Generalversammlung Satzungsänderung
GenG § 51 Abs. 2
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom … abgeändert:
Es wird festgestellt, dass § 24 Abs. 1 Satz 2 der am 18.12.2012 durch die Generalversammlung der Beklagten beschlossenen Satzung mit dem Inhalt: „Es sollen nur aktiv tätige Mitglieder in den Aufsichtsrat gewählt werden“ nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkte vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten zur Neufassung ihrer Satzung. Hilfsweise beantragt er die Feststellung, dass eine Reihe der mit der Neufassung beschlossenen Satzungsänderungen nichtig sind.
2Der Kläger ist Genossenschafter der Beklagten. Er hält mehrere Genossenschaftsanteile im Wert von zusammen 5000.- €. Die Beklagte ist eine Agrargenossenschaft, die sich mit landwirtschaftlicher Produktion beschäftigt.
3Es galt zunächst die von dem Kläger in Anlage K3 vorgelegte Satzung. Mit Schreiben vom 30.11.2012 (Anlage K2) luden der Vorstandsvorsitzende und der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten deren Mitglieder für den 18.12.2012 zu einer ordentlichen Generalversammlung ein.
4In dieser Einladung wurde die Tagesordnung bekannt gegeben. Dort hieß es unter anderem:
„10. Entlastung
a) der Mitglieder des Vorstandes
b) der Mitglieder des Aufsichtsrates
10. Beratung und Beschlussfassung zur Neufassung der Satzung der Agrargenossenschaft eG
5Der Entwurf der Neufassung der Satzung liegt in den Geschäftsräumen der Agrargenossenschaft … eG ab dem 10.12.2012 aus und kann während der Geschäftszeiten Mo. – Do. 7.00 – 16.00 Uhr eingesehen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor:
6Die bisherige Satzung der Genossenschaft an die aktuellen Bedingungen anzupassen und in diesem Zusammenhang die Satzung der Agrargenossenschaft … eG mit der Maßgabe neu zu fassen, dass diese von der Generalversammlung beschlossene Neufassung der Satzung mit der Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister an die Stelle der bisherigen Satzung tritt.“
7Die ordentliche Generalversammlung fand am 18.12.2012 statt. Von den 71 Genossenschaftern der Gesellschaft waren nach der unter Tagesordnungspunkt 1 des in Anlage KE1 vorgelegten Protokolles der Generalversammlung 43 stimmberechtigte Mitglieder persönlich anwesend und 11 stimmberechtigte Mitglieder gesetzlich vertreten. Der Kläger war in der Generalversammlung anwesend, verließ sie jedoch vor der Beratung und Beschlussfassung betreffend die Neufassung der Satzung.
8Unter Tagesordnungspunkt 11 ist die Beratung und Beschlussfassung zur Neufassung der Satzung protokolliert. Weiter enthält das Protokoll folgende Feststellungen: „Danach trägt … die vorgesehenen Änderungen vor und erläutert diese ausführlich, … äußert während des Vortrages einige Einwände. Er merkt an, dass der Satzungsentwurf im Vorfeld nicht jedem Mitglied persönlich zugeschickt wurde. Des weiteren habe er Bedenken, weil die neue Satzung die genossenschaftliche Demokratie aushebeln würde. Er sei für eine neue Satzung aber nicht für diesen Entwurf. „…“ Da 2 Mitglieder die Versammlung verlassen haben, sind 53 Mitglieder sowie Bevollmächtigte stimmberechtigt.“
9Bei der anschließenden Abstimmung erhielt die Neufassung der Satzung 49 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen bei vier Enthaltungen.
10Die Neufassung der Satzung {Anlage K4) enthielt unter anderem folgende Änderungen:
| Alt: | Neu: |
| § 17 Abs. 2 Satz 1:Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. | § 18 Abs. 2Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und sofern sie haupt- oder nebenamtlich als Vorstand tätig sind vom Aufsichtsrat mittels Dienstvertrag angestellt. |
| §23 Abs. 1 Satz 1:Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. | § 24 Abs. 1 Satz 1, 2:Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Es sollen nur aktiv tätige Mitglieder in den Aufsichtsrat gewählt werden. |
| §§ 3 Abs. 2 b):Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zulassung durch die Generalversammlung | §§ 3 Abs. 4 b), 16 Abs. 2 e):Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zulassung durch die Genossenschaft. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs, die Übertragung und die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des GenG zu führen |
| § 2 Abs. 1:Zweck der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb auf gemeinschaftliche Rechnung zur Einkommenssicherung. Die Genossenschaft ist eine Produktivgenossenschaft im Sinne von § 1, Abs. 1, Ziffer 4 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. | § 2 Abs. 1:Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. |
| § 8 Abs. 2, Abs. 6:Für den Ausschluss ist die Generalversammlung zuständig.Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde bei der Generalversammlung einlegen. Die Beschwerdeentscheidung der Generalversammlung ist genossenschaftsintern endgültig. | § 9 Abs. 2, Abs. 6:Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. |
| § 29a):Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über wirtschaftliche und soziale Zielsetzungen (Unternehmensstrategie) | § 30: (-)§ 23 Abs. 1 a:Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennte Abstimmung: die Grundsätze der Geschäftspolitik |
| § 36 Abs. 2:Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 10% sofort nach Eintragung in die Liste der Mitglieder einzuzahlen. Über die Höhe und Fälligkeit weiterer Einzahlungen entscheidet die Generalversammlung. Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist zugelassen. | § 37 Abs. 2:Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort 100.- € einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 100.- € einzuzahlen, bis der Geschäftsanteil erreicht ist. Die vorzeitige Einzahlung des Geschäftsanteils ist zugelassen. Bis zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteils werden die dem Mitglied von der Genossenschaft gewährten Vergütungen und Dividenden auf das Guthabenkonto gutgeschrieben. |
| § 44 Abs. 3:Werden die Guthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil nach dem satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteil aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet. | § 44 Abs. 3:Werden die Guthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet. |
| § 11 g):Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere eigene Betriebsmittel, wie Boden, Tiere u.a., die für die Zweckbestimmung geeignet sind, zuerst der Genossenschaft zur vertraglich vereinbarten Nutzung bereitzustellen. | §12e):Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere seine im Geschäftsbereich der Genossenschaft (im Umkreis von ca. 30 km) gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen der Genossenschaft zur Pacht oder zum Kauf anzubieten und/oder Leistungen zur Bewirtschaftung von selbstgenutzten, nicht verpachteten Eigentumsflächen der Genossenschaft vorrangig zur Bewirtschaftung in Auftrag zu geben. |
11Die Neufassung der Satzung wurde am 12.03.2013 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
12In der am 18.01.2013 per Fax anhängig gemachten Klageschrift benannte der Kläger die Beklagte und die Vertretungsverhältnisse wie folgt:
„Agrargenossenschaft … e.G., … vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
13Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 forderte das Landgericht den Kostenvorschuss an, welcher am 30.01.2013 gutgeschrieben wurde. Auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 04.02.2013 wurde die Klage der Beklagten, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, am 07.02.2013 zugestellt. Infolge der Rüge der Beklagten, die Klage sei unzulässig, benannte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.04.2013 zusätzlich den Aufsichtsrat, unter anderem bestehend aus dessen Vorsitzenden …, und beantragte, sie diesem in der …, zuzustellen. Dort scheiterte die versuchte Zustellung, da der Adressat unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Mit Schreiben vom 17.05.2013 teilte der Kläger mit, die Anschrift sei und bat, das Büroversehen zu entschuldigen. Die Klage wurde am 24.05.2013 in der Wohnung des Adressaten einem erwachsenen Familienangehörigen zugestellt.
die Einberufung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei. Es sei nicht hinreichend gewesen, lediglich ab dem 10.12.2012 die zur Abstimmung gestellte Neufassung der Satzung in den Geschäftsräumen der Beklagten zur Einsichtnahme auszulegen. Vielmehr hätte diese den Genossenschaftern mit der Einladung übersandt werden müssen. Denn es handele sich nicht lediglich um eine an die aktuellen Verhältnisse angepasste Satzung. Vielmehr seien tiefgreifende Veränderungen enthalten, die entgegen der bislang gültigen Fassung Mitgliedschaftsrechte beschneiden würden. Mit der Ankündigung der „Anpassung an die aktuellen Bedingungen“ habe die Beklagte vorgespiegelt, dass keine wesentlichen und einschneidenden Veränderungen in der Satzung enthalten seien. Sie habe den Eindruck erweckt, dass geänderte aktuelle Bedingungen lediglich im Hinblick auf Währungsumstellung oder aufgrund von Gesetzesänderungen vorgenommen würden. Offenbar habe die Generalversammlung getäuscht werden sollen, so dass Vorstand und Aufsichtsrat Sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB, zumindest aber unter Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehandelt hätten.
15Wegen der Eingriffe in die (Gleichheits-) Rechte der Genossenschafter durch die Neufassung hätten alle Genossenschafter zustimmen müssen und nicht lediglich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Generalversammlung. Indem der Vorstand durch den Aufsichtsrat und nicht mehr durch die Generalversammlung bestellt werde, würden die Mitgliedschaftsrechte massiv beschnitten. Die Neuregelung führe zu einer Einschränkung des aktiven Wahlrechts der Mitglieder und führe zur Ungleichbehandlung. Eklatant werde die Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die Kompetenz für die Zulassung als neues Mitglied auf den Vorstand verlagert werde. Bei einer Gesamtbetrachtung der angegriffenen Satzungsbestimmungen ergebe sich das Bild, das die Mitgliedschaftsrechte und die Prägung der Beklagten weg von einer personalistischen Prägung und hin zu einer kapitalistischen Prägung gedrückt werden sollten. Die Absicht der Beklagten sei offenkundig: indem die Kompetenz für die wahl des Vorstandes von der Generalversammlung auf den Aufsichtsrat verlegt werde, indem im Aufsichtsrat nur Arbeitnehmer Platz fänden und indem die Entscheidung darüber, wer Genossenschafter werde, auf den Vorstand verlagert werde, sollten kritische Mitglieder von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden. Sie dürften ihr Vermögen geben, nicht aber mitbestimmen. Dies laufe der Grundidee der Genossenschaft entgegen.
16Da nach § 12 e) der Neufassung den Genossenschaftern neue Verpflichtungen auferlegt würden, sei gemäß § 30 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 der alten Fassung eine 9/10-Mehrheit und eine nur zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung erforderlich gewesen.
17Der Kläger habe die Generalversammlung aufgrund unfallbedingter Gesundheitsprobleme verlassen. Der Genosse habe ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Protokolls Widerspruch erklärt. Dabei habe er auch im Namen des Klägers als Erklärungsbote gehandelt, wozu er in seiner Wortmeldung die Formulierungen „Wir“ und „Uns“ gebraucht habe. Dahingehend habe ersieh in der Versammlung geäußert und habe dies so verstanden wissen wollen.
18Hilfsweise sei die Nichtigkeit der mit dem Hilfsantrag gerügten geänderten Satzungsbestimmungen festzustellen.
19Mit der Änderung in § 18 Abs. 2 der neuen Satzung nehme die Beklagte einen tiefen systematischen Eingriff in die bislang den Mitgliedern zustehenden Rechte vor. Mit der Übertragung der Kompetenz zur Geschäftspolitik auf Vorstand und Aufsichtsrat sei es der Generalversammlung und dem einzelnen Mitglied genommen, über die Zielrichtung des Unternehmens mitzubestimmen. Auch hierzu hätte jedes einzelne Mitglied befragt werden müssen.
20Mit der Verlagerung der Zulassung neuer Mitglieder auf den Vorstand sei in bestehende Mitgliedschafts- und Gleichbehandlungsrechte der Mitglieder eingegriffen worden, wofür die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich gewesen sei. Damit sei die Beklagte in die Nähe einer Aktiengesellschaft gerückt worden.
21Die Personalstruktur der Genossenschaft sei dahingehend geändert worden, dass nicht mehr die Einkommenssicherung der einzelnen Mitglieder Zweck und Gegenstand sei, sondern lediglich die Durchführung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Dies habe mit dem Wesen der Genossenschaft, wie es für den Kläger entscheidend für die Mitgliedschaft gewesen sei, nichts mehr zu tun.
22Mit der Verlagerung der Zuständigkeit für den Ausschluss auf den Vorstand sei der Generalversammlung ein wesentliches Recht entzogen worden. Die Verlagerung sei überflüssig.
23Indem der Vorstand die Einzahlung der Geschäftsanteile in Raten zulassen könne, habe er die Möglichkeit, Mitglieder aufzunehmen, die nur einen Bruchteil der Einlage einzahlten, jedoch volles Stimmrecht hätten. Dies könne zur Verwässerung der Stimmrechte der bereits vorhandenen Mitglieder führen. Damit könnten die Stimmenverhältnisse maßgeblich beeinflusst werden. Da dies ein tiefgreifender Eingriff in die Mitgliedschafts- und Gleichbehandlungsrechte der Genossenschafter darstelle, hätte auch dazu jedes einzelne Mitglied befragt werden und zustimmen müssen.
24Da mit der Satzungsänderung sämtliche gezeichneten Geschäftsanteile zur Verlustdeckung herangezogen werden könnten, würden die vorhandenen Mitglieder in ihren Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigt, da für das einzelne Mitglied das Haftungsvolumen deutlich erweitert worden sei. Damit verkomme der Genossenschaftsanteil qualitativ zu einem Kapitalanteil.
25Mit der Neufassung würden die Verpflichtungen der Mitglieder erheblich erweitert, indem zum einen ein Vorkaufsrecht der Beklagten festgelegt worden sei und die Mitglieder nunmehr auch verpflichtet worden seien, selbst genutzte Eigentumsflächen von der Genossenschaft vorrangig bewirtschaften zu lassen. Zur Abstimmung wäre eine nur zu diesem Zweck einzuberufende Generalversammlung vonnöten gewesen. Auch bedürfe diese Änderung der Zustimmung sämtlicher Mitglieder.
den Beschluss der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 18.12.2012 zum Tagesordnungspunkt 10 „ Beratung und Beschlussfassung zur Neufassung der Satzung der Agrargenossenschaft … e.G.“ für nichtig zu erklären,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beschluss der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 18.12.2012 zum Tagesordnungspunkt 10 „ Beratung und Beschlussfassung zur Neufassung der Satzung der Agrargenossenschaft … e.G.“ nichtig ist,
hilfshilfsweise,
festzustellen, dass folgende Bestimmungen in der am 18.12.2012 durch die Generalversammlung der Beklagten beschlossenen Satzung nichtig sind:
„die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt …“
„Es sollen nur aktiv tätige Mitglieder in den Aufsichtsrat gewählt werden.“
29c) § 16 Abs. 2 e) erster Halbsatz, wonach der Vorstand
„… über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs, die Übertragung und die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden …“ hat
„Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb“
„Die Mitgliedschaft wird erworben durch … b) Zulassung durch die Genossenschaft“
„Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.“
„Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.“
So weit die Generalversammlung nicht über die Unternehmensstrategie bestimmt, d. h. die „wirtschaftliche und soziale Zielsetzungen (Unternehmensstrategie)“ in der Aufzählung nach „Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:“ nicht enthalten ist.
35I) § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2:
„der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort 100.- € einzuzahlen.“
„Werden die Guthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.“
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat:“ Die Grundsätze der Geschäftspolitik“
l) § 12 e):
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren.
e) seine im Geschäftsbereich der Genossenschaft (im Umkreis von ca. 30 km) gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen der Genossenschaft zur Pacht oder zum Kauf anzubieten und/oder Leistungen der Bewirtschaftung von selbstgenutzten, nicht verpachteten Eigentumsrechten der Genossenschaft vorrangig zur Bewirtschaftung in Auftrag zu geben.
41Die Beklagte hat vorgetragen,
dem Kläger fehle mangels Erklärung eines Widerspruches in der Generalversammlung die Anfechtungsbefugnis. Die Erhebung der Anfechtungsklage sei verfristet. Die Tagesordnung sei in der Einladung ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die zur Abstimmung zu stellende Neufassung sei in hinreichenderweise in den Geschäftsräumen ausgelegt worden; die Einsichtnahme dort seit den Mitgliedern zumutbar gewesen.
42Die einzelnen Satzungsänderungen seien auf der Generalversammlung eingehend erläutert worden. Für die Beschlussfassung sei eine 3/4-Mehrheit ausreichend gewesen. Die einzelnen Satzungsänderungen seien erforderlich und angemessen. Die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder würden damit nicht untergraben.
43Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht erklärt, der Kläger sei nicht anfechtungsbefugt, da er an der Versammlung teilgenommen, aber keinen Widerspruch zu Protokoll erklärt habe. Die Einladung habe den Gegenstand der Neufassung der Satzung hinreichend erkennen lassen. Der Beschluss habe eine ausreichende Mehrheit erhalten. Ob kleinere Verstöße vorliegen würden, könne dahinstehen. Diese würden lediglich die Anfechtbarkeit begründen. Ergänzend wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
44Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor,
es läge ein Einberufungsmangel vor. Sei ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich sei, seien die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Bei einem Einberufungsmangel sei der Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechtes, nämlich das Teilnahmerecht verletzt. Der bloße Hinweis, dass die Satzung an aktuelle Bedingungen angepasst werde, sei so allgemein gehalten, dass sich keinem Mitglied erschließe, welche Änderungen damit verbunden sein würden. Durch die Verwendung des Begriffes „Anpassung an aktuelle Bedingungen“ werde suggeriert, die Änderungen seien zwingend erforderlich, damit die Genossenschaft über eine rechtsgültige Satzung verfüge. Damit werde glauben gemacht, die vorgesehenen Änderungen seien nicht disponibel und die Mitglieder seien getäuscht worden. Erforderlich wäre es gewesen, als Anlage zur Einladung eine Synopse beizufügen. Die Einberufungsmängel wögen damit derart schwer, dass von einer Nichtigkeit auszugehen sei.
45Wegen der neuen Satzungsregelung zu § 12 e) sei die Abhaltung einer separaten Generalversammlung erforderlich gewesen.
46Die Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat sei mit einer Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte verbunden. Dies hätte einer gesonderten Erwähnung bei der Einberufung bedurft. Auch sei diese Übertragung kein Muss, worüber die Mitglieder getäuscht worden sein.
47Die Beschränkung der Wählbarkeit in den Aufsichtsrat sei unvertretbar. Die Regelung sei zudem unklar und auch aus diesem Grunde nichtig.
48Mit der Zulassung neuer Mitglieder durch den Vorstand werde die Generalversammlung entmachtet. Dies überschreite die Grenzen des Zulässigen.
49Mit der Änderung des Zweckes und Gegenstandes sei die personalistische Struktur der Genossenschaft geändert worden. Auf diese maßgebliche Vorschrift hätte bei der Einladung hingewiesen werden müssen. Es wäre notwendig gewesen, dass sämtliche Mitglieder dieser Änderung zustimmten.
50Mit der Übertragung der Zuständigkeit für den Ausschluss auf den Vorstand werde der Generalversammlung ein wesentliches Recht entzogen. Letztlich werde der Mitgliederbestand von der Willensbildung der Generalversammlung gelöst. Dies laufe dem Sinn und Zweck der Genossenschaft zuwider.
51Mit der Übertragung der Kompetenz zur Geschäftspolitik auf Vorstand und Aufsichtsrat sei es der Generalversammlung und dem einzelnen Mitglied genommen, über die Zielrichtung des Unternehmens mitzubestimmen.
52Mit der neuen Regelung über die Ratenzahlung werde dem Vorstand die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder aufzunehmen, die nur einen Bruchteil der Einlage einzahlten, jedoch volles Stimmrecht hätten. Es sei damit vom Willen des Vorstandes abhängig, wer Mitgliedschaftsrechte ausüben könne. Dies stelle einen tiefgreifenden Eingriff in die Mitgliedschafts- und Gleichbehandlungsrechte der Genossenschafter dar, so dass auch diese Satzungsänderung mit Blick auf die Einberufung und angekündigte Tagesordnung nichtig sei.
53Da nunmehr sämtliche Geschäftsanteile zur Verlustdeckung herangezogen würden, würden die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Mitglieder benachteiligt. Hierzu wäre die Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedes notwendig gewesen.
54Eine mehrheitlich beschlossene Beschränkung der Rechte und Begründung neuer Pflichten und eine Entpersonalisierung der Genossenschaft stelle eine Verletzung des genossenschaftlichen Treuegebotes dar. Die Änderungen im Einzelnen und im Gesamten seien keine sachgerechte Ausgestaltung des Genossenschaftsunternehmens und keine wirksame Verfolgung des Zwecks mehr. Mit diesen Eingriffen hätten nicht alle Mitglieder zum Zeitpunkt des Beitritts rechnen können. Es finde eine Rechtsformumwandlung durch die Hintertür statt, indem die Mitglieder lediglich zu Kapital- und Betriebsmittelgebern degradiert würden. Mit den Änderungen sei Sinn und Zweck der Genossenschaft verloren gegangen. Dies verletze den Grundsatz des Numerus Clausus der Gesellschaftsformen.
das Urteil des Landgerichtes Gera vom … abzuändern und entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag und -hilfsweise- dem erstinstanzlich hilfshilfsweise gestellten Hilfsantrag zu erkennen.
die Berufung zurückzuweisen.
57Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
58Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
59Die Berufung des Klägers ist weit überwiegend unbegründet. Erfolg hat die Berufung nur insoweit, als auf den Hilfsantrag des Klägers die Nichtigkeit des Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten vom 18.12.2012 insoweit festzustellen ist, als § 24 Abs. 1 Satz 2 der neu gefassten Satzung betroffen ist.
601. Der Kläger kann keine Anfechtungsgründe geltend machen, nachdem er der angegriffenen Beschlussfassung auf der Generalversammlung am 18.12.2012 nicht widersprochen hat und die Anfechtungsfrist nicht gewahrt worden ist.
61a) Die Beklagte ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Genossenschaftsgesetz passiv legitimiert und, da die Klage erstinstanzlich letztlich sowohl an jeweils ein Mitglied (§ 25 Absatz 1 Satz 3 Genossenschaftsgesetz analog, Henssler/Strohn-Geibel, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 19) sowohl des Vorstandes als auch des Aufsichtsrates zugestellt wurde, im Prozess ordnungsgemäß vertreten, § 51 Abs. 2 Satz 2 Genossenschaftsgesetz.
62b) Die Geltendmachung von Anfechtungsgründen ist aber ausgeschlossen, da die Anfechtungsklage nicht rechtzeitig erhoben worden ist. Die Anfechtungsklage ist deswegen unbegründet (BGH, Urteil vom 23.05.1960, II ZR 89/58, zitiert nach juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 26. Februar 1996, II ZR 77/95, zitiert nach juris, Rn. 23; Pöhlmann u. a.- Fandrich, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage, § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 16; Henssler/Strohn-Geibel, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 14).
63Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Genossenschaftsgesetz muss die Anfechtungsklage binnen eines Monats ab Beschlussfassung erhoben werden, wofür die rechtzeitige Zustellung an mindestens ein Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates erforderlich ist, § 253 Abs. 1 ZPO (Pöhlmann-Fandrich, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 23; Lang/Weidmüller-Cario, Genossenschaftsgesetz, 37. Auflage, § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 53, 56; BGH, Urteil vom 23.02.1978, II ZR 37/77, NJW 1978,1325; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 11.06.1987, NJW 1987, 2523; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Urteil vom 13.12.1983, WM 1984, 209,211).
64Ausgehend von der Beschlussfassung am 18.12.2012 hätte die Anfechtungsklage daher bis zum Freitag, den 18.01.2013, zugestellt werden müssen (§ 187 Abs. 1, 188 Satz 2, Abs. 3 BGB).
65Die Klage wurde einem Mitglied des Vorstandes am 07.02.2013 zugestellt. Diese Zustellung wirkt auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 18.01.2013 zurück, § 167 ZPO, da dem Kläger keine Verzögerung zuzurechnen ist. Vor der Einzahlung des Kostenvorschusses durfte der Kläger die Anforderung durch das Landgericht abwarten. Nach Anforderung des Vorschusses mit Verfügung vom 23. Januar 2013 erfolgte die Gutschrift am 30.01.2013; im Übrigen liegt kein die Zustellung verzögerndes Verhalten des Klägers vor.
66Die Zustellung der Klage an ein Mitglied des Aufsichtsrates erfolgte erst am 24. Mai 2013. Diese Verzögerung beruht auf einem Mangel der Klageschrift, da der Kläger die Vertretungsvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 Genossenschaftsgesetz nicht beachtet hat. Da dies ein nachlässiges Verhalten darstellt (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 11.06.1987, NJW 1987, 2532, 2533; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Urteil vom 13.12.1983, WM 1984, 209, 211) und darüber hinaus auch die ursprünglich fehlerhafte Angabe der Anschrift auf einem Büroversehen beruhte, greift § 167 ZPO nicht ein. Die Beklagte hat auf die Zustellung der Klageschrift an den Aufsichtsrat innerhalb der Monatsfrist nicht verzichtet (vergleiche Lang/Weidmüller-Cario, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 56; BGH, Urteil vom 23 Februar 1978, II ZR 37/77, NJW 1978,1325), sondern die fehlende Zustellung an den Aufsichtsrat gerügt.
67c) Darüber hinaus ist die Geltendmachung von Anfechtungsgründen auch deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger in der Generalversammlung erschienen ist, aber keinen Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, § 51 Abs. 1 Satz 2 Genossenschaftsgesetz.
68aa) Der Kläger ist zur Generalversammlung erschienen. Erschienen sind alle Mitglieder, die zu irgendeinem Zeitpunkt an der Versammlung teilgenommen haben, sei es persönlich oder durch einen Vertreter (Lang/Weidmüller-Cario, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 30).
69bb) Der Kläger ist nicht deswegen einem nicht erschienenen Mitglied gleichzustellen, weil er die Versammlung vor der Beratung und Beschlussfassung zur Neufassung der Satzung verlassen hat.
70Sinn des § 51 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. Genossenschaftsgesetz ist es, das Mitglied vor einer Verhinderung seiner Teilnahme in Folge seiner Nichtzulassung oder infoige von Einberufungsmängeln zu schützen (vergleiche Henssler/Strohn-Geibel, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 15). Vorzeitiges Gehen kann daher einem Nichterscheinen allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der dann gefasste Beschluss mit der Tagesordnung nicht oder nicht deutlich genug angekündigt worden war (Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 15. A., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 30). Der Kläger ist aber nicht in diesem Sinne schutzwürdig. Denn es war mit der Einladung deutlich gemacht worden, dass es nach der Beschlussfassung und Beratung zur Entlastung des Vorstandes um eine- nicht eingegrenzte- Neufassung der Satzung gehen würde. Dass die Tragweite der anstehenden Beratung dem Kläger bewusst war, ergibt sich auch aus dem an die Gesellschaft und ihre Mitglieder gerichteten Schreiben des Klägers vom 13.12.2012 (Anlage K5). Der Kläger ist auch deswegen nicht schutzbedürftig, da er den Widerspruch ohne weitere Begründung bereits vor der Beschlussfassung zu Protokoll hätte erklären können (Pöhlmann-Fandrich, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 18; Beuthien, a. a. O., § 51 Ge nossenschaftsgesetz, Rn. 30; Lahg/Weidmüller- Cario, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 32; LG Ingolstadt, Urteil vom 12.07.1990, HKO 768/89, ZIP 1990,1128,1130). Je denfalls dann, wenn -wie hier- Widerspruch gegen die Abhaltung der Generalversammlung wegen einer mangelhaften Einberufung erhoben werden soll, braucht er nicht nach der Beschlussfassung zu den einzelnen Beschlüssen erklärt zu werden (Beuthien, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 30; LG Frankfurt, Urteil vom 30. April 2004, 9 O 107/03, zitiert nach juris; Lang/Weidmüller-Cario, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 32).
71cc) Der Kläger hat keinen Widerspruch zu Protokoll erklärt. Das Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage K5) ersetzt dies nicht, da eine Handlung außerhalb der Generalversammlung wegen des Erfordernisses, den Widerspruch zu Protokoll zu erklären, nicht genügen kann, §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1, 47 Genossenschaftsgesetz.
72Es kann offen bleiben, ob in der Erklärung des .. ein Widerspruch gesehen werden kann, und ob dieser deutlich gemacht hat, seine Erklärung auch für den Kläger abzugeben. Jedenfalls hätte die wirksame, für den Kläger wirkende Erklärung des Widerspruches die Erteilung einer schriftlichen Stimmvollmacht vorausgesetzt, § 43 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Genossenschaftsgesetz in Verbindung mit §§ 126,125 BGB; § 25 Abs. 5 der alten Satzung der Beklagten. Die Erklärung des Widerspruches als einseitige Willenserklärung ist mangels Erteilung einer schriftlichen Vollmacht nichtig (Beuthien, a. a. O., § 43 Genossenschaftsgesetz, Rn. 35).
732. Die Klage und die Berufung des Klägers ist nur insoweit begründet, als der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung zu § 24 Abs. 1 Satz 2 der neugefassten Satzung beantragt.
74a) Auf die Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Generalversammlung sind die §§ 241ff. AktG entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht genossenschaftsrechtliche Besonderheiten entgegenstehen (Beuthien, a. a. O., § 18 Genossenschaftsgesetz, Rn. 2).
75b) Da die Nichtigkeitsklage entsprechend § 249 Aktiengesetz ( BGH, Urteil vom 23 Februar 1978, II ZR 37/77, NJW 1978,1325) nicht fristgebunden ist, spielt die Problematik der Zustellung an den Aufsichtsrat der Beklagten in diesem Zusammenhang keine Rolle.
76c) § 24 Absatz 1 Satz 2 der neuen Satzung ist nichtig,
aa) Die Gründe für die Nichtigkeit eines Beschluss der Generalversammlung ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des § 241 Aktiengesetz.
77Entsprechend § 241 Nr. 3 Aktiengesetz ist ein Beschluss u. a. dann nichtig, wenn er mit dem Wesen der Genossenschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind.
78Dabei ist der Begriff des öffentlichen Interesses weit zu fassen. Es fällt darunter nicht nur der Schutz der öffentlichen Ordnung, sondern auch der Schutz des Vertrauens in die Sicherheit und Redlichkeit des Geschäftsverkehrs. Insofern dienen alle Normen dem öffentlichen Interesse, die diesen Zweckbereichen zugeordnet werden können. Dazu gehört auch der allgemeine Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte keine unüberbrückbaren Widersprüche und Unklarheiten enthalten dürfen (Müller, Genossenschaftsgesetz, 1996, § 5 Genossenschaftsgesetz, Rn. 16b). Nichtig sind auch Beschlüsse, die sachlich undurchführbar sind (Beuthien, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 6) oder zu einem rechtlich oder sittlich unvertretbaren Ergebnis führen (Pöhlmann-Fandrich, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 5).
79bb) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Genossenschaftsgesetz müssen die Mitglieder des Aufsichtsrates Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein; weitere Einschränkungen der Wählbarkeit ergeben sich aus dieser Regelung nicht.
80Als Ausdruck des förderzweckbezogenen genossenschaftlichen Selbstverwaltungsgrundsatzes handelt es sich um ein strukturprägendes Element (Beuthien, a. a. O., § 9 Genossenschaftsgesetz, Rn. 6); die Bedeutung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates liegt u. a. darin, das mitgliedschaftliche „Basiswissen“ für die Durchführung der Kontrollaufgaben nutzbar zu machen. Es ist anerkannt, dass die Satzung über die Mitgliedschaft hinaus zusätzliche Qualifikationen fordern kann, wie z. B. ein bestimmtes Mindestalter, eine bestimmte Qualifikation oder Ausbildung, eine bestimmte Berufserfahrung, eine bestimmte Mitgliedschaftsdauer (Beuthien, a. a. O., § 9 Genossenschaftsgesetz, Rn. 6; Lang/Weidmüller-Cario, a. a. O., § 18 Genossenschaftsgesetz, Rn. 8). Diese Anforderungen müssen im Hinblick auf das Aufsichtsratsamt sachlich gerechtfertigt sein und beinhalten andernfalls eine unzulässige Beschränkung der Wahlfreiheit (Müller, Genossenschaftsgesetz, a. a. O., § 36 Genossenschaftsgesetz, Rn. 23).
81§ 24 Abs. 1 Satz 2 in der am 18.12.2012 beschlossenen neuen Fassung genügt diesen Anforderungen nicht. Es wird nicht verständlich, was mit „aktiv tätig“ gemeint ist. Auf die -streitigen- Erläuterungen zur Neufassung, die nach dem Vortrag der Beklagten während der Generalversammlung abgegeben worden sein sollen, kommt es insoweit nicht an. Es handelt sich um eine die körperschaftliche Struktur der Genossenschaft betreffende Regelung, die sich nicht nur an diejenigen Mitglieder richtet, die in Kenntnis der Erläuterungen abgestimmt haben, sondern auch an nicht anwesende und künftige Mitglieder. Die Satzungsregelung ist daher objektiv und aus sich heraus auszulegen (Pöhlmann-Fandrich, a. a. O., § 5 Genossenschaftsgesetz, Rn. 1; Beuthien, a. a. O., § 5 Genossenschaftsgesetz, Rn. 5). Es lässt sich der Satzungsregelung aber weder entnehmen, worin die Aktivitäten bestehen müssen, noch, in welchem Umfang das Mitglied aktiv sein muss, um für das Aufsichtsratsmandat wählbar zu sein. Ebenso wenig wird aus der Regelung deutlich, ob es sich lediglich um eine unverbindliche Empfehlung an die wahlberechtigten Mitglieder handeln soll oder aber ein Verstoß zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung führt.
82Es kann daher nicht festgestellt werden, dass diese Anforderung mit Blick auf das Aufsichtsratsamt sachlich gerechtfertigt ist. Zudem bleibt die Regelung derart unbestimmt, dass sie inhaltlich unklar und sachlich undurchführbar ist.
833. Im Übrigen liegen keine Nichtigkeitsgründe vor.
84a) Selbst wenn die Tagesordnung entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Genossenschaftsgesetz, § 27 der alten Satzung mangelhaft bekannt gegeben worden war, würde dies lediglich die Anfechtbarkeit der Beschlussfassung (Pöhlmann-Fandrich, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 13; Beuthien, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 5, Rn. 21; Henssler/Strohn-Geibel, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 2,9) zur Folge haben.
85Eine Täuschung der Mitglieder durch die Beklagte, mittels deren der Kläger die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten begründen und damit zur Nichtigkeit der Beschlussfassung infolge des Einberufungsmangels kommen will, liegt nicht vor. Durch die Benennung des Tagesordnungspunktes in der Einladung hat die Beklagte zum Inhalt der zur Abstimmung zu stellenden Satzung nichts ausgesagt. Die „Anpassung an die aktuellen Bedingungen“, von denen in der Einladung die Rede war, sagt nichts dazu aus, welche Bedingungen damit gemeint sind; insbesondere wird damit nicht behauptet, es handele sich um Rechtsbedingungen, so dass Änderungen der Satzung rechtlich zwingend seien.
86b) Das Genossenschaftsgesetz schreibt nicht vor, zu bestimmten Gegenständen der Beschlussfassung eine gesonderte Generalversammlung abzuhalten.
87Dies ergibt sich lediglich aus § 30 Absatz 3 der alten Satzung, welcher Beschlüsse über die Änderung der Rechtsform und über die Auflösung der Genossenschaft betrifft, und aus § 30 Abs. 6 der alten Satzung, soweit eine Änderung des § 30 Abs. 3 und 30 Abs. 5 der alten Satzung betroffen ist. Eine Änderung der Rechtsform oder die Auflösung der Ge Seilschaft war nicht Gegenstand der Versammlung vom 18.12.2012, so dass § 30 Abs. 3 der alten Satzung nicht eingreift. Die Einführung neuer Verpflichtungen der Mitglieder unterfällt § 30 Abs. 5 der alten Satzung, welcher die Verpflichtung zur Abhaltung einer gesonderten Versammlung gerade nicht enthält. Auch eine Änderung des § 30 Abs. 5 liegt nicht vor, wie sich aus § 31 Abs. 4 der neugefassten Satzung ergibt.
88Hingegen liegt eine Änderung des § 30 Abs. 3 der alten Satzung vor, weil diese Regelung in § 31 der neugefassten Satzung nicht aufgenommen wurde. Aus diesem Grunde wäre tatsächlich die Einberufung einer gesonderten Versammlung zur Beschlussfassung erforderlich gewesen. Da es sich aber lediglich um einen einfachen Verstoß handelt, begründet dieser Mangel nicht die Nichtigkeit der Beschlussfassung, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit (hierzu Henssler/Strohn-Geibel, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 2,9).
89c) Die Neufassung der Satzung wurde mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
90Ausweislich des Protokolls der Versammlung wurden 49 Stimmen gültig abgegeben; Stimmenthaltungen zählen dabei nicht, § 32 Abs. 2 der alten Satzung (Pöhlmann-Fand-rich, a. a. O., § 43 Genossenschaftsgesetz, Rn. 29; Henssler/Strohn-Geibel, a. a. O., § 43 Genossenschaftsgesetz, Rn. 7). Der Beschluss wurde daher mit 100% der gültig abgegebenen Stimmen gefasst und erreicht damit die gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 2, Abs. 5 der alten Satzung erforderliche Mehrheit.
91Aus § 16 Genossenschaftsgesetz ergibt sich, dass die zum Gegenstand der Neufassung gewordenen Satzungsänderungen mit Mehrheit beschlossen werden konnten und nicht die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich war. Eine Ungleichbehandlung einzelner Mitglieder, der die benachteiligten Mitglieder zustimmen müssten (Pöhlmann-Pöhlmann, a. a. O., § 18 Genossenschaftsgesetz, Rn. 20, 22, 23; Henssler/Strohn-Geibel, a. a. O., § 18 Genossenschaftsgesetz, Rn. 6) liegt nicht vor.
92d) Die übrigen Bestimmungen der neugefassten Satzung, die der Kläger angegriffen hat, führen weder für sich gesehen noch in ihrer Zusammenschau zu einer Nichtigkeit der Beschlussfassung entsprechend § 241 Nr. 3 Aktiengesetz.
93aa) § 18 Abs. 2 der neuen Satzung hält sich im Rahmen von § 24 Abs. 2 Satz 2 Genossenschaftsgesetz.
94bb) § 3 Abs. 4b und § 16 Abs. 2 e) der neugefassten Satzung halten sich im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1, 24 Absatz 1 Satz 1 Genossenschaftsgesetz (Pöhlmann-Fandrich, a. a. O., § 15 Genossenschaftsgesetz, Rn. 14; Henssier/Strohn-Geibel, § 15 Genossenschaftsgesetz, Rn. 5).
95cc) § 2 Abs. 1 der neugefassten Satzung entspricht § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz,
96dd) § 9 Abs. 2, Abs. 6 der neuen Satzung halten sich im Rahmen des § 68 Abs. 2 Satz 1 Genossenschaftsgesetz (Pöhlmann-Fandrich, a. a. O., § 68 Genossenschaftsgesetz, Rn. 17; 33, 34; Henssler/Strohn-Geibel, a. a. O., § 68 Genossenschaftsgesetz, Rn. 7, 13).
97ee) Die Änderung des § 30 der neuen Satzung durch die Ausklammerung der Entscheidung über die Unternehmensstrategie hält sich im Rahmen des Genossenschaftsgesetzes, da damit keine zwingend der Generalversammlung zugewiesenen Aufgaben verlagert wurden (Pöhlmann-Fandrich, a. a. O., § 43 Genossenschaftsgesetz, Rn. 6-9; Henssler/Strohn-Geibel, a. a. O., § 43 Genossenschaftsgesetz, Rn. 1 -4).
98ff) § 37 Abs. 2 der neuen Fassung entspricht § 7 Ziffer 1 des Genossenschaftsgesetzes.
99gg) § 44 Abs. 3 der neuen Satzung enthält eine im Rahmen des § 19 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz zulässige Regelung (Pöhlmann-Pöhlmann, a. a. O., § 19 Genossenschaftsgesetz, Rn. 12; Henssler/Strohn-Geibel, § 19 Genossenschaftsgesetz, Rn. 4). Diese Regelung enthält auch keine unzulässige Ungleichbehandlung, da Mitglieder mit mehr Geschäftsanteilen auch am positiven Geschäftsergebnis höher partizipieren. Aus § 16 Abs. 2 Nummer 2–4 Genossenschaftsgesetz ergibt sich, dass die Altmitglieder gegenüber entsprechenden Änderungen der Satzung keinen Vertrauensschutz genießen (vergleiche auch BGH, Beschluss vom 19.04.1971, II ZB 3/70, zitiert nach juris, Rn. 11-14).
100hh) § 12 e) der neuen Satzung hält sich im Rahmen von § 16 Abs. 3 Satz 1 Genossenschaftsgesetz; § 67a Genossenschaftsgesetz sieht ein Kündigungsrecht vor. Zu einer eventuell gegebenen materiellen Unzulässigkeit dieser Regelung (Pöhlmann-Fandrich, a. a. O., § 16 Genossenschaftsgesetz, Rn. 21) trägt der Kläger nichts vor.
1014. Die Nichtigkeit der Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung beschränkt sich auf die Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 2.
102Die Rechtsfolge der Nichtigkeit erfasst von dem Beschluss einer Versammlung grundsätzlich nur den Teil des Beschlussgegenstandes, der gegen eine die Nichtigkeit des Beschlusses anordnende gesetzliche Norm verstößt. § 139 BGB ist auf Beschlüsse dann anwendbar, wenn sie auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung sozial- oder individualrechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind und ihnen bereits deswegen ein rechtsgeschäftlicher Inhalt zuerkannt werden kann (BGH, Urteil vom 15.11.1993, II ZR 235/92, zitiert nach juris, Rn. 30, 31). Dies gilt auch für Beschlüsse der Generalversammlung (Beuthien, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 7; Müller, a. a. O., § 51 Genossenschaftsgesetz, Rn. 25). Entsprechend § 139 BGB erstreckt sich die Nichtigkeit dann auf alle Regelungen, wenn nicht anzunehmen ist, dass die anderen Regelungen auch ohne den nichtigen Teil getroffen worden wären (Henssler-Drescher, a. a. O., § 241 Aktiengesetz, Rn. 45).
103Die Neufassung der Satzung ist zwar einheitlich zur Abstimmung gestellt und beschlossen worden. Es ist aber dennoch anzunehmen, dass die Neufassung auch ohne die Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 2 beschlossen worden wäre.
104Sie enthält in ihrer Gesamtheit gewichtige, die innere Organisation und die Pflichten der Mitglieder betreffende Änderungen. Daraus ergibt sich auch ein erhebliches Interesse an der Beschlussfassung. Demgegenüber ist die neue Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 untergeordnet; schon wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit ist ein regelungstechnischer Zusammenhang mit den übrigen Änderungen der Neufassung nicht ersichtlich, vielmehr steht die Regelung sachlich, redaktionell und systematisch für sich.
105Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin unterliegt mit ihrem Angriff auf die Beschlussfassung insgesamt und mit ihrem Angriff auf 11 von 12 geänderten Regelungen der Neufassung. Zudem ist die Änderung in § 24 Abs. 1 Satz 2 im Gesamtzusammenhang von geringerem Gewicht. Das Unterliegen der Beklagten ist daher relativ geringfügig und ihre Verteidigung gegen diesen Angriff hat nicht zu besonderen Kosten geführt.
106Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
1076. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Schlagworte: Blockbeschluss, Nichtigkeit neben § 241 AktG analog, Satzungsänderungen