Einträge nach Montat filtern

BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – VI ZR 219/21

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9

Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2021 insoweit aufgehoben, als darin auch der Berufungsantrag zu 2 (Abänderung des vom Landgericht ausgeurteilten Verdienstausfalls) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 75.000 €

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Bemessung des Verdienstausfallschadens, den der Kläger aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers der Beklagten erlitten hat. Das Landgericht hat den Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2019 auf insgesamt 273.234,78 € brutto beziffert. Mit der Berufung hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 281.639,54 € netto beantragt. Mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgereicht die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.3

1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Kläger als angestellte IT-Fachkraft einen monatlichen durchschnittlichen Bruttoverdienst von 3.920 €, als selbständiger IT-Spezialist ein zu versteuerndes monatliches Einkommen von 4.620 € hätte erzielen können. Für die Bemessung des Verdienstausfallschadens sei von dem Mittelwert von monatlich 4.270 € auszugehen.4

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht mit der Annahme des durchschnittlichen Bruttoverdienstes einer angestellten IT-Fachkraft von 3.920 € wesentlichen Vortrag des Klägers übergangen hat.5

a) Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen einer Partei ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung von Parteivorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aber dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. November 2016 – VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6 mwN).6

b) So liegt es hier. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 29. März 2021 auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Anhörung vor dem Landgericht verwiesen, wonach das Gehalt einer angestellten IT-Fachkraft in der Vergütungsgruppe 4 zunächst für eine zu erwartende Probezeit von sechs Monaten um zehn Prozent reduziert gewesen wäre, der Abschlag aber mit einiger Sicherheit nach sechs Monaten weggefallen wäre (Protokoll vom 28. März 2019, Seite 6). Ohne auf dieses Argument einzugehen, hat das Berufungsgericht demgegenüber seiner Schätzung das um zehn Prozent reduzierte Gehalt für den gesamten Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2019 zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger sein früheres Gehalt nicht hätte durchsetzen können, dass er nicht alsbald in die Vergütungsgruppe 7 eingestuft worden wäre und dass seine gesundheitlichen Vorbelastungen eher gegen substanzielle Gehaltssteigerungen gesprochen hätten, nicht erkennen, warum es nicht jedenfalls zu dem vom Sachverständigen angenommenen Wegfall des Probezeit-Abschlags gekommen wäre.7

c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Wäre bei dem monatlichen Bruttoverdienst der Vergütungsgruppe 4, den der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten unter Berücksichtigung eines Abschlags von zehn Prozent zum 1. Januar 2012 auf 3.920 € beziffert hat, der Abschlag nach etwa sechs Monaten entfallen, hätte sich das monatliche Bruttoeinkommen ab etwa Juli 2012 auf 4.353,75 € belaufen, so dass ab dann auch von einem höheren Mittelwert aus den beiden Verdienstoptionen als IT-Fachkraft oder selbständiger IT-Spezialist auszugehen gewesen wäre. Demgegenüber ist das Berufungsgericht für den gesamten Zeitraum von einem Bruttoverdienst als IT-Fachkraft von nur 3.920 € ausgegangen.8

3. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht auch über den Berichtigungsantrag der Beklagten hinsichtlich des von der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nicht erfassten Feststellungsausspruchs (Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner) zu entscheiden haben.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I GmbHRecht I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

GmbH Recht

Schlagworte: