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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.01.1998 – VI 117/93 – Geschäftschancenlehre

Geschäftschancenlehre I Treuepflicht

§ 8 Abs 3 S 2 KStG 1984

Die Treupflicht eines Gesellschafters verbietet es ihm, Geschäfte an sich zu ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen. Der Gesellschafter verletzt auch dann seine Treupflicht, wenn er seine Kenntnisse aus der Gesellschafterstellung ausnutzt, um eine Forderung gegen die Gesellschaft zu einem Bruchteil des Nennbetrages zu erwerben. In Höhe des Differenzbetrages zwischen Kaufpreis und Nennbetrag der Forderung steht der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch zu. Macht die Gesellschaft diesen Anspruch nicht geltend, führt der Verzicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Schlagworte: Geschäftschancenlehre, Haftung für Wettbewerbsverstöße, Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoss, Treuepflicht, Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht unter den Gesellschaftern, Treuepflicht zwischen Gesellschafter und GmbH, Treuepflichtverletzung, Verletzung der Treuepflicht, Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre, Verstoß gegen Geschäftschancenlehre, Wettbewerbsverbot