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BGH, Urteil vom 2. Juni 1980 – VIII ZR 64/79

§ 276 BGB, § 437 BGB, § 459 BGB

Zur Frage der haftung des Verkäufers eines GmbH-Geschäftsanteils für schuldhaft unrichtige Angabe der Gesellschaftsschulden, insbesondere zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss.

Tatbestand

Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der am 13. Juli 1976 von ihm und einem Mitgesellschafter gegründeten, mit 20.000,– DM Stammkapital ausgestatteten R.-A.-I.-GmbH, die sich mit dem Import asiatischer Waren und mit dem Vertrieb von F.-Ka. der K.A. (KAL) befaßte. Seinen voll eingezahlten, 60-prozentigen Geschäftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht verkaufte und übertrug der Beklagte durch notariellen Vertrag vom 24. Januar 1977 zum Nennwert von 12.000,– DM auf die Klägerin, die zugleich auch zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt wurde. Randnummer2

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil sie 81.323,– DM für Schulden der GmbH habe aufwenden müssen, die in der vom Beklagten als ausgeglichen bezeichneten Bilanz nicht enthalten gewesen und ihr beim Erwerb des Geschäftsanteils verschwiegen worden seien. Mit ihrer am 1. Februar 1978 zugestellten Klage hat sie einen Teilbetrag von 10.000,– DM nebst Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat die Existenz der behaupteten weiteren Gesellschaftsschulden bestritten, Verjährung eingewandt und hilfsweise Aufrechnung mit der nach seiner Behauptung noch nicht erfüllten Kaufpreisforderung für den übertragenen Geschäftsanteil erklärt. Randnummer3

Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

1. Das Berufungsgericht schließt zunächst einen Ersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung (§§ 437, 440 BGB) aus. Nach diesen Bestimmungen hafte der Verkäufer von GmbH-Gesellschaftsanteilen nur für deren Bestand und rechtliche Eigenschaften, nicht dagegen für ihren Wert oder für Mängel einzelner Vermögensstücke oder eines von der GmbH betriebenen Unternehmens, wie sie die Klägerin mit der behaupteten Überschuldung geltend mache. Daß der Beklagte für derartige Mängel eine vertragliche Gewährleistung oder Garantie übernommen hätte, sei schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht anzunehmen.Randnummer5

2. Soweit das Berufungsgericht aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung die Übernahme einer vertraglichen Gewährleistung oder Garantie verneint, bestehen – auch im Hinblick auf § 15 Abs 3 GmbHG – aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen.Randnummer6

3. Auch die – für die Revisionsinstanz zu unterstellende – Überschuldung der GmbH zur Zeit der Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Klägerin begründet keine Rechtsmängelhaftung des Beklagten.Randnummer7

Im Anschluß an Wiedemann (Anmerkung zum Senatsurteil BGHZ 65, 246 in JZ 1977, 130) stellt die Revision zur Nachprüfung, ob bei der Übertragung von GmbH-Anteilen deren Bestand durch die Überschuldung der Gesellschaft in gleicher Weise betroffen werde wie durch Umwandlung der werbenden in eine Liquidationsgesellschaft. Die Frage ist jedoch zu verneinen. Zwar hat die Rechtsprechung für den Fall der Übertragung von Kuxen einer bergrechtlichen Gewerkschaft einen Rechtsmangel darin gesehen, daß statt den Anteilen an einer werbenden Gesellschaft solche an einer in Liquidation befindlichen übertragen werden (RG LZ 1917, Sp 1101; RGZ 99, 218). Das beruht aber auf der für den Fall der Überschuldung nicht zutreffenden Erwägung, durch den Übergang in die Liquidation werde der rechtliche Inhalt der in den Kuxen verkörperten Anteilsrechte verändert. Bestehe bis dahin ein Anspruch auf laufende Gewinnbeteiligung, wandle sich dieser in einen bloßen Anspruch auf den Liquidationsüberschuß. Demgegenüber bleibt der rechtliche Inhalt eines GmbH-Geschäftsanteils bei Überschuldung der Gesellschaft unverändert. Stimmrechte und Gewinnansprüche bestehen wie vor Eintritt der Überschuldung. Nur die tatsächliche Gewinnerwartung mag wegfallen und der wirtschaftliche Wert der Anteile gemindert sein. Das rechtfertigt aber nicht die Gleichstellung dieser Wertminderung mit einer den rechtlichen Bestand berührenden Inhaltsänderung eines Anteilrechts.

II.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der von ihr behaupteten Aufwendungen für nachträglich bekanntgewordene Gesellschaftsschulden auch nicht aufgrund unmittelbarer oder entsprechender Aufwendung der Sachmängelhaftungsbestimmungen (§§ 459ff BGB) zu.Randnummer9

1. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die §§ 459ff BGB seien hier nicht anwendbar. Anders als in den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen handele es sich wirtschaftlich nicht um einen Unternehmenskauf, weil die Klägerin keine beherrschende Stellung in dem von der GmbH betriebenen Unternehmen erlangt habe. Sie sei nämlich in ihrer Verfügungsbefugnis schon dadurch beeinträchtigt, daß der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nur mit Genehmigung des Mitgesellschafters zulasse. Auch sei der Kaufpreis für den übertragenen Geschäftsanteil nur nach dessen Nominalwert, nicht dagegen nach dem Wert des von der GmbH betriebenen Unternehmens ausgerichtet. Deshalb könne offen bleiben, ob ein verbleibender Fremdanteil am Stammkapital der Anwendung der §§ 459ff BGB grundsätzlich nicht entgegenstehe, wenn er sich unterhalb einer bestimmten prozentualen Grenze halte.Randnummer10

Im Ergebnis halten diese Ausführungen den Angriffen der Revision stand.Randnummer11

2. a) Werden sämtliche Anteile einer GmbH veräußert, so beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die haftung des Verkäufers für Mängel eines von der GmbH betriebenen Unternehmens nach den – entsprechend anzuwendenden – Vorschriften der §§ 459ff BGB (BGH-Urteil vom 16. Oktober 1968 – I ZR 81/66 = LM BGB § 433 Nr 31 = NJW 1969, 184 = WM 1969, 67; vom 8. Januar 1975 – VIII ZR 124/73 = WM 1975, 230; zur Entwicklung der früher umstrittenen Frage in Rechtsprechung und Schrifttum ausführlich BGHZ 65, 246). Dasselbe gilt, wenn zwar nicht alle Geschäftsanteile übertragen werden, der verbleibende Rest aber so geringfügig ist, daß dennoch das Unternehmen im ganzen als verkauft angesehen werden kann (für einen Fall mit 0,25% nicht übertragenen Teil BGH Urteil vom 27. Februar 1970 – I ZR 103/68 = WM 1970, 819).Randnummer12

b) Werden dagegen nur Anteile bis zur Hälfte des Stammkapitals veräußert und hat der Erwerber aus diesem Grunde und aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht eine die GmbH beherrschende Stellung, so handelt es sich um einen Rechtskauf, auf die die §§ 459ff BGB auch nicht entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 65, 246).Randnummer13

3. Die bisher ausdrücklich offen gelassene Frage nach der Grenze, jenseits deren der Anteilskauf (Rechtskauf) wie ein Unternehmenskauf (Sachkauf) behandelt wird (BGHZ 65, 246, 253) braucht auch im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet zu werden. Der von der Klägerin erworbene Anteil von 60% des Stammkapitals reicht jedenfalls nicht aus, ihr eine Stellung wie beim Erwerb des Unternehmens selbst zu verschaffen und damit die Anwendung der §§ 459ff BGB zu rechtfertigen.Randnummer14

a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Festlegung des Kaufpreises auf den Nominalwert der Anteile hier keinen Hinweis darauf ergibt, ob dieser Preis am Wert des Unternehmens ausgerichtet ist. Denn es fehlt an jeder Feststellung darüber, welchen Wert das Unternehmen zur Zeit der Anteilsübertragung hatte.Randnummer15

b) Entscheidend ist jedoch, daß die Klägerin nicht einmal über die für satzungsändernde Beschlüsse erforderliche Dreiviertelmehrheit (§ 53 Abs 3 GmbHG) verfügt. Damit fehlt ihr jedenfalls die für eine Unternehmensleitung wesentliche Befugnis, zwecks Anpassung an neue wirtschaftliche Anforderungen den Gegenstand des Unternehmens zu ändern (vgl Hommelhoff ZHR 76, 271, 285). Selbst wenn man also die Erlangung der unternehmerischen Leitungsbefugnis und Verfügungsbefugnis für ausreichend hält, den Anteilerwerb mit dem Unternehmenskauf gleichzusetzen (vgl Senatsurteil BGHZ 65, 246, 251f), fehlt es an einer dafür wesentlichen Voraussetzung. Denn von einer unternehmerischen Beherrschung kann jedenfalls dann noch keine Rede sein, wenn dem Erwerber die Entscheidungsgewalt über den Gegenstand des Unternehmens fehlt. Schon aus diesem Grunde kann der in der Literatur vertretenen Meinung nicht zugestimmt werden, derzufolge auch ein einfacher Mehrheitserwerb von Anteilen ausreichen soll, selbst wenn er von einem auf den Unternehmenserwerb gerichteten übereinstimmenden Willen der Vertragspartner getragen wird (Brüggemann, Großkommentar zum HGB, 3. Aufl, § 381 Anm 38, S 628; Erman/Weitnauer, BGB 6. Aufl, Vorbem 1 a und b vor § 459; Müller JuS 1975, 553, 554; Palandt/Putzo, BGB 39. Aufl, Vorbem 3 e) bb) vor § 459; wohl auch Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Aufl, § 433 Anm 37). Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß – wie hier – der Mehrheitserwerber mit seiner Stimmenmehrheit den Geschäftsführer allein auswählen kann und damit praktisch die laufende Geschäftsführung maßgeblich beeinflußt.

III.

Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Verneinung eines Anspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß.Randnummer17

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein solcher Anspruch schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht die Rückabwicklung des Anteilserwerbs geltend gemacht habe, sondern die Geschäftsanteile behalten wolle und Ersatz für angeblich erlittenen Schaden verlange. Da ihr Sachvortrag nichts dafür hergebe, daß ohne das dem Beklagten zum Vorwurf gemachte Verschulden ein für sie günstigerer Vertrag abgeschlossen wäre, könne bei der Schadensberechnung nicht auf einen imaginären Vertrag abgestellt werden. Soweit nach der neueren Rechtsprechung bei einem Unternehmenskauf auch ohne Beweis auf einen Vertrag mit günstigerem Inhalt geschlossen werden könne, seien diese Grundsätze hier nicht anwendbar, weil es sich nicht um einen Unternehmenskauf handele und es an jeder Grundlage für die Feststellung fehle, daß der Vertrag nicht rückabgewickelt werden könne.Randnummer18

2. Diese Erwägungen halten der Nachprüfung nicht stand.Randnummer19

a) Für die Revisionsinstanz ist zu unterstellen, daß der Beklagte die Klägerin über den Umfang der Verbindlichkeiten der GmbH täuschte, indem er die Bilanz als ausgeglichen bezeichnete und darin nicht aufgeführte weitere Schulden in Höhe von 81.000,– DM verschwieg. In einem solchen Verhalten läge – wie auch das Berufungsgericht und der Beklagte nicht bezweifeln – eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten mit der Folge eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Vertrauensschadens (BGHZ 69, 53, 56 mwN).Randnummer20

b) Der Anspruch auf Schadensersatz ist in einem solchen Fall weder davon abhängig, daß sich der Geschädigte vom Vertrag löst, noch davon, daß er den Abschluß eines für ihn günstigeren Vertrages für den Fall pflichtgemäßen Verhaltens des Schädigers beweist. Wäre der Vertrag ohne das schuldhaft schädigende Verhalten überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt zustandegekommen, so steht es dem Getäuschten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats frei, ob er sich vom Vertrag lösen oder daran festhalten und seinen durch die Täuschung veranlaßten Mehraufwand als Schaden berechnen will (BGHZ 69, 53, 57f).Randnummer21

aa) Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur für den Unternehmenskauf. Ein sachlicher Grund, den Erwerber von Geschäftsanteilen hinsichtlich seines Wahlrechts bei der Schadensberechnung anders zu behandeln als den Unternehmenskäufer, ist nicht ersichtlich. Im übrigen betraf auch die oben zitierte grundlegende Entscheidung (BGHZ 69, 53) keinen Unternehmenskauf, sondern den Erwerb von 46% der Kommanditanteile einer GmbH & CO KG und eines gleichen Anteils an deren Komplementär-GmbH.Randnummer22

bb) Das Recht, Schadensersatz trotz Festhaltens am Vertrag zu fordern, hängt ferner nicht davon ab, ob die Rückabwicklung unmöglich ist. Diesen Gesichtspunkt hat der Senat nur beispielhaft als mögliches Motiv des Erwerbers genannt, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Grundsätzlich steht ihm insoweit aber die freie Entschließung zu, so etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen (BGHZ 69, 53, 57f).Randnummer23

cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, ob der Vertrag bei pflichtgemäßem Verhalten nicht oder mit anderem Inhalt zustande gekommen wäre. Da es insoweit keiner weiteren Aufklärung bedarf, kann der Senat das selbst nachholen. Unstreitig hatte der Beklagte bei den Verhandlungen die Passivposten der Bilanz mit etwa 78.000,– DM beziffert. Hätte er offenbart, daß darüber hinaus weitere 81.000,– DM ungedeckte Schulden bestanden, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Klägerin den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe ein Interesse am Erwerb von Anteilen auch einer so hoch verschuldeten GmbH gehabt, sind von keiner Partei vorgetragen.Randnummer24

Unter diesen Umständen kommt es daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, daß die Klägerin nichts Ausdrückliches darüber vorgetragen hat, ob sie bei wahrheitsgemäßer Unterrichtung einen günstigeren Vertrag erreicht hätte. Soweit hierin eine Abweichung von dem im Berufungsurteil zitierten Senatsurteil vom 15. Januar 1969 (VIII ZR 239/66 = WM 1969, 496 = BB 1969, 696 rSp) liegen sollte, wird an dieser Entscheidung nicht festgehalten.Randnummer25

c) Ist danach der durch die unrichtigen Angaben des Beklagten verursachte Schaden zu ersetzen, so berechnet sich der Anspruch der Klägerin nach den Aufwendungen, die sie im enttäuschten Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben geleistet hat (BGHZ 69, 53, 56, 58).Randnummer26

aa) Hierzu gehören nicht die Zahlungen, die die Klägerin angeblich in Höhe von 81.000,— DM auf die ihr nach Vertragsabschluß bekannt gewordenen Schulden geleistet hat. Diese Aufwendungen beruhen nicht ursächlich auf dem Verhalten des Beklagten, weil die Klägerin bei der Zahlung die Unrichtigkeit der Bilanzangaben bereits kannte, mithin nicht im Vertrauen auf deren Richtigkeit geleistet hat. Als Gesellschafter einer GmbH war sie zur Erfüllung der Gesellschaftsschulden auch nicht verpflichtet, so daß die – freiwillige – Zahlung auch nicht etwa als notwendige Folge vom Beklagten verschuldeter Aufwendungen gewertet werden kann.Randnummer27

bb) Als Schadensersatz kommt vielmehr nur der Betrag in Betracht, um den die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzangaben den Geschäftsanteil zu teuer gekauft hat. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung aller für den Anteilserwerb maßgeblichen Umstände – wie zum Beispiel das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an möglicherweise in der Zukunft zu erwartendem Gewinn – zu ermitteln und notfalls nach § 287 ZPO zu schätzen (BGHZ 69, 53, 58f). Über die Höhe des für den Geschäftsanteil gezahlten Entgelts hinaus – gegebenenfalls zuzüglich etwaiger Nebenkosten – kann jedoch kein Schaden erwachsen sein, der vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der sogenannten culpa in contrahendo zu ersetzen wäre.

IV.

Eine eigene Sachentscheidung war dem Senat nicht möglich. Abgesehen von den noch fehlenden Feststellungen zur Schadenshöhe stehen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht fest. Insbesondere hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus mit Recht – bisher nicht geklärt, ob weitere Schulden der GmbH bestanden, ob der Beklagte dies wußte oder hätte wissen müssen, ob die Klägerin etwaige Schulden der GmbH bezahlt hat und ob der Beklagte noch mit dem Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für den Geschäftsanteil aufrechnen kann.Randnummer29

Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen war.

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