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Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 2 W 53/21

Gesellschafterliste I § 16 GmbHG

1. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern entfaltet die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste Legitimationswirkung für die Geltendmachung sämtlicher Gesellschafterrechte. Auf die wahre Berechtigung kommt es nicht an.

2. Die Legitimationswirkung tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister ein. Bis zur Aufnahme der geänderten Liste in das Handelsregister gilt der durch eine alte Liste legitimierte Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft weiter als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Mit der Aufnahme der geänderten Liste tritt der Erwerber auch gegenüber der Gesellschaft an die Stelle des Veräußerers; sämtliche Mitgliedschaftsrechts und -Pflichten gegen von diesem Zeitpunkt an auf den Erwerber über.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Jena – Registergericht – vom 20.01.2021, Az. HRB …, aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 14.12.2020, UR-Nr. / der Notarin L, S, zur Eintragung angemeldeten Tatsachen betreffend die Beendigung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister einzutragen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Am 14.12.2020 ging eine geänderte Gesellschafterliste beim Registergericht ein (Blatt 28 der Registerakte), die nicht mehr wie zuvor die M GmbH G als Alleingesellschafterin der Antragstellerin auswies, sondern die G GmbH. Der Vorgang wurde der Rechtspflegerin am 15.12.2020 vorgelegt und die geänderte Gesellschafterliste an diesem Tag in das Handelsregister aufgenommen.

Am 05.01.2021 ging die Anmeldung vom 14.12.2020 (UR-Nr. …/… der Notarin L, S) bei Gericht ein, mit der die Beendigung des zwischen der Antragstellerin und der M GmbH G bestehenden Gewinnabführungsvertrages zum 31.12.2020 zur Eintragung angemeldet wurde. Beigefügt waren der notariell beurkundete Aufhebungsvertrag und die ebenfalls notariell beurkundeten Zustimmungserklärungen der beteiligten Gesellschaften.

Mit Verfügung vom 12.01.2021 (Blatt 32 der Registerakte) wies das Amtsgericht die Antragstellerin darauf hin, dass aus der Gesellschafterliste vom 14.12.2020 ersichtlich sei, dass mit der Vorurkunde Nr. …/… sämtliche Anteile an die G GmbH übertragen wurden und die M GmbH G daher nicht berechtigt gewesen sei, als Gesellschafterin der Aufhebung zuzustimmen. Es sei daher eine notariell beurkundete Zustimmung der G GmbH vorzulegen. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2021 (Blatt 36 der Akte) machte die Antragstellerin geltend, die M GmbH G sei zur Beschlussfassung berechtigt gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt noch in der in das Handelsregister eingestellten Gesellschafterliste eingetragen gewesen sei.

Mit Zwischenverfügung vom 20.01.2021, der Antragstellerin am 22.01.2021 zugestellt (Blatt 38, 39 der Registerakte) hielt das Registergericht an seiner Beanstandung fest und führte aus, es habe seiner Prüfung die zum Stichtag 14.12.2020 in den Registerordner eingestellte Gesellschafterliste zu Grunde zu legen.

Hiergegen richtet sich die am 25.01.2021 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der ausgeführt wird, die Veräußerung des Geschäftsanteils sei erst im Anschluss an die Zustimmungsbeschlüsse beurkundet worden. Die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste sei erst am 15.12.2020 erfolgt.

Das Registergericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 01.02.2021 nicht ab und führte aus, es sei die Gesellschafterliste maßgebend, geltend ab dem Ausstellungsdatum bzw. dem angegebenen Stichtagsdatum, in dessen Zeitraum der Tag der Gesellschafterversammlung gefallen sei. Wann die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner erfolgt sei, sei nicht zu beachten.

II.

Die gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das vom Registergericht benannte Eintragungshindernis besteht nicht. Da weitere Eintragungshindernisse weder vom Registergericht benannt noch sonst ersichtlich geworden sind, wird das Registergericht angewiesen, die angemeldeten Tatsachen in das Handelsregister einzutragen.

1.

Das vom Registergericht benannte Eintragungshindernis besteht nicht; es bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustimmung der Antragstellerin zur Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages.

a)

Gegenstand der Aufhebung und Anmeldung ist ein Gewinnabführungsvertrag, mithin ein Unternehmensvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, der zwischen der Antragstellerin und einer weiteren GmbH abgeschlossen worden war.

Auf Unternehmensverträge im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, die zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossen werden, sind die bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags geltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG) entsprechend anzuwenden, weil der durch einen Unternehmensvertrag bewirkte Eingriff in den Gesellschaftszweck, die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter und ihr Gewinnbezugsrecht satzungsgleich die rechtliche Grundstruktur der verpflichteten GmbH ändert und ihm auch eine einer Satzungsänderung entsprechende Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18 –, Rn. 17, juris).

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Unternehmensverträge mit einer GmbH als verpflichteter Gesellschaft sind primär aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Satzungsänderungen im Recht der GmbH abzuleiten. Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG finden im Einzelfall entsprechende Anwendung, wenn der Schutzzweck der Vorschrift bei einer abhängigen GmbH gleichermaßen zutrifft und sie nicht auf Unterschieden der Binnenverfassung zwischen der Aktiengesellschaft und der GmbH beruhen. Soweit das GmbHG – wie mit den §§ 53 und 54 – Regelungen enthält, die der durch einen Unternehmensvertrag geschaffenen Situation für die Gesellschaft Rechnung tragen, liegt deren Heranziehung näher als ein Rückgriff auf die Regelungen des Aktiengesetzes (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18 –, Rn. 22, juris).

Dies gilt ebenso bei einer Aufhebung eines Unternehmensvertrages, denn auch damit ist ein Eingriff in die Organisationsstruktur der Gesellschaft verbunden und wird der rechtliche Status der verpflichteten Gesellschaft geändert (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 – II ZR 109/10 –, Rn. 19, juris; Centrale für GmbH – Rodewald, GmbH-Handbuch, 174. Lieferung 10.2020, Der GmbH-Konzern, Rn. 2947; Baumbach/Hueck-Beurskens, GmbHG, 22. A., KonzernR, Rn. 94, 124; Krafka, aaO, Rn. 1116c; Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. A., Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 963; Lutter/Hommelhoff – Hommelhoff, GmbHG, 20. A., Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 86). Entsprechend § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist daher für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages u.a. die notariell beurkundete Zustimmung der verpflichteten Gesellschaft erforderlich (Baumbach/Hueck – Beurskens, aaO, KonzernR, Rn. 133; Lutter/Hommelhoff – Hommelhoff, aaO, anh. § 13 GmbHG, Rn. 89, 51).

Die notariell beurkundete Zustimmung zum Aufhebungsvertrag wurde in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin am 14.12.2020 erklärt. Diese Versammlung wurde u.a. unter Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Form- und Fristvorschriften für die Einberufung abgehalten, da die in der Gesellschaftsversammlung vertretene und die Zustimmung erklärende M GmbH G zu diesem Zeitpunkt als Alleingesellschafterin der Antragstellerin angesehen und behandelt wurde. Wäre dementgegen in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass stattdessen die G GmbH als Alleingesellschafterin zu behandeln und zu laden gewesen wäre, so wäre die in der Gesellschafterversammlung erklärte Zustimmung nichtig (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 24. Juni 2016 – 16 U 75/15 -, Rn. 44, juris; Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 28).

b)

Es bestehen aber keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustimmung.

aa)

Zwar wurde mit Urkunde vom 14.12.2020 – also am Tage der obengenannten Gesellschafterversammlung – die Veräußerung und Abtretung des Geschäftsanteiles durch die M GmbH G an die G GmbH beurkundet. Auf die materiellrechtliche Wirksamkeit und den zeitlichen Ablauf der Gesellschafterversammlung und der Abtretung des Geschäftsanteiles kommt es hier aber nicht an; maßgeblich ist vielmehr der Inhalt der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht, gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt (BGH, Urteil vom 20. November 2018 – II ZR 12/17 –, Rn. 23, juris). § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG begründet eine relative oder formale Rechtsstellung des Gesellschafters durch Normierung einer gesetzlichen Fiktion – oder nach anderer Auffassung einer unwiderleglichen Vermutung (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 04. November 2016 – 20 W 269/16 –, Rn. 33, juris). Die materielle Gesellschafterstellung wird zwar durch den Inhalt der Gesellschafterliste nicht berührt (Baumbach/Hueck – Servatius, aaO, § 16 GmbHG, Rn. 2; Lutter/Hommelhoff – Bayer, aaO, § 16 GmbHG, Rn. 29). Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist aber allein die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste maßgeblich. Diese entfaltet Legitimationswirkung für die Geltendmachung sämtlicher Gesellschafterrechte, ohne dass es auf die wahre Berechtigung ankommt (Baumbach/Hueck – Servatius, aaO, § 16 GmbHG, Rn. 3, 14), so dass auch nur der in die Gesellschafterliste Eingetragene zur Gesellschafterversammlung zu laden ist (Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 3).

Für den Eintritt der Legitimationswirkung kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister an. Nach Aufnahme der Liste in das Handelsregister gilt die unwiderlegliche Vermutung oder gesetzliche Fiktion der Berechtigung des in die Liste Eingetragenen. Bis zur Aufnahme der geänderten Liste in das Handelsregister gilt der durch die alte Liste legitimierte Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft weiter als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Erst mit der erfolgten Aufnahme der geänderten Liste im Handelsregister tritt der Erwerber als Gesellschafter auch gegenüber der Gesellschaft an die Stelle des Veräußerers und gehen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -Pflichten von diesem Zeitpunkt an auf den Erwerber über (Baumbach/Hueck – Servatius, aaO, § 16 GmbHG, Rn. 2 aE, 14, 17, 18; s.a. Lutter/Hommelhoff – Bayer, aaO, § 16 GmbHG, Rn. 28; § 40 GmbHG, Rn. 65; Scholz – Seibt, GmbHG, 12. A., § 16 GmbHG, Rn. 35 – 37; Münchener Kommentar zum GmbHG – Heidinger, 3. A., § 16 GmbHG, Rn. 80, 83, 134, 137). Deswegen kann der Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben (BGH, Urteil vom 10. November 2020 – II ZR 211/19 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 02. Juli 2019 – II ZR 406/17 –, Rn. 35, juris). Hieran ist auch das Registergericht gebunden (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 15 W 81/01 –, Rn. 16, juris). Dementsprechend sind die eingegangenen Listen in zeitlicher Reihenfolge in den Registerordner einzustellen und das Datum der Aufnahme in den Registerordner zu vermerken (Baumbach/Hueck – Servatius, aaO, § 40 GmbHG, Rn. 76; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
Beschluss vom 18. März 2019 – 3 Wx 53/18 -, BeckRS 2019, 5575 Rn. 21, beck-online).

bb)

Die geänderte Gesellschafterliste, die nunmehr nicht mehr die M GmbH G, sondern die G GmbH als Alleingesellschafterin der Antragstellerin auswies, wurde zwar unter dem 14.12.2020 erstellt und ging auch bereits an diesem Tage beim Registergericht ein. Der Vorgang wurde der Rechtspflegerin aber am 15.12.2020 vorgelegt und die Gesellschafterliste unstreitig auch erst an diesem Tag in den Registerordner eingestellt. Am 14.12.2020 hatte die Antragstellerin also noch die M GmbH G als Alleingesellschafterin zu behandeln und war diese für die Wahrnehmung der gesellschafterlichen Rechte legitimiert.

c)

Ansonsten wurden weder weitere Eintragungshindernisse durch das Amtsgericht benannt noch sonst ersichtlich.

3.

Da keine sonstigen Eintragungshindernisse ersichtlich sind, hat der Senat in der Sache selbst entschieden, § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG, und das Registergericht angewiesen, die Eintragung vorzunehmen.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht gegeben.

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