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OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2022 – 7 W 87/22

Gesellschafterliste

§ 16 Abs 3 S 3 GmbHG, § 16 Abs 3 S 4 GmbHG, § 40 GmbHG

1. Eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste darf nicht entfernt oder herausgenommen werden, wenn sie sich teilweise oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder nachträglich unrichtig erweist.

2. Wer die Unrichtigkeit einer zum Register aufgenommenen Gesellschafterliste geltend machen will, muss die Zuordnung eines Widerspruchs erwirken.

3. Wer die zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft verlautbart wissen will, muss auf das Einreichen einer zutreffenden Liste hinwirken.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.Randnummer2

Der Antrag, eine Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
aus dem Registerordner herauszunehmen, richtet sich ebenso auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge wie die zugleich hilfsweise vorgetragene Anregung auf Amtslöschung.Randnummer3

Eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) darf nicht entfernt oder herausgenommen werden, wenn sie sich teilweise oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder nachträglich unrichtig erweist. Eine solche Amtshandlung des Registergerichts sieht das Verfahrensrecht nicht vor. Die hilfsweise vom Antragsteller in Betracht gezogene Löschung ist für genau bezeichnete Eintragungen in das Handelsregister geregelt (§§ 393 ff. FamFG). Die Liste oder ihre Einreichung oder ihre Aufnahme in das Register werden indes nicht in das Register eingetragen.Randnummer4

Wer die Unrichtigkeit einer zum Register aufgenommenen Gesellschafterliste geltend machen will, um den guten Glauben an ihren Inhalt zu erschüttern, muss die Zuordnung eines Widerspruchs erwirken (§ 16 III 3, 4 GmbHG).Randnummer5

Der Zuordnung des Widerspruchs zu der Liste zeigt, sie werde ganz oder teilweise für unrichtig gehalten, und für diese Auffassung spreche entweder die Bewilligung desjenigen, dessen Berechtigung mit Zweifeln belegt wird, oder die Prüfung durch ein Gericht, das Verfügungsgrund und -anspruch für gegeben gehalten hat. Das Register, dem die Liste und die Abfolge von Widersprüchen und Aufhebungen von Widersprüchen zu entnehmen ist, verlautbart die Verhältnisse der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter vollständiger und zutreffender, als ein Entfernen einer zum Register aufgenommenen Liste. Dass Unsicherheit oder Streit um die Anteile an der Gesellschaft besteht, wäre dem Register dann nicht zu entnehmen. Lückenlose Transparenz wird nur gewährleistet, wenn dem Register auf Dauer entnommen werden kann, dass und in welchem Zeitraum ein Widerspruch zur Liste zugeordnet war.Randnummer6

Wer die zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft verlautbart wissen will, muss auf das Einreichen einer zutreffenden Liste hinwirken (vgl. Michalski-Ebbing, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 16 Rdnr. 109; Scholz-Seibt, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 16 Rdnr. 88, § 40 Rdnr. 67). Nur durch Aufnahme einer neuen, inhaltlich richtigen Liste lässt sich eine falsche Liste korrigieren (vgl. MüKo-GmbH-Heidinger, 3. Aufl. 2019, § 40 Rdnr. 362 f.; Scholz-Seibt, § 40 Rdnr. 66).Randnummer7

Einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gebühr nach zurückgewiesener Beschwerde ohne Kostengrundentscheidung entsteht und sich nicht nach einem Wert richtet (Nr. 19112 KV-GNotKG).Randnummer8

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.

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Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste, Befugnis zur Einreichung der Gesellschafterliste, Bei inhaltlichen Fehlern der Gesellschafterliste, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister, Einreichungspflicht einer geänderten Gesellschafterliste durch Geschäftsführer, Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, Gesellschafterliste bei Übertragungsvorgängen, Gesellschafterliste Gesellschafterlisten, Gesellschafterlisten, GmbhG § 16, GmbhG § 16 Abs. 1, GmbHG 16, Korrektur der Gesellschafterliste, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter, Nach Veröffentlichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister – Listenkorrektur, negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste, Sämtliche Gesellschafter im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG, Veränderungen der Gesellschafterliste mit Rechtsnachfolge