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LG Potsdam, Urteil vom 15.01.2014 – 52 O 21/13

GenG § 15 ff, 43

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Nebenintervenienten, nicht Mitglieder der Beklagten sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites, einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 135.000,00 € 89 x 15.000,00 €)

Tatbestand

Die Beklagte wurde mit Satzung vom 21. Mai 1990 von einer LPG in eine Genossenschaft umgewandelt. Die Beklagte wurde am 19. November 1990 in das Genossenschaftsregister eingetragen.

Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Beklagte 29 Mitglieder.

Im Mai 1995 wurde zur Stärkung des Kapitals die volle Einzahlung auf den Geschäftsanteil (DM 5000) verlangt, woraufhin etliche Genossen die Mitgliedschaft kündigten. Seit 1996 ist der Bestand der Mitglieder im wesentlichen unverändert. Der Kläger zu 2) wird seit 1996 als Mitglied geführt. Er wurde am 15. Mai 1996 einstimmig erstmals in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt.

Ein weiteres Mitglied der Beklagten schied im Jahre 2000 aus und am 1. August 2011 übertrug der Genosse W. Fr. seinen Geschäftsanteil auf seine Tochter A.M., wobei die Kläger der Auffassung sind, diese Aufnahme sei unwirksam.

In der Satzung der Beklagten, die seit dem 21. Mai 1990 unverändert ist,  wird der Erwerb der Mitgliedschaft unter § 3 geregelt: „Die Mitgliedschaft wird erworben durch: a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht und b) Zulassung durch den Vorstand und c) Eintragung in die vom Registergericht geführte Liste.“

Zur Willensbildung des Vorstandes trifft die Satzung die folgende Regelung: „Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt… Wird über eine Angelegenheit der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister …berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.“

Zur Einberufung der Generalversammlung trifft die Satzung u.a. die folgende Regelung: „Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder…“ Der Geschäftsanteil ist noch mit DM 5 000 angegeben. Nach der Satzung ist auf den Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Liste ein Betrag in Höhe von DM 500 einzuzahlen. Über die Höhe und Fälligkeit weiterer Einzahlungen sollte die Generalversammlung entscheiden.

Mit Schreiben vom 22. März 1996 meldete die Beklagte den Kläger zu 2) als Mitglied der Genossenschaft an. Das Amtsgericht Potsdam sandte die Beitrittserklärung an die Beklagte zurück unter Hinweis darauf, daß (nach einer Gesetzesänderung) die Genossenschaft selbst für die Führung der Genossenschaftsliste zuständig sei.

Im Jahresabschluß vom 31. Dezember 2011 wies die Beklagte ein Eigenkapital von

€ 2 522 000 aus, darin enthalten waren Ergebnisrücklagen in Höhe von € 2 417 009.

In den Jahren 2009/2010 diskutierten die Mitglieder der Beklagten eine Änderung der Satzung. Thematisiert wurde die Fortführung der Mitgliedschaft durch Erben und die Einführung eines Beteiligungsfonds.

In der Vorstandssitzung der Beklagten vom 27. Mai 2011 und der Generalversammlung vom gleichen Tag wurden Überlegungen angestellt, die nicht benötigten Rücklagen in Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder umzuwandeln, was die Nebenintervenienten bestreiten.

Jedenfalls bis zum 21. Dezember 2012 wies die Beklagte sieben Mitglieder aus: Die beiden Kläger, die als Aufsichtsratsmitglieder fungierten sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden R.K., die drei Vorstandsmitgliedern S.K., A.M. und H.M. sowie einen einzigen Genossen ohne Funktion, F.G.. Dieser versuchte mehrmals seinen Geschäftsanteil auf seinen Sohn und wahlweise seine Enkeltochter zu übertragen, was der Vorstand ablehnte.

Am 21. Dezember 2012 forderte der Kläger zu 1) die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, auf der er sich in den Vorstand der Beklagten wählen lassen wollte.

Am 24. Dezember 2012 lud die Vorstandsvorsitzende zu einer Vorstandssitzung am 28. Dezember 2012 ein. Auf der Tagesordnung der Vorstandssitzung stand die Beratung über Mitgliedsanträge der Nebenintervenienten zu 1) bis 4) sowie die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung. Nach § 5 der Geschäftsordnung der Beklagten sind Vorstandssitzungen mit einer Frist von 3 Tagen unter Nennung der Tagesordnung einzuberufen, es sei denn alle Vorstandsmitglieder verzichten auf Frist- und Formerfordernisse.

Die Kläger zu 1) und 2) in ihrer Funktion als Aufsichtsratsmitglieder wollten am 25. Dezember 2012 eine Eilsitzung des Aufsichtsrates einberufen. Auf der Tagesordnung stand die vorläufige Amtsenthebung der Vorstandsvorsitzenden K. .

Der Aufsichtsratsvorsitzende K.  schrieb am 27. Dezember 2012 an die beiden Kläger, die in einem Schreiben vom 25. Dezember 2012 die Einberufung des Aufsichtsrates zu einer außerordentlichen Sitzung gefordert hatten. Die Kläger hatten u.a. beanstandet, daß die geplante Aufnahme am 28. Dezember 2012 von vier neuen Mitgliedern nicht im Vorstand beraten sei. Auch der Aufsichtsrat sei nicht ausreichend informiert worden. 

Der Aufsichtsratsvorsitzende schreibt hierzu: „Was die Aufnahmeanträge für die neuen Mitglieder betrifft, teile ich Ihnen mit, dass diese Anträge zur Mitgliedschaft in der Beelitzer Frischei eG vom 19./20.12.2012 datiert sind. Von einem Versäumnis der Informationspflicht durch die Vorstandsvorsitzende kann am 25.12.2012 (1. Weihnachtsfeiertag) keine Rede sein, zumal das Vorstandsmitglied Ma.  seit dem 18.12.2012 krankgeschrieben ist. Wie bitte will der Vorstand am 25.12.2012 über diese Anträge bereits beraten haben? … Der Beschluss des Ausschlusses des Vorstandes und die Nichteinbeziehung des genossenschaftlichen Prüfverbandes verhindern von vornherein eine sachliche Prüfung. Die Vorwürfe sind unbegründet. Es entsteht der Eindruck, dass es darum geht, die am 28.12.2012 anberaumte Vorstandssitzung mit der Tagesordnung Beratung und Aufnahme neuer Mitglieder zu verhindern….“

Auf einer Sitzung am 27. Dezember 2012, zu der der von den Klägern geladene Aufsichtsratsvorsitzende K.  nicht erschien, enthoben die Kläger zu 1) und 2) als Mitglieder des Aufsichtsrates die Vorstandsvorsitzende vorläufig ihres Amtes.

Mit Datum vom 27. Dezember 2012 lud die Vorstandsvorsitzende K.  die sieben Mitglieder der Beklagten zu einer außerordentlichen Generalversammlung am 11. Januar 2013 ein. Auf der Tagesordnung sollte eine Änderung der Satzung stehen. Die Satzung sollte neu gefaßt werden und künftig sollte der Aufsichtsrat aus zwei Mitgliedern bestehen. In der Einladung heißt es zur Erläuterung u.a.: „Das Mitglied T.W.  begehrt, als weiteres Vorstandsmitglied bestellt zu werden. Folge dessen wäre, dass der Aufsichtsrat bloß noch zwei Mitglieder hätte, mithin nicht mehr ordnungsgemäß besetzt wäre. Die Satzung sieht drei Mitglieder vor. Sofern die bisherige Personenstärke beibehalten würde (Aufsichtsrat drei Personen), müssten sämtliche Genossenschaftsmitglieder entweder im Vorstand oder aber im Aufsichtsrat eingebunden werden. Das scheint unzweckmäßig. Darüber hinaus würde diese Konstellation ebenfalls bedingen, dass das verbliebene Genossenschaftsmitglied zwingend in den Aufsichtsrat einzieht, oder aber der Aufsichtsrat wäre auf Dauer nicht ordnungsgemäß besetzt. Aufgrund dessen ist es zweckmäßig, wenn die Größe des Aufsichtsrates zunächst angepasst, mithin auf zwei Personen reduziert wird…“

Das Vorstandsmitglied M.  und der Aufsichtsratsvorsitzende ergänzten wegen der von den beiden Klägern als Aufsichtsratsmitgliedern ausgesprochenen Abberufung der Vorstandsvorsitzenden die Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung. Auch hier wurden nur sieben Genossenschaftsmitglieder geladen.

Am 28. Dezember 2012 fand eine Vorstandssitzung mit Frau M.  und Frau Ma.  statt. Zu Beginn der Versammlung waren die vier Nebenintervenienten zu 1) bis 4)             anwesend. Die dem Vorstandsmitglied Ma.  zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträge auf Mitgliedschaft bei der Beklagten finden sich in Kopie in Blatt 61 – 64 d. Akte. Diese Anträge stammten vom 18./19. und 20. Dezember 2012.

Im Protokoll der Vorstandssitzung vom 28. Dezember 2012, das sowohl Frau M.  als auch Frau Ma.  unterschrieben, heißt es: „Der Vorstand ist beschlußfähig….Frau H. Ma.  stellt den Antrag die Tagesordnungspunkt 1 Beratung über Mitgliedsanträge sowie den Tagesordnungspunkt 2 Aufnahme von Mitgliedern zu einem späteren Zeitpunkt zu beraten, da zur Kenntnis gekommen ist, der Beschluss des Aufsichtsrates vom 27.12.2012 zur Erarbeitung einer grundsätzlichen Willensbildung der Genossenschaft bezüglich der Aufnahme von Mitgliedern….“ Die Tagesordnungspunkte der Aufnahme von neuen Mitgliedern wurden mit einer Stimme dafür und einer Stimme in der Vorstandssitzung vom 28. Dezember 2012 abgelehnt.

Einen Tag vor der geplanten außerordentlichen Generalversammlung informierten die Vorstandsvorsitzende K. , der Aufsichtsratsvorsitzende K.  und das Vorstandsmitglied Ma.  die Mitglieder der Beklagten, daß die Generalversammlung nicht stattfinden könne, da die Ladungsfrist nach dem Genossenschaftsgesetz nicht eingehalten sei und  weitere vier Mitglieder nicht eingeladen worden seien. Am 11. Januar 2013 fand eine Versammlung statt, die die Beteiligten als Informationsveranstaltung bezeichnen.

Das Genossenschaftsmitglied Grieger stellte am 4. Januar 2013 den Antrag, in der nächsten Generalversammlung über die Einführung eines Eintrittsgeldes zu beschließen.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 lud die Vorstandsvorsitzende K.  zu einer Vorstandssitzung am 8. Februar 2013. Tagesordnungspunkt sollte u.a. „Beratung und Beschlussfassung zu Mitgliedsanträgen“ sein.

Die Kläger forderten mit Schreiben vom 5. Februar 2013 den Aufsichtsratsvorsitzenden K.  auf, eine außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrates zum 7. Februar 2013 einzuberufen. Auf der Sitzung sollten der Umgang der Vorstandsmitglieder untereinander diskutiert werden sowie eine grundsätzliche Willensbildung der Genossenschaft zur Aufnahme von Neumitgliedern vorbereitet werden. Gleichzeitig luden die Kläger den Vorstand zu der geplanten Aufsichtsratssitzung ein.

Am 6. Februar 2013 wandte sich die Vorsitzende des Vorstandes an die Kläger und bemängelte, daß dem Vorstand die Einladung zur Aufsichtsratssitzung zur Unzeit zugegangen sei. Der Aufsichtsratsvorsitzende habe einzuladen und zudem bitte der Vorstand um die Wahrung einer zumutbaren Frist, da keine Dringlichkeit vorliege.

Auch der Aufsichtsratsvorsitzende schrieb am 6. Februar 2013 an die Kläger, sie seien nicht befugt zur Einladung des Aufsichtsrates. Er selbst lade zu einer Sitzung am 15. Februar 2013 ein. Tagesordnungspunkt sei die Aufnahme neuer Mitglieder, was in der Vorstandssitzung vom 8. Februar 2013 beraten werden solle. 

Das Landgericht Potsdam hat am 6. Februar 2013 eine einstweilige Verfügung erlassen, die am 7. Februar 2013 zugestellt worden ist (52 O 25/13). Mit der einstweiligen Verfügung, die nach Widerspruch aufgehoben worden ist, hat das Landgericht dem Vorstand der Beklagten untersagt, bis zur außerordentlichen Generalversammlung am 15. Februar 2013 neue Mitglieder zuzulassen.

Dem Vorstandsmitglied Ma.  wurde in der Vorstandssitzung am 8. Februar 2013 mitgeteilt, daß der Vorstand bereits am 6. Februar 2013 fünf neue Mitglieder zugelassen habe.

In der Liste der Genossenschaftsmitglieder werden 16 Genossenschaftsmitglieder mit einem Geschäftsanteil von € 2 600 geführt.

Mit Schreiben jeweils vom 6. Februar 2013 bestätigten die Vorstandsmitglieder K.  und M.  den Nebenintervenienten A., H., D., B. und Bo., daß sie die Zahlung des „ersten Geschäftsanteils“ in voller Höhe vorgenommen hätten.

Die Kläger sind der Auffassung ihre Klage sei zulässig. Die Aufnahme neuer Mitglieder senke den Wert ihres Stimmanteils in der Genossenschaft. Mit der Aufnahme habe sich eine ¾ Mehrheit für die Genossenschaftsmitglieder K. und M. ergeben, die die Generalversammlung dominieren könnten.

Der potentielle Liquidationserlös der Altmitglieder werde geschmälert.

Der Vorstand verhalte sich treuwidrig. Die Aufnahme neuer Mitglieder sei weder Thema der Vorstandssitzungen noch der Generalversammlungen gewesen.

Die Schriftstücke, die eine Aufnahme der neuen Mitglieder bei der Beklagten belegen sollten, seien nachträglich und nur für die Verwendung im Prozeß erstellt worden.

Die Vorstandsvorsitzende K.  dürfe nicht über die Aufnahme ihrer Tochter als Mitglied der Beklagten abstimmen.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 den Antrag angekündigt, festzustellen, daß Frau A.M.  nicht Mitglied der Beklagten geworden sei. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger diesen Antrag zurückgenommen.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, daß Frau S. He., Frau S. K., Herr F. F., Herr J. Sch., Herr I.A., Frau H.H., Herr H.D., Herr D.B. und Herr P.Bo. nicht Mitglieder der Beklagten sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenienten schließen sich der Klageabweisung an.

Die Beklagte und die Nebenintervenienten halten die Klage bereits für unzulässig.

Die Beklagte behauptet, am 21. Dezember 2012 seien in einer Vorstandssitzung von der Vorstandsvorsitzenden K.  und dem Vorstandsmitglied M.  die Nebenintervenienten zu 1), 2), 3) und 4) als Mitglieder der Beklagten zugelassen worden.

Dem Vorstand hätten zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Anträge Bl. 61 – 64 der Akte vorgelegen, sondern auch die Beitrittserklärungen Bl. 155-158R d.Akte.

Die neuen Mitglieder seien am 24. Dezember 2012 auch in der Liste der Genossen eingetragen worden.

Die Beklagte behauptet weiter, am 6. Februar 2013 seien die weiteren Nebenintervenienten durch die Vorstandsvorsitzende K.  und das Vorstandsmitglied M.  als Mitglieder der Beklagten zugelassen worden. Die Nebenintervenienten hätten zwischen dem 1. und dem 4. Februar 2013 formlose schriftliche Anträge eingereicht sowie Beitrittserklärungen.

Der Aufsichtsratsvorsitzende K.  sei hinsichtlich der ersten Aufnahme am 24. Dezember 2012 bzw. jeweils am gleichen Tag über die Aufnahme der neuen Genossen informiert worden. In der mündlichen Verhandlung behaupten die Nebenintervenienten dann, der Aufsichtsratsvorsitzende K.  sei bereits am 21. Dezember 2012 und am 6. Februar 2013 über die Aufnahme neuer Mitglieder informiert worden.

Die neuen Mitglieder hätten ihre Einzahlung auf den Geschäftsanteil geleistet. Die Beklagte legt hinsichtlich der ersten vier Neumitglieder Einzahlungskopien (He., K. , F., Sch.) von jeweils € 250 vor. 

Die Nebenintervenienten behaupten, sie hätten die Geschäftsanteile in voller Höhe gezahlt.

Sowohl über den Vorstandsbeschluß vom 21. Dezember 2012 als auch über den Vorstandsbeschluß vom 6. Februar 2013 seien Protokolle gefertigt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist gegen die Aufnahme von insgesamt neun neuen Mitgliedern durch den Vorstand der Beklagten gerichtet. Die Kläger begehren damit im Grunde die Feststellung der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Vorstandsbeschlüsse und als deren Folge die Nichtigkeit der Aufnahme der neuen Mitglieder.

Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Vorstandsbeschlüsse entsprechend § 241 AktG kommt dabei nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur bei der Feststellung der Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei der Aktiengesellschaft und in entsprechender Anwendung im Genossenschaftsrecht nur die Feststellung von nichtigen Beschlüssen der Generalversammlung ermöglicht (zur generellen Anwendung des § 241 AktG im Genossenschaftsrecht s. Beuthien, Genossenschaftsgesetz, § 51 Rdn. 3).

Das Feststellungsbegehren der Kläger ist jedoch als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO statthaft.

Ein Antrag gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit des Handelns des Vorstandes, betrifft zwar nicht ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Wie der BGH aber mehrfach entschieden hat, kann eine Klage auf Feststellung darauf gerichtet sein, daß zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und ein Kläger an einer alsbaldigen Klärung dieses Drittverhältnisses ein rechtliches Interesse hat (s. bereits BGH, Urteil vom 25. 2. 1982, „Holzmüller“, II ZR 174/80, zitiert nach Juris Rdn. 17; aber auch BGH, Urteil vom 10. 10. 2005, Az.: II ZR 90/03, zitiert nach Juris Rdn. 18ff) . Dieser Meinung, die der BGH im Aktienrecht entwickelt hat, schließt sich die Kammer für die hier zu entscheidende Konstellation im Genossenschaftsrecht an, da es um allgemeinen, erforderlichen Rechtsschutz geht, mit dem sich das einfache Mitglied gegen behauptetes unrechtrechtmäßiges Verhalten des Vorstandes zur Wehr setzen will.

Schließlich trifft das Genossenschaftsrecht, ebensowenig wie das Aktienrecht, für die Überprüfung der Beschlüsse des Vorstandes keine abschließende Regelung.

Das im Rahmen des § 256 ZPO zu unterstellende Klagevorbringen muß sich hier nicht gegen die Beschlüsse des Vorstandes richten, da die Kläger behaupten, es habe solche Beschlüsse nicht gegeben, sondern vielmehr gegen die Folgen der behaupteten Beschlüsse, die Aufnahme der neuen Mitglieder.

Das klägerische Vorbringen als zutreffend unterstellt, sind individuelle Mitgliedschaftsrechte der Kläger durch die Aufnahme der neuen Genossen verletzt.

Dabei sei dahingestellt, ob die Rechte der Kläger bereits dadurch verletzt sein könnten, daß der Vorstand der Beklagten bei der Beschlußfassung zur Aufnahme der neuen Mitglieder nicht eine Abstimmung der Generalversammlung herbeigeführt hat. Das Gesetz läßt offen, welches Organ für die Aufnahme neuer Mitglieder zuständig ist. Da es sich nicht um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt, ist an sich die Generalversammlung zuständig, es sei denn, die Satzung trifft, wie bei der Beklagten, eine andere Regelung (vgl. hierzu Beuthien aaO, § 15 Rdn. 27).  Nach § 3 der Satzung der Beklagten ist der Vorstand für die Zulassung neuer Mitglieder zuständig. Ob hier ausnahmsweise eine Beschlußfassung der Generalversammlung erforderlich gewesen wäre, sei dahingestellt.

Die Beklagte hatte – jedenfalls bis zum 21. Dezember 2012 – seit Jahren nur sieben Mitglieder. Durch diese geringe Mitgliederanzahl hat die Stimme jedes Genossen ein anderes Gewicht als in einer großen Genossenschaft. Jedes Neumitglied verringert das Stimmengewicht der Altmitglieder erheblich. Das wirkt sich nicht nur bei den Wahlen zu Vorstand und Aufsichtsrat aus, das wirkt sich insbesondere bei der Frage einer möglichen Satzungsänderung aus, für die 75% der Stimmen erforderlich sind (§ 31 der Satzung).

Hinzu kommt, daß ohne die Neuaufnahme von Genossen jedes Altmitglied nicht nur eine Stimme hatte, sondern jedes Altmitglied auch einen Antrag zur Abstimmung in der Generalversammlung stellen konnte (§ 28 der Satzung). Hierfür ist nach der Satzung der Beklagten ein Zehntel der Stimmen erforderlich.

Die Klage war auch gegen die Genossenschaft und nicht gegen den Vorstand oder die Vorstandsmitglieder zu richten, da das Handeln der Geschäftsleitung in Form von Beschlüssen nur entweder rechtmäßig und dann wirksam oder aber rechtswidrig und dann nichtig ist (vgl. zum Aktienrecht: BGH, Urteil vom 10. 10. 2005 „Mangusta/Commerzbank II“, Az.: II ZR 90/03, zitiert nach Juris Rdn. 14ff).

Die Beklagte ist auch nicht unerkannt in Liquidation bzw. aufgelöst.

Die Kammer mußte sich von der Existenz der Beklagten überzeugen, deren Umwandlung von einer LPG in eine Genossenschaft am 21. Mai 1990 beschlossen wurde und deren Satzung vom gleichen Tag stammt.

Die Beklagte ist ohne Rechtsgrundlage in eine Genossenschaft umgewandelt worden. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das die Rechtsgrundlage für eine Umwandlung einer LPG zu einer Genossenschaft bildete, trat erst am  29. Juni 1990 in Kraft. Damit war der Umwandlungsbeschluß nichtig (s. nur BGHZ 132,  353ff). Es kann dahinstehen, ob man hier den Umwandlungsbeschluß, der im Hinblick auf die Gesetzesänderung gefaßt worden sein dürfte, dahin auslegen könnte, daß er unter der Rechtsbedingung des Inkrafttretens der Neuregelung gefaßt wurde. Jedenfalls ist der nichtige Umwandlungsakt durch die Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 19. November 1990 wirksam geworden (s. hierzu BGH aaO).

Der Kläger zu 2) ist aktiv legitimiert. Dabei geht die Kammer von dem Vorbringen der Parteien bis zur und in der mündlichen Verhandlung aus.

Die Nebenintervenienten haben im Schriftsatz vom 3. Juni 2013 zwar behauptet, der Kläger habe keine Beitrittserklärung abgegeben, er sei auch nicht zur Genossenschaft zugelassen worden. Das ist jedoch eine unsubstantiierte Behauptung geblieben.

Die Kammer hat der Registerakte der Beklagten entnommen, daß der Kläger zu 2) eine Beitrittserklärung abgegeben haben muß, denn das Amtsgericht hat die Beitrittserklärung des Klägers zu 2) wieder an die Beklagte zurück geschickt. Es ist dann Sache der Beklagten nachzuforschen, wo diese Beitrittserklärung geblieben ist und welchen Inhalt sie hatte.

Selbst wenn die Beitrittserklärung des Klägers zu 2) nicht den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes genügen würde, was anzunehmen die Kammer derzeit keinen Anlaß hat, so hat ihn der Vorstand zugelassen, zumindest konkludent (zur konkludenten Zulassung eines Mitglieds s. OLG Schleswig, Urteil vom 11. 2. 2005, Az.: 1 U 113/04 Rdn. 29ff). In die Mitgliederliste der Genossenschaft ist er aufgenommen worden. Er ist als Genosse behandelt worden und hat als Genosse gehandelt. Er hat zudem im Aufsichtsrat der Genossenschaft gesessen. Spätestens mit der einstimmigen wahl zum Aufsichtsratsmitglied, an dem auch der Vorstand der Beklagten teilnahm, ist der Kläger zu 2) Mitglied der Genossenschaft geworden (s. hierzu Beuthien aaO, § 9 Rdn 8).

Darüber hinaus wäre der Kläger zu 2) nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, die auch im Genossenschaftsrecht anzuwenden sind, selbst bei fehlerhaftem Beitritt als Genosse anzusehen. Ist der Beitritt erst einmal in Vollzug gesetzt, wird das Mitglied bis zu einer Kündigung als Genosse behandelt (s. Beuthien, § 15 Rdn. 23 m. N. zur BGH-Rspr.). Hier ist der Kläger zu 2) wie ein Genosse durch die Beteiligten und im Außenverhältnis behandelt worden, sein Beitritt ist zweifelsohne, spätestens durch seine wahl als Aufsichtsratsmitglied in Vollzug gesetzt worden.

Der insoweit nicht nachgelassene Schriftsatz der Nebenintervenienten bietet keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Klage ist auch begründet.

Die Nebenintervenienten sind nicht Mitglieder der Beklagten geworden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Vorstandes durch die Aufnahme neuer Mitglieder als treuwidrig anzusehen wäre.

Während in einer Kapitalgesellschaft, wie der Aktiengesellschaft, über den Preis der Aktie die Teilnahme an dem wirtschaftlichen Erfolg durch die Neumitglieder geregelt wird, ist dies bei einer Genossenschaft nicht der Fall, da jeder sich nur in der gleichen Höhe beteiligen kann. Neumitglieder kommen so in den Genuß des durch die Altmitglieder erwirtschafteten Vermögens. Das ist so lange zu vernachlässigen, wie die Genossenschaft dem Bild der Genossenschaft folgt, kein Vermögen anzuhäufen. Hier ist jedoch, ein erhebliches Vermögen bei der Beklagten entstanden, die Geschäftsguthaben dagegen niedrig geblieben, so daß die Genossen von den Reserven der Genossenschaft nicht profitieren. 

Hinzu kommt, daß die Genossenschaft hier eine so geringe Anzahl von Mitgliedern hat, daß die Beklagte eher einer Personengesellschaft denn einer Genossenschaft ähnelt. Hier müssen ganz andere Rücksichten auf die Interessen der weiteren Genossen genommen werden als in einer großen Genossenschaft. Die Interessen der Genossen sind hier mit den Interessen der Genossenschaft weitgehend identisch. Werden die Interessen der Hälfte der Mitglieder verletzt, dann gerät auch die Genossenschaft in Schwierigkeiten. Sie kann ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Mitglieder (die sie hat) zu fördern, nicht mehr wahrnehmen, da sich die Mitglieder in Streitigkeiten verlieren.

Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der Vorstand bei der Aufnahme der neuen Mitglieder eine Entscheidung der Generalversammlung hätte herbeiführen müssen.

Der Vorstand ist zwar nach der Satzung befugt, neue Mitglieder aufzunehmen. Der Vorstand ist aber zu einer Zusammenarbeit mit der Generalversammlung verpflichtet, wenn eine Geschäftsführungsmaßnahme in die Rechte der Mitglieder schwerwiegend eingreift und deren Interessen nachhaltig berührt (Beuthien, GenG, § 24 Rdn. 2 m.w.N.; § 27 Rdn. 19). Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, sind durch die Aufnahme neun neuer Mitglieder bei einem Bestand von sieben Altgenossen, die Rechte und nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Altmitglieder nachhaltig berührt. Allerdings bliebe ein Handeln des Vorstandes unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Mitglieder im Außenverhältnis wirksam, die Vorstandsmitglieder würden sich lediglich schadensersatzpflichtig machen. 

Die Beschlüsse zur Aufnahme der neuen Mitglieder sind jedoch bereits deshalb nichtig, weil ihnen keine tatsächliche Willensbildung des Vorstandes, weder am 21. Dezember 2012 noch am 6. Februar 2013, zugrunde lag. Das Gericht geht davon aus, daß es an diesen Tagen keine Vorstandssitzungen und folglich keine Beschlüsse zur Aufnahme neuer Mitglieder gab.

Das Gericht muß deshalb nicht klären, ob etwaige Vorstandsbeschlüsse am 21. Dezember 2012 und 6. Februar 2013 bereits deshalb nichtig wären, weil die Vorstandssitzungen unter einem Einladungsmangel gelitten haben könnten. Unstreitig ist das dritte Vorstandsmitglied Ma.  zu beiden Sitzungen nicht eingeladen worden. Zwar ist ein Einladungsmangel regelmäßig nur dann beachtlich, wenn er Auswirkungen auf das Stimmergebnis hat, hier jedoch wäre kein Einladungsmangel festzustellen, sondern der gewollte Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes von Sitzungen dieses Organs, das könnte zu einer Nichtigkeit der Vorstandsbeschlüsse geführt haben.

Schließlich läßt das Gericht dahinstehen, ob die Vorstandsvorsitzende S.K.  bei der Aufnahme ihrer Tochter S. K.  als neues Mitglied nach der Satzung nur zu hören war, jedoch nicht an der Beschlußfassung hätte teilnehmen dürfen. Die Satzung bestimmt ausdrücklich, daß ein Vorstandsmitglied nicht an Beratung und Abstimmung teilnehmen darf, wenn die Interessen von Familienmitgliedern, u.a. auch von Kindern des Vorstandsmitgliedes betroffen sind.

Das Gericht geht zugunsten der Beklagten davon aus, daß es Anträge an den Vorstand der Beklagten gegeben hat, die Nebenintervenienten als Mitglieder zur Genossenschaft zuzulassen, zu den Daten, die auf den formlosen Anträgen verzeichnet sind. Es sei auch dahingestellt, ob die ersten Anträge, die von den Nebenintervenienten K. , F., Sch. und He. zum Zeitpunkt der angeblichen Zulassung zur Genossenschaft vorlagen, nichtig waren, da sie nicht den Anforderungen des § 15a GenG entsprachen. Den Klägern ist darin zuzustimmen, daß die unterschiedliche Ausfertigung der Anträge, die sich in den Gerichtsakten feststellen lassen, Zweifel aufkommen lassen, ob bereits am 21. Dezember oder auch am 28. Dezember 2012 wirksame Beitrittserklärungen der Nebenintervenienten He., K. , Fl. und Sch. vorlagen.

Die Vorstandsvorsitzende K.  hat in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, die formlosen Anträge seien auf dem Computer der Beklagten geschrieben und zweimal (einmal für die Beklagte und einmal für die Antragsteller) ausgedruckt worden.

Die Anträge der Nebenintervenienten zu 1) bis 4), die die Kläger zur Akte gereicht haben und die Kopien der Anträge sind, die dem Vorstandsmitglied M. am 28. Dezember 2012  übergeben worden sind, sind jedoch nicht identisch mit den Anträgen, die die Beklagte zur Akte gereicht hat. Es gibt etliche Abweichungen: So hat die Antragstellerin He. einmal am 18. und einmal am 19. Dezember 2012 ihren Antrag unterschrieben. Der Antragsteller Fl. hat einen Antrag mit Vornamen und einen ohne seinen Vornamen unterschrieben. Er ist einmal seit dem 1. 04. 12 und einmal seit dem 1. 04. 2012 Mitarbeiter bei der Beklagten geworden, etc.. Vor allem aber haben die Anträge, die die Kläger zur Akte gereicht haben, nicht den handschriftlichen Vermerk, den die Anträge haben, die die Beklagte zur Akte gereicht hat: „Durch den Vorstand zugelassen am 21. 12. 2012“ und die Unterschrift der zwei Vorstandsmitglieder K.  und M. .  

Es ist zudem fraglich, ob die Anträge der Nebenintervenienten im Zeitpunkt der angeblichen Vorstandssitzungen am 21. Dezember 2012 und 6. Februar 2013 bereits dem Vorstand vorgelegen haben. Die Vorstandsvorsitzende K.  hat in ihrer Anhörung erklärt, der Vorstandsbeschluß zur Aufnahme der Neumitglieder sei wohl an beiden Tagen zur Mittagszeit gewesen. Nach der weiteren Aussage der Vorstandsvorsitzenden sind den Antragstellern die Formulare der Beitrittserklärungen, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen, an den Tagen ausgehändigt worden, an denen sie auch unterschrieben worden sind, nämlich am 21. Dezember 2012 und 6. Februar 2013. Die Vorstandsvorsitzende hat einerseits erklärt, die Mitarbeiter würden sich nach ihrem Arbeitsende bei ihr melden, zu diesem Zeitpunkt hätten sie auch die Formulare unterschrieben. Gleichzeitig sollen dem Vorstand aber bereits morgens die Beitrittserklärungen vorgelegen haben.

Letztlich sei auch dahingestellt, ob die Nebenintervenienten ordnungsgemäß Einzahlungen auf ihren Geschäftsanteil erbracht haben. Für die Nebenintervenienten zu 1) bis 4) hat die Beklagte zunächst Überweisungsbelege über einen Betrag in Höhe von € 250 vorgelegt. Die Nebenintervenienten haben dann in einem Schriftsatz dargelegt, daß und wann die Zahlungen durch die Nebenintervenienten erfolgt sein sollen: Für die Nebenintervenienten zu 1) bis 4) in zwei Tranchen, für die Nebenintervenienten zu 5) bis 9) in einem Betrag.

Diesen Vortrag als zutreffend unterstellt, hat der Vorstand den Nebenintervenienten zu 1) bis 4) gestattet, ihren Beitrag in Raten zu zahlen, was zu einer Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitrittes führt, da die Satzung der Beklagten keine Ratenzahlungsmöglichkeiten vorsieht (s. auch BGH, Beschluß vom 16. 3. 2009, Az: II ZR 138/08 Rdn. 8ff). Die Satzung sieht vielmehr vor, daß ein Betrag in Höhe von DM 500 sofort nach Eintragung in die Genossenschaftsliste zu zahlen ist, hier sind lediglich € 250 eingezahlt worden und auch dieser Betrag nicht sofort nach der Eintragung in die Genossenschaftsliste.

Den Vortrag zu den Zahlungen der Nebenintervenienten zu 5) bis 9)  als zutreffend unterstellt, ist die Erklärung der Vorstandsmitglieder K.  und M.  auf den „Zulassungsbescheinigungen“ vom 6. Februar 2013, daß die Antragsteller bereits den (ersten?) Geschäftsanteil in voller Höhe vorgenommen haben, falsch. Hier ist die sofortige Zahlung des in der Satzung vorgesehenen Anteils von DM 500 gänzlich unterblieben.

Dies alles sei dahingestellt, da der Beitritt der Nebenintervenienten nicht so stattgefunden hat, wie die Beklagte behauptet. Es gab weder am 21. Dezember 2012 noch am 6. Februar 2013 eine Vorstandssitzung zur Aufnahme neuer Mitglieder und es hat keine Beschlüsse der Vorstandsvorsitzenden K.  und des Vorstandsmitgliedes M.  zur Aufnahme neuer Mitglieder gegeben. Die Protokolle der Vorstandssitzungen vom 21. Dezember 2012 und 6. Februar 2013 sind nach Auffassung der Kammer zur Vorlage im Prozeß gefertigt worden, geben aber das tatsächliche Geschehen nicht wieder.

Das Gericht hat die Vorstandsvorsitzende K.  und das Vorstandsmitglied M.  zu der behaupteten Vorstandssitzung an den beiden Tagen angehört.

Die Darlegungen der beiden Vorstände waren nicht überzeugend. Beide Vorstandsmitglieder haben lapidar erklärt, man habe sich am 21. Dezember 2012 bzw. am 6. Februar 2013 zusammengesetzt und über die Aufnahmeanträge entschieden, die vorgelegen hätten. Beide Vorstandsmitglieder haben keine weiteren Einzelheiten nennen können, als sei die Aufnahme von Neumitgliedern ein alltägliches Geschäft gewesen, obwohl seit 17 Jahren, mit zwei Ausnahmen, kein Neumitglied von der Beklagten aufgenommen wurde. Keine der beiden Vorstandsmitglieder hat auch eine Erklärung dafür abgegeben, warum die Sitzungen vorverlegt werden sollten. Schließlich ist die Erklärung der Vorstandsvorsitzenden K.  zu der Vorlage und der Auszeichnung der Beitrittsanträge widersprüchlich, während das Vorstandsmitglied M.  sich darauf zurückgezogen hat, es gebe keine Differenzen in den Aufnahmeanträgen.

Das Gericht hält auch die Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden K.  für falsch.

Herr K. , der nach den Aussagen der Nebenintervenienten einmal am 24. Dezember 2012 (Schriftsatz vom 14. März 2013)  dann aber bereits am 21. Dezember 2012 und erneut am 6. Februar 2013 über die Aufnahme neuer Genossen von seiner Ehefrau, der Vorstandsvorsitzenden informiert worden sein soll, hat dies in seiner Aussage vor der Kammer bestätigt. Das Gericht hält die Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden, dem der Vertreter der Nebenintervenienten bei seiner Aussage assistierte, nicht für glaubhaft. Der Aufsichtsratsvorsitzende will Frau Ma.  am 24. Dezember 2012 eine Einladung zur Vorstandssitzung am 28. Dezember 2012, bei der über die Aufnahme neuer Mitglieder diskutiert und abgestimmt werden sollte, überbracht haben, ohne darauf hinzuweisen, daß bereits am 21. Dezember 2012 eine Vorstandssitzung stattgefunden habe, auf der bereits die neuen Anträge positiv beschieden worden sein sollen. Das ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil es zum Zeitpunkt der Überreichung der Einladung das Zerwürfnis zwischen den Altmitgliedern noch nicht gab. Erst mit Schreiben vom 25. Dezember 2012, als die Kläger als Aufsichtsratsmitglieder die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates zur Amtsenthebung der Vorstandsvorsitzenden K.  forderten, hätte der Aufsichtsratsvorsitzende Anlaß gehabt, sich düpiert zu fühlen.

Mit seinem Schreiben vom 27. Dezember 2012 durch das Gericht konfrontiert, mußte ihm erst der Nebenintervenientenvertreter eine mögliche Deutung dieses Schreibens nahebringen, um den Widerspruch zwischen dem Inhalt dieses Schreibens und seiner Aussage als Zeuge zu überbrücken. Der Aufsichtsratsvorsitzende K.  konnte auch nicht plausibel machen, wieso er in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2012 sich dagegen verwahrte, die Informationspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat sei verletzt. Der Aufsichtsratsvorsitzende verweist darauf, daß die Anträge auf Aufnahme in die Genossenschaft vom 19. und 20. Dezember 2012 stammten, der Vorstand also noch gar keine Information über die Anträge abzugeben verpflichtet war. Zudem sei ein Vorstandsmitglied krank. Der Aufsichtsratsvorsitzende schließt dann wörtlich: „Wie bitte will der Vorstand am 25. 12. 2012 über die Anträge bereits beraten haben?“  Der Aufsichtsratsvorsitzende führt weiter aus, er habe den Eindruck, die für den 28. Dezember 2012 anberaumte Vorstandssitzung mit der Beratung und Aufnahme neuer Mitglieder solle verhindert werden.

Der Aufsichtsratsvorsitzende konnte auch nicht erklären, warum er noch am 6. Februar 2013 zu einer Aufsichtsratssitzung am 15. Februar 2013 einberufen hat und auf die Tagesordnung der Aufsichtsratssitzung die Vorstandssitzung am 8. Februar 2013 und der dort geplanten Aufnahme von Neumitgliedern gesetzt worden ist. Es ist nicht glaubhaft, daß der Aufsichtsratsvorsitzende lediglich auf die Aufforderung der beiden Kläger vom 6. Februar 2013, die eine Einberufung des Aufsichtsrates verlangten bezogen haben könnte, wie der Nebenintervenientenvertreter bei der Vernehmung des Aufsichtsratsvorsitzenden an dessen Stelle antwortete. Wäre der Aufsichtsratsvorsitzende bereits am 6. Februar 2013 über die Aufnahme neuer Mitglieder an diesem Tag informiert gewesen, hätte nichts näher gelegen, als dies in die Einladung zur Aufsichtsratssitzung aufzunehmen und darauf hinzuweisen, man werde über die Aufnahme neuer Mitglieder, die bereits stattgefunden habe, diskutieren. Zu diesem Zeitpunkt bestand, nach seinem eigenen Bekunden, keine Unsicherheit des Aufsichtsratsvorsitzenden, daß auch ein Vorstandsbeschluß mit nur zwei Mitgliedern wirksam sein könnte. Die Frontenstellung zwischen den „Altmitgliedern“ war zudem zu diesem Zeitpunkt klar und verhärtet, so daß eine Information über die Aufnahme neuer Mitglieder auch keinen weiteren Schaden mehr angerichtet hätte.

Gegen eine Vorstandssitzung am 21. Dezember 2012 und erneut am 6. Februar 2013 spricht weiterhin eine Reihe von Indizien.

Zunächst hat die Vorstandsvorsitzende die Vorstandsmitglieder zu einer Beratung über die Anträge zur Aufnahme neuer Mitglieder am 28. Dezember 2012 geladen. Es gab keinerlei Anlaß, diese Beratung und Beschlußfassung dann auf den 21. Dezember 2012 vorzuverlegen,

zumal dann, wenn man der Einlassung der Vorstandsmitglieder K.  und M.  in der mündlichen Verhandlung folgt, sie seien unsicher gewesen, ob die Entscheidung durch zwei Vorstandsmitglieder bereits zu einem wirksamen Beitritt ausreichen könnte oder ob das dritte Vorstandsmitglied jedenfalls mit einzubeziehen sei. Aus Sicht der Vorstandsmitglieder K.  und M.  hätte sich dann angeboten, die Vorstandssitzung vom 28. Dezember 2012 abzuwarten, auf der über die Aufnahme der neuen Mitglieder abgestimmt werden sollte. Die Mehrheitsverhältnisse waren klar und man hätte die Ungewißheit einer Abstimmung nur von zwei der drei Vorstandsmitglieder umgangen. Die „Vorverlegung“ der Vorstandssitzung auf den 21. Dezember 2012 war nur „erforderlich“, weil die Vorstandsvorsitzende K.  zu der Zeit der geplanten Vorstandssitzung am 28. Dezember 2012 ihrer Position enthoben war.

Tatsächlich hat auch am 28. Dezember 2012 eine Vorstandssitzung stattgefunden. Diese mußte ohne die Vorsitzende stattfinden, da zwischenzeitlich die beiden Kläger als Aufsichtsratsmitglieder die Vorstandsvorsitzende ihres Amtes enthoben hatten und diese erst gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte, um wieder eingesetzt zu werden.

Es ist auch nicht richtig, wie die Nebenintervenienten behaupten, daß das Vorstandsmitglied M.  am 28. Dezember 2012 über die angeblich am 21. Dezember 2012 abgehaltene Vorstandssitzung wegen der Unsicherheit, ob ein wirksamer Vorstandsbeschluß vorgelegen habe, lieber geschwiegen hätte.

Das Vorstandsmitglied M. , das angeblich bereits am 21. Dezember 2012 mit der Vorstandsvorsitzenden zusammen neue Mitglieder aufgenommen hatte, bestand im Gegenteil am 28. Dezember 2012 darauf, über die Aufnahme neuer Mitglieder abzustimmen und zu beschließen. Die Beratung und Abstimmung sollte trotz des Fehlens der Vorstandsvorsitzenden nicht vertagt werden. Das ergibt sich aus dem schriftlichen Protokoll der Vorstandssitzung vom 28. Dezember 2012, das auch Frau M.  unterschrieben hat.

Hätte Frau M.  am 28. Dezember 2012 Bedenken gehabt, ob ein Beschluß des Vorstandes am 21. Dezember 2012 wirksam zustande gekommen sei, da nur zwei Vorstandsmitglieder eingeladen, anwesend und an der Abstimmung beteiligt waren, dann hätte sie am 28. Dezember 2012 schwerlich gegenüber dem Vorstandsmitglied Ma.  auf einer Abstimmung bestehen können. Aus ihrer Sicht hätte weiterhin die Unsicherheit bestanden, überhaupt einen wirksamen Beschluß zu fassen. Das läßt nur den Rückschluß zu, daß Frau M.  (sowie die Vorstandsvorsitzende K. ) am 27./28. Dezember 2012 nicht über den Vorstandsbeschluß vom 21. Dezember 2012 sprachen, weil es einen solchen nicht gegeben hatte.

Dem Vorstandsmitglied Ma.  sind am 28. Dezember 2012 die ihm bis dato unbekannten Anträge der Nebenintervenienten K. , F., He. und Sch.

übergeben worden. Frau M.  hat Frau Ma.  nicht darauf hingewiesen, daß der Vorstand diesen Anträgen angeblich schon stattgegeben und die Nebenintervenienten bereits zugelassen hatte.

Ferner ist auf den Antragsschreiben der ersten vier Nebenintervenienten, die die Kläger zur Akte gereicht haben, nicht der Vermerk: „Durch den Vorstand zugelassen am 21. 12. 2012“ und die Unterschrift der Vorstandsmitglieder K.  und M. . Auch das spricht dafür, daß es keine Sitzung am 21. Dezember 2012 gab, denn die Anträge sind dem Vorstandsmitglied Ma.  ohne den Zusatz, wonach die Antragsteller angeblich bereits am 21. Dezember 2012 zugelassen worden seien, noch am 28. Dezember 2012 übergeben worden.

Es ist zudem nicht erklärlich, wenn die Nebenintervenienten am 28. Dezember 2012 zu der Vorstandssitzung, in der, laut Einladung, über ihre Aufnahme entschieden werden sollte, erscheinen, keinen Protest erhoben haben, als sie ohne Ergebnis wieder von dem Vorstandsmitglied Ma.  weggeschickt werden. Keiner der angeblichen Neumitglieder hat den Vorstand darauf hingewiesen, daß es doch bereits am 21. Dezember 2012 Genosse geworden sei.

Schließlich will der Vorstand die neuen Mitglieder bereits am 24. Dezember 2012 in die Genossenschaftsliste eingetragen haben. Zum einen erstaunt dies, da doch angeblich Unsicherheit bestand, ob die neuen Mitglieder wirksam durch die beiden Vorstandsmitglieder am 21. Dezember 2012 aufgenommen werden konnten. Zum anderen erstaunt, daß auf den Beitrittsformularen, die angeblich am 21. Dezember 2012 ausgefüllt wurden, bereits die Nummern eingetragen sind, die die Neugenossen in der Genossenschaftsliste, in die sie erst eingetragen werden sollten, zugeteilt werden sollte.

Hätte es tatsächlich einen Vorstandsbeschluß zur Aufnahme neuer Mitglieder bereits am 21. Dezember 2012 gegeben, dann ist nicht erklärlich, daß die Vorstandsvorsitzende K.  noch in ihrer Einladung vom 27. 12. 2012 zur außerordentlichen Generalversammlung der Beklagten von nur sieben Mitgliedern der Beklagten ausgeht. Sie weist ausdrücklich darauf hin, daß dann, wenn man die bisherige Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern beibehält, sämtliche Genossenschaftsmitglieder entweder im Vorstand oder im Aufsichtsrat gebunden wären. Auch müßte das bereits sehr betagte Mitglied Grieger dann in den Aufsichtsrat einziehen.

Hätte es einen Vorstandsbeschluß am 21. Dezember 2012 über die Aufnahme neuer Mitglieder gegeben, dann ist auch nicht verständlich, wieso die Vorstandsvorsitzende K.  zur geplanten außerordentlichen Generalversammlung am 11. Januar 2013 in ihrer Einladung vom 27. 12. 2012 nicht auch die angeblichen Neumitglieder einlud.

Auch die beiden weiteren Vorstandsmitglieder M.  und Ma.  laden noch am 29. Dezember 2012 sieben Altgenossen zu der außerordentlichen Generalversammlung im Januar 2013 ein.

Die Kammer geht auch davon aus, daß keine Vorstandssitzung am 6. Februar 2013 stattgefunden hat, auf der die Vorstandsvorsitzende K.  mit dem Vorstandsmitglied M.  die weiteren Nebenintervenienten B., H., A., Bo. und D. als Mitglieder der Genossenschaft zugelassen hätte.

Auch hier gab es eine Einladung des Vorstandes zu einer Sitzung am 8. Februar 2013 mit dem Tagesordnungspunkt der Aufnahme von Neumitgliedern.

Auch hier gab es keinerlei Grund für eine Vorverlegung der Vorstandssitzung auf den 6. Februar 2013.

Allerdings ist am 7. Februar 2013 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 6. Februar 2013 zugestellt und damit dem Vorstand zur Kenntnis gegeben worden, wonach dem Vorstand für einen gewissen Zeitraum die Aufnahme neuer Genossen untersagt worden ist. Das Gericht ist, wegen des Verhaltens der beteiligten Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsratsvorsitzenden bei der angeblichen ersten Aufnahme von Mitgliedern davon überzeugt, daß die Zustellung der einstweiligen Verfügung der Anlaß war, eine Vorstandssitzung am 6. Februar 2013 zu fingieren und hierüber auch ein Protokoll zur Dokumentation der Vorstandssitzung zu fertigen.

Auch hier wiederum gibt es ein Schreiben des Vorstandes vom 6. Februar 2013 an die Kläger, in dem der Vorstand die angeblich stattgefundene Aufnahme neuer Mitglieder nicht erwähnt. Das gilt auch für das Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom gleichen Tag. Dieses erwähnt nur die Tagesordnung des Vorstandes vom 8. Februar 2013, auf der noch die Aufnahme neuer Mitglieder beraten und beschlossen werden soll.

Zugunsten der Nebenintervenienten können auch nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewandt werden.

Es kann dahinstehen, ob hier die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bereits deshalb keine Anwendung finden können, weil der Beitritt der Nebenintervenienten noch nicht vollzogen worden ist. Allein die Zulassung durch den Vorstand oder die Eintragung in die Mitgliederliste der Beklagten könnte nicht ausreichend sein, da hierdurch noch kein Vertrauen in den Beitritt der Genossen entstanden sein könnte (s. hierzu Beuthien, § 15 Rdn. 23).

Das Gericht geht hier nicht von einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zugunsten der Nebenintervenienten aus, da ihre Zulassung zu Genossen der Beklagten nicht mit Willensmängel behaftet oder anfechtbar war, sondern von den Vorstandsmitgliedern K.  und M.  gänzlich fingiert worden ist. Mit der Eintragung der neuen Mitglieder in die Liste der Genossen sollte auch nicht deren Aufnahme beschlossen werden, sondern nur der fingierten Aufnahme Ausdruck verliehen werden.

Die neuen Mitglieder sind auch nicht in einem Vertrauen auf einen erfolgten Beitritt zu schützen. Sie wußten, daß weder am 21. Dezember 2012 noch am 6. Februar 2013 der Vorstand über ihre Aufnahme entschieden hat. 

Die Nebenintervenienten zu 1) bis 4) erschienen in der Vorstandssitzung am 28. Dezember 2012, in der über ihre Aufnahme als Mitglieder entschieden werden sollten, ohne die beiden anwesenden Vorstandsmitglieder darauf hinzuweisen, daß eine solche Sitzung überflüssig sei, da sie bereits am 21. Dezember 2012 aufgenommen worden seien, wie es doch angeblich auf ihren Beitrittserklärungen bereits vermerkt war. Statt dessen haben die Nebenintervenienten zu 1) bis 4) ohne Protest eine Vertagung der Entscheidung über die Aufnahmeanträge noch am 28. Dezember 2012 hingenommen.

Auch die Nebenintervenienten, die angeblich am 6. Februar 2013 aufgenommen wurden, genießen keinen Vertrauensschutz, auch diese mußten wissen, daß die für den 8. Februar 2013 geplante Vorstandssitzung nicht auf den 6. Februar 2013 vorverlegt worden war und die Schreiben, in denen ihnen die angebliche Beschlußfassung des Vorstandes vom 6. Februar 2013 mitgeteilt wurde, bereits deshalb nicht zutreffend sein konnte, da sie noch keinerlei Zahlungen bis zu diesem Tag vorgenommen hatten. 

Das kollusive Zusammenwirken von Vorstand und Nebenintervenienten zur Vortäuschung eines Beitritts macht den Beitritt nichtig.

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