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OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2013 – 1 Ws 123/13

§ 266a StGB, § 200 StPO, § 203 StPO, § 7 Abs 4 SGB 4 vom 20.12.1999

1. Mängel der Informationsfunktion berühren die Wirksamkeit einer Anklage nicht. Gemäß § 203 StPO kommt es für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens allein darauf an, ob gegen den Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht. Solange daher die vorgeworfenen Taten tatsächlich und rechtlich hinreichend bestimmt sind, ist dem Gericht die erforderliche Prüfung möglich. Allein der Umstand, dass es sich bei der Anklage um eine weniger gut gelungene handelt, macht diese nicht unwirksam.

2. Beim Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage bereits dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden. Schon die Darstellung, welche Einkünfte die einzelnen Arbeitnehmer hatten und nach welchem Berechnungssatz sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richtet, ist zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage ohne Bedeutung.

3. Die Aufteilung von Aufgaben zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH wirkt sich auf strafbewehrte Pflichten der gesamten Geschäftsführung nicht aus. Eine interne Zuständigkeitsverteilung kann allein hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der einzelnen Geschäftsführer Auswirkung entfalten.

4. Beim Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und Selbstständigkeit entscheidet über das Überwiegen das Gesamtbild der tatsächlichen Umstände. Krankentransportfahrer, die über keine eigene Betriebsstätte verfügen, in den Betriebsablauf einer GmbH eingebunden sind, von dieser gestellte Fahrzeuge und Kleidung nutzen, keinem unternehmerischen Risiko ausgesetzt sind, die Abrechnungen von der GmbH erstellen lassen und nur zu von der GmbH vorgegebenen Zeiten tätig werden können, sind abhängig Beschäftigte. Einflussnahmemöglichkeiten auf die Erstellung der Dienstpläne und die Entscheidung darüber, die Tätigkeit durchzuführen, stellen dem gegenüber keine so wesentlichen Faktoren dar, dass die Fahrer als selbstständige Unternehmer zu qualifizieren sind.

5. Für den erforderlichen Eventualvorsatz bei § 266a StGB genügt, dass der Täter um sämtliche Umstände weiß, die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Personen begründen und daher den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals „Arbeitnehmer“ und die daraus folgenden Pflichten erfasst. Die möglicherweise fehlerhafte Subsumtion unter den Begriff „Arbeitnehmer“ führt daher nicht zu einem Tatbestandsirrtum, sondern stellt einen Subsumtionsirrtum dar, der allein bei Unvermeidbarkeit Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit haben könnte.

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit nach Maßgabe von Ziffer 2. und 3. dieses Beschlusses die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. Dezember 2010 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird.
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe zugelassen, dass die Angeschuldigten angeklagt werden, in H.
a) der Angeschuldigte Dr. B. in der Zeit von Juli 2006 bis Januar 2008 in 88 Fällen (Ziffern 1 bis 19, 89, 90, 92, 118 bis 125, 148 bis 155, 183 bis 184, 196 bis 206, 223 bis 226, 237 bis 240, 260 bis 263, 287 bis 292, 326 bis 344 der Anklage)
aa) als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, Vorenthalten zu haben,
und durch dieselbe Handlung mit Ausnahme der Fälle 326 bis 344 der Anklage
bb) als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, Vorenthalten zu haben,
b) und c)
die Angeschuldigten O. und H.
von Februar 2008 bis November 2009 in jeweils 241 Fällen (Ziffer 20 bis 56, 73 bis 81, 83 bis 86, 93 bis 117, 126 bis 147, 157 bis 182, 185 bis 195, 207 bis 222, 241 bis 249, 251 bis 259, 264 bis 285, 293 bis 305, 307, 308, 311, 313 bis 325, 345 bis 366 der Anklage)
aa) als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, Vorenthalten zu haben,
und durch dieselbe Handlung mit Ausnahme der Fälle 345 bis 366 der Anklage
bb) als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, Vorenthalten zu haben,
d) der Angeschuldigte Dr. K.
von November 2008 bis November 2009 in 147 Fällen (Ziffer 44 bis 56, 75 bis 81, 83 bis 86, 100 bis 112, 116 bis 117, 135 bis 147, 166 bis 177, 179 bis 182, 185 bis 195, 216 bis 222, 248 bis 249, 251 bis 259, 267 bis 279, 281 bis 285, 302 bis 305, 307 bis 308, 311, 313, 315 bis 325, 354 bis 366 der Anklage)
aa) als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, Vorenthalten zu haben,
und durch dieselbe Handlung mit Ausnahme der Fälle 354 bis 366 der Anklage
bb) als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, Vorenthalten zu haben,
e) der Angeschuldigte Dr. S.
von Juli 2006 bis Oktober 2009 in 331 Fällen (Ziffer 1 bis 40, 42 bis 55, 73 bis 81, 83 bis 86, 89, 90, 92 bis 111, 113 bis 145, 147 bis 155, 157 bis 193, 195 bis 249, 251 bis 278, 280 bis 285, 287 bis 305, 307, 308, 311, 313, 314 bis 324, 326 bis 365 der Anklage)
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) Hilfe geleistet zu haben,
f) der Angeschuldigte M.
von Juli 2006 bis November 2009 in 339 Fällen (Ziffern 1 bis 56, 73 bis 81, 83 bis 86, 89, 90, 92 bis 155, 157 bis 249, 251 bis 285, 287 bis 305, 307, 308, 311, 313, 314 bis 366 der Anklage)
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) Hilfe geleistet zu haben,
wobei sich die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge wie folgt darstellen und dabei sich die Verkürzungshandlungen auf folgende Personen zu den jeweils benannten Zeiträumen beziehen
– Ziffern 1 bis 41 der Anklage betreffend (… Krankenkasse):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

1.

Juli

2006

522,38 €

505,43 €

2.

August

2006

412,64 €

399,10 €

3.

September

2006

418,58 €

408,33 €

4.

Oktober

2006

330,77 €

320,45 €

5.

November

2006

585,90 €

556,38 €

6.

Dezember

2006

710,06 €

676,04 €

7.

Januar

2007

644,67 €

611,08 €

8.

Februar

2007

351,45 €

337,57 €

9.

März

2007

225,26 €

213,66 €

10.

April

2007

450,92 €

436,94 €

11.

Mai

2007

617,40 €

588,22 €

12.

Juni

2007

531,54 €

509,66 €

13.

Juli

2007

1.482,65 €

1.432,50 €

14.

August

2007

2.126,41 €

2.042,51 €

15.

September

2007

1.848,06 €

1.777,10 €

16.

Oktober

2007

2.037,94 €

1.949,70 €

17.

November

2007

1.512,87 €

1.448,34 €

18.

Dezember

2007

1.075,22 €

1.037,97 €

19.

Januar

2008

1.756,77 €

1.695,04 €

20.

Februar

2008

1.492,68 €

1.438,34 €

21.

März

2008

1.586,03 €

1.520,41 €

22.

April

2008

2.394,99 €

2.300,74 €

23.

Mai

2008

1.895,12 €

1.815,48 €

24.

Juni

2008

2.853,05 €

2.740,29 €

25.

Juli

2008

4.695,88 €

4.525,73 €

26.

August

2008

3.465,89 €

3.351,39 €

27.

September

2008

3.356,64 €

3.243,10 €

28.

Oktober

2008

3.092,67 €

2.968,22 €

29.

November

2008

3.359,38 €

3.414,66 €

30.

Dezember

2008

3.663,28 €

3.513,64 €

31.

Januar

2009

3.732,89 €

3.583,46 €

32.

Februar

2009

3.744,73 €

3.605,58 €

33.

März

2009

4.057,02 €

3.887,66 €

34.

April

2009

3.954,19 €

3.787,22 €

35.

Mai

2009

3.470,26 €

3.336,40 €

36.

Juni

2009

3.448,50 €

3.307,45 €

37.

Juli

2009

4.201,24 €

4.041,16 €

38.

August

2009

3.957,33 €

3.808,70 €

39.

September

2009

3.376,74 €

3.229,17 €

40.

Oktober

2009

2.475,15 €

2.368,27 €

41.

November

2009

557,29 €

532,54 €

Gesamt:

86.472,44 €

83.265,63 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

B., C.

01.07.2007-30.04.2008
01.06.2008-31.08.2008

B., C.

01.10.2006-31.01.2007

… S., M.

01.06.2008-31.07.2008
01.09.2008-30.09.2008

B., V.

01.10.2006-28.02.2007
01.05.2007-30.06.2007
01.08.2007-30.11.2007
01.01.2008-31.08.2008
01.10.2008-28.02.2009
01.05.2009-30.11.2009

B., D.

01.10.2006-29.02.2008
01.04.2008-31.10.2009

D., L.

01.09.2009-30.09.2009

D., M.

01.09.2007-31.08.2009

E., L.

01.07.2006-31.08.2006
01.10.2006-31.10.2006
01.01.2007-31.01.2007
01.07.2007-30.11.2007

E., H.

01.05.2008-31.07.2008
01.07.2009-30.09.2009

E., C.

01.02.2007-30.04.2007
01.07.2008-31.07.2008

E., T.

01.07.2007-30.09.2007
01.06.2008-30.09.2008
01.02.2009-31.07.2009

F., T.

01.07.2006-31.10.2006

G., M.

01.07.2007-30.09.2007

G., R.

01.07.2008-31.07.2008
01.09.2008-31.05.2009

H., C.

01.06.2008-31.12.2008

H., J.

01.01.2008-30.09.2008

H., J.

01.07.2006-31.12.2006
01.04.2007-31.12.2007
01.03.2008-30.04.2009
01.07.2009-31.07.2009
01.09.2009-31.10.2009

K., B.

01.11.2008-31.12.2008
01.02.2009-31.03.2009
01.05.2009-31.05.2009
01.07.2009-31.10.2009

K., E.

01.09.2007-30.09.2007
01.11.2007-30.11.2009

L., H.

01.06.2008-31.08.2009
01.10.2009-30.11.2009

L., M.

01.09.2008-31.12.2008

L., S.

01.03.2009-30.06.2009

L., N.

01.08.2008-31.08.2008
01.01.2009-31.01.2009

M., N.

01.05.2008-30.11.2009

M., H.

01.11.2008-30.11.2008

M. -…, H.

01.07.2007-31.08.2007

M., K.

01.09.2009-30.09.2009

N., … R.

01.07.2008-31.08.2009

P., F.

01.05.2008-30.11.2009

P., U.

01.06.2007-30.06.2007

P., J.

01.01.2008-31.01.2008
01.05.2008-31.05.2008

Q., L.

01.11.2008-30.09.2009

R., L.

01.11.2008-31.12.2008
01.02.2009-31.05.2009

R., C.

01.07.2007-30.11.2009

R., H.

01.01.2009-30.06.2009

R., B.

01.09.2007-30.09.2007
01.12.2007-31.01.2008
01.07.2008-31.08.2008
01.10.2008-30.11.2009

R., K.

01.04.2008-31.10.2008

R., S.

01.05.2007-30.04.2008

S., S.

01.10.2008-30.06.2009
01.08.2009-31.08.2009

S., L.

01.04.2008-30.06.2008
01.09.2008-30.09.2008

S., J.

01.04.2007-30.04.2007
01.12.2007-30.04.2008
01.06.2008-30.09.2008

V., M.

01.02.2008-31.07.2009

W., S.

01.06.2009-30.06.2009

W., C.

01.12.2006-31.01.2007
01.03.2007-30.11.2007
01.01.2008-31.01.2008
01.03.2008-28.02.2009
01.07.2009-30.11.2009
– Ziffern 42 bis 56 der Anklage betreffend (… Krankenkasse):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

42.

September

2008

426,34 €

402,97 €

43.

Oktober

2008

1.094,98 €

1.036,19 €

44.

November

2008

1.121,06 €

1.061,80 €

45.

Dezember

2008

1.198,50 €

1.137,91 €

46.

Januar

2009

1.331,72 €

1.267,88 €

47.

Februar

2009

1.094,20 €

1.038,16 €

48.

März

2009

1.015,46 €

962,94 €

49.

April

2009

203,32 €

194,40 €

50.

Mai

2009

386,86 €

369,90 €

51.

Juni

2009

560,24 €

535,67 €

52.

Juli

2009

930,81 €

889,39 €

53.

August

2009

829,29 €

792,39 €

54.

September

2009

436,40 €

416,98 €

55.

Oktober

2009

360,04 €

344,02 €

56.

November

2009

31,30 €

30,20 €

Gesamt:

11.020,52 €

10.480,80 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

E., S.

01.12.2008-31.03.2009
01.06.2009-30.11.2009

G., F.

01.09.2008-31.03.2009

H., A.

01.09.2008-31.12.2008

K., I.

01.03.2009-30.09.2009
– Ziffern 57 bis 86 der Anklage betreffend ( … Kasse):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

73.

September

2008

226,45 €

216,85 €

74.

Oktober

2008

143,45 €

137,37 €

75.

November

2008

380,74 €

364,60 €

76.

Dezember

2008

143,45 €

137,37 €

77.

Januar

2009

67,28 €

64,33 €

78.

Februar

2009

156,46 €

149,60 €

79.

März

2009

246,70 €

235,88 €

80.

April

2009

69,39 €

66,35 €

81.

Mai

2009

223,61 €

213,80 €

83.

Juli

2009

88,68 €

84,73 €

84.

August

2009

190,50 €

182,02 €

85.

September

2009

87,30 €

83,42 €

86.

Oktober

2009

280,82 €

268,32 €

Gesamt:

2.304,83 €

2.204,64 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

R., K.

01.09.2008-31.05.2009
01.07.2009-31.10.2009
– Ziffern 87 – 112 der Anklage betreffend (B. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

89.

März

2007

308,45 €

294,64 €

90.

April

2007

137,42 €

131,27 €

92.

Juni

2007

187,09 €

178,71 €

93.

April

2008

182,22 €

173,94 €

94.

Mai

2008

277,08 €

264,49 €

95.

Juni

2008

364,34 €

346,14 €

96.

Juli

2008

576,64 €

550,58 €

97.

August

2008

423,33 €

403,61 €

98.

September

2008

1.020,26 €

973,04 €

99.

Oktober

2008

1.058,79 €

1.009,85 €

100.

November

2008

1.090,05 €

1.038,50 €

101.

Dezember

2008

997,60 €

950,49 €

102.

Januar

2009

1.314,50 €

1.253,30 €

103.

Februar

2009

1.929,34 €

1.840,03 €

104.

März

2009

2.324,95 €

2.212,36 €

105.

April

2009

1.893,05 €

1.804,19 €

106.

Mai

2009

2.677,75 €

2.555,28 €

107.

Juni

2009

1.760,02 €

1.679,25 €

108.

Juli

2009

2.637,69 €

2.510,54 €

109.

August

2009

2.758,60 €

2.628,72 €

110.

September

2009

2.242,47 €

2.138,08 €

111.

Oktober

2009

2.564,74 €

2.442,60 €

112.

November

2009

495,96 €

473,14 €

Gesamt:

29.222,34 €

27.852,75 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

H., S.

01.06.2008-30.11.2009

H., S.

01.01.2009-30.11.2009

J., M.

01.07.2008-31.07.2008

K., J.

01.04.2008-31.10.2009

M., R.

01.01.2009-31.10.2009

M., O.

01.09.2008-31.12.2008

O., A.

01.09.2009-30.09.2009

P., T.

01.03.2007-30.04.2007
01.06.2007-31.07.2007

R., U.

01.07.2008-31.10.2009

W., S.

01.12.2008-31.10.2009
– Ziffern 113 bis 117 der Anklage betreffend (B. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

113.

August

2008

15,16 €

15,16 €

114.

September

2008

156,31 €

156,31 €

115.

Oktober

2008

2,65 €

2,65 €

116.

August

2009

7,47 €

7,47 €

117.

September

2009

115,33 €

115,33 €

Gesamt:

296,92 €

296,92 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

H., H.

01.08.2008-31.10.2008
01.08.2009-30.09.2009
– Ziffern 118 bis 146 der Anklage betreffend (K. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

118.

Juni

2007

16,12 €

15,42 €

119.

Juli

2007

122,41 €

117,10 €

120.

August

2007

417,29 €

399,19 €

121.

September

2007

444,02 €

424,76 €

122.

Oktober

2007

433,98 €

415,16 €

123.

November

2007

508,08 €

486,05 €

124.

Dezember

2007

331,15 €

316,79 €

125.

Januar

2008

400,06 €

382,32 €

126.

Februar

2008

325,04 €

310,63 €

127.

März

2008

558,46 €

533,70 €

128.

April

2008

314,29 €

300,36 €

129.

Mai

2008

241,96 €

231,23 €

130.

Juni

2008

397,75 €

416,11 €

131.

Juli

2008

462,83 €

635,73 €

132.

August

2008

379,86 €

508,44 €

133.

September

2008

659,60 €

863,25 €

134.

Oktober

2008

639,73 €

880,50 €

135.

November

2008

465,92 €

702,37 €

136.

Dezember

2008

398,45 €

645,73 €

137.

Januar

2009

205,52 €

447,52 €

138.

Februar

2009

200,00 €

435,50 €

139.

März

2009

257,68 €

561,09 €

140.

April

2009

246,76 €

537,32 €

141.

Mai

2009

285,00 €

526,06 €

142.

Juni

2009

225,76 €

491,59 €

143.

Juli

2009

238,38 €

528,89 €

144.

August

2009

182,79 €

405,54 €

145.

Oktober

2009

240,50 €

533,60 €

146.

November

2009

175,58 €

389,55 €

Gesamt:

9.774,97 €

13.441,05 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

B., C.

01.09.2007-31.01.2008
01.06.2008-31.08.2008

B., D.

01.06.2007-31.12.2008
01.05.2009-31.05.2009

G., P.

01.06.2008-31.08.2009
01.10.2009-30.11.2009
– Ziffer 147 der Anklage betreffend (E. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

147.

Mai

2009

29,74 €

28,44 €

Gesamt:

29,74 €

28,44 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

B., C.

01.05.2009-31.05.2009
– Ziffern 148 bis 177 der Anklage betreffend (A. … ):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

148.

Februar

2007

54,00 €

54,00 €

149.

Juni

2007

23,97 €

23,97 €

150.

Juli

2007

162,91 €

155,82 €

151.

August

2007

560,61 €

532,13 €

152.

September

2007

836,31 €

795,89 €

153.

Oktober

2007

1.437,89 €

1.364,83 €

154.

November

2007

1.283,83 €

1.217,92 €

155.

Dezember

2007

1.134,50 €

1.076,59 €

157.

Februar

2008

1.715,68 €

1.628,98€

158.

März

2008

1.639,63 €

1.557,31 €

159.

April

2008

1.109,31 €

1.054,63 €

160.

Mai

2008

1.325,70 €

1.254,38 €

161.

Juni

2008

1.802,32 €

1.712,25 €

162.

Juli

2008

2.285,01 €

2.170,13 €

163.

August

2008

2.656,52 €

2.523,30 €

164.

September

2008

1.984,92 €

1.889,48 €

165.

Oktober

2008

1.079,29 €

1.036,16 €

166.

November

2008

1.473,52 €

1.405,32 €

167.

Dezember

2008

2.120,40 €

2.019,95 €

168.

Januar

2009

1.866,04 €

1.780,98 €

169.

Februar

2009

1.673,95 €

1.597,37 €

170.

März

2009

1.659,18 €

1.585,11 €

171.

April

2009

1.354,89 €

1.287,92 €

172.

Mai

2009

1.869,59 €

1.781,69 €

173.

Juni

2009

1.324,57 €

1.259,48 €

174.

Juli

2009

1.599,23 €

1.516,61 €

175.

August

2009

578,84 €

549,05 €

176.

September

2009

840,54 €

798,16 €

177.

Oktober

2009

859,38 €

819,47 €

Gesamt:

38.312,53 €

36.448,88 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

C., N.

01.09.2007-31.10.2007

D., N.

01.10.2007-31.12.2007
01.02.2008-31.05.2008

D., O.

01.06.2008-28.02.2009

E., K.

01.07.2008-31.08.2008

F., M.

01.02.2007-28.02.2007
01.06.2007-31.12.2007
01.02.2008-31.08.2008
01.10.2008-30.11.2008
01.01.2009-31.01.2009
01.03.2009-30.04.2009
G., M.01.08.2007-31.12.2007
01.02.2008-31.03.2008
01.05.2008-30.09.2008
01.11.2008-31.07.2009

G., S.

01.07.2007-31.12.2007
01.02.2008-30.09.2008

H., O.

01.08.2007-31.12.2007
01.02.2008-31.03.2009
01.07.2009-31.10.2009

K., A.

01.07.2008-28.02.2009
01.04.2009-31.07.2009
01.09.2009-30.09.2009

K., K.

01.12.2008-30.09.2009

K., S.

01.10.2009-31.10.2009

K., D.

01.02.2008-30.04.2008

K., A.

01.02.2008-31.03.2008

K., M.

01.07.2009-31.07.2009

R., A.

01.03.2009-31.05.2009

S., N.

01.06.2008-31.03.2009
– Ziffern 178 bis 182 der Anklage betreffend (I. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

178.

Oktober

2008

511,39 €

489,18 €

179.

November

2008

1.003,61 €

960,03 €

180.

Dezember

2008

1.082,76 €

1.036,74 €

181.

Januar

2009

343,75 €

328,68 €

182.

Februar

2009

21,87 €

20,91 €

Gesamt:

2.963,38 €

2.835,54 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

B., M.

01.10.2008-28.02.2009

K., K.

01.11.2008-31.12.2008
– Ziffern 183 bis 184 der Anklage betreffend (B … / …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

183.

Februar

2007

115,22 €

108,74 €

184.

März

2007

47,21 €

44,55 €

Gesamt:

162,43 €

153,29 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

P., C.

01.02.2007-31.03.2007
– Ziffern 185 bis 194 der Anklage betreffend (A. … ):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

185.

Februar

2009

90,42 €

86,46 €

186.

März

2009

703,28 €

672,44 €

187.

April

2009

456,86 €

436,83 €

188.

Mai

2009

673,60 €

644,06 €

189.

Juni

2009

419,33 €

400,94 €

190.

Juli

2009

128,34 €

122,63 €

191.

August

2009

18,71 €

17,88 €

192.

September

2009

182,54 €

174,42 €

193.

Oktober

2009

599,66 €

572,98 €

194.

November

2009

119,22 €

113,91 €

Gesamt:

3.391,96 €

3.242,55 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

W., A.

01.02.2009-30.11.2009
– Ziffer 195 der Anklage betreffend (B. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

195.

Oktober

2009

657,60 €

628,34 €

Gesamt:

657,60 €

628,34 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

H., R.

01.10.2009-31.10.2009
– Ziffern 196 bis 222 der Anklage betreffend (B. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

196.

Juli

2006

7,49 €

7,49 €

197.

Oktober

2006

7,97 €

7,97 €

198.

November

2006

7,49 €

7,49 €

199.

Dezember

2006

49,30 €

49,30 €

200.

Januar

2007

47,44 €

47,44 €

201.

Juli

2007

53,95 €

53,95 €

202.

August

2007

118,03 €

118,03 €

203.

September

2007

106,69 €

106,69 €

204.

Oktober

2007

47,98 €

47,98 €

205.

November

2007

53,60 €

53,60 €

206.

Dezember

2007

37,84 €

37,84 €

207.

Februar

2008

46,49 €

46,49 €

108.

März

2008

137,81 €

137,81 €

209.

April

2008

59,77 €

59,77 €

210.

Mai

2008

40,42 €

40,42 €

211.

Juni

2008

45,50 €

45,50 €

212

Juli

2008

51,46 €

51,46 €

213.

August

2008

127,19 €

127,19 €

214.

September

2008

54,74 €

54,74 €

215.

Oktober

2008

210,02 €

205,17 €

216.

November

2008

176,64 €

170,67 €

217.

Dezember

2008

48,18 €

48,18 €

218.

Januar

2009

63,55 €

63,55 €

219.

Februar

2009

279,24 €

274,12 €

220.

März

2009

250,18 €

246,08 €

221.

April

2009

106,69 €

105,02 €

222.

Mai

2009

327,64 €

316,02 €

Gesamt:

2.563,30 €

2.529,97 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

A., J.

01.10.2008-30.11.2008
01.02.2009-30.04.2009

B., S.

01.05.2009-31.05.2009

R., I.

01.07.2006-31.07.2006
01.10.2006-31.01.2007
01.07.2007-31.12.2007
01.02.2008-31.05.2009
– Ziffern 223 bis 236 der Anklage betreffend (B. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

223.

Juli

2006

179,20 €

171,70 €

224.

August

2006

69,27 €

66,37 €

225.

September

2006

248,71 €

238,30 €

226.

Oktober

2006

350,15 €

335,49 €

227.

November

2006

442,19 €

423,68 €

228.

Dezember

2006

424,24 €

406,48 €

229.

Januar

2007

179,98 €

172,10 €

230.

Februar

2007

506,36 €

484,45 €

231.

März

2007

347,16 €

332,14 €

232.

April

2007

347,16 €

332,14 €

233.

Mai

2007

479,56 €

458,81 €

234.

Juni

2007

344,57 €

329,66 €

235.

Juli

2007

460,42 €

440,50 €

236.

August

2007

178,11 €

170,40 €

Gesamt:

4.557,08 €

4.362,22 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

E., W.

01.07.2006-31.08.2007
– Ziffern 237 bis 259 der Anklage betreffend ( …Kasse):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

237.

Oktober

2007

103,09 €

98,62 €

238.

November

2007

171,67 €

164,22 €

239.

Dezember

2007

125,20 €

119,77 €

240.

Januar

2008

95,19 €

90,97 €

241.

März

2008

92,50 €

88,40 €

242.

Mai

2008

139,93 €

133,73 €

243.

Juni

2008

225,12 €

215,14 €

244.

Juli

2008

94,36 €

90,24 €

245.

August

2008

277,21 €

265,11 €

246.

September

2008

405,33 €

387,65 €

247.

Oktober

2008

801,03 €

766,07 €

248.

November

2008

884,86 €

846,25 €

249.

Dezember

2008

670,31 €

641,06 €

251.

Januar

2009

229,55 €

219,49 €

252.

Februar

2009

439,13 €

419,87 €

253.

März

2009

235,08 €

224,77 €

254.

April

2009

69,50 €

66,45 €

255.

Mai

2009

230,13 €

220,04 €

256.

Juli

2009

98,24 €

93,87 €

257.

August

2009

276,69 €

264,38 €

258.

September

2009

357,07 €

341,18 €

259.

Oktober

2009

309,10 €

295,35 €

Gesamt:

6.330,29 €

6.052,63 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

N., B.

01.10.2007-31.01.2008
01.03.2008-31.03.2008
01.05.2008-31.05.2009
01.07.2009-31.10.2009

N., M.

01.09.2008-28.02.2009

S., J.

01.09.2009-30.09.2009
– Ziffern 260 bis 279 der Anklage betreffend (D. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

260.

Oktober

2007

39,78 €

39,78 €

261.

November

2007

199,75 €

199,75 €

262

Dezember

2007

62,50 €

62,50 €

263.

Januar

2008

30,75 €

30,75 €

264.

August

2008

31,08 €

31,08 €

265.

September

2008

17,55 €

17,55 €

266.

Oktober

2008

87,11 €

87,11 €

267.

November

2008

89,52 €

89,52 €

268.

Dezember

2008

93,90 €

93,90 €

269.

Januar

2009

62,80 €

62,80 €

270.

Februar

2009

33,36 €

33,36 €

271.

März

2009

137,98 €

137,98 €

272.

April

2009

123,07 €

123,07 €

273.

Mai

2009

199,87 €

199,87 €

274.

Juni

2009

149,98 €

149,98 €

275.

Juli

2009

38,54 €

38,54 €

276.

August

2009

71,90 €

71,90 €

277.

September

2009

30,38 €

30,38 €

278.

Oktober

2009

56,09 €

56,09 €

279.

November

2009

7,66 €

7,66 €

Gesamt:

1.563,57 €

1.563,57 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

F., S.

01.10.2007-31.01.2008

G., Y.

01.08.2008-30.11.2009
– Ziffern 280 bis 285 der Anklage betreffend (B. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

280.

Oktober

2008

439,96 €

414,88 €

281.

November

2008

498,09 €

469,70 €

282.

Dezember

2008

538,16 €

507,48 €

283.

Januar

2009

660,82 €

624,24 €

284.

Februar

2009

591,83 €

559,07 €

285.

März

2009

502,42 €

474,60 €

Gesamt:

3.231,28 €

3.049,97 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

B., M.

01.10.2008-31.03.2009
– Ziffern 286 bis 313 der Anklage betreffend (B. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

287.

August

2007

123,13 €

117,79 €

288.

September

2007

248,77 €

242,55 €

289.

Oktober

2007

240,12 €

228,12 €

290.

November

2007

295,93 €

280,06 €

291.

Dezember

2007

67,63 €

64,39 €

292.

Januar

2008

759,20 €

721,51 €

293.

Februar

2008

510,25 €

482,64 €

294.

März

2008

475,74 €

450,51 €

295.

April

2008

468,67 €

444,33 €

296.

Mai

2008

825,57 €

783,73 €

297.

Juni

2008

726,33 €

689,04 €

298.

Juli

2008

617,30 €

584,09 €

299.

August

2008

479,87 €

454,05 €

300.

September

2008

63,22 €

60,53 €

301.

Oktober

2008

595,44 €

570,07 €

302.

November

2008

880,50 €

843,35 €

303.

Dezember

2008

904,23 €

866,64 €

304.

Januar

2009

51,17 €

48,93 €

305.

Februar

2009

54,27 €

51,89 €

307.

April

2009

76,82 €

73,45 €

308.

Mai

2009

25,46 €

24,34 €

311.

August

2009

87,84 €

83,93 €

313.

Oktober

2009

107,94 €

102,09 €

Gesamt:

8.685,40 €

8.268,03 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

B., J.

01.08.2007-31.10.2007
01.12.2007-31.12.2007

D., L.

01.08.2007-31.08.2008
01.10.2009-31.10.2009

F., A.

01.01.2008-31.01.2008
01.09.2008-31.01.2009

M., D.

01.11.2008-31.12.2008
01.02.2009-28.02.2009
01.04.2009-31.05.2009
01.08.2009-31.08.2009
01.10.2009-31.10.2009

R., U.

01.03.2008-30.06.2008
– Ziffern 314 bis 325 der Anklage betreffend (B. …):

Tat

Monat

Jahr

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

314.

August

2008

87,21 €

87,21 €

315.

Januar

2009

29,04 €

29,04 €

316.

Februar

2009

623,74 €

593,34 €

317.

März

2009

347,68 €

330,16 €

318.

April

2009

827,95 €

785,68 €

319.

Mai

2009

853,90 €

811,63 €

320.

Juni

2009

442,78 €

419,84 €

321.

Juli

2009

818,35 €

776,08 €

322.

August

2009

377,92 €

365,96 €

323.

September

2009

36,89 €

36,89 €

324.

Oktober

2009

86,66 €

86,66 €

325.

November

2009

7,66 €

7,66 €

Gesamt:

4.539,78 €

4.330,15 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

F., C.

01.02.2009-31.08.2009

L., S-

01.01.2009-30.04.2009
01.06.2009-30.11.2009

T., A.

01.08.2008-31.08.2008
01.02.2009-31.03.2009
01.07.2009-31.08.2009
01.10.2009-31.10.2009
– Ziffern 326 bis 366 der Anklage betreffend (K. …):

Tat

Monat

Jahr

Arbeitgeberanteil

326.

Juli

2006

428,81 €

327.

August

2006

548,37 €

328.

September

2006

312,76 €

329.

Oktober

2006

541,65 €

330.

November

2006

805,92 €

331.

Dezember

2006

897,14 €

332.

Januar

2007

674,53 €

333.

Februar

2007

727,34 €

334.

März

2007

940,55 €

335.

April

2007

1.065,59 €

336.

Mai

2007

1.455,12 €

337.

Juni

2007

698,76 €

338.

Juli

2007

1.364,93 €

339.

August

2007

1.182,25 €

340.

September

2007

649,10 €

341.

Oktober

2007

953,06 €

342.

November

2007

664,95 €

343.

Dezember

2007

568,28 €

344.

Januar

2008

628,91 €

345.

Februar

2008

845,06 €

346.

März

2008

1.045,13 €

347.

April

2008

636,24 €

348.

Mai

2008

777,47 €

349.

Juni

2008

617,64 €

350.

Juli

2008

1.002,97€

351.

August

2008

684,38 €

352.

September

2008

961,02€

353.

Oktober

2008

1.044,98 €

354.

November

2008

797,49 €

355.

Dezember

2008

1.249,08 €

356.

Januar

2009

950,43 €

357.

Februar

2009

1.195,73€

358.

März

2009

1.843,42 €

359.

April

2009

1.325,56 €

360.

Mai

2009

1.192,61 €

361.

Juni

2009

1.139,64 €

362.

Juli

2009

951,50 €

363.

August

2009

1.149,24€

364.

September

2009

1.113,98 €

365.

Oktober

2009

1.045,06 €

366.

November

2009

314,97 €

Gesamt:

36.991,62 €

Name Arbeitnehmer/-infür folgenden Zeitraum

B., S.

01.02.2009-30.04.2009
01.07.2009-31.07.2009

B., J.

01.09.2006-30.09.2006
01.01.2007-30.11.2007
01.01.2008-31.07.2009

B., C.

01.02.2007-31.03.2007
01.05.2007-31.05.2007
01.07.2007-31.08.2007
01.10.2007-30.11.2007

B., M.

01.09.2006-31.03.2007
01.05.2007-31.08.2007
01.10.2007-31.10.2007
01.03.2008-31.03.2008
01.06.2008-31.08.2008

D., M.

01.10.2006-31.10.2006

B., K.

01.12.2008-30.11.2009

B., L.

01.03.2009-31.05.2009
01.09.2009-31.10.2009

C., M.

01.03.2007-31.05.2007
01.07.2007-31.03.2008
01.07.2008-31.08.2008

C., N.

01.08.2006-31.08.2006
01.11.2006-28.02.2007
01.05.2007-31.05.2007

D., N.

01.10.2006-30.11.2006
01.01.2007-30.06.2007
01.08.2007-30.09.2007

D., O.

01.01.2008-31.05.2008

D., L.

01.07.2006-31.07.2006
01.01.2007-31.01.2007

E., H.

01.10.2008-31.10.2008
01.01.2009-28.02.2009

E., C.

01.08.2006-30.09.2006
01.12.2006-31.12.2006
01.07.2007-31.08.2007
01.10.2007-31.10.2007
01.12.2007-29.02.2008
01.05.2008-31.05.2008
01.09.2008-31.10.2008
01.12.2008-31.12.2008

E., T.

01.10.2007-30.11.2007
01.10.2008-31.12.2008
01.08.2009-30.11.2009

A. F.

01.08.2007-31.12.2007

F., T.

01.04.2007-30.04.2007
01.10.2007-31.10.2007

F., C.

01.02.2007-30.04.2007
01.06.2007-30.06.2007

G., M.

01.11.2007-31.03.2008
01.05.2008-31.10.2008
01.01.2009-31.01.2009
01.06.2009-31.07.2009

G., N.

01.08.2007-31.01.2008

G., C.

01.02.2007-30.09.2007
01.01.2008-29.02.2008
01.04.2008-31.05.2008
01.07.2008-30.09.2008
01.03.2009-30.11.2009

G., H.

01.03.2009-30.04.2009

H., C.

01.01.2009-31.10.2009

H., L.

01.11.2006-31.12.2006
01.02.2007-28.02.2007
01.05.2007-31.08.2007
01.10.2009-31.10.2009

H., A.

01.07.2006-30.11.2006
01.03.2007-31.05.2007

H., F.

01.08.2007-30.09.2007

H., H.

01.12.2008-31.12.2008
01.02.2009-31.03.2009
01.06.2009-30.06.2009

K., M.

01.10.2008-31.03.2009
01.05.2009-31-05.2009

K., M.

01.04.2007-31.07.2007

K., K.

01.01.2009-28.02.2009

K., J.

01.11.2007-31.03.2008

K., J.

01.09.2009-30.09.2009

K., M.

01.07.2008-30.04.2009

K., M.

01.02.2009-30.06.2009
01.08.2009-30.11.2009

K., E.

01.09.2006-30.06.2006
01.11.2006-31.05.2007
01.07.2007-31.07.2007
01.12.2007-31.01.2008

L., M.

01.01.2009-31.10.2009

L., N.

01.03.2008-31.07.2008
01.09.2008-31.12.2008
01.04.2009-31.05.2009

L., J.

01.10.2008-31.12.2008
01.04.2009-30.04.2009
01.07.2009-31-08.2009

M., K.

01.07.2008-31.05.2009

N., M.

01.03.2009-30.06.2009
01.08.2009-31.08.2009

O., M.

01.04.2008-31-05.2008

P., U.

01.10.2006-31.05.2007
01.07.2007-31.08.2007

P., J.

01.07.2006-31.07.2006
01.12.2006-31.12.2006
01.03.2007-31.03.2007
01.05.2007-30.06.2007

P., J.

01.10.2006-31.10.2006
01.06.2007-31.12.2007
01.02.2008-30.04.2008
01.06.2008-31.10.2008
01.12.2008-30.06.2009
01.08.2009-31.08.2009

P., K.

01.12.2007-30.04.2008

P., T.

01.11.2006-28.02.2007
01.05.2007-31.05.2007
01.08.2007-31.05.2009

P., C.

01.07.2006-31.08.2006

P., H.

01.03.2007-31.03.2007
01.05.2007-31.05.2007

P., T.

01.07.2006-31.07.2006
01.09.2006-31.10.2006
01.12.2006-31.12.2006
01.02.2007-31.07.2007
01.09.2007-31.10.2007
01.05.2008-31-05.2008

R., M.

01.08.2007-31.08.2007
01.10.2007-31.10.2007
01.12.2007-31.12. 2007

R., L.

01.09.2009-30.09.2009

R., I.

01.02.2007-30.06.2007
01.06.2009-31.10.2009

R., H.

01.07.2007-30.11.2007
01.05.2008-31.12.2008
01.07.2009-31.10.2009

R., B.

01.02.2007-31.05.2007
01.07.2007-31.08.2007
01.10.2007-30.11.2007
01.02.2008-30.06.2008

R., K.

01.07.2006-30.09.2006
01.05.2007-31.05.2007
01.07.2007-31.07.2007

S., J.

01.02.2007-31.03.2007
01.05.2007-31.05.2007

S., L.

01.02.2009-30.11.2009

S. F.

01.11.2006-30.04.2007

S, A.

01.12.2008-31.05.2009
01.10.2009-30.11.2009

S., L.

01.01.2009-31.01.2009

S., S.

01.10.2008-30.11.2008
01.01.2009-31.01.2009

S., A.

01.07.2006-31.12.2006

S., J.

01.01.2009-31.03.2009
01.06.2009-30.06.2009
01.08.2009-30.09.2009

T., A.

01.07.2006-31.07.2006
01.10.2006-30.11.2006

T., A.

01.06.2008-31.07.2008

V., M.

01.08.2006-30.04.2007
01.06.2007-31.10.2007

V., A.

01.09.2008-30.11.2009

W., S.

01.02.2009-31.03.2009
01.05.2009-31.05.2009
01.07.2009-30.11.2009

W., J.

01.10.2006-31.10.2006
und dadurch Arbeitnehmeranteile in Höhe von 216.080,36 €, Arbeitgeberanteile in Höhe von 248.027,44 € und damit Gesamtsozialversicherungsabgaben in Höhe von 464.107,80 € nicht abgeführt worden sind.
3. Im Umfang der Zulassung der Anklage wird das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer – 1. Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Hildesheim eröffnet.
4. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Angeschuldigten mit Ausnahme des Angeschuldigten S., dessen notwendige Auslagen die Landeskasse trägt. Hinsichtlich der Angeschuldigten O. und H. wird die Gerichtsgebühr um 2/7, hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. B. um 5/7 ermäßigt. Im selben Umfang trägt die Landeskasse die entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten O., H. und Dr. B.
6. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 304 Abs. 4 StPO).
I.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat am 23. Dezember 2010 Anklage gegen die Angeschuldigten wegen in Hannover von Juli 2006 bis November 2009 begangener Taten erhoben. Den Angeschuldigten O. und H. wurde vorgeworfen, in 366 Fällen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, Vorenthalten zu haben und tateinheitlich in 325 Fällen als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, Vorenthalten zu haben. Dem Angeschuldigten Dr. B. wurde das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen in 118 Fällen, tateinheitlich dazu das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen in 99 Fällen und Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 248 Fällen, dem Angeschuldigten Dr. K. das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen in 151 Fällen und tateinheitlich dazu das Vorenthalten der Arbeitgeberbeiträge in 138 Fällen vorgeworfen. Zudem klagte die Staatsanwaltschaft die Angeschuldigten O., H. und Dr. K. der Steuerhinterziehung für die Zeit von „Juli 2009“ bis „Mai 2009“ in 11 Fällen, den Angeschuldigten Dr. B. der Beihilfe hierzu in 11 Fällen an. Die vier benannten Angeschuldigten sollen als Geschäftsführer der K. GmbH die benannten Sozialabgaben für als Rettungswagenfahrer beschäftigte Personen im Bereich des Mobilen Krankentransportdienstes sowie die für diese Personen entstehenden Lohnsteuern und Solidaritätsbeiträge nicht abgeführt haben. Insgesamt seien Arbeitnehmeranteile in Höhe von 260.696,14 € und Arbeitgeberanteile in Höhe von 289.970,51 €, mithin gesamt 550.666,65 € nicht abgeführt worden. Lohnsteuer sei in Höhe von 57.101,28 € und Solidaritätsbeiträge in Höhe von 2.538 € verkürzt worden. Den Angeschuldigten Dr. S., M. und S. wird mit der Anklage vorgeworfen, zu sämtlichen Taten der übrigen Angeschuldigten Beihilfe geleistet zu haben, indem sie veranlassten, dass die als Rettungswagenfahrer beschäftigten Personen im Bereich des Mobilen Krankentransportdienstes als sogenannte Honorarkräfte angestellt wurden, obwohl es sich bei diesen Personen um Arbeitnehmer gehandelt hat.
Randnummer2
Die Kammer hat nach Eingang der Anklage durch Verfügung vom 7. September 2011 Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Anklage geäußert. Diese leide an einer gravierenden Zahl formaler Mängel, die in der Summe dazu führen, dass eine ausreichende Bestimmung des sachlichen Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben sei. So sei die Aufzählung und Nummerierung in der Anklage fehlerhaft, da die Ziffer 366 bei der Aufzählung doppelt vergeben sei. Zudem sei der Angeschuldigte Dr. B. in 3 Fällen zugleich als Täter und als Gehilfe angeklagt. Die die Steuerhinterziehung betreffenden Monate seien fehlerhaft dargestellt. Zudem fehle es in Bezug auf die Taten 326 bis 366 an einer Kongruenz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz, da offenbar das Vorenthalten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen im abstrakten Anklagesatz miteinander vertauscht worden sei. Inhaltlich könne eine Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Schadens nicht nachvollzogen werden. Der in der Anklage bezifferte sozialversicherungsrechtliche Schaden sei fraglich. Zudem sei die Bemessung des Steuerschadens unklar.
Randnummer3
Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft erklärt, sie erwäge eine Klagerücknahme und einen Antrag, die Vorwürfe wegen Steuerhinterziehung gemäß § 154 StPO einzustellen. Zudem hat sie die Vernehmung noch nicht vernommener Zeugen in Auftrag gegeben und die Deutsche Rentenversicherung um eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der von der Kammer angesprochenen Punkte veranlasst.
Randnummer4
Die Deutsche Rentenversicherung hat unter dem 26. Juli 2012 eine neue Schadensberechnung vorgelegt, wonach der sozialversicherungsrechtliche Schaden nunmehr (nur noch) 489.564,75 € betrage. Zudem hat sie eine tabellarische Auflistung aller betroffenen Personen nach Zeitraum, Entgelt und jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen für jeden Monat erstellt.
Randnummer5
Unter dem 13. September 2012 übersandte die Staatsanwaltschaft an das Gericht eine „korrigierte Fassung“ der Anklage, verbunden mit dem Antrag, die Vorwürfe der Steuerhinterziehung gemäß § 154 StPO einzustellen. In der nun übermittelten Anklage ist die von der Kammer bemängelte Inkongruenz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz hinsichtlich der Taten 1 bis 366 beseitigt worden. Im Übrigen ist die Anklage unverändert gelassen worden. Sie trägt weiterhin das Datum des 23. Dezember 2010 und die Unterschrift des zum Zeitpunkt der Übersendung der Anklage nicht mehr für die Staatsanwaltschaft Hannover tätigen Dezernenten. Zudem geht sie weiterhin von einem Gesamtschaden in Höhe von 550.666,65 € nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge aus.
Randnummer6
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer die Eröffnung aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Trotz Hinweises auf gravierende formale Mängel habe die Staatsanwaltschaft die Anklage kaum abgeändert und auch die neuen Ermittlungsergebnisse sowie die Neuberechnungen der Deutschen Rentenversicherung inhaltlich nicht berücksichtigt. Hinsichtlich mehrerer Personen würden die Vorwürfe des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt aufrechterhalten werden, obwohl die Nachermittlungen ergeben hätten, dass für diese Personen keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Bezüglich 37 Personen zeige die Neuberechnung der Deutschen Rentenversicherung im Vergleich zur früheren Berechnung Änderungen im Hinblick auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf. Auch hinsichtlich des angeklagten Steuerschadens sei die Neuberechnung nicht berücksichtigt worden. Die nunmehr aufgetretenen Diskrepanzen beträfen nicht lediglich den Bereich der Berechnungsdarstellung, sondern Tatsachen, die eine Berechnung der Schadensbeiträge erst ermöglichen würden. Trotz Gelegenheit zur Nachbesserung habe die Staatsanwaltschaft zur Höhe der geschuldeten Beträge in Bezug auf Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen, Höhen der Beitragssätze und Fälligkeitszeitpunkten keinen tauglichen Berechnungsansatz mitgeteilt. Der Anklagevorwurf gehe zudem pauschal von einer Arbeitnehmereigenschaft der im Transport beschäftigten Kräfte aus, deren Gesamtzahl an keiner Stelle beziffert werde. Zudem sei für jeden der beschäftigten Kräfte eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, um feststellen zu können, ob es sich bei der jeweiligen Person um eine echte Honorarkraft oder einen Arbeitnehmer handelt. Die pauschale Annahme der Staatsanwaltschaft, sämtliche eingesetzten Kräfte seien als Arbeitnehmer zu qualifizieren, finde in der Akte keine Stütze. Mehrere Personen hätten bekundet, in der Entscheidung, ob und wann sie tätig werden wollen, frei gewesen zu sein. Fehle es aber daran, dann sprächen die überzeugenderen Argumente gegen die Annahme, dass es sich um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gehandelt habe. Auch zu den Tatbeiträgen sämtlicher Angeschuldigter verhalte sich die Anklage nur unzureichend. Die Anklage lasse eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Tatbeiträgen der Angeklagten vermissen. So sei nicht berücksichtigt, dass von Seiten der Geschäftsführung mehrfach die Beendigung der Praxis des Einsatzes von Honorarkräften gefordert und beschlossen worden sei. Zudem bestünden die von der Kammer bereits angesprochenen formalen Mängel (doppelte Vergabe der Ziffer 366, Anklage des Angeschuldigten Dr. B. in 3 Fällen wegen Täterschaft und Teilnahme) fort.
Randnummer7
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat unter dem 11. Februar 2013 sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss erhoben. Mit Verfügung vom 19. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft die Taten 57 bis 72, 82, 87, 88, 91, 156, 286, 306, 309, 310 und 312 sowie die Vorwürfe der Steuerhinterziehung (Ziffern 367 bis 377 der Anklage) von ihrem Rechtsmittel ausgenommen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kammer sich teilweise auf rechtliche Gründe gestützt habe, eine Ablehnung der Eröffnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen jedoch unzulässig sei. Die Kammer verkenne zudem, dass der Anklage lediglich entnommen werden müsse, auf welche Taten sie sich beziehe. Eine nachvollziehbare Darstellung der Schadensberechnung und die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen seien für die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht erforderlich. Ihr Fehlen könne im gerichtlichen Verfahren durch einen Hinweis nach § 265 StPO nachgeholt werden. Aufgrund der vorgenommenen Neuberechnung seien lediglich 23 Taten entfallen, der Kernvorwurf aber unverändert geblieben. Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft komme es auch nicht auf den individuellen Umfang der Tätigkeit jedes einzelnen Zeugen an. Zudem seien die Tatbeiträge der einzelnen Angeschuldigten genügend konkretisiert. Ob von den Mitgliedern der Geschäftsführung Maßnahmen in die Wege geleitet worden seien, die Praxis der Beschäftigung von Honorarkräften zu beenden, spiele für die Erfüllung des Tatbestandes des § 266a StGB keine Rolle, da jedenfalls die fällig gewordenen Sozialbeiträge bis zum Ablauf des vorgeworfenen Tatzeitraums nicht abgeführt worden seien.
Randnummer8
Die Angeschuldigten hatten zur sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft rechtliches Gehör.
II.
Randnummer9
Die sofortige Beschwerde hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Randnummer10
1. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft leidet der angefochtene Beschluss indessen nicht an einem formellen Mangel. Dabei kann dahinstehen, ob Doppelbegründungen, die sowohl auf Rechtsgründe als auch auf die mangelnde Beweisbarkeit abstellen, jedenfalls innerhalb einer Ablehnungsbegründung auch als tragende Begründungen zulässig sind (so LR-Stuckenberg, 26. Aufl., § 204 Rdnr. 17; a. A. Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 204 StPO Rdnr. 4). Denn die von der Kammer beschlossene Nichteröffnung beruht nach dem eindeutigen Wortlaut des angefochtenen Beschlusses auf tatsächlichen Gründen. Soweit der angefochtene Beschluss auch auf Mängel der Anklageschrift hinweist, wird deutlich, dass es sich dabei nicht um tragende Erwägungen, sondern um ergänzende Hinweise handelt.
Randnummer11
2. Die Anklage ist wirksam erhoben.
Randnummer12
a) Gegenstand des Zwischenverfahrens ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. Dezember 2010 in der am 13. September 2012 übersandten Fassung. Denn die Staatsanwaltschaft hat die ursprüngliche Anklage nicht wie zunächst erwogen zurückgenommen, sondern lediglich einen die Kongruenz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz betreffenden offensichtlichen Mangel beseitigt und sodann die ansonsten unverändert gelassene Anklage wieder an das Gericht übersandt. Insoweit steht der Wirksamkeit der Anklage insbesondere nicht entgegen, dass der Unterzeichner der Anklage bei Neuübersendung am 13. September 2012 nicht mehr der Staatsanwaltschaft Hannover als Dezernent angehört hat. Zudem ist auch die korrigierte Fassung der Anklage mit Wissen und Wollen der nun zuständigen Dezernentin zu den gerichtlichen Akten gereicht worden, sodass selbst ein Fehlen der Unterschrift nicht zur Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses geführt hätte (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, wistra 2011, 280).
Randnummer13
b) Auch die in der Anklage enthaltenen Mängel haben nicht die Unwirksamkeit der Anklage zur Folge.
Randnummer14
aa) Gemäß § 200 StPO unterrichtet die Anklageschrift den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf (Informationsfunktion) und bezeichnet in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion; vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 200 StPO Rdnr. 2 m. w. N.). Insoweit auftretende Mängel führen nur dann zu einer Unwirksamkeit der Anklage, wenn diese die Umgrenzungsfunktion betreffen. Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. BGHSt 44, 153 (156); 56, 183). Soweit teilweise vertreten wird, dass eine Anklage bei fundamentalen Mängeln in ihrer Informationsaufgabe deren Unwirksamkeit zur Folge habe (vgl. OLG Schleswig, NStZ-RR 1996, 111), folgt dem der Senat nicht. Gemäß § 203 StPO kommt es für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens allein darauf an, ob gegen die Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht, wofür nicht nur die sich aus der Anklage ergebenden Informationen, sondern der komplette Akteninhalt heranzuziehen ist (vgl. BGHSt 40, 44 (45)). Solange daher die vorgeworfenen Taten tatsächlich und rechtlich hinreichend bestimmt sind und den Angeschuldigten dadurch deutlich gemacht wird, welche Taten Gegenstand des Verfahrens sind, ist dem Gericht eine solche Prüfung möglich. Allein der Umstand, dass es sich bei der Anklage um eine weniger gut gelungene handelt, macht diese nicht unwirksam (vgl. Ostendorf, SchlHA 1995, 216).
Randnummer15
bb) Auch wenn der Senat die zwischen den Zeilen des angefochtenen Beschlusses erkennbare Verwunderung der Kammer über die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft teilt, die trotz Hinweises auf erhebliche Mängel und zwischenzeitlich neu gewonnener Erkenntnisse an ihrer ursprünglichen Anklage – mit Ausnahme der Richtigstellung der Vorwürfe im abstrakten Anklagesatz – festgehalten hat und damit teilweise unrichtige Vorwürfe, insbesondere in Bezug auf die Höhe des entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Schadens, aufrecht erhält, betreffen diese Mängel allein die Informationsfunktion der Anklage. Die Umgrenzungsfunktion der vorliegenden Anklage wird bereits dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkret genannten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht bezeichnet werden und dadurch eine Abgrenzung zu anderen Taten ohne Weiteres zulassen. Schon die Darstellung, welche Einkünfte die Arbeitnehmer hatten und nach welchem Berechnungssatz sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richtet, war zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage ohne Bedeutung. Unschädlich war auch, dass die Anklage bei der Auflistung der einzelnen Taten hinsichtlich der betreffenden Monate nicht nach den einzelnen Personen, für die die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen waren, differenziert, sondern die Personen nur pauschal den jeweiligen Sozialversicherungsträgern zuordnet. Dies wäre nur anders zu sehen, wenn die einzelne Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge für eine bestimmte Person jeweils eine eigene prozessuale Tat darstellen würde (vgl. BGHSt 56, 183), was aber nicht der Fall ist. Einer weitergehenden individualisierenden Beschreibung der jeweiligen Einzelakte jeder Tat bedurfte es im Sinne der Identifizierbarkeit des Anklagegegenstandes damit nicht. Dies gilt auch für die von der Kammer vermisste Darstellung der Berechnung der einzelnen Beiträge, da Ausführungen zur Schadensberechnung keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten (vgl. BGH wistra 2012, 489). Zwar ist es mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO) die für eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung erforderlichen Tatsachenfeststellungen anzuführen. Fehlen aber derartige Angaben oder erweisen sich diese als ungenügend, kann dies für sich allein die Wirksamkeit der Anklage nicht in Frage stellen. Die für Urteile geltenden Darstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anforderungen nicht auf Anklageschriften übertragen werden (vgl. BGH wistra 2012, 489). Da die Angeschuldigten über die Einzelheiten des Tatvorwurfs jedoch zu unterrichten sind, um sie in die Lage zu versetzen, ihr Prozessverhalten darauf einzustellen (vgl. BGHSt 40, 44, 47), wird die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung durch Hinweise nach § 265 Abs. 1 StPO den durch die Deutsche Rentenversicherung vorgenommenen Neuberechnungen und den Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft Rechnung zu tragen haben (vgl. BGHSt 56, 183 (191)).
Randnummer16
cc) Soweit die Kammer schließlich auf Mängel bei der Aufzählung der angeklagten Taten hinweist, sind auch diese nicht geeignet, die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zu begründen. Die doppelte Verwendung der Ziffer 366 ist ein offensichtliches Versehen ohne Relevanz, da sich aus dem konkreten Anklagesatz die richtige Nummerierung der Taten ohne weiteres ergibt. Sie hat damit ebenso wenig Bedeutung wie der Umstand, dass es eine Tat mit der Ziffer 250 in der Anklage gar nicht gibt. Die doppelt erhobene Anklage hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. B. zu den Ziffern 87, 88 und 156 ist nach vorgenommener Beschränkung der sofortigen Beschwerde nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Randnummer17
3. Hinsichtlich der sich aus dem Tenor ergebenden Taten besteht entgegen der Auffassung der Kammer nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hinreichender Tatverdacht i. S. des § 203 StPO. Hinsichtlich des Angeschuldigten S. sowie der weiteren beschwerdegegenständlichen Taten, die im Tenor nicht aufgeführt werden, war hingegen die Annahme hinreichenden Tatverdachts zu verneinen.
Randnummer18
a) Nach dem Ermittlungsergebnis besteht eine Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass durch die Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung trotz Verpflichtung hierzu vorwerfbar nicht abgeführt worden sind.
Randnummer19
aa) Die Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. waren zunächst als Geschäftsführer der GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB Arbeitgeber i. S. d. § 266a StGB und damit zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmertätigkeiten verpflichtet. Dass innerhalb der Geschäftsführung der GmbH eine Aufteilung von Aufgaben zwischen den Angeschuldigten stattgefunden hat, wirkt sich dabei nicht aus. Denn der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen können sich die Geschäftsführer durch eine interne Zuständigkeitsverteilung nicht entziehen (vgl. BGHZ 133, 370 (377); BGH NJW 2001, 969), denn jedenfalls bleiben Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ, a. a. O., 378). Insoweit kann die bestehende interne Zuständigkeitsverteilung allein Auswirkungen haben, wenn es den Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. an einer Kenntnis der die Erfolgsabwendung erfordernden tatsächlichen Situation gefehlt hat.
Randnummer20
bb) Auch ist nach gegenwärtiger Beurteilung davon auszugehen, dass die als Honorarkräfte eingesetzten Personen abhängig Beschäftigte gewesen sind, sodass eine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese bestand.
Randnummer21
Der strafrechtliche Begriff des Arbeitnehmers richtet sich primär nach dem Sozialversicherungsrecht (vgl. OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, wistra 1995, 319). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist „Beschäftigung (…) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind demnach eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei der mitunter schwierigen Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerverhältnis und echter Selbstständigkeit kann dabei auf den Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 SGB IV a. F. zurückgegriffen werden (vgl. LK-Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266 a Rdnr. 16). Beim Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und Selbstständigkeit entscheidet über das Überwiegen das Gesamtbild der tatsächlichen Umstände (vgl. BSG NJW 1994, 341). Gemessen hieran sind nach vorläufiger Bewertung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts sämtliche vorliegend als Honorarkräfte eingesetzte Personen als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren, ohne dass es auf eine individualisierte Betrachtung, deren Fehlen die Kammer in dem angefochtenen Beschluss beanstandet hat, ankommt. Sämtliche Fahrer waren in den Betriebsablauf eingebunden, verfügten über keine eigene Betriebsstätte und nutzten vom Arbeitgeber gestellte Materialien und Kleidung. Ein für Selbstständige typisches eigenes unternehmerisches Risiko bestand für sie allein darin, dass ihre Tätigkeit bei rückläufiger Auftragslage nicht mehr in Anspruch genommen werden würde. Von Seiten der GmbH wurden auch die Abrechnungen der Fahrer erstellt. Die einer Qualifizierung der Tätigkeit als abhängig Beschäftigte entgegenstehenden Indizien, wie etwa fehlender Urlaubsanspruch, fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, das Tätigwerden für verschiedene Auftraggeber und die fehlende Verpflichtung zum Tätigwerden, selbst wenn sich die Fahrer zuvor für bestimmte Zeiträume hatten eintragen lassen, sind demgegenüber nicht so gewichtig, dass von einer Selbstständigkeit ausgegangen werden kann. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass viele der vormals als Arbeitnehmer beschäftigten Personen nach der Umstellung weiter als Honorarkräfte beschäftigt worden sind, ohne dass sich bei deren Tätigkeit wesentliche Änderungen ergeben hätten. Keiner der eingesetzten Kräfte war in der Lage, seine Tätigkeit frei gestalten zu können. Vielmehr wurde von Seiten der GmbH nicht nur das Wie der Tätigkeit sondern auch der genaue Zeitpunkt vorgegeben. Dass bei der Dienstplanerstellung die von den Einsatzkräften vorgegebenen Verfügungszeiten berücksichtigt werden mussten, spielt demgegenüber ebenso wie der Umstand, dass es den Einsatzkräften trotz Einteilung im Dienstplan überlassen gewesen sei, ob sie ihre Tätigkeit letztlich wahrnehmen, eine nur untergeordnete Rolle. Entscheidend ist nämlich, dass die Einsatzkräfte von vornherein nur zu den Zeiten tätig werden konnten, die ihnen von Seiten der GmbH durch den Dienstplan vorgegeben wurden. Auch die Tätigkeit einiger Einsatzkräfte für mehrere Auftraggeber führt nicht per se zur Annahme von selbstständigem Unternehmertum, sondern stellt lediglich ein Indiz dafür dar, welchem aufgrund der übrigen dargelegten Umstände indessen vorliegend keine wesentliche Bedeutung zukommt.
Randnummer22
Dies hat zur Folge, dass in sämtlichen noch verfahrensgegenständlichen Fällen die Wahrscheinlichkeit der Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Transportkräfte und als Folge daraus eine Verpflichtung zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben ist.
Randnummer23
cc) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Vorverfahrens ist auch von Vorsatz der Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. auszugehen. Bei dem Begriff des Arbeitnehmers handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, dessen Inhalt auf eine vorausgehende rechtliche Wertung verweist (vgl. LG Ravensburg DV 2007, 413 (414)). Nach allgemeinen Regeln genügt dabei für den Eventualvorsatz, dass der Täter um sämtliche Umstände weiß, die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Personen begründen und daher den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals „Arbeitnehmer“ und die daraus folgenden Pflichten erfasst. Die möglicherweise rechtlich fehlerhafte Subsumtion unter den Begriff „Arbeitnehmer“ führt daher nicht zu einem Tatbestandsirrtum, sondern stellt einen Subsumtionsirrtum dar, der allein bei Unvermeidbarkeit Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit haben könnte (vgl. BGH, wistra 2010, 29 (30), LR-Möhrenschlager, a. a. O., Rdnr. 80; NK-Tag, 4. Aufl., § 266a StGB, Rdnr. 81). Soweit hiervon abweichend vertreten wird, dass sich bei einem derart rechtlich komplexen normativen Tatbestandselement der Irrtum vom Verbotsirrtum zum Tatbestandsirrtum verlagert (vgl. LG Ravensburg a. a. O.), folgt der Senat dem nicht. Soweit eine solche Verlagerung nämlich als verfassungsrechtlich geboten bezeichnet wird, weil ansonsten für den Betroffenen keine Berechenbarkeit mehr gegeben wäre, ob sein Verhalten mit Strafe bewehrt ist oder nicht, verkennt diese Auffassung, dass gerade eine von Gesetzes wegen nicht vorgesehene Verlagerung zwischen Irrtümern auf Tatsachenebene und Irrtümern über die rechtlichen Folgen eine solche Unberechenbarkeit zur Folge haben würde. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Angeschuldigten gewusst haben, dass es sich bei den eingesetzten Kräften um abhängig Beschäftigte gehandelt hat, sondern darauf, ob sie die Umstände erkannten, aus denen sich die Eigenschaft der eingesetzten Kräfte als abhängig Beschäftigte ergibt, und ob sie gleichwohl in dieser Kenntnis davon abgesehen haben, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen bzw. im Fall interner Unzuständigkeit hierfür Maßnahmen zu treffen, um die Abführung fälliger Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. Insoweit genügt Eventualvorsatz, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen bei den Angeschuldigten jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie jeweils Kenntnis davon hatten, dass und wie der mobile Krankentransport durch sogenannte Honorarkräfte durchgeführt wird, vorgelegen hat.
Randnummer24
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich der hinreichende Tatverdacht gegen die ehemaligen und aktuellen Geschäftsführer der GmbH wie folgt:
Randnummer25
(1) Der Angeschuldigte Dr. B. hat seit Anfang 2006 die Umstellung im mobilen Krankentransportwesen der GmbH forciert und aus Kostenersparnisgründen den Einsatz der Honorarkräfte maßgeblich bestimmt. So hat er ausweislich der E-Mail des Angeschuldigten Dr. S. an den Angeschuldigten M. vom 5. Mai 2006 trotz mehrerer Vorschläge zur Sanierung des defizitären mobilen Krankentransports weiteren Handlungsbedarf gesehen und insbesondere Personalkürzung und Kostenreduktion gefordert und schließlich am 18. Juni 2006 dem Angeschuldigten S. die Zuständigkeit für den Bereich des mobilen Krankentransportes entzogen und die Aufgabe der Sanierung dem Angeschuldigten Dr. S. übertragen. Es bestehen zusätzlich auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte Dr. B. Kenntnis über die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Kräfte begründeten Umstände hatte und zumindest mit Eventualvorsatz den Tatbestand des § 266a StGB erfüllt hat, selbst wenn er die genaue Ausgestaltung der Verträge mit den sogenannten Honorarkräften nicht gekannt haben sollte. Denn nachdem die Tätigkeit im mobilen Krankentransport aufgrund ihrer bisherigen Strukturen defizitär war, aber gleichwohl mit Ausnahme der Reduktion von abhängig Beschäftigen ohne wesentliche Änderung aufrechterhalten bleiben sollte, musste sich dem Angeschuldigten Dr. B. schon aufgrund der raschen Einführung dieser Praxis die Möglichkeit aufdrängen, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten, die die eingesetzten Kräfte im Verhältnis zur GmbH betreffen, nicht grundlegend verändert hatten und lediglich die rechtliche Bewertung der eingesetzten Kräfte nunmehr abweichend behandelt wurde. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Angeschuldigte Dr. B. davon ausgegangen ist, dass die Fahrer etwa nunmehr ihre eigenen Fahrzeuge einsetzten, sich einem unternehmerischen Risiko aussetzten oder eine eigene Betriebsstätte gründeten. Diese Kenntnis wird auch dadurch indiziert, dass auch dem Aufsichtsrat diese Art der Beschäftigung als ein Schlüssel zur erfolgreichen Sanierung des Krankentransportdienstes präsentiert wurde. Der Einwand des Angeschuldigten Dr. B., nach der internen Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung der GmbH nicht dafür zuständig gewesen zu sein, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer abzuführen, entlastet ihn nicht, weil aus seiner Sicht ja gerade keine Abgaben mehr abgeführt werden sollten, nachdem zum 1. Juli 2006 der Einsatz von Honorarkräften im mobilen Krankentransportwesen eingeführt worden war. Es bestehen daher auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte Dr. B. entweder in eigener Verantwortung trotz bestehender Verpflichtung die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt hat oder durch sein Verhalten den für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Geschäftsführer dazu veranlasst hat, für die eingesetzten Personen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abzuführen. Dies betrifft die sich aus dem Tenor ergebenden Taten, sodass insoweit in 88 Fällen die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten Dr. B. zu eröffnen war.
Randnummer26
Keinen Erfolg konnte die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch haben, soweit die Kammer für vermeintliche Beihilfehandlungen des Angeschuldigten Dr. B. die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt hat. Denn auch wenn das Verhalten des Angeschuldigten Dr. B. als Täter sich noch auf Taten der übrigen Angeschuldigten nach dem Ausscheiden des Angeschuldigten Dr. B. aus der Geschäftsführung auswirken sollte, war dem Angeschuldigten durch das Ausscheiden aus dem Gremium keine Möglichkeit mehr gegeben, den eingetretenen Erfolg abzuwenden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte Dr. B. mit diesem Verhalten Taten anderer fördern wollte.
Randnummer27
(2) Hinsichtlich des Angeschuldigten O. liegt zunächst kein hinreichender Tatverdacht dafür vor, dass der Angeschuldigte seit Beginn der Aktivitäten des Angeschuldigten Dr. B. Kenntnis davon hatte, dass im mobilen Krankentransport Honorarkräfte beschäftigt werden. Zwar spricht hierfür das Schreiben des Angeschuldigten Dr. S. an den Zeugen B. vom 9. Oktober 2006, wonach das Testkonzept mit den Honorarkräften durch die Geschäftsführung ausgelegt worden ist. Der Angeschuldigte Dr. S. hat aber in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, nicht zu wissen, ob der Angeschuldigte O. Kenntnis davon hatte. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwendung des Begriffs „Geschäftsführung“ sich allein auf den Angeschuldigten Dr. B., der das Vorhaben gesteuert hat, bezogen hat. Gleiches gilt für die Einlassung des Angeschuldigten M., wonach die Umstellung nicht ohne Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt sei. Allein der Umstand, dass dem Angeschuldigten O. die Personalverantwortung innerhalb der GmbH zukam, bietet keinen genügenden Anlass für die Annahme, dass dieser bereits zu einem frühen Zeitpunkt Kenntnis vom Einsatz von Honorarkräften im mobilen Krankentransport hatte und infolgedessen aufgrund seiner bestehenden Überwachungspflichten Maßnahmen hätte vornehmen müssen, die den Taterfolg verhindert hätten. Eine solche Kenntnis lässt sich auch nicht belegen durch die erstmalige Kritik des Betriebsrats an dem Einsatz von Honorarkräften, da eine Beteiligung des Angeschuldigten O. an dem dadurch ausgelösten Schrift- und Sprechverkehr den Ermittlungsergebnissen nicht entnommen werden kann. Auch die in der Anklage benannte Aufsichtsratssitzung Anfang 2007 lässt keinen tragfähigen Schluss auf Kenntnisse des Angeschuldigten O. von diesem Zeitpunkt aus zu. Zwar hat der Angeschuldigte M. hierzu angegeben, dass die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat die Schritte zur Einsparung, u. a. durch Einsatz von Honorarkräften im mobilen Krankentransport vorgetragen habe und der gesamte Vorstand stolz auf das Ergebnis gewesen sei. Zusätzlich hat er jedoch angegeben, dass der Angeschuldigte Dr. S. hierzu eine Präsentation erstellt hatte. In den beschlagnahmten Unterlagen lässt sich eine solche Präsentation jedoch allein für das Jahr 2008 auffinden. Es liegt daher nahe, dass der Angeschuldigte M. die Aufsichtsratssitzung Anfang 2008 gemeint hat, zumal Anfang 2007 das Konzept des mobilen Krankentransportes erst ein halbes Jahr angelaufen war und erfahrungsgemäß in einer solchen kurzen Zeitspanne keine aussagekräftigen Ergebnisse geschaffen werden können.
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Mit Durchführung der Aufsichtsratssitzung am 30. Januar 2008 ist jedoch aufgrund des Inhalts der Präsentation durch sämtliche Geschäftsführer hinreichender Tatverdacht dafür gegeben, dass dem Angeschuldigten O. nunmehr bewusst gewesen ist, dass sogenannte Honorarkräfte Tätigkeiten für die GmbH ausüben, die der Tätigkeit von abhängig Beschäftigten entspricht. Obgleich der Angeschuldigte O. damit die Umstände kannte, die zur Verpflichtung der Abführung von Sozialabgaben führten, hat er diese Verpflichtung im Folgenden nicht erfüllt. Dabei ist davon auszugehen, dass der zu Anfang bestehende Eventualvorsatz sich in der Folgezeit verstärkt haben dürfte, da dem Angeschuldigten O. durch die Unterrichtung durch die Zeugin K. im Oktober 2008, den Schriftsatz des Betriebsratsvorsitzenden B. vom 4. November 2008, den Vermerk der Zeugin K. vom 11. November 2008, der Problematisierung des Sachverhalts auf der Geschäftsführersitzung vom 19. November 2008, der Information der Personalleitung am 16. Dezember 2008 und die Diskussion auf der Geschäftsführersitzung am 7. Januar 2009 das Problem beschäftigter Honorarkräfte im mobilen Krankentransport immer gegenwärtig war. Der Tatverdacht wird auch nicht durch die am 7. Januar 2009 angedachte Planung der Umwandlung sämtlicher Honorarkraftverträge in Beschäftigungsverhältnisse und der Erklärung des Angeschuldigten O. vom 20. Januar 2009, der Einsatz von Honorarkräften müsste beendet werden, beseitigt. Denn auch weiterhin sind Honorarkräfte beschäftigt worden und entsprechend anfallende Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden. Auch sind keine konkreten Anweisungen von Seiten des Angeschuldigten O. an die Stellen unterhalb der Ebene der Geschäftsführung ergangen. Dem Angeschuldigten O. war mit dem Beschluss, ein Mediationsverfahren zur Schlichtung des Streites zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat durchzuführen, auch bewusst, dass die bisherige Praxis nicht von heute auf morgen aufgegeben wird. Tatsächlich sollte nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Umwandlung nur Schritt für Schritt passieren und vorrangig der Disput mit dem Betriebsrat beendet werden. Dies genügt den Anforderungen, die dem Angeschuldigten O. aufgrund seiner Überwachungspflichten auferlegt waren, nicht, zumal der Angeschuldigte O. aufgrund des Berichtes der Zeugin K. vom 20. April 2009 immer noch positiv wusste, dass Honorarkräfte beschäftigt worden sind und erst am 6. Mai 2009 auf der Geschäftsführersitzung eine zügige Umwandlung in Beschäftigungsverhältnisse beschlossen worden ist. Gleichwohl hat der Angeschuldigte O. außerdem am 6. Juli 2009 das Moratorium der Geschäftsführung mit erlassen, wonach eine weitere Umwandlung in echte Beschäftigungsverhältnisse überhaupt nicht mehr möglich war. Er musste daher davon ausgehen, dass zur Aufrechterhaltung des Tagesbetriebes die Beschäftigung sogenannter Honorarkräfte weiterhin nötig war.
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Dies hat für den Angeschuldigten O. zur Folge, dass gegen ihn hinreichender Tatverdacht für die Taten, die auf den Zeitraum Februar 2008 bis November 2009 entfallen (241 Taten), gegeben ist.
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(3) Entsprechendes gilt für den Angeschuldigten H., bei dem zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass nach Angaben des Angeschuldigten M. nach dem Ausscheiden des Angeschuldigten Dr. B. der Angeschuldigte H. übergangsweise für den mobilen Krankentransport zuständig gewesen ist und er daher weitergehende Kenntnis von den Strukturen erhalten haben dürfte.
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(4) Der Angeschuldigte Dr. K. war nach seinem Eintritt als Geschäftsführer ausweislich der Angaben des Angeschuldigten M. und des Angeschuldigten O. sofort mit der Thematik des mobilen Krankentransportes beschäftigt. Zudem war er durch den Schriftsatz des Zeugen B. vom 4. November 2008 sofort über die Missstände im Bilde. Auch er hat gleichwohl trotz bestehender Verpflichtung weder die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, noch ist er seinen Überwachungspflichten insoweit nachgekommen. Dies hat zur Folge, dass hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten Dr. K. hinsichtlich aller ihn betreffenden angeklagten Taten, soweit nicht durch die sofortige Beschwerde einzelne Taten ausgenommen wurden, mithin 147 Taten zu bejahen ist. Dass wohl versehentlich die Taten 29 bis 41 der Anklage, die denselben Zeitraum betreffen wie die übrigen angeklagten Taten, nicht angeklagt worden ist, belastet den Angeschuldigten Dr. K. nicht.
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dd) Da die Angeschuldigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung von Honorarkräften nicht durch rechtlich sachverständige Personen haben prüfen lassen, wäre ein etwaiger Verbotsirrtum als vermeidbar anzusehen.
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b) Hinsichtlich der Angeschuldigten Dr. S. und M. ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis von einer Wahrscheinlichkeit auszugehen, den Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. bei deren Taten Unterstützung geleistet zu haben.
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aa) Dem Angeschuldigten Dr. S. ist die Aufgabe zu Einsparungen durch den Angeschuldigten Dr. B. einschließlich eines Weisungsrechts ausweislich des Schreibens vom 18. Juni 2006 übertragen worden. Dies spricht bereits gegen die Einlassung des Angeschuldigten Dr. S., lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt und eine Vermittlerposition innegehabt zu haben. So wusste der Angeschuldigte ausweislich seines eigenen Schreibens an den Zeugen B. vom 9. Oktober 2006 auch, dass der mobile Krankentransport mit Honorarkräften durchgeführt wurde und koordinierte sämtliche Aktivitäten. Es besteht aufgrund der Aussage des Zeugen B. auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte Dr. S. nach der Intervention durch den Betriebsrat Anfang 2007 durch die Auskunft, das Thema sei erledigt, lediglich den Betriebsrat dazu veranlassen wollte, dem Einsatz von Honorarkräften nicht im Weg zu stehen. Ausweislich der E-Mail des Angeschuldigten S. vom 8. Juni 2006 waren dem Angeschuldigten Dr. S. auch die finanziellen Vorteile, die der Einsatz von Honorarkräften statt abhängig Beschäftigter für das Unternehmen bringen würde, bekannt. Dies alles spricht überwiegend dafür, dass der Angeschuldigte Dr. S. im Wissen um damit verbundene Einsparungen den ihm vom Angeschuldigten Dr. B. erteilten Auftrag umsetzen wollte. Soweit der Angeschuldigte Dr. S. davon ausging, dass es sich bei den eingesetzten Kräften nicht um Arbeitnehmer handelt, stellt dies auch für ihn einen für den Schuldvorwurf unbeachtlichen Subsumtionsirrtum dar. Denn nach dem Ermittlungsergebnis hatte der Angeschuldigte Dr. S. Kenntnis von sämtlichen Umständen, die die Sozialversicherungspflicht der Honorarkräfte ausgelöst haben.
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Der hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten Dr. S. war dabei in 331 Fällen der noch verfahrensgegenständlichen Taten gegeben. Zwar hat er bereits am 26. November 2008 der Geschäftsführung mitgeteilt, dass es sich nach seiner Bewertung bei den Honorarkräften um abhängig Beschäftigte handelt, sodass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeschuldigte Dr. S. das Verhalten der Geschäftsführung nicht weiter gebilligt hat. Dies steht jedoch der Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht entgegen, da es nicht entscheidend ist, ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklären würde, er missbillige die Haupttat (vgl. BGH NJW 2000, 3010). Hier war dem Angeschuldigten Dr. S. bekannt, dass die Umwandlung der Honorarkraftverträge in feste Beschäftigungsverhältnisse nur schleppend vorankam. Obwohl er trotz bestehenden Weisungsrechtes gegenüber dem Angeschuldigten M. die Möglichkeit gehabt hätte, diesen zu veranlassen, keine Honorarkräfte mehr zu beschäftigen, unterließ er dies bis zum 30. Oktober 2009 und förderte dadurch die Haupttat der Angeschuldigten O., H. und Dr. K. Dabei war ihm auch noch zum Ende des Tatzeitraums ausweislich der E-Mail des Zeugen H. vom 28. Oktober 2009 bewusst, dass Honorarkräfte immer noch in signifikanter Anzahl (46) beschäftigt wurden. Erst nach der am 30. Oktober 2009 erfolgten Weisung durfte sich der Angeschuldigte Dr. S. darauf verlassen, dass seine Weisung umgehend umgesetzt wird. Für die in den November 2009 fallenden Taten fehlt es daher bezüglich des Angeschuldigten Dr. S. am hinreichenden Tatverdacht.
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bb) Der Angeschuldigte M. hat nicht nur in einer Vielzahl die jeweiligen Honorarverträge unterzeichnet, sondern bereits im Vorfeld nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis zur Förderung der Haupttat beigetragen, indem er wahrheitswidrig in einer E-Mail vom 19. Juni 2006 an den Zeugen R. erklärt hatte, dass die Zeugin D. aus dem Bereich der Personalabrechnung die Möglichkeit des Einsatzes von Honorarkräften für rechtlich unbedenklich erachte. Nach Aussage der Zeugin D. hat diese den Angeschuldigten M. vielmehr am Telefon auf die Gefahr der Scheinselbstständigkeit hingewiesen. Insoweit hatte der Angeschuldigte M. auch die Verpflichtung, sich über die geäußerten Bedenken nicht ohne weiteres hinwegzusetzen, sondern diese einer rechtlichen Klärung zuzuführen. Seine Einschätzung, dass es sich bei den eingesetzten Kräften um selbstständige Personen handelt, ist auch bei ihm als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum zu werten, da der Angeschuldigte M. ausweislich seiner Antworten im Fragebogen vom 20. Oktober 2008 die tatsächlichen Umstände, die das Arbeitnehmerverhältnis begründet haben, erkannt hat. Auch der Hinweis im angefochtenen Beschluss auf die Rechtsprechung des BGH zur neutralen, berufstypischen Tätigkeit von Mitarbeitern (vgl. BGH NJW 2000, 3010) führt beim Angeschuldigten M. nicht zur Verneinung des hinreichenden Tatverdachts. Denn der Abschluss von Honorarkraftverträgen in Kenntnis der von der Zeugin D. geäußerten Bedenken stellt keine neutrale Handlung dar. Diese Kenntnis begründet zugleich den hinreichenden Tatverdacht, dass der mögliche Subsumtionsirrtum des Angeschuldigten M. für ihn vermeidbar gewesen ist. Der Umstand, dass der Angeschuldigte M. sich verpflichtet sah, den Betrieb des mobilen Krankentransports aufrechtzuerhalten, kann allenfalls im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle spielen.
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c) Hinsichtlich des Angeschuldigten S. ist hingegen ein hinreichender Tatverdacht für eine Beihilfehandlung nicht gegeben. Der Angeschuldigte S. hat nach dem Ermittlungsergebnis lediglich den Vorschlag, Honorarkräfte im mobilen Krankentransport einzusetzen, ins Spiel gebracht und die E-Mail des Angeschuldigten M. zum beabsichtigten Einsatz von Honorarkräften vom 19. Juni 2006 gegengezeichnet. Mangels Zuständigkeit hatte er in der Folgezeit keinen Einfluss mehr darauf, den Eintritt des Taterfolges zu verhindern. Diese Tatbeiträge sind nicht geeignet, von einer Beihilfe des Angeschuldigten S. auszugehen.
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(1) Der Abschluss von Verträgen mit Honorarkräften ist im Arbeitsleben generell nicht verboten. Insoweit handelt es sich für den Angeschuldigten S. um ein berufsneutrales Verhalten, das nur dann die Annahme eines Gehilfenvorsatzes rechtfertigt, wenn der Gehilfe weiß, dass durch seine Handlung eine strafbare Tat begangen wird (vgl. BGH NJW 2000, 2010). Zumindest so lange, wie dabei für den Angeschuldigten S. die theoretische Möglichkeit bestand, Kräfte im mobilen Krankentransport auch als Honorarkräfte zu beschäftigen, stellte sich sein Vorschlag als berufsneutrales Verhalten dar. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach der Abschluss von Honorarkraftverträgen für abhängig Beschäftigte von vornherein rechtswidrig sei, geht bei dieser Betrachtungsweise zu weit. Mit dieser Ansicht würde sich nämlich die Diskussion um das berufsneutrale Verhalten immer erübrigen, da dieses sowieso nur bei rechtswidrigem Handeln des Haupttäters eine Rolle spielen kann. Zudem hat der Angeschuldigte S. die Verträge selbst gar nicht abgeschlossen, sondern lediglich als Vorschlag ins Spiel gebracht.
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(2) Hinsichtlich der von ihm geleisteten Unterschrift ist die Einlassung des Angeschuldigten S., er habe dies allein aus wirtschaftlichen Gründen geprüft, nicht zu widerlegen, zumal ihm durch den Angeschuldigten Dr. B. die Funktion der Leitung im mobilen Krankentransport zuvor entzogen worden war. Auch wenn durch die Unterschrift objektiv die Taten der Haupttäter gefördert worden sind, stellt sich auch dieses Verhalten ohne Kenntnis der genauen Ausgestaltung der Verträge als berufsneutral dar. Insoweit besteht hinsichtlich des Angeschuldigten S. kein Unterschied zum Zeugen R., der ebenfalls durch seine Unterschrift das Konzept der Honorarverträge im mobilen Krankentransport gefördert hat, dessen Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft aber aufgrund fehlender Kenntnis von der Problematik der Honorarkraftverträge gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Im Übrigen durfte der Angeschuldigte S. auch von der Richtigkeit des Inhalts der E-Mail des Angeschuldigten M., wonach eine Zustimmung durch die Rechtsabteilung erfolgt sei, ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte M. insoweit falsche Tatsachen angegeben hat, waren für den Angeschuldigten S. nicht ersichtlich.
Randnummer40
4. Aufgrund der Neuberechnung der Deutschen Rentenversicherung vom 26. Juli 2012 waren die in der Anklage erhobenen Vorwürfe entsprechend anzupassen. Die Vorwürfe, für die Beschäftigten H. und K. an die …KK keine Beiträge geleistet zu haben, waren damit nicht mehr zu erheben. Aufgrund der erfolgten Beschränkungen der Beschwerde entfielen zudem die Tatvorwürfe hinsichtlich der Zeugen P. (…KK …) und N. (AOK …). Die Abweichung des Wertes der nicht abgeführten Gesamtsozialversicherungsabgaben in Ziffer 2. des Tenors von dem von der Deutschen Rentenversicherung ermittelten Wert liegt darin begründet, dass in der Neuberechnung weitere Beschäftigte, für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, ermittelt worden sind, die aber in der Anklage nicht genannt worden sind.
Randnummer41
5. Das Verfahren war vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim gemäß § 74 c Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu eröffnen.
III.
Randnummer42
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeschuldigten S. aus § 473 Abs. 2, im Übrigen aus §§ 473 Abs. 4, 465 StPO entsprechend.

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