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OLG München, Urteil vom 30.03.2022 – 7 U 5926/21

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.08.2021 (Az.: 14 HK O 9211/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Parteien streiten um die Gesellschafterstellung des Klägers in der Beklagten zu 1.

Der unter rechtlicher Betreuung stehende Kläger ist der Sohn der E. R. und des am 19.01.2020 verstorbenen P. R. Bis zum Tod des P. R. waren Betreuer die Eltern des Klägers, wobei beide Elternteile einzelvertretungsberechtigt waren. Die Betreuung erstreckt sich u.a. auch auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Seit 11.03.2020 ist Frau I. D. weitere einzelvertretungsberechtigte Betreuerin des Klägers.

Die Beklagte zu 2 ist die Ehefrau des Halbbruders des Klägers M. R. M. R. ist Sohn des P. R.

Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren nach deren Gründung mit Urkunde des Notars Dr. S. (URNr. …77/2005 laut Anl. K 24) zunächst die Eheleute P. und E. R. An dem voll eingezahlten Stammkapital von 25.000,00 € hielten die Eheleute R. jeweils einen Anteil von 12.500,00 € (P. R. Geschäftsanteil Nr.1 und E. R. Geschäftsanteil Nr. 2).

Die Satzung der Beklagten zu 1 lautete auszugsweise wie folgt (Anl. K 24):

„§ 6 Verfügung über Geschäftsanteile Die Teilung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Teilung
Teilung von Geschäftsanteilen
sowie jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen, insbesondere die Abtretung, die Verpfändung und die Nießbrauchsbestellung, ist bis zum Vorliegen eines einstimmig gefassten Zustimmungsbeschlusses aller Gesellschafter unwirksam. (…)“

Mit notarieller Urkunde vom 05.12.2008 (UR-Nr. …66/2008 laut Anl. K 9) teilten die Eheleute ihre Anteile an der P. R. GmbH in Anteile von jeweils 6.250,00 € (P. R. Geschäftsanteile Nrn 1 und 3, E. R. Geschäftsanteile Nrn 2 und 4). Mit gleicher Urkunde schenkten die Eheleute dem Sohn des P. R. aus erster Ehe, M. R., die Geschäftsanteile Nrn 1 und 2 und dem Kläger die Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 und traten diese ab. Die Anteilsabtretung an M. R. sollte sofort wirksam werden, die Abtretung an den Kläger erst „mit Genehmigung des Familiengerichts“.

In der Urkunde vom 05.12.2008 laut Anl. K 9 hieß es unter V.:

„Die Beteiligten wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass

1. die Abtretung für die Gesellschaft erst mit Vorlage der neuen Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
beim Handelsregister wirksam ist; Aus diesem Grund erteilt der Veräußerer dem Erwerber bereits heute bis zu diesem Zeitpunkt Vollmacht, befreit von § 181 BGB, für ihn in Gesellschafterversammlungen abzustimmen; (…)

4. eine aktualisierte Liste muss beim Registergericht eingereicht werden. Der Notar wird zu deren Entwurf beauftragt, ebenso zur Einreichung der entsprechenden Bescheinigung. (…)“

In Vollzug der Urkunde vom 05.12.2008 reichte der beurkundende Notar unter URNr. …93/2008 beim Handelsregister die Gesellschafterliste laut Anl. K 14 ein, die als Gesellschafter der Beklagten zu 1 GmbH Herrn M1. R. (Geschäftsanteile Nrn 1 und 2), Herrn P. R. (Geschäftsanteil Nr. 3) und Frau E. R. (Geschäftsanteil Nr. 4) auswies. Nach Bestellung einer Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis „Schenkung von Geschäftsanteilen und Kommanditeinlagen gemäß Urkunde des Notars Dr. M2. S. (…) vom 05.12.2008, URNr. …66/2008“ (Anl. K 11) und Genehmigung des Schenkungsvertrages durch das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 09.06.2009 (Anl. K 12) waren die Bedingungen, unter denen die Geschäftsanteilsabtretung stand, erfüllt. Eine dementsprechend aktualisierte Gesellschafterliste der Beklagten zu 1 wurde jedoch in der Folge bis 15.01.2020 nicht eingereicht.

Am 16.01.2020 ging beim Amtsgericht Registergericht München die unter dem 15.01.2020 vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1 eingereichte Gesellschafterliste laut Anl. K 15 beim Handelsregister ein, die als Gesellschafter der Beklagten zu 1 nunmehr M. R. (Geschäftsanteile Nrn 1 und 2) und den Kläger (Geschäftsanteile Nrn 3 und 4) mit jeweils zwei Geschäftsanteilen zu je 6.250,00 € auswies. Die Gesellschafterliste vom 15.01.2020 wurde am 20.01.2020 in den Registerordner aufgenommen.

Mit Urkunde des Notars Dr. G. vom 17.01.2020 (URNr. …87/2020) laut Anl. K 17, bei deren Errichtung im Klinikum N. neben P. R. M. R. und die Beklagte zu 2 anwesend waren, veräußerte der Kläger, hierbei vertreten durch P. R. als dessen Betreuer, die Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 an der Beklagten zu 1 zum Preis von insgesamt 12.500 € an die Beklagte zu 2, die Ehefrau des M. R. Gleichzeitig trat der Kläger in der notariellen Urkunde diese Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch die Beklagte zu 2 an ihn an die Beklagte zu 2 ab. Die Urkunde vom 17.01.2020 [im folgenden: GAV] enthält unter § 3 Nr. 2 folgenden weiteren Passus:

Zustimmung: Sämtliche Gesellschafter der GmbH sind anwesend oder vertreten und fassen unter Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristvorschriften folgenden Gesellschafterbeschluss: Den in dieser Urkunde vereinbarten Geschäftsanteilsabtretungen wird vorbehaltslos zugestimmt. (…)“

Der beurkundende Notar reichte am 21.01.2020 eine neue Gesellschafterliste laut Anl. K 20 beim Handelsregister ein, die am 23.01.2020 in das Handelsregister aufgenommen wurde und die als Gesellschafter der Beklagten zu 1 M. R. (Geschäftsanteile Nrn 1 und 2) und die Beklagte zu 2 (Geschäftsanteile Nrn 3 und 4) mit jeweils zwei Geschäftsanteilen zu je 6.250,00 € auswies.

Die Beklagte zu 1 ist geschäftsführende Komplementärin der P. R. GmbH & Co. Grundstücks KG sowie der R. B.- und I. GmbH & Co G. KG, die jeweils über Grundvermögen im Wert von mindestens fünf Millionen Euro verfügen, hält jedoch keinen Kapitalanteil an den beiden Kommanditgesellschaften. Kommanditisten der beiden Kommanditgesellschaften sind zu gleichen Teilen der Kläger und M. R.

Der Kläger trug vor, dass die Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers durch diesen an die Beklagte zu 2 unwirksam sei, da der nach § 6 der Satzung der Beklagten zu 1 dazu erforderliche einstimmige Zustimmungsbeschluss aller Gesellschafter nicht vorgelegen habe. Denn der Gesellschafterbeschluss vom 17.01.2020, mit dem die Zustimmung zur Abtretung hätte erklärt werden sollen, sei entsprechend § 241 Nr. 1 AktG nichtig, da E. R. zu der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2020 nicht geladen gewesen sei und deshalb daran auch nicht teilgenommen habe. E. R. sei aber zum Zeitpunkt der Fassung des Zustimmungsbeschlusses noch Gesellschafterin der P. R. GmbH gewesen, da die Gesellschafterliste vom 15.01.2020, die E. R. nicht mehr als Gesellschafterin auswies, am 17.01.2020 noch nicht in das Handelsregister aufgenommen gewesen sei. Auf § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG könnten sich die Beklagten insoweit nicht berufen, da die Gesellschafterliste vom 15.01.2020 nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung eingereicht worden sei, nachdem die darin nachvollzogene Anteilsübertragung bereits im Jahr 2008 erfolgt sei. Darüber hinaus betreffe die fragliche Rechtshandlung des Klägers auch nicht die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses, sondern sein sofortiges Ausscheiden. Im Übrigen hätten die Beteiligten von der aufschiebenden Bedingung in der Urkunde vom 05.12.2008 gewusst. Schließlich könne die Gesellschafterliste vom 15.01.2020 auch schon deshalb keine Rechtsscheinswirkung entfalten, da sie nicht vom Notar als dafür nach § 40 GmbHG zuständiger Person eingereicht worden sei. Darüber hinaus hätte die Veräußerung der Anteile an der P. R. GmbH auch der Genehmigung durch das Betreuungsgericht nach § 1822 Nr. 3 BGB bedurft.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagte zu 1 ist verpflichtet, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister des Amtsgerichts München für die unter HRB …68 eingetragene P. R. GmbH mit dem Sitz in M. einzureichen, mit welcher nach wie vor der Kläger und nicht die Beklagte zu 2 als Inhaber der Geschäftsanteile der Gesellschaft mit laufender Nummer 3 und 4 zu je nominal EUR 6.250,- ausgewiesen ist.

2. Gegenüber der Beklagten zu 1 wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2020, mit dem der Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaft mit laufender Nummer 3 und 4 der Gesellschafterliste zu je nominal EUR 6.250,- von dem Kläger auf die Beklagte zu 2 zugestimmt wurde, nichtig ist.

3. Gegenüber der Beklagten zu 2 wird festgestellt, dass nach wie vor der Kläger und nicht die Beklagte zu 2 mit den in der Gesellschafterliste mit laufender Nummer 3 und 4 bezeichneten Geschäftsanteilen zu je nominal EUR 6.250,- an dem Stammkapital der Beklagten zu 1 im Nennwert von insgesamt EUR 25.000,- beteiligt ist.

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat am 30.03.2022 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger ist nach wie vor Gesellschafter der Beklagten zu 1, so dass ihm die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche zustehen.

I.

Durch den GAV wurde eine Änderung der Gesellschafterstellung des Klägers nicht bewirkt. Zwar ist der GAV entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unwirksam und liegen die nach § 6 der Satzung der Beklagten zu 1 erforderlichen Zustimmungen aller Gesellschafter zur Abtretung der Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 an die Beklagte dem Grunde nach vor, die von P. R. als Betreuer des Klägers für diesen abgegebene Zustimmungserklärung ist jedoch nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB unwirksam.

a. Die Veräußerung und Abtretung der Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 durch den Kläger an die Beklagte zu 2 ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nach §§ 1795 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 BGB unwirksam. Bei der Veräußerung und Abtretung der Geschäftsanteile handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kläger einerseits und dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem Verwandten in gerader Linie des Betreuers andererseits, da die Beklagte zu 2 mit P. R. nicht in gerader Linie verwandt, sondern dessen Schwiegertochter ist und damit kein Fall vorliegt, der vom Wortlaut des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfasst würde.

Rechtsfehlerhaft nimmt das Landgericht insoweit an, dass § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB im streitgegenständlichen Fall auf die Beklagte zu 2 als mit dem Betreuer verschwägerte Person iSd. § 1590 BGB entsprechend anwendbar sei. Denn eine über den Wortlaut der Norm hinausgehende erweiternde Auslegung auf andere Personen als Verwandte in gerader Linie iSd. § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung nicht zulässig. Sollte bei einem Rechtsgeschäft des insoweit vom Betreuer vertretenen Betroffenen mit einer mit dem Betreuer verschwägerten Person ein erheblicher Interessenkonflikt bestehen, so ist nach § 1796 BGB vorzugehen, was im streitgegenständlichen Fall allerdings nicht geschehen ist (für Verwandte des Betreuers in der Seitenlinie iSd. § 1589 Abs. 1 S. 2 BGB vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.10.1997 – 3Z BR 352/97, Rdnr. 13, für Verschwägerte iSd. § 1590 BGB OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, FamRZ 1965, 86, aus dem Schrifttum hierzu Götz in Palandt, BGB, 81. Auflage, München 2022, Rdnr. 4 zu § 1795 BGB, Schulte-Bunert in Erman, BGB, 16. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 4 zu § 1795 BGB, Veit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, Rdnr. 57 zu § 1795 BGB).

Selbst wenn man mit den vom Landgericht in Bezug genommenen Literaturmeinungen (Sonnenfeld in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2021, Rdnrn 33 ff. zu § 1795 BGB und Spickhoff in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, München 2020, Rdnr. 17 zu § 1795 BGB) unter bestimmten Umständen eine erweiterte Anwendung des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB annehmen sollte, so wären die dafür nach diesen Meinungen zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Denn eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird von diesen Literaturstimmen nur bei Strohmanngeschäften angenommen, also in Fällen, in denen die verschwägerte Person Strohmann einer in gerader Linie mit dem Betreuer verwandten Person ist und deshalb ein Umgehungsgeschäft vorliegt (vgl. Sonnenfeld, aaO, Rdnr. 39 zu § 1795 BGB und Spickhoff, aaO). Dies bedeutet, dass die Beklagte zu 1 als Ehefrau des M. R., des Sohns des Betreuers, Strohfrau ihres Ehemannes hätte sein müssen. Für eine solche Annahme sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich; allein die bestehende Ehe rechtfertigt eine solche Annahme nicht.

b. P. R. bedurfte zum Abschluss des GAV für den Kläger auch gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Denn die Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1 betrug nur 50% und überstieg damit nicht den von der Rechtsprechung für eine Genehmigungspflicht aufgestellten Grenzwert (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 – X ZR 199/99, Rdnr. 29). Im Übrigen betreibt die Beklagte zu 1 selbst auch kein Erwerbsgeschäft. Sie ist nämlich lediglich geschäftsführende Komplementärin der P. R. GmbH & Co. G. KG sowie der R. B.- und I. GmbH & Co G. KG und hält an diesen beiden Gesellschaften selbst keine Anteile.

c. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es auch dem Grunde nach nicht an dem nach § 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten zu 1 erforderlichen einstimmigen Zustimmungsbeschluss aller Gesellschafter zur Abtretung der Geschäftsanteile durch den Kläger an die Beklagte. Denn sowohl der Kläger, dieser vertreten durch P. R. als sein einzelvertretungsberechtigter Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, als auch M. R. haben ausweislich § 3 Nr. 2 GAV der Abtretung der Geschäftsanteil Nrn 3 und 4 an die Beklagte zugestimmt.

aa. Zwar gilt gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies war bei Abschluss des GAV am 17.01.2020 (neben M. und P. R.) E. R., da zu diesem Zeitpunkt die Gesellschafterliste laut Anl. K 14 in das Handelsregister aufgenommen war, in der der Kläger nicht als Gesellschafter genannt war. Die geänderte Gesellschafterliste vom 15.01.2020 laut Anl. K 15, die anstelle von E. (und P.) R. nunmehr den Kläger als Gesellschafter auswies, wurde dagegen erst am 20.01.2020 und damit nach Abschluss des GAV am 17.01.2020 in das Handelsregister aufgenommen.

bb. Aufgrund der Regelung in § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG, die insoweit eine Ausnahme zum Grundsatz des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG konstituiert, war jedoch dennoch nicht mehr die Zustimmung der E. R. als Veräußerin zur Abtretung erforderlich, sondern genügte die Zustimmung des Klägers als Erwerber. Denn die geänderte, nunmehr nicht mehr E. R., sondern den Kläger als Gesellschafter der Beklagten zu 1 bezeichnende Gesellschafterliste vom 15.01.2020 laut Anl. K 15 wurde bereits am 20.01.2020, d.h. nur drei Tage nach Abgabe der Zustimmungserklärung und damit unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung iSd. § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG in das Handelsregister aufgenommen. Da der Kläger bei Abschluss des GAV aufgrund der Geschäftsanteilsabtretung vom 05.12.2008 und nach Erfüllung aller insoweit im Schenkungsvertrag vom 05.12.2008 laut Anl. K 9 stipulierten Bedingungen, insbesondere der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Schenkungsvertrages laut Anl. K 12, materiell-rechtlich bereits Gesellschafter der Beklagten zu 1 war, führte die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 15.01.2020 laut Anl. K 15 dazu, dass die zunächst schwebend unwirksame Zustimmung des Klägers rückwirkend wirksam wurde.

Die gegen eine Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG im streitgegenständlichen Fall vorgetragenen Einwände der Klägerseite greifen nicht durch.

(1) Die unstreitige Tatsache, dass zwischen dem Eintritt der letzten Bedingung für die Schenkung der Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 durch E. und P. R. an den Kläger im Juni 2009 (vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) und der Einreichung bzw. Aufnahme der den Kläger ausweisenden Gesellschafterliste vom 15.01.2020 mehr als ein Jahrzehnt liegt, schließt eine Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG im streitgegenständlichen Fall nicht aus. Die Regelung fordert nach ihrem Wortlaut nämlich nur einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der von einem Erwerber vorgenommenen Rechtshandlung einerseits und der Aufnahme der ihn als neuen Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste in das Handelsregister andererseits, der im streitgegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – besteht. Von einem gleichzeitig erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang auch zwischen dem materiell-rechtlichen Erwerb der Gesellschafterstellung einerseits und der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister ist dagegen in § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG keine Rede. Ein Grund den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle zu beschränken, in denen der materiell-rechtliche Erwerb der Gesellschaftsanteile kurz vor der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister erfolgte, ist nicht ersichtlich. Denn dies würde zu einer Benachteiligung des Erwerbers führen, dem dadurch die in § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG einem Erwerber grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, – wenn auch zunächst nur schwebend unwirksame – Rechtshandlungen bereits vor Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister vorzunehmen, genommen würde, ohne dass er mangels eigener Einreichungszuständigkeit Einfluss auf den Zeitpunkt der Einreichung derjenigen aktualisierten Gesellschafterliste gehabt hätte, die ihn als Gesellschafter ausweist.

(2) § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist entgegen der Ansicht des Klägervertreters auch nicht deshalb unanwendbar, weil die Rechtshandlung gar nicht das Gesellschaftsverhältnis und dessen Fortsetzung, sondern die Zustimmung zu seinem sofortigen Ausscheiden aus der Gesellschaft betroffen hätte. Auf die Zielrichtung der Rechtshandlung iSd. § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG kommt es nämlich nicht an. Dem Wortlaut ist keine derartige Einschränkung zu entnehmen. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1954 (Urteil vom 01.12.1954 – II ZR 285/53) stützt seine Behauptung nicht. Die hier einschlägige Norm des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG wurde erst durch das MoMiG vom 23.10.2008 (BGBl. I 2026) geschaffen, sodass sich die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1954, die zu einer völlig anderen Rechtslage erging, schon deshalb nicht darauf beziehen kann. Die des Weiteren vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
(Beschluss vom 15.12.2011 – 3 W 144/11) erging zwar zu § 16 GmbHG in der aktuellen Fassung, betraf jedoch keinen Fall des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG.

(3) Warum sich die am GAV Beteiligten nicht auf § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG berufen können sollen, weil sie von der aufschiebenden Bedingung in der Schenkungsurkunde vom 05.12.2008 wussten, erschließt sich dem Senat nicht. Entscheidend ist im Hinblick auf § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG nur, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung iSd. § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG materiell-rechtlich bereits Gesellschafter war. Diese Voraussetzung ist – wie oben dargelegt – in der Person des Klägers jedoch erfüllt.

(4) Schließlich kann die Gesellschafterliste vom 15.01.2020 auch dann die in § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG vorgesehene Wirkung entfalten, wenn sie nicht vom Notar, sondern – wie ausweislich § 1 Nr. 3 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 GAV und zwischen den Parteien auch unstreitig hier – vom Geschäftsführer der Gesellschaft zum Handelsregister eingereicht wurde. Zwar ist der Erwerb der Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 durch den Kläger aufgrund des Schenkungsvertrags vom 05.12.2008 laut Anl.K 9 erfolgt und hat daran der den Schenkungsvertrag beurkundende Notar Dr. S. mitgewirkt, wobei die Abtretung der Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 an den Kläger allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung des Schenkungsvertrages durch das Vormundschaftsgericht stand, mit der der Notar grundsätzlich nichts zu tun hatte. Dies führt im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht dazu, dass seine Mitwirkung iSd. § 40 Abs. 2 GmbHG bereits mit der Einreichung der Gesellschafterliste laut Anl. AS 12 beendet gewesen wäre, mit der die Abtretung der Geschäftsanteile Nrn 1 und 2 an M. R. nachvollzogen wurde. Denn laut Abschnitt V Nr. 4 des Schenkungsvertrages vom 05.12.2008 wurde der beurkundende Notar mit dem Entwurf und der Einreichung einer aktualisierten Liste beauftragt. Diese Beauftragung bezog sich nicht nur auf die notwendig werdende Aktualisierung der Gesellschafterliste nach der unmittelbar wirksam werdenden Abtretung der Geschäftsanteile Nrn 1 und 2 an M. R., sondern genauso auf die Aktualisierung der Gesellschafterliste nach wirksam gewordener Abtretung der Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 an den Kläger. Denn Abschnitt V Nr. 4 des Schenkungsvertrages lässt sich eine Beschränkung der Beauftragung des Notars auf die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste hinsichtlich der Geschäftsanteile Nrn 1 und 2 nicht entnehmen. Für eine derartige Beschränkung ist auch kein Grund ersichtlich. Aufgrund dieser Beauftragung, die die Überwachung des Bedingungseintritts notwendigerweise umfasst, wäre der Notar daher nach § 40 Abs. 2 GmbHG verpflichtet gewesen wäre, nach Erfüllung der im Schenkungsvertrag stipulierten aufschiebenden Bedingungen für die Anteilsabtretung durch E. und P. R. an den Kläger im Jahr 2009 eine dementsprechend geänderte, nunmehr den Kläger anstelle von E. R. als (Mit) Gesellschafter ausweisende Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Diese ausdrückliche Beauftragung des Notars mit der Aktualisierung der Gesellschafterliste in Abschnitt V Nr. 4 des Schenkungsvertrages vom 05.12.2008 unterscheidet den streitgegenständlichen Fall auch vom Sachverhalt, der dem Beschluss des OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
vom 12.02.2013 – 7 W 72/12 zugrunde lag, wo ausdrücklich eine gesonderte Beauftragung des Notars verneint wurde (OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
, aaO, Rdnr. 11; auch in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/6140, S. 44 rechte Spalte, die eine Pflicht des Notars zur Überwachung des Eintritts einer, allerdings nicht aufschiebenden, sondern auflösenden, Bedingung verneint, wird offensichtlich nicht von einer Beauftragung des Notars ausgegangen).

Nach der Rechtsprechung des BGH folgt aus dieser vom Notar eingegangenen Verpflichtung zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste aus § 40 Abs. 2 GmbHG jedoch nicht, dass damit eine Berechtigung des Geschäftsführers zur Listeneinreichung ausgeschlossen wäre. Vielmehr kann in den Fällen einer Listeneinreichungsverpflichtung des Notars auch eine insoweitige Berechtigung des Geschäftsführers bestehen (BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – II ZB 6/13, Rdnr. 12). Der BGH hat deshalb auch entschieden, dass der Geschäftsführer zur Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt ist (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – II ZR 21/12, Rdnr. 33 – 36). Zwar war im streitgegenständlichen Fall die vom Notar in Vollzug seiner Urkunde vom 05.12.2008 eingereichte Gesellschafterliste (UrNr. …93/2008) laut K 14, die P., E. und M. R., nicht aber den Kläger als Gesellschafter auswies, zum Einreichungszeitpunkt unstreitig richtig, da seinerzeit die vereinbarte aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Geschäftsanteilsabtretung an den Kläger noch nicht erfüllt war, jedoch wurde die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste laut Anl. K 14 mit Bedingungseintritt im Juni 2009 unrichtig, da zu diesem Zeitpunkt der Kläger materiell-rechtlich Gesellschafter wurde und zugleich E. R. ihre Gesellschafterstellung materiell-rechtlich verlor. Dieser Unterschied führt jedoch nicht dazu, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nicht berechtigt gewesen wäre, die aktualisierte Gesellschafterliste vom 15.01.2020 laut Anl. K 15 zum Handelsregister einzureichen. Denn – wie bereits in der Gesetzbegründung zum MoMiG ausdrücklich ausgeführt (BT-Drs. 1676140, S. 44 rechte Spalte) – bleibt „(d) ie Verpflichtung der Geschäftsführer zur nachfolgenden Kontrolle und zur Korrektur einer aus anderen Gründen unrichtigen (vom Notar eingereichten) Liste (…) unberührt“. Ein solcher Fall einer nachträglichen Listenkorrektur liegt streitgegenständlich vor.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Rostock
vom 25.01.2017 – 1 W 55/16 entgegen, da in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall der Notar gar keine Gesellschafterliste eingereicht hatte, sondern nur als Bote des Geschäftsführers der Gesellschaft auftrat und damit nicht – wie streitgegenständlich – ein nach der Rechtsprechung des BGH zulässiger Listenkorrekturfall vorlag (OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Rostock
, aaO, Rdnrn 27 ff.).

Die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste vom 15.01.2020 laut Anl. K 15 nicht durch den Notar, sondern durch den Geschäftsführer der Gesellschaft ist daher unschädlich und hindert die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht (vgl. auch Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage, München 2021, Rdnr. 13 aE zu § 16 GmbHG, Heidinger in Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage, München 2022, Rdnr. 75 zu § 16 GmbHG, aA Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage, München 2021, Rdnr. 38a zu § 16 GmbHG für den Fall des – hier allerdings hinsichtlich der Abtretung vom 05.12.2008 nicht vorliegenden – Streits der Gesellschafter über die einzureichende Liste).

cc. Auch unabhängig von der von den Parteien ventilierten Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG auf die vom Kläger erklärte Zustimmung zur Abtretung der Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 an die Beklagte zu 2 und selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen sollte, dass E. (und folglich auch P.) R. am 17.01.2020 noch Gesellschafter der Beklagten zu 1 gewesen sein sollten – hätten dennoch alle Gesellschafter die nach § 6 der Satzung der Beklagten zu 1 erforderliche Zustimmung zu der im GAV erfolgten Abtretung erklärt. Denn in Abschnitt V Nr. 1 des Schenkungsvertrages vom 05.12.2008 laut Anl. K 9 „erteilt(e) der Veräußerer dem Erwerber bereits heute (d.h. am 05.12.2008) bis zu diesem Zeitpunkt (gemeint bis zur Vorlage einer aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister) Vollmacht, befreit von § 181 BGB, für ihn in Gesellschafterversammlungen abzustimmen“. „Veräußerer“ im Sinne dieser Bestimmung des Schenkungsvertrages war – wie in Abschnitt II Nr. 2 des Schenkungsvertrages definiert – neben P. R. E. R., „Erwerber“ der Kläger. Mit der Bevollmächtigung in Abschnitt V Nr. 1 des Schenkungsvertrages sollte der Kläger allein aufgrund des vollendeten Erwerbs der materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung und unabhängig von einer noch nicht erfolgten Aufnahme einer aktualisierten Gesellschafterliste zum Handelsregister bereits alle Gesellschafterrechte ausüben können. Von dieser Ermächtigung hat er – insoweit vertreten durch seinen alleinvertretungsberechtigten Betreuer P. R. – am 17.01.2020 Gebrauch gemacht und der Abtretung seiner eigenen Geschäftsanteile an die Beklagte zugestimmt. E. R. hätte damit – insoweit vertreten durch den Kläger – auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Klägers zur Nichtanwendbarkeit des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG der Abtretung zugestimmt. Gleiches gilt dementsprechend für die Zustimmung des P. R., der nach Meinung des Klägers genau wie E. R. ja noch Gesellschafter der Beklagten zu 1 gewesen sein soll.

Nach alledem liegt ein grundsätzlich einstimmiger Zustimmungsbeschluss aller Gesellschafter iSd. § 6 der Satzung der Beklagten zu 1 vor.

d. Von Geschäftsunfähigkeit des P. R. zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung am 17.01.2020, die zu einer Unwirksamkeit der Zustimmung führen würde, kann nicht ausgegangen werden. Diese stünde, wenn er sich hierauf berufen wollte, zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Laut dem psychiatrischen Befund vom 15.01.2020 (Anl. K 40) bestand aufgrund kognitiver Defizite im Kurzzeitgedächtnis nur der Verdacht auf zumindest ein leichtes kognitives Defizit (ICD 10 F 06.7) und wirkten die Kritik- und Urteilsfähigkeit des P. R. beeinträchtigt. Gleichzeitig hielt die untersuchende Psychiaterin jedoch ausdrücklich fest, dass die Kritik- und Urteilsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben sei. Dies belegt eine Geschäftsunfähigkeit des P. R. nicht. Zum einen handelt es sich nur um eine Verdachtsdiagnose, zum anderen würde ein leichtes kognitives Defizit per se auch noch keine Geschäftsunfähigkeit begründen. Im Übrigen spricht gegen eine Geschäftsunfähigkeit auch, dass sich der Notar, der den GAV vom 17.01.2020 laut Anl. K 17 beurkundete, anlässlich der Übergabe des Testaments des P. R. an ihn am selben Tag und unmittelbar vor der Beurkundung des GAV aufgrund einer von ihm geführten Besprechung und Befragung von der seiner Meinung nach vollen Geschäfts- und Testierfähigkeit des P. R. überzeugte (vgl. den diesbezüglichen Vermerk des Notars Dr. G. in URNr. … 86/2020 laut Anl. B 1). Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.

e. Die Zustimmungserklärung des Klägers, die für ihn durch seinen Betreuer P. R. abgegeben wurde, ist jedoch nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB unwirksam.

§ 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB gilt zwar grundsätzlich für jedes Rechtsgeschäft, bei der Mitwirkung an der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen ist jedoch zu differenzieren. Handelt es sich bei den Beschlüssen um Maßnahmen der Geschäftsführung, findet die Norm wegen fehlenden Interessenkonflikts im Grundsatz keine Anwendung. Anders verhält es sich dagegen bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.1975 – II ZB 6/74, Rdnrn 9 ff., OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Oldenburg
, Beschluss vom 18.03.2019 – 12 W 9/19, Rdnr. 4 jeweils zur Beschlussfassung bei einer KG, Sonnenfeld in BeckOGK BGB, Stand 01.11.2021, Rdnr. 27 zu § 1795, Spickhoff in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, München 2020, Rdnr. 8 zu § 1795 BGB, Schulte-Bunert in Erman, BGB, 16. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 6 zu § 1795 BGB, Veit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, Rdnr. 28 zu § 1795 BGB). Da das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft infolge der Abtretung seiner Geschäftsanteile an die Beklagte eine Vertragsänderung darstellt, handelt es sich bei der Zustimmung zur Abtretung um ein Rechtsgeschäft iSd. § 1795 BGB.

Insoweit kann auch dahinstehen, wer zum Zeitpunkt der Fassung des Zustimmungsbeschlusses vom 17.01.2020 Gesellschafter der Beklagten zu 1 war: E., P. und M. R. oder der Kläger und M. R. Auf Grund der Gesellschafterstellung des M. R. in beiden Konstellationen ist der Tatbestand des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB in jedem Fall erfüllt. In ersterem Fall wäre darüber hinaus auch § 1795 Abs. 2 BGB gegeben.

Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 1795 BGB vor, so führt dies grundsätzlich nur zur schwebenden Unwirksamkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts, hier also des Zustimmungsbeschlusses vom 17.01.2020, bis zur Genehmigung durch einen zu bestellenden Ergänzungsbetreuer. Ein solcher wurde unstreitig nicht bestellt, sodass eine Genehmigung entsprechend § 177 BGB nicht erfolgt ist. Da im streitgegenständlichen Fall jedoch neben E. R. Frau I. D. einzelvertretungsberechtigte Betreuerin des Klägers ist und letztere durch die Klageerhebung namens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Zustimmung für den Kläger nicht erteilt werden soll, ist für eine Genehmigung der von P. R. abgegebenen grundsätzlich schwebend unwirksamen Zustimmungserklärung kein Raum mehr.

Nach alledem ist der Zustimmungsbeschluss vom 17.01.2020 endgültig unwirksam und die Beklagte zu 2 nicht anstelle des Klägers Gesellschafterin der Beklagten zu 1 geworden.

II.

Damit hat der Kläger als Gesellschafter der Beklagten zu 1 gegen diese aus dem Gesellschaftsverhältnis einen Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste, die ihn an Gesellschafter ausweist (Klagantrag 1).

III.

Der durch den Notar in der Urkunde vom 17.01.2020 festgestellte Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1, wonach der Abtretung der Gesellschaftsanteile des Klägers an die Beklagte zu 2 zugestimmt werde, ist nichtig, da er gegen die Satzung der Beklagten zu 1 verstößt; das in § 6 der Satzung vorgesehene Einstimmigkeitserfordernis wurde nicht erreicht, da es an einer wirksamen Stimmabgabe des Klägers fehlt (vgl. oben). Dies war auf Klagantrag 2 hin festzustellen.

IV.

Bei der Frage, ob der Kläger bzw. die Beklagte zu 2 Gesellschafter der Beklagten zu 1 ist, handelt es sich unproblematisch um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt jedenfalls daraus, dass sich die Beklagte zu 2 der Gesellschafterstellung berühmt. Da wie gezeigt tatsächlich der Kläger die streitgegenständlichen Gesellschaftsanteile innehat, war auf Klagantrag 3 die begehrte Feststellung auszusprechen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, das Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Übertragungsvorgängen, Gesellschafterstreit