Einträge nach Montat filtern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2013 – 14 U 12/13

geringfügige Falschabrechnung

GmbHG § 34, 38; HGB §§ 133, 140; BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626

1. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH nach § 38 Abs. 2 GmbHG besteht, wenn das Verbleiben des Geschäftsführers für die GmbH unzumutbar ist, was aufgrund einer Abwägung aller im konkreten Fall wesentlichen Umstände zu entscheiden ist (vgl. Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 33; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 82; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 15 jeweils m. w. N.), wobei insbesondere die Schwere der dem Geschäftsführer zur Last fallenden Verfehlungen, deren Folgen für die Gesellschaft und der durch sie verursachte Vertrauensverlust, das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens und die Größe der Wiederholungsgefahr von pflichtwidrigem Verhalten, die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft und dessen besondere Verdienste um das Unternehmen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (s. etwa OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Urteil vom 04.05.1999 – 8 U 153/97 – Tz. 397; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16).

2. Grundsätzlich können gerade – wobei eine Abberufung nicht erfordert, dass der Gesellschaft Schaden entstanden ist (vgl. nur Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 45; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rn. 20) – schwer wiegende Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einen wichtigen Grund für die Abberufung bilden (§ 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG; vgl. nur etwa Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 36 f.; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 86, 96). Zu berücksichtigen ist andererseits insbesondere eine etwaige langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers für die GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft
(vgl. nur Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 12; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16) sowie der Umstand, dass sich bis zu der hier angegriffenen Beschlussfassung ggf. über längere Zeit keine Beanstandungen mehr ergeben haben (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands etwa OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, GmbHR 1995, 736, 739; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 44). Auch der Umfang der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Kapitalbeteiligung
Umfang der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft
bildet einen für die Abwägung erheblichen Umstand (vgl. etwa OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, GmbHR 1995, 736, 739; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 44; Koppensteiner/Gruber, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 38 Rn. 10).

3. Insbesondere ein bloßer Vertrauensentzug bzw. Vertrauensverlust in die Tätigkeit des Geschäftsführers reicht indes nicht für eine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
aus (vgl. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, NZG 2008, 785 – Tz. 11; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 92).

4. Gerade bei einer zweigliedrigen GmbH stellen Rechtsprechung und Literatur – andere Regeln gelten allerdings für den hier nicht gegebenen Fall der „Zerrüttung“ des Verhältnisses zwischen mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 618 – Tz. 15; Senatsurteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12 – Tz. 165 ff.; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 31; a. A. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 16) – strenge Anforderungen an die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers, um zu verhindern, dass der eine Gesellschafter die Tätigkeit des anderen beliebig beenden kann (s. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Urteil vom 04.05.1999 – 8 U 153/97 – Tz. 399; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, GmbHR 1995, 736, 739; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, NZG 2008, 785 – Tz. 11; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16; vgl. auch Senat, Urteil vom 26.10.2005 – 14 U 50/05 – Tz. 18; kritisch Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94), verlangen also etwa, dass ein verständiger Betrachter zu dem Ergebnis kommen muss, die Bedenken gegen die weitere Geschäftsführung des Abzuberufenden seien so stark, dass diese eine schwere Verletzung oder Gefährdung der Gesellschaftsinteressen zur Folge haben würde (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 30).

5. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen, die Abberufung als Geschäftsführer rechtfertigenden Grundes trägt unbeschadet der formellen Parteistellung die Partei, die sich auf diesen wichtigen Grund beruft (s. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, WM 1992, 14, 19; vgl. Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 21).

6. Es wird nicht einheitlich beurteilt, unter welchen Voraussetzungen bei der Abstimmung über die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund ein Stimmrechtsausschluss eingreift. Nach einer Auffassung (etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 77 ff.; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 76) ist der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
ausgeschlossen unabhängig davon, ob sich später herausstellt, dass der wichtige Grund, auf den der Beschluss gestützt war, tatsächlich vorlag oder nicht. Gegenauffassungen machen hingegen – mit Unterschieden in den Details – den Stimmrechtsausschluss davon abhängig, dass tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt (hierzu etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 34 ff.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 45 ff.; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 86; zusammenfassend – jedoch diese Ansätze ablehnend – Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 79). Die Rechtsprechung dürfte – ohne die Frage ausdrücklich zu diskutieren – der zuerst genannten Auffassung entsprechen (s. etwa BGH, NZG 2009, 707 – Tz. 28 ff.; BGH, NZG 2010, 1022 – Tz. 13; vgl. auch BGH, NJW 1987, 1889 – Tz. 10; s. ferner OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 811 sowie die weiteren Nachweise und die Einordnung der Rechtsprechung bei Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 79 in Fn. 150; anders formuliert allerdings z. B. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, NZG 2008, 785 – Tz. 10).

7. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit hälftiger Beteiligung in der zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund selbst vorläufig – bis zur Klärung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist – nur wirksam ist, wenn der wichtige Grund tatsächlich vorliegt (s. BGHZ 86, 177, 181; OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 312, 313; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschl. v. 18.10.2010 – 7 U 3343/10 – Tz. 10). Erst recht gilt Entsprechendes für die Abberufung eines Mehrheitsgesellschafters einer zweigliedrigen GmbH als Geschäftsführer aus wichtigem Grund (vgl. etwa Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rn. 31; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 67). Ist aber schon die vorläufige Wirksamkeit der Abberufung vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig, gilt das erst recht für die Wirksamkeit der Abberufung überhaupt.

8. Nimmt ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter an der Abstimmung teil, ist die von ihm abgegebene Stimme nichtig (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 104). Das steht dem hier vorangestellten Ergebnis aber nicht entgegen.

9. Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist unwirksam (vgl. Zöllner/Noack bzw. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 54, § 47 Rn. 8, 108, Anh § 47 Rn. 105).

10. Voraussetzungen einer Vollversammlung ist, dass nicht nur alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass auch das Einvernehmen der Anwesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung besteht (§ 51 Abs. 3 GmbHG; vgl. BGH, NZG 2009, 385 – Tz. 2 m. w. N.; Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 51 Rn. 29 ff.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 40, § 51 Rn. 31 ff.).

11. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist unter nicht geringeren – jeweils vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden (s. zu § 626 Abs. 1 BGB nur etwa Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 626 Rn. 6) – tatsächlichen Voraussetzungen anzunehmen als ein wichtiger Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG ist nicht prinzipiell identisch mit dem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Überwiegend geht man jedoch davon aus, ein wichtiger Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG sei eher anzunehmen als der wichtige Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB (s. etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 93; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 15). Jedenfalls liegt die nach § 626 Abs. 1 BGB maßgebende Schwelle nicht niedriger als die nach § 38 Abs. 2 GmbHG maßgebende.

12. Erst recht entscheidet sich die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung als Geschäftsführer gegeben ist oder nicht, nach anderen rechtlichen Kriterien als sie insbesondere bei der Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
sowie der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH aus wichtigem Grund anzulegen sind; im letzteren Fall sind grundsätzlich strengere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muss (s. nur etwa OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, GmbHR 2000, 1050, 1056; Senatsurteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12 – Tz. 166).

13. Sofern eine Satzungsgrundlage besteht (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 34 Rn. 119), erfolgt eine Einziehung sowie eine diese ersetzende Zwangsabtretung durch Gesellschafterbeschluss (vgl. Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 42), der der einfachen Mehrheit bedarf  (vgl. etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 14; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 49); eines vorausgehenden Ausschließungsverfahrens bedarf es nicht (vgl. BGH, GmbHR 1978, 131 f.).

14. Ein Einziehungsbeschluss (ebenso der diesen ersetzende Beschluss über die Zwangsabtretung) ist im Wege der kassatorischen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 20, 42, 48), sofern eine verbindliche Feststellung erfolgt ist. Fehlte es an dem für die Zwangseinziehung geforderten wichtigen Grund, ist der gefasste Beschluss zwar nicht nichtig, doch anfechtbar (Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 48).

15. Eine gesellschaftsvertragliche Einziehungsklausel, wonach die  Einziehung oder die sie ersetzende Zwangsabtretung beschlossen werden kann, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt, der nach allgemeinen Regeln zu dessen Ausschließung aus der GmbH berechtigen würde (s. zur Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH auch ohne statutarische Grundlage etwa Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 25 m. w. N.) ist hinreichend bestimmt (vgl. BGH, GmbHR 1978, 131, 132; Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 16).

16. Anerkannt ist für die GmbH ein Ausschließungsrecht, wenn der Gesellschafter aus einem in seiner Person liegenden Grund für die Gesellschaft untragbar geworden ist (s. etwa Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 103 mit Nachweis von Rechtsprechung und Literatur in Fn. 494 und 495). Der erforderliche, in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters liegende wichtige Grund (vgl. Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 108, 123; s. BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15 zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG; s. ferner BGH, GmbHR 1997, 131, 132) liegt vor, wenn ein Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft die gedeihliche Fortführung des Unternehmens in Frage stellen würde oder wenn aus sonstigen Gründen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist (Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 123 m. w. N. in Fn. 569).

17. Die Feststellung eines wichtigen Ausschließungsgrundes setzt eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände voraus (vgl. BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15 [zur Einziehung]; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 124 m. w. N. in Fn. 584; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 12; Fastrich, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Anh Rn. 3). Mehrere Vorwürfe, die jeweils für sich allein die Voraussetzungen des wichtigen Grundes nicht erfüllen, können in ihrer Gesamtheit für eine Ausschließung genügen (Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 124). Verschulden des auszuschließenden GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Verschulden
Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters
ist nicht erforderlich, liegt es vor, kann es aber für einen Ausschließungsgrund sprechen (Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 123).

18. Bei der Beurteilung eines Ausschließungsgrundes ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die GmbH personalistisch strukturiert oder mehr kapitalistisch ausgestaltet ist (vgl. Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 124). Zumal in Bezug auf persönliche Eigenschaften der betroffenen Gesellschafter und Störungen des Vertrauensverhältnisses ist ein wichtiger Grund zur Ausschließung umso eher zu bejahen, je stärker personalistisch eine GmbH ausgestaltet ist (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 14).

19. Die Ausschließung aus wichtigem Grund ist auch in der Zweipersonen-GmbH möglich (s. etwa Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 131 m. w. N. in Fn. 639; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 15). Gerade hier kommt es in besonderem Maße auf gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter an; ist dieses verloren gegangen, kann eine Fortsetzung der Zusammenarbeit schnell unzumutbar werden (vgl. etwa Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 131). Wie bei einer Personengesellschaft kann auch bei einer zweigliedrigen, mehr personalistisch ausgestalteten GmbH neben dem geschäftlichen Erfolg die ersprießliche Zusammenarbeit und die Achtung vor dem anderen eine entscheidende Rolle spielen und das Fehlen einer solchen Zusammenarbeit den Fortbestand des gesellschaftlichen Zusammengehens gefährden oder in Frage stellen; die schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses kann einen wichtigen Grund zur Ausschließung bilden (vgl. BGH, NJW 1960, 866, 868 f.; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 12).

20. Zwar ist gerade bei der Zweipersonengesellschaft bei der Entscheidung, ob einer der beiden Gesellschafter ausgeschlossen werden kann und der andere das Unternehmen alleine fortführen darf, besonders sorgfältig das Verhalten beider Gesellschafter in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 131). Im Rahmen der Gesamtabwägung kommt es stets auch auf das Verhalten des anderen Gesellschafters an (vgl. nur etwa BGH, NJW 1960, 866, 868). Liegen bei beiden Gesellschaftern wichtige Gründe für eine Ausschließung vor, kann keiner von beiden ausgeschlossen werden, es bleibt dann nur der Weg, sich entweder auszusöhnen oder die Gesellschaft aufzulösen (vgl. Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 131 sowie Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 15, jeweils m. N. der Rechtsprechung). Doch steht selbst ein gesellschaftswidriges Verhalten des die Ausschließung des anderen betreibenden Gesellschafters (stellt es nur seinerseits keinen wichtigen Grund zur Ausschließung dar) der betriebenen Ausschließung nicht entgegen (vgl. etwa BGHZ 80, 346 – Tz. 24; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 34 Rn. 4), wenn es auch zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen kann, die der von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (vgl. etwa BGH, NJW 1960, 866, 868; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15 m. w. N.; s. auch OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, GmbHR 2000, 1050, 1056). Dementsprechend ist etwa ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, verbunden mit einer Zerstörung ihres Vertrauensverhältnisses, ein Ausschließungsgrund, wenn es auch nur überwiegend von dem auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden ist und in der Person der anderen Gesellschafter nicht ebenfalls zu einem Ausschließungsgrund führt (BGH, NJW-RR 1991, 1249 – Tz. 13 m. w. N.; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 128 m. w. N. in Fn. 624).

21. Die Ausschließung ist zwar ultima ratio, also nur dann möglich, wenn das damit angestrebte Ziel nicht auf andere, weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 109, 136); die für die Gesellschaft wesentlich einschneidendere Auflösung allerdings ist gegenüber der Ausschließung grundsätzlich subsidiär (näher Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 114, 136).

22. Für die Überprüfung des Einziehungsbeschlusses der Gesellschaft im Wege der Beschlussmängelklage gelten zwar die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast in solchen Verfahren (so etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 34 Rn. 46). Nach diesen hat auch bei Beschlussmängelklagen jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Norm voraussetzt, aus der sie die für sie günstige Rechtsfolge ableitet (s. nur etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 244; vgl. auch Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 264). Allerdings befindet sich im Rahmen der materiellen Inhaltskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich positiver Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, hat also die Gesellschaft, bedarf der angefochtene Gesellschafterbeschluss einer besonderen Rechtfertigung, die Rechtfertigungsgründe darzulegen und die entsprechenden Tatsachen notfalls zu beweisen (s. hierzu Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 249; Lutter, ZGR 1979, 401, 412 ff. sowie ZHR 153 [1989], 446, 470; Timm, ZGR 1987, 403, 412 f.; vgl. auch Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 243 Rn. 64). Die Rechtsprechung hat diese Auffassung bisher wohl nicht ausdrücklich übernommen, dass sie in der Sache von ihr abwiche, ist indes nicht ersichtlich (s. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 249; Timm, ZGR 1987, 403, 412 f.). Der Senat hält diese Auffassung für richtig und schließt sich ihr an.

23. Sammelt ein Gesellschafter über längere Zeit in erheblichem Umfang Daten verschiedener Art über den Mitgesellschafter, etwa über den Telefon- bzw. E-Mail-Verkehr sowie über dessen geleisteten Arbeitszeiten oder über dessen betriebliches Verhalten, im Eigeninteresse und mit der Intention, sie für sich verfügbar zu halten und um sie für eigene Zwecke zu verwenden sowie sie zumindest teilweise gegen den Mitgesellschafter einsetzen zu können, stellt dies einen schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Mitgesellschafter dar, der eine weitere Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter auf Gesellschafterebene unzumutbar macht. Dies untergräbt die Vertrauensbasis, die für eine zumutbare Zusammenarbeit auf Gesellschafterebene in einer Gesellschaft erforderlich ist. Dabei fällt es umso schwerer ins Gewicht, wenn es sich um eine personalistisch geprägte Zweipersonengesellschaft handelt, die von Anfang an auf eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit gerade der beiden Gesellschafter angelegt ist.

24. Gesellschafterbeschlüsse sind einer sachgerechten Auslegung zugänglich.

25. Auch wenn ein Beschlussgegenstand eigentlich keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedurft hätte, ist eine Beschlussfassung auf Grund der Allkompetenz der Gesellschafterversammlung in der GmbH jedenfalls rechtlich möglich (vgl. etwa BGH, NZG 2009, 707 – Tz. 27 ff.; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 133; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 46 Rn. 53).

26. Für die Bestimmung des Streitwerts von Beschlussmängelklagen im GmbH-Recht ist § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG – nicht hingegen § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 171 m. w. N.) – entsprechend heranzuziehen; danach ist – abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung – jeweils die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.07.1999 – II ZR 313/97 – Tz. 3).

27. Die Abberufung als Gesellschafter-Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in die Rechte des Geschäftsführers dar als seine Ausschließung als Gesellschafter; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils in solchen Fällen grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der hier erhobenen Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 – II ZR 59/08 – Tz. 4; v. 28.06.2011 – II ZR 127/10).

28. Hinsichtlich der die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers betreffenden Anträge ist § 42 Abs. 2 GKG maßgebend (vgl. Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 4397; auch BGH, NJW-RR 2006, 213, 214), wobei hier nicht auf den Jahresbetrag des Entgelts, sondern lediglich auf die Zeit von dem angefochtenen Beschluss bis zur nach dem Anstellungsvertrag möglichen ordentlichen Kündigung abzustellen ist (vgl. etwa OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, NJW-RR 1995, 318; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, NJW-RR 1988, 190; auch BGH, NJW-RR 2006, 213, 214).

29. Der Streitwert einer gegen die Einziehung eines GmbH-Anteils gerichteten Klage entspricht – wie der einer Beschlussanfechtungsklage gegen eine Ausschließung aus einer GmbH – dem Verkehrswert dieses Anteils (s. Senatsurteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12 – Tz. 180 m. w. N.).

Schlagworte: 2-Mann-GmbH, 2-Personen-Gesellschaft, 2-Personen-GmbH, Abberufung, Abberufung 2-Mann-GmbH, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung durch Minderheitsgesellschafter, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Abberufung wichtiger Grund, Abrechnungsbelege Fälschung, Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Abwesenheit von längerer oder nicht absehbarer Dauer, AktG § 84 Abs. 3 Satz 4, AktG § 84 Abs. 4 Satz 4, Analoge Anwendung des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG, Änderung Aufgabenverteilung, Änderung der Geschäftspolitik, Anordnung Gesamtvertretung, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Anstellungsvertrag, Auflösung, Auslegung von Gesellschafterbeschlüssen, Ausnahme wenn Verschulden des Gesellschafters so schwer ins Gewicht fällt dass allein seine Abberufung gerechtfertigt ist, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Gesellschafter, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Ausschlussklage, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Ausspähen des Mitgesellschafters, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Beendigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, bei Streit kommt es in der Schwebezeit allein auf die materielle Rechtmäßigkeit der Abberufung an, Berücksichtigung aller Gesamtumstände, Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, besonderer Vertreter, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten bei Konflikt zwischen zwei geschlossenen Fronten, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, besonders strenge Anforderungen an wichtigem Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, bloßer Vertrauensentzug bzw. Vertrauensverlust in die Tätigkeit des Geschäftsführers, Darlegungs- und Beweislast, Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft, Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, Duldung des pflichtwidrigen Handelns, Duldung Pflichtwidrigkeiten, einmaliger Vorfall, einstweilige Verfügung bei Abberufung, einstweilige Verfügung zur Sicherung der Geschäftsführerstellung, Einstweiliger Rechtsschutz im Abberufungsstreit, Einverständnis aller Gesellschafter, Einziehung des Geschäftsanteils, Einziehung von Geschäftsanteilen, Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als milderes Mittel, Entziehung der organschaftlichen Vertretung der Geschäftsführer durch Gesellschafter, Erlangung der Kenntnis durch das Gremium, Falschabrechnung Auslagen, Fälschen Spesenabrechnung, Fälschen von Spesenabrechnung, Fortdauernde Rufbeeinträchtigung, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, früherer Geschäftsführer, geringfügige Falschabrechnung, Gesamtabwägung, Geschäftsanteil Zwangsabtretung, Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterzerwürfnis, gesetzliche Regelung, Gesetzliche Stimmverbote, gesetzliche Vertretung, grobe Pflichtverletzung, Gründe für die Abberufung, grundsätzlich freie Abberufbarkeit, grundsätzliches Stimmrecht, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Interessenabwägung, Ist Gesellschaft Schaden entstanden Schadenswidergutmachung, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Kein Richter in eigener Sache, kein wichtiger Grund wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Keine Anwendung des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG, Keine Übereinstimmung von wichtiger Grund für Abberufung und für Beendigung des Anstellungsvertrags, Kenntnis vom pflichtwidrigen Handeln, Kenntnis vom wichtigen Grund, Kündigung, Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, Kündigung Pensionszusage, langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, mehrere Pflichtenverstöße, Mehrere Vorwürfe, Mehrheitserfordernis, milderes Mittel, mindestens sachlich gerechtfertigter Grund nach § 38 Abs. 1 GmbHG, Mitgesellschafter haben am Verhalten des Betroffenen längere Zeit keinen Anstoß genommen, Mitgesellschafter haben am Verhalten des Betroffenen längere Zeit keinen Anstoß genommen Zeitfaktor wichtiger Grund, nicht erforderlich dass Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt, Nichtigkeit der abgegebenen Stimmen, Objektives Vorliegen des wichtigen Grundes erforderlich oder reicht bloße Behauptung aus, Pflichtverletzung gegenüber KG, Pflichtverstöße im Konzern, Prozessvertreter, rechtliche Auswirkungen des Abberufungsbeschlusses, Rechtsfolgen bei Rechtsverletzungen, Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Stimmverbot, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, Schwebezustand bis zur gerichtlichen Klärung, schwer wiegender Vertrauensbruch, Schwere der Pflichtverletzungen und ihre Folgen für das Unternehmen, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, sinnvolles Zusammenwirken nicht mehr möglich; Verbleib des Gesellschafters für Mitgesellschafter unzumutbar, Spesenabrechnung, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbote, Streitwert, Streitwert Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Streitwert Einziehungsbeschluss, Streitwert Geschäftsanteile, Streitwertbemessung, Struktur der Gesellschaft, Struktur und Dauer der Gesellschaft, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, Trägt Geschäftsführer Schuld, Treuepflicht und Ablehnungspflicht, Treuepflicht und Stimmrecht, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, treuwidrige Ausübung des Stimmrechts, über längere Zeit keine Beanstandungen mehr, ultima ratio, Umfang der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, VerbVerbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, Verdienste um das Unternehmen, Verheimlichen schadensstiftendes Verhalten, Verletzung der Treuepflicht, Verschulden, Vertrauensbruch, Vertrauensentzug, Vertretung, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung der GmbH, Verwirkung der Abberufung aus wichtigem Grund, Verwirkung des Widerrufs, Vollversammlung, voraussichtliche Dauer der Erkrankung, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtige Gründe für Einziehung, Wichtiger Grund, wichtiger Grund bei 2-Personen-GmbH, wichtiger Grund in der Rechtsprechung, wichtiger Grund liegt tatsächlich vor, Widerruf aus wichtigem Grund, Wiederholungsgefahr, Wirkungen der Beschlüsse, Zeitablauf wichtiger Grund, Zeitfaktor wichtiger Grund, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt den Ausschluss nur eines Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt die Einziehung der Geschäftsanteile nur des einen Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerwürfnis, Zerwürfnis Gesellschafter, Zerwürfnis von Gesellschaftern, Zukunftsprognose für Betroffenen, zunächst keine Wirkung des Abberufungsbeschlusses, Zustimmung zur Durchführung der GesV, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, Zwei-Personen-Gesellschaft Check