuzulassen sei, wenn nur auf diese Weise der aufgekommene Streit vorläufig und sinnvoll einer Lösung zugeführt werden könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Die vom Landgericht für seine Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2022 (II ZR 50/20) und des Oberlandesgerichts Celle vom 9.10.1989 (9 U 186/89, bei Juris) belegen das daraus für den Streitfall abgeleitete Ergebnis nicht. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2022 (II ZR 50/20) finden sich lediglich Ausführungen zur actio pro socio und zur actio pro societate. Daraus lässt sich, wie unten noch darzulegen sein wird, ein Klagerecht des Fremdgeschäftsführers und mithin Nichtgesellschafters nicht ableiten. Die Entscheidung des OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
betraf ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das von einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern gegen eine Aktiengesellschaft geführt worden war und mit dem beabsichtigte Geschäftsführungshandlungen des dortigen Vorstandes unterbunden werden sollten. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar und im Übrigen hat das Oberlandesgericht Celle den entsprechenden Antrag auch mangels Verfügungsanspruch als von Anfang an unbegründet angesehen. Die Argumentation des Landgerichts verkennt aus Sicht des Senats folgendes: Abzuwenden ist durch effektiven Rechtschutz im Eilverfahren innerhalb angemessener Zeit die Schaffung vollendeter TatsachenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Schaffung vollendeter Tatsachen
Tatsachen
. Der einstweilige Rechtsschutz dient der Sicherung der Durchsetzung materieller Rechte durch einstweilige Maßnahmen vor Abschluss des sie betreffenden Hauptsacheprozesses und damit der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 1). Der Gläubiger soll nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht feststellen müssen, dass der titulierte Anspruch jetzt praktisch wertlos ist, weil wegen der Dauer des Rechtsstreits zu seinen Lasten vollendete Tatsachen eingetreten sind (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 1).Dieser Zweck und diese Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen es jedoch nicht, einer Person als Partei im eigenen Namen einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung fremder materieller Rechte zu ermöglichen, für deren Geltendmachung diese Person nach der gegebenen Rechtslage nicht – hier: weder nach dem Gesetz, der Satzung oder aufgrund einer durch den Rechtsinhaber eingeräumten Ermächtigung – prozessführungsbefugt ist. Der Gefahr, dass sich jemand eigenmächtig zum Sachwalter fremder Angelegenheiten macht und vor der die Prozessvoraussetzung der Prozessführungsbefugnis gerade schützen soll, ist auch im einstweiligen Rechtsschutz zu begegnen.Randnummer74

f) Soweit der Verfügungskläger die Entscheidung des Landgerichts verteidigt und meint, „die Geltendmachung dieses Rechts“ – also ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit dem Ziel der Untersagung bzw. Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse des abzuberufenden (Fremd-)Geschäftsführers zu betreiben – müsse im Streitfall unbedingt auch ihm als bloß „mittelbarem Gesellschafter“ und Fremdgeschäftsführer der M GmbH zustehen, findet diese Sichtweise in Gesetz, Rechtsprechung und Literatur keine Stütze. Insbesondere kann sich der Verfügungskläger weder auf eine Prozessführungsbefugnis nach den Grundsätzen der sogenannten „actio pro socio“ noch eine solche nach den Grundsätzen der sogenannten „actio pro societate“ berufen, da dem schon entgegensteht, dass der Verfügungskläger nicht unmittelbarer Gesellschafter der M GmbH ist:Randnummer75

aa) Als „actio pro socio“ wird die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet. Die Befugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 – II ZR 50/20, bei Juris Rn. 12; Urteil vom 22.1.2019 – II ZR 143/17, bei Juris Rn. 10; Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 255/16, bei Juris Rn. 11). Aufgrund dieser besonderen gesellschaftsrechtlichen Beziehung kann ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 – II ZR 50/20, bei Juris Rn. 12). Unabhängig davon, ob man diese – unter dem Vorbehalt des grundsätzlich zu beachtenden Vorrangs der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft stehende (vgl. BGH, Urteil vom 4.2.1991 – II ZR 246/89, bei Juris Rn. 8) – Befugnis des Gesellschafters, Sozialansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen, dogmatisch als eigenen materiell-rechtlichen Anspruch des Gesellschafters oder als Form der Prozessstandschaft einordnet (vgl. hierzu: Born, GmbH-Recht, 2. Auflage, Abschnitt H. IV. „Die Gesellschafterklage“, Rn. 1186 und 1190 f.), findet die actio pro socio ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Entscheidende Voraussetzung für die sich aus der actio pro socio ergebende Prozessführungsbefugnis ist demnach das Mitgliedschaftsrecht des jeweiligen Gesellschafters. Damit kann sich darauf aber nicht berufen, wer – wie der Verfügungskläger – als Nichtgesellschafter kein solches Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft hat, welches ihm diese Befugnis vermittelt.Randnummer76

bb) Nichts anderes gilt auch für die davon zu unterscheidende Rechtsfigur der „actio pro societate“, die ebenfalls – insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig und kann nicht abweichend verstanden werden – nur als „Gesellschafterklage“ zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 – II ZR 50/20, bei Juris Rn. 15 ff.) und die sich von der „actio pro socio“ vornehmlich darin unterscheidet, dass hier auf der Passivseite anstatt eines Mitgesellschafters ein Dritter, u.U. auch ein Fremdgeschäftsführer, klageweise in Anspruch genommen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 25.1.2022 – II ZR 50/20, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 255/16, bei Juris Rn. 11). Es kann dahinstehen, ob im Streitfall ein Ausnahmefall vorläge, in dem eine solche Gesellschafterklage gegen einen Nichtgesellschafter zulässig sein könnte und ob sie überhaupt im Recht der GmbH und auf den Fremdgeschäftsführer Anwendung findet (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 25.1.2022 – II ZR 50/20, bei Juris Rn. 15 ff.). Darauf käme es nur an, wenn der Verfügungskläger als unmittelbarer Gesellschafter der M GmbH ein Mitgliedschaftsrecht an ihr hätte. Das hat er aber nicht.Randnummer77

cc) Eine „actio pro procurator“ – damit meint der Verfügungskläger wohl eine unabhängig von der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft bestehende eigene Klagebefugnis für den Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Sachwalter zur Wahrung von deren Gesellschaftsinteressen – gibt es nicht, auch nicht aus Treu und Glauben.Randnummer78

g) Der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten, dass mittelbare Gesellschafter, also Gesellschafter, die lediglich über mehrere aufeinander aufbauende gesellschaftsrechtliche Beteiligungen wirtschaftliche interessen an einer (Ur-)Enkel Gesellschaft haben, grundsätzlich nicht selbst in eigenem Namen als Partei klageweise Rechte der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer eben dieser Untergesellschaft geltend machen können und auch im vorliegenden Einzelfall Gründe für eine abweichende Entscheidung nicht gegeben sind, ist nach alldem beizupflichten.Randnummer79

aa) Soweit der Verfügungskläger hiergegen bezogen auf den Streitfall die atypische verschachtelte Gesellschaftskonstruktion einwendet und er eine sich daraus aus seiner Sicht ergebende eklatante Rechtsschutzlücke beklagt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er sich in das gegebene gesellschaftsrechtliche Konstrukt unter internationaler Beteiligung, so wie es sich nach der gegebenen Sach- und Rechtslage darstellt (auf das Schaubild in Anlage AS 1 wird verwiesen), selbst eigenverantwortlich hineinbegeben hat. Auch wenn der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2023 durchaus zu Recht darauf hingewiesen hat, dass dieses Argument zumindest für die gesellschaftsrechtliche Beschlusslage, die durch die im Oktober und Dezember 2021 ohne seine Mitwirkung auf der Ebene der FM 1 B.V. gefassten Beschlüsse entstanden ist, keine Geltung beanspruchen kann, ändert dies nichts daran, dass er als erfahrener Geschäftsmann sich eigenverantwortlich darauf eingelassen hat, auf der Ebene der M GmbH lediglich die Position eines einfachen Fremdgeschäftsführers einzunehmen. An dieser Tatsache muss er sich redlicherweise festhalten lassen, nimmt er die Geltung der sich daraus ergebenden Konsequenzen als rechtsverbindlich doch auch für sich selbst – soweit für ihn günstig – in Anspruch, wie dem Senat aus den hier anhängig gewesenen Arrestverfahren in Ansehung seiner Verteidigungsargumentation gegen die ihm gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG in direkter und analoger Anwendung bekannt ist.Randnummer80

bb) Eine abweichende Sichtweise ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen im Lichte des Justizgewährungsanspruchs geboten.Randnummer81

(1) Der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (BVerfG, Beschluss vom 9.12.2009 – 1 BvR 1542/06, bei Juris Rn. 18). Diese Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich auch an den Richter, der die Verfahrensordnung anwendet (BVerfG, Beschluss vom 9.12.2009 – 1 BvR 1542/06, bei Juris Rn. 19). Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Rechtsuchenden „leerlaufen“ lassen (BVerfG, Beschluss vom 9.12.2009 – 1 BvR 1542/06, bei Juris Rn. 19). Demgemäß verbietet es das Rechtsstaatsgebot dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2009 – 1 BvR 1542/06, bei Juris Rn. 19).Randnummer82

(2) Daraus kann der Verfügungskläger für die hier entscheidende Frage, ob er als bloß mittelbarer GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
mittelbarer Gesellschafter
, also als Gesellschafter, der lediglich über mehrere aufeinander aufbauende gesellschaftsrechtliche Beteiligungen wirtschaftliche interessen an der M GmbH hat, selbst in eigenem Namen als Partei klageweise Rechte dieser Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer eben dieser Untergesellschaft geltend machen kann, nichts ableiten.Randnummer83

(a) Der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch soll effektiven Rechtsschutz im Rahmen der geltenden Rechtsordnung gewähren, er gewährt aber nicht eigenständig prozessuale oder materielle Rechte, die über die geltende Rechtsordnung hinausgehen. Der formelle Parteibegriff ermöglicht die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen Personen (Kläger und Beklagter), die materiell-rechtlich keine Beziehung miteinander haben. Damit besteht die Gefahr, dass sich jemand eigenmächtig zum Sachwalter fremder Angelegenheiten macht; Popularklagen wären also möglich (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 51 Rn. 14). Es ist Aufgabe der Prozessführungsbefugnis, solche Popularklagen, also Klagen, die von jemandem erhoben werden, der durch die angegriffene Handlung nicht in eigenen Rechten verletzt wird, auszuschließen (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 51 Rn. 14).Randnummer84

(b) Wenn vor diesem sachlichen Hintergrund ein Gericht in einem eingeleiteten zivilprozessualen Erkenntnisverfahren eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes nicht vornimmt, weil es beachten muss, dass eine Sachentscheidung zur Begründetheit nur ergehen darf, wenn die von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung der Prozessführungsbefugnis vorliegt (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 51 Rn. 15), dann ist das eine Konsequenz, die der Rechtssuchende nach der deutschen Zivilprozessordnung hinnehmen muss. Es kann in diesem Fall keine Rede davon sein, dass ein von der Verfahrensordnung grundsätzlich eröffnetes Verfahren – wie hier das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – vom Gericht ineffektiv gemacht würde, zumal hier im Ergebnis lediglich eine nähere Prüfung der Frage unterbleibt, ob die vom Verfügungskläger erhobenen Vorwürfe zu schadensersatzträchtigen Pflichtverletzungen des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer der M GmbH berechtigt sind und trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs noch ein glaubhaft gemachter Verfügungsgrund anzunehmen wäre.Randnummer85

3. Zulässig ist der gestellte Verfügungsantrag auf Untersagung bzw. Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse des Verfügungsbeklagten als Fremdgeschäftsführer der M GmbH nur, soweit der Verfügungskläger ihn auch zur Sicherung von ihm in Anspruch genommener eigener Rechte als weiterer Fremdgeschäftsführer der M GmbH gestellt hat. Denn wer ein behauptetes Recht als eigenes Recht in Anspruch nimmt, der ist prozessführungsbefugt (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 16). Insoweit sieht der Senat die Geltendmachung eigener Rechte jedenfalls darin, dass der Verfügungskläger die Ansicht vertritt, ihm stehe als Fremdgeschäftsführer der M GmbH aufgrund eines Widerspruchsrechts nach § 115 Abs. 1 HGB analog ein sowohl im Eilrechtsschutz als auch im Hauptsacheverfahren durchsetzbarer Individualanspruch auf Unterlassung gegen den Verfügungsbeklagten als Mitgeschäftsführer der M GmbH zu. Ob dem Verfügungskläger dieses geltend gemachte Individualrecht tatsächlich zusteht und daraus dann auch ein Verfügungsanspruch abzuleiten ist, ist erst eine Frage der Begründetheit des Verfügungsantrags (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 18).Randnummer86

4. Soweit der Verfügungsantrag nach Maßgabe des Vorstehenden zulässig ist, ist er mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsanspruch (§§ 936, 920 Abs. 2, 935, 940 ZPO) unbegründet. Der Verfügungskläger hat als Fremdgeschäftsführer der M GmbH keinen (eigenen) individualrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten, aufgrund dessen er inter partes verlangen könnte, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Verfügungsbeklagten vorläufig einzuschränken ist.Randnummer87

a) Unmittelbare schuldrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien, aufgrund derer der Verfügungskläger im Einzelfall persönlich verlangen könnte, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Verfügungsbeklagten vorläufig einzuschränken ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.1982, II ZR 199/81, Rn. 6; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 – 4 U 97/21, bei Juris Rn. 31; OLG Thüringen, Urteil vom 9.9.2015, bei Juris 2 U 219/15, bei Juris Rn. 40; OLG Thüringen, Urteil vom 8.1.2014 – 2 U 627/13, bei Juris Rn. 31), sind nicht ersichtlich.Randnummer88

b) Solche behauptet der Verfügungskläger auch nicht, er meint jedoch, ihm stehe in seiner Funktion als Geschäftsführer der M GmbH im Verhältnis zum Verfügungsbeklagten als Mitgeschäftsführer nicht nur ein Kooperationsanspruch, sondern auch ein unmittelbares Informationsrecht und ein Widerspruchsrecht nach § 115 Abs. 1 HGB analog zu und insoweit folge seine Aktivlegitimation jedenfalls aus dem von ihm erklärten Widerspruch gegen Auslandszahlungen der von der M GmbH als Komplementärin vertretenen Kommanditgesellschaften; er als berechtigt widersprechender Geschäftsführer der M GmbH habe, so meint er, in Ansehung seines Widerspruchsrechts einen eigenen, im Hauptsache- und Eilverfahren gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten.Randnummer89

c) Dieser Sichtweise vermag der Senat indes nicht zu folgen, weil sie mit grundlegenden Regeln der internen Kompetenzverteilung zwischen den Organen einer GmbH nicht im Einklang steht.Randnummer90

aa) Im Unterschied zur Aktiengesellschaft, bei der der Vorstand die Gesellschaft eigenverantwortlich leitet, unterliegt der Geschäftsführer der GmbH in der Geschäftsführung nicht nur den Beschränkungen durch die Satzung, sondern auch den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH, Urteil vom 8.1.2019 – II ZR 364/18, bei Juris Rn. 33, 37). Von wenigen, den Geschäftsführern als solchen im öffentlichen Interesse zugewiesenen Kompetenzen abgesehen, sind in der GmbH die Gesellschafter das zentrale Entscheidungsorgan. Die GmbH-Gesellschafter bestimmen unmittelbar den Geschäftsführer. Sie fassen in der Gesellschafterversammlung die für die Geschicke der Gesellschaft wesentlichen Entscheidungen, setzen sie durch Weisungen an die Geschäftsführer (§ 37 GmbHG) um und nehmen ein umfassendes Prüfungs- und Überwachungsrecht gegenüber der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 6 GmbHG) wahr. In der nicht mitbestimmten Gesellschaft obliegt ihnen die Bestellung und die (jederzeitige) Abberufung sowie die Anstellung und Kündigung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 5 und 8 GmbHG; vgl. zu alldem: BGH, Urteil vom 8.1.2019 – II ZR 364/18, bei Juris Rn. 33).Randnummer91

bb) Räumen die Satzung oder ein Gesellschafterbeschluss einem Geschäftsführer einer GmbH eine bestimmte Vertretungsmacht ein, so wird dem Geschäftsführer damit regelmäßig zugleich diejenige Geschäftsführungsbefugnis zugebilligt, die mit dieser Vertretung untrennbar verbunden ist. Dies gilt schon deshalb, weil jede Vertretungshandlung (Außenverhältnis) zugleich ohne weiteres eine entsprechende Geschäftsführungsmaßnahme (Innenverhältnis) darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1992 – II ZR 208/91, bei Juris Rn. 8; Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 37 Rn. 50; MünchKomm GmbHG/Stephan/Tieves, § 37 Rn. 89; BeckOK GmbHG/Wisskirchen/Zoglowek, 55. Edition, § 37 Rn. 45).Randnummer92

cc) Der Verfügungsbeklagte ist nach der gegebenen Satzungs- und Beschlusslage von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter und zur Einzelvertretung berechtigter Fremdgeschäftsführer der M GmbH. Der Verfügungskläger behauptet nicht, dass die Satzung der M GmbH abweichend von der Regelung für das Außenverhältnis eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer für das Innenverhältnis vorsähe. Er behauptet ebenfalls nicht, dass die Alleingesellschafterin der M GmbH, die MOR GmbH & Co KG, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss mit Bindungswirkung gegen den Verfügungsbeklagten gefasst hätte.Randnummer93

dd) Von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, sich eine organinterne Geschäftsordnung zu geben (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 20. Aufl., § 37 Rn. 29; Gehrlein/Witt/Vollmer, GmbH-Recht in der Praxis, 4. Aufl., Kapitel 5, I. Rn. 18), haben der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte unbeschadet der Frage, wie weit eine solch interne Geschäftsordnung reichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1992 – II ZR 208/91, bei Juris Rn. 9; Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 37 Rn. 59; BeckOK GmbHG/Wisskirchen/Zoglowek, 55. Edition, § 37 Rn. 42), keinen Gebrauch gemacht, so dass sich auch daraus keine Rechtsbeziehungen mit wechselseitigen Rechten und Pflichten zwischen den Streitparteien ergeben können.Randnummer94

ee) Zwar mag es richtig sein, dass dem Verfügungskläger als Mitgeschäftsführer der M GmbH unbeschadet der grundsätzlichen Einzelgeschäftsführungsbefugnis des Verfügungsbeklagten in Bezug auf einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen ein Widerspruchsrecht nach § 115 Abs. 1 HGB analog zuzubilligen sein könnte (vgl. allgemein: MünchKomm GmbHG/Stephan/Tieves, § 37 Rn. 89; Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 37 Rn. 59; BeckOK GmbHG/Wisskirchen/Zoglowek, 55. Edition, § 37 Rn. 45; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 35). Allerdings verkennt der Verfügungskläger nach der vorläufigen Beurteilung des Senats, so wie sie sich nach der derzeitigen Erkenntnislage auf der Grundlage einer möglichst eingehenden Prüfung der Rechtslage im vorliegenden Eilverfahren darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.9.2014 – 1 BvR 23/14, bei Juris Rn. 24), die Reichweite eines solchen Widerspruchsrechts und insbesondere seine Rechtsfolgen.Randnummer95

(1) Die für das Personengesellschaftsrecht der OHG konzipierte Norm des § 115 Abs. 1 Halbs. 2 HGB hat ihren Grund in der Gleichberechtigung aller geschäftsführenden Gesellschafter. Jeder von ihnen ist allein befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Frage, ob bestimmte geschäftsführende Maßnahmen vorgenommen werden sollen, so verdient keine den Vorzug; bei rechtzeitigem und rechtswirksamem Widerspruch hat die beabsichtigte Handlung zu unterbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.1988 – II ZR 192/87, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 8.7.1985 – II ZR 4/85, bei Juris Rn. 7; MünchKommHGB/Jickeli, 5. Aufl., § 115 Rn. 29).Das Widerspruchsrecht des § 115 Abs. 1 Halbs. 2 HGB ist von seiner Grundlage her – als Bestandteil der Geschäftsführungsbefugnis – ebenso wie diese selbst ein mit dem Anteil verbundenes, nicht selbständig übertragbares uneigennütziges Mitgliedschaftsrecht der geschäftsführenden Gesellschafter (vgl. Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 115 Rn. 5). Es dient dazu, den geschäftsführenden Gesellschaftern Mitsprache und gleichberechtigten Einfluss auf die Leitung der Gesellschaft zu sichern (MünchKommHGB/Jickeli, 5. Aufl., § 115 Rn. 9).Das Widerspruchsrecht ist ausschließlich dem Interesse der Gesellschaft zu dienen bestimmt und darf deshalb nicht zur Durchsetzung individueller Belange benutzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8.7.1985 – II ZR 4/85, bei Juris Rn. 7). Es kann vom Gesellschaftsvertrag erweitert, eingeschränkt oder auch ausgeschlossen werden (MünchKommHGB/Jickeli, 5. Aufl., § 115 Rn. 9).Auch nicht geschäftsführenden Gesellschaftern kann der Gesellschaftsvertrag ein Recht zum Widerspruch einräumen. Die originäre, d.h. organschaftliche Begründung eines Widerspruchsrechts zugunsten eines gesellschaftsfremden Dritten ist dagegen ausgeschlossen vgl. (MünchKommHGB/Jickeli, 5. Aufl., § 115 Rn. 41 m.w.N.).Randnummer96

(2) Das unter Berücksichtigung des Vorstehenden berechtigt ausgeübte Widerspruchsrecht eines geschäftsführenden Gesellschafters hat in einer Personenhandelsgesellschaft demnach zur Folge, dass die betroffene Geschäftsführungsmaßnahme grundsätzlich nicht durchgeführt werden darf. Wenn der Widerspruch berechtigt ist und der vom Widerspruch betroffene Gesellschaftergeschäftsführer die Maßnahme gleichwohl durchführt, dann macht er sich gegebenenfalls gegenüber der Gesellschaft – nicht: gegenüber dem widersprechenden Geschäftsführer – schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.1988 – II ZR 192/87, bei Juris Rn. 17 ff.). Wird eine Geschäftsführungsmaßnahme trotz berechtigten Widerspruchs vollzogen, dann stellt dies grundsätzlich einen Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Sinne von § 114 HGB dar (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 5. Aufl., § 115 Rn. 7; MünchKommHGB/Jickeli, 5. Aufl., § 115 Rn. 31). Aufgrund dieser Pflichtverletzung ist der handelnde Gesellschafter verpflichtet, die Folgen seines Tuns zu beseitigen, soweit dies möglich ist und im Gesellschaftsinteresse liegthttps://www.juris.de/r3/document – /search (vgl. BGH, Urteil vom 19.4.1971 – II ZR 159/68, bei Juris Rn. 15; Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 5. Aufl., § 115 Rn. 7). Die Wirksamkeit eines Widerspruchs kann im Wege der Feststellungsklage geklärt werden (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 5. Aufl., § 115 Rn. 7). Auch eine Unterlassungsklage gegen die Vornahme einer gegen § 115 Abs. 1 Hs. 2 HGB verstoßenden Maßnahme ist möglich (MünchKommHGB/Jickeli, 5. Aufl., § 115 Rn. 44). Wird Unterlassung begehrt, kann vorläufiger Rechtschutz in Form einer einstweiligen Verfügung beantragt werden, wenn die zivilprozessualen Voraussetzungen einer Eilbedürftigkeit (vgl. § 935 ZPO) gegeben sind (MünchKommHGB/Jickeli, 5. Aufl., § 115 Rn. 44).Randnummer97

(3) Diese für das Personengesellschaftsrecht geltenden Grundsätze sind auf das Verhältnis zweier reiner Fremdgeschäftsführer einer GmbH aber keinesfalls 1:1 übertragbar. Soweit der Verfügungskläger eine Fundstelle aus Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH Geschäftsführung, 3. Aufl. § 16 Rn. 11 zitiert und meint, aus dieser sei abzuleiten, dass auch innerhalb einer GmbH der widersprechende Geschäftsführer grundsätzlich einen im Wege der Klage bzw. der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen seine Mitgeschäftsführer habe, so vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Denn nach Überprüfung der entsprechenden Literaturfundstelle ist festzustellen, dass diese zum einen auf eine Entscheidung des OLG Hamm, veröffentlicht in BB 1993, 165, und zum anderen auf die Kommentierung von Baumbach/Hopt, HGB, § 115 HGB Rn. 4 verweist. Aus diesen Nachweisen ergibt sich allerdings wiederum nur, dass innerhalb einer Personengesellschaft von einem Gesellschafter die Untersagung einer konkret angekündigten, aber noch nicht durchgeführten Geschäftsführungsmaßnahme, gegen die wirksam Widerspruch eingelegt wurde, begehrt werden kann. Darum geht es hier aber nicht. Soweit in der Vergangenheit einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen von dem Verfügungsbeklagten trotz Widerspruchs des Verfügungsklägers durchgeführt wurden, können diese nicht mehr verhindert werden, es könnte allenfalls eine Rückgängigmachung im Wege des Schadensersatzes erwogen werden. Diese Rückgängigmachung könnte allerdings auch nur die betroffene Gesellschaft – also die M GmbH – verlangen, weil insoweit allein eine Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnisse im Verhältnis zur Gesellschaft (§ 37 GmbHG) und nicht im horizontalen Verhältnis der Mitgeschäftsführer untereinander zur Diskussion stünde. Der Berufungsbeklagte als reiner Fremdgeschäftsführer ohne Mitgliedschaftsrecht an der M GmbH wäre insoweit nicht klagebefugt.Randnummer98

(4) Soweit der Verfügungskläger abweichend hiervon augenscheinlich meint, er könne als reiner Fremdgeschäftsführer der M GmbH aus dem Übergehen seines wiederholt erklärten Widerspruchs gegen einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen in der Vergangenheit einen individuellen Unterlassungsanspruch für die Zukunft hinsichtlich vergleichbarer Geschäftsführungsmaßnahmen des Verfügungsbeklagten ableiten, so folgt der Senat dem nicht. Denn entsprechendes lässt sich weder aus der Kommentierung von Oppenländer/Trölitzsch, noch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm noch aus der Kommentierung von Baumbach/Hopt ableiten. Ein solcher individueller Unterlassungsanspruch für den Fremdgeschäftsführer einer GmbH ergibt sich auch weder aus dem Gesetz, noch kann er aus dem Aspekt der Gewährung möglichst effektiven Rechtsschutzes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hergeleitet werden. Denn nach der Rechtsauffassung des Senats reicht ein mögliches Widerspruchsrecht des Verfügungsklägers als Mitgeschäftsführer der M GmbH aus § 115 Abs. 1 HGB analog schlicht nicht so weit, dass er als reiner Fremdgeschäftsführer vorbeugend gegen eine bestimmte Art von Geschäftsführungsmaßnahmen des anderen Fremdgeschäftsführers – hier: gegen die Vornahme von Zahlungen der betroffenen Gesellschaft oder die Vornahme von Zahlungen anderer Gesellschaften, deren Geschäftsführerin die Gesellschaft ist – einen generellen Widerspruch einlegen und losgelöst von einer Beteiligung der Gesellschafterversammlung bzw. der Alleingesellschafterin allein aus der Ausübung eines solchen Widerspruchs zu seinen Gunsten ein eigenes, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu sicherndes Individualrecht auf eine dahingehende Beschränkung der Einzelvertretungsberechtigung des von dem Widerspruch betroffenen anderen Fremdgeschäftsführers resultieren würde. Denn abgesehen davon, dass das Widerspruchsrecht des § 115 Abs. 1 Halbs. 2 HGB seine Grundlage in dem Mitgliedschaftsrecht des jeweiligen Gesellschafters an der von der Geschäftsführungsmaßnahme betroffenen Gesellschaft hat und der Verfügungskläger sich auf ein solches Mitgliedschaftsrecht im Streitfall nicht berufen kann, würde durch ein solches Ergebnis auch das von der Satzung der Gesellschaft respektive der gesellschaftlichen Beschlusslage ausdrücklich gewollte Prinzip der Einzelverantwortung für einen bestimmten Bereich der Geschäftsführung durch das Prinzip kollektiver Verantwortung ersetzt. Dies würde aber der hierarchischen, von der generellen Kompetenz der Gesellschafterversammlung geprägten Struktur der GmbH-Verfassung und der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung, wie sie in § 37 Abs. 1 GmbHG und dem Aufgabenkatalog für die Gesellschafterversammlung in § 46 GmbHG zum Ausdruck kommt, grundlegend zuwiderlaufen. Insoweit findet sich auch in der Kommentierung von Oppenländer/Trölitzsch nur die Aussage, dass der berechtigte Widerspruch eines GmbH-Geschäftsführers zur Folge hat, dass die geplante Geschäftsführungsmaßnahme bis zur Entscheidung der Gesellschafterversammlung grundsätzlich nicht durchgeführt werden darf (vgl. Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH Geschäftsführung, 3. Aufl. § 16 Rn. 11).Randnummer99

(5) Ein abweichendes Ergebnis lässt sich auch nicht auf das Argument des Verfügungsklägers stützen, ein GmbH-Geschäftsführer müsse in einem Fall wie hier zumindest deshalb gegenüber einem weiteren Geschäftsführer aktiv legitimiert sein, um der Gefahr der solidarischen (Mit-)Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG begegnen zu können. Das ist nicht der Fall. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Verfügungsklägers auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 22.10.2015 (23 U 4861/14, bei Juris) verfängt nicht, denn das in Bezug genommene Urteil befasst sich im zusprechenden Teil nur mit der Frage, ob ein Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, weil er für ihn erkennbar pflichtwidrige Gehaltszahlungen an sich selbst nicht unterbunden hat. Wieso und inwieweit aus dieser Entscheidung abzuleiten sein sollte, dass sich der Verfügungskläger in seiner Funktion als Fremdgeschäftsführer der M GmbH zwingend durch Zuerkennung eines individualrechtlich begründeten Unterlassungsanspruchs dagegen wehren können müsste, dass – wie von dem Verfügungskläger geltend gemacht wird – der Verfügungsbeklagte als Mitgeschäftsführer rechtsgrundlos und in strafbarer Weise Gelder der von der M GmbH als Komplementärin vertretenen Objektkommanditgesellschaften für eigene, gesellschafts- oder sogar gruppenfremde Belange verwendet, erschließt sich nicht. Zum Ausschluss einer Eigenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG bedarf es der Zuerkennung eines solchen Individualanspruchs nicht, da der Verfügungskläger grundsätzlich nicht für schuldhaftes Fehlverhalten seines Mitgeschäftsführers haftet (vgl. Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH Geschäftsführung, 3. Aufl. § 21 Rn. 15), sondern nur für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen gegenüber der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft (vgl. Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH Geschäftsführung, 3. Aufl. § 21 Rn. 5 f. und Rn. 16). Wieso der Verfügungskläger vor diesem Hintergrund haften sollte, wenn er im Verhältnis zur M GmbH und der von ihr als Komplementärin vertretenen Objektkommanditgesellschaften alle ihm unter Berücksichtigung der Bindung an die innerverbandlichen Kompetenzordnungen tatsächlich und rechtlich möglichen und zumutbaren Organisations- und Überwachungsmaßnahmen ergriffen hat, um Schaden infolge eines schuldhaftes Fehlverhaltens eines Mitgeschäftsführers von den Gesellschaften abzuwenden, erschließt sich nicht und wird von dem Verfügungskläger auch nicht aufgezeigt. Der Verfügungskläger ist nach wie vor Geschäftsführer der M GmbH und aufgrund dieser Organstellung wäre es ihm möglich gewesen, nach der Kenntniserlangung von den dem Verfügungsbeklagten vorgeworfenen gesellschaftsschädigenden Handlungen, die er zum Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens gemacht hat, eine Gesellschafterversammlung der M GmbH einzuberufen, im Rahmen derer dann über die Frage der Abberufung oder Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse des Verfügungsbeklagten hätte entschieden werden können. Die Einberufung einer entsprechenden Gesellschafterversammlung wäre dem Verfügungskläger als derzeit noch amtierendem Fremdgeschäftsführer der M GmbH nach § 49 Abs. 1 GmbHG möglich gewesen, selbst wenn man zugrunde legen wollte, dass zumindest im Innenverhältnis seine Geschäftsführungsbefugnis für die M GmbH derzeit wirksam und für ihn verbindlich auf eine Gesamtgeschäftsführung zusammen mit dem Verfügungsbeklagten beschränkt ist, denn die Einberufung einer Gesellschafterversammlung gehört nicht zur Geschäftsführung (vgl. MünchKommGmbHG/Liebscher, 4. Aufl., § 49 Rn. 20; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 49 Rn. 2), weswegen etwaige Meinungsverschiedenheiten unter den Geschäftsführern über die Notwendigkeit der Einberufung keine Auswirkungen auf die Einberufungskompetenz des Einzelnen haben. Dies ergibt auch Sinn, sind doch Meinungsstreitigkeiten unter den Geschäftsführern ein Zeichen dafür, dass die Einberufung einer Gesellschafterversammlung gerade angezeigt ist (vgl. MünchKommGmbHG/Liebscher, 4. Aufl., § 49 Rn. 20). Außerdem besteht für jeden einzelnen Geschäftsführer das Bedürfnis, sich im Hinblick auf einen Ausschluss der Eigenhaftung gemäß § 43 GmbHG der Rückendeckung durch die Gesellschafter zu vergewissern (vgl. MünchKommGmbHG/Liebscher, 4. Aufl., § 49 Rn. 20).Dem Verfügungskläger hätte es vor diesem Hintergrund also jederzeit freigestanden, eine Gesellschafterversammlung der M GmbH einzuberufen, um in dieser dann die Gesellschafterversammlung über die Frage der etwaigen Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer oder zumindest einer Einschränkung seiner Geschäftsführungsbefugnisse wegen der ihm von dem Verfügungskläger vorgeworfenen gesellschaftsschädigenden Handlungen, die er zum Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens gemacht hat, abstimmen zu lassen. Die MOR GmbH & Co KG ist durch ihre Komplementärin, die MOR GmbH, vertreten durch den Verfügungskläger als Geschäftsführer, auch grundsätzlich handlungsfähig und hätte durch sie bzw. durch den Verfügungskläger als deren Geschäftsführer einen im Sinne des Verfügungsklägers gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung der MOR GmbH & Co KG auch ausführen können. Dem kann der Verfügungskläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Einberufung einer entsprechenden Gesellschafterversammlung der M GmbH hätte von vornherein keinen Sinn gemacht, weil die Alleingesellschafterin, die MOR GmbH & Co KG, ohnehin keinen entsprechenden Gesellschafterbeschluss der M GmbH in seinem Sinne respektive in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang gefasst hätte. Der Senat verkennt nicht, dass auf der Ebene der MOR GmbH & Co KG ein entsprechender Gesellschafterbeschluss nach der gegebenen Satzungslage wohl allein durch die FM 1 B.V. hätte gefasst werden müssen. Insoweit kann sich der Verfügungskläger aber nicht einfach darauf zurückziehen, dass die FM 1 B.V. derzeit führungslos sei. Zwar muss der Senat – mangels Gegenvortrags des Verfügungsbeklagten – gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu Grunde legen, dass die Geschäftsführerin der FM 1 B.V., die K.B.V., ihr Amt im August 2022 niedergelegt hat. Das belegt aber noch nicht, dass schon allein deswegen dem Verfügungskläger effektiver Rechtschutz zur Herbeiführung eines notwendigen Gesellschafterbeschlusses der FM 1 B.V. und zum Ausschluss einer etwaigen Eigenhaftung als Geschäftsführer der M GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG versagt gewesen wäre. Denn weder hat der Verfügungskläger dargelegt, dass nach niederländischem Recht in zeitlich überschaubaren Zeitraum – seit August 2022 sind mittlerweile knapp 9 Monate vergangen – keinerlei Möglichkeit bestanden hätte, eine neue Geschäftsführung bei der FM 1 B.V., notfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, einzusetzen, noch hat er dargelegt, dass es der Einsetzung einer neuen Geschäftsführung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes überhaupt bedürfte. Auf eine neue Geschäftsführung bei der FM 1 B.V. käme es nämlich dann nicht an, wenn nach niederländischem Recht die Möglichkeit eröffnet wäre, in einem ersten Schritt auf Gesellschafterebene der FM 1 B.V. über die hier in Rede stehende Frage – Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse des Verfügungsbeklagten – einen notwendigen Gesellschafterbeschluss der MOR GmbH & Co KG herbeizuführen und diesen sodann in einem zweiten Schritt auch wirksam werden zu lassen. Dass die Gesellschafter einer niederländischen B.V. in einem Fall, in dem die Gesellschaft zeitweise keinen Geschäftsführer hat, rechtlich nicht in der Lage wären, aus ihrem eigenen Recht als Gesellschafter dahingehend notwendige Beschlüsse zu fassen und sodann auch die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung derselben zu ergreifen, hat der Verfügungskläger nicht behauptet. Sollte eine insoweit grundsätzlich mögliche Rechtsdurchsetzung im Ergebnis nur daran scheitern, dass der Verfügungskläger auf Ebene der FM 1 B.V. stimmrechtlich als Gesellschafter nicht über die notwendigen Mehrheitsverhältnisse verfügt, um entsprechende Maßnahmen in seinem Sinne herbeizuführen, insbesondere auch nicht über die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, dann wäre dieses Ergebnis letztlich von ihm hinzunehmen, da er auf der Ebene der M GmbH lediglich reiner Fremdgeschäftsführer ist und er in dieser Funktion keinen Anspruch darauf hat, dass die Gesellschafterversammlung der M GmbH als insoweit zuständiges Gesellschaftsorgan der GmbH einen Gesellschafterbeschluss, der seiner Rechtsauffassung entspricht, fasst. Zum Ausschluss einer Eigenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG als Fremdgeschäftsführer der M GmbH ist das aber auch nicht erforderlich, weil man dem Verfügungskläger dann, wenn er unter Einhaltung des durch Gesetz, Satzung und gegebenenfalls Anstellungsvertrag gesteckten Rahmens alle ihm rechtlich möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Schaden von den von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaften abzuwenden, schwerlich vorwerfen kann, dass er im Sinne von § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat, schuldhaft verletzt hat (zum diesbezüglichen Maßstab siehe: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 20. Aufl., § 43 Rn. 10; Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH Geschäftsführung, 3. Aufl. § 21 Rn. 6 m.w.N.). Im Übrigen hat der Verfügungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass er zwischenzeitlich in den Niederlanden bei der Handelskammer ein Verfahren auf Einsetzung einer Art Notgeschäftsführung für die FM 1 B.V. eingeleitet habe. Damit räumt er also ein, dass es grundsätzlich durchaus Möglichkeiten gegeben hätte, um das Problem der Führungslosigkeit der „Muttergesellschaft“ zu beheben. Der Verfügungskläger hat erklärt, die Verfahrenseinleitung in den Niederlanden sei erfolgt, nachdem eine kürzlich stattgefundene Risikobewertung zur Prognose eines möglicherweise ungünstigen Ausgangs des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens geführt habe. Von der Möglichkeit einer früheren Verfahrenseinleitung in den Niederlanden habe man abgesehen, weil das dortige Verfahren zur Folge haben könne, dass beiden Streitparteien die bisherigen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gruppengesellschaften genommen würden und diese mögliche Konsequenz habe man nicht ohne weiteres in Kauf nehmen wollen. Selbst wenn der Senat für solch taktische Überlegungen ein gewisses Verständnis hat, so zeigt dieses Eingeständnis doch gleichsam auf, dass es die eklatante Rechtsschutzlücke, die von dem Verfügungskläger im vorliegenden Verfahren beklagt wird, so nicht gibt und die primär gewählte prozessuale Vorgehensweise zumindest mitentscheidend auch von den Eigeninteressen des Verfügungsklägers am Machterhalt in der FM 1 Gruppe geprägt ist. Das unterstreicht aber nur das vom Senat als für Recht erkannte Ergebnis, das abschließend dahingehend zusammengefasst werden kann, dass das von der deutschen Rechtsordnung dem Rechtschutzsuchenden grundsätzlich eröffnete einstweilige Verfügungsverfahren im Streitfall aus Rechtsgründen nicht – auch nicht übergangsweise – dafür eingesetzt werden kann, den bestehenden Gesellschafterstreit mit der MHR 1 Ltd in der niederländischen FM 1 B.V. über die Geschäftsführung in den deutschen Gruppengesellschaften und die insoweit entstandenen Fronten zwischen beiden Seiten nach der Auffassung des Verfügungsklägers aufzulösen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. Insoweit hatte der Senat in Bezug auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass auch der Verfügungsbeklagte mit Blick auf das Unterliegen mit seinen Gegenverfügungsanträgen, die das Landgericht beanstandungsfrei mit demselben Gegenstandswert bemessen hat wie die Anträge des Verfügungsklägers, entsprechend der daraus resultierenden Verlustquote an den Kosten des ersten Rechtzuges zu beteiligen war.Randnummer101

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das Urteil des Senats als zweitinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist.

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