§ 29 BGB, § 242 BGB, § 59 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 1 FamFG, § 375 FamFG, § 402 Abs 1 FamFG, § 16 Abs 1 S 1 GmbHG, § 35 GmbHG, § 39 GmbHG, § 40 GmbHG, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO
1. Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste beim Registergericht zur Aufnahme in das Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung doch eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und in den Registerordner aufgenommen worden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17 -, NJW 2019, S. 3155 [3157 Rn. 34] und KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 22 W 52/19 -, juris, Rn. 11).
2. Dasselbe gilt, wenn in einem solchen Fall das einstweilige Verfügungsverfahren nicht durch eine Entscheidung des Gerichts, sondern durch einen Prozessvergleich mit dem vorgenannten Inhalt abgeschlossen wird (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17 -, NJW 2019, S. 3155 [3157 Rn. 34]; KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 22 W 52/19 -, juris, Rn. 11).
Tenor
Die Beschwerde vom 16. Februar 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 19. Januar 2024 – HRB … – wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 60.000,00 €.
Gründe
I.
Die Beschwerdegegnerin [eine GmbH] ist nicht mehr operativ tätig; sie hat früher mit Antiquitäten und Gegenständen aus Haushaltsauflösungen gehandelt; ihre beiden Gesellschafter streben die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens an, das maßgeblich aus zwei Immobilien sowie verbliebenen Antiquitäten und anderen Gegenständen besteht. Hier begehrt die Beschwerdeführerin die Bestellung eines Notgeschäftsführers.Randnummer2
Ursprünglich war die Mutter der Beschwerdeführerin (F.) alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin; im Jahr 2016 trat der jetzige Geschäftsführer (G.) in die Gesellschaft ein, seit dem 6. April 2016 ist er deren alleiniger Geschäftsführer.Randnummer3
Zu Beginn des dieser Beschwerdesache zugrundeliegenden Sachverhalts hielt die Beschwerdeführerin 50 % der Geschäftsanteile an der Beschwerdegegnerin (Geschäftsanteile Nr. 1 bis 150.000 zu je 1,00 €), der Gesellschafter-Geschäftsführer (G.) hielt die anderen 50 % (Geschäftsanteile Nr. 150.001 bis 300.000 zu je 1,00 €).Randnummer4
Die früheren und aktuellen Gesellschafter und die Gesellschaft haben zahlreiche Zivilrechtsstreite gegeneinander geführt, die zum Teil noch anhängig sind.Randnummer5
Am 29. Oktober 2020 fand eine Gesellschafterversammlung statt, deren Verlauf und Ergebnis streitig sind. Einzig anwesende Personen waren der Stiefvater (H.) der Beschwerdeführerin – diese vertretend auf Basis einer notariell beurkundeten Vollmacht – sowie der Gesellschafter-Geschäftsführer G. Dazu behauptet der Gesellschafter-Geschäftsführer, durch die Gesellschafterversammlung am 29. Oktober 2020 sei beschlossen worden, die Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages einzuziehen; dadurch habe sich der Wert seiner Geschäftsanteile verdoppelt und er sei seitdem alleiniger Gesellschafter.Randnummer6
Die Beschwerdeführerin beantragte unter dem 4. November 2020 bei dem Landgericht Braunschweig – 21 O 4014/20 – unter anderem, der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine geänderte Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG zum Handelsregister zu reichen; mit der unter demselben Datum erhobenen Hauptsacheklage – 21 O 5493/20 – begehrte sie unter anderem die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung am 29. Oktober 2020 nicht der Beschluss gefasst worden sei, ihre Geschäftsanteile gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags einzuziehen.Randnummer7
Unter dem 10. November 2020 übersandte die Beschwerdegegnerin eine Gesellschafterliste an das Registergericht (Bl. 60 f., d. A. Fall 10), nach der der Gesellschafter-Geschäftsführer G. nunmehr alleiniger Gesellschafter sei und sich der Wert seiner Geschäftsanteile verdoppelt habe; das Registergericht setzte das Verfahren zur Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste wegen der diesbezüglichen Streitigkeiten zunächst aus.Randnummer8
In dem einstweiligen Anordnungsverfahren – 21 O 4014/20 – schlossen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin den Vergleich vom 25. November 2020 (Bl. 71 R. d. A.), in dem sich die Beschwerdegegnerin verpflichtete, bis zum endgültigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine geänderte Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG zum Handelsregister zu reichen.Randnummer9
Bei einer Gesellschafterversammlung am 15. Oktober 2021 einigten sich die Beschwerdeführerin und der Gesellschafter-Geschäftsführer G. zunächst darauf, dass letzterer seine Geschäftsanteile gegen eine Zahlung an die Beschwerdeführerin abtritt und diese alleinige Gesellschafterin sowie alleinige Geschäftsführerin wird; die Umsetzung dieser Einigung scheiterte aber.Randnummer10
Am 7. Dezember 2021 und am 7. März 2023 fanden Gesellschafterversammlungen statt, deren Verlauf und Ergebnis streitig sind. In der Gesellschafterversammlung vom 7. März 2023 konnten die Gesellschafter sich nicht auf einen Versammlungsleiter einigen; sie beantragten wechselseitig, die Geschäftsanteile des jeweils anderen Gesellschafters einzuziehen; es existieren sich widersprechende Protokolle dieser Versammlung. Dazu behauptet die Beschwerdeführerin, durch die Gesellschafterversammlungen am 7. Dezember 2021 sowie 7. März 2023 sei jeweils ihr Stiefvater (H.) zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden; zudem sei jeweils die Einziehung der Geschäftsanteile des Gesellschafters G. beschlossen worden. Dieser behauptet, durch die Gesellschafterversammlungen am 7. Dezember 2021 und 7. März 2023 sei erneut beschlossen worden, die Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin einzuziehen. Auf Basis des Einziehungsbeschlusses vom 7. März 2023 sei die Gesellschafterliste dahingehend geändert worden, dass die 150.000 Geschäftsanteile des Gesellschafters G. um jeweils 1,00 € auf 2,00 € aufgestockt worden seien.Randnummer11
Gegen den Einziehungsbeschluss vom 7. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin erneut Anfechtungsklage (Landgericht Braunschweig – 21 O 5493/20 –), ebenso gegen den Einziehungsbeschluss vom 7. März 2023 (Landgericht Braunschweig – 21 O 919/23 –).Randnummer12
Unter dem 9. Juni 2023 übersandte die Beschwerdegegnerin eine Gesellschafterliste vom 8. Juni 2023 an das Registergericht (Bl. 99 f., d. A.), nach der der Gesellschafter-Geschäftsführer G. nunmehr alleiniger Gesellschafter sei und sich der Wert seiner Geschäftsanteile verdoppelt habe.Randnummer13
Mit Urteil vom 22. Juni 2023 – 21 O 5493/20 – erklärte das Landgericht Braunschweig die Einziehungsbeschlüsse vom 29. Oktober 2021 und 7. Dezember 2021 für nichtig (Berufung anhängig beim Oberlandesgericht Braunschweig – 11 U 45/23 –).Randnummer14
Am 7. Juli 2023 nahm das Registergericht die unter dem 9. Juni 2023 beantragte Eintragung vor, nach der der Gesellschafter-Geschäftsführer G. alleiniger Gesellschafter der Beschwerdegegnerin sei (Geschäftsanteile Nr. 150.001 bis 300.000 zu je 2,00 €).Randnummer15
Auf Antrag der Beschwerdeführerin untersagte das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 1. August 2023 – 21 O 1965/23 – (Bl. 246 ff. d. A.) dem Gesellschafter G. einstweilig, die Gesellschafterrecht aus den Geschäftsanteilen Nr. 1 bis 150.000 auszuüben, und ordnete an, dass er die Beschwerdeführerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache als Gesellschafterin behandeln müsse.Randnummer16
Am 2. November 2023 fand eine Gesellschafterversammlungen statt, deren Verlauf und Ergebnis streitig sind. Ausweislich des vom Stiefvater (H.) der Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Bevollmächtigen unterzeichneten Protokolls sei dort der Beschluss gefasst worden, den Geschäftsführer G. abzuberufen; dieser habe einem Stimmrechtsausschluss unterlegen, die Beschwerdeführerin – vertreten durch ihren Stiefvater (H.) habe dafür gestimmt. Der Geschäftsführer G. habe darauf hingewiesen, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befinde und seine Ehefrau und er zu Liquidatoren bestellt seien.Randnummer17
Unter dem 21. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei dem Registergericht, sie zur (Not-)Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin zu bestellen; der bisherige Geschäftsführer sei auf der Gesellschafterversammlung vom 2. November 2023 abberufen worden und die Gesellschafter könnten sich – bei einem Geschäftsanteilsverhältnis von 50 zu 50 – nicht auf einen Geschäftsführer einigen; da der Gesellschafter G. die Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin negiere, sei eine solche Einigung auch ausgeschlossen. Die Vermögenswerte der Gesellschaft seien zu sichern und der Geschäftsführer G. weigere sich, den eigentlich schon ausgehandelten Verkauf der Immobilie umzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift (Bl. 1 ff. der weiß gehefteten Papiersammlung) und den Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 (Bl. 6 ff. der weiß gehefteten Papiersammlung) Bezug genommen.Randnummer18
Unter dem 30. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Feststellungklage gerichtet auf die Feststellung, dass der Beschluss über die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
G. wirksam zustande gekommen sei (ca. letztes Drittel der weiß gehefteten Papiersammlung; beim Landgericht Braunschweig geführt unter – 21 O 3042/23 –).Randnummer19
Mit Urteil vom 20. Februar 2024 – 21 O 1965/23 – (Anlage „BB2“, kurz vor Ende der weiß gehefteten Papiersammlung), hob das Landgericht Braunschweig – auf den Widerspruch des Gesellschafters G. – den Beschluss vom 2. August 2023 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück; der Antrag, die Beschwerdeführerin wie eine Gesellschafterin zu behandeln, sei gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Gesellschafter G. zu richten; bezüglich des Antrags, dem Gesellschafter G. zu untersagen, die Gesellschafterrechte auf Basis der ursprünglich der Beschwerdeführerin zustehenden Geschäftsanteilen Nr. 1 bis 150.000 auszuüben, fehle es an einem Verfügungsanspruch. Die Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin seien nicht etwa einem anderen Gesellschafter zugeordnet, sondern untergegangen; sie existierten nicht mehr. Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 3. März 2025 – 11 U 200/24 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.Randnummer20
Mit angefochtenem Beschluss vom 19. Januar 2024 – der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 25. Januar 2024 – wies das Registergericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2023 auf gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers zurück; der Antrag sei nicht zulässig, da die Beschwerdeführerin gemäß der aktuellen Gesellschafterliste nicht Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin sei. Zudem sei – worauf es letztlich nicht ankomme – die Gesellschaft auch nicht führungslos: Der Abberufungsbeschluss des Geschäftsführers G. vom 2. November 2023 sei nicht wirksam zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin am Tag dieses Beschlusses nicht Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin gewesen und daher auf der Gesellschafterversammlung nicht stimmberechtigt gewesen sei. Insoweit sei für das Registergericht die in den elektronischen Registerordner aufgenommene aktuelle Gesellschafterliste vom 8. Juni 2023 maßgeblich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss (Bl. 131 ff. d. A.) Bezug genommen.Randnummer21
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 – dessen Eingangsdatum aus der Akte nicht ersichtlich ist – Beschwerde eingelegt; zwar sei die Beschwerdeführerin derzeit nicht Listengesellschafterin, dies beruhe aber auf einer Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers G., der widerrechtlich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister gereicht habe; aus Treu und Glauben könnten sich weder die Gesellschaft noch der Gesellschafter G. auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG berufen. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren – 21 O 4014/20 – hätten sich die Beschwerdeführerin und die Gesellschaft dahingehend verglichen, dass die Gesellschaft bis zum endgültigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens – 21 O 5493/20 – keine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister reiche; das Hauptsachverfahren sei noch beim Oberlandesgericht Braunschweig – 11 U 45/23 – anhängig; daher habe die Gesellschafterliste vom 8. Juni 2023 nicht bei dem Registergericht eingereicht werden dürften; in der Folge sei der Einwand, der Geschäftsführer-Abberufungsbeschluss vom 2. November 2023 sei unwirksam, aus Treu und Glauben verwehrt. Einem Gesellschafter – hier der Beschwerdeführerin – stehe auch trotz der formellen Legitimationswirkung der GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterliste
Legitimationswirkung
Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
die Anfechtungsbefugnis für eine Klage gegen seinen Ausschluss oder die Einziehung seines Geschäftsanteils zu; die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG beeinflusse die materiell-rechtliche Lage nicht. Es sei nicht Aufgabe des Registergerichts, Feststellungen über die Wirksamkeit der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 2. November 2023 zu treffen; ob der Geschäftsführer G. wirksam abberufen worden sei, habe das Landgericht Braunschweig im Rahmen der von der Beschwerdeführerin erhobenen Feststellungsklage – 21 O 3045/23 – zu entscheiden. Der angefochtene Beschluss enthalte auch nur abstrakte Ausführungen zu der Frage, wann Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers bestehe; es handele sich um eine Zwei-Personen-Gesellschaft, bei der es wechselseitige Einziehungsbeschlüsse gegeben habe; zudem sei die Vertretung der Gesellschaft unklar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (letztes Viertel der weiß gehefteten Papiersammlung) Bezug genommen.Randnummer22
Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und dazu unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen der Bestellung eines Notgeschäftsführers lägen nicht vor, da die Gesellschaft eine handlungsfähige organschaftliche Vertretung habe; das Registergericht dürfe sich daher nicht in den Streit der Gesellschafter einmischen. Dass die Beschwerdeführerin dem Geschäftsführer G. vorwerfe, sich um bestimmte Belange der Gesellschaft nicht zu kümmern, rechtfertige keine Bestellung eines Notgeschäftsführers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss (Bl. 150 ff. d. A.) genommen.Randnummer23
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 (Bl. 181 ff. d. A.) ordnete das Landgericht das Ruhen des Verfahrens – 21 O 3045/23 – im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht anhängige Berufungsverfahren –11 U 45/23 – an.Randnummer24
Zur weiteren Begründung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Geschäftsführer habe keine Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbeschluss vom 2. November 2023 erhoben, so dass von der Wirksamkeit dieses Beschlusses auszugehen sei; die Gesellschaft sei daher führungslos. G. veräußere Eigentum der Gesellschaft – insbesondere ein gotisches Taufbecken – unter Wert und lasse die Immobilien „verkommen“. Die darin vorhandenen Wohnungen vermiete er seit Jahren nicht und nutze sie zum Teil für sich privat; auch habe er seit Jahren keine Jahresabschlüsse mehr für die Gesellschaft erstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 22. Januar 2025, (Bl. 167 ff.) und vom 10. März 2025 (Bl. 2 ff. d. e. A.) Bezug genommen.Randnummer25
Die Beschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten; der Gesellschafter-Geschäftsführer habe nicht Eigentum der Gesellschaft unter Wert veräußert, sondern das Räumungsurteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 2021 – 1 O 3785/20 – gegen den Stiefvater (H.) der Beschwerdeführerin mit dem Gerichtsvollzieher vollstreckt sowie das gotische Taufbecken durch einen Auktionator bewerten und anbieten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17. Februar 2025 (Bl. 186 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch ansonsten zulässig, sie ist aber im Ergebnis nicht begründet.Randnummer27
1. Die Beschwerde ist gemäß § 402 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 375 FamFG statthaft (vgl. KG, Beschluss vom 23. November 2022 – 22 W 50/22 –, juris, Rn. 4; Stephan/Tieves, in: MüKo GmbHG, 4. Auflage 2023, § 35, Rn. 69) und auch ansonsten zulässig.Randnummer28
Dass sie fristgemäß im Sinne des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt ist, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu unterstellen: Der angefochtene Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2024 zugestellt worden; wann die Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2024 eingegangen ist, ist in den Akten nicht dokumentiert; es spricht nichts dafür, dass dies erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG geschehen ist.Randnummer29
Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdebefugt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Zwar steht die Beschwerdebefugnis bezüglich der Frage der Anordnung einer Notgeschäftsführung grundsätzlich nur solchen Gesellschaftern zu, die in die Gesellschafterliste eingetragen sind (KG, Beschluss vom 23. November 2022 – 22 W 50/22 –, juris, Rn. 6 f.). Hier steht aber der Status der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin gerade im Streit; es handelt sich dabei um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend ist; sind solche Tatsachen – wie hier – schlüssig vorgetragen, sind sie bezüglich der Frage der Zulässigkeit zu unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – II ZB 15/24 –, juris, Rn. 10 m. w. N.).Randnummer30
2. Die Beschwerde ist aber im Ergebnis nicht begründet. Zwar ist die Beschwerdeführerin hier antragsberechtigt bezüglich einer Notgeschäftsführerbestellung (a), die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführerbestellung liegen aber nicht vor (b).Randnummer31
a) Die Beschwerdeführerin ist antragsberechtigt bezüglich einer Notgeschäftsführerbestellung. Antragsberechtigt in diesem Sinne ist nach § 29 BGB jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Gesellschaft wieder handlungsfähig wird, also unter anderem die Gesellschafter (Stephan/Tieves, in: MüKo GmbHG, 4. Auflage 2023, § 35, Rn. 69). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gelten im Verhältnis zur Gesellschaft nur diejenigen als Gesellschafter, die in der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter ausgewiesen sind. Die Regelung wird zum Teil als unwiderlegliche Vermutung angesehen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2016 – I-16 U 74/15 –, juris Rn. 42 m. w. N., das allerdings auch prüft, ob es rechtsmissbräuchlich sein kann, sich darauf zu berufen, vgl. Rn. 43).Randnummer32
Hier ist die Beschwerdeführerin zwar nicht in der letzten Gesellschafterliste vom 8. Juni 2023 (Bl. 99 f., d. A.) eingetragen; die Beschwerdegegnerin kann sich aber gemäß § 242 BGB nicht auf diese Gesellschafterliste berufen, weil sie die Liste entgegen dem Vergleich vom 25. November 2020 (Bl. 71 R. d. A.) beim Handelsregister eingereicht hat:Randnummer33
Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Registergericht zur Aufnahme in das Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung doch eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und in den Registerordner aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17 –, NJW 2019, S. 3155 [3157 Rn. 34]; KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 22 W 52/19 –, juris, Rn. 11). Dies hat das Registergericht auch im Registerverfahren zu berücksichtigen (KG, a. a. O.).Randnummer34
Dasselbe gilt, wenn in einem solchen Fall das einstweilige Verfügungsverfahren nicht durch eine Entscheidung des Gerichts, sondern durch einen Prozessvergleich mit dem vorgenannten Inhalt abgeschlossen wird, denn ein solcher Prozessvergleich steht einer Entscheidung des Gerichts weitestgehend gleich (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und ein solcher Prozessvergleich wird ja gerade geschlossen, um eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen.Randnummer35
Hier hat die Beschwerdeführerin – in Reaktion auf den Einziehungsbeschluss vom 29. Oktober 2020 – mit Eilantrag vom 4. November 2020 unter anderem bei dem Landgericht beantragt, der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine geänderte Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG zum Handelsregister zu reichen; dieses Eilverfahren ist mit Prozessvergleich vom 25. November 2020 – 21 O 4014/20 – beendet worden, der auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 71 R. d. A.):Randnummer36
Die Verfügungsbeklagte [die hiesige Beschwerdegegnerin] verpflichtet sich, bis zum endgültigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine geänderte Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG, in der die Verfügungsklägerin [die hiesige Beschwerdeführerin] nicht mehr als Gesellschafterin bezeichnet ist, zum Handelsregister einzureichen.Randnummer37
Bei dem dort genannten Hauptsacheverfahren handelt es sich um die von der Beschwerdeführerin unter demselben Datum erhobenen Hauptsacheklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass in der Gesellschafterversammlung am 29. Oktober 2020 nicht der Beschluss gefasst worden sei, ihre Geschäftsanteile gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags einzuziehen. Dieses ist noch nicht „endgültig abgeschlossen“ im obigen Sinne; das Landgericht hat den Einziehungsbeschluss vom 29. Oktober 2021 und 7. Dezember 2021 zwar mit Urteil vom 22. Juni 2023 – 21 O 5493/20 – für nichtig erklärt, die von der Beschwerdegegnerin dagegen eingelegte Berufung ist aber noch beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängig (11 U 45/23).Randnummer38
Der Vergleich bezieht sich auch nicht nur auf den Einziehungsbeschluss vom 29. Oktober 2021; er ist ausdrücklich allgemein gefasst („keine geänderte Gesellschafterliste … in der die Verfügungsklägerin nicht mehr als Gesellschafterin bezeichnet ist“), so dass er sich jedenfalls auch auf Gesellschafterlisten bezieht, die aufgrund zukünftiger ähnlicher bzw. identischer Einziehungsbeschlüsse geändert werden. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin gegen den neuerlichen Einziehungsbeschluss vom 7. Dezember 2021 auch keinen Eilrechtsschutz gesucht, sondern ihn lediglich zum weiteren Gegenstand derselben Hauptsacheklage (21 O 5493/20) gemacht. Dasselbe gilt bezüglich des Einziehungsbeschluss vom 7. März 2023; auch diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin keinen Eilrechtsschutz gesucht, sondern lediglich Hauptsacheklage erhoben (21 O 919 /23, vom Landgericht im Hinblick auf das vorgenannte Berufungsverfahren ausgesetzt).Randnummer39
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Klage der Beschwerdeführerin – mit der sie unter anderem dem Gesellschafter-Geschäftsführer untersagen lassen wollte, die Rechte aus „ihren“ Gesellschaftsanteilen auszuüben – ohne Erfolg geblieben ist; diese Klage ist abgewiesen worden, weil sie gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen ist, namentlich gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer statt gegen die Gesellschaft, wie das Oberlandesgericht entschieden hat (OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Braunschweig
, Hinweisbeschluss vom 18. November 2024 und Zurückweisungsbeschluss vom 3. März 2025 – 11 U 200/24 –). Diese Entscheidung trifft keine Aussage dazu, ob die Einziehung der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin rechtmäßig gewesen ist, so dass diesbezüglich der Sachstand unverändert ist: Die Beschwerdegegnerin hat sich im Vergleich vom 25. November 2020 – 21 O 4014/20 – gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet, keine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen und das diesbezügliche Hauptsacheverfahren ist noch nicht „endgültig abgeschlossen“.Randnummer40
b) Gleichwohl ist die Entscheidung des Registergerichts, den Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung liegen hier nicht vor.Randnummer41
Grundsätzlich kann das Registergericht in entsprechender Anwendung des § 29 BGB – eine dem § 85 AktG entsprechende Vorschrift enthält das GmbH-Gesetz nicht – für eine GmbH einen Notgeschäftsführer bestellen, wenn ein für die organschaftliche Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Vertretung
Vertretung der GmbH
unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall gegeben ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 20 W 248/11 –, NZG 2011, S. 1277; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 3 Wx 5/21 –, NZG 2021, S. 882 [883 Rn. 17]). Diese Erfordernisse sind eng auszulegen, so dass eine treuwidrige und unzweckmäßige Ausübung der Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich nicht ausreicht (BayObLG, Beschluss vom 28. August 1997 – 3 Z BR 1/97 –, NZG 1998, S. 73 [74] m. w. N.).Randnummer42
Hier kann dahinstehen, ob ein Geschäftsführer fehlt (aa), denn es ist jedenfalls kein dringender Fall im obigen Sinne gegeben (bb).Randnummer43
aa) Voraussetzung für die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist zunächst, dass ein für die organschaftliche Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
Vertretung
Vertretung der GmbH
unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung gehindert ist.Randnummer44
Diesbezüglich ist nicht entscheidend, dass der Geschäftsführer G. nach wie vor als solcher im Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung im Handelsregister hat bei einer Änderung in der Person des Geschäftsführers keine konstitutive Wirkung und erschöpft sich in der Information der Öffentlichkeit samt den an diese Publizität anknüpfenden Rechtswirkungen, zum Beispiel im Rahmen von § 15 HGB (Stephan/Tieves, in: MüKo GmbHG, 4. Auflage 2023, § 39, Rn. 51).Randnummer45
Die Frage, ob G. tatsächlich noch Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin ist, ist hier Gegenstand des vor dem Landgericht anhängigen Rechtsstreits – 21 O 3045/23 –, in dem es um die Frage geht, ob der in der Gesellschafterversammlung vom 2. November 2023 gefasste Abberufungsbeschluss wirksam ist. Das Landgericht hat dieses Verfahren im Hinblick auf die beim Oberlandesgericht anhängige Berufung – 11 U 45/23 – ausgesetzt; dort geht es um die Frage, ob die Einziehungsbeschlüsse bezüglich der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2021 und 7. Dezember 2021 nichtig sind – wie vom Landgericht mit Urteil vom 22. Juni 2023 – 21 O 5493/20 – angenommen.Randnummer46
bb) Hier liegt jedenfalls kein dringender Fall im Sinne des § 29 BGB vor. Von einem dringenden Fall kann bei der Frage der Notgeschäftsführung einer GmbH nur dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte. Dabei ist es im Grundsatz nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB, Differenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaftern zu entscheiden, da der Gesetzgeber die Autonomie der Gesellschaften schützt, indem er deren rechtliche Verhältnisse weitgehend der vertraglichen Gestaltung und der Entscheidung der Gesellschaftsorgane überlässt, so dass die Ernennung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht als schwerwiegender hoheitlicher Eingriff nur in enger Auslegung der Ermächtigungsvorschrift erfolgen darf (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 20 W 248/11 –, NZG 2011, S. 1277 m. w. N.; OLG Zweibrücken, Beschluss 30. September 2011 – 3 W 119/11 –, NZG 2012, S. 424; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 W 71/21 (Wx) –, ZEV 2022, S. 738 [739 Rn. 11]: „ultima ratio„).Randnummer47
Zwar kommt in einer erheblich zerstrittenen Zweimann-GmbH eine Notgeschäftsführerbestellung grundsätzlich in Betracht – jedenfalls wenn mit einer baldigen einverständlichen Bestellung eines Geschäftsführers nicht zu rechnen ist, und der Versuch einer Lösung des Problems auf Ebene der hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane (hier der Gesellschafterversammlung) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vorneherein nicht zur Verfügung steht oder sich nach entsprechenden Initiativen als erfolglos erweist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 20 W 248/11 –, NZG 2011, S. 1277 [1278] m. w. N.).Randnummer48
Hier droht aber der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung kein Schaden im obigen Sinne. Die Beschwerdegegnerin ist nicht mehr operativ tätig. Dadurch, dass die Immobilien der Gesellschaft „verkommen“ – gemeint ist wohl, dass sie ausweislich der vorgelegten Fotos einen vernachlässigten Eindruck machen – und jedenfalls zum Teil nicht vermietet sind, droht kein Schaden im obigen Sinne; Gebäudeschäden, die ein sofortiges Handeln erfordern (zum Beispiel ein Wasserrohrbruch) sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich; der Gesellschaft mag allenfalls Gewinn aus Mieteinnahmen entgehen. Das Bestehen von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel Arbeitsverträge), auf deren Erfüllung die Gesellschaft angewiesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss 8. Juni 2016 – I-3 Wx 302/15 –, NZG 2016, S. 1068 [1069 f. Rn. 29]), ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.Randnummer49
Der Streit der Gesellschafter bezieht sich hier maßgeblich auf die Frage der Verwertung des Gesellschaftsvermögens und etwaige Pflichtverletzungen des Gesellschaftergeschäftsführers; dafür ist ein Tätigwerden eines Notgeschäftsführers nicht erforderlich; soweit ein etwaiger Notgeschäftsführer im Lager eines der Gesellschafter stünde – wie dies hier von der Beschwerdeführerin beabsichtigt ist – dürfte dies sogar kontraproduktiv sein.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.Randnummer51
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG; Anlass für eine anderweitige Festsetzung wegen besonderer Umstände des Einzelfalles nach § 67 Abs. 3 GNotKG besteht nicht.Randnummer52
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht kein Anlass.
Schlagworte: Befugnis zur Einreichung der Gesellschafterliste, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister, Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, Gesellschafterliste Gesellschafterlisten, Untersagung der Einreichung einer Gesellschafterliste in das Handelsregister