Geschäftsführer AlleinhaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsführer
Geschäftsführer Alleinhaftung
§ 254 BGB, § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 840 Abs 2 BGB, § 43 GmbHG, § 266a StGB, § 91 ZPO, § 92 ZPO, § 281 ZPO
1. Beim Gesamtschuldnerregress unter GmbH-Geschäftsführern sind die Wertungen zur Haftung nach § 43 GmbHG auf die Inanspruchnahme der Parteien als Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB übertragbar.
2. Ein unmittelbar verantwortlicher Geschäftsführer hat im Verhältnis zu seinem Mitgeschäftsführer, dem nur eine Verletzung der Überwachungspflicht zur Last fällt, der Wertung des § 840 Abs. 2 BGB zufolge den Schaden grundsätzlich allein zu tragen.
3. Wer sich auf einen für ihn günstigen, vom Kopfteilregress abweichenden Ausgleichsmaßstab beruft, ist hierfür beweispflichtig (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 – VIII ZR 326/99).
4. Von dem Grundsatz der vollen haftung des ressortzuständigen Organmitglieds im Verhältnis zum lediglich aufsichtspflichtigen Organmitglied kommen im Einzelfall Ausnahmen in Betracht, in denen auch dem nicht ressortzuständigen Organmitglied ein Haftungsanteil zuzuweisen ist, weil sich unter Berücksichtigung der Schwere seiner Pflichtverletzung und seines individuellen Verschuldensgrades ein wesentlicher Verursachungsbeitrag ergibt.
5. Eine so starke Verdichtung der Aufsichtspflicht mit Blick auf das Auftauchen einer ressortübergreifenden Problematik, die zu einer abweichenden Haftungsverteilung führen könnte, scheidet aus, wenn ein Geschäftsführer als für die Finanzen nicht zuständiges Organmitglied keine Kenntnis von der bestehenden finanziellen Schieflage der Gesellschaft hatte und ihm die Dimension und die Brisanz der finanziellen Schieflage nicht bekannt waren.
6. Sind sowohl die Klageforderung und die – ohne Erfolg – hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, über die eine Entscheidung ergangen ist, als auch ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht streitig, sind die Kosten nach einem fiktiven Gebührenstreitwert, bestehend aus dem Gebührenstreitwert der Klageforderung (sowie dem Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen) und dem zu schätzenden wirtschaftlichen Wert des Zurückbehaltungsrechts, der auf die Höhe des Gebührenstreitwerts der Klageforderung zu begrenzen ist, zu verteilen.
Tenor
1. Das Vorbehaltsurteil vom xx.xx.2023 wird insoweit für vorbehaltlos erklärt, als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.000,00 € seit dem 21.05.2021,
aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.06.2021,
aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.07.2021,
aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.08.2021,
aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.09.2021,
aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.10.2021,
aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.11.2021,
aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.12.2021,
aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.01.2022,
aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.02.2022,
aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.03.2022
und aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.04.2022
sowie 1.054,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2022 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist und
im Übrigen insoweit abgeändert, als die Verurteilung Zug um Zug gegen Freistellung nicht nur jeweils in Höhe von 50 %, sondern jeweils in Höhe von 100 %
des mit Schreiben vom 29.12.2021 (…) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der (…) Krankenkasse in Höhe von 8.006,21 € zuzüglich Zinsen,
des mit Schreiben vom 10.06.2022 (…) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der (…) Krankenkasse in Höhe von 724,06 € und
des mit Schreiben vom 03.08.2022 (…) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der (…) Krankenkasse in Höhe von 14.630,72 € erfolgt und die Klage auch im Übrigen abgewiesen wird.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen LG B. entstandenen sind. Diese trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 24.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung der letzten zwölf Raten aus einer Ratenzahlungsvereinbarung zu einer Kaufpreisforderung aus einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag.Randnummer2
Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 31.08.2018 erwarb der Beklagte 24,5 % des Stammkapitals an der f. GmbH (…), die im Montageservice und Fernmeldebau tätig ist, von dem Kläger. Weitere 24,5 % des Stammkapitals erwarb Herr H. Der Kläger war zuvor alleiniger Gesellschafter der f. GmbH.Randnummer3
Ebenfalls am 31.08.2018 fasste der Kläger als zu diesem Zeitpunkt noch alleiniger Gesellschafter der f. GmbH einen Gesellschafterbeschluss (…), mit dem er mit Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und der Beklagte mit satzungsgemäßer Vertretungsbefugnis zu Geschäftsführern bestellt wurden. Bereits am 22.06.2018 hatten die f. GmbH und der Beklagte einen Geschäftsführervertrag (…) abgeschlossen, der dem Beklagten in seinem § 2 im Innenverhältnis die Zuständigkeit für den Bereich Montage zuwies.Randnummer4
Hinsichtlich des aus dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag geschuldeten Kaufpreises in Höhe von 52.250,00 € für den Geschäftsanteil mit einem Nennwert von 12.250,00 € vereinbarten die Parteien mit gesondertem schriftlichen Vertrag vom 17.12.2018 (…) die sofortige Fälligkeit eines Teilbetrags in Höhe von 12.250,00 € und die Begleichung des Restbetrags in Höhe von 40.000,00 € in monatlichen Raten von je 1.000,00 € zum 20. des jeweiligen Monats und damit bis April 2022. Die letzten zwölf Raten in Höhe von insgesamt 12.000,00 € wurden vom Beklagten nicht mehr an den Kläger gezahlt.Randnummer5
Am 30.06.2021 korrespondierten der Kläger und der Mitgesellschafter H. per E-Mail (…) über einen Rückkauf der an Herrn H. übertragenen Beteiligung an der f. GmbH. Gegenstand der Korrespondenz waren in diesem Zusammenhang die Frage nach den den Rückkauf beurkundenden Notaren und die Modalitäten der Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises.Randnummer6
Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 02.07.2021 (neben seinem Gesellschaftsaustritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt) aufgrund eines Zerwürfnisses zwischen den Parteien die Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung sowie die Niederlegung seines Amts als Geschäftsführer der Gesellschaft, aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Endes der Geschäftsführerstellung im Handelsregister. Die Amtsniederlegung wurde nicht im Handelsregister eingetragen.Randnummer7
In einer E-Mail vom 07.07.2021 (…) unterbreitete Herr H. dem Kläger einen Vorschlag für die Ausgestaltung eines Gesellschafterausstiegs seiner Person und des Beklagten bei der f. GmbH. Der Vorschlag sah einen Rückerwerb der Geschäftsanteile durch den Kläger mittels notariellen Kaufvertrags und eine ratenweise Begleichung des hierfür zu zahlenden Kaufpreises vor. Der Beklagte erhielt diese E-Mail in Kopie.Randnummer8
Der Beklagte wurde durch Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 13.09.2021 auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der f. GmbH aufmerksam gemacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 15.10.2021 (…) wurde über das Vermögen der f. GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge machte das Finanzamt H. in einem Anhörungsschreiben vom 03.11.2021 (…) einen Anspruch nach § 69 AO auf Zahlung rückständiger Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer sowie rückständiger Solidaritätszuschläge für die Anmeldungszeiträume Februar 2020 bis September 2021 sowie rückständiger Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 61.936,95 € gegen den Beklagten als Geschäftsführer der f. GmbH geltend. Ein entsprechender Bescheid des Finanzamts liegt bisher nur gegen den Kläger, nicht jedoch gegen den Beklagten vor. Mit Schreiben vom 29.12.2021 (…) forderte die (…) Krankenkasse vom Beklagten eine Zahlung von 8.006,21 € zzgl. Zinsen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB für vorenthaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Zeit von 01.02.2021 bis 31.08.2021. Ebenfalls Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB machten die (…) Krankenkasse mit Schreiben vom 10.06.2022 (…) in Höhe von 724,06 € und die (…) Krankenkasse mit Schreiben vom 03.08.2022 (…) in Höhe von 14.630,72 € geltend.Randnummer9
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2022 (…) forderte der Kläger den Beklagten auf, den noch offenstehenden Betrag in Höhe von 12.000,00 € bis zum 31.05.2022 zu bezahlen. In einem Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 30.06.2022 (…) wurde unter Berufung auf Schadensersatzansprüche ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der klägerseits erhobenen Ansprüche geltend gemacht.Randnummer10
Der Kläger ist der Auffassung, dem Beklagten stünden keine Ansprüche gegen den Kläger zu. Er behauptet, es habe im Innenverhältnis keine klar abgegrenzten Verantwortungsbereiche zwischen beiden Parteien als Geschäftsführer gegeben. Insbesondere für die Buchführung und Finanzen seien beide Geschäftsführer gleichermaßen verantwortlich gewesen. Auch der Beklagte selbst habe Verantwortung für die Buchführung und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten getragen. Dem Beklagten sei es auch im täglichen Arbeitsalltag jederzeit möglich gewesen, sich über Kontenverläufe und die Buchführung in Kenntnis zu setzen und diese zu gestalten. Dies sei so auch gelebt worden. Der Beklagte sei regelmäßig an mehreren Tagen die Woche in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in H. gewesen. Darüber hinaus sei es ihm über seinen eingerichteten Online-Zugriff sogar aus dem süddeutschen Raum jederzeit möglich gewesen, auf die Finanzen der Gesellschaft zuzugreifen und die Unterlagen und Kontenverläufe über sämtliche Geschäftsvorfälle einzusehen und mitzugestalten. Ihm seien keine Informationen, Unterlagen oder Auskünfte verwehrt oder Mitarbeiter angehalten worden, ihm keine Auskünfte und Informationen oder Ähnliches zu gewähren. Die Mitgesellschafter seien über die schwierige finanzielle Lage der Gesellschaft im Bilde gewesen. Diese habe vor allem darauf beruht, dass der Beklagte trotz bestehenden Wettbewerbsverbots für weitere Gesellschaften des Mitgesellschafters H. tätig geworden sei und diese Gesellschaften, für die die f. GmbH Aufträge erfüllt habe, Rechnungen der f. GmbH in Höhe von zeitweise über 100.000,00 € nicht mehr beglichen hätten. Der Beklagte und der Mitgesellschafter H. hätten sich zum Nachteil der Gesellschaft und des Klägers zusammengetan. Dem Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass der Kläger aufgrund der finanziellen Probleme dazu übergegangen sei, mit den Gläubigern der f. GmbH Stundungsvereinbarungen abzuschließen. Der Kläger habe grundsätzlich sowohl mit der Finanzverwaltung als auch mit den Krankenversicherungen jeweils rechtzeitig vor Fälligwerden der Leistungen Stundungsvereinbarungen geschlossen sowie Ratenzahlungen veranlasst. Im Übrigen hätte der Beklagte über seine gesellschaftsrechtlichen Auskunftsansprüche jederzeit Zugriff auf das Thema Finanzen der Gesellschaft gehabt. Auch der Kläger sehe sich Forderungen des Finanzamts und der Krankenkassen ausgesetzt. Er meint, ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Beklagten aufgrund der Inanspruchnahme umfasse zum einen nur die Hälfte dieser Forderungen. Zum anderen würden ihm entsprechende Freistellungsansprüche in derselben Höhe gegen den Beklagten zustehen, mit denen er die Aufrechnung gegenüber den Freistellungsansprüchen des Beklagten gegenüber dem Kläger erkläre.Randnummer11
Im Urkundenprozess hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 12.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 1.000,00 seit dem 21.05.2021, auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.06.2021, auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.07.2021, auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.08.2021, auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.09.2021, auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.10.2021, auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.11.2021, auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.12.2021, auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.01.2022, auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.02.2022 auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.03.2022 und auf weitere € 1.000,00 seit dem 21.04.2022 zu zahlen sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.054,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Randnummer12
Die Kammer hat am 01.08.2023 ein Vorbehaltsurteil erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.000,00 € seit dem 21.05.2021, aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.06.2021, aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.07.2021, aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.08.2021, aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.09.2021, aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.10.2021, aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.11.2021, aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.12.2021, aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.01.2022, aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.02.2022, aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.03.2022 und aus weiteren 1.000,00 € seit dem 21.04.2022 sowie 1.054,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Freistellung von 50 % des mit Schreiben vom 29.12.2021 (…) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der (…) Krankenkasse in Höhe von 8.006,21 € zuzüglich Zinsen, von 50 % des mit Schreiben vom 10.06.2022 (…) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der (…) Krankenkasse in Höhe von 724,06 € und von 50 % des mit Schreiben vom 03.08.2022 (…) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der (…) Krankenkasse in Höhe von 14.630,72 €. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf den näheren Inhalt des Vorbehaltsurteils vom 01.08.2023 (Bl. 144 ff. d.A.) wird verwiesen.Randnummer13
Der Kläger beantragt nunmehr,Randnummer14
das Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2023 für vorbehaltslos zu erklären.Randnummer15
Der Beklagte beantragt,Randnummer16
das Vorbehalts-Urteil insoweit abzuändern, als bei der Zug-um-Zug-Verurteilung die Freistellung nicht nur in Höhe von 50 %, sondern jeweils in Höhe von 100 % ausgesprochen wird.Randnummer17
Der Beklagte behauptet, es habe bei der Gesellschaft eine klare Kompetenzverteilung zwischen den beiden Parteien bei der Geschäftsführung gegeben. Für die Bereiche Kabelzug und Finanzen (einschließlich Steuern) sei der Kläger stets alleine verantwortlich gewesen. Der Beklagte habe hingegen von Beginn an ausschließlich die Verantwortung für den Bereich Montage getragen und sei zudem, anders als der Kläger, nur gesamtvertretungsberechtigt gewesen. Die klare und eindeutige Abgrenzung und Zuteilung der Verantwortungsbereiche, nach der dem Beklagten der Bereich Montage zugewiesen, alle anderen Bereiche, einschließlich des Bereichs Finanzen, aber entzogen gewesen seien, sei in der Gesellschaft auch konsequent gelebt worden. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Tätigkeit weit überwiegend fernab der in H. belegenen Geschäftsräume der Gesellschaft, insbesondere im süddeutschen Raum, aktiv gewesen, wo die von ihm verantworteten Projekte der Gesellschaft durchgeführt worden seien. Zu keiner Zeit habe der Beklagte finanzielle Transaktionen veranlasst. Dies sei ihm auch nicht möglich gewesen, da er weder über eine Vollmacht für Bankkonten der Gesellschaft noch über einen Online-Zugriff oder über EC- oder Bankkarten verfügt habe, die ihm einen eigenständigen Zugriff auf die Finanzen bzw. die Bankkonten der Gesellschaft ermöglicht hätten. Ihm sei von dem Kläger lediglich eine aufladbare Guthaben-Kreditkarte ausgehändigt worden, die er jedoch fast nie benutzt habe. Der Beklagte habe sich zwar durch ihm vom Kläger wöchentlich und monatlich übersandte Übersichten der Umsätze, offenen Forderungen und Verbindlichkeiten der f. GmbH über deren finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse informiert, ohne dass er Auffälligkeiten festgestellt hätte. Wie sich jedoch später herausgestellt habe, habe der Kläger gegenüber dem Beklagten (und auch dem Steuerberater sowie der Finanzbuchhalterin der Gesellschaft, die der Beklagte kontaktiert habe) die wahren finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft bewusst und planmäßig verschleiert. Informationen zu finanziellen Vorgängen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien dem Beklagten vorenthalten worden. Bei einer letzten Gesellschafterversammlung aller drei Gesellschafter im Juni 2021 habe der Kläger dem Beklagten und dem Mitgesellschafter H. eröffnet, dass es „ein Problem mit den Krankenkassen“ gebe, die Höhe der Verbindlichkeiten auf Nachfrage des Beklagten und des Mitgesellschafters H. jedoch mit „lediglich“ 15.000,00 € beziffert. Angesichts der monatlichen Umsätze der Gesellschaft seien der Beklagte und der Mitgesellschafter H. übereinstimmend davon ausgegangen, dass dieser Rückstand kein unlösbares Problem sei. Der Beklagte sei daher von dem Insolvenzverfahren, über das er erstmals am 13.09.2021 informiert worden sei, überrascht worden, obwohl nach den im Insolvenzeröffnungsverfahren getroffenen gutachterlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft bereits seit Anfang des Jahres 2021 Insolvenzgründe vorgelegen hätten. Im Übrigen sei der Kläger mit der K. GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Kläger sei, in unmittelbare Konkurrenz zu der f. GmbH getreten und habe damit das Wettbewerbsverbot verletzt und nicht der Beklagte und der Mitgesellschafter H.Randnummer18
Der Kläger habe in einem im Juli 2021 geführten Gespräch zwischen den drei Gesellschaftern der f. GmbH seine Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Trennung und Aufhebung bzw. Auseinandersetzung der Rechtsverhältnisse unter Rückführung der vom Beklagten und dem Mitgesellschafter H. bereits getätigten Kaufpreiszahlungen erklärt. Der Beklagte sowie der Mitgesellschafter H. hätten hierauf sinngemäß erwidert, dem Vorschlag des Klägers für die Modalitäten der seinerseits zugesagten Kaufpreiserstattung entgegenzusehen. Im Nachgang zu dem im Juli 2021 geführten Gespräch habe der Kläger den Beklagten kontaktiert und ihm gegenüber erklärt, dass er ihn entgegen seiner zuvor geäußerten Zusage nicht „gehen lassen“ könne, da er nicht allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft „geradestehen“ wolle, welche insbesondere bei den Krankenkassen und dem Finanzamt in nicht unerheblicher Höhe bestünden. Da die Verbindlichkeiten aus den dem Beklagten und dem Mitgesellschafter H. bis dahin vorliegenden Informationen und Unterlagen nicht hervorgegangen und auch dem Steuerberater und der Finanzbuchhalterin der Gesellschaft nicht bekannt gewesen seien, habe der Beklagte vermutet, dass der Kläger ihm gegenüber diese Verbindlichkeiten unzutreffend behauptet habe, um die einvernehmliche Trennung zu erschweren bzw. den Preis hierfür „hochzutreiben“.Randnummer19
Der Beklagte meint, ihm stehe gegen den Kläger ein Zurückbehaltungsrecht in voller Höhe der Forderungen zu, soweit er als (ehemaliger) Geschäftsführer der f. GmbH durch das Finanzamt und verschiedene Krankenkassen in Haftung genommen werde. Da die Insolvenz der Gesellschaft allein vom Kläger herbeigeführt und nicht abgewendet worden sei, er auch nicht die bei Insolvenzeintritt gebotenen Schritte eingeleitet und den Beklagten dazu noch über die wahren finanziellen Vorgänge und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft getäuscht und eine Intervention durch ihn vereitelt habe, sei der Kläger dem Beklagten wegen der gegen ihn erhobenen Haftungsansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 826 Abs. 1 BGB, 426 Abs. 1 BGB zum Ersatz – bis zu einer Zahlung durch den Beklagten in Form der Freistellung – verpflichtet. Soweit die Parteien als Geschäftsführer gesamtschuldnerischen Haftungsansprüchen des Finanzamts und der Krankenkassen ausgesetzt seien, treffe den Kläger im Innenverhältnis die alleinige Haftung. Dementsprechend sei der Kläger im Verhältnis zum Beklagten insoweit auch gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zum vollständigen Ausgleich verpflichtet, und nicht lediglich zu gleichen Anteilen.Randnummer20
Die Klage ist zunächst beim LG B. anhängig gewesen (…). Mit Beschluss vom 12.01.2023 (Bl. 65 d.A.) hat sich das LG B. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das LG Stuttgart verwiesen.Randnummer21
Der Rechtsstreit ist nach Eingang beim LG Stuttgart mit Beschluss vom 21.02.2023 (Bl. 76 f. d.A.) nach § 348 Abs. 3 Satz 2 ZPO von der Kammer übernommen worden.Randnummer22
Die Kammer hat Beweis erhoben zu der Kompetenzverteilung zwischen den Parteien bei der Geschäftsführung der f. GmbH durch Vernehmung der Zeugen H. und D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2025 (Bl. 233 ff. d.A.) verwiesen.Randnummer23
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2023 (Bl. 125 ff. d.A.), vom 25.09.2024 (Bl. 203 ff. d.A.) und vom 08.01.2024 (Bl. 233 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Vorbehaltsurteil ist teilweise abzuändern und im Übrigen für vorbehaltlos zu erklären. Die (weiterhin) zulässige Klage ist teilweise begründet.Randnummer25
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten in Höhe von 12.000,00 € aus dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 31.08.2018 i.V.m. der Ratenzahlungsvereinbarung vom 17.12.2018 nebst Zinsen sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Allerdings steht dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen eines Freistellungsanspruchs im Hinblick auf die durch die Krankenkassen geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht nur in Höhe von 50 %, sondern in voller Höhe zu.Randnummer26
1. Das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess entfaltet insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht. Daraus folgt, dass diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt ergehen konnte, als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind (BGH, Urt. v. 10.02.2004 – XI ZR 36/03, NJW 2004, 1159, 1160).Randnummer27
Damit war in der Hauptsache nur noch über eine 50 % übersteigende Haftungsquote des Klägers bezüglich des dem Beklagten zustehenden Freistellungsanspruchs, aus dem ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, zu entscheiden.Randnummer28
2. Der Kläger hat im Innenverhältnis zwischen den Parteien als für die Finanzen zuständiger Geschäftsführer den Schaden gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB allein zu tragen.Randnummer29
a) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB kann sich aus dem Gesetz, aus einer ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, Urt. v. 30.09.1987 – IVb ZR 94/86, NJW 1988, 133, 134). Dabei kann sich entsprechend § 254 BGB eine abgestufte Ausgleichspflicht nach dem Grad des Verschuldens und der Schwere der Pflichtverletzung ergeben (Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2022, § 426, Rn. 63). Der Wertung des § 840 Abs. 2 BGB zufolge hat ein unmittelbar verantwortlicher Geschäftsführer im Verhältnis zu seinem Mitgeschäftsführer, dem nur eine Verletzung der Überwachungspflicht zur Last fällt, den Schaden jedoch grundsätzlich allein zu tragen (vgl. Freund, GmbHR 2013, 785, 787 ff.; Gehrlein/Born/Simon/Buck-Heeb, GmbHG – Kommentar, 6. Aufl. 2024, § 43 GmbHG, Rn. 77; Habersack/Casper/Löbbe/Paefgen, GmbHG Großkommentar, 3. Aufl. 2020, § 43 GmbHG Rn. 200; Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt/Ziemons, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 43 GmbHG Rn. 379 f.; MüKoGmbHG/Fleischer, 4. Aufl. 2023, § 43 GmbHG Rn. 388; Noack/Servatius/Haas/Beurskens, GmbHG, 24. Aufl. 2025, GmbHG § 43 Rn. 65; Scholz/Verse, GmbHG, 13. Auflage 2022/2024/2025, § 43 GmbHG, Rn. 349; jeweils zur Haftung nach § 43 GmbHG, die Wertungen sind auf die Inanspruchnahme der Parteien als Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB übertragbar; vgl. auch allg. Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2022, § 426, Rn. 66 zur alleinigen Haftung, wenn die Mithaftung eines Gesamtschuldners allein darauf beruht, dass er eine Aufsichts- oder Überwachungspflicht verletzt hat). Diese einseitige Verlagerung rechtfertigt sich insbesondere angesichts des erheblichen Qualitätsunterschieds zwischen unmittelbarer (Handlungs-)Verantwortung und Überwachungsverantwortung (vgl. MüKoGmbHG/Fleischer, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 43 Rn. 388; Noack/Servatius/Haas/Beurskens, GmbHG, 24. Aufl. 2025, GmbHG § 43 Rn. 65 jew. m.w.N. auch zur nicht überzeugenden Gegenansicht). Wer sich auf einen für ihn günstigen, vom Kopfteilregress abweichenden Ausgleichsmaßstab beruft, ist für die dafür sprechenden Tatsachen beweispflichtig (BGH, Urt. v. 25.10.2000 – VIII ZR 326/99, NJW 2001, 365, 366; MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl. 2022, § 426 BGB Rn. 15).Randnummer30
b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass es bei der f. GmbH eine klare Kompetenzverteilung zwischen den Parteien bei der Geschäftsführung gab und der Kläger unter anderem allein für den kaufmännischen Bereich und damit für alle finanziellen Aspekte der Unternehmensführung, insbesondere auch die Auszahlung von Löhnen und Gehältern sowie die Abführung von Steuern und Sozialabgaben zuständig war, während der Beklagte ausschließlich für das operative Geschäft verantwortlich war.Randnummer31
Die Zeugen H. und D. haben im Rahmen ihrer Vernehmungen bestätigt, dass der Kläger unter anderem für das „Finanzielle“ zuständig war und der Beklagte operativ vor Ort auf Baustellen und im Vertrieb tätig war. So hat die Zeugin D., die als kaufmännische Angestellte bei der f. GmbH das Büro geführt hat, ausgesagt, dass der Kläger für den kaufmännischen Bereich zuständig gewesen sei und alles, was das „Finanzielle“ betroffen habe, entschieden habe. Für sie sei klar abgetrennt gewesen, dass der Kläger „das Kaufmännische“ mache und seinem Auftrag bei der N. nachgehe und der Beklagte „die Technik“ mache. Diese Trennung sei von dem Kläger gekommen, der gesagt habe, der Beklagte solle „die Technik“ machen. Weiter schilderte die Zeugin D., dass sie beispielsweise dem Kläger Listen mit Verbindlichkeiten vorgelegt habe oder er diese bereits vorliegen hatte und der Kläger dann entschieden habe, was angewiesen werden sollte. Zugriff auf das Geschäftskonto der f. GmbH hätten nur der Kläger und sie gehabt. Es sei auch nicht im Gespräch gewesen, dass der Beklagte einen Zugang erhält. Der Beklagte habe sich in die kaufmännischen Belange auch nicht eingemischt, außer, dass er mal nachgefragt habe, wenn er festgestellt habe, dass eine Rechnung nicht bezahlt worden sei. Der Kläger sei wesentlich öfter im Büro gewesen, während sie den Beklagten vielleicht einmal im Jahr gesehen habe. Soweit die Zeugin weiter angegeben hat, es seien ständig Mahnungen von den Krankenkassen oder vom Finanzamt gekommen, hat sie auf die Frage, wer in diesem Bereich maßgeblich verantwortlich gewesen sei, erklärt, dass die Post immer der Kläger bekommen habe. Der Kläger habe ihr dann, etwa, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür gestanden habe, Anweisungen gegeben, dass sie einen Aufschub erwirken solle. Die Zeugin hat klargestellt, dass in diesem Bereich der Kläger der Maßgebliche war, der ihr die Anweisungen gegeben hat. Auch der Zeuge H., weiterer Gesellschafter der f. GmbH, hat angegeben, dass es grob so gewesen sei, dass der Kläger, der in gewissem Maße auch operativ tätig gewesen sei, für das Finanzielle zuständig gewesen sei und der Beklagte mehr operativ vor Ort tätig gewesen sei, auf den Baustellen oder im Vertrieb. Dazu befragt, worauf er diese Angabe stütze, erklärte der Zeuge, dass ihm der Beklagte, zu dem er ein engeres Verhältnis als zu dem Kläger gehabt habe, berichtet habe, dass er beispielsweise keinen Lohn bekommen habe, woraus er geschlossen habe, dass der Beklagte keinen Zugriff auf die Konten gehabt habe und auch nicht die Möglichkeit, sich selbst Löhne zuzuweisen. Daneben hat der Zeuge H. auf weitere Nachfrage angegeben, er hätte sich, wenn er sich als Gesellschafter Betriebswirtschaftliche Auswertungen hätte schicken lassen wollen, an den Kläger gewandt.Randnummer32
Diese Angaben sind glaubhaft, die Zeugen glaubwürdig. Soweit der Zeuge H. angegeben hat, er habe das zweite Darlehen, das er der f. GmbH gewährt habe, nicht mehr zurückbekommen, wenngleich aus dem als Anlage K3 (2) vorgelegten Anwaltsschreiben vom 10.09.2021 hervorgeht, dass er den Rückzahlungsanspruch an die f. t. GmbH abgetreten hat und deren Rechtsanwalt mit dieser Forderung gegen Rechnungen der f. GmbH die Aufrechnung erklärt hat, führt dies nicht dazu, dass die Kammer insgesamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat. Der Zeuge ist als Geschäftsführer in der Telekommunikationsbranche juristischer Laie, die Aufrechnung wurde nach Abtretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erklärt und eine direkte Rückzahlung an den Zeugen H. selbst ist damit tatsächlich nicht erfolgt. Ferner verkennt die Kammer auch nicht, dass der Zeuge H. angegeben hat, dass er zu dem Beklagten ein engeres Verhältnis als zu dem Kläger gehabt habe. Eine besondere Entlastungstendenz zugunsten des Beklagten war nach dem Eindruck der Kammer nicht ersichtlich. Der Zeuge hat vielmehr beispielsweise auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, ob er sich daran erinnern könne, dass in einer der ersten Gesellschafterversammlungen der Kläger ausdrücklich gesagt habe, dass er sich um das Finanzielle kümmern wolle, erklärt, dass er sich hieran nicht erinnern könne. Die von den Zeugen geschilderte Abgrenzung und Zuteilung der Verantwortungsbereiche entspricht der Vereinbarung in § 2 des am 22.06.2018 zwischen der f. GmbH, vertreten durch den Kläger als deren – zu diesem Zeitpunkt noch – alleinigem Gesellschafter, und dem Beklagten geschlossenen Geschäftsführervertrags (…), nach der dem Beklagten im Innenverhältnis die Zuständigkeit „für die Bereiche Montage“ zugewiesen wurde. Schließlich hat der Kläger selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er sich faktisch um die finanziellen Dinge gekümmert hat. Von dem Beklagten sei „nichts gekommen“. Zudem hat er bestätigt, dass der Beklagte maximal dreimal im Jahr in H. in den Geschäftsräumlichkeiten war, lediglich eine Kreditkarte mit einem bestimmten Guthaben hatte, das aufgeladen werden musste, und über keinen Zugang zu dem Geschäftskonto der f. GmbH verfügte. Damit hat er seinen dem widersprechenden schriftsätzlichen Vortrag, dem Beklagten sei es im täglichen Arbeitsalltag jederzeit möglich gewesen, sich über Kontenverläufe und die Buchführung in Kenntnis zu setzen und diese zu gestalten, und dies sei auch so gelebt worden, revidiert. Prozessual gilt der letzte zweier einander widersprechender Vorträge einer Partei. Eine Vernehmung der von dem Kläger zuvor schriftsätzlich hierzu benannten Zeuginnen war daher insoweit entbehrlich.Randnummer33
Auf die Behauptung des Klägers, dass der Beklagte jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, sich über sämtliche Geschäftsvorfälle zu informieren, indem er etwa einen Zugriff auf das Geschäftskonto hätte bekommen können, wenn er dies verlangt hätte, und diese auch gegebenenfalls hätte mitgestalten können, wenn er dies gewollt hätte, kommt es nicht an. Der Beklagte hat dies – auch nach der Aussage des Klägers – nicht verlangt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bezahlung der Löhne und die entsprechende Abführung der Sozialabgaben entsprechend der Vereinbarung in § 2 des Geschäftsführervertrags vom 22.06.2018 nicht zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehörte und auch nach der gelebten Ressortverteilung zwischen den Parteien in den Zuständigkeitsbereich des Klägers als für den kaufmännischen Bereich zuständigen Geschäftsführer fiel.Randnummer34
c) Dem Beklagten war als nicht ressortzuständigem Geschäftsführer auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Innenverhältnis der Parteien untereinander ein Haftungsanteil zuzuweisen.Randnummer35
aa) Von dem Grundsatz der vollen haftung des ressortzuständigen Organmitglieds im Verhältnis zum lediglich aufsichtspflichtigen Organmitglied kommen im Einzelfall zwar Ausnahmen in Betracht, in denen auch dem nicht ressortzuständigen Organmitglied ein Haftungsanteil zuzuweisen ist, weil sich unter Berücksichtigung der Schwere seiner Pflichtverletzung und seines individuellen Verschuldensgrades ein wesentlicher Verursachungsbeitrag ergibt. Ausnahmen werden etwa dann angenommen, wenn über die Überwachungspflichtverletzung hinausgehende Beihilfe- oder Anstiftungshandlungen vorliegen oder im konkreten Fall aus der Treupflicht (etwa wegen einer sehenden Auges geschaffenen Gefahrenlage) eine besonders verdichtete Überwachungspflicht folgt (Noack/Servatius/Haas/Beurskens, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 43 GmbHG Rn. 65; vgl. zu der letztgenannten Ausnahme auch OLG Frankfurt, Urt. v. 04.02.2004 – 1 U 52/03, BeckRS 2004, 2789, Rn. 16 zur Architektenhaftung). Daneben soll eine Ausnahme insbesondere denkbar sein, wenn die haftungsrelevante Problematik einen ressortübergreifenden Charakter besitzt und daher von vornherein nicht in der Verantwortung des formell zuständigen Vorstandsmitglieds belassen werden darf (Freund, GmbHR 2013, 785, 787; vgl. auch Guntermann, AG 2017, 606, 607 f.), vor allem bei auftauchenden, für das Unternehmen konkret bestandsgefährdenden Risiken oder wenn sich eine Gefährdung des Geschäftsmodells des Unternehmens abzeichnet; beispielhaft werden Korruptionsfälle in einem bestimmten Ressort genannt. In diesen Fällen sollen sich die Aufsichtspflichten der anderen Organmitglieder so stark verdichten, dass unter dem Blickwinkel der Haftungsverteilung eine Einzelzuweisung der Verantwortung an das für zuständig erklärte Organmitglied nicht mehr ohne weiteres in Betracht kommen soll (Freund, GmbHR 2013, 785, 788). Zudem wird die Zuweisung eines Haftungsanteils jedenfalls beim Gesamtschuldnerregress unter Vorstandsmitgliedern einer AG bejaht, wenn der Handlungsverantwortliche sich nachträglich für den Überwachungsverantwortlichen erkennbar als ungeeignet für die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgabe erweist und gleichwohl kein Einschreiten erfolgt (vgl. Guntermann, AG 2017, 606, 607) oder wenn der Handlungsverantwortliche auf der Grundlage von Treu und Glauben ausnahmsweise doch eine Intervention erwarten darf, etwa weil ein erkennbares Informationsgefälle besteht, welches für den Handlungsverantwortlichen ein unzumutbares Haftungsrisiko mit sich bringt, durch den Überwachungsverantwortlichen aber ohne weiteres beseitigt werden kann (vgl. Guntermann, AG 2017, 606, 607 f.).Randnummer36
bb) Eine solche Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme lag weder einer der beschriebenen Ausnahmefälle vor noch war aus sonstigen Gründen ein wesentlicher Verursachungsbeitrag des Beklagten unter Berücksichtigung der Schwere seiner Pflichtverletzung und seines individuellen Verschuldensgrades anzunehmen.Randnummer37
(1) Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass dem Beklagten eine aktive Beihilfe- oder Anstiftungshandlung oder eine durch ihn sehenden Auges geschaffene Gefahrenlage zur Last gelegt werden kann.Randnummer38
Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass die klägerische Behauptung nicht der Realität entspricht, der Beklagte habe sich mit dem weiteren Mitgesellschafter H. zusammengetan, indem er trotz bestehenden Wettbewerbsverbots für die weiteren Gesellschaften des Gesellschafters H. tätig geworden sei, und diese Gesellschaften hätten die gegenüber der f. GmbH bestehenden Forderungen nicht mehr gezahlt, so dass die f. GmbH in Schwierigkeiten geraten sei, wovon der Beklagte auch Kenntnis gehabt habe. Aus dem von dem Kläger zum Beweis exemplarisch vorgelegten Anwaltsschreiben für die f. t. GmbH vom 10.09.2021 (Anl. K3 [2]) ergibt sich dies bereits nicht. Das Schreiben zeigt lediglich, dass am 10.09.2021 offene Forderungen der f. GmbH gegen die f. t. GmbH – nach erfolgter Aufrechnung – in Höhe von 19.778,00 € bestanden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben vom 10.09.2021 weiter, dass die f. t. GmbH ihrerseits der f. GmbH einen Verstoß gegen das im Rahmenvertrag vom 18.06./30.06.2017 vereinbarte Wettbewerbsverbot zur Last legt. Eine Beteiligung oder eine Kenntnis des Beklagten lässt sich daraus ebenfalls nicht ableiten.Randnummer39
Vielmehr war ausweislich des Insolvenzgutachtens für die f. GmbH vom 12.10.2021 nach Einsicht in die Finanzbuchhaltung und Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen unter dem Vorbehalt der abschließenden Bewertung im eröffneten Verfahren davon auszugehen, dass Insolvenzgründe schon etwa seit Anfang des Jahres 2021 vorgelegen haben (…). Die f. GmbH hatte am 12.10.2021 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von rund 315.000,00 € und war zahlungsunfähig und überschuldet (…). Für das Finanzielle und die Buchhaltung war der Kläger zuständig. Auch die Zeugin D., von Beruf Diplom-Betriebswirtin, die bis Ende März 2021 als kaufmännische Angestellte der f. GmbH tätig war, hat angegeben, dass sie schon relativ früh mitbekommen habe, dass die Firma in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe und die finanzielle Lage immer schwieriger geworden sei. Ende 2020 sei die Lage der Firma immer verzweifelter geworden. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft.Randnummer40
(2) Daneben scheidet vorliegend eine so starke Verdichtung der Aufsichtspflicht des Beklagten mit Blick auf das Auftauchen einer ressortübergreifenden Problematik, die zu einer abweichenden Haftungsverteilung führen könnte, bereits deshalb aus, weil der Beklagte als für die Finanzen nicht zuständiges Organmitglied nach Überzeugung der Kammer jedenfalls bis Juli 2021 keine Kenntnis von der bestehenden finanziellen Schieflage der f. GmbH hatte und ihm im Anschluss hieran jedenfalls die Dimension und die Brisanz der finanziellen Schieflage nicht bekannt waren. Im Übrigen bestanden nach dem klägerischen Vortrag Stundungsvereinbarungen mit den Krankenkassen.Randnummer41
(a) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der f. GmbH wurde wegen Zahlungsfähigkeit und Überschuldung am 15.10.2021 aufgrund eines am 09.08.2021 eingegangen Antrags eines Gläubigers eröffnet (Amtsgericht H., …). Der Beklagte wurde durch Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 13.09.2021 auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der f. GmbH aufmerksam gemacht. Die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile an die (…) Krankenkasse betrifft den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.08.2021, an die (…) Krankenkasse die Monate November und Dezember 2020 und an die (…) Krankenkasse die Monate August und Oktober 2020, Januar 2021, Februar 2021 und Mai bis Juli 2021.Randnummer42
(b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Beklagten diese finanziellen Schwierigkeiten jedenfalls bis Juli 2021 nicht bekannt waren. Die Zeugin D. hat zwar angegeben, sie habe dem Beklagten Ende 2020 Listen, aus denen sich die offenen Posten ergaben, also Forderungen und Verbindlichkeiten, in „cc“ geschickt. Sie hat aber zugleich auch erklärt, hierauf von dem Beklagten nie ein Feedback bekommen zu haben und sie wisse auch nicht, ob er diese verstanden habe. Soweit sie weiter geschildert hat, dass sie im März 2021 den aus ihrer Sicht völlig ahnungslosen Beklagten darauf hingewiesen habe, dass die Firma ein „Fass ohne Boden und ein sinkendes Schiff“ gewesen sei und der Beklagte sich darüber fürchterlich aufgeregt habe, weil er dies wohl anmaßend gefunden habe, geht die Kammer davon aus, dass sich die Situation so zugetragen hat, wie sie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Der Beklagte hat glaubhaft angegeben, der Kläger habe ihm erklärt, dass die Angaben der Zeugin D. unzutreffend seien und diese „spinne“ und er habe dem Kläger – seinem Mitgeschäftsführer und -Gesellschafter – mehr geglaubt als der Zeugin D. Dafür, dass sich dies so zugetragen hat, spricht für die Kammer insbesondere auch, dass die Zeugin, wie sie unter Konsultation eines entsprechenden Schreibens des Klägers weiter erklärt hat, in der Folge zum 01.04.2021 in Kurzarbeit auf Null geschickt wurde. Die Angaben der Zeugin D. sind glaubhaft.Randnummer43
Auch der Zeuge und Mitgesellschafter H. hat erklärt, ihm sei von einer finanziellen Schieflage der f. GmbH zum Zeitpunkt des von ihm geplanten Ausstiegs nichts bekannt gewesen. Hintergrund seines Ausstiegswunsches sei ausschließlich gewesen, dass der Kläger vorgehabt habe, in das Dienstleistungsgeschäft einzusteigen, weshalb die Beteiligung an der f. GmbH für ihn keinen Sinn mehr ergeben hätte, da er in diesem Bereich damals schon selbständig tätig gewesen sei. Der Zeuge H. konnte zwar nicht mehr genau sagen, zu welchem kalendarischen Zeitpunkt dies war. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte und der Zeuge H. jedenfalls bis Anfang Juli 2021 noch keine Kenntnis von einer finanziellen Schieflage hatten. Ausweislich des als Anlage (…) vorgelegten E-Mail-Verkehrs zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. korrespondierten diese am 30.06.2021 über die Modalitäten der Übernahme der Anteile des Zeugen H. durch den Beklagten und die Frage nach den beurkundenden Notaren. Im Vorfeld eines Gesprächs am 07.07.2021 hat der Zeuge H. dem Kläger mit E-Mail vom selben Tag einen erweiterten Vorschlag bezüglich des Rückkaufs seiner Geschäftsanteile und der Geschäftsanteile des Beklagten unterbreitet (…). Zu einer Umsetzung kam es in der Folge nicht mehr. Darüber hinaus hat der Zeuge H. die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass zwar einmal die Rede davon gewesen sei, dass Forderungen von Krankenkassen in der Größenordnung von 14.000,00 € oder 15.000,00 € offen gewesen seien. Dies sei vor dem Hintergrund der Gesamtumsätze der Firma auch nach seiner Einschätzung aber nicht besorgniserregend gewesen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig (siehe dazu auch bereits oben unter 2. b)). Eine besondere Entlastungstendenz zugunsten des Beklagten war auch insoweit nicht ersichtlich.Randnummer44
(c) Aus der als Anlage (…) vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der für die Buchhaltung zuständigen D. N. ergibt sich, dass sich der Beklagte am 21.07.2021 mit der Frage an diese wandte, wie es bei der f. GmbH aussehe und ob sie mit dem Steuerberater gesprochen habe. Allerdings teilte ihm die Buchhalterin mit E-Mail vom selben Tag lediglich mit, dass auch der Steuerberater keinen Rat habe geben können, was zu tun sei und es schwer sei, eine Aussage zu machen. Vielleicht könne es weitergehen und noch gut verlaufen, wenn die f. t. GmbH dabei bleibe, aber da sie nicht genau wisse, wie es sein werde, könne sie auch keine Prognose abgeben. Bezüglich der Vermögenswerte teilte sie ihm auf weitere Nachfrage Folgendes mit: „mmm naja man sagt ja, so lange das Kapital noch auf der Passivseite steht ist soweit noch alles gut.“ Da die Bilanzwerte 2019 noch nicht vorliegen würden, könne sie die Vermögenswerte schwer beurteilen. Daraus schließt die Kammer, dass sich der Beklagte insoweit um Aufklärung bemüht hat. Nach der weiteren Überzeugung der Kammer hatte der Beklagte daraufhin aber noch keine umfassende Kenntnis von der Dimension und der Brisanz der Problematik, so dass keine entsprechende Verdichtung seiner Aufsichtspflicht für den hier maßgeblichen Zeitraum der Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung bis einschließlich August 2021 anzunehmen ist. Bezüglich der nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung trägt der Kläger zudem gerade selbst vor, er habe jeweils rechtzeitig vor Fälligwerden entsprechende Stundungsvereinbarungen mit den Krankenkassen getroffen. Eine so starke Verdichtung der Aufsichtspflicht des Beklagten, dass eine abweichende Haftungsverteilung von dem oben geschilderten Grundsatz bezüglich der vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile in Betracht kommt, scheidet damit insgesamt aus.Randnummer45
(3) Ferner konnte die Kammer ebenso wenig feststellen, dass sich der Kläger bezüglich seiner Zuständigkeit für Finanzen und Buchhaltung als ungeeignet erwiesen hat und dies dem Beklagten bekannt war. Entsprechendes hat auch der Kläger nicht behauptet. Anhaltspunkte für ein zulasten des Klägers bestehendes, für den Beklagten erkennbares Informationsgefälle sind gleichfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.Randnummer46
(4) Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen eine interne Mithaftung des Beklagten nicht. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte – wie der Kläger behauptet – schon vorher jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, sich über sämtliche Geschäftsvorfälle zu informieren, indem er etwa einen Zugriff auf das Geschäftskonto hätte bekommen können, wenn er dies verlangt hätte, und diese gegebenenfalls mitzugestalten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bezahlung der Löhne und die entsprechende Abführung der Sozialabgaben jedenfalls in das Ressort des Klägers als für den kaufmännischen Bereich zuständigen Geschäftsführer fiel und kein wesentlicher Verursachungsbeitrag des Beklagten festgestellt werden konnte.Randnummer47
3. Soweit im Vorbehaltsurteil (Bl. 157 d.A.) bezüglich des Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 28.06.2023 zu eigenen Freistellungsansprüchen des Klägers gegenüber dem Beklagten auf die Unerheblichkeit im Urkundenprozess verwiesen wurde, ergibt sich jedenfalls nach den unter Ziff. 2 getroffenen Feststellungen auch im Nachverfahren nichts anderes. Da der Kläger im Innenverhältnis zwischen den Parteien den Schaden gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB allein zu tragen hat, hat der Kläger seinerseits gegen den Beklagten bereits keinen entsprechenden Freistellungsanspruch.Randnummer48
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Da vorliegend sowohl die Klageforderung und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, über die eine Entscheidung ergangen ist, als auch das Zurückbehaltungsrecht streitig sind, wurde ein fiktiver Gebührenstreitwert in Höhe von 36.000,00 € zugrunde gelegt, bestehend aus dem Gebührenstreitwert der Klageforderung (sowie dem Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung = 12.000,00 € + 12.000,00 €) und dem zu schätzenden wirtschaftlichen Wert des Zurückbehaltungsrechts (BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed., Stand: 01.12.2024, § 92 Rn. 29; Hensen, NJW 1999, 395, 398 ff.), der auf die Höhe des Gebührenstreitwerts der Klageforderung zu begrenzen war (12.000,00 €). Dies entspricht den wirtschaftlichen Interessen (BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed., Stand: 01.12.2024, § 92 Rn. 29). Hinsichtlich dieses fiktiven Streitwerts unterliegt der Kläger mit 1/3 (12.000,00 € / 36.000,00 €).Randnummer49
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Satz 1 und 2 ZPO und § 709 Satz 2 ZPO.Randnummer50
IV. Der Streitwert wurde durch Beschluss gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 45 Abs. 3 GKG, § 3 ZPO festgesetzt. Da eine Entscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderung ergangen ist, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung. Dabei erhöht sich der Gebührenstreitwert jedoch maximal um den Betrag, der dem für begründet erachteten Klageanteil zukommt (BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed., Stand: 01.12.2024, § 92 Rn. 14), hier also um 12.000,00 €.
Schlagworte: Gesamtheit der Geschäftsführer, Gesamtschuldner, Gesamtschuldnerische Haftung, Geschäftsführer Alleinhaftung, Regress