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OLG München, Urteil vom 19. November 2015 – 29 U 1136/15

Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 EGV 207/2009, Art 12 Buchst b EGV 207/2009, § 5 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG

Galileo Control Center

Zur Zulässigkeit der Verwendung der Zeichen „Galileo“ und „Galileo Control Center“ im Zusammenhang mit dem Satellitennavigationsprojekt der Europäischen Kommission

1. Der Unterlassungsanspruch wegen Verwendung eines Zeichens, bei dem die Gefahr der Verwechselung mit einem Unternehmenskennzeichen besteht, setzt eine markenmäßige bzw. kennzeichenmäßige Benutzung im Geschäftsverkehr voraus. Die Verwendung einer Bezeichnung für ein Forschungsprojekt (hier: das Satellitennavigationsprojekt „Galileo“ der Europäischen Kommission), das noch nicht zu marktreifen Waren oder Dienstleistungen geführt hat, erfolgt nicht im geschäftlichen Verkehr (Anschluss EuG, 10. Mai 2006, T-279/03, Slg 2006, II-1291, und OLG Hamburg, 18. April 2007, 5 U 128/06, GRUR-RR 2007, 309).

2. Wird das Zeichen (hier: „Galileo“ und „Galileo Control Center“) nur beschreibend als Hinweis auf das Forschungsprojekt (hier: das europäische Satellitennavigationssystem „Galileo“) bzw. das für dieses eingerichtete Kontrollzentrum verwendet, ist dessen Verwendung zudem gemäß Art. 12 Buchst. b Gemeinschaftsmarken-Verordnung (GMV) zulässig.

3. Zwischen der Gemeinschaftsmarke „GALILEO VIEWTRIP“ und den eingetragenen Marken „GCC Galileo Control Center“ und „GCC Galileo Competence Campus“ besteht trotz durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Gemeinschaftsmarke „GALILEO VIEWTRIP“ und teilweiser Dienstleistungsidentität keine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b) GMV, weil nur eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken gegeben ist.

4. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, da der Bestandteil „Galileo“ in der Gemeinschaftsmarke „GALILEO VIEWTRIP“ nicht prägend ist und es im Markenrecht grundsätzlich keinen Elementenschutz gibt.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren wegen behaupteter Kennzeichenrechtsverletzung Unterlassung, Einwilligung in der Löschung der angegriffenen Marken, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung. Randnummer2

Die Klägerin zu 1) ist im Bereich elektronischer Informations- und Vertriebssysteme tätig. Sie ist Inhaberin einer Vielzahl von Kennzeichenrechten mit dem Wortelement „Galileo“, insbesondere der Gemeinschaftsmarke 004760963 „GALILEO VIEWTRIP“, die am 02.12.2005 angemeldet und am 04.12.2012 eingetragen wurde, u.a. für die Dienstleistungen der Klasse 38 „Telekommunikation in der Art von Datenübertragung, elektronischer Datentransfer, Netzdienste, alle im Zusammenhang mit computergestützten Informationsabrufsystemen; Kommunikationsdienste in Bezug auf die Bereitstellung elektronischer Online-Datenübertragungseinrichtungen für die Kommunikation und Verteilung von Informationen, Bildern und elektronischen Nachrichten durch computergestützte Datenbanken“ (vgl. Anlage K 1). Randnummer3

Weiter ist die Klägerin zu 1) Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke 000170167 „GALILEO“, angemeldet am 01.04.1996 und eingetragen am 02.01.2012. Diese ist u.a. für die Waren der Klasse 9 „Datenverarbeitungsgeräte; elektrische und optische Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Kommunikationsgeräte“ eingetragen (vgl. Anlage K 2). Randnummer4

Auf der Grundlage ihrer Marken treten die Klägerinnen im Rechtsverkehr mit erheblichen finanziellen Forderungen in Erscheinung; so haben sie gegen die Europäische Kommission für den Fall, dass diese das Wort „Galileo“ weiter benutzt, eine Forderung von 240 Millionen Euro geltend gemacht (vgl. EuG, Urteil vom 10.05.2006, Az. T- 279/03, Anlage K 22). Randnummer5

Die Klägerin zu 2) bietet Reisebüros Reisesoftware an. Diese wird in Deutschland von ca. 500 Reisebüros genutzt, was einem Marktanteil von ca. 5% entspricht. Randnummer6

Die Beklagte zu 1) ist eine öffentlich finanzierte Forschungseinrichtung, die satzungsmäßig nicht befugt ist, am Markt gängige Produkte herzustellen und zu vertreiben. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 302009050809 „GCC Galileo Control Center“, die am 26.08.2009 angemeldet und am 13.11.2009 eingetragen worden ist mit Schutz u.a. für die Dienstleistungen der Klasse 38 „Telekommunikation“ und der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums“ (vgl. Anlage K 6). Randnummer7

Die Beklagte zu 1) ist weiterhin Inhaberin der deutschen Wortmarke 302009044975 „GCC Galileo Competence Campus“, welche am 30.07.2009 angemeldet und am 13.11.2009 eingetragen wurde und der deutschen Wort-/Bildmarke 302009065231,

Abbildung

Randnummer8

angemeldet am 05.11.2009 und eingetragen am 02.03.2010. Randnummer9

Beide Marken genießen u.a. Schutz für die Dienstleistungen der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und –anwendungen“ (vgl. Anlage K 7). Randnummer10

Die Marke Abbildung genießt auch Schutz für die Dienstleistung der Klasse 38 „Telekommunikation, insbesondere für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und –anwendungen“ (vgl. Anlage K 8). Randnummer11

Der Europäische Rat hatte am 19.07.1999 eine Entschließung zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten mit dem Namen „Galileo“ angenommen. Randnummer12

Die Beklagte zu 2) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie betreibt im Auftrag der EU-Kommission in Oberpfaffenhofen ein Satellitenkontrollzentrum, das für die Steuerung der Galileo-Satelliten zuständig ist. Randnummer13

Die Klägerinnen stützen ihre Ansprüche in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke 004760963 „GALILEO VIEWTRIP“, in zweiter Linie hilfsweise auf die Gemeinschaftswortmarke 000170167 „GALILEO“ und in dritter Linie auf das Firmenrecht an der Bezeichnung „Galileo Deutschland GmbH. Randnummer14

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Beklagten das Zeichen „Galileo“ in Alleinstellung oder auch mit weiteren beschreibenden Bestandteilen wie „Kontrollzentrum“ oder „Control Center“ oder auch in bildlicher Ausgestaltung markenmäßig im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Kontrollzentrums für Satellitennavigation nutzen. Randnummer15

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Der Bestandsteil „Galileo“ sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig und in allen sich gegenüberstehenden Zeichen der allein kennzeichnungskräftige Bestandteil. Sowohl die Klagemarke „GALILEO VIEWTRIP“ als auch die Marken der Beklagten würden allein durch den Bestandteil „Galileo“ geprägt. Es bestehe teilweise Identität, teilweise hochgradige Ähnlichkeit bezüglich den geschützten Waren und Dienstleistungen. Randnummer16

Es bestehe Wiederholungsgefahr und in Bezug auf die eingetragenen Marken der Beklagten zu 1) für alle beanspruchten Dienstleistungen zumindest eine Erstbegehungsgefahr. Randnummer17

Die Beklagten machen geltend, sie übten keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und nähmen nicht am Wettbewerb teil. Der Betrieb des Satellitenkontrollzentrums falle in den Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge im Auftrag der Europäischen Union. Das System befinde sich derzeit noch in der Aufbauphase und eine sinnvolle Nutzung der Navigationssignale sei derzeit noch nicht möglich. Auch wenn es fertiggestellt und vollständig in Betrieb genommen werden könne, werde das System Verbrauchern und Unternehmen als ein Akt der Daseinsvorsorge, also gerade außerhalb des Wettbewerbs zur Verfügung gestellt. Eine markenmäßige Benutzung der Zeichen erfolge nicht und sei auch nicht beabsichtigt. Randnummer18

Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Zeichen sei auch ein ausreichender Zeichenabstand gegeben, wie auch das DPMA festgestellt habe (Anlagen B 2, B 3 und B 49). Darüber hinaus fehle es auch an der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen. Die Klägerinnen böten keine eigenen Telekommunikationsleistungen an, sondern benutzten die von Dritten geschaffenen Telekommunikationseinrichtungen. Es lägen auch völlig unterschiedliche Verkehrskreise vor, nämlich einerseits ein gewerbliches Spezialpublikum der Reisebüros und andererseits die staatlichen Organisationen, die die Satellitennavigation betrieben. Das Waren/Dienstleistungs-Verzeichnis der Klägerinnen gehe von vorhandener Computersoftware aus, während das Verzeichnis der Beklagten zu 1) auf den zeitlich vorgeschalteten Bereich des Entwurfs und der Entwicklung solcher Komponenten beschränkt sei. Randnummer19

Die Beklagten berufen sich weiter darauf, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt sei. Seit dem Bekanntwerden des „Galileo-Projektes“ hätten die Klägerinnen regelmäßig neue Marken angemeldet und diese auf Telekommunikationsdienste ausgeweitet, obwohl sie solche selbst unter der Bezeichnung „Galileo“ nicht anböten. Zweck sei allein stets gewesen, Klagemarken zur Verfügung zu haben, die noch in der Benutzungsschonfrist seien. Die Klägerinnen versuchten möglichst umfassend von dem Umstand zu profitieren, dass das europäische Satellitennavigationssystem „Galileo“ genannt werde. Randnummer20

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten die Zeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ und Abbildung nicht markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt. Hinsichtlich der Marken der Beklagten zu 1) fehlt es nach Auffassung des Landgerichts an der Zeichenähnlichkeit zu den Kennzeichen der Klägerinnen. Randnummer21

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerinnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit ihrer Berufung. Randnummer22

Sie beantragen, unter Abänderung des am 24. Februar 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az. 33 O 2026/14) wie folgt zu entscheiden: Randnummer23

I. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) werden verurteilt, Randnummer24

es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1.) an den jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist und die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr das Zeichen Randnummer25

„Galileo“ Randnummer26

und/oder Randnummer27

„Galileo Control Center“ Randnummer28

und/oder

Abbildung

Randnummer29

für Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere unter den vorstehend genannten Zeichen die vorgenannten Dienstleistungen anzubieten, die Zeichen in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; Randnummer30

II. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, Randnummer31

1. es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu 1.) zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr das Zeichen Randnummer32

„GCC Galileo Control Center“ Randnummer33

für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums; Telekommunikation; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums“ Randnummer34

zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie das Zeichen Randnummer35

„GCC Galileo Competence Campus“ Randnummer36

und/oder

Abbildung

Randnummer37

für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und –anwendungen; Telekomunikation, insbesondere für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und –anwendungen; Erziehung und Ausbildung, insbesondere Weiterbildung, Durchführung von wissenschaftlichen Vortragsveranstaltungen zu Informationszwecken; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und –anwendungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und –anwendungen“ Randnummer38

2. in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken Nr. 30 2009 050 809 „GCC Galileo Control Center“, Nr. 30 2009 044 975 „GCC Galileo Competence Campus“ und Nr. 30 2009 065 231 „GCC GALILEO COMPETENCE CAMPUS“ (Wort/Bildmarke) einzuwilligen. Randnummer39

III. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der in Antrag Ziff. I und II. genannten Dienstleistungen in Deutschland, insbesondere Angaben zu machen über die Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber. Randnummer40

IV. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über Art und Umfang der in Antrag Ziff. I. beschriebenen Handlungen in Deutschland zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses aus dem sich die mit den Dienstleistungen nach Antrag Ziff. I. erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahlen, Erscheinungszeitraum und Verbreitungsgebiet ergeben. Randnummer41

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihr [sic!] in Deutschland aus den vorstehend unter Ziff. I. und II. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Randnummer42

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer43

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Hinsichtlich der Zeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ und Abbildung stehen den Klägerinnen keine Ansprüche gegen die Beklagten zu, weil diese die Zeichen nicht markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt haben. Hinsichtlich der Marken „GCC Galileo Control Center“, „GCC Galileo Competence Campus“ und Abbildung scheitern die Ansprüche an der fehlenden Verwechslungsgefahr. Die klägerische Marke „GALILEO VIEWTRIP“ weist im Hinblick auf die angegriffenen Marken keine hinreichende Zeichenähnlichkeit auf. Bezüglich der Marke „GALILEO“ und des Unternehmenskennzeichens „Galileo Deutschland GmbH“ fehlt es darüber hinaus im Hinblick auf die Marken der Beklagten zu 1) an einer ausreichenden Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bzw. an der Branchennähe. Randnummer45

1. Den Klägerinnen stehen gegen die Beklagte zu 1) keine Unterlassungsansprüche wegen der Benutzung der Zeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ oder Abbildung gemäß Art. 9 Abs. 1b), Abs. 2 GMV zu. Randnummer46

a) Ansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1b) GMV kämen nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1) die Zeichen markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzen würde. Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit erfolgt (EuG, Urt. v. 10.05.2006, T-279-03. Tz. 114- Galileo). Die Verwendung einer Bezeichnung für ein Forschungsprojekt, das noch nicht zu marktreifen Waren oder Dienstleistungen geführt hat, erfolgt nicht im geschäftlichen Verkehr (vgl. EuG a.a.O. Tz. 117; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, GRUR-RR 2007, 309, 310 – INMAS; BGH GRUR 1991, 607, 608 – VISPER; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. § 14 Rn. 49). Das Satellitennavigationsprojekt Galileo befindet sich noch im Aufbau. Die Beklagte zu 1) bietet am Markt ebenso wenig wie die Europäische Kommission unter den streitgegenständlichen Zeichen marktreife Produkte an. Sie nutzt die Zeichen jedenfalls bisher nicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils. Randnummer47

Soweit die Klägerinnen sich auf die Nutzung der Zeichen im Anlagenkonvolut K 10 berufen, bewirbt die Beklagte zu 1) zwar das Galileo Projekt und bezeichnet das Galileo Kontrollzentrum als „Herzstück“ des Galileo-Projektes. Waren oder Dienstleistungen werden unter den Zeichen aber nicht angeboten. Dasselbe gilt für die Benutzung in den Anlagen K 12, K 14 oder K 23. Jobangebote oder die Möglichkeit der Besichtigung im Rahmen eines Tags der offenen Tür stellen keine Angebote von marktreifen Produkten dar. In der Darstellung der Gate-Projekte (Anlage K 14) hat die Beklagte zu 1) die Bezeichnungen ebenfalls nicht für marktreife Waren oder Dienstleistungen benutzt. Die Beklagte zu 1) verwendet die Zeichen bisher ebenso wie die Europäische Kommission lediglich zur Bezeichnung des Forschungsprojektes Galileo und somit nicht markenmäßig im geschäftlichen Verkehr. Randnummer48

b) Die Zulässigkeit der Verwendung der Zeichen ergibt sich auch aus Art. 12 b GMV. Die Beklagte verwendet die Zeichen „Galileo“ und „Galileo Control Center“ nur beschreibend als Hinweis auf das europäische Satellitennavigationssystem bzw. das für dieses eingerichtete Kontrollzentrum. Die Benutzung widerspricht auch nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Randnummer49

c) Der Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr aufgrund der seitens der Beklagten zu 1) eingetragenen Marken. Zwar kann die Markenanmeldung als Indiz für die beabsichtigte markenmäßige Nutzung der Zeichen im geschäftlichen Verkehr für die im Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Dienstleistungen angesehen werden, allerdings nur hinsichtlich der als Marke eingetragenen Zeichen, also der Zeichen „GCC Galileo Control Center“, „GCC Galileo Competence Campus“ und Abbildung, und nicht hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag I. angegriffenen Zeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ und Abbildung. Randnummer50

2. Die Klägerinnen können den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Zeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ und Abbildung auch nicht gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG auf das Unternehmenskennzeichen „Galileo Deutschland GmbH“ stützen. Erforderlich wäre eine kennzeichenmäßige Benutzung der Zeichen im geschäftlichen Verkehr. Diese liegt – wie dargelegt – nicht vor. Randnummer51

3. Die Klägerinnen haben auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch gemäß Art. 9 Abs. 1 b), Abs. 2 GMV oder gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Kennzeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ und Abbildung, weil auch die Beklagte zu 2) die Zeichen nicht markenmäßig im geschäftlichen Verkehr nutzt. Die Beklagte zu 2) ist zwar im geschäftlichen Verkehr tätig und bietet dort Waren und Dienstleistungen wie z. B. das „Distributed Voice Communication System“ oder den „GBAS Readiness Assessments Service“ (vgl. Anlage K 26) an. Für das Angebot dieser Waren und Dienstleistungen benutzt die Beklagte zu 2) jedoch nicht die angegriffenen Zeichen, sondern bietet sie unter ihrem Unternehmenskennzeichen an. Auch der Messestand auf dem World ATM Congress 2015 war nicht mit Abbildung gekennzeichnet (vgl. Anlage K 24), ebenso wenig wie das Faltblatt der Beklagten zu 2), in dem diese ihre Dienste anbietet (Anlage K 28). Die angegriffenen Zeichen verwendet die Beklagte zu 2), wenn sie über das Satellitennavigationsprojekt Galileo der Europäischen Kommission informiert und darstellt, dass sie das Galileo Kontrollzentrum, von dem aus die Satelliten des Galileo Projekts gesteuert werden, betreibt (vgl. Anlagenkonvolut K10 und bezüglich des Zeichens „Galileo Control Center“ auch K 28). Hierin liegt aber keine markenmäßige Verwendung der angegriffenen Zeichen, da die Beklagte aus Sicht des angesprochenen Verkehrs die Zeichen nicht verwendet, um ihre Waren und Dienstleistungen von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 14 Rz. 106). Das Galileo Kontrollzentrum ist Teil des Forschungsprojektes Galileo, aus dem derzeit gerade noch keine marktreifen Produkte hervorgehen. Die vorhandenen Satellitenkontrollzentren stehen auch nicht im Wettbewerb zueinander. Jedes Kontrollzentrum ist nur für die Steuerung des Satellitensystems, für das es errichtet wurde, geeignet und nicht auch für die Steuerung eines anderen Satellitensystems. Die Beklagte zu 2) bietet daher auch nicht die Steuerung anderer Satellitensysteme unter den angegriffenen Zeichen an. Randnummer52

Die Zulässigkeit der Verwendung der Zeichen „Galileo“ und „Galileo Control Center“ im Rahmen der Information über das Galileo-Projekt und das diesbezügliche Kontrollzentrum ergibt sich zudem auch aus Art. 12b GMV. Randnummer53

4. Den Klägerinnen steht auch hinsichtlich der Nutzung eingetragenen Marken „GCC Galileo Control Center“, „GCC Galileo Competence Campus“ und Abbildung kein Unterlassungsanspruch zu. Der Anspruch scheitert aber nicht bereits daran, dass es bisher an der markenmäßigen Nutzung der Zeichen durch die Beklagte zu 1) fehlt, denn auf Grund der Anmeldung der Zeichen als Marke ist vorliegend von einer Erstbegehungsgefahr i.S.v. Art. 102 Abs. 1 GMV auszugehen. Randnummer54

Auf Grund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (BGH GRUR 2014, 382 Tz. 30 – REAL-Chips m.w.N.). Die bloße Erklärung der Beklagten zu 1), dass eine Nutzung der Marke nicht beabsichtigt sei, die Eintragung vielmehr nur erfolgt sei, um Namen und Logo des Kontrollzentrums vorbeugend zu schützen, um unberechtigte Forderungen Dritter besser abwehren zu können, genügt nicht, um die Vermutung zu entkräften. Dies schon deshalb, weil die Marken als reine „Defensivzeichen“ nach Ablauf der Benutzungsschonfrist der Löschungsreife unterlägen und dann den beabsichtigten Schutz nicht mehr gewähren könnten. Randnummer55

a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus der Gemeinschaftsmarke „GALILEO VIEWTRIP“, weil zwischen der Gemeinschaftsmarke und den angegriffenen Marken keine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 9 Abs. 1b) GMV besteht. Randnummer56

Die Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2008, 903, Tz. 10 – SIERRA ANTIGUO). Randnummer57

aa) Die Klagemarke „GALILEO VIEWTRIP“ ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. In Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen hat die Marke keinen beschreibenden Charakter, auch wenn der Verkehr den Bestandteil „GALILEO“ mit dem Wissenschaftler Galileo Galilei in Verbindung bringen sollte. Von einer Schwächung der Marke durch ähnliche oder identische Drittzeichen ist nicht auszugehen. Im Hinblick auf die Marke „GALILEO VIEWTRIP“ ist schon nicht vorgetragen, dass ähnliche oder identische Drittzeichen im Verkehr verwendet werden, sondern lediglich im Hinblick auf den Bestandteil „GALILEO“, was nicht zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke „GALILEO VIEWTRIP“ führt. Randnummer58

bb) Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen ist im Hinblick auf die Marken „GCC Galileo Control Center“ und Abbildung teilweise von Identität auszugehen, weil die angegriffenen Marken wie die Klagemarke für die Dienstleistung „Telekommunikation“ Schutz genießen. Randnummer59

cc) Trotz durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke und teilweiser Dienstleistungsidentität, besteht keine Verwechslungsgefahr, weil nur eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken gegeben ist. Randnummer60

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (BGH GRUR 2008, 258, Tz. 26 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. (BGH GRUR 2008, 903 Tz. 18 – SIERRA ANTIGUA). Ein allgemeiner Elementenschutz eines aus einer älteren mehrgliedrigen Marke herausgelösten Bestandteils ist dem Markenrecht fremd (vgl. BGH a.a.O, Tz. 34 – SIERRA ANTIGUA). Randnummer61

aaa) Die Klagemarke „GALILEO VIEWTRIP“ wird nicht durch den Bestandteil „GALILEO“ geprägt, der Bestandteil „VIEWTRIP“ bestimmt den Gesamteindruck vielmehr mit. Bei dem Wort „Viewtrip“ handelt es sich um einen Fantasienamen. Selbst im Englischen existieren nur die Wortbestandteile „View“ und „Trip“, nicht aber das Wort „Viewtrip“. Selbst der englischkundige Verkehr misst dem Wort „Viewtrip“ somit keine konkrete Bedeutung zu. Im Hinblick auf die geschützten Waren- und Dienstleistungen wie z.B. Computer, Netzdienste oder Beratung in Bezug auf eine Computerdatenbank ist der Markenbestandteil in keiner Weise beschreibend. Randnummer62

bbb) Auch in den angegriffenen Marken ist der Bestandteil „Galileo“ nicht prägend. Ihm kommt auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Der Wortbestandteil „Galileo“ ist in die Kombinationszeichen „GCC Galileo Control Center“ und „GCC Galileo Competence Campus“, auch in Form der Wort-/Bildmarke, vollständig integriert. Zwar sind die Bestandteile „Control Center“ bzw. „Competence Campus“ beschreibend. Diese bilden aber mit dem Bestandteil „Galileo“ eine gesamtbegriffliche Einheit, sie sind inhaltlich aufeinander bezogen (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O., § 9 Rz. 470). Der Verkehr versteht die Zeichen in dem Sinne, dass das Kontrollzentrum für das Galileo-Satellitensystem bzw. eine Einrichtung, die Kompetenzen in Bezug auf das Galileo-Satellitensystem vermittelt, bezeichnet wird. Der Eindruck der gesamtbegrifflichen Einheit wird durch die Voranstellung des Akronyms „GCC“, das sich erkennbar aus den Anfangsbuchstaben der Einzelbegriffe zusammensetzt, verstärkt. Die Marke wird vom Verkehr als eine Zusammensetzung einer gesamtbegrifflichen Einheit mit der entsprechenden Abkürzung für diese Einheit verstanden. Die einzelnen Bestandteile der gesamtbegrifflichen Einheit sind dabei in der Kombinationsmarke nicht prägend und ihnen kommt auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu (vgl. auch Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamt vom 23.11.2012, 18.05.2012 und 17.08.2012, Anlagen B2, B 3 und B 4). Randnummer63

ccc) Da somit von einer Prägung der Klagemarke oder der angegriffenen Marken durch einzelne Bestandteile nicht auszugehen ist, stehen sich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Marken „GALILEO VIEWTRIP“ und „GCC Galileo Control Center“, „GCC Competence Campus“ bzw. Abbildung gegenüber. Es besteht nur eine geringe Zeichenähnlichkeit. Diese begründet trotz durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und teilweiser Dienstleistungsidentität keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Randnummer64

dd) Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (vgl. Art. 9 b) 2. Hs. GMV). Randnummer65

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens wird auch seitens der Klägerinnen nicht geltend gemacht. Diesbezüglich fehlt auch jeglicher Sachvortrag. Randnummer66

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen liegt auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor. Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (BGH GRUR 2008, 903 Tz. 31 – SIERRA ANTIGUO m.w.N.). Randnummer67

Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist grundsätzlich erforderlich, dass sich die ältere Marke zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rn. 516 m.w.N.). Diesbezüglich berufen sich die Klägerinnen darauf, dass der Markenbestandteil „Galileo“ das Unternehmenskennzeichen beider Klägerinnen sei. Da der Bestandteil „Galileo“ in der Klagemarke „GALILEO VIEWTRIP“ aber nicht prägend ist und es im Markenrecht grundsätzlich keinen Elementenschutz gibt, könnte eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen der Klagemarke „GALILEO VIEWTRIP“ und den angegriffenen Marken nur bestehen, wenn sich die Marke „GALILEO VIEWTRIP“ zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt hätte. Dies wird aber auch seitens der Klägerinnen nicht behauptet. Randnummer68

ee) Es bestände selbst dann nur eine geringfügige Zeichenähnlichkeit, die eine Verwechslungsgefahr nicht begründen könnte, wenn man aufgrund des beschreibenden Charakters der weiteren Bestandteile in den angegriffenen Marken den Bestandteil „Galileo“ in diesen als prägend ansehen würde. Zur Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ständen sich dann die Zeichen „GALILEO VIEWTRIP“ und „Galileo“ gegenüber. Es besteht nur eine geringfügige Zeichenähnlichkeit, die für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht ausreicht. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht nicht, weil die Marke „GALILEO VIEWTRIP“ sich nicht zu einem Unternehmenskennzeichen entwickelt hat und der allein übernommene Bestandteil „Galileo“ in der Klagemarke nicht prägend ist (vgl. BGH a.a.O. Tz. 34 – SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, a.a.O. § 9 Rn. 455). Randnummer69

b) Die Klägerinnen können den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung der Marken der Beklagten zu 1) auch nicht auf die Klagemarke „Galileo“ stützen, da auch zwischen dieser Marke und den angegriffenen Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 b) GMV besteht. Randnummer70

aa) Die Marke „Galileo“ ist für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft durch ähnliche Drittmarken im einschlägigen Waren-/Dienstleistungsbereich ist nicht auszugehen. Zwar haben die Beklagten dargelegt, dass es etliche Marken gibt, die „Galileo“ zumindest als Bestandteil enthalten und haben auch weiter dargelegt, dass ein Teil dieser Marken auch benutzt wird. Eine Benutzung von Marken im Zeichenähnlichkeitsbereich, die also entweder nur „Galileo“ lauten oder „Galileo“ zumindest als prägenden oder selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten, im einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich in einem Ausmaß, das auf einen Gewöhnungseffekt beim angesprochenen Verkehr schließen lässt (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 175), lässt sich den vorgelegten Anlagen (B7- B9, B 20b-20e) allerdings nicht entnehmen. Randnummer71

bb) Zwischen der Klagemarke „Galileo“ und den Marken der Beklagten zu 1) besteht nur eine geringe Zeichenähnlichkeit. Wie oben dargelegt, ist der Bestandteil „Galileo“ aufgrund der gebildeten gesamtbegrifflichen Einheit in den angegriffenen Marken nicht prägend. Ewas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht aus dem Urteil des EuG vom 23.09.2015, Az. T-60/13 (Anlage zum Protokoll vom 19.11.2015). Das Europäische Gericht hat in der Entscheidung festgestellt, dass bei einem Zeichen, das aus einem Akronym und den ausgeschriebenen Wörtern zusammengesetzt ist, sich der Durchschnittsverbraucher bei der klanglichen Wiedergabe regelmäßig nicht am Akronym, sondern an den ausgeschriebenen Wörtern orientiert und hat daher zwischen einer aus einem Akronym und ausgeschriebenen Wörtern und einer nur aus dem Akronym bestehenden Marke nur eine geringe Zeichenähnlichkeit angenommen. Daraus folgt aber keineswegs, dass die hier in Frage stehenden aus einem Akronym und mehreren Wörtern zusammengesetzten Marken allein durch den Bestandteil „Galileo“ geprägt werden. Es stehen sich somit die Zeichen „Galileo“ und „GCC Galileo Control Center“ bzw. „GCC Galileo Competence Center“ gegenüber. Zwischen diesen besteht nur eine geringe Zeichenähnlichkeit, so dass eine Verwechslungsgefahr selbst bei Waren- und Dienstleistungsidentität nicht anzunehmen wäre. Randnummer72

cc) Darüber hinaus fehlt es bezüglich der Klagemarke „Galileo“ und der angegriffenen Marken aber auch weitgehend an der für eine Verwechslungsgefahr notwendigen Ähnlichkeit der geschützten Waren und Dienstleistungen. Soweit Ähnlichkeit vorliegt, ist diese nicht hochgradig. Randnummer73

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren/Dienstleistungen anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 59 mit zahlreichen Nachweisen). Randnummer74

Die angegriffenen Marken beanspruchen ausschließlich für Dienstleistungen Schutz. Die von der Marke „Galileo“ geschützten Dienstleistungen sind den Dienstleistungen, für die die angegriffenen Marken Schutz beanspruchen, nicht ähnlich. In der Klasse 41 beansprucht die Klagemarke Schutz für Reservierungen und Buchungen von Unterhaltungsveranstaltungen. Diese Leistungen haben keine Berührungspunkte mit den Dienstleistungen der Klasse 41, für die die angegriffenen Marken „GCC Galileo Competence Center“ und Abbildung Schutz genießen, nämlich Erziehung und Ausbildung, Durchführung von wissenschaftlichen Vortragsveranstaltungen und Ausstellungen. Das gleiche gilt für die in der Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen. In der Klasse 42 genießt die Klagemarke Schutz für Dienstleistungen im Bereich Hotel und Übernachtungen sowie Restaurants und Buchungen und Reservierungen für Hotels, Übernachtungen und Restaurants. Diese Dienstleistungen der Klasse 42 liegen nicht im Ähnlichkeitsbereich der Dienstleistungen der Klasse 42, für die die angegriffenen Marken Schutz genießen, nämlich wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen sowie Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software. Es gibt keine Gesichtspunkte unter denen der Verkehr der Meinung sein könnte, die Dienstleistungen stammten aus denselben oder ggf. verbundenen Unternehmen. Gleiches gilt für einen klassenübergreifenden Vergleich der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen. Randnummer75

Eine Ähnlichkeit kommt daher nur zwischen den in der Klasse 9 eingetragenen Waren, für die die Klagemarke Schutz genießt, und den Dienstleistungen, für die die angegriffenen Marken Schutz beanspruchen, in Betracht. Zwar ist die Annahme von Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, andererseits ist aber wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit von Erzeugnissen und Dienstleistungsangeboten schon im Regelfall nicht von einer besonderen Nähe auszugehen (BPatG GRUR 2001, 518, 520). In Betracht kommt vorliegend eine Ähnlichkeit der Waren „Computer, Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und elektronische Apparate für die Kommunikation und Computer-Kommunikationsgeräte“ mit der Dienstleistung „Telekommunikation“ der Klasse 38, für die die Marken „GCC Galileo Control Center“ und Abbildung Schutz genießen. Randnummer76

Der Zusatz „insbesondere für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und –anwendung“ spielt im Rahmen der Prüfung der Ähnlichkeit keine Rolle, da durch ihn der Schutzumfang nicht eingeschränkt wird. Randnummer77

Da sich Kommunikationsgeräte und Telekommunikationsdienstleistungen gegenseitig ergänzen, ist von einer Ähnlichkeit zwischen den Waren und den Dienstleistungen auszugehen. Der Ähnlichkeitsgrad ist allerdings in Anbetracht der generellen Unterschiede zwischen Waren und Dienstleistungen auch zwischen Kommunikationsgeräten und Dienstleistungen der Telekommunikation nicht als hoch einzustufen. Randnummer78

Weiter kommt eine Ähnlichkeit zwischen den Waren der Klasse 9 „Computer, Computersoftware“ mit den Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software“ in Betracht. Hinsichtlich dieser Dienstleistungen ist allerdings die sich im Dienstleistungsverzeichnis der Marke „GCC Galileo Control Center“ befindliche Einschränkung „alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums“ bzw. die sich im Dienstleistungsverzeichnis der Marken „GCC Galileo Competence Center“ und Abbildung befindliche Einschränkung „alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und –anwendungen“ zu beachten. Es handelt sich um zulässige und damit zu beachtende Einschränkungen, da sie die objektiven Zweckbestimmungen der Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O., § 9 Rn. 79). Die maßgeblichen Verkehrskreise für die in Frage stehenden Dienstleistungen sind daher jeweils nur ein ganz spezielles Fachpublikum. Aus deren Sicht ist zu beurteilen, ob Ähnlichkeit zwischen den von der Klagemarke geschützten Waren und den Dienstleistungen besteht. Für dieses Fachpublikum bestehen ganz erhebliche Unterschiede zwischen der am Markt angebotenen fertigen Ware „Computer“ oder „Computersoftware“ und dem Angebot der Dienstleistung der Entwicklung einer speziellen Computersoftware oder –hardware. Auch zwischen diesen Waren/Dienstleistungen besteht vorliegend somit keine hochgradige Ähnlichkeit. Randnummer79

Hinsichtlich der weiteren sich im den Verzeichnissen der angegriffenen Marken aufgeführten Dienstleistungen, die alle die Einschränkung enthalten „bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums“ bzw. „bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen“ und somit alle nur ein sehr spezielles Fachpublikum ansprechen, besteht mit den durch die Klagemarke geschützten Waren keine Ähnlichkeit. Randnummer80

Es besteht somit vorliegend keine Verwechslungsgefahr und zwar nicht nur wegen der geringen Zeichenähnlichkeit, sondern auch wegen der weitgehend fehlenden Waren/Dienstleistungsähnlichkeit. Soweit eine Zeichenähnlichkeit gegeben ist, somit im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und hinsichtlich des Entwurfs und der Entwicklung von Computerhardware und –software, wäre eine Verwechslungsgefahr, auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, selbst dann nicht anzunehmen, wenn man dem Bestandteil „Galileo“ in den angegriffenen Marken eine selbständig kennzeichnende Stellung zuerkennen würde. Auch bei Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung kann bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr nur bei identischen oder hochgradig ähnlichen Waren/Dienstleistungen angenommen werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 37 – THOMSON LIFE; Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rn. 461). Randnummer81

c) Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Unternehmenskennzeichen „Galileo Deutschland GmbH“ der Klägerin zu 2) gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Randnummer82

aa) Die Klägerin zu 2) bietet unter der Firma „Galelio Deutschland GmbH“ die Bereitstellung des Zugriff auf ein Distributionssystem, mit dem Datenbanken zur Abfrage von Informationen z. B. über Preise, Verfügbarkeit von Reisen, Flügen und Mietwagen bereitgestellt werden, mit der entsprechenden Software an (vgl. Anlagen K 4 und K 5), auch wenn sie hierbei nicht ihre Firma, sondern das Kennzeichen „Travelport“ in den Vordergrund stellt. Randnummer83

bb) Das Unternehmenskennzeichen „Galileo Deutschland GmbH“ ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig und innerhalb der Firma ist der Bestandteil „Galileo“ auch geeignet, sich als Firmenschlagwort herauszubilden. Da der Bestandteil „Galileo“ in den angegriffenen Marken nicht prägend ist und auch keine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, besteht nur eine geringe Zeichenähnlichkeit, die selbst bei Branchen/Dienstleistungsidentität nicht zur Verwechslungsgefahr führen würde. Randnummer84

cc) Es fehlt aber überdies an der für eine Verwechslungsgefahr notwendigen Nähe zwischen der Branche, in der die Klägerin zu 2) tätig ist und den von den Klagemarken geschützten Dienstleistungen. Kunden der Klägerin zu 2) sind ausschließlich Reisebüros. Mit Ausnahme der Telekommunikationsdienstleistungen umfasst der Schutzbereich der angegriffenen Marken ausschließlich Dienstleistungen, die für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums bzw. für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und –anwendungen bestimmt sind. Es gibt daher außer im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen keine Überschneidungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, da Reisebüros keine Satellitenkontrollzentren und auch keine Informations- und Kommunikationszentren für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen betreiben. Insofern scheidet eine Verwechslungsgefahr mangels Überschneidungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen aus. Randnummer85

Überschneidungen der angesprochen Verkehrskreise bestehen allein bezüglich der Marken „GCC Galileo Control Center“ und Abbildung im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen, da die Marken insoweit auch Schutz für von Reisebüros nachgefragten Leistungen beanspruchen. Auch insoweit besteht jedoch keine Branchen-/Dienstleistungsnähe, denn die Klägerin zu 2) hat nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Die Nutzung der Produkte der Klägerin zu 2), der Software, die den Zugriff auf das Distributionssystem ermöglicht, ist vielmehr nur unter Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen Dritter, des Internets, möglich. Die Telekommunikationsdienstleistung, also die Signalübertragung, erfolgt nicht durch die Produkte der Klägerin zu 2). Es ist auch davon auszugehen, dass die vom Angebot der Klägerin zu 1) angesprochenen Fachkreise, nämlich die Mitarbeiter der Reisebüros, die Unterschiede zwischen den Produkten sehr wohl erkennen und nicht die Gefahr besteht, diese könnten annehmen, die Produkte könnten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dass Angebote nur mit Hilfe von Telekommunikationsdienstleistungen nutzbar sind, kommt sehr häufig vor, z.B. bei sämtlichen Anbietern, die ihre Produkte ausschließlich über das Internet vertreiben und führt nicht zu einer Branchen-/Dienstleistungsnähe zwischen dem Produktanbieter und der Telekommunikationsdienstleistung. Randnummer86

5. Da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken oder dem Unternehmenskennzeichen und den angegriffenen Marken nicht besteht, besteht auch kein Löschungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Marke gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV i.V.m. §§ 125 b Nr. 1, §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 51, § 12 MarkenG. Randnummer87

6. Mangels Verletzung der Klagemarken oder des Unternehmenskennzeichens scheiden auch diesbezügliche Schadensersatz- und Auskunftsansprüche aus.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer89

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer90

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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