§ 15 Abs 5 GmbHG, § 16 Abs 1 GmbHG – Gesellschafterliste I materielle Rechtsstellung
a) Satzungsmäßige Erschwerungen der Abtretbarkeit von Geschäftsanteilen haben bei der Einmanngesellschaft keine Wirkung.
b) Ist ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer an einem Anteilsübertragungsvertrag beteiligt, so ist es eine Frage der Auslegung des Verhaltens der Beteiligten, ob darin eine – stillschweigende – Anmeldung zu sehen ist.
c) Eine – bedingungslos vorgenommene – Anmeldung wird, wenn der Abtretungsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, mit Eintritt der Bedingung wirksam, falls die Bedingung für die Gesellschaft bei der Anmeldung erkennbar ist.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der R. Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
(Gemeinschuldnerin). Deren Alleingesellschafter war seit 1980 R. F. O. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug seit einer Kapitalerhöhung um 4 Mio. DM, die am 23. Dezember 1983 vorgenommen worden war, 7 Mio. DM. Am 5. September 1984 verkaufte und übertrug O. dem Beklagten aus dem Kapitalerhöhungsbetrag von 4 Mio. DM einen Teilgeschäftsanteil von 2,1 Mio. DM zum Kaufpreis von 1,– DM „mit sofortiger dinglicher Wirkung“. Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages können Geschäftsanteile „immer nur mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres“ abgetreten werden. Im Vertrag vom 5. September 1984, in dem vom „voll eingezahlten Stammkapital (von) 7 Mio. DM“ die Rede ist, heißt es:
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„ Herr R. O. erteilt hiermit, in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft, zu der vorstehenden Geschäftsanteilsübertragung die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung.
Die Zustimmung der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Teilung des Geschäftsanteils gemäß § 17 GmbHGes. bleibt vorbehalten und wird von den Beteiligten selbst beschafft.“
Durch Vertrag vom 2. November 1984 übertrug der Beklagte den übernommenen Geschäftsanteil, wiederum „mit sofortiger dinglicher Wirkung“, auf O. zurück.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung eines Teilbetrages von 700.000,– DM auf den Teilgeschäftsanteil von 2,1 Mio. DM. Nach seiner Behauptung hat O. nach der Kapitalerhöhung vom Dezember 1983 nur 1.382.778,43 DM eingezahlt. Der Beklagte hat unstreitig nichts gezahlt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Erwerb des Teilgeschäftsanteils gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. Es hat trotzdem gemeint, der Beklagte hafte nicht für etwaige auf seinen Teilgeschäftsanteil entfallende Rückstände. Die Anteilsübertragung vom 5. September 1984 sei wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages unwirksam; sie habe danach erst zum 31. Dezember 1984 wirksam werden können, sei aber zuvor durch den Vertrag vom 2. November 1984 rückgängig gemacht worden.
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts ist unzutreffend. Nach § 16 Abs. 3 GmbHG haftet der Erwerber – neben dem Veräußerer – für die „zur Zeit der Anmeldung“ auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt bei einer Anteilsveräußerung (nur) derjenige als Gesellschafter, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Fiktion; auf die Wirksamkeit der Übertragung kommt es nicht an (BGHZ 84, 47, 49; Sen.Urt. v. 9. Juli 1990 – II ZR 194/89, WM 1990, 1457, 1460 = ZIP 1990, 1057, 1060, zum Abdruck in BGHZ 112, 103 bestimmt; ebenso für das Aktienrecht bereits RGZ 86, 154, 158).
2. Die Entscheidung hängt somit in erster Linie davon ab, ob, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht lediglich unterstellt hat, die Anteilsabtretung bei der Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet worden ist.
a) Nach der Behauptung des Klägers, von deren Richtigkeit mangels gegenteiliger Feststellungen für die Revisionsinstanz auszugehen ist, war O. bei der Anteilsübertragung am 5. September 1984 – neben dem weiteren Geschäftsführer Sch. – alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts braucht in einem solchen Fall die Gesellschaft nicht förmlich benachrichtigt zu werden, weil ihr dann durch ihren Geschäftsführer die Einzelheiten der Anteilsveräußerung bekannt sind (RGZ 127, 236, 241f.; RGZ 131, 146, 148; RGZ 157, 52, 59). Dem kann freilich in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden (vgl. schon Sen.Urt. vom 9. Juli 1990 aaO S. 1460 bzw. 1060). § 16 Abs. 1 GmbHG dient, wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat, nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern gibt auch den an der Anteilsveräußerung Beteiligten die Möglichkeit, mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft den Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels zu bestimmen; sie können u.U. beachtliche Gründe dafür haben, diesen zunächst noch nicht eintreten zu lassen (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1968 – II ZR 181/66, WM 1968, 1369). Es genügt deshalb nicht, daß die Gesellschaft von der Anteilsübertragung Kenntnis erhält. Erst der Gestaltungsakt der Anmeldung durch den Veräußerer oder den Erwerber läßt die Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft auf den Erwerber übergehen. Es besteht kein Grund, diese Gestaltungsfreiheit zu verneinen, wenn an dem Veräußerungsvertrag ein Geschäftsführer der Gesellschaft beteiligt ist; entsprechend § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG erhält die Gesellschaft in einem solchen Fall immer Kenntnis von der Anteilsveräußerung. Es ist daher eine Frage der Auslegung des Verhaltens der Beteiligten, ob darin eine – stillschweigende – Anmeldung zu sehen ist (G. Hueck in: Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 16 Rdn. 3; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 16 Rdn. 3; Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 16 Rdn. 13). Im vorliegenden Fall dürfte jedoch die Vereinbarung der „sofortigen dinglichen Wirkung der Übertragung“ dahin zu verstehen sein, daß die Vertragsparteien auch die Wirkung gegenüber der Gesellschaft herbeiführen wollten.
Der Kläger hat zusätzlich behauptet, O. habe die Veräußerung vom 5. September 1984 alsbald danach dem – ebenfalls alleinvertretungsbefugten – Mitgeschäftsführer Sch. mitgeteilt; dieser sei damals ebenso wie O. noch nicht abberufen gewesen. Von der Richtigkeit dieses Vortrags ist für die Revisionsinstanz ebenfalls auszugehen, denn das Berufungsgericht hat auch hierzu keine Feststellungen getroffen.
b) Soweit danach eine Anmeldung stattgefunden hat, war sie nicht aus Rechtsgründen unwirksam. Bei der Anmeldung ist allerdings der Anteilsübergang nachzuweisen (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Das setzt voraus, daß das Vertretungsorgan der Gesellschaft von dem Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wird (Sen.Urt. v. 25. Januar 1960 – II ZR 207/57, WM 1960, 289, 291). Dabei sind auch die Abtretung erschwerende gesellschaftsvertragliche Bestimmungen (§ 15 Abs. 5 GmbHG) zu beachten (Hachenburg/Zutt aaO § 16 Rdn.15; G. Hueck aaO § 16 Rdn. 6). Um eine solche Erschwerung der Anteilsübertragung handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Wirkung der Abtretung erst zum Ende des Geschäftsjahres eintritt. Ob der Nachweis als geführt anzusehen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 9. Juli 1990 aaO). Ein Teil des Schrifttums zieht daraus den Schluß, die Anmeldung bedürfe der Annahme durch die Gesellschaft (Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 139f.; Zutt, FS Oppenhoff, 1985, S. 555, 561; Hachenburg/Zutt aaO § 16 Rdn. 17). Diese Frage braucht hier nicht vertieft zu werden. Die Gesellschaft kann jedenfalls auf einen Nachweis verzichten (BGH, Beschl. v. 20. Oktober 1966 – III ZR 150/65, WM 1967, 24, 25). Eine ordnungsgemäße Anmeldung liegt daher grundsätzlich ohne weiteres vor, wenn die Gesellschaft den Erwerber als neuen Gesellschafter anerkennt und behandelt. Hier könnte es so gewesen sein, denn der Kläger hat vorgetragen, man sei davon ausgegangen, daß der Beklagte sofort Gesellschafter geworden sei; dieser habe in der Folgezeit erheblichen Einfluß auf die Geschäftsführung genommen. Das Berufungsgericht hat zwar, worauf die Revisionserwiderung hinweist, ausgeführt, O. und die Gemeinschuldnerin seien davon ausgegangen, daß der Beklagte nicht Inhaber des Teilgeschäftsanteils gewesen sei. Das bezieht sich aber ausdrücklich auf die Zeit nach Abschluß des Rückübertragungsvertrages vom 2. November 1984.
Eine rechtswirksame Anmeldung ließe sich jedenfalls nicht mit der Begründung verneinen, der – sofortige – Anteilsübergang sei bei objektiver Betrachtung wegen des Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht als nachgewiesen anzusehen. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Satzungsbestimmung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß für den Einzelfall durchbrochen werden kann (BGHZ 32, 17, 29; Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 – II ZR 25/80, WM 1981, 1218, 1219 = ZIP 1981, 1205, 1206). Satzungsmäßige Erschwerungen der Abtretbarkeit (§ 15 Abs. 5 GmbHG) haben vielmehr bei der Einmanngesellschaft keine Wirkung (Scholz/Winter aaO § 15 Rdn. 101). Soweit es sich um Genehmigungsvorbehalte handelt, sollen sie etwaige Mitgesellschafter davor schützen, daß ihnen nicht genehme Personen in die Gesellschaft eindringen. Im hier vorliegenden Fall sollte die Bestimmung des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages offenbar aus organisatorischen Gründen den Gesellschafterwechsel auf das Ende des Geschäftsjahres beschränken. Der alleinige Gesellschafter kann sich über solche Bestimmungen ohne weiteres hinwegsetzen, weil keine fremden Interessen betroffen sind. Das Berufungsgericht meint freilich, jene Satzungsbestimmung solle alle Personen, die mit der Gesellschaft „rechtlich verbunden“ seien, schützen, indem sie Rechtsklarheit darüber schaffe, wann eine Anteilsübertragung wirksam werde oder geworden sei; dazu gehörten insbesondere die Gesellschaftsgläubiger und im vorliegenden Fall auch eine damals vorhandene stille Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Ein solcher Schutzzweck kann jedoch – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – nicht anerkannt werden. Wer als Gesellschafter zu gelten hat, hängt von der Anmeldung nach § 16 GmbHG ab. Auf dieser Grundlage haben die Geschäftsführer bei der Gesellschaftsgründung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und später jährlich zusammen mit dem Jahresabschluß (§ 40 GmbHG) eine Gesellschafterliste einzureichen oder zu erklären, daß im Gesellschafterbestand und im Umfang der Beteiligungen keine Veränderung eingetreten sei. Die Satzung selbst ist nur insoweit von Bedeutung, als aus ihr auch für spätere Gesellschafter ersichtlich sein muß, daß und in welcher Weise die Veräußerlichkeit der Anteile eingeschränkt ist. Solche etwaigen Anteilserwerber werden hier durch die Bestimmung des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages hinreichend informiert; sie ist als solche auch dann nicht außer Kraft gesetzt worden, wenn, wie die Revisionserwiderung geltend macht, O. die Satzung insoweit mehrfach durchbrochen haben sollte. Ein Erwerber, der, wie der Beklagte, abweichend vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages mit dem Alleingesellschafter den Anteilsübergang „mit sofortiger dinglicher Wirkung“ vereinbart, ist nicht unter dem Gesichtspunkt schutzwürdig, er habe darauf vertraut, daß die Abtretung erst zum Jahresende wirksam werde.
c) Der Beklagte hat mit der Begründung, O. habe ihn über die Einzahlung der Einlagen arglistig getäuscht, den Übertragungsvertrag vom 5. September 1984 durch Anwaltsschreiben vom 4. Oktober 1984 angefochten; in der Tat ist in der Abtretungsurkunde vom „voll eingezahlten Stammkapital“ die Rede. Auch das führt indessen nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung. Die bloße Anfechtbarkeit der Anteilsübertragung beseitigt jedenfalls die Legitimationswirkung der Anmeldung nicht (Zutt, FS Oppenhoff S. 564; a.A. Knobbe-Keuk, ZIP 1983, 274, 275). Es ist allein Sache des Berechtigten, ob er die Anfechtung erklären will. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, diese Entscheidung vorwegzunehmen, indem sie etwa die Anmeldung zurückweist.
Wird die Anfechtung erklärt, dann vermag auch dies nach der Rechtsprechung des Senats eine gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG entstandene, fällig gewordene und bis dahin nicht beglichene Einlageschuld nicht mehr zu beseitigen (BGHZ 84, 47, 50). Soweit daran im Schrifttum Kritik geübt wird (vgl. Zutt, FS Oppenhoff S. 568ff.; Hachenburg/Zutt aaO § 16 Rdn. 45; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO § 16 Rdn. 14; Scholz/Winter aaO § 16 Rdn. 26; früher schon Wiedemann aaO S. 144), ist darauf hier nicht einzugehen. Die Anfechtung ist in dem erwähnten Schreiben vom 4. Oktober 1984 nur für den Fall erklärt worden, daß die volle Einzahlung des Geschäftsanteils nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen und auch nicht die Bereitschaft zur einverständlichen Aufhebung des Vertrages erklärt werde. Eine solche bedingte Anfechtungserklärung ist unwirksam (BGH, Urt. v. 4. November 1960 – V ZR 21/59, WM 1961, 156, 157). Daß die Anfechtung später, wie im letzten Absatz des Schreibens vom 4. Oktober 1984 angekündigt, wiederholt worden wäre, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Statt dessen haben die Beteiligten im Vertrag vom 2. November 1984 den Weg der Rückübertragung gewählt. Durch sie jedenfalls sind die durch die Anmeldung der Anteilsübertragung vom 5. September 1984 gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG begründeten Verpflichtungen des Beklagten auch für die Zukunft nicht beseitigt worden.
d) Im Anteilsübertragungsvertrag vom 5. September 1984 heißt es, die Zustimmung der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Teilung des Geschäftsanteils gemäß § 17 GmbHG bleibe vorbehalten und werde „von den Beteiligten selbst beschafft“. Einer solchen Zustimmung bedarf es indessen, wie der Senat bereits entschieden hat, bei der Einmanngesellschaft nicht (Urt. v. 6. Juni 1988 – II ZR 318/87, WM 1988, 1335, 1338 = ZIP 1988, 1046, 1048). Der Beklagte hat aber behauptet, Sinn jener Vertragsbestimmung sei es gewesen, den Vertragsschluß an die Zustimmung eines Herrn H. zu binden, der damals „tatsächlich“, „intern“ als alleiniger Geschäftsführer tätig gewesen sei. Sollte es so gewesen sein, dann könnte es sich dabei um eine Bedingung handeln, die die Abtretung erst mit der Zustimmung H. hätte wirksam werden lassen sollen. Eine vor diesem Zeitpunkt – bedingungslos – vorgenommene Anmeldung wäre dann ebenfalls erst mit jener Zustimmung wirksam geworden, wenn die Bedingung für die Gesellschaft bei der Anmeldung erkennbar war (vgl. Hachenburg/Zutt aaO § 16 Rdn. 12). Da das Berufungsgericht dazu jedoch keine Feststellungen getroffen hat, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß jener Vortrag des Beklagten nicht zutrifft.
3. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus zu Recht – keine Feststellung dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einlage auf den durch den Beklagten übernommenen Teilgeschäftsanteil noch nicht eingezahlt war. Für die Revisionsinstanz ist daher zu unterstellen, daß mindestens die eingeklagten 700.000,– DM offen waren, als der Beklagte der Gesellschaft gegenüber die Gesellschafterstellung erhielt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob die Einlage in der Zeit bis zur Rückübertragung des Anteils auf O. eingefordert worden ist. Der Erwerber haftet nach § 16 Abs. 3 GmbHG für die zur Zeit der Anmeldung rückständigen, also fälligen Leistungen auf den Geschäftsanteil. Die Fälligkeit der Einlage setzt weder einen Einforderungsbeschluß noch die Anforderung der Einlage durch den Geschäftsführer voraus, wenn die Satzung selbst den Zahlungstermin bestimmt (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdn. 7; Scholz/Winter aaO § 16 Rdn. 6). Im Kapitalerhöhungsbeschluß vom 23. Dezember 1983, aus dem der Geschäftsanteil von 4 Mio. DM stammt, von dem der Beklagte einen Teil erworben hat, war festgelegt, daß die Einlage „sofort in bar zu leisten“ sei. Damit trat sofortige Fälligkeit ein.
4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit – gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien – zu den unter 2. und 3. erörterten Fragen die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.
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