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OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2020 – 7 U 26/19

Genossenschaft Vorstandshaftung

§ 24 Abs 1 GenG, § 34 Abs 1 GenG, § 34 Abs 2 S 1 GenG, § 34 Abs 3 GenG, § 823 Abs 2 BGB, § 266 Abs 1 StGB

1. Der Vorstand einer Genossenschaft hat die Geschäfte der Genossenschaft im Einklang mit Gesetz und Satzung ordentlich und gewissenhaft zu führen.

2. Hat der Vorstand der Genossenschaft die Entscheidung über eine Darlehensgewährung unter Missachtung der Zuständigkeits- und Beteiligungsregelungen der Genossenschaft getroffen, weil die Entscheidung über die Bewilligung des Darlehens nicht satzungsgemäß von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern getroffen worden ist, so ist der Vorstand der Genossenschaft zum Ersatz des darauf entstandenen Schadens verpflichtet.

3. Dasselbe gilt, wenn der Vorstand den Aufsichtsrat nicht wie in der Satzung vorgesehen über die beabsichtigte Darlehensvergabe informiert hat.

4. Im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes hat der Vorstand die Genossenschaft so zu stellen, wie wenn er seine Pflichten erfüllt hätte, d.h. der als Darlehen ausgereichte Betrag ist zu erstatten.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – 2 O 233/17 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, die sich mit der Errichtung, dem Erwerb, der Vermittlung und der Bewirtschaftung von Wohnungsbauten befasst. Sie ist im Genossenschaftsregister des AG Cottbus – GnR … – eingetragen. Sie nimmt den Beklagten, der seit dem 30.10.2000 Vorstandsmitglied und ab dem 01.01.2001 aufgrund eines Dienstvertrages vom 22.12.2000 mit Aufgaben eines Geschäftsführers betraut war, auf Schadensersatz wegen der Gewährung eines Darlehens über 134.529,50 € an eine Ingenieurgesellschaft in Anspruch.Randnummer2

Der Darlehensvertrag wurde am 26.05.2010 von dem Beklagten für die Klägerin unterzeichnet (Anlage K3, Bl. 37). Vertragspartner war die T… mbH Leipzig (im Folgenden: T… GmbH), vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. G…G…. Dr. G… war dem Beklagten persönlich bekannt. Als Laufzeit des Darlehens war der Zeitraum bis zum 30.11.2011 vorgesehen, der Darlehensbetrag war mit 2 % zu verzinsen. Das Darlehen wurde nicht zurückgezahlt. Über das Vermögen der T… GmbH wurde am 01.06.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte ein weiteres Vorstandsmitglied über die Darlehensgewährung informiert hatte. Den Aufsichtsrat der Klägerin hatte er nicht informiert.Randnummer3

Zum 30.11.2015 wurde der Beklagte als Vorstand bei der Klägerin abberufen. Am 22.10.2015 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag bezüglich des Dienstverhältnisses, in dem vorgesehen war, dass der Beklagte bis zum 30.11.2015 von seiner Tätigkeit freigestellt und eine Abfindung von 30.000 € erhalten sollte. In § 5 des Vertrages ist geregelt, dass mit der Vereinbarung sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach der Beendigung erledigt und abgegolten sind.Randnummer4

Erst nach Ausscheiden des Beklagten aus dem Vorstand ist den nach der Abberufung des Beklagten tätigen Vorstandsmitgliedern die Darlehensgewährung bekannt geworden. Mit Schreiben vom 25.04.2017 (Anlage K 8, Bl. 83) focht die Klägerin die „Ausgleichsklausel gemäß § 5 des Aufhebungsvertrages“ gegenüber dem Beklagten an.Randnummer5

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie nicht über die Darlehensgewährung informiert. Der Darlehensbetrag sei auch bei der Aufstellung der Jahresbilanz nicht in nachvollziehbarer Weise verbucht worden. Unterlagen über die Darlehensgewährung hätten ihr nicht vorgelegen, lediglich eine Rechnung, die von der T… GmbH an die Klägerin gelegt worden ist, sei vorhanden.Randnummer6

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 170.849,20 €, zusammengesetzt aus Darlehensbetrag, Darlehenszins und ausgerechnetem Verzugszins vom 01.12.2011 bis zum 30.06.2017, außerdem von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 auf die Darlehenssumme und zur Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.Randnummer7

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Abschluss des Darlehensvertrags innerhalb seiner Befugnisse aus dem Dienstvertrag im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin gestanden hätte. Er hat behauptet, dass das zwischenzeitlich verstorbene Vorstandsmitglied der Klägerin K… D…, eine Mitarbeiterin der Buchhaltung und ein externer Wirtschaftsprüfer über die Darlehensgewährung informiert gewesen seien. Das Darlehen sei in den Unterlagen der Klägerin verbucht worden. Es habe der Vorfinanzierung einer Projektstudie über den Einsatz von Photovoltaik an Objekten der Klägerin gedient. Er hat die Ansicht vertreten, Ersatzansprüche wegen der Darlehensgewährung seien auch infolge der Abfindungsvereinbarung ausgeschlossen. Zudem sei der Klägerin ein Schaden nicht entstanden, weil Dr. G… mit Schreiben vom 02.09.2013 nachträglich Ansprüche aus der möglichen Veräußerung eines Patents an die Klägerin abgetreten habe. Die Klägerin habe ihren Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht im Insolvenzverfahren der T… GmbH angemeldet, sie habe damit den Ausgleich der Forderung vereitelt. Er hat behauptet, das Darlehen sei nachträglich vom Vorstand genehmigt worden. Schließlich hat er die Einrede der Verjährung erhoben.Randnummer8

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.Randnummer9

Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von 164.560,91 € nebst Verzugszinsen aus dem Darlehensbetrag seit dem 01.05.2017 sowie 2.611,93 € vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte hafte wegen einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB, da er einen Darlehensvertrag, zu dem keine Sicherheiten bestellt worden seien, ohne Zustimmung des Aufsichtsrates geschlossen und damit gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen habe. Er habe zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht gehandelt, da er die Vermögensgefährdung der Klägerin bei Abschluss des Vertrages erkannt und billigend in Kauf genommen habe. Der Anspruch sei nicht aufgrund des Aufhebungsvertrages ausgeschlossen, denn die Abgeltungsklausel beziehe sich nur auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht auf Ansprüche wegen unerlaubter Handlung. Der Anspruch sei nicht verjährt, da die der Klägerin zuzurechnende Kenntnis der Darlehensgewährung nicht vor dem Jahr 2015 festzustellen sei.Randnummer10

Gegen das am 08.02.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.03.2019 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.05.2019 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.Randnummer11

Der Beklagte trägt zur Begründung seines Rechtsmittels vor: Das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Darlehensbetrag ausgezahlt worden sei, dies aber im Tatbestand des Urteils festgestellt. Er habe die Zahlung nicht veranlasst und habe Zweifel, ob die Zahlung erfolgt sei, weil die Klägerin vortrage, dass Unterlagen über die Zahlung in der Buchhaltung nicht vorhanden seien. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Pflichtverstoß des Beklagten darin zu sehen sei, dass er den Darlehensvertrag allein gezeichnet habe. Er habe nach seinem Dienstvertrag Alleinvertretungsbefugnis gehabt. Soweit in dem angefochtenen Urteil weiterhin davon ausgegangen werde, dass der Abschluss des Vertrages der Zustimmung des Aufsichtsrates bedurft hätte, fehle es an Ausführungen dazu, warum die Darlehensgewährung ein „außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs“ liegendes Geschäft sein soll, das die Zustimmung erfordere. Da die Bilanz der Klägerin zum 31.12.2010 eine Bilanzsumme von 27 Mio. € ausgewiesen habe und sie über einen Barbestand von bis zu 5,14 Mio. € verfügt habe, handele es sich bei dem Darlehensbetrag nicht um eine außergewöhnliche Geschäftsmaßnahme.Randnummer12

Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass er habe annehmen dürfen, er handele zum Wohl der Gesellschaft. Das Landgericht habe seine eigenen Angaben insoweit nur einseitig zu seinen Lasten gewürdigt.Randnummer13

Die Voraussetzungen des Tatbestandes der Untreue lägen nicht vor, weil daraus, dass das Darlehen ohne Sicherheit vereinbart worden sei, nicht darauf geschlossen werden könne, dass tatsächlich ein hohes Rückzahlungsrisiko bestehe. Dass er zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung von einem hohen Risiko der Rückzahlung habe ausgehen müssen, sei nicht festgestellt.Randnummer14

Der Aufhebungsvertrag habe sämtliche Ansprüche erfassen sollen, die während seiner Tätigkeit entstanden seien. Das Landgericht habe sich daher mit der Wirksamkeit der Anfechtung des Aufhebungsvertrages auseinandersetzen müssen. Die Klägerin sei bei der Anfechtung nicht wirksam vertreten worden, da der Aufsichtsrat nicht zur Vertretung befugt sei. Die Abfindungsvereinbarung könne auch nicht angefochten werden, da er die Gewährung des Darlehens nicht arglistig verschwiegen habe. Es habe unter Berücksichtigung des Zeitablaufs keine Pflicht zur Aufklärung bestanden. Überdies sei er von der Kenntnis der Vorstandsmitglieder ausgegangen und habe daher nicht arglistig gehandelt.Randnummer15

Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB sei – wie derjenige aus § 34 Abs. 2 GenG – verjährt. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, da der Vorstand bei Aufstellung der Jahresabschlussbilanz zum 31.12.2010 nicht bemerkt habe, dass ein Darlehen als „sonstiger Vermögenswert“ gebucht worden sein müsse. Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung sei dadurch in Lauf gesetzt worden.Randnummer16

Der Beklagte beantragt,Randnummer17

das am 14.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und die Klage abzuweisen.Randnummer18

Die Klägerin beantragt,Randnummer19

die Berufung zurückzuweisen.Randnummer20

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Bestreiten der Auszahlung sei ein in der Berufungsinstanz neues Verteidigungsmittel, das nicht berücksichtigt werden könne. Der Beklagte verkenne auch, dass er zwar alleinvertretungsbefugt sei, aber für die Geschäftsführung die Beschlussfassung des Vorstandes in der Satzung vorgesehen sei. Ein gewöhnliches Geschäft sei bei der Darlehensgewährung in der hier gegebenen Höhe auch unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstandes der Klägerin nicht mehr gegeben. Der Beklagte habe davon auch nicht ausgehen können, wie sich auch aus seinen eigenen Ausführungen im Rahmen der Anhörung ergebe. Es sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil sie von der Darlehensgewährung hätte haben sollen.Randnummer21

Die Abgeltungsklausel der Aufhebungsvereinbarung finde keine Anwendung. Im Übrigen sei sie aber auch zur Anfechtung berechtigt gewesen, weil für den Beklagten erkennbar gewesen sei, dass die Abgeltungsklausel nicht vereinbart worden wäre, wenn sie bei Abschluss der Vereinbarung Kenntnis von der Darlehensgewährung gehabt hätte. Die Berufung auf die Abgeltungsklausel sei jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich.Randnummer22

Der Ersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Sie hätte die Darlehensgewährung, da sie nicht dokumentiert worden sei, auch nicht aus den Jahresabschlüssen entnehmen können. Zudem stünde die Einrede der Verjährung auch dem Anspruch aus § 34 GenG nicht entgegen, weil die Verjährungsfrist erst in Gang gesetzt werde, wenn ein Schaden eingetreten sei. Dies sei hier zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen.

II.

Die gemäß § 511, § 513, § 517, § 519 ZPO zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

Die Mitgliederversammlung der Klägerin hat die für die Erhebung der Klage gegen ein Vorstandsmitglied notwendige Entscheidung getroffen, § 39 Abs. 1 Satz 3 GenG, § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1998 – II ZR 279/96, NJW 1998, 1646). Der Beschluss, der die Zustimmung zur Klage gegen den Beklagten wegen der Darlehensvergabe und einer möglichen Pflichtverletzung aus der Organstellung zum Gegenstand hat, ist am 22.01.2018 gefasst worden (Anlage K 9, Bl. 89).Randnummer25

Die Genossenschaft wird im Verfahren auch gegenüber ehemaligen Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten, § 39 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 25 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied mit der Vertretung im Klageverfahren zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22.04.1991 – II ZR 151/90, WM 1991, 941). Der Aufsichtsrat der Klägerin hat den geschäftsführenden Vorstand J… Gä… durch Beschluss vom 25.04.2017 (Anlage K 7, Bl. 47 d.A.) mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung aller in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche beauftragt.

2.

Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen den Beklagten ist aus § 34 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 3 GenG begründet.Randnummer27

Der Vorstand der Genossenschaft hat nach § 34 Abs. 1 GenG die Geschäfte der Genossenschaft im Einklang mit Gesetz und Satzung ordentlich und gewissenhaft zu führen. Welche Pflichten dem Vorstand dabei im Einzelnen obliegen, ist danach zu bestimmen, wie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter für die betroffene Genossenschaft in der Lage des Vorstandsmitgliedes nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu handeln hat (BGH, Urteil vom 03.12.2001 – II ZR 308/99, NZG 2002, 195, juris Rn 9).Randnummer28

Der Umfang der Befugnisse des Vorstandes ergibt sich aus dem Genossenschaftsgesetz und ergänzend aus der Satzung, hier in der zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung gültigen, im Genossenschaftsregister hinterlegten Satzung vom 27.05.2008 (im Folgenden: Satzung (2008)).Randnummer29

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, die nach § 2 Abs. 1 der Satzung (2008) den Zweck verfolgt, gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder zu gewährleisten. Nach § 23 Abs. 2 lit a) der Satzung (2008) ist der Vorstand verpflichtet, die Geschäfte entsprechend dieser genossenschaftlichen Zielsetzung zu führen. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Entscheidung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu treffen sind, § 22 Abs. 6 der Satzung (2008). Er hat nach § 23 Abs. 3 der Satzung (2008) zudem dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung, insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung.Randnummer30

Die vom Beklagten vereinbarte Darlehensgewährung steht zu diesen sich aus der Satzung ergebenden Pflichten in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch.

a.

Die Entscheidung über die Darlehensgewährung ist unter Missachtung der Zuständigkeits- und Beteiligungsregelungen der Klägerin getroffen worden. Die Entscheidung über die Bewilligung des Darlehens ist entgegen § 22 Abs. 6 der Satzung (2008) nicht von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern getroffen worden. Soweit der Beklagte behauptet, es sei eine gemeinsame Entscheidung mit dem zwischenzeitlich verstorbenen früheren Vorstandsmitglied D… getroffen worden, hält der Senat diese Behauptung nicht für glaubhaft. Zwar kann der Vorstand Beschlüsse grundsätzlich auch mündlich treffen. Die Beschlussfassungen sind aber nach § 22 Abs. 6 Satz 4 der Satzung (2008) vollständig schriftlich niederzulegen und nach § 22 Abs. 6 Satz 3 der Satzung (2008) von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist dabei sicherzustellen. Eine solche Dokumentation liegt nicht vor und wird vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Der Beklagte hat in seiner Anhörung im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Cottbus am 17.12.2018 (Bl. 260) vielmehr nur angegeben, dass Herr D… an dem Tag „anwesend gewesen sei“ als „die Rechnung bezahlt worden sei.“ Auf weitere Nachfrage hat er erklärt, eine Rechnung habe er nicht bekommen, er habe den Tag bezeichnen wollen, an dem der Darlehensvertrag unterschrieben worden sei. Gegen die Beteiligung des Herrn D… an der Darlehensvergabe spricht zudem, dass der Darlehensvertrag nur vom Beklagten für die Klägerin unterzeichnet ist und dass auch nach der Darlehensausreichung im Vorstand die Darlehensvergabe und der Umgang mit der ausstehenden Rückzahlung nicht besprochen worden ist. Die Darlehensgewährung ist auch nicht nachvollziehbar im Jahresabschluss enthalten gewesen, der vom Vorstand vorzubereiten ist, § 23 Abs. 3 Satz 2 Satzung (2008). Der Umstand, dass nicht weitere Vorstandsmitglieder über die Darlehensgewährung informiert waren, wird zudem durch die unstreitig gegenüber dem Beklagten abgegebene „Garantievereinbarung“ vom 09./10.12.2014 unterlegt, in der Dr. G… dem Beklagten wegen möglicher finanzieller Konsequenzen für dessen Ruhestandsgehalt eine Freistellung von Ansprüchen der Klägerin zusagt (Bl. 79).

b.

Der Beklagte informierte entgegen § 23 Abs. 3 der Satzung (2008) den Aufsichtsrat nicht über die beabsichtigte Darlehensvergabe. Der Beklagte hat dazu im Termin vor dem Landgericht Cottbus erklärt, er hätte die Zustimmung des Aufsichtsrates nach seiner Einschätzung nicht erhalten (Bl. 259, 260).Randnummer33

Die vom Beklagten mit der Klageerwiderung vertretene Auffassung, er sei nicht verpflichtet gewesen, den Aufsichtsrat zu informieren, weil ihm in seinem Dienstvertrag (Anlage K 2 Bl. 32 ff.) insoweit die Befugnis eingeräumt worden sei, die Geschäfte ohne dessen Zustimmung zu führen, geht fehl. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird in § 2 des Vertrages zur Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns ausgeführt, dass „alle Geschäfte, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen“, der Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Mitgliederversammlung bedürfen. Für solche zustimmungsbedürftigen Geschäfte werden dann einzelne Beispiele unter der Einleitung „dazu gehört insbesondere“ genannt, darunter unter lit i.) die im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführte Formulierung über die Gewährung von Sicherheiten jeder Art und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs. Dass, wie der Beklagte meint, aus der Formulierung „Bewilligung von Krediten (nur Kontokorrentkredite)“ folge, die Bewilligung von anderen als Kontokorrentkrediten sei stets zustimmungsfrei, entspricht den interessen der Klägerin erkennbar nicht, da das mit der Kreditbewilligung einhergehende Risiko nicht geringer ist, wenn ein Laufzeitkredit gewährt wird; interessengerecht wäre die Auslegung eher in dem Sinn, dass der Kontokorrentkredit die einzige Form der Ausreichung von Darlehen für Mieter, Lieferanten oder Auftragnehmer sein sollte, da eine andere Art der Darlehensgewährung üblicherweise mit den Aufgaben der Klägerin nicht verbunden ist.Randnummer34

Die Frage der Auslegung des Klammerzusatzes „nur Kontokorrentkredite“ kann aber letztlich dahinstehen. Denn gegen die Argumentation des Beklagten spricht zudem der vom Landgericht dargestellte systematische Zusammenhang, wonach in § 2 des Dienstvertrages wiederholt der Hinweis auf Zuständigkeitsgrenzen von 50.000 € für einzelne Geschäfte aufgenommen ist (vgl. § 2 lit c), lit f), lit g)) und dadurch die finanzielle Größenordnung der Entscheidungsbefugnisse des geschäftsführenden Vorstandes bestimmt wird. In der Gesamtschau mit diesen Regelungen wäre es systemwidrig, wenn der geschäftsführende Vorstand über eine Kreditvergabe unabhängig von deren Höhe und der Dauer der Darlehensgewährung allein hätte entscheiden dürfen.

c.

Aber auch hinsichtlich des Gegenstandes und des Inhalts der getroffenen Entscheidung steht die Darlehensvergabe dem in der Satzung niedergelegten Zweck und Interesse der Gesellschaft entgegen. Zunächst dient die Gewährung eines Darlehens an ein Ingenieurbüro offenkundig nicht dem Zweck der Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Entgegen der für einen Geschäftsleiter der Genossenschaft gebotenen Sorgfalt hat der Beklagte bei der Darlehensgewährung vor der Darlehensvergabe keine der Risikobegrenzung dienenden Feststellungen darüber getroffen, wie hoch das Risiko des Forderungsausfalls einzuschätzen war. Bei der Darlehensgewährung wurden zudem keine Vereinbarungen getroffen, um die Klägerin gegen einen Verlust des Darlehensbetrages abzusichern.Randnummer36

Die Darlehensgewährung entsprach auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten behauptete Vereinbarung mit der T… GmbH über die Erstellung einer Studie zum Einsatz von Photovoltaik in Objekten der Klägerin deren Interesse. Der Gegenstand der Vereinbarung ist wirtschaftlich nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Sofern der Beklagte für die Klägerin Investitionen in alternative Energiegewinnung plante, wäre der Auftrag an ein Ingenieurbüro zur Planung zu vergüten. Dazu in Widerspruch steht die Vereinbarung der Rückzahlung des der T… GmbH überlassenen Betrages. Allenfalls denkbar wäre, dass die Erstellung der Studie neben der Verzinsung eine Gegenleistung für die Überlassung des Darlehensbetrages darstellen sollte.Randnummer37

Auch dann kann aber nach den Umständen der Auftragsvergabe hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung des Beklagten mit der T… GmbH dem Interesse der Klägerin tatsächlich diente. Für die Inanspruchnahme des unternehmerischen Ermessens des Vorstandes wäre erst dann Raum, wenn der Vorstand die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider der von ihm zu treffenden Entscheidung abgewogen hat (BGH, Beschluss vom 03.11.2008 – II ZR 236/07, AG 2009, 117, Rn. 3; Beschluss vom 14.07.2008 – II ZR 202/07, NJW 2008, 3361 Rn 11). Schon der Gegenstand des streitigen Auftrags an die T… GmbH ist nicht konkret bestimmt. Er ist im Darlehensvertrag lediglich mit „Projektstudie zum Einsatz von PV-Anlagen in der Wohnstadt II und III der Stadt L…“ bezeichnet. Ob eine solche Studie fachgerecht durch die T… GmbH erstellt werden konnte, hatte der Beklagte nicht näher geprüft. Nach seinem Vortrag hatte er mit dem ihm persönlich bekannten Dr. G… ein Gespräch, in dessen Verlauf dieser zur Frage der Einsparungen von Heizkosten erklärt haben soll, „dass es durchaus Möglichkeiten gibt“ und dass er „schon so einige Erfahrungen habe“. Konkreteres war demnach von der T… GmbH nicht vorgestellt. Dass es für die Klägerin wirtschaftlich sinnvoll war, der T… GmbH ein ungesichertes Darlehen zu gewähren, um entsprechende Untersuchungen fertigen zu lassen und diese als Gegenleistung für die vorübergehende Überlassung des Darlehensbetrages zu erlangen, konnte der Beklagte mithin nicht feststellen. Zudem wäre er verpflichtet gewesen, den Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 3 der Satzung (2008) über die geplante Investition – zunächst in die streitige Studie und langfristig auch in alternative Heizenergien – zu informieren.Randnummer38

Der Würdigung des Landgerichts, dass der Bezug der Studie bei Darlehensgewährung tatsächlich nicht Ziel des Beklagten war, teilt der Senat. Die vorgelegte „Studie“ (Anlage zum Schriftsatz vom 12.02.2018) ist ersichtlich nicht individuell für die Klägerin erstellt. Es handelt sich um eine allgemein gehaltene Darstellung verschiedener Heizmethoden, der – nach dem Schrifttyp – nachträglich ein die Stadt L… erwähnender Absatz „Aufgabenstellung“ und ein Deckblatt, das auf „zwei Wohnkomplexe der Stadt L…“ Bezug nimmt, beigefügt sind. In den Ausführungen wird an keiner Stelle konkret auf die von der Klägerin verwalteten Wohngebäude Bezug genommen.

d.

Der Beklagte hat die in § 34 Abs. 1 GenG normierte Sorgfaltspflicht bei der Leitung der Klägerin verletzt. Er ist verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, wie wenn er seine Pflichten erfüllt hätte (Henssler/Strohn GesR/Geibel GenG § 34 Rn 8). Die Klägerin hätte der Darlehensgewährung nicht zugestimmt. Der als Darlehen ausgereichte Betrag in Höhe von 134.529,50 € ist zu erstatten.Randnummer40

Soweit der Beklagte mit der Berufung in Abrede stellt, dass das Darlehen ausgezahlt worden sei, ist dieses Bestreiten als neues Verteidigungsmittel verspätet und ein Zulassungsgrund nicht gegeben, § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO. Ausweislich des Tatbestandes (S. 4 des Urteils, Bl. 246) erfolgte die Auszahlung in voller Höhe. Dass dies vom Landgericht unrichtig festgestellt worden sei, ist nicht ersichtlich. Die Auszahlung des Betrages hat der Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten und zudem zur nachträglichen Absicherung des Darlehens durch Abtretung von Ansprüchen aus einem Patent (Anlage B2, Bl. 62) vorgetragen sowie die „ordnungsgemäße“ Buchung des Darlehens im Schriftsatz vom 12.02.2018 behauptet (Bl. 103).

e.

Der Schaden ist nicht durch die nachträgliche Absicherung mit einer am 02.09.2013 vom Geschäftsführer der T… GmbH Dr. G…, abgegebenen Erklärung über die Abtretung von ihm zustehenden Ansprüchen aus einem Patent ausgeglichen worden. Der Schädiger ist beweispflichtig für die Vorteile, die dem Geschädigten in Zusammenhang mit dem Schadenseintritt zugeflossen sind und eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs rechtfertigen (BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn 22). Die Klägerin, die hinsichtlich etwa ihr zugeflossener Vorteile eine sekundäre Darlegungslast trägt, hat hier eingewandt, dass Zahlungen aufgrund der Abtretung nicht an sie geflossen seien. Der Beklagte hat Gegenteiliges nicht unter Beweis gestellt.Randnummer42

Soweit der Beklagte sich weiter darauf beruft, die Klägerin hätte ihre Ansprüche gegen die T… GmbH im Insolvenzverfahren nicht angemeldet und damit ihre Verpflichtung zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB verletzt, fehlt es an Darlegungen des Beklagten dazu, in welcher Höhe die Klägerin bei nachträglicher Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren voraussichtlich einen Ausgleich des Schadens erhalten hätte.

3.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich zudem, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist für den ab dem 01.11.2011 geltend gemachten Zinsanspruch erheblich.

a.

Dem Beklagten oblag als geschäftsführendem Vorstand nach § 24 Abs. 1 GenG, § 23 Abs. 2 Satzung (2008) die Pflicht, die Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen. Die ihm hierzu eingeräumte Befugnis hat der Beklagte missbraucht, indem er ohne Abstimmung mit anderen Vorstandsmitgliedern und ohne Zustimmung des Aufsichtsrats gegenüber der T… GmbH – im Außenverhältnis nach § 22 Abs. 2 der Satzung (2008) wirksam – ein Darlehen vereinbart und die Auszahlung veranlasst hat, obwohl die Darlehensgewährung nicht zu den im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anfallenden Entscheidungen gehörte, die er entsprechend dem Inhalt von § 2 des Dienstvertrages allein treffen durfte.Randnummer45

Er hat dadurch die Vermögensinteressen der Klägerin verletzt, da er entgegen den nach der Satzung der Klägerin geltenden Beteiligungs- und Kompetenzregelungen eine dem Geschäftszweck der Klägerin nicht entsprechende Darlehensgewährung an die T… GmbH bewilligt hat, die objektiv nicht in deren Interesse lag. Ein konkretes Konzept zur Investition in alternative Energien bestand weder bei der Klägerin, noch gab es ein erkennbares entsprechendes Know-how bei der T… GmbH.

b.

Der Klägerin ist durch die Darlehensgewährung auch ein Vermögensnachteil entstanden, da der Auszahlung kein werthaltiger Anspruch gegen die T… GmbH gegenüberstand. Der Vermögensnachteil gemäß § 266 StGB entspricht dem Vermögensschaden i. S. d. § 263 StGB. Voraussetzung ist eine Vermögenseinbuße, die nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen ist, indem der Wert des Gesamtvermögens vor und nach der pflichtwidrigen Tathandlung verglichen wird (BGHSt 47, 295; NStZ 2008, 398; NStZ 2018, 105). An einem Nachteil fehlt es im Fall einer schadensausschließenden Kompensation, wenn durch den Verlust von Vermögen zugleich ein vermögenswerter Vorteil erlangt wird.Randnummer47

Bei der Auszahlung eines Darlehens hat der Darlehensgeber seine vertragliche Verpflichtung erfüllt, ein Vermögensabfluss ist eingetreten; dem steht dann aber aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB der Rückzahlungsanspruch gegenüber. Ob und in welchem Umfang dadurch ein Vermögensschaden eintritt, ist durch Vergleich des ausgezahlten Betrages mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs festzustellen (BGH, Beschluss vom 20.05.2014, 4 StR 143/14, wistra 2014, 349 Rn. 3). Der Wert dieser Forderung ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bewerten (BGH, Beschluss vom 29.01.2013, 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; Urteil vom 26.11.2015 – 3 StR 247/15, wistra 2016, 228, Rn 8). Es ist danach zu ermitteln, was die Rückzahlungsforderung am Markt wert ist. Maßgeblich sind in erster Linie die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners sowie der Wert gegebenenfalls gestellter Sicherheiten. Bankübliche Bewertungsansätze für die Wertberichtigung können im Ausgangspunkt berücksichtigt werden, allerdings ist wegen des dort geltenden handelsbilanziellen Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) die Bewertung des Darlehensrückzahlungsanspruchs für die strafrechtliche Bestimmung des Minderwertes einer Darlehensrückzahlungsforderung nicht uneingeschränkt zu übernehmen. Für jede Darlehensrückzahlungsforderung besteht zudem ein Ausfallrisiko, das bei Banken regelmäßig durch einen Risikozuschlag bei der Höhe des Zinssatzes ausgeglichen wird. Für die strafrechtliche Bewertung kann davon ausgegangen werden, dass bei üblichen Bankdarlehen der Rückzahlungsanspruch und der Zinsanspruch den Wert des ausgereichten Darlehensbetrags zu 100 % erreichen (BGH, Urteil vom 26.11.2015 aaO).Randnummer48

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier ein Vermögensnachteil bei Auszahlung des Kreditbetrages entstanden, da der Rückzahlungsanspruch, den die Klägerin gegen die T… GmbH hatte, dem Wert des ausgezahlten Darlehensbetrages nicht entsprach. Mehrere zwischen den Parteien unstreitige Umstände belegen hier, dass bereits bei Auszahlung nicht davon auszugehen war, dass die T… zu einer Rückzahlung in der Lage sein würde. Die T… GmbH hatte die ihr zustehenden Forderungen an ein Factoringunternehmen übertragen, das nach Verrechnung des der Klägerin berechneten Betrages von 134.529,50 € ein Konto zulasten der T… GmbH mit einem Endsaldo von noch -602.804,39 € führte. Ausweislich der Abrechnung des Factoringunternehmens (Bl. 140) ist die gegenüber der Klägerin zu Händen des Beklagten gelegte Rechnung vom 24.02.2010 mit dem Zahlungstermin 25.05.2010 (Bl. 139 R) am 25.02.2010 „zum Ankauf eingereicht“ worden. Das einfache Bestreiten des Beklagten auf den erstinstanzlichen Vortrag, dass der Zahlungseingang zu einer Rechnung der T… vom 24.02.2010 gebucht worden sei, und dass die T… die Leistung am 24.02.2010 abgerechnet habe, ist nicht erheblich, da der Beklagte nicht vorträgt, wie die von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen seien (vgl. zur Substantiierung BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn 11). Nach dem mit der Berufungserwiderung vorgelegten Kontoauszug (Anlage BK1, Bl. 357) und dem Vortrag der Klägerin ist der Betrag von 134.529,50 € am 26.05.2010 an die T… GmbH gezahlt worden. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegen getreten.Randnummer49

Die Vereinbarung des Darlehens ist schriftlich erst am 26.05.2010 vereinbart worden. Die Art der Darlehensvergabe spricht gegen die Bonität der T… GmbH. Danach gewährte der dem Geschäftsführer der T… GmbH persönlich bekannte Beklagte als Vorstand der Klägerin ein Darlehen, obwohl dies nicht zu den üblichen Geschäften der Klägerin gehörte und auch zuvor und danach keine Handelsbeziehungen mit der T… GmbH bestanden, die ein derart außergewöhnliches Geschäft, etwa aufgrund langjähriger Verbundenheit der Unternehmen, nahegelegt hätten. Die Notwendigkeit, einen Kredit bei der Klägerin über einen persönlich Bekannten aufzunehmen, spricht gegen die Bonität des Unternehmens, das sich anderenfalls an ein Kreditinstitut hätte wenden können. Die für Darlehensgewährungen üblichen Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Der Zinssatz von 2 % hat jedenfalls kein besonderes Ausfallrisiko abzudecken vermocht. Die T… GmbH hatte als Form der Finanzierung zudem bereits ein Factoringunternehmen beauftragt, bei dem das Konto einen Saldo zulasten des Unternehmens von 600.000 € aufführte. Diese Umstände rechtfertigen die Feststellung, dass die Rückzahlungsforderung bereits bei Auszahlung nicht gleichwertig war.

c.

Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass der Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, auch hinsichtlich des Überschreitens seiner Befugnisse. Soweit er sich darauf beruft, dass er angenommen habe, zur Darlehensgewährung befugt zu sein, solange er nicht einen Kontokorrentkredit gewähre, ergibt sich daraus nicht eine dem bedingt vorsätzlichen Handeln entgegenstehende Wertung des Beklagten. Der Beklagte hat ausgeführt, dass ihm bekannt war, er werde die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht erhalten. Die unterbliebene Dokumentation der Darlehensgewährung und die fehlende Offenlegung in der Buchhaltung, die er nicht unter Angabe der Verbuchungsmethode bestritten hat, belegen sein Bewusstsein, seine Befugnisse überschritten zu haben.Randnummer51

Der Beklagte handelte auch in Bezug auf die Zufügung eines Nachteils gegenüber der Klägerin bedingt vorsätzlich. Der Beklagte nahm den der Klägerin mit der Darlehensvereinbarung und der Auszahlung durch die Klägerin entstehenden Vermögensnachteil billigend in Kauf. Die objektiven Umstände der Kreditgewährung waren ihm bekannt: Die Zahlung erfolgte entsprechend dem Zahlungstermin in der Rechnung vom 24.02.2010 (Bl. 139 R) am 26.05.2020. Auch der Darlehensvertrag vom 26.05.2010 nimmt auf einen bereits erteilten Auftrag zur Erteilung einer „Projektstudie zum Einsatz von PV-Anlagen“ Bezug, die aber nicht vergütet, sondern mit einem Darlehen „vorfinanziert“ werden soll. Da der Geschäftsführer der T… GmbH sich an den Beklagten persönlich wandte, lag auch für ihn die Frage auf der Hand, warum die Klägerin als Darlehensgeberin eingeschaltet werden sollte mit den damit verbundenen Risiken für den Beklagten. Erklärbar ist dies nur mit einer erheblich eingeschränkten finanziellen Situation der T… GmbH, die dringend überbrückt werden musste. Sicherheiten waren nicht vorhanden; die einzige später vereinbarte Sicherheit konnte nicht von der T… GmbH gewährt werden, sondern wurde vom Geschäftsführer der T… GmbH persönlich erst lange nach Ausreichung des Darlehens ohne objektive Bewertung der von ihm abgetretenen Ansprüche gewährt. Der Beklagte versuchte zudem, die Zahlung an die T… GmbH als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen zu deklarieren. Auch dies spricht dafür, dass er damit rechnete, dass das Geld nicht zurückgezahlt wurde und nach einer Begründung für die Auszahlung gegenüber der Klägerin suchte, der es bei fristgerechter Rückzahlung nicht bedurft hätte. Die Erklärung des Beklagten, er habe einen Auftrag für eine Projektstudie an die T… GmbH erteilt, da ihm Herr Dr. G… erklärt habe, dass er „einige Erfahrungen“ im Bereich von Photovoltaikanlagen habe, ist unglaubhaft.

4.

Den Zinsanspruch hat das Landgericht mit zutreffender Begründung wie beantragt ab dem Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs am 01.12.2011 in Höhe von 4 % zuerkannt. Der Geschädigte hat infolge der Entziehung von Sachen einen Anspruch auf Zinsen aus § 849 BGB. Die Regelung ist auch bei Vermögensdelikten anwendbar, da es nicht erheblich ist, ob Geld durch Wegnahme oder durch Überweisung dem Vermögen entzogen wird (MüKOBGB-Wagner, § 849 BGB Rn. 4; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Die Höhe des Zinsanspruchs von 4 % ergibt sich aus § 246 BGB. Das Landgericht hat den Zinsbetrag für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 30.06.2017 zutreffend mit 30.031,41 € berechnet.Randnummer53

Die ab dem 01.07.2017 zuerkannten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung sind aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 ZPO begründet.

5.

Die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sind aus § 34 Abs. 1 GenG, § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig.

6.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht mit der Abfindungsvereinbarung im Aufhebungsvertrag vom 22.10.2015 abgegolten. Die Abfindungsvereinbarung in § 5 des Aufhebungsvertrages ist zwar nach ihrem Wortlaut uneingeschränkt auf „sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ bezogen. Sie gilt nach einer Treu und Glauben entsprechenden interessengerechten Auslegung, § 133, § 157 BGB, aber nicht für unbekannte Ansprüche der Klägerin aufgrund von Pflichtverletzungen des Beklagten im Rahmen seines Dienstverhältnisses. Im Vertrag wird einleitend ausgeführt, welche Umstände der Vereinbarung zugrunde liegen, nämlich laut § 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, in § 2 die Freistellung von der Arbeitspflicht unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs und Fortzahlung der Vergütung einschließlich vollem Weihnachtsgeld, in § 3 die Abfindung in Höhe von 30.000 € für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Inhalt spricht dafür, dass die Abgeltung sich auf die geregelten Positionen, nämlich Arbeitspflicht, Vergütung und Gratifikation, Urlaubsanspruch und vorzeitige Beendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bezieht. Dass auch auf unbekannte Ansprüche wegen unerlaubter, während der Geltung des Dienstverhältnisses begangener Handlung verzichtet werden sollte, ist nach der „Abhandlung“ der einzelnen arbeits- bzw. dienstvertraglichen Ansprüche und Pflichten nicht anzunehmen.Randnummer56

Gegen die Einbeziehung unbekannter Schadensersatzansprüche spricht weiter, dass die Klägerin sich „zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung“ (§ 1) zur Zahlung einer Abfindung und Fortzahlung von Gehalt verpflichtete, während ihr tatsächlich ein die Abfindung deutlich übersteigender Anspruch auf Schadensersatz zustand, der ihr bei Kenntnis auch erlaubt hätte, das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Ausgangslage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer betriebsbedingten, mithin in der Sphäre der Klägerin wurzelnden Kündigung stellte sich mithin für den Beklagten erkennbar anders dar, als dies bei Bekanntwerden seiner Pflichtverletzungen der Fall gewesen wäre. Von einer Abgeltung der Schadensersatzforderung der Klägerin mit der getroffenen Vereinbarung konnte er mithin nicht ausgehen.

7.

Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bleibt ohne Erfolg.Randnummer58

Nach § 34 Abs. 6 GenG verjähren die Ersatzansprüche in fünf Jahren seit Entstehung des jeweiligen Anspruchs, unabhängig von der Kenntnis des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn feststeht, dass die Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt hat. Es genügt, wenn irgendein Teilschaden entstanden ist, so dass Feststellungsklage erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 25.04.2013 – IX ZR 65/12, NJW-RR 2013, 1212). Auch braucht nicht festzustehen, dass der Schaden bestehen bleibt (BGH, Urteil vom 23.03.1987 – II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, juris Rn 16). Der Schaden ist hier mit der Auszahlung des Darlehensbetrages am 26.05.2010 entstanden, wäre also regelmäßig mit Ablauf des 26.05.2015 verjährt, § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 200 Abs. 1 BGB. Der Schuldner kann aber auf das aus dem Eintritt der Verjährung folgende Leistungsverweigerungsrecht verzichten (BGH; Urteil vom 16.11.1995, IX ZR 148/94, NJW 1996, 661, juris Rn 22). Eine solche wirksame Erklärung hat der Beklagte am 26.04.2017 ausdrücklich befristet bis zum 30.09.2017 abgegeben (Bl. 370). Ihm war bei Abgabe der Verzichtserklärung bewusst, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt sein können, wie er im Senatstermin am 17.06.2020 bestätigt hat (Bl. 371).Randnummer59

Aufgrund des Verjährungsverzichts ist das Leistungsverweigerungsrecht für den Zeitraum bis zum 30.09.2017 ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 16.03.2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 juris Rn. 22). Diese Frist ist durch die am 19.09.2017 eingereichte Klageschrift, die nach Eingang des Vorschusses am 10.10.2017 (ZA II) auf Anforderung vom 02.10.2017 (Bl. 48) am 30.10.2017 zugestellt wurde (Bl. 51), entsprechend § 167 ZPO gewahrt. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Verjährung berufen.Randnummer60

Auf den Anspruch aus unerlaubter Handlung findet die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren Anwendung, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Klägerin hat vorgetragen, die Darlehensgewährung sei ihr nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Unternehmen im Jahr 2015 zur Kenntnis gelangt. Für einen früheren Fristbeginn infolge grob fahrlässiger Unkenntnis fehlt es an konkretem Vortrag des Beklagten zu der für die Organe der Klägerin erkennbaren Verbuchung der an die T… GmbH geleisteten Zahlung. Bei dieser Sachlage hat die am 19.09.2019 eingereichte und am 30.10.2017 zugestellte Klage die Verjährungsfrist gewahrt, anderenfalls der befristete Verjährungsverzicht die zuvor dargestellte Wirkung entfaltet.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.Randnummer62

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.Randnummer63

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 134.529,50 € festgesetzt.

Schlagworte: BGB § 823, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 826, Geschäftsführerhaftung gegenüber Gesellschafter, GG Art. 103, Haftung Vorstand, Haftung wegen Untreue gem. § 266 StGB, ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, rechtliches Gehör, StGB § 263, StGB § 266a, Straftatbestand der Untreue, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vermögensbetreuungspflicht