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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2011 – 3 W 144/11

GmbHG § 16 – GesellschafterlisteGesamtheit der Rechte und PflichtenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesamtheit der Rechte und Pflichten
Pflichten

1. Die sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verfahrensrechtlich ergebenden Konsequenzen gelten für alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, insbesondere auch für die Rechte des neuen Gesellschafters, an der Willensbildung der Gesellschaft mitzuwirken.

2. Auch wenn der Erwerber eines Geschäftsanteils bereits – materiellrechtlich – Gesellschafter der GmbH ist, jedoch die aktualisierte Gesellschafterliste noch nicht im Handelsregister aufgenommen wurde, ist dessen Anwesenheit bei einer Gesellschafterversammlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse nicht erforderlich. Nach dieser durch das MoMiG (BGBl 2008, 2026) geänderten Bestimmung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies führt dazu, dass vor der Aufnahme eines neu eingetretenen Gesellschafters in die Gesellschafterliste dieser Neugesellschafter nicht einmal zur Gesellschafterversammlung geladen werden muss, wenn er z. B. während des Laufs der Einladungsfrist der Gesellschaft beitritt und die Einladung bereits ausgesprochen ist. Zweck dieser Gesetzlichen Regelung ist gerade eine administrative Vereinfachung dahingehend, dass zusammen mit der Beurkundung der Anteilsübertragung bereits weitere Beschlüsse gefasst werden können (Wolff, BB 2010, 454, 460).

3. Die Tatsache, dass der nicht eingetragene Neugesellschafter bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war, schadet daher der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht.

Tenor

Der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Registergericht – … vom 15. November 2011 wird aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.

Gründe

I.

Die betroffene Gesellschaft hielt am 22. Juni 2011 unter Verzicht auf alle Formen und Fristen vor dem beurkundenden Notar eine Gesellschafterversammlung ab, an der die – bis dahin einzigen – beiden Gesellschafter, die H… AG und die I… AG, beide mit Sitz in Zug/Schweiz, vertreten waren. Mit Beschlüssen unter Nrn. 1 und 2 dieser beiden Gesellschafter wurde der Geschäftsanteil der H… AG aufgeteilt und der Übertragung und Abtretung eines hierbei gebildeten Anteils über nominal 20.000 € an Herrn M… F… gemäß § 4 der Satzung zugestimmt. Hintergrund dieses Beschlusses war ein Kauf- und Abtretungsvertrag über diesen Geschäftsanteil, der ausweislich einer notariellen, qualifizierten Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG am 21. Juni 2011 geschlossen worden war. Weiter beschlossen die Gesellschafter in der Versammlung vom 22. Juni 2011 unter Nrn. 3. und 4., den bisherigen Geschäftsführer abzuberufen, ihm Entlastung zu erteilen und den Beteiligten mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer zu bestellen.

Die Rechtspflegerin bei dem Registergericht hat die über den beurkundenden Notar vorgenommene Anmeldung auf Eintragung der Änderung der Geschäftsführung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hierüber Herr M… F… bereits Gesellschafter gewesen sei. Da aber die Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf alle Formen und Fristen abgehalten worden sei, habe es nach § 51 GmbHG zur Wirksamkeit der Beschlussfassung der Anwesenheit sämtlicher GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter
Gesellschafter
bedurft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die nach §§ 382 Abs. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet.

Das Registergericht hat die Anmeldung der Änderung der Geschäftsführung zu Unrecht zurückgewiesen. Zwar hat es zutreffend festgestellt, dass Herr M… F… zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen über die Änderung der Geschäftsführung bereits – materiellrechtlich – Gesellschafter der GmbH war; jedenfalls ist hiervon nach dem Inhalt der aktuellen notariellen qualifizierten Gesellschafterliste auszugehen. Gleichwohl war seine Anwesenheit bei der Gesellschafterversammlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Wirksamkeit der dort im Übrigen gefassten Beschlüsse nicht erforderlich. Nach dieser durch das MoMiG (BGBl 2008, 2026) geänderten Bestimmung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die sich hieraus verfahrensrechtlich ergebenden Konsequenzen gelten für alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, insbesondere auch für die Rechte des neuen Gesellschafters, an der Willensbildung der Gesellschaft mitzuwirken. Dies führt dazu, dass vor der Aufnahme eines neu eingetretenen Gesellschafters in die Gesellschafterliste dieser Neugesellschafter nicht einmal zur Gesellschafterversammlung geladen werden muss, wenn er z.B. während des Laufs der Einladungsfrist der Gesellschaft beitritt und die Einladung bereits ausgesprochen ist. Zweck dieser Gesetzlichen Regelung ist nämlich gerade eine administrative Vereinfachung dahingehend, dass zusammen mit der Beurkundung der Anteilsübertragung bereits weitere Beschlüsse gefasst werden können (Wolff, BB 2010, 454, 460).

Im hier zu entscheidenden Fall waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 22. Juni 2011 in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nur die H… AG und die I… AG mit ihren jeweiligen Geschäftsanteilen eingetragen, nicht aber der Neugesellschafter. Die Tatsache, dass der nicht eingetragene Neugesellschafter bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war, schadet daher der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht.

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