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OLG München. Urteil vom 31.07.2024 – 7 U 351/23e

geschäftliche E-Mails

BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626
I, II; AktG §§ 23 V, 84 IV 1, 91 I 1, 93 I 3, 404; DS-GVO Art. 4 Nr. 2, 6 I Buchst. f

1. Leitet der Vorstand einer AG über einen längeren Zeitraum betriebsinterne und teils vertrauliche geschäftliche E-Mails über Gehälter, Provisionsabrechnungen und Unternehmensvorgänge auf seinen privaten E-Mail-Account weiter, stellt dies einen Verstoß gegen die DS-GVO und damit einen wichtigen Grund iSd § 626 I BGB dar.

2. Auch wenn der Vorstand nicht gegen die ihm als solcher obliegende aktienrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung aus § 93 I 3 AktG verstieß, so hat er doch durch die Weiterleitung der E-Mails gegen seine sich aus § 91 I 1 AktG ergebende Sorgfaltspflicht, die in Gestalt der Legalitätspflicht vom Vorstand eigene Regeltreue fordert, verstoßen. Denn die Weiterleitung der E-Mails auf seinen privaten Account und die dortige Speicherung stellt eine Verarbeitung iSd Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar, die nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Personen gedeckt war.

3. Zwar handelte das Vorstandsmitglied nicht heimlich. Durch den Umstand, dass er seine private E-Mail-Adresse aber in cc setzte, war für die anderen am E-Mail-Wechsel Beteiligten erkennbar, dass er die Nachrichten an seinen privaten E-Mail-Account weiterleitete. Daraus lässt sich entnehmen, dass er subjektiv der Ansicht war, dazu berechtigt zu sein. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Kündigung dadurch ausgeschlossen war.

Schlagworte: AktG § 84 Abs. 4 Satz 4, BGB § 626