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Thüringer OLG, Urteil vom 08.01.2014 – 2 U 627/13

BGB §§ 823, 1004; ZPO §§ 935, 940, § 48 Nr 8 HGB, § 46 Nr 8 GmbHG

1. Einstweiliger Rechtsschutz gemäß §§ 935, 940 ZPO ist im Gesellschaftsrecht zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Regelung des Zwischenzustandes beim Streit um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft als angemessenes Mittel anerkannt (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 10.11.1976, 8 U 44/75, Betriebsberater 1977,765), auch zur einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses in gesellschaftsrechtlichen Abberufungskonflikten (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, aaO, § 38 GmbH-Gesetz, Rn. 58, 69, 75; BGH, Urteil vom 11.07.1960, II ZR 160/59, BGHZ 33,105; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005,15 U 50/05, GmbHR 2006, 1258). Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen umfassen (KG, Urteil vom 11.08.2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 20.12.1982, II ZR 110/82, zitiert nach juris, Rn. 14).

2. Mit der begehrten Untersagung der Wahrnehmung der Geschäftsführung würde der behauptete Verfügungsanspruch vorläufig befriedigt werden, sodass die begehrte Regelungsverfügung inhaltlich einen Fall der Leistungsverfügung darstellt. Die Unterlassungsverfügung dient damit bereits der Durchsetzung des Anspruches (hierzu: Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Auflage, § 938 ZPO, Rn. 3; § 940 ZPO, Rn. 1; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005, 15 U 50/05, GmbHR 2006,1258), so dass für den Erlass der Regelungsverfügung gewichtige Umstände zu verlangen und Verfügungsanspruch wie auch Verfügungsgrund streng zu prüfen sind.

3. Die Satzungsregelung zur Geschäftsführung haben im Regelfall körperschaftsrechtlichen Charakter (und gewähren daher kein individuelles Recht der Gesellschafter), weil sie sich an einen unbegrenzten Personenkreis richten und sowohl für gegenwärtige und künftige Gesellschafter als auch für die Gläubiger der Gesellschaft von Bedeutung sind. Der körperschaftliche Charakter gesellschaftsvertraglicher Regelungen über die Besetzung und die Kompetenzen der Organe ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt.

4. Auf eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich der Gesellschafter nicht stützen, wenn der Geschäftsführer nicht Gesellschafter, sondern nur Fremdgeschäftsführerin ist.

5. Ein Gesellschafter kann aber mit der Gesellschafterklage (actio pro socio) einen Unterlassungsanspruch der Gesellschaft aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog gegen den Fremdgeschäftsführer geltend machen, auch im Wege der einstweiligen Verfügung, §§ 935, 940 ZPO.

6. Der Streit um die Rechtsmacht des Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, betrifft den Bestand des organschaftlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer (OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Braunschweig
, Urteil vom 9.09.2009, 3 U 41/09, zitiert nach juris, Rn. 3), so dass grundsätzlich die Gesellschaft und der Geschäftsführer die richtigen Parteien des Rechtsstreites sind (KG, Urteil vom 11.08.2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 10).

7. Es handelt sich um einen quasinegatorischen Anspruch der Gesellschaft auf Unterlassung von Eingriffen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dazu gehört alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht, insbesondere Bestand, Erscheinungsformen, Tätigkeitskreis, Kundenstamm und Organisationsstruktur. Daher gehört zu den für den Wert des Betriebs mitbestimmenden Umständen auch die Verteilung und die Art der Ausübung der Geschäftsführerbefugnisse, da durch diese der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens maßgeblich bestimmt wird. Gemäß §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB wird der Gewerbebetrieb gegen betriebsbezogene, also unmittelbare Beeinträchtigungen geschützt. Ein solcher unmittelbarer Eingriff liegt jedenfalls dann vor, wenn eine nicht oder nicht wirksam als Geschäftsführer bestellte Person sich als Geschäftsführer geriert, indem sie im Rechtsverkehr für die Gesellschaft auftritt. Denn hierdurch werden sowohl der Wert als auch die geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft unmittelbar tangiert. Dies kann negative Auswirkungen haben, etwa das Vertrauen der Kunden erschüttern oder über Rechtsscheinsgrundsätze zu einer Haftung der Gesellschaft für eingegangene Verbindlichkeiten führen. Daher muss eine Gesellschaft grundsätzlich die Möglichkeit haben, das diesbezügliche Verhalten eines Scheingeschäftsführers im Wege der einstweiligen Verfügung zu unterbinden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 9.05.2006 – 4 U 138/05, zitiert nach juris, Rn. 58-61, m.w.N.).

8. Nach Stimmen in der Literatur soll die Gesellschafterklage durch die Anerkennung einer mitgliedsrechtlichen Beziehung auch zwischen den Gesellschaftern und einem Organmitglied auf Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer ausgedehnt werden (Ulmer-Raiser, GmbH-Gesetz, 2005, § 14 GmbH-Gesetz, Rn. 60; Scholz-Schmidt, GmbH-Gesetz, 12. Auflage, § 46 GmbH-Gesetz, Rn. 161). Nach wohl noch herrschender Meinung erfasst die Gesellschafterklage hingegen ausschließlich mitgliedschaftliche Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern, nicht aber gegenüber Dritten, auch nicht gegenüber Geschäftsführern, soweit diese nicht gleichzeitig eine Gesellschafterpflicht verletzen, so dass der Weg über eine Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz zu gehen ist (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, §13 GmbH-Gesetz, Rn. 37,38; Münchener Kommentar zum GmbH-Gesetz-Merkt, 2010, § 13 GmbH-Gesetz, Rn. 323; Michalski-Stephan/Tieves, § 38 GmbH-Gesetz, Rn. 165; Lutter-Lutter/Bayer, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 13 GmbH-Gesetz, Rn. 53; § 46 GmbH-Gesetz, Rn. 42; Roth-Altmeppen, GmbH-Gesetz, 7. Auflage, § 13 GmbH-Gesetz, Rn. 27).

9. Auf dieser Grundlage wird vorgeschlagen, die Handlungsunfähigkeit oder Handlungsunwilligkeit der Gesellschaft für eine Übergangszeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in Abberufungsstreitigkeiten als gegeben anzusehen und deswegen die antragstellenden Gesellschafter nicht auf eine Beschlussfassung nach § 46 Nummer 8 GmbH-Gesetz zu verweisen (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, aaO, § 38 GmbH-Gesetz, Rn. 73; Lutter-Kleindieck, aaO, § 38 GmbH-Gesetz, Rn. 27, 36). Dieser Auffassung tritt der Senat für den Fall bei, dass der antragstellende Gesellschafter die wirksame Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
glaubhaft macht, weil die Mitgesellschafter nach einem wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung auf Grund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet wären, der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen einer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz zuzustimmen, um die Gesellschaft vor Schaden zu bewahren sowie die wirksame Beschlussfassung auszuführen und umzusetzen; andernfalls würden sie die Gesellschafterversammlung zu einem widersprüchlichen Verhalten zwingen. Jedenfalls in Bezug auf die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes ist der antragstellende Gesellschafter vor diesem Hintergrund nicht auf den Weg der Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz zu verweisen.

10. § 50 Abs. 1 GmbHG, wonach Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 1/10 des Stammkapitals entsprechen, berechtigt sind, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen, dient dem Schutz der nicht geschäftsführenden Gesellschafter. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so können die antragsberechtigten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung selbst bewirken. Durch dieses Minderheitenrecht kann die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung erzwungen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Antragsberechtigten zunächst eine Verlangenserklärung an die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer, richten. Die Geschäftsführer sind dann verpflichtet, dem Einberufungsverlangen ohne sachliche Prüfung seiner Berechtigung stattzugeben. Ob dem Verlangen entsprochen worden ist, ist nach dem Sachstand zur Zeit der Ausübung des Selbsteinberufungsrechtes zu beurteilen.

11. Der Geschäftsführer muss dem Einberufungsverlangen in angemessener Frist entsprechen. Abzustellen ist auf die im Einberufungsverlangen angegebenen Gründe und die Situation, in der sich Gesellschafter, Gesellschaft und Geschäftsführer im Einzelfall befinden. Für den Regelfall ohne Komplikationen kann man sich an einem Zeitraum zwischen 2 Wochen (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, § 50 GmbHG, Rn. 16) und einem Monat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2013,14 W 17/12, zitiert nach juris, Rn. 31, 32; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 12.07.2012, 6 U 220/11, zitiert nach juris, Rn. 35, 36) orientieren. Die angemessene Frist kann wegen besonderer Schwierigkeiten, denen sich der Geschäftsführer bei der Einberufung ausgesetzt sieht, länger oder wegen Eilbedürftigkeit kürzer sein (vgl. a. BGH, Urteil vom 15.06.1998, II ZR 318/96, zitiert nach juris, Rn. 11).

12. Bei der Einberufung muss dargelegt werden, woraus sich das Einberufungsrecht ergibt, also weshalb die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG vorliegen (Saarländisches OLG, Urteil vom 09.05.2006, 4 U 338/05, zitiert nach juris, Rn. 71, 72).

13. Sieht die Satzung für die Beschlussfähigkeit ein Präsenzquorum vor, muss die Gesellschafterminderheit im Anschluss an die am Quorum gescheiterte Versammlung eine Folgeversammlung einberufen (Scholz-Schmit/Seibt, GmbH-Gesetz, 10. A., § 50 GmbH-Gesetz, Rn. 27; Ulmer-Hüffer, GmbH-Gesetz, 2006, § 50 GmbH-Gesetz, Rn. 31). Das Selbsteinberufungsrecht wird durch die Beschlussunfähigkeit nicht verbraucht.

14. Lädt die Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer nach der Ausübung des Selbsteinberufungsrechtes des Gesellschafters zu einer Gesellschafterversammlung ein, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Selbsteinberufung. Der Gesellschafter wird durch die verspätete Einladung seitens des Geschäftsführers nicht rückwirkend zum Nichtberechtigten; die auf Grund seiner Einladung zusammengetretene Gesellschafterversammlung bleibt vielmehr rechtmäßig berufen (BGH, Urteil vom 28.01.1985, II ZR 79/84, zitiert nach juris, Rn. 8).

15. Das Einberufungsrecht als ein aus der Mitgliedschaft fließendes Verwaltungsrecht ist durch die Treuepflicht gegenüber der GmbH in der Weise begrenzt, dass der Gesellschafter das Verbot missbräuchlicher Rechtsausübung beachten muss (Scholz-Schmidt/Seibt, aaO, § 50 GmbHG, Rn. 12). Inhalt und Wirkungen der Treuepflicht sind im Einzelnen weitgehend von einer Abwägung zwischen den Eigeninteressen der handelnden Gesellschafter und dem Gesellschaftsinteresse sowie den mitgliedschaftlichen interessen der anderen Gesellschafter abhängig (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 13 GmbH-Gesetz, Rn. 23).

16. Auch im Falle der Ausübung des Selbsteinberufungsrechtes durch einen Gesellschafter muss die Einladung die Anforderungen der Satzung und des Gesetzes wahren. Dazu gehört die Angabe des Zweckes der Versammlung, § 51 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Eine fehlerhafte Angabe des Versammlungszweckes macht die Beschlussfassung anfechtbar.

17. Die Gegenstände der Tagesordnung müssen so genau bezeichnet werden, dass der Empfänger sich ein hinreichendes Bild machen kann, worum es geht. Die Tagesordnung muss so deutlich sein, dass sich der Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlussfassung vorbereiten kann und vor Überrumpelung geschützt ist. Geht es um die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
, braucht grundsätzlich nicht angegeben zu werden, ob die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
erfolgen soll (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, § 51 GmbH-Gesetz, Rn. 24). Da der Beschluss einer Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
regelmäßig die freie AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
freie Abberufung
umfasst, müssen sich die Mitgesellschafter, wenn die freie Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
nicht ausgeschlossen ist, in der Vorbereitung der Versammlung auf beides einstellen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Die Angabe der „Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
“ umfasst daher auch die freie AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
freie Abberufung
(Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, § 51 GmbH-Gesetz, Rn. 25). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anlass für die Abberufung derselbe bleibt (Scholz Schmidt/Seibt, aaO, § 51 GmbH-Gesetz, Rn. 20). 

18. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen beinhaltet, ist die Bestellung des Fremdgeschäftsführers zu jeder Zeit widerruflich, ohne dass es dafür eines wichtigen Grundes bedürfte, § 38 Abs. 1 GmbH-Gesetz.

19. Die abberufenden Gesellschafter verstoßen nicht gegen ihre gesellschafterliche Treuepflicht, wenn der Abzuberufende Alleingeschäftsführer ist. Grundsätzlich ist die Abberufung auch des einzigen Geschäftsführers nicht von einer Bestellung des Nachfolgers abhängig (Scholz-Schneider/ Schneider, aaO, § 38 GmbH-Gesetz, Rn. 15). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Abberufung zur Unzeit kommt und die Gesellschafterversammlung nicht die Möglichkeit hat, für eine ausreichende Geschäftsführung zu sorgen.

20. Der Beschluss, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abzuberufen, umfasst auch die freie AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
freie Abberufung
. Denn in der Regel ist ein solcher Beschlussinhalt anzunehmen, wenn die dafür erforderliche Mehrheit erreicht und die Abberufung in der Satzung nicht auf wichtige Gründe beschränkt ist; denn die Gesellschafter, die den Geschäftsführer unter jedem rechtlich zulässigen Gesichtspunkt abberufen wollen, beschließen, wenn sie aus wichtigem Grund abberufen, regelmäßig auch die an weniger Voraussetzungen geknüpfte Abberufung ohne GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung ohne Grund
, wenn diese nach der Satzung möglich ist (BGH, Urteil vom 28.01.1985, II ZR 79/84, zitiert nach juris, Rn. 27).

21. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Beschlussvorschlages mit wichtigen Gründen vor dem Hintergrund geschah, dass die den Beschlussvorschlag unterstützenden Gesellschafter im Falle der Anwesenheit aller Gesellschafter für eine freie AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
freie Abberufung
nicht das ausreichende Stimmgewicht gehabt hätten (hier: weil die Satzung eine Stimmenmehrheit von 75% des Kapitals erfordert).

22. Die Entscheidung des BGH vom 28.01.1985 (II ZR 79/84) betraf den Sonderfall, dass die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers Gegenstand der Versammlung sein sollte. Dann ist eine Beschlussfassung anfechtbar, wenn die Gesellschafter nur zu dem Zweck eingeladen werden, den Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grunde abzuberufen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betroffene Gesellschafter, der über die erforderliche Stimmenzahl verfügt, um seine Abberufung ohne GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung ohne Grund
zu verhindern, auf sein Teilnahmerecht verzichtete, weil er über die angekündigte Abberufung aus wichtigem Grunde nicht abstimmen durfte und vielleicht erwartete, durch seine Teilnahme die Mitgesellschafter nicht umstimmen zu können, weil eine Verletzung seines Stimmrechtes vorliegt (BGH, aaO, zitiert nach juris, Rn. 27).

23. Es ist unschädlich, wenn die Versammlung nicht in den Räumen der Gesellschaft, sondern in einem öffentlich zugänglichem Raum (hier Rathaus) innerhalb der Gemeinde stattgefunden hat, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, denn es handelt sich um den Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. In einer GmbH mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis darf sogar ein vom Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
abweichender Versammlungsort gewählt werden. Einzige Voraussetzung ist nur, dass
die Teilnahme an der Versammlung für die Mitgesellschafter nicht erschwert wird (BGH, Urteil vom 28.01.1985, II ZR 79/84, zitiert nach juris, Rn. 9).

24. Der Fremdgeschäftsführer hat kein Recht auf Anhörung in der Gesellschafterversammlung (Scholz-Schneider/Schneider, aaO, § 38 GmbH-Gesetz, Rn. 15a).

25. Eine körperschaftliche Bestimmung der Satzung ist objektiviert auszulegen, so dass ihre Auslegung nur auf allgemein zugängliche Unterlagen gestützt werden kann und es in erster Linie auf Wortlaut und Sinnzusammenhang im Gesellschaftsvertrag ankommt (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 2 GmbH-Gesetz, Rn. 31).

26. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit liegt vor, wenn der abberufene Geschäftsführer weiterhin als solcher handelt. Wenn eine nicht oder nicht wirksam als Geschäftsführer bestellte Person sich als Geschäftsführer geriert, indem sie im Rechtsverkehr für die Gesellschaft auftritt, liegt ein unmittelbarer Eingriff in den Geschäftsbetrieb vor. Hierdurch werden sowohl der Wert als auch die geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft unmittelbar tangiert. Dies kann negative Auswirkungen haben, etwa das Vertrauen der Kunden erschüttern oder über Rechtsscheinsgrundsätze zu einer Haftung der Gesellschaft für eingegangene Verbindlichkeiten führen. Daher muss eine Gesellschaft grundsätzlich die Möglichkeit haben, das diesbezügliche Verhalten eines Scheingeschäftsführers im Wege der einstweiligen Verfügung zu unterbinden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 9.05.2006,4 U 138/05, zitiert nach juris, Rn. 58-61, m.w.N.).

27. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der für den Erlass der Verfügung zu fordernden Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der Umstände untätig geblieben ist und den Antrag erst nach längerer Zeit stellt, denn durch langes Zuwarten wird die Annahme der Dringlichkeit widerlegt (vergleiche OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2011, 2 U 84/11, zitiert nach juris, m.w.N.).

28. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers endet zwar mit der Beendigung seiner Organstellung, die im Falle der Beschlussfassung in seiner Abwesenheit mit der Kundgabe der Abberufung eintritt (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbH-Gesetz, 20. Auflage, § 35 GmbH-Gesetz, Rn. 104c; § 38 GmbH-Gesetz, Rn. 43). Auf die Vertretung der Gesellschaft als Nebenintervenientin im – als actio pro socio geführten – Verfahren zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer sind aber diejenigen Grundsätze zu übertragen, die für die Vertretung der Gesellschaft im Anfechtungs-/Nichtigkeitsstreit entwickelt worden sind. Danach wird, wenn zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft in der Hauptsache ein Prozess um die Anfechtbarkeit und/oder Nichtigkeit eines Abberufungsbeschlusses geführt wird, die beklagte Gesellschaft im Rechtsstreit von derjenigen Person vertreten, die bei Abweisung der Klage materiell-rechtlich als ihr gesetzlicher Vertreter anzusehen wäre (BGH, Urteil vom 10.11.1980, II ZR 51/80, NJW 1981,1041; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Beschluss vom 17.02.2003, 18 W 6/03, zitiert nach juris, Rn. 4). Es kommt darauf an, wie sich die materielle Rechtslage darstellt, wenn der Antrag der Partei begründet ist, für die der Vertreter auftritt; bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis ist daher auf die Rolle der Gesellschaft abzustellen, was sowohl für die Anfechtungs-, als auch für die Nichtigkeitsklage gilt (vergleiche auch BGH, Urteil vom 14.12.1961, II ZR 97/59, zitiert nach juris, Rn. 4-6).

29. Diese Rechtsprechung ist auch auf ein Eilverfahren anzuwenden, wenn die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, der als Vertreter der Gesellschaft auftritt, in Streit steht (vergleiche auch KG, Urteil vom 11.08.2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 12). Im Falle des Erfolges der Nebenintervenientin, welche die Verteidigung des abberufenen Geschäftsführers unterstützt, wäre der Geschäftsführer weiterhin vertretungsberechtigt.

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