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OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2019 – 1 U 125/19

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Formwechsel
Formwechsel Genossenschaft
Genossenschaft

§ 77a S 1 GenG, § 77a S 2 GenG

1. Die Genossenschaftsmitgliedschaft einer eingetragenen Genossenschaft endet nicht nach oder analog § 77a GenG mit ihrer Umwandlung durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
. Eine solche Umwandlung hat weder die Auflösung noch das Erlöschen der eingetragenen Genossenschaft zur Folge. Ebenso wenig tritt eine Rechtsnachfolge ein.

2. Wird in der Mitgliederliste dennoch die Beendigung der Mitgliedschaft vermerkt, hat die Gesellschaft gegen die Genossenschaft einen auf Berichtigung gerichteten Anspruch.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten über den 30. Juni 2018 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Mitgliederliste durch Streichung der Eintragung über die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin zum Schluss des am 30. Juni 2018 endenden Geschäftsjahres zu berichtigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 6.000, — Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte ist eine Genossenschaft, deren Zweck in der Förderung des Erwerbs und der wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht, wozu ( u.a. ) der Ankauf, die Trocknung, Aufbereitung und Vermarktung von Gewürzpflanzen zählt ( § 2 Abs. 2, Abs. 2 lit. 2 der Satzung ( K1 Anlagenband K ).

Mitglied der Beklagten war eine “ Agrargenossenschaft K.   e.G.“.

Im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Stendal ( GnR 2476 ) wurde eingetragen:

Die Generalversammlung vom 27.2.2018 hat die formwechselnde Umwandlung der Genossenschaft in die Agrargesellschaft K.   mbH mit dem Sitz in A.   ( … ) beschlossen,

bei der es sich um die Klägerin handelt. Mit Schreiben vom 27.7.2018 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf § 77a GenG bzw. § 8 der Satzung mit,

 “ wird im Fall der Gesamtrechtsnachfolge die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. Die Mitgliedschaft endet zum Schluss des Geschäftsjahres“.

Man werde daher folgende Eintragung in die Mitgliederliste vornehmen:

Die Beendigung der Mitgliedschaft der Agrargesellschaft K.   mbH ( Agrargenossenschaft K.   e.G. ) bei der Genossenschaft zum Schluss des am 30.6.2018 endenden Geschäftsjahres.

§ 8 der Satzung lautet:

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

Die Klägerin ist der Löschung aus der Mitgliederliste der Beklagten entgegengetreten und hat den Standpunkt vertreten, dass sich die Agrargenossenschaft K.   e.G. durch die Umwandlung weder aufgelöst habe, noch erloschen sei. Sie habe sich lediglich formwechselnd in die Agrargesellschaft K.   mbH umgewandelt. Zwischen beiden Gesellschaften bestehe vollkommene Rechtsidentität. Die Agrargesellschaft K.   mbH sei damit nicht Gesamtrechtsnachfolger der Agrargenossenschaft K.   e.G. Angesichts ihres Formwechsel lägen weder die Voraussetzungen von § 77a GenG noch von § 8 der Satzung vor. Für eine analoge Anwendung von § 77a GenG fehle es an der erforderlichen planwidrigen Lücke.

Die Beklagte ist der Klage mit der Ansicht entgegengetreten, der vormalige Rechtsträger existiere in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft nicht mehr, sondern folge ihm in der Rechtsform einer GmbH nach, was jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 77a GenG rechtfertige.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird darüber hinaus nach § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 513 Abs. 1 ZPO.

Die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet:

Ein Berichtigungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Mitgliederliste folge nicht aus § 30 Abs. 2 GenG. Zwar werde bei dem auf Klägerseite durchgeführten Formwechsel „die Klägerin“ nicht aufgelöst, sondern die Identität des Rechtsträgers gewahrt und es trete keine Gesamtrechtsnachfolge ein. Der Formwechsel an sich rechtfertige daher die Löschung der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten nicht. Die Agrargenossenschaft K.   e.G. sei aber im Genossenschaftsregister gelöscht worden, was eine analoge Anwendung von § 77a GenG rechtfertige, soweit es der Genossenschaft vorbehalten bleiben solle, bei einer Änderung der Unternehmensform darüber zu entscheiden, das Mitglied zu behalten oder eben nicht (unter Hinweis auf OLG Stuttgart Urteil vom 24.2.1989 – 2 U 113/87 – [ z.B. ZiP 1989, 1148] ). Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin ihre Verpflichtung aus § 12 lit. g der Satzung zur Produktion von Gewürzpflanzen nicht erfülle. Soweit die Klägerin die Behauptung der Beklagten, dass die Agrargenossenschaft K.   e.G. im Genossenschaftsregister gelöscht worden sei, unter Hinweis auf die Anlage K 9 bestreite, komme es darauf entscheidungserheblich nicht an, weil die analoge Anwendung des § 77a GenG unabhängig von der Frage des Erlöschens der Genossenschaft zur Beendigung der Mitgliedschaft führe.

Dieser Zirkelschluss hält einer Überprüfung durch den Senat nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts endete die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten nicht zum 30.6.2018, sodass festzustellen ist, dass die Klägerin über den 30.6.2018 hinaus Mitglied der Beklagten ist. Daneben hat die Beklagte die Mitgliederliste durch Streichung des Beendigungsvermerks zu berichtigen, um die Klägerin gemäß §§ 30 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 2 S. 1 GenG dort weiter als Mitglied der Genossenschaft erscheinen zu lassen.

Die Satzung regelt die Beendigung der Mitgliedschaft in § 4. Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen ausführt, dass die Klägerin ihrer Anbau- und Lieferverpflichtung entgegen § 12 lit. g der Satzung nicht nachkomme, kann dies dahinstehen. Mit der Frage einer Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung i.S.v. § 8 der Satzung ( bzw. § 77a GenG ) hat eine solche ( unterstellte ) Pflichtverletzung nichts zu tun. Inwieweit dies die Beendigungstatbestände der Kündigung ( § 5 der Satzung ) oder des Ausschlusses ( § 9 der Satzung ) berühren könnte, kann ebenfalls offen bleiben. Die Beklagte hat im Schreiben vom 5.8.2018 ( K 5 Anlagenband K ) ausdrücklich klargestellt, dass es sich beim Inhalt des Schreibens vom 11.7.2018 ( K 3 Anlagenband K ) weder um eine Kündigung noch um einen Ausschluss der Klägerin handele, abgesehen von der Frage, ob die ( schon formalen ) Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 9 der Satzung überhaupt vorlägen.

Als einziger denkbarer Beendigungstatbestand kommt daher nur eine Auflösung der Agrargenossenschaft K.   e.G. i.S.v. § 4 lit. d in Verbindung mit § 8 der Satzung ( wortgleich mit § 77a S. 1 und 2 GenG ) in Betracht.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass § 77a GenG analog auf den Fall einer Umwandlung durch Formwechsel ( §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 190ff. UmwG ) anwendbar sei. Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Stuttgart ( a.a.O., S. 775, re. Sp. ) meint es offenbar, dass in einem solchen Fall eine Rechtsnachfolge eintritt. Ob dies zur Rechtslage im Jahre 1989 angenommen werden kann, muss der Senat nicht klären. Mit Blick auf den ( erst zum 1.1.1995 in Kraft getretenen ) § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG gilt dies ausdrücklich nicht.

Mit der Wirksamkeit des Formwechsels besteht der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Nichts Anderes ergibt sich aus den ordnungsgemäß nach § 198 UmwG vorgenommenen Registereintragungen der Klägerin. Es besteht eine Identität des Rechtträgers, eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge findet nicht statt ( Lutter/Decher, UmwG, 4. Aufl., § 202, Rn. 7 ). Da der Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich identisch fortbesteht, hat der Formwechsel keine Auswirkungen auf die Rechtbeziehungen des Rechtträgers im Außenverhältnis. Unbeeinträchtigt durch den Formwechsel bleiben daher die schuldrechtlichen Beziehungen des Rechtsträgers auch gegenüber Dritten ( Henssler/Strohn/Drinhausen/Keinath, GesR, 4. Aufl., UmwG, § 202, Rn. 4; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 4. Aufl., § 202, Rn. 2, 5 ).

Da somit bei Umwandlung durch Formwechsel kein Erlöschen des ursprünglichen Rechtträgers ( = Agrargenossenschaft K.   e.G. ) vorliegt und damit auch keine Rechtsnachfolge des jetzigen Rechtsträgers ( = Klägerin ) eingetreten ist ( Grundsatz der Identität der Rechtsträger ), besteht für die Anwendung von § 77a GenG, der ja gerade an den Auflösungs- bzw. an den Tatbestand des Erlöschens anknüpft, kein Raum ( Beuthien, GenR, 18. Aufl., § 77a, Rn. 2; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 77a, Rn. 2 ).

Es besteht aber auch kein Grund, die Rechtsfolgen aus § 77a GenG auf den Tatbestand der Umwandlung durch Formwechsel analog anzuwenden. § 77a GenG ist eine Ausnahmevorschrift, die einen offensichtlichen Systembezug zu § 77 GenG besitzt ( Beuthien, § 77a Rn. 1 ) und damit eng auszulegen und nur dann (analog) anzuwenden ist, wenn der Sachverhalt dem „Tod“ des Mitgliedes entspricht. Nur dann besteht das Bedürfnis eine nicht mehr existente juristische Person rasch abzuwickeln und/oder den Mitgliederbestand der Genossenschaft zeitnah zu klären. Dessen bedarf es offensichtlich nicht, wenn eine Beendigung eines Mitgliedes oder eine Rechtsnachfolge in der Konsequenz der Umwandlung bei fortbestehender Identität des Rechtsträgers überhaupt nicht stattfindet, Unklarheiten in Bezug auf die Mitgliedschaft mithin nicht entstehen können. Ändert sich durch den Formwechsel an der Identität des Rechtsträgers und damit des Mitglieds der Genossenschaft nichts, bleibt es auch für die Genossenschaft beim Alten. Die aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte und Pflichten werden beidseits nicht betroffen, was einen substanziellen Unterschied zum Tatbestand des Erlöschens oder der Auflösung des Mitglieds darstellt, sodass es an dem für die Analogie erforderlichen vergleichbaren Sachverhalt fehlt.

Zwar mag im Grundsatz der Berufungserwiderung gefolgt werden können, dass sich aus der Umwandlung der Genossenschaft in eine GmbH durchaus rechtliche Konsequenzen ergeben können, soweit der Formwechsel eine Diskontinuität der auf den Rechtsträger anzuwendenden Rechtsordnung zur Folge haben kann ( Lutter/Decher a.a.O., Rn. 8 ). Nur: Die Rechte Dritter, insbesondere von Gläubigern, bestehen gegenüber dem Rechtsträger neuer Form unverändert fort. Dementsprechend bedarf es auch keiner Zustimmung Dritter zum Formwechsel. Ebenso steht einem Gläubiger grundsätzlich aus diesem Anlass kein Rücktrittsrecht zu. Soweit die Rechtsstellung des Gläubigers durch die geänderte Haftungsverfassung der neuen Rechtsform oder in sonstiger Weise verschlechtert wird, ist dem Gläubigerschutz durch das Recht zur Sicherheitsleistung (§§ 22, 204 UmwG ) Rechnung getragen. ( Lutter/Decher a.a.O., Rn. 32 ).

Da die Mitgliederliste quasi mit Rechtsschein ausgestattet ist, kann das einzelne Mitglied die Berichtigung falscher (deklaratorischer) Eintragungen beanspruchen. Der Anspruch richtet sich gegen die Genossenschaft, auch wenn nach § 30 Abs. 1 GenG der Vorstand die Mitgliederliste führt.

III.

Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen. Eine Abweichung von der Entscheidung des OLG Stuttgart ( a.a.O. ) liegt nicht vor ( § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ), da sich zwischenzeitlich durch die Einführung des § 202 UmwG zum 1.1.1995 eine veränderte Rechtslage ergeben hat.

Der Streitwert ist nach §§ 39 Abs. 1, 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.

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