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OLG Jena, Urteil vom 22.03.2023 – 2 U 492/17

GesellschafterstreitGmbHG § 34

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers Dr. W. und der Beklagten werden die Urteile des Landgerichts M. vom 11.07.2017, Az. HK O 9/15, und vom 26.10.2017, HK O 16/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Es wird festgestellt, dass die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.12.2014 nichtig sind:

Punkt 2 der Tagesordnung:

Die Gesellschafter beschließen den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 mit einem ausgewiesenen Jahresüberschuss in Höhe von insgesamt 23.382,84 Euro festzustellen.

Die Gesellschafter beschließen, den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 mit der Maßgabe, dass auf Seite 31 des Berichtes der Betrag von 625.000.- Euro nicht als Ausschüttung dargestellt und um diesen Betrag gewinnvortragserhöhend korrigiert und die Gegenposition zu dieser Position ebenfalls korrigiert wird, festzustellen.

Punkt 3 der Tagesordnung:

Die Gesellschafter beschließen, den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Jahresüberschuss in Hohe von insgesamt 23.382,84 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

Punkt 8.2.2 der Tagesordnung:

Die Geschäftsanteile der Gesellschafter betragen:

54Geschäftsanteil zu DM 11.600,00Geschäftsanteil zu EUR 5.930,99

b)

Die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.12.2014 werden für nichtig erklärt:

Punkt 4 der Tagesordnung:

Dem Geschäftsführer E. H. wird für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung erteilt. Dem Geschäftsführer A. F. wird für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung erteilt.

Punkt 5 der Tagesordnung:

Den Aufsichtsratsmitgliedern, namentlich …, wird für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung erteilt.

Punkt 6 der Tagesordnung:

Der Gesellschafter Dr. H. W. wird aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Geschäftsanteil des Herrn Dr. H. W. im Nennbetrag von DM 11.600 wird eingezogen und der Geschäftsführer A. F. wird beauftragt, gegenüber dem Gesellschafter Dr. H. W. die Einziehung zu erklären. Anstelle des eingezogenen Geschäftsanteils wird ein neuer Geschäftsanteil im Nennbetrag von DM 11.600 gebildet, der von der Gesellschaft als eigener Geschäftsanteil übernommen wird.

Punkt 9 der Tagesordnung:

Die folgenden Verträge werden genehmigt und der Geschäftsführung wird die Anweisung erteilt, folgende Verträge umzusetzen:

Kaufvertrag vom .., UR-Nr. … des Notars R. T. mit Amtssitz in M., zwischen der A. GmbH und der L. U. GmbH

Kaufvertrag vom …, UR-Nr. … des Notars R. T. mit Amtssitz in M., zwischen der A. GmbH und der Agrarp. … GmbH

Kaufvertrag vom… über Sachanlagevermögen etc. zwischen der A. GmbH und der L. U. GmbH

Kaufvertrag vom… über Zahlungsansprüche zwischen der A. GmbH und der L. U. GmbH

Kaufvertrag vom … über Zahlungsansprüche zwischen der A. GmbH und der Agrarp. … GmbH

– mündlicher Unterpachtvertrag vom … zwischen der A. GmbH und der Agrarp. … GmbH über … ha in den Gemarkungen …, … und …

– mündlicher Unterpachtvertrag vom … zwischen der A. GmbH und der L. U. GmbH … über … ha in der Gemarkung …

Punkt 10 der Tagesordnung:

Dem Geschäftsführer A. F. wird für den Abschluss der in TOP 7 und TOP 9 genannten Verträge die Entlastung erteilt.

Punkt 11 der Tagesordnung:

Den Aufsichtsratsmitgliedern, namentlich …, wird für ihre Beschlussfassung vom 30.12.2013, mit dem die Geschäftsführung angewiesen wurde, die in TOP 7 und TOP 9 genannten Verträge abzuschließen, die Entlastung erteilt.

c)

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen, die Klage des Klägers Dr. W. auf Feststellung der Nichtigkeit von § 2 der Satzung der Beklagten in der geänderten Fassung als unzulässig. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers Dr. W. und der Beklagten werden zurückgewiesen.

3.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 65 % zu tragen. Die Kläger haben von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nach Kopfteilen 23 % zu tragen, der Kläger Dr. W. hat weitere 12 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren haben die Kläger nach Kopfteilen 23 % und hat der Kläger Dr. W. weitere 12 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers R. im Berufungsverfahren hat die Beklagte 77 % zu tragen und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers Dr. W. im Berufungsverfahren 52 %. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz des Verfahrens HK O 9/15 (Dr. W. ./. A. AG) werden gegeneinander aufgehoben.

5.

Von den Kosten des Rechtsstreites in erster Instanz des Verfahrens HK O 16/15 (R. ./. A.) hat der Kläger 27 % zu tragen und hat die Beklagte 73 % zu tragen.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

7.

Dem Kläger R. wird bezüglich der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, die bis zum 01.12.2021 entstanden sind, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des am 01.12.2021 verstorbenen Herrn S. R. vorbehalten.

8.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger greifen eine Reihe von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten – damals noch in der Rechtsform einer GmbH – vom 29.12.2014 an. Der Kläger Dr. W. greift zugleich § 2 der Satzung der Beklagten (Unternehmensgegenstand) in der am 29.12.2014 beschlossenen neuen Fassung an.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.07.2017 hat das Landgericht im Verfahren HK O 9/15 auf die Klage des Klägers Dr. W. die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 betreffend den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft, hilfsweise die Erhebung der Ausschlussklage und betreffend die Genehmigung und Umsetzung mehrerer Kaufverträge und Unterpachtverträge für nichtig erklärt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage wie auch die widerklagend erhobene Ausschlussklage abgewiesen. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit dem weiteren angefochtenen Urteil vom 26.10.2017 hat das Landgericht im Verfahren HK O 16/15 auf die Klage des Klägers R. antragsgemäß die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2013 mitsamt dem hilfsweise gefassten Beschluss über dessen Korrektur sowie die Vortragung des Jahresüberschusses auf neue Rechnung, die Entlastung der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung der Geschäftsführer
Geschäftsführer
und der Aufsichtsratsmitglieder, den Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Gesellschafters
Dr. W. mitsamt dem hilfsweise gefassten Beschluss über die Erhebung der Ausschlussklage, die Änderung des § 2 der Satzung, den Ausweis der Geschäftsanteile der Gesellschafter und die Genehmigung und Umsetzung mehrerer Kaufverträge und Unterpachtverträge für nichtig erklärt. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Senat hat die Ausgangsverfahren 2 U 492/17 (W. ./. A. AG) und 2 U 673/17 (R. ./. A. AG) durch Beschluss vom 13.02.2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (vgl. 2 U 492/17, Blatt 1775, 1776 der Akte).

Der Kläger S. R. verstarb am 01.12.2021 und wurde von seinem Bruder M. G. R. beerbt. Dieser trat die Aktien an Frau T. R. und Herrn T. R. ab.

Mit seiner Berufung trägt der Kläger Dr. W. vor, das Landgericht habe die Vorgaben für eine auch im Recht der GmbH einzuhaltende Klagefrist nicht richtig angewendet. Die nach dem Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG anwendbare Monatsfrist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen habe erst mit Zugang des Beschlussprotokolls vom 06.01.2015 beim Kläger am 31.01.2015 begonnen und frühestens am 02.03.2015 geendet. Da das Protokoll bereits am 06.01.2015 erstellt, aber erst nach Ablauf eines Monats nach BeschlussfassungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
nach Beschlussfassung
übersandt worden sei, sei offensichtlich, dass manipulativ eingegriffen worden sei. Auf die mit Schreiben vom 16.02.2015 verlangte Berichtigung des Protokolls sei erst am 27.02.2015 eine Nachtragsniederschrift erstellt und diese zudem erst mit Schreiben vom 04.03.2015, dem Kläger am 06.03.2015 zugegangen, übermittelt worden. Auch hier sei die Übersendung offensichtlich von Beklagtenseite so gesteuert worden, dass diese dem Kläger erst nach Ablauf der Monatsfrist nach Übermittlung des unrichtigen Ausgangsprotokolls zuging. Die Beklagte sei daher nicht schutzwürdig, zumal der Kläger schon im Verlauf der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Verlauf der Gesellschafterversammlung
am 29.12.2014 mehrfach bekannt gegeben habe, dass die gefassten Beschlüsse rechtswidrig seien und im Wege der Beschlussmängelklage überprüft würden. Im Verlauf der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Verlauf der Gesellschafterversammlung
sei unvorhergesehen ein angeblich am 30.12.2013 gefasster Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschluss
Beschluss des Aufsichtsrats
mit dem Inhalt der Aufgabe des operativen Geschäftsbetriebs und dem Ziel der Vorbereitung der Liquidation der Beklagten thematisiert worden. Dem Bevollmächtigten des Klägers sei eine Ablichtung des Beschlussprotokolls vom 30.12.2013 zur Einsicht unter Aufsicht übergeben worden. Als er davon eine Aufnahme habe fertigen wollen, sei ihm das Beschlussprotokoll entrissen worden. Das Beschlussprotokoll sei sodann als Anlage 10 zum Protokoll vom 06.01.2015 übersandt worden. Erst damit habe der Kläger sich verbindlich und vollumfänglich Kenntnis verschaffen können. Der Inhalt des Beschlussprotokolls habe erhebliche Auswirkungen auf die Beschlussmängelanträge zu Ziffern 3 – 5, 7, 10 und 11. In Bezug auf den hilfsweise gefassten Beschluss zur Korrektur des Jahresabschlusses 2013 sei der Kläger auf die Übersendung des Protokolls angewiesen gewesen, denn der frei formulierte Beschlussinhalt habe nicht hinreichend sicher dokumentiert werden können. Dies habe Auswirkungen auf die Beschlussmängelanträge zu Ziffern 1 und 2. Da der Kläger die vollständige korrigierte Fassung in Gestalt der Nachtragsniederschrift erst am 06.03.2015 erhalten habe, sei ohnehin davon auszugehen, dass die Monatsfrist erst an diesem Tag begonnen habe. Was die Nichtigkeitsfeststellung betreffend den Beschluss über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
2013 angehe, verkenne das Landgericht schon, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Wahrung einer Anfechtungsfrist ankomme.

Die Regelung in § 2 Abs. 1 der Satzung sei nichtig. Das Landgericht habe sich mit den vorgetragenen Nichtigkeitsgründen nicht auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit dem Umstand, dass sich die Beklagte durch diese Regelung ohne ein für die vermögensverwaltende Tätigkeit maßgebliches Vermögen alle Möglichkeiten zur Gewinnerzielung nehme.

Der Kläger und Berufungskläger Dr. W. beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes M. vom 06.07.2015, Az. HK O 9/15,

I.

die nachfolgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.12.2014, betreffend die Beschlüsse zu Ziffer 1. – 5. sowie 7. – 11. auch die hilfsweise Beschlussfassung unter Zulassung der Stimmabgabe Dr. W. für nichtig zu erklären:

1.

Die Gesellschafter beschließen den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 mit einem ausgewiesenen Jahresüberschuss in Höhe von insgesamt 23.382,84 Euro festzustellen

hilfsweise

Die Gesellschafter beschließen den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 mit der Maßgabe, dass auf Seite 31 des Berichtes der Betrag von 625.000,00 Euro nicht als Ausschüttung dargestellt und um diesen Betrag gewinnvortragserhöhend korrigiert und die Gegenposition zu dieser Ausschüttung ebenfalls korrigiert wird, festzustellen.

2.

Die Gesellschafter beschließen, den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Jahresüberschuss in Hohe von insgesamt 23.382,84 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Dem Geschäftsführer E. H. wird für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung erteilt.

4.

Dem Geschäftsführer A. F. wird für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung erteilt.

5.

Den Aufsichtsratsmitgliedern, namentlich …, wird für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung erteilt.

7.

§ 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

„ 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung eigenen Vermögens, die Gründung von Unternehmen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Vermietung, die Verpachtung und die Verwaltung von mobilem und immobilem Vermögen.

2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeitsgebiete beschränken. Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, kann sie unter ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.“

8.

Die Geschäftsanteile der Gesellschafter betragen:

Lfd. Nr.GesellschafterAdresseGeschäftsanteile DMGeschäftsanteile EUR
1  Geschäftsanteil zu DM 7.200,00Geschäftsanteil zu EUR 3.681,30
2  Geschäftsanteil zu DM 11.900,00Geschäftsanteil zu EUR 6.084,37
3  Geschäftsanteil zu DM 10.900,00Geschäftsanteil zu EUR 5.573,08
4  Geschäftsanteil zu DM 11.500,00Geschäftsanteil zu EUR 5.879,86
5  Geschäftsanteil zu DM 6.600,00Geschäftsanteil zu EUR 3.374,53
6  Geschäftsanteil zu DM 8.700,00Geschäftsanteil zu EUR 4.448,24
7  Geschäftsanteil zu DM 10.000,00Geschäftsanteil zu EUR 5.112,92
8  Geschäftsanteil zu DM 11.600,00Geschäftsanteil zu EUR 5.930,99
9  Geschäftsanteil zu DM 8.100,00Geschäftsanteil zu EUR 4.141,46
10  Geschäftsanteil zu DM 13.400,00Geschäftsanteil zu EUR 6.851,31
11  Geschäftsanteil zu DM 12.700,00Geschäftsanteil zu EUR 6.493,41
12  Geschäftsanteil zu DM 21.000,00Geschäftsanteil zu EUR 10.737,13
13  Geschäftsanteil zu DM 9.200,00Geschäftsanteil zu EUR 4.703,89
14  Geschäftsanteil zu DM 15.000,00Geschäftsanteil zu EUR 7.669,38
15  Geschäftsanteil zu DM 5.000,00Geschäftsanteil zu EUR 2.556,46
16  Geschäftsanteil zu DM 11.600,00Geschäftsanteil zu EUR 5.930,99
17  Geschäftsanteil zu DM 6.800,00Geschäftsanteil zu EUR 3.476,78
18  Geschäftsanteil zu DM 6.800,00Geschäftsanteil zu EUR 3.476,78
19  Geschäftsanteil zu DM 16.800,00Geschäftsanteil zu EUR 8.589,70
20    
21  Geschäftsanteil zu DM 10.600,00Geschäftsanteil zu EUR 5.419,69
22  Geschäftsanteil zu DM 5.000,00Geschäftsanteil zu EUR 2.556,46
23  Geschäftsanteil zu DM 7.700,00Geschäftsanteil zu EUR 3.936,95
24  Geschäftsanteil zu DM 6.900,00Geschäftsanteil zu EUR 3.527,91
25  Geschäftsanteil zu DM 10.800,00Geschäftsanteil zu EUR 5.521,95
26  Geschäftsanteil zu DM 13.200,00Geschäftsanteil zu EUR 6.749,05
27  Geschäftsanteil zu DM 12.200,00Geschäftsanteil zu EUR 6.237,76
28  Geschäftsanteil zu DM 38.800,00Geschäftsanteil zu EUR 19.838,13
29  Geschäftsanteil zu DM 10.800,00Geschäftsanteil zu EUR 5.521,95
30  Geschäftsanteil zu DM 20.700,00Geschäftsanteil zu EUR 10.583,74
31  Geschäftsanteil zu DM 11.000,00Geschäftsanteil zu EUR 5.624,21
32  Geschäftsanteil zu DM 15.600,00Geschäftsanteil zu EUR 7.976,15
33  Geschäftsanteil zu DM 8.200,00Geschäftsanteil zu EUR 4.192,59
34  Geschäftsanteil zu DM 7.400,00Geschäftsanteil zu EUR 3.783,56
35  Geschäftsanteil zu DM 7.500,00Geschäftsanteil zu EUR 3.834,69
36  Geschäftsanteil zu DM 12.700,00Geschäftsanteil zu EUR 6.493,41
37  Geschäftsanteil zu DM 9.000,00Geschäftsanteil zu EUR 4.601,63
38  Geschäftsanteil zu DM 13.100,00Geschäftsanteil zu EUR 6.697,92
39  Geschäftsanteil zu DM 7.200,00Geschäftsanteil zu EUR 3.681,30
40  Geschäftsanteil zu DM 5.000,00Geschäftsanteil zu EUR 2.556,46
41  Geschäftsanteil zu DM 5.000,00Geschäftsanteil zu EUR 2.556,46
42  Geschäftsanteil zu DM 10.100,00Geschäftsanteil zu EUR 5.164,05
43  Geschäftsanteil zu DM 5.000,00Geschäftsanteil zu EUR 2.556,46
44  Geschäftsanteil zu DM 12.900,00Geschäftsanteil zu EUR 6.595,67
45  Geschäftsanteil zu DM 6.000,00Geschäftsanteil zu EUR 3.067,75
46  Geschäftsanteil zu DM 5.000,00Geschäftsanteil zu EUR 2.556,46
47  Geschäftsanteil zu DM 10.000,00Geschäftsanteil zu EUR 5.112,92
48  Geschäftsanteil zu DM 12.600,00Geschäftsanteil zu EUR 6.442,28
49  Geschäftsanteil zu DM 7.300,00Geschäftsanteil zu EUR 4.703,89
50  Geschäftsanteil zu DM 7.300,00Geschäftsanteil zu EUR 3.732,43
51    
52  Geschäftsanteil zu DM 8.000,00Geschäftsanteil zu EUR 4.090,33
53  Geschäftsanteil zu DM 16.900,00Geschäftsanteil zu EUR 8.640,83
54  Geschäftsanteil zu DM 11.600,00Geschäftsanteil zu EUR 5.930,99
gesamt  DM 557.800,00EUR 285.198,61

soweit vorstehend unter lfd. Nr. 54 der Geschäftsanteil im Nennwert in Höhe von 11.600,00 DM/5.930,99 EUR der Beklagten als Inhaberin des Geschäftsanteils zugeordnet ist.

9.

Dem Geschäftsführer A. F. wird für den Abschluss der in TOP 7. und TOP 9. genannten Verträge die Entlastung erteilt.

10.

Den Aufsichtsratsmitgliedern, namentlich …, wird für ihre Beschlussfassung vom 30.12.2013 mit dem die Geschäftsführung angewiesen wurde, die in TOP 7. und TOP 9. genannten Verträge abzuschließen, die Entlastung erteilt.

II.

festzustellen, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 der Satzung der A. AG nichtig ist.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt zur Berufung des Klägers Dr. W.,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt zur Berufung des Klägers Dr. W. vor,

das Landgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klageerweiterung vom 02.03.2015 verspätet gewesen sei. Die Auffassung des Klägers, dass die Anfechtungsfrist erst mit dem Zugang des Beschlussprotokolls beginne, sei unrichtig. Der Kläger habe bereits in der Versammlung am 29.12.2014 die Anfechtung angekündigt. Bei Anwesenheit des Gesellschafters sei die Rechtsprechung einheitlich, dass die Anfechtungsfrist ab Beschlussfassung zu laufen beginne. Der Inhalt der Beschlussfassung sei mit der Feststellung durch den Versammlungsleiter klar gewesen. Die Beschlüsse seien nicht komplex, in der Einladung angekündigt und ohne große Abweichungen gefasst worden. Zudem sei der Kläger in der Versammlung anwaltlich beraten gewesen. Der Bevollmächtigte sei in der Versammlung nicht an der Einsicht in das Beschlussprotokoll des Aufsichtsrats vom 30.12.2013 gehindert worden. Der Notar habe kein unrichtiges Protokoll erstellt. Auch im Übrigen würden die haltlosen Unterstellungen des Klägers zur verspäteten Übersendung des Protokolls bestritten. Die verspäteten Klageanträge des Dr. W. blieben auch nach der Prozessverbindung verspätet, denn jede der Klagen müsse erstmal für sich über die Zulässigkeits- und Sachentscheidungsvoraussetzungen hinwegkommen.·

Eine allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 der Satzung sei unzulässig, da sie sich nicht in das System des Kapitalgesellschaftsrechts einfüge und die Nichtigkeit des Unternehmensgegenstandes ausschließlich mit der Nichtigkeitsklage gemäߧ 275 AktG geltend gemacht werden könne. Mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von § 2 Abs. 1 der Satzung agiere der Kläger rechtsmissbräuchlich, denn es sei ihm bekannt, dass die zwingende Folge der Nichtigkeitsfeststellung die Liquidation der Beklagten sei. Zudem habe der Kläger den Beschluss zur Umwandlung der Beklagten in eine AG nicht angefochten, was das vorrangige und präventive Rechtsmittel gewesen wäre. Der Versuch des Klägers, nunmehr nachgelagert die Nichtigkeit erreichen zu wollen, sei rechtsmissbräuchlich. Es liege kein Nichtigkeitsgrund vor. Ohne Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit gebe es keine Nichtigkeit der Satzungsregelung. Sittenwidrige Begleitumstände genügten nicht. Die Verwerflichkeit müsse sich aus dem Inhalt der Satzung selbst ergeben. Die Satzungsregelung verstoße weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten. Zudem sei die bestrittene Nichtigkeit der Satzungsregelung durch die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister am 26.01.2016 geheilt worden.

Im Jahresabschluss 2013 sei keine Rückstellung für Teilgewinnabführungen zu bilden gewesen. Es sei keine ex-post Betrachtung anzustellen. Maßgeblich sei, ob die Geschäftsführung aus ihrer ex-ante Sicht von der Teilgewinnabführungsverpflichtung überzeugt war. Die Geschäftsführung sei davon ausgegangen und gehe weiter davon aus, dass die Teilgewinnabführungsverpflichtung nicht wirksam begründet bzw. zwischenzeitlich durch Kündigungen beendet worden sei. Im Übrigen tangiere eine geringfügige Unter- oder Überbewertung den Schutzzweck der Norm nicht und führe nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.

Nach dem Urteil des BGH vom 16.07.2019, II ZR 426/17, sei weiterhin von der Wirksamkeit der Grundstückskaufverträge auszugehen, so dass auch der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat die Entlastung erteilt werden durfte.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung,

I.

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 06.07.2017, Az. HK O 9/15,

1.

die Klagen abzuweisen und

2.

Herrn H. W. aus der Beklagten, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena, HRB …, unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beklagte innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils Herrn W. 39.440.- Euro als Abfindung zahlt, auszuschließen und seiner Aktien dergestalt für verlustig zu erklären, dass die Beklagte befugt ist, nach ihrer wahl die Einziehung oder die Abtretung der Aktien des Herrn W. an sich oder an einen Dritten vorzunehmen,

3.

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 06.07.2017, Az. HK O 9/15, aufzuheben und den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

II.

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 26.10.2017, Az. HK O 16/15, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt vor,

der Kläger R. habe nach der Abtretung seiner Geschäftsanteile kein berechtigtes Interesse an der Weiterführung des Rechtsstreites. Der Kläger R. könne nur dann ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Prozesses haben, wenn der Ausgang des Verfahrens erhebliche rechtliche Auswirkungen auf den Kaufpreis der Aktien habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger einen festen Kaufpreis vereinbart habe, der unabhängig von dem Ausgang dieses Rechtsstreites sei.

Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kläger R. angegriffenen Beschlüsse nicht nichtig seien. Eine Verletzung des Teilnahmerechts eines GmbH-Gesellschafters begründe nur dann die Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn die Versammlung vom Einberufungsorgan bewusst auf den Zeitpunkt der Verhinderung bestimmter Gesellschafter gelegt werde. Es gebe keine per se für eine Gesellschafterversammlung unzulässige Zeit. Die wahl eines Zeitpunktes könne daher nur dann in Relation zu einem Gesellschafter als zur Unzeit angesehen werden, wenn dem Einberufungsorgan zum Zeitpunkt der Ladung dessen Verhinderung positiv bekannt ist. Dass dem Einberufungsorgan der Beklagten die Verhinderung des Klägers R. am 09.12.2014, als die Einladung verschickt wurde, bekannt gewesen wäre, habe der Kläger nicht einmal behauptet. Bei dem 29.12. handele es sich nicht um eine typische Urlaubszeit; es gebe überhaupt keine typische Urlaubszeit. Dieser Termin sei gerade gewählt worden, weil bekanntlich viele Gesellschafter hier die Zeit zur Teilnahme hätten. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, Regelungen über die Versammlungszeit zu treffen; in § 121 Abs. 7 AktG gehe er sogar ausdrücklich davon aus, dass Versammlungen an Sonntagen, Sonnabenden oder Feiertagen stattfinden dürften. Der Vortrag des Klägers R. zum Zeitablauf, zur Rechtsunkundigkeit und zur Überrumpelung werde bestritten. Er sei mehr als zwei Wochen vor der Versammlung geladen worden. Eine darüber hinausgehende Vorbereitungszeit sei nicht erforderlich gewesen. Auch seine Behauptungen zur Verhinderung seien widersprüchlich.

Der Kläger R. habe die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Die einmonatige Anfechtungsfrist beginne mit der Beschlussfassung zu laufen und sei am 29.01.2015 abgelaufen. Den Kläger habe eine Erkundigungspflicht getroffen, der er nicht genügt habe, so dass die Anfechtungsfrist jedenfalls am 13.01.2015 begonnen und am 12.02.2015 geendet habe. Der Kläger habe seine Mitgesellschafter nach den gefassten Beschlüssen fragen müssen, habe aber nur die Beklagte um die Übersendung des Protokolls bis zum 15.01.2015 gebeten. Dieser Forderung habe die Beklagte nicht nachkommen können, weil der Notar die Niederschrift anhand seiner Notizen erst am 26.01.2015 errichtet habe. Der Kläger habe auch davon abgesehen, bei der Beklagten einfach nach dem Inhalt der gefassten Beschlüsse zu fragen.

Der Kläger R. sei schon tatsächlich nicht an der Teilnahme verhindert gewesen. Sein Vortrag sei substanzlos und widersprüchlich; Belege habe er nicht vorgelegt. Selbst im Falle einer tatsächlichen Verhinderung des Klägers wäre die Beklagte aber auch nicht verpflichtet gewesen, die Versammlung zu verlegen. Der Kläger habe seine Verhinderung nicht rechtzeitig mitgeteilt. Sein Schreiben sei am 23.12.2014 erst außerhalb der Geschäftszeiten in den Briefkasten gelangt und erst am 29.12.2014 zur Kenntnis genommen worden.

Die in der Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 vorgetragenen Ausschlussgründe rechtfertigten den Ausschluss des Klägers Dr. W. Mit dem in Anlage B 10 vorgelegten Schreiben vom 18.12.2014 an die Landverpächter habe der Kläger Dr. W. sich Geschäftsführungsbefugnisse angemaßt und den wirtschaftlichen Ruf der Beklagten geschädigt. Dies habe dazu geführt, dass Landverpächter ihre Verträge mit der Beklagten nicht verlängerten. Der Kläger Dr. W. habe für die von ihm vertretene P. M. GmbH & Co KG verschiedene Pfändungs- und Arrestbeschlüsse erwirkt, die zu Kontensperrungen und Geldhinterlegungen bei Gericht führten. Insoweit wird auf Ziffer 2. des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.10.2017 (2 U 492/17, Blatt 1596-1600 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger habe des Weiteren die Freigabe von unrechtmäßig erwirkten Arresten und die Aufhebung von Pfändungsmaßnahmen verhindert. Insoweit wird auf Ziffer 3. des Schriftsatzes der Beklagten vom 16.01.2023 (2 U 492/17, Blatt 1952-1962 d.A.) Bezug genommen. Das schadenstiftende Verhalten des Klägers Dr. W. werde dadurch unterlegt, dass er den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Satzung gestellt habe, was zur Liquidation der Beklagten führen würde. Der Kläger Dr. W. habe für die von ihm vertretene P. M. GmbH & Co KG unrechtmäßig Teilgewinnabführungsbeträge eingefordert und durch dingliche Arreste sichern lassen, obwohl er die Beträge nicht zur Altschuldentilgung verwende, sondern zweckwidrig in der P. M. behalte. Die Beklagte habe bereits 79.267,69 Euro an Teilgewinnabführungen an die P. M. bezahlt, welche zur Altschuldentilgung zu verwenden gewesen seien. Der Kläger habe aber im Verfahren vor dem OLG mit dem Aktenzeichen 2 U 168/16 am 03.08.2016 erklärt, dass keine Altschulden getilgt würden. Die Teilgewinnabführungsvereinbarung vom 05.10.1992 sei zudem unwirksam. Die von dem Kläger vertretene P. M. weigere sich beharrlich, Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie aus den vereinnahmten Geldern aus Teilgewinnabführungen, Verkauf von Wirtschaftsgütern sowie Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern erhalten habe und ob sie diese verwende, um die Altschulden zu bedienen. Dadurch könne nicht festgestellt werden, ob die Beklagte noch zur Teilgewinnabführung verpflichtet ist. Der Kläger benachteilige die Beklagte, indem er ausschließlich die Beklagte auf genau 20% in Anspruch nehme. Bis 2004 habe die Beklagte hingegen nie genau 20% abführen müssen. Die P. L. A. GmbH … habe in den letzten Jahren trotz gleichlautender Teilgewinnabführungserklärung ohne sachliche Rechtfertigung weniger als 4% ihres Gewinns an die P. M. abgeführt und die Betriebsmittel und Immobilien GmbH nur 6,18 % ihres Gewinns. Damit habe der Kläger die Beklagte schuldhaft wirtschaftlich geschädigt. Ein Verschulden sei zudem nicht einmal erforderlich, es lägen genügend Sachverhaltselemente vor, die zeigten, dass der Kläger zum Nachteil der Beklagten handele. Der Kläger Dr. W. habe eine Strafanzeige gegen Herrn H. eingebracht, was ebenfalls Ausschlussgrund sei. Das Verhalten des Klägers Dr. W. habe zu einer dauerhaften Zerrüttung zwischen ihm und den anderen Mitgesellschaftern geführt. Die Mitgesellschafter und der Kläger seien wegen der unberechtigten Klageflut des Klägers und deren Ausmaße, den Anschreiben an die Landverpächter, der Strafanzeigen gegen die Geschäftsführung und der Unverfrorenheit, Teilgewinnabführungen nicht zur Altschuldentilgung zu verwenden, derart zerstritten, dass eine sachgerechte Zusammenarbeit ausgeschlossen sei.

Da der Ausschluss des Klägers Dr. W. im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.12.2014 wirksam erfolgt sei, sei auch die Abweisung der Widerklage fehlerhaft. Der Betrag von 39.440.- Euro entspreche dem Verkehrswert der Beteiligung des Klägers.

Die Anfechtung des Beschlusses, die genannten Kaufverträge und Unterpachtverträge der Beklagten mit der L. U. GmbH … und der Agrarp. … GmbH zu genehmigen, sei gegenstandslos. Da der zu Tagesordnungspunkt 7 am 29.12.2014 gefasste Beschluss, mit dem die Rückabwicklung der Verträge abgelehnt wurde, unanfechtbar wirksam sei, sei die Rückabwicklung der Verträge ausgeschlossen. Darin stecke zugleich die Genehmigung der Verträge. Dies sei mit jenen Konstellationen vergleichbar, in denen ein bestätigender oder wiederholender Beschluss gefasst werde, der seinerseits nicht angefochten werde. Dem Antrag fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem sei durch § 6b) und 6c) des Gesellschaftsvertrages die Kompetenz zur Zustimmung auf den Aufsichtsrat verlagert worden und die erforderliche Zustimmung liege mit dem Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschluss
Beschluss des Aufsichtsrats
vom 30.12.2013 vor. Die Gesellschafterversammlung sei in ihrer Abstimmungsentscheidung frei gewesen, zumal sogar ein Auflösungsbeschluss grundfrei erfolgen könne. Der Beschluss verstoße nicht gegen die Teilgewinnabführungsverpflichtung. Es werde bestritten, dass es sich bei den Vertragspartnern um „Parallelgesellschaften“ der Beklagten handele. Zu deren behaupteter Gewinnentwicklung erkläre sich die Beklagte mit Nichtwissen. Bei der Agrarp. GmbH habe es jedenfalls ausweislich der Jahresabschlüsse keine exorbitante Gewinnexplosion gegeben.

Im Jahresabschluss 2013 sei keine Rückstellung für Teilgewinnabführungen zu bilden gewesen. Es dürfe keine ex-post Betrachtung angestellt werden, sondern es sei maßgeblich, ob die Geschäftsführung aus ihrer ex-ante Sicht von dieser Verpflichtung überzeugt gewesen sei. Die Geschäftsführung sei davon ausgegangen, dass die Teilgewinnabführung nicht wirksam begründet worden bzw. zwischenzeitlich durch Kündigungen beendet worden sei. Ein diesbezüglicher Fehler sei für die Darstellung aber jedenfalls nicht erheblich.

Die Entlastungen seien wirksam. Es sei auch nach der Entscheidung des BGH im Verfahren II ZR 426/17 von der Wirksamkeit der Grundstückskaufverträge auszugehen. Damit habe der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat die Entlastung erteilt werden dürfen. Der Antrag, dem Kläger R. die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten, sei abzuweisen. Voraussetzung für einen Vorbehalt sei, dass der Erbe wegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen werde. Bei den Kosten des vom Erben aufgenommenen Rechtsstreites handele es sich um Eigenschulden und nicht um Nachlassverbindlichkeiten.

Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen zur Berufung der Beklagten,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger tragen zur Berufung der Beklagten vor,

die in der Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 gefassten Beschlüsse seien nichtig, weil sie unter Verletzung der Mitwirkungs- und Teilnahmerechte des Klägers R. zustande gekommen seien. Der Kläger R. sei urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen. Ein zur Nichtigkeit der Beschlussfassung führender Einberufungsmangel liege vor, wenn er der Nichtladung des Gesellschafters gleichkomme. Mit der außerordentlichen Gesellschafterversammlung habe nicht gerechnet werden müssen und das Datum liege in einem Zeitraum, welcher erfahrungs- und erwartungsgemäß zur Urlaubs- und Familienzeit genutzt werde. Der Kläger R. sei dadurch an der Teilnahme gehindert worden. Nach der Satzung sei eine Vertretung durch einen Dritten nicht zulässig. Dem Kläger wäre es auch unmöglich gewesen, sich im Vorfeld in angemessenem Umfang auf die Versammlung vorzubereiten. Er sei bis einschließlich 23.12.2014 als Einzelhändler auf diversen Märkten tätig gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Am 24.12. habe er seinen Urlaub begonnen, welcher bis zum 30.12. angedauert habe. Da in der Gesellschafterversammlung eine vollständige Neuausrichtung der Gesellschaft beschlossen werden sollte, hätte die Versammlung verlegt werden müssen. Er habe der Beklagten seine Verhinderung rechtzeitig mitgeteilt, da er das Schreiben am 23.12.2014 um 15 Uhr 10 durch den Gerichtsvollzieher habe zustellen lassen.

Der Kläger R. habe die Anfechtungsfrist gewahrt. Für die Frist sei auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den konkreten Beschlussinhalten abzustellen. Der Kläger habe alles Zumutbare unternommen, um den Beschlussinhalt in Erfahrung zu bringen. Er habe sowohl mehrfach die Gesellschaft als auch die Mitgesellschafter aufgefordert, mitzuteilen, welche Beschlüsse mit welchem Inhalt gefasst wurden. Die Erbschaft und die Abtretung der Aktien habe gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Das rechtliche Interesse bestehe fort. Es werde versucht, die Kläger daran zu hindern, ihre berechtigten interessen im Zusammenhang mit der kalten Liquidation der Beklagten geltend zu machen, beispielsweise die Initiierung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand.

Ein Grund für den Ausschluss des Klägers Dr. W. bestehe nicht im Ansatz. Es werde bestritten, dass Landverpächter der Beklagten in Folge des Schreibens des Klägers Dr. W. vom 18.12.2014 die Pachtverträge nicht verlängert hätten. Tatsächlich hätten die Organvertreter der Beklagten im kollusiven Zusammenwirken alles unternommen, um auf die rechtswidrige Überlassung von Pachtflächen durch den Abschluss der Unterpachtverträge und sodann Übertragung der Pachtverträge auf die Parallelgesellschaften hinzuwirken. Die Teilgewinnabführungsvereinbarung sei wirksam und die Beklagte sei zur Abführung ihres anteiligen Jahresüberschusses verpflichtet. Der Kläger Dr. W. habe in Wahrnehmung seiner Pflichten als Geschäftsführer der Komplementärin der P. M. die Rechte aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung durchgesetzt. Es werde bestritten, dass die gezahlten Beträge nicht für die Rückführung der Altschulden eingesetzt würden. Die Tilgungsverpflichtung der P. M. ergäbe sich allein aus der mit der Bank abgeschlossenen Rangrücktrittsvereinbarung. Namentlich sei die P. M. allein dann zur Tilgung von Altschulden verpflichtet, wenn ihrerseits ein Jahresüberschuss entstehe und aus diesem dann anteilig ein Betrag zur Tilgung der Altschulden an die Bank abzuführen sei. Da Herr H. auf die Strafanzeige des Klägers Dr. W. hin im Juli 2014 wegen versuchten Prozessbetrugs rechtskräftig verurteilt worden sei, stehe fest, dass der Kläger mit der Einreichung der Strafanzeige keine Pflichten als Gesellschafter der Beklagten verletzt habe. In der Gesellschafterversammlung sei ausschließlich diese Strafanzeige thematisiert worden. Zudem sei Herr H. im Juli 2014 kein Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten gewesen. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger Dr. W. habe die Freigabe arrestierter Forderungen verhindert, beziehe sich auf die Zeit ab 2018. Dies könne als Grund für den Ausschluss nicht nachgeschoben werden. Der Kläger habe bezüglich der Erwirkung von Arresten und einstweiligen Verfügungen seine Pflichten als Geschäftsführer der P. M. wahrgenommen. Arrestanspruch und Arrestgrund seien gerichtlich bestätigt worden. Ihr Erlass sei zu keinem Zeitpunkt unter Darstellung falscher Tatsachen oder in sonstiger Weise unrechtmäßig erwirkt worden. Eine Übersicherung habe niemals vorgelegen.

Die Ausführungen der Beklagten zur vorgeblich durch den Kläger Dr. W. verursachten Zerrüttung seien zurückzuweisen. Die organschaftliche Vertretung der Beklagten sei mindestens seit 2005 nicht mehr der Pflicht nachgekommen, sich vertragskonform zu verhalten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Großteil der Mitgesellschafter Gesellschafter der parallel gegründeten L. GmbH geworden seien, welche von den rechtswidrigen Transaktionen profitiere. Die Beklagte versuche, den wahren Hintergrund zu verschleiern, dass nämlich durch die fortwährende Verletzung der Legalitätspflicht unter Missachtung der Eigeninteressen der Beklagten allein in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 ein Verlust in Höhe von 637.901,94 Euro entstanden sei, welchem Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 458.846,01 Euro gegenüberstünden.

Die Behauptung sei absurd, der Kläger Dr. W. verfolge die Liquidation der Beklagten. Es sei umgekehrt so, dass der Kläger die interessen der Beklagten wahrnehme. Es sei die kompensationslose Verlagerung des Geschäftsbetriebes der Beklagten auf Parallelgesellschaften beabsichtigt. Die Beklagte habe sich in den zurückliegenden Geschäftsjahren selbst geschädigt. Insbesondere hätten im Jahre 2014 erhebliche Transaktionen zu Lasten der Beklagten und zu Gunsten der gegründeten Parallelgesellschaften, der L. U. GmbH und der Agrarp. … GmbH, stattgefunden. Es seien landwirtschaftliche Grundlagen und für die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Geschäftsbetriebs notwendige Wirtschaftsgüter und Rechte auf der Grundlage nichtiger Verträge und diesbezüglicher Auflassungen auf die Parallelgesellschaften übertragen worden. Den Verlusten der Beklagten stünden für die Jahre 2014 und 2015 Gewinne der Parallelgesellschaften gegenüber. Die Beklagte sei nach der Verlagerung der Wirtschaftsgüter als leere Hülle zurückgeblieben. Bei Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ohne die kompensationslosen Verlagerungen auf die Parallelgesellschaften würde die Beklagte einen Wert von mindestens 4,5 Mio. Euro aufweisen.

Es stehe fest, dass die Beklagte trotz der formwechselnden Umwandlung an den Teilgewinnabführungsvertrag gebunden sei und auf dieser Grundlage 20% ihres Jahresüberschusses an die P. M. abzuführen habe. Deswegen sei im Jahresabschluss 2013 eine Rückstellung in Höhe von 20% des Jahresüberschusses zu bilden gewesen. Es handele sich um eine wesentliche Beeinträchtigung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, da die Rückstellung ins Verhältnis zu dem ausschüttbaren Gewinn zu bringen sei. Eine Heilung des Mangels sei ausgeschlossen, da die Klage rechtzeitig anhängig gemacht worden sei.

Die Abweisung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Grundstückskaufverträge entfalte keine präjudizielle Wirkung, da die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages an gänzlich andere Voraussetzungen geknüpft sei als die Feststellung der Nichtigkeit/Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Mit der Genehmigung der Verträge gemäß der Beschlussfassung zu TOP 9 werde gegen die Teilgewinnabführungsvereinbarung verstoßen. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten werde kompensationslos, da ohne Realisierung des Firmenwertes, verlagert. Mit der Beschlussfassung werde gegen den Unternehmensgegenstand verstoßen. Das vermeintliche neue Geschäftsmodell der Beklagten sei von vorneherein ungeeignet gewesen, da keine Gewinnerzielungsmöglichkeit bestanden habe. Insoweit wird ergänzend auf die Darlegungen im Schriftsatz der Kläger vom 24.01.2023, Seiten 18ff. (BI. 1989ft. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger R. beantragt des Weiteren,

ihm die Beschränkung der Erbenhaftung vorzubehalten.

Hierzu beantragt die Beklagte, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Vorbehalt käme nicht in Betracht, da es sich bei den Kosten des durch den Erben aufgenommenen Rechtsstreites nicht um Nachlassverbindlichkeiten handele, sondern um Eigenschulden des Erben.

Mit Beschluss vom 05.12.2018 (Blatt 1912 -1917 der Akte) hat der Senat die Verhandlung bis zur Entscheidung des BGH über die Nichtzulassungsbeschwerden bzw. Revisionen in den Verfahren II ZR 426/17 (betreffend 2 U 89/17) und II ZR 175/18 (betreffend 2 U 79/15) ausgesetzt. Nach Zulassung der Revision hat der BGH die Revision gegen das Urteil des Senats vom 16.08.2015 (2 U 79/15) zurückgewiesen. Nach Zulassung der Revision hat der BGH das Urteil des Senats vom 06.12.2017 (2 U 89/17) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Urteil vom 25.08.2021 hat der Senat das angefochtene Urteil des Landgerichts Mühlhausen abgeändert und die Klage abgewiesen (2 U 89/17). Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 24.05.2022, Az. II ZR 154/21) zurückgewiesen. Das vorliegende Verfahren wurde mit Terminsbestimmung vom 01.07.2022 (Blatt 1924 der Akte) wieder aufgenommen.

II.

Auf die Berufungen des Klägers Dr. W. und der Beklagten sind die angefochtenen Urteile abzuändern.

1.

Herr M. G. R. wurde mit dem Erbfall am 01.12.2021 als Alleinerbe des verstorbenen Herrn S. R. dessen Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB). Da kein Aussetzungsantrag gestellt worden ist, ist keine Unterbrechung des Rechtsstreites eingetreten (§ 246 Abs. 1 ZPO). Der Alleinerbe ist als Gesamtrechtsnachfolger auch Partei im vorliegenden Rechtsstreit geworden und die mündliche Verhandlung ist ohne einen ausdrücklichen Ausspruch über die Rechtsnachfolge fortgesetzt worden. Die Rechtsnachfolge ist durch die Aufnahme des Erben in das Rubrum berücksichtigt worden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 34. A., § 239 ZPO, Rn. 11 ).

Die Abtretung der ererbten Aktien an Frau T. R. und Herrn T. R. hat auf den Rechtsstreit im vorliegenden Fall keinen Einfluss; der Kläger R. ist zur Fortführung des Prozesses befugt. Unstreitig trat Herr R. das verbriefte Recht nach dem Erbfall und damit im Laufe des anhängigen Rechtsstreites ab. In der GmbH ist jeder im Zeitpunkt der Klageerhebung in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste genannte Gesellschafter klagebefugt (Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 20. A., Anh. § 47 GmbHG, Rn. 70). Die Klagebefugnis des verstorbenen Herrn R. stand außer Streit; sie ging auf den Alleinerben als den Gesamtrechtsnachfolger über. Mit dem Verlust der Gesellschafterstellung geht im Grundsatz der Verlust der Klagebefugnis einher (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006-11 ZR 46/05-, BGHZ 169, 221-232, Rn. 20). Die Rechtsfolge der fehlenden Klagebefugnis ist die Unbegründetheit der Klage (BGH, Urteil vom 24. April 2006-11 ZR 30/05-, BGHZ 167, 204-214, Rn. 15). Soweit ein Anfechtungsberechtigter alle seine Anteile veräußert, geht das Anfechtungsrecht auf den Erwerber über (BGH, Urteil vom 25. Februar 1965 – II ZR 287/63 -, BGHZ 43, 261-269, Rn. 43; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. März 2000 – 5 U 244/97 -, Rn. 30, juris). Bei Abtretung eines Geschäftsanteils während der Rechtshängigkeit der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gilt aber der Rechtsgedanke des§ 265 ZPO (Lutter/Hommelhoff – Bayer, GmbHG, 20. A., Anh. § 47 GmbHG, Rn. 30, 72). Sowohl in der GmbH als auch in der AG kann ein Gesellschafter, der einen Beschluss mit der Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage angegriffen hat, den Rechtsstreit nach § 265 ZPO auch nach der Veräußerung seines Geschäftsanteils fortsetzen, sofern er daran noch ein rechtliches Interesse hat. Da die Anfechtungsbefugnis ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht ist und nach dem Normzweck des § 265 Abs. 2 ZPO außer der verklagten Partei zumindest auch das Interesse des ursprünglichen Rechtsinhabers und Klägers an der Weiterführung des Prozesses geschützt werden soll, ist der Rechtsgedanke dieser Vorschrift gleichermaßen im GmbH-Recht wie im Aktienrecht auf den Fall der Veräußerung der Mitgliedschaft während des laufenden Prozesses anzuwenden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 – II ZR 46/05, BGHZ 169, 221-232, Rn. 15). Das rechtliche Interesse des Veräußerers an der Fortsetzung des Rechtsstreites kann nicht allein auf die Verletzung von Gesetz und/oder Satzung gestützt werden (Münchener Kommentar zum AktG – Schäfer, 5. A., § 245 AktG, Rn. 27). Andererseits sind an die Begründung des rechtlichen Interesses auch keine hohen Anforderungen zu stellen (Bayer, GmbHG 2015, 505, 511 ). Die bloße Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs reicht aus, um darzutun, dass der Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits hat (BGH, Urteil vom 25. Februar 1965-11 ZR 287/63-, BGHZ 43, 261-269, Rn. 48). Die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Behauptung der Kläger, es seien bereits in den Geschäftsjahren zuvor Gewinne der Beklagten treuwidrig auf Parallelgesellschaften verlagert worden, an denen nur sie nicht beteiligt wurden. Auch Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit finden Beachtung (vgl. (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 – II ZR 46/05-, BGHZ 169, 221-232, Rn. 24); die Regelung in§ 265 Abs. 2 ZPO dient auch der prozessökonomie (OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
, Urteil vom 27. Januar 2005 – 6 U 342/04 -, Rn. 12, juris; Nietsch, NZG 2007, 451, 453). Um dem Erfordernis der Prozesswirtschaftlichkeit gerecht zu werden, ist auch die Sachdienlichkeit der Prozessfortführung zu beurteilen. Sie liegt nach allgemeiner Definition vor, wenn die Fortsetzung des Prozesses dazu beiträgt, den sachlichen Streitstoff zwischen den Parteien im Rahmen des anhängigen Verfahrens auszuräumen und einen weiteren prozess zu vermeiden, wenn Zusammengehörendes in demselben prozess verhandelt und nicht auseinandergerissen wird (Nietsche, aaO). Deswegen ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsstreit zur Entscheidungsreife gelangt ist.

2.

Beschlussmängel, die nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse entsprechend §§ 249, 241 AktG führen, sondern zur Anfechtbarkeit entsprechend §§ 246, 243 AktG, mussten vorliegend fristgerecht mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

a)

Die hier streitgegenständlichen Beschlüsse wurden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.12.2014 gefasst, als die Beklagte noch die Rechtsform der GmbH hatte.

Unter Punkt 12.1 der Tagesordnung wurde der Beschluss gefasst, die Gesellschaft formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln (Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014, Anlage K 14, Seiten 33 – 42). Die formwechselnde Umwandlung wurde am 26.01.2016 in das Handelsregister eingetragen (Verfahrensakte zu HK O 16/15, Anlage B 16, BI. 475, 476 d.A.). Die Eintragung hat konstitutive Wirkung; die Umwandlung wurde daher mit ihrer Eintragung wirksam, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (Lutter-Hoger, UmwG, 6. A., § 202 UmwG, Rn. 5, 6). Mit der Wirksamkeit des Formwechsels besteht der formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Es besteht eine Identität des Rechtsträgers; eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge findet nicht statt. Das Vermögen des formwechselnden Rechtsträgers ist nach dem Formwechsel Vermögen des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Lutter – Hoger, aaO, § 202 UmwG, Rn. 7). Er bleibt Inhaber des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18 -, Rn. 30, juris). Fehlerhafte Gesellschaftsakte werden grundsätzlich durch einen Formwechsel nicht geheilt, sondern die Fehler bestehen fort (Lutter – Hoger, aaO, § 202 UmwG, Rn. 30). Die Anfechtbarkeit und/oder Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse richtet sich daher nach den für die Beklagte als GmbH geltenden Normen.

b)

Wenn weder eine verbindliche Beschlussfeststellung vorliegt, noch das Ergebnis der Abstimmung klar ist, weil sich die Gesellschafter insoweit nicht einig sind, ist eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Feststellung des Zustandekommens oder Nichtzustandekommens eines Beschlusses anerkannt, als positive Beschlussfeststellungsklage oder als negative Ergebnisfeststellungsklage (Noack – Noack, GmbHG, 23. A., Anh. § 47 GmbHG, Rn. 19, 124, 181f.; BGH, Urteil vom 01. März 1999, II ZR 205/98, GmbH-Recht 1999, 477; BGH, Urteil vom 13. November 1995 – II ZR 288/94-GmbH-Recht 1996, 48). Diese Feststellungsklage unterliegt nicht einer mit § 246 AktG vergleichbaren materiellen Ausschlussfrist, sondern den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008, NZG2008, 317; BGH, Urteil vom 01. März 1999, NJW 1999, 2268). Im vorliegenden Fall sind aber die §§ 243ff. AktG entsprechend anzuwenden, weil jedenfalls das Ergebnis der Abstimmung klar ist.

aa)

Ob eine verbindliche Beschlussfeststellung durch Herrn F. vorliegt, ist zweifelhaft. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten (2 U 492/17, Anlage K11) enthält keine Regelung zur Versammlungsleitung. Ausweislich der notariellen Niederschrift wurde Herr F. zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen wirksam zum Versammlungsleiter gewählt, weil insoweit eine Wahl mit einfacher Mehrheit ausreichend und wirksam ist (Noack – Noack, aaO, § 48 GmbHG, Rn. 16; Lutter/Hommelhoff -Bayer, GmbHG, 20. A., § 48 GmbHG, Rn. 17a; BGH, Urteil vom 04. Mai 2009 – II ZR 166/07-, Rn. 7, juris). Es ist aber streitig, ob mit dieser wahl bereits die Kompetenz zur verbindlichen Beschlussfeststellung verbunden ist (dagegen: Noack – Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 120; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Beschluss vom 04. Dezember 1998 – 5 W 33/98 -, Rn. 11, juris; dafür: Münchener Kommentar zur GmbH/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 48 Rn. 107b; Henssler/Strohn/Hillmann, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, GmbHG § 48 Rn. 14). Zudem erklärte Rechtsanwalt Sch. namens des Klägers Dr. W. mehrfach, dass dieser die Beschlussfeststellung durch Herrn F. nicht akzeptierte. Es liegt daher auch keine widerspruchslose Feststellung vor (dazu: Lutter/Hommelhoff – Bayer, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 38; § 48 GmbHG, Rn. 17a).

bb)

Die § 243 ff. AktG sind aber auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es ohne eine förmliche Beschlussfeststellung durch einen Versammlungsleiter keine Unklarheit über das Ergebnis der Beschlussfeststellung gibt (Lutter/Hommelhoff- Bayer, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 38; Noack- Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 120a, 124; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urteil vom 14. August 2014-23 U 4744/13-, Rn. 76, juris; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, Urteil vom 15. Mai 1996 – 9 U 185/95 -, Rn. 20, juris). Ein förmliches Festhalten der Beschlussfassung ist auch auf andere Weise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06 -, Rn. 24, juris).

Das in Anlage K5 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung enthält die Feststellung des Abstimmungsverhaltens und des konkreten Inhaltes der mit den Stimmen der anwesenden Gesellschafter gefassten Beschlüsse. Damit ist das Abstimmungsverhalten und der Beschlussinhalt im Einzelnen dokumentiert worden. Durch den Inhalt des über den Ablauf der Gesellschafterversammlung gefertigten Protokolls ist zweifelsfrei ersichtlich, mit wessen Stimmen welcher Beschluss mit welchem konkreten Inhalt gefasst wurde. Es haben sich insoweit auch für die Parteien keine Unklarheiten ergeben. In diesem Falle sind Beschlussmängel durch die gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und/ oder Nichtigkeitsklage geltend zu machen (Noack – Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 120; Lutter/Hommelhoff-Bayer, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 38; Rohwedder – Koppensteiner, GmbHG, 4. A., § 47 GmbHG, Rn. 10). Da das GmbHG keine eigenständige Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln enthält – ebenso wenig wie der Gesellschaftsvertrag der Beklagten als GmbH – sind die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06 -, Rn. 22, juris).

c)

Bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG – sofern die Satzung, wie hier, keine abweichende Regelung enthält – grundsätzlich einzuhalten. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009- II ZR 272/08 -, juris). Binnen der Anfechtungsfrist muss der maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (BGH, Urteil vom 14. März 2005-11 ZR 153/03-, Rn. 17, juris).

3.

Durch den Kläger Dr. W. sind Anfechtungsgründe fristgerecht vorgetragen worden, soweit sie bereits in der Klageschrift vom 29.01.2015 in ihrem wesentlichen Kern hinreichend dargestellt wurden. Soweit dies aber erst mit der Klageerweiterungsschrift vom 02.03.2015 erfolgt ist, ist der Vortrag verfristet und sind diese Anfechtungsgründe im Rahmen der Begründetheit der Anfechtungsklage nicht zu berücksichtigen.

a)

Vortrag in der Klageschrift vom 29.01.2015 ist fristgerecht.

Nach der Beschlussfassung am 29.12.2014 lief die in § 246 Abs. 1 AktG benannte Monatsfrist mit dem 29.01.2015 ab. Die Klage wurde am 30.01.2015 um 3.36 Uhr anhängig (2 U 492/17, Blatt 1 der Akte) und der Beklagten am 18.02.2015 zugestellt (2 U 492/17, Blatt 145 der Akte). Die Zustellung wirkt gemäߧ 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit zurück, weil dem Kläger keine Verzögerung der KlagezustellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Klagezustellung
Verzögerung der Klagezustellung
zuzurechnen ist. Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses musste durch den Kläger nicht schon mit der Klageeinreichung erfolgen (Zöller – Greger, ZPO, 32. A., § 167 ZPO, Rn. 15). Der Vorschuss wurde durch das Landgericht mit Verfügung vom 04.02.2015 angefordert (2 U 492/17, Blatt I der Akte) und vom Kläger am 05.02.2015 eingezahlt (2 U 492/17, Blatt 11 der Akte). Der übrige Zeitablauf bis zur Zustellung beruhte auf gerichtsinternen Vorgängen.

Es ist unschädlich, dass die Klage 3 Stunden und 36 Minuten nach Fristablauf anhängig gemacht wurde. Der Zweck der Anfechtungsfrist liegt darin, eine Gefährdung der Zweckverfolgung durch die Gesellschaft durch eine lange Unsicherheit über den Bestand von Gesellschafterbeschlüssen zu vermeiden (Noack – Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 8).

Der Zeitraum der vermeidbaren Unsicherheit wurde durch die Fristüberschreitung um wenige Stunden nicht verlängert, weil Maßnahmen des Gerichtes zur Förderung des Verfahrens sowieso erst im Verlauf des 30.01.2015 getroffen werden konnten. Die Fristüberschreitung ist daher unwesentlich (s.a. Scholz-Schmidt, GmbHG, 12. A., § 45 GmbHG, Rn. 143).

b)

Vortrag in der Klageerweiterung vom 02.03.2015 ist hingegen verspätet.

Die Klageerweiterungsschrift vom 02.03.2015 wurde am 11.03.2015 anhängig (2 U 492/17, Blatt 147 der Akte). Zwar hat die Zustellung, die am 16.03.2015 erfolgt ist, gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit zurückgewirkt, weil bis zur Zustellung kein wesentlicher Zeitraum verflossen war, aber die Klageerweiterung ist schon verspätet anhängig gemacht worden, denn die Anfechtungsfrist, die unter Zugrundelegung der Frist des§ 246 Abs. 1 AktG am 29.01.2015 ablief, ist um etwa 6 Wochen überschritten worden und zwingende Gründe für die erhebliche Überschreitung der Anfechtungsfrist liegen nicht vor.

aa)

Eine Überschreitung der Monatsfrist kann gerechtfertigt sein, wenn die zu klärenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen von erheblicher Schwierigkeit sind (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1992 – II ZR 286/91-, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 14. Mai 1990 – II ZR 126/89, Rn. 9, juris). Solche Fälle sind aber nur in eng begrenzter Ausnahme anzuerkennen (BGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 151/03-, Rn. 13, juris). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 09.12.2014 unter weitgehend wörtlicher Benennung der Beschlussvorlagen und unter Beifügung von Anlagen zur Gesellschafterversammlung ein. Ergänzungswünsche brachte der Kläger nicht an. Die Zeit seit dem Erhalt der Einladung bis zur Durchführung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Durchführung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
ist zu berücksichtigen, da der Kläger sie zur Vorbereitung auf die Beschlussgegenstände nutzen konnte. Die Beschlussgegenstände waren, soweit sie Gegenstand der Anfechtung sind, für die Beklagte als GmbH nicht ungewöhnlich, sondern zur regelmäßig wiederkehrenden Befassung durch die Gesellschafter gehörend. Der Kläger ist insoweit nicht unerfahren, sondern hat, wie dem Senat aus den vorangegangenen Berufungsverfahren dienstlich bekannt ist, bereits verschiedentlich Beschlussfassungen der Beklagten angefochten und wurde zudem in der Gesellschafterversammlung durch seinen Prozessbevollmächtigten betreut, der ausweislich der Niederschrift zu verschiedenen Gegenständen auch Fragen stellte und Erklärungen abgab, mithin in Bezug auf die Beschlussgegenstände handlungsfähig war. Zudem macht der Kläger selbst geltend, seinen Willen zur Anfechtung der Beschlüsse bereits in der Gesellschafterversammlung kundgetan zu haben.

bb)

Der Kläger war auch nicht auf den Erhalt der notariellen Niederschrift angewiesen, um den Inhalt der Beschlussfassung festzustellen.

Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter waren auf der Versammlung anwesend und konnten die Lage, den Ablauf und den Inhalt der Beschlussfassung unmittelbar wahrnehmen. Die Beschlussvorlagen waren in der Einladung im Wortlaut angekündigt worden und wurden weit überwiegend auch nur mit diesem Wortlaut zur Abstimmung gestellt. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter konnten den Inhalt der Beschlussfassung daher durch den laufenden Vergleich mit der Einladung in der Art eines eigenen Protokolls festhalten. Die Abweichungen durch die ergänzend und hilfsweise zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschläge waren vor diesem Hintergrund nicht zu komplex und konnten ebenfalls in zumutbarer und sicherer Weise durch eine entsprechende Notiz auf der Einladung festgehalten werden. Damit konnte das jeweilige Beschlussergebnis sicher festgehalten werden; der Erhalt der gesellschaftsvertraglich nicht vorgeschriebenen notariellen Niederschrift war dafür keine Voraussetzung mehr. Tatsächlich hat auch der Bevollmächtigte des Klägers ein eigenes Protokoll erstellt und anhand dessen Fehler in der notariellen Niederschrift gerügt. Nach Allem ist nichts dafür ersichtlich, dass Unklarheiten und Dokumentationsschwierigkeiten bestanden hätten, die eine Kenntnis der Feststellungen in der notariellen Niederschrift erforderlich gemacht hätten.

cc)

Der Kläger ist auch nicht erst nachträglich von Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden, die eine Anfechtung begründen.

Der Aufsichtsratsbeschluss vom 30.12.2013 wurde in der Gesellschafterversammlung thematisiert. Der Gegenstand der Beschlussfassung konnte daher in die Geltendmachung von Anfechtungsgründen eingearbeitet werden. Dass der konkrete Wortlaut hierfür erforderlich war, ergibt sich aus den vorgetragenen Anfechtungsgründen nicht. Der Kläger erläutert auch nicht weiter, wofür genau diese Kenntnis erforderlich war. Eine Vertiefung von Anfechtungsgründen, die in ihrem wesentlichen Kern bereits eingeführt worden waren, hätte anhand des konkreten Wortlautes im Übrigen auch nachgereicht werden können. Darüber hinaus erhielt der Kläger den Beschluss in seinem Wortlaut nach seinem eigenen Vortrag mit der notariellen Niederschrift am 31.01.2015. Die Frist für eine auf diesen Beschluss in seinem Wortlaut gestützte Anfechtung lief daher regelmäßig mit dem 02.03.2015 ab,§§ 187, 193 BGB. Die Klageerweiterung wurde aber erst am 11.03.2015 anhängig (s.o.) und war daher selbst mit Blick auf den Zustellungszeitpunkt noch verspätet.

4.

Durch den Kläger R. sind Anfechtungsgründe, die in seiner Klageschrift vom 02.03.2015 in ihrem wesentlichen Kern dargestellt wurden, rechtzeitig vorgetragen worden, da zwingende Gründe den Kläger an einer früheren Geltendmachung hinderten, denn der Kläger R. hatte vor dem Erhalt der notariellen Niederschrift über den Ablauf der Gesellschafterversammlung keine hinreichende Kenntnis von dem Inhalt der gefassten Beschlüsse, ohne dass dies auf seinem eigenen Versäumnis beruhte.

a)

Um die schützenswerten interessen des Gesellschafters angemessen zu berücksichtigen, ist für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls wie lange die Unkenntnis des Gesellschafters von dem Inhalt der gefassten Beschlüsse einen zwingenden Grund für die Überschreitung der Monatsfrist des § 246 AktG im Sinne der Rechtsprechung des BGH abgibt, auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei ist zu bedenken, dass die tatsächlich gefassten Beschlüsse als Ergebnis des Meinungs- und Informationsaustausches der Gesellschafter von den angekündigten Beschlussvorlagen erheblich abweichen können, und den Gesellschafter das Kostenrisiko trifft, wenn er gezwungen wäre, selbst bei unverschuldeter Unkenntnis von der konkreten Beschlussfassung auf der Grundlage der versendeten Tagesordnung oder innerhalb eines Monats ab der Gesellschafterversammlung Klage zu erheben. Es ist daher darauf abzustellen, wann der Gesellschafter entweder tatsächlich Kenntnis von den gefassten Beschlüssen erlangte oder ab wann ihm unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur Erkundigung über die gefassten Beschlüsse eine schuldhafte Unkenntnis zuzurechnen war; solange der Gesellschafter unverschuldet in Unkenntnis von dem konkreten Inhalt der Beschlussfassung ist, ist es ihm hingegen nicht zuzumuten, eine Anfechtungsklage zu erheben (Scholz-Schmidt, GmbHG, 12. A., § 45 GmbHG, Rn. 143, 145). Erst damit wird der Gesellschafter in die Lage versetzt, die Beschlüsse ggf. nach Einholung von Rechtsrat zu prüfen und sinnvoll über eine eventuelle Anfechtung zu entscheiden. Die Wahrung des Interesses der Gesellschaft an einer beschleunigten Ausführung des Gesellschafterbeschlusses und Rechtssicherheit kann dadurch gewährleistet werden, dass die Geschäftsführung für eine zügige Übermittlung des Versammlungsprotokolls sorgt und damit die Frist in Lauf setzt (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 26. Februar 2003 – 8 U 110/02 -, Rn. 16, juris). Den Gesellschafter, der trotz Kenntnis von der Gesellschafterversammlung und der in der Einladung enthaltenen Tagesordnungspunkte nicht an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, trifft aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen die Pflicht, sich über den Inhalt eventueller Beschlussfassungen in Kenntnis zu setzen (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 26. Februar 2003 – 8 U 110/02 -, Rn. 17, juris ; Lutter/Hommelhoff- Bayer, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 62; Scholz-Schmidt, aaO).

b)

Der Kläger war weder persönlich auf der Gesellschafterversammlung anwesend, noch vertreten, hatte also zunächst keine Kenntnis von den tatsächlich auf der Versammlung gefassten Beschlüssen.

Es ist auch nicht etwa deswegen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen, weil der Kläger unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
und der Mitgesellschafter auf der Grundlage seiner gesellschafterlichen Treuepflichten verpflichtet gewesen wäre, sich auf der Gesellschafterversammlung vertreten zu lassen. Das Recht zur Teilnahme oder Vertretung auf der Gesellschafterversammlung übt der Gesellschafter eigennützig unter dem Gesichtspunkt aus, ob ihm in seinem eigenen Interesse die Teilnahme oder die Vertretung auf der Versammlung von entsprechender Wichtigkeit ist. Eine durch die Mitgliedschaft begründete Treuepflicht, selbst teilzunehmen oder aber sich vertreten zu lassen, kann unter Berücksichtigung der schützenswerten interessen der Mitgesellschafter und/oder der Gesellschaft nur dann begründet werden, wenn die auf der Versammlung zu behandelnden Beschlussgegenstände von einer entsprechenden Wichtigkeit und von einer entsprechenden Eilbedürftigkeit sind. Bei den angekündigten Beschlussgegenständen handelte es sich zwar um solche von Bedeutung für die Fortführung der Gesellschaft, es ergab sich aber weder aus der Einladung, noch ergibt es sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass deren Behandlung auch von besonderer Eilbedürftigkeit war. Eine etwa beschlussunfähige Versammlung konnte auf der Grundlage von § 19 Ziffer 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages zügig neu anberaumt werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es im Vorfeld Anzeichen für eine mögliche Beschlussunfähigkeit der Versammlung gegeben hätte, die tatsächlich auch beschlussfähig war.

Dem Kläger ist weder die Kenntnis des Mitgesellschafters Dr. W. noch die Kenntnis seines jetzigen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Zwischen dem Kläger und dem Mitgesellschafter Dr. W. bestand kein rechtliches Verhältnis, welches eine Zurechnung entsprechend § 166 BGB ermöglichen würde. Wenn und solange keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bestehen, nimmt jeder der Mitgesellschafter seine interessen eigenständig und unabhängig wahr. Auch die Kenntnis des Rechtsanwaltes Sch. wäre dem Kläger entsprechend § 166 BGB nur auf der Grundlage und im Rahmen eines konkreten Mandates zuzurechnen. Dieses wurde von dem Kläger, wie durch die Vorlage der Vollmachtserteilung belegt ist (2 U 673/17, Blatt 668 der Akte), aber erst am 27.02.2015 erteilt.

c)

Der Kläger genügte seiner Erkundigungspflicht, indem er seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 07.01.2015 (2 U 673/14, Anlagen K 7, K 8) bei der Beklagten nach dem Ergebnis der Beschlussfassung fragen ließ.

Die gesellschafterliche Treuepflicht erfordert es nicht, sich gleichzeitig bei einigen oder allen Mitgesellschaftern nach dem Ergebnis der Versammlung zu erkundigen. Wirkung und Inhalt der Treuepflichten sind im Einzelnen weitgehend von einer Abwägung der Eigeninteressen des handelnden Gesellschafters und dem Gesellschaftsinteresse sowie den mitgliedschaftlichen interessen der anderen Gesellschafter abhängig (Noack – Fastrich, aaO, § 13 GmbHG, Rn. 23). Es ist für den Gesellschafter naheliegend, sich an die Gesellschaft zu wenden, um die erforderliche Auskunft über den Versammlungsablauf zu erhalten, da die Geschäftsführung zentraler Ansprechpartner in Angelegenheiten der .Gesellschaft ist, wie auch § 51a Abs. 1 GmbHG zeigt. Solange der Gesellschafter nicht wissen muss, dass der Gesellschaft die notwendigen Informationen nicht vorliegen, hat er damit das Notwendige und Ausreichende unternommen und ist den schützenswerten interessen der Mitgesellschafter an einer zügigen Erlangung von Rechtssicherheit Genüge getan, denn die Gesellschaft hat es damit in der Hand, dem Gesellschafter die erforderliche Kenntnis unverzüglich zu vermitteln oder aber die Hinderungsgründe zu benennen. Die Beklagte gab dem Kläger keine Antwort, ohne dass hierfür ein tragender Grund ersichtlich wäre. Das in Anlage B 2 vorgelegte Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten befasst sich nicht mit der Anfrage des Klägers und erwähnt nur eine Beschlussfassung über die Umwandlung der Beklagten, die ihrerseits nicht streitgegenständlich ist. Dieses Verhalten ist treuwidrig. Der Gesellschafter darf darauf vertrauen, dass die Gesellschaft und seine Mitgesellschafter ihn fair behandeln und die nachgefragten Informationen übermitteln, sobald sie vorliegen. Solange ihm keine Hinderungsgründe mitgeteilt werden, muss er nicht damit rechnen, dass sein Informationsverlangen auf Widerstand oder Hindernisse stößt. Solange muss er sich daher auch nicht an andere Ansprechpartner wenden. Es ist daher frühestens auf den Zugang der notariellen Niederschrift beim Kläger am 31.01.2015 abzustellen. Hiervon ausgehend lief die Monatsfrist des§ 246 Abs. 1 AktG mit dem 02.03.2015 ab (§§ 187 Abs. 1, 193 BGB), so dass die Anfechtungsgründe in der Klageschrift vom 02.03.2015 rechtzeitig geltend gemacht wurden. Es ist daher auch unerheblich, dass der Beklagten sogar die weitere Verzögerung der Kenntnisnahme durch den Kläger bis zum 14.02.2015 (2 U 673/17, Blatt 665 der Akte) zuzurechnen wäre, da sie die Niederschrift entgegen der Anforderung durch den Bevollmächtigten des Klägers (Anlage K 7) nicht an diesen übersandte.

5.

Die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind nicht schon deswegen nichtig oder anfechtbar, weil – wie die Kläger geltend machen – das Recht des Klägers R. auf Teilnahme an der Versammlung verletzt worden wäre.

a)

Nichtig sind die Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG, wenn überhaupt keine Einberufung stattgefunden hat, die Gesellschafterversammlung von einem Nichtberechtigten einberufen wurde, oder wenn nicht sämtliche Gesellschafter geladen wurden. Der Nichtladung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Ladung derart schwer wiegende Form- -und Fristmängel aufweist, dass ihm die Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (Lutter/Hommelhoff – Bayer, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 28). Solches ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht. Insbesondere wurde die schriftliche Einladung auch an die Kläger versandt und mit einer ausreichenden inhaltlichen Ankündigung der Tagesordnung versehen. Auch machen die Kläger nicht geltend, dass die Einladungsfrist, § 19 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages, nicht gewahrt wurde. Die Teilnahme kann zwar auch dadurch faktisch unmöglich gemacht werden, dass die Gesellschafterversammlung zu einem Zeitpunkt einberufen wird, an dem der Gesellschafter, wie das Einberufungsorgan von vornherein weiß, verhindert ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84 -, Rn. 10, juris). Diese Kenntnis hatte die Geschäftsführung der Beklagten bei Versendung der Einladung aber nicht.

b)

Es liegt auch keine die Anfechtung begründende Verletzung des Teilnahmerechtes vor.

aa)

Eine Verletzung des aus der Mitgliedschaft rührenden Rechtes des Gesellschafters, seine interessen auf der Gesellschafterversammlung wahrzunehmen, kann unter dem Gesichtspunkt einer etwa trotz Einhaltung der Ladungsfrist nicht ausreichenden Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte oder einer zu berücksichtigenden Verhinderung des Gesellschafters unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht bedeutsam werden (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 31. Juli 2014 – 23 U 3842/13 -, Rn. 41, juris). Es kann nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere bei geringer Gesellschafterzahl, geboten sein, auf das Teilnahmerecht eines Gesellschafters auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn sich erst nach der Einladung der Gesellschafter herausstellt, dass einer von ihnen verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84 -, Rn. 10, juris). Die Terminauswahl darf nicht willkürlich oder schikanös oder für einen Gesellschafter aus anderen Gründen unzumutbar sein (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2006 – 4 U 382/05 – 169, Rn. 58, juris). Dies kann einen Anfechtungsgrund bieten (Noack – Noack, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 28; Anh. § 47 GmbHG, Rn. 45 Lutter/Hommelhoff – Bayer, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 15), der, da es sich um den Kernbereich des Mitgliedschaftsrechtes handelt, als Verfahrensfehler bei wertender Betrachtung auch von Relevanz wäre. Denn es ist die „Relevanz“ des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits maßgeblich, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt. In einer angesichts der zu behandelnden Beschlussgegenstände und der Art der Verhinderung treuwidrigen Durchführung einer Gesellschafterversammlung läge damit ein „relevanter“ Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Gesellschafters, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beitrag des verhinderten Gesellschafters einen objektiv urteilenden Mitgesellschafter von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte oder die Stimmen des verhinderten Gesellschafters den Ausschlag gegeben hätten. Kausalitätserwägungen sind insoweit nicht anzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – 11 ZR 250/02-, Rn. 14, juris).

bb)

Ein Anfechtungsgrund liegt aber nicht vor.

(1)

Der Kläger R. erwähnt, es habe angesichts der Komplexität der zu behandelnden Beschlussgegenstände keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung gegeben. Es ergibt sich aus dem Vortrag aber nicht, aus welchen Gründen und in Bezug auf welche der zu behandelnden Beschlüsse weitere Zeit zur Vorbereitung erforderlich gewesen wäre. Dies kann der Kläger auch nicht vortragen, da er nach seinem Vortrag urlaubsbedingt abwesend war und sich schon aus diesem Grunde nicht auf die Versammlung vorbereitete. Soweit der Kläger sich dabei auf die Komplexität der Umwandlungsmaterie bezieht, ist zudem zu beachten, dass die Umwandlung an sich gerade nicht angegriffen wird.

(2)

Die behauptete urlaubsbedingte Verhinderung begründet die Anfechtung nicht.

(2.1)

Eine Verletzung des Teilnahmerechtes des Gesellschafters im Falle dessen Verhinderung kann vorliegen, wenn die Verhinderung rechtzeitig mitgeteilt worden ist, lediglich kurzfristig war und nachvollziehbare Gründe für das Erfordernis einer Beschlussfassung gerade zu dem anberaumten Termin nicht ersichtlich sind (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 18 U 113/15 -, Rn. 15, juris ). Soweit der Gesellschaftsvertrag keine ausdrücklichen Vorgaben enthält, ist das Einberufungsorgan zwar in der Zeitwahl grundsätzlich frei; jedoch darf die Teilnahme der Gesellschafter nicht unzumutbar erschwert werden. Der Zeitpunkt der Versammlung muss den Gesellschaftern zumutbar, d.h., verkehrsüblich und angemessen sein. Für das Einberufungsorgan muss dabei der entscheidende Gesichtspunkt sein, dass möglichst allen Gesellschaftern die Teilnahme an der Versammlung ermöglicht wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Juli 2004 – 3Z BR 100/04-, Rn. 34ff, zum Verein).

(2.2)

Die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung ist nicht schon deswegen angreifbar, weil sie auf den 29.12. angesetzt wird. Dieser Werktag ist ebenso gut zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung geeignet, wie andere Tage des Jahres. Dass dieser Tag in den Zeitraum von Schulferien fällt oder gerne für Urlaub genutzt wird, steht dem nicht entgegen, denn ein negativer Einfluss auf die Möglichkeit der Gesellschafter, an der Versammlung teilzunehmen, ist nicht von vorneherein ersichtlich. Tatsächlich waren auf der Versammlung auch, wie sich aus der Feststellung unter B 9. der Niederschrift (Anlage K14) ergibt, 98,20% des Stammkapitals vertreten. Die Beklagte hat einen Gesellschafterbestand von 21 Personen, ohne dass ein besonderes Näheverhältnis auch eine besondere Rücksichtnahme auf die persönlichen Verhältnisse der Mitgesellschafter gebieten würde. Eine Rücksichtnahme auf das Urlaubsbedürfnis der Gesellschafter würde bei 21 Personen schon dann, wenn jeder nur 2 Wochen Urlaub in Anspruch nähme, zu einer unzumutbaren Einschränkung der möglichen Termine für die Abhaltung von Versammlungen führen.

(2.3)

Die Berufung des Klägers auf die behauptete Verhinderung ist zudem nach den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhaltes als treuwidrig anzusehen und seine Berufung auf diesen Anfechtungsgrund daher auch unzulässig.

Die Einladung stammt vom 09.12.2014, das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers hingegen erst vom 19.12.2014 (Anlage K 3), und es ging auch nach dem Vortrag des Klägers der Beklagten erst am 23.12.2014 um 15 Uhr 10 zu. Das Büro der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besetzt und wegen des Betriebsurlaubs war der erste Arbeitstag erst wieder der 29.12.2014 (2 U 673/17, Blatt 356 der Akte). Dass diese Umstände dem Kläger bekannt waren, hat der Kläger nicht bestritten. Der Kläger trug zwar vor, bis zum 23.12.2014 mehrtägig ortsabwesend gewesen zu sein (2 U 673/17, Blatt 661 der Akte), dies kann die Verzögerung angesichts dessen, dass er seinem Bevollmächtigten die Einladung spätestens am 19.12.2014 übergeben haben muss, nicht erklären. Der Kläger hat auch keine Erklärung dafür gegeben, dass er der Beklagten nicht zuvor bereits auf anderem Wege Bescheid gab. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger seinerseits – wie die Beklagte auch geltend macht – auf die Schaffung eines Anfechtungsgrundes aus war und damit treuwidrig handelte. Zudem machte es dieser Zeitablauf der Beklagten unmöglich, mit den Gesellschaftern in Kontakt zu treten, die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zu verifizieren, das Gewicht der interessen des Klägers unter Berücksichtigung der übrigen Beteiligten abzuwägen und eine geordnete Verlegung durchzuführen. Auf den Hinweis des Senats hat der Kläger zwar ergänzend vorgetragen (Blatt 1892 der Akte). Demnach erlangte der Kläger erst am 14.12.2014 Kenntnis von der Einladung, was der Kläger aber nicht weiter begründet hat und wofür der Kläger auch keine Belege vorgelegt hat. Der Vortrag erklärt zudem nicht, warum der Kläger nicht bereits am 15.12.2014 die Beklagte darauf hinwies, an der Teilnahme verhindert zu sein. Gerade dann, wenn der Kläger von der Thematik überfordert war, lag es nahe, den Hinderungsgrund sofort geltend zu machen. Es wird auch nicht verständlich, warum nicht wenigstens am 19.12.2014 die Verhinderung durch Fax, Telefonanruf oder Email bekannt gegeben wurde.

6.

Der Beschluss vom 29.12.2014 zur Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2013 ist nichtig, da Rückstellungen für Verbindlichkeiten der Beklagten aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung mit der P. M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
hätten gebildet werden müssen und deren Unterlassung die Darstellung wegen des Einflusses auf den Ausweis des Jahresüberschusses wesentlich verfälscht.

a)

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.12.2014 wurde der Beschluss zur Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gefasst, wie er unter Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils vom 26.10.2017 inhaltlich dargestellt ist.

Aus der insoweit nicht angegriffenen notariellen Niederschrift (Anlage K 5 in 2 U 673/17 = Anlage K 14 in 2 U 492/17) ergibt sich, dass zunächst ohne den Kläger Dr. W. abgestimmt und für den Beschluss 3.857 Stimmen und gegen den Beschluss 337 Stimmen abgegeben wurden, woraufhin Herr F. in – vom Kläger Dr. W. gerügter – Stellung als Versammlungsleiter feststellte, dass der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 festgestellt worden sei. Sodann wurde ausweislich der Niederschrift hilfsweise nochmals mit Herrn Dr. W. über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abgestimmt. Für den Beschlussvorschlag stimmten wiederum 3.857 Stimmen, gegen den Beschlussvorschlag nunmehr 453 Stimmen. Wiederum stellte Herr F. fest, dass der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 festgestellt worden sei. Rechtsanwalt Sch. erklärte namens des Klägers Dr. W., dass dieser die Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch Herrn F. nicht akzeptiere. Nach weiterer Aussprache wurde dann der unter Ziffer 1. des angefochtenen Urteils nach „hilfsweise“ dargestellte Beschlussvorschlag im nämlichen Prozedere zur Abstimmung gestellt und festgestellt.

b)

Es liegt kein Stimmzählungsfehler wegen der Berücksichtigung der Stimmen von Nichtgesellschaftern bei der Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Feststellung des Beschlussergebnisses
vor. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich, dass ein Streit darum besteht, ob die Gesellschafter H., M. und G. ihre Gesellschaftsanteile wirksam erlangten. Es handelt sich daher um einen etwaigen Fehler bei der Bewertung der Gültigkeit abgegebener Stimmen, der eine Beschlussfassung anfechtbar machen kann, wenn bei richtiger Bewertung ein anderes Beschlussergebnis hätte festgestellt werden müssen (Noack – Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 116, 117). Der Kläger Dr. W. hat nur die Bewertung der Stimmen des Herrn H. rechtzeitig mit seiner Klageschrift gerügt. Der Kläger R. hat aber darüber hinaus die Bewertung der Stimmen auch der Herren M. und G. rechtzeitig gerügt. Ein Stimmzählungsfehler liegt nicht vor, da die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste vom 07.10.2014 (2 U 673/17, Anlage K1) die Herren H., M. und G. als Gesellschafter der Beklagten auswies. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Bei unwirksamer Übertragung eines Gesellschaftsanteils hat diese Vorschrift materielle Wirkung und begründet eine die Gesellschaft bindende relative Gesellschafterstellung (Noack – Fastrich, aaO, § 16 GmbHG, Rn. 16). Die Stimmen dieser Gesellschafter waren daher bei Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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als wirksam zu bewerten.

Der Hinweis der Kläger, es fehle an einer wirksamen Beschlussfeststellung, ist unerheblich, denn Beschlüsse einer GmbH erfordern keine Feststellung, um wirksam zu sein.

Mit der hilfsweisen Wiederholung der Abstimmung unter Beteiligung auch des Klägers Dr. W. liegt keine unzulässige bedingte Beschlussfassung vor. Es handelt sich nicht um eine die Beschlussfassung intransparent und unbestimmt machende Bedingung, denn der Inhalt des Beschlusses ist nicht tangiert. Es handelt sich lediglich um eine Gestaltung des Abstimmungsverfahrens, um das Beschlussergebnis auch für den Fall nachzuweisen, dass Dr. W. entgegen der Auffassung der Beklagten als Gesellschafter zur Abstimmung zuzulassen war.

c)

Der Beschluss ist aber entsprechend § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG iVm §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nichtig, da Rückstellungen für Verbindlichkeiten der Beklagten aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung mit der P. M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
(im Folgenden: die P. M.) hätten gebildet werden müssen und deren Unterlassung die Darstellung wegen des Einflusses auf den Ausweis des Jahresüberschusses wesentlich verfälscht. Inhaltliche Mängel eines festgestellten Jahresabschlusses führen in entsprechender Anwendung des § 256 AktG unter den dort aufgestellten Voraussetzungen zur Nichtigkeit der Feststellung (Noack – Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 63, 63a; Lutter/Hommelhoff- Bayer, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 57; BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 – II ZR 82/93 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1999 – II ZR 120/98 -, Rn. 7, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

aa)

Für die von der P. M. aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung mit der Beklagten geltend gemachten Beträge musste angesichts der bekannten Gerichtsentscheidungen und der Ungewissheit, ob die Beklagte mit ihren Einwänden gegen den  Bestand der Vereinbarung durchdringen werde, eine Rückstellung gebildet werden.

(1)

Rückstellungen bilden eine Bilanzposition, § 266 Abs. 3, lit. B HGB. Sie sind u.a. für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, und in der Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlichen Erfüllungsbetrages anzusetzen, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.

Es sind Passivposten mit dem Zweck, Aufwendungen, deren Existenz oder Höhe am Abschlussstichtag noch nicht sicher sind und die erst später zu einer Auszahlung führen, der Periode der Verursachung zuzurechnen (Baumbach/Hopt – Merkt, HGB, 42. A., § 249 HGB, Rn. 1 ). Eine ungewisse Verbindlichkeit im Sinne des § 249 HGB liegt vor, wenn sie in Grund oder Höhe oder in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Entstehens nicht feststeht, einerlei, ob aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Es besteht eine Pflicht zur Bildung erforderlicher Rückstellungen. Ist die Inanspruchnahme gewiss, ist die Verbindlichkeit zu passivieren, wird sie gewiss, ist entsprechend umzubuchen (Baumbach/Hopt-Merkt, aaO, § 249 HGB, Rn. 2/ 4). Das Bestehen der Verbindlichkeit und die tatsächliche Inanspruchnahme müssen objektiv wahrscheinlich sein (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Urteil vom 07. November 2006- 5 U 109/05-, Rn. 19, juris). Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden alle voraussehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen; dies gilt auch bei der Entscheidung über die Bildung von Rückstellungen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1991 – II ZR 20/90 -, Rn. 13, juris). In einem solchen Fall ist eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung erforderlich. Die Wahrscheinlichkeit, ob der geltend gemachte Anspruch in relevantem Umfang besteht, ist nach dem jeweiligen Erkenntnisstand vonJahr zu Jahr zu beurteilen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Urteil vom 24. Juni 2009 – 23 U 90/07-, Rn. 106, juris). Maßgeblich ist, welche Tatsachen am Bilanzstichtag vorlagen und bis zu dem Zeitpunkt erkennbar waren, zu dem die Bilanz spätestens aufzustellen war (Baumbach/Hopt – Merkt, aao, § 249 HGB, Rn. 2). Eine Rückstellungsbildung ist erforderlich, wenn mehr Gründe für eine als gegen eine Inanspruchnahme der Gesellschaft sprechen. In diesem Zusammenhang ist eine sorgfältige Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände erforderlich, weshalb es gegebenenfalls tatsächlicher Feststellungen und rechtlicher Wertungen bedarf. Hierbei ist die Beklagte nicht frei, sondern muss der Pflicht zur Bildung vonRückstellungen folgen, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen. Ihre subjektive Erwartung eines günstigen Prozessausgangs ist nicht entscheidend. Es kommt allein auf objektive Kriterien an. Die Frage, ob mehr Gründe für als gegen das Bestehen einer Verbindlichkeit in relevanter Höhe sprechen, ist demgemäß auf Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen (vgl. § 252 Abs. 1 Ziff, 4 HGB) aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmannes zu beurteilen. Dabei darf weder die optimistischste, noch die pessimistischste Schätzungsalternative gewählt werden. Vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entspricht es vielmehr, den eine Rückstellung begründenden Sachverhalt mit allen positiven und negativen Aspekten zu berücksichtigen. Die Beklagte musste also die Forderung in der Höhe ansetzen, in der mit ihr gerechnet werden musste, wobei vor allem die für sie erkennbaren Vorstellungen des Anspruchsstellers maßgeblich waren. Sie hatte dabei dem in § 252 Abs. 1 Ziff. 4 HGB enthaltenen Grundsatz der vorsichtigen Bewertung zu entsprechen. Auch der Grundsatz der Bilanzvollständigkeit als Ausprägung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit spricht für eine möglichst vollständige Einstellung von Risiken in die Bilanz. Ein Ermessensspielraum kommt dabei dem Bilanzierenden nicht zu. Der Begriff des „Ermessens“ würde einen objektiv nicht überprüfbaren Entscheidungsfreiraum und damit ein gewisses Passivierungswahlrecht suggerieren. Eine Bilanz ist vielmehr aus objektivierter Perspektive zu betrachten, wobei eine Abwägung aller Umstände aber mitunter dazu führen kann, dass mehr als ein Ergebnis vertretbar erscheint (hierzu: OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 24. Juni 2009 – 23 U 90/07 -, Rn. 109, juris).

Dem Grunde nach unsicher ist eine Verbindlichkeit, wenn die Merkmale ihres Entstehungstatbestandes noch nicht (vollständig) erfüllt und ihre Vollendung auch nicht als sicher zu gelten hat oder wenn begründeter Streit über den Bestand der Verbindlichkeit besteht. Rückstellungsfähig ist eine solche Verbindlichkeit aber nur, wenn die Verbindlichkeit nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen Verhältnissen mit einiger Wahrscheinlichkeit besteht oder entstehen wird, wenn der Bilanzierende mit ihrem Be- oder Entstehen ernsthaft zu rechnen hat. Diese objektivierenden Kriterien müssen auch für das Handelsbilanzrecht gelten. Sie sind freilich nicht im Sinne einer statistischen Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % o.ä. zu verstehen, sondern erfordern eine am Vorsichtsprinzip orientierte Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns (Staub – Kleindiek, HGB, 5. Aufl. 2014, § 249 HGB, Rn. 35).

(2)

Der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2013 enthält unter den Passiva, ,,C. Rückstellungen“ einen Ansatz für Steuerrückstellungen in Höhe von 12.620.- Euro und für sonstige Rückstellungen in Höhe von 427.909,37 Euro (2 U 673/17, Anlage K 2, Erstellungsbericht Seite 54). Wie die „sonstigen Rückstellungen“ sich zusammensetzen, ergibt sich aus Seite 32, 33 des Erstellungsberichtes. Eine Rückstellung für etwaige Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der P. M. aus der umstrittenen Teilgewinnabführungsvereinbarung ist nicht enthalten.

(3)

Die Beklagte und die P. M. stritten über viele Jahre über die Verpflichtung der Beklagten, jährlich einen Teil ihres Jahresüberschusses an die P. M. abzuführen.

Die P. M. und die Beklagte führten bereits in Bezug auf den Gewinnanteil für das Jahr 2003 einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Mühlhausen, welches die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilte. Die Berufung gegen diese Verurteilung wies der 1. Senat des Thüringer Oberlandesgerichts mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 04.09.2008 (Az. 1 U 954/07) zurück. Eine weitere Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht Mühlhausen (Az. 1 HK O 94/08) bezüglich der anteiligen Gewinnabführung für die Jahre 2004 und 2005 blieb unangefochten. Auch den Gewinnanteil für das Jahr 2008 klagte die P. M. vor dem Landgericht Mühlhausen ein. Mit Urteil vom 26.08.2010 gab das Landgericht der Klage statt. Mit Urteil vom 06.03.2013 (Az. 2 U 782/10) wies der Senat die Berufung der Beklagten zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen (BGH, Az. II ZR 139/13). Anhängig war noch das Verfahren auf Zahlung der Teilgewinnabführung für das Jahr 2009 (Landgericht Mühlhausen, Az. 1 HK O 77/13). Im Jahre 2012 bezahlte die Beklagte die eingeforderten Beträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von zusammen 35.867,58 Euro (vgl. 2 U 492/17, Blatt 968).

Für die Jahre 2010 und 2011 machte die P. M. Gewinnabführungsansprüche in Höhe von 35.972,22 Euro und 17.021,96 Euro geltend und forderte die Beklagte zur Zahlung der Beträge bis zum 19.10.2012 bzw. bis zum 27.03.2013 auf. Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, klagte die P. M. die Beträge im Jahre 2014 ein. Widerklagend und hilfswiderklagend begehrte die Beklagte die Feststellung, dass die Teilgewinnabführungsvereinbarung aus einer Reihe von Gründen unwirksam sei. Mit Urteil vom 22.01.2015, Az. 1 HK O 9/14, wies das Landgericht Mühlhausen die Klage als derzeit unbegründet sowie die Widerklage und Hilfswiderklagen als unbegründet ab. Mit Urteil vom 16.05.2018 (2 U 79/15) änderte der Senat das Urteil zu Gunsten der Klägerin ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Beträge. Die Widerklage der Beklagten wies der Senat ab und ihre Berufung zurück. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, auf die der BGH die Revision zugelassen hat. Mit seinem Urteil vom 16.07.2019 (Az. II ZR 175/18) hat der BGH die Revision zurückgewiesen. Mit der Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 16.05.2018 steht mittlerweile rechtskräftig fest, dass die Teilgewinnabführungsvereinbarung wirksam ist.

Die Beklagte hatte also bereits in den Vorjahren die Unwirksamkeit der Teilgewinnabführungsvereinbarung aus einer Reihe von Gründen geltend gemacht, die mit den Rechtsstreiten befassten Gerichte aber die Vereinbarung als wirksam und die Beklagte als zur Zahlung von 20% des Jahresüberschusses verpflichtet angesehen. Auch für die Jahre 2010 und 2011 hatte die P. M. die Zahlung außergerichtlich eingefordert. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit musste die Beklagte davon ausgehen, dass die P. M. die Beträge ernstlich einfordert und gerichtlich geltend machen wird. Damit knüpfte die streitige Verbindlichkeit an Vergangenes an und galt Vergangenes ab, so dass die Verpflichtung rückstellungsfähig war (BGH, Urteil vom 28. Januar 1991 – II ZR 20/90 -, Rn. 12, juris ). Die P. M. hatte die jeweiligen Gewinnabführungsverträge für die Jahre bis 2009, soweit erforderlich, bereits erfolgreich eingeklagt. Im Vorjahr hatte die Beklagte ausstehende Beträge für diese Jahre nachgezahlt. Soweit Rechtsstreitigkeiten geführt worden waren, hatten die beteiligten Gerichte die Position der P. M. zum Bestand und zur Höhe der Gewinnabführung bestätigt. Zwar hat auch die Qualifizierung einer streitbefangenen Verbindlichkeit grundsätzlich unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Kaufmanns zu erfolgen (BFH·, Urteil vom 30. Januar 2002 -1 R 68/00 -, Rn. 8, juris), aber die Beklagte musste nach allem trotz ihrer abweichenden Rechtsauffassung mit einer weiteren erfolgreichen Inanspruchnahme durch die P. M. ernsthaft rechnen.

bb)

Die Rückstellung musste in Höhe von 20% des Jahresüberschusses angesetzt werden.

Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen mit dem Betrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Auch hier ist gemäß § 25.2 Abs. 1 Nr. 4 HGB vorsichtig zu bewerten (Staub – Kleindiek, aaO, § 253 HGB, Rn. 35).

Die Unterstellung unwahrscheinlicher oder besonders negativer Geschehensabläufe ist nicht zulässig. Der Wertansatz aus dem Intervall denkbarer Werte muss vielmehr so bemessen sein, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine höhere Belastung spricht (Staub – Kleindiek, aaO, § 253 HGB, Rn. 35). Bei Ungewissheit des Grundes, aber Gewissheit der Höhe ist in der Regel der volle Betrag anzusetzen (Baumbach/Hopt – Merkt, aaO, § 253 HGB, Rn. 3).

Dass die von den Klägern benannten Beträge 20% des für die Jahre 2010 und 2011 durch die Beklagte erwirtschafteten Jahresüberschusses ausmachten, ist nicht streitig. Bis zur Erstellung und Feststellung des Jahresüberschusses hatten die beteiligten Gerichte gegen die Beklagte auch auf der Grundlage einer Pflicht zur Abführung von 20% des Jahresüberschusses entschieden. Die Beklagte griff zwar auch die Berechnung des abzuführenden Betrages an, es war aber deswegen noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zukünftig eine geringere Belastung bestehen werde. Zwar äußerte der Senat im Verlauf des Rechtsstreites 2 U 79/15 zwischenzeitlich Zweifel an der Berechnung durch P. M., aber dies erfolgte nach der Erstellung und Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und war deswegen nicht in die Entscheidung über die Bildung der Rückstellung einzubeziehen. Nach allem war zur Bildung der erforderlichen Rückstellung der volle Betrag von zusammen 52.994,18 Euro einzustellen.

cc)

Gemäß § 256 Abs. 5 Satz 2 AktG ist die unterbliebene, aber gebotene Rückstellung einer Überbewertung gleichzustellen (Hüffer, AktG, 10. A., § 253 HGB, Rn. 25). Die auf die Überbewertung von Posten des Jahresabschlusses bezogene Bestimmung des § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG ist daher auch in diesem Falle heranzuziehen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Urteil vom 07. November 2006 – 5 U 109/05-, Rn. 19, juris).

Zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt die Überbewertung dann, wenn sie die Darstellung wesentlich beeinträchtigt (Hüffer, aaO, § 256 AktG, Rn. 25; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urteil vom 17. April 1991 – 8 U 173/90 -, Rn. 5, juris). Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es zum einen auf die Bedeutung der verletzten Norm, zum anderen auf die Auswirkungen des Verstoßes auf das Zahlenwerk insgesamt, insbesondere auf die Erheblichkeit des Betrags an, um den die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu gut oder zu schlecht dargestellt wird (Schmidt, K./Lutter – Schwab, AktG, 3. A., § 256 AktG, Rn. 15). Die Überbewertung beeinträchtigt hier die Darstellung wesentlich. Das Verhältnis des Betrages von 52.994,18 Euro zu dem ausgewiesenen Betrag des Bilanzpostens „Rückstellungen“ in Höhe von 440.549,37 Euro beträgt 12,02 %, zur ausgewiesenen Bilanzsumme von 2.202.459,22 Euro 2,40 % und zu dem ausgewiesenen Jahresüberschuss von 23.382,84 Euro 226,63 %. Das Verhältnis ist zwar im Vergleich zur Bilanzsumme gering, die Rückstellung wirkt sich aber auf den auszuweisenden Jahresüberschuss ganz erheblich aus, denn bei Bildung der entsprechenden Rückstellung ist kein Jahresüberschuss mehr auszuweisen, sondern ein Jahresfehlbetrag. Der ausschüttbare Gewinn liefert über die Ertragslage eine wesentlich stichhaltigere Aussage als die Bilanzsumme als solche (Schmidt, K./Lutter – Schwab. aaO, § 256 AktG, Rn. 16). Ein erheblicher Fehler liegt daher bei einer wesentlichen Auswirkung auf den auszuweisenden Gewinn vor (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urteil vom 17. April 1991 – 8 U 173/90-, Rn. 13).

d)

Damit ist auch der Beschluss zur hilfsweisen Korrektur der Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nichtig. Der Korrekturbeschluss steht und fällt mit dem Feststellungsbeschluss in seiner Gänze: da der Beschluss zur Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aus den oben genannten Gründen nichtig ist, ist es auch die damit untrennbar verbundene Korrektur.

7.

Die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses ist ebenfalls nichtig, da die Beschlussfassung über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nichtig ist (Noack – Fastrich, aaO, § 29 GmbHG, Rn. 8; – Haas, aaO, § 42a GmbhG, Rn. 37; OLG. Frankfurt, Urteil vom 07. November 2006 – 5 U 109/05 -, Rn. 19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Februar 2004 – 14 U 23/03 -, Rn. 15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Mai 2003 – 20 U 31/02 -, Rn. 53, juris).

8.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 betreffend den Ausschluss des Klägers Dr. W. ist auf die Anfechtungsklagen beider Kläger hin für nichtig zu erklären, weil die gesellschaftsvertraglich erforderte Voraussetzung für den Ausschluss – eine grob schuldhafte Verletzung von Gesellschaftspflichten – nicht vorliegt.

a)

Der Gesellschaftsvertrag kann den Ausschluss eines Gesellschafters durch gestaltenden Beschluss der Gesellschafterversammlung vorsehen und nach Voraussetzungen und Verfahren näher regeln (BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 – II ZR 234/89 -, Rn. 4, juris).

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sieht unter § 17 (2 U 492/17, Blatt 138 der Akte) den zwangsweisen Ausschluss durch einen gestaltenden Beschluss der Gesellschafterversammlung vor. Gemäß § 20 Ziffer 2 können Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit vorsieht. Ob entsprechend § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG auch für den gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Ausschlussbeschluss eine Mehrheit von 75 % erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 – II ZR 227/00-, Rn. 7, juris, zur Beschlussfassung über die Erhebung einer Ausschlussklage) kann vorliegend offen bleiben. Die Gesellschafterversammlung hat nämlich nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen In der notariellen Niederschrift (2 U 492/17, Anlage K14, Seiten 16, 17) mit einer Mehrheit von 91,96% der ohne den betroffenen Gesellschafter Dr. W. abgegebenen Stimmen für den Ausschluss gestimmt.

b)

Beide Kläger haben die jeweiligen Anfechtungsgründe fristgerecht in ihren Klageschriften geltend gemacht.

Beide Kläger sind anfechtungsbefugt entsprechend § 245 GmbHG. Für den Kläger Dr. W. gilt dies ungeachtet der Tatsache, dass er in der zur Zeit der Gesellschafterversammlung und der vorliegenden Klageerhebung beim Handelsregister befindlichen Gesellschafterliste nicht mehr aufgeführt wird. Denn Dr. W. ist als zur Führung des Rechtsstreites klagebefugt anzusehen, um ihm den angemessenen Rechtsschutz zur Verteidigung seiner streitigen Mitgliedschaft zu gewähren. Der Zugang zur gerichtlichen Prüfung des Ausschlussbeschlusses darf nicht unzumutbar und verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar erschwert werden. Die Bejahung der Anfechtungsbefugnis kann durch eine erweiternde Auslegung des§ 245 Nr. 1 AktG eröffnet werden (BVerfG, Beschluss vom 09. Dezember 2009 – 1 BvR 1542/06-, Rn. 22, 26, juris). Für die Wahrnehmung der Rechte gegen den Beschluss selbst ist daher von einer weiteren Rechtsinhaberschaft auszugehen, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11-, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09-, Rn. 8, juris).

Der verstorbene Kläger R. war als Gesellschafter der Beklagten ungeachtet dessen, dass er auf der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war, anfechtungsbefugt. § 245 Satz 1 Nr. 1 – 3 AktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar. Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, gleichgültig, ob er an der Gesellschafterversammlung teilgenommen hat und gleichgültig ob er bei der Teilnahme Widerspruch erhoben hat (Noack – Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 136). Dem Kläger R. fehlte insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der Ausschluss des Dr. W. keine unmittelbaren Folgen für seine eigene Stellung als Gesellschafter der Beklagten hatte. Zum einen war der Kläger R. in der Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen interessen insoweit betroffen, als sich im Falle des erfolgreichen Ausschlusses die Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung verändert, was auf die Beratung und Stimmabgabe von Einfluss sein kann. Zudem ist die gesellschaftsrechtliche Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so dass sich das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage bereits daraus ergibt, dass ihre Erhebung der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient (BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – II ZR 206/88-, Rn. 24, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Januar 2004 – 20 U 3/03-, Rn. 3, juris). Zumindest dann, wenn, wie vorliegend, der weitere Gesellschafter sich damit nicht in Widerspruch zu dem mitgliedschaftlichen Recht des betroffenen Gesellschafters setzt, eigenständig über sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu entscheiden – und deswegen gegebenenfalls den Ausschlussbeschluss nicht anzugreifen – steht seiner Anfechtungsklage nichts entgegen. Dass der Erbfall und die Abtretung des Gesellschaftsanteiles der Fortführung der Klage nicht entgegenstehen, wurde bereits dargelegt.

c)

Ein Ladungsmangel, wie ihn die Kläger geltend machen, liegt nicht vor.

Wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß unter Ankündigung des Zweckes der Versammlung einberufen wurde, können Beschlüsse nur in einer Vollversammlung gefasst werden, § 51 Abs. 2 – 4 GmbHG. Eine Vollversammlung lag nicht vor, da der Kläger R. und weitere Gesellschafter nicht anwesend waren. Fehler der Ankündigung machen die Beschlussfassung anfechtbar (Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 28). Ein Ladungsmangel liegt aber nicht vor. Das Einladungsschreiben vom 09.12.2014 liegt vor (2 U 492/17, Anlage K4, Blatt 76 ff. der Akte). Die Ankündigung muss so deutlich sein, dass sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlussfassung vorbereiten können und sie vor einer „Überrumpelung“ geschützt werden (BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 69/01 -, Rn. 23, juris). Dies ist hier der Fall. Die Einladung enthielt unter Teil II, Ziffer 6. die konkrete und umfassende Ankündigung des Beschlussthemas, was es den Gesellschaftern ermöglichte, sich auf die Beratung und Beschlussfassung vorzubereiten. Mit ihrer Beschlussfassung hielten sich die Gesellschafter im Rahmen der Ankündigung.

d)

Die Beschlussfassung ist aber anfechtbar, weil der gesellschaftsvertraglich vorgesehene Ausschlussgrund fehlt.

aa)

Die Beschlussfassung ist anfechtbar, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausschließung nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 – II ZR 234/89-, Rn. 4, juris).

Als satzungsmäßige Voraussetzung kommt hier nur der in § 17 Ziffer 1 c) vorgesehene Ausschlussgrund in Betracht. Demnach ist ein Ausschluss von Gesellschaftern zulässig, wenn ein Gesellschafter seine Gesellschaftspflichten grob schuldhaft verletzt.

bb)

Eine grob schuldhafte Verletzung von Gesellschaftspflichten durch den Kläger Dr. W. liegt nicht vor.

(1)

Mit dem Begriff „grob schuldhaft“ haben die Gesellschafter einen zivilrechtlich definierten Begriff verwendet; es ist daher auf dieses rechtliche Begriffsverständnis abzustellen. Der Begriff des Verschuldens ist Oberbegriff für die in § 276 BGB definierten Begriffe von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Schuldhaft ist das objektiv pflichtwidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten (Grüneberg – Grüneberg, BGB, 82. A., § 276 BGB, Rn. 5). Grob schuldhaft handelt derjenige, der die im Verkehr erforderlich Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Grüneberg – Grüneberg, aaO, § 277 BGB, Rn. 5). Dieser Maßstab ist daher an die behaupteten Pflichtverletzungen anzulegen.

Es ist dabei auf diejenigen Ausschlussgründe abzustellen, die der Beschlussfassung zu Grunde lagen. Es ist grundsätzlich unzulässig, Ausschlussgründe nachzuschieben, zu denen das Ausschließungsorgan noch nicht hat Stellung nehmen können. Das gilt nur nicht für solche später eingetretenen Umstände, die mit den für die Ausschließung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem die Gesellschafterversammlung ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 – II ZR 234/89 -, Rn. 10, juris).

(2)

Mit der Ausbringung von Arresten und einstweiligen Verfügungen gegen die Beklagte verletzte der Kläger Dr. W. seine Gesellschaftspflichten nicht grob schuldhaft.

Ein Gesellschafter kann aufgrund der ihm gegenüber Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern obliegenden Treuepflicht gehalten sein, von ihm an sich zustehenden Rechten keinen Gebrauch zu machen. Er braucht dabei aber nicht ohne weiteres seine eigenen Belange hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen; es kommt vielmehr auf eine Abwägung der beiderseitigen interessen an (BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 – II ZR 234/89-, Rn. 7, juris). Die Beklagte stellt insoweit auf Verhaltensweisen des Dr. W. als Vertreter der P. M. ab (2 U 492/17, Blatt 414 – 416 der Akte; Blatt 688 – 691 der Akte). Es kommt daher auf die Abwägung der interessen der P. M. und der Beklagten an. Die Wurzel der Ausbringung von Arresten und einstweiligen Verfügungen durch den Kläger liegt in dem Schuldverhältnis zwischen der P. M. und der Beklagten begründet, welches durch die Teilgewinnabführungsvereinbarung gestaltet wurde. Am 05.10.1992/23.07.1993 schloss die P. M. mit der DG Bank Deutsche Genossenschaftsbank eine Rangrücktrittsvereinbarung. Am 05.10.1992 unterschrieb der damalige Geschäftsführer der Beklagten die „Anlage zur Rangrücktrittserklärung“, mit der sich die Beklagte verpflichtete, der Verpflichtung zur Gewinnabführung, die sich aus der zwischen der P. M. und der DG Bank geschlossenen Vereinbarung ergab, in der näher beschriebenen Weise beizutreten. Hintergrund dessen war die Umstrukturierung der ehemaligen LPG … . Es wird insoweit auf die Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 16.05. 2018, 2 U 79/15, Seiten 3, 33 – 37 Bezug genommen. Auf der Grundlage dieses Urteils steht auch fest, dass die Teilgewinnabführungsverpflichtung wirksam ist und die Beklagte verpflichtet war, einen Teil ihres Gewinns von 20% des Jahresüberschusses an die P. M. abzuführen. Dadurch war es im Verhältnis zwischen der P. M. und der Beklagten angelegt, dass Dr. W. als Geschäftsführer der Komplementärin der P. M. und als Gesellschafter der Beklagten im Einzelfall auch gegensätzliche interessen zu berücksichtigen hatte. Interessenkonflikte, die Dr. W. auf der Grundlage der Teilgewinnabführungsverpflichtung zu Gunsten der von ihm vertretenen P. M. löste, indem er Maßnahmen ergriff, die zu Gebote standen, um die Abführungsverpflichtung durchzusetzen, können im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nicht zu einer Pflichtverletzung führen. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.10.2015, Az. 2 U 317/14, Seiten 10, 11, abgestellt. Allenfalls dann, wenn der Kläger sein Verhalten in Vertretung der P. M. nicht mehr zur Durchsetzung von deren Interesse an der Gewinnabführung, sondern zweckwidrig als Werkzeug eingesetzt hätte, nur um der Beklagten zu Schaden, würde dieses Verhalten gegen seine Pflichten als Gesellschafter der Beklagten verstoßen. In dieser Konstellation könnte er sich dann auch nicht mehr auf seine Stellung als Geschäftsführer der P. M. und auf die hieraus resultierenden Pflichtenbindungen berufen, da er dann auch aus deren Sicht gesellschaftsfremde Zwecke verfolgt hätte. Solches liegt hier aber nicht vor. Soweit die Beklagte Arreste vom 10.02.2014 und 10.03.2014 in Bezug nimmt, handelt es sich um gemäß § 17 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages zur Zeit der Beschlussfassung bereits verfristete Tatsachen. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, der Kläger habe eine Zahlungsforderung der P. M. bewusst unrichtig geltend gemacht, dies aber nicht untersetzt. Die Durchsetzung der Zahlungsansprüche aus der Teilgewinnabführung ist nach dem oben dargestellten eben nicht zweckwidrig. Weiter hat die Beklagte geltend gemacht, dass die durch die ausgebrachten Arreste eingefrorenen Vermögenswerte die möglichen Forderungen der P. M. um das Doppelte übersteigen würden. Auch aus diesem Vortrag ergibt sich keine grob schuldhafte Pflichtverletzung durch Dr. W. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Arrest eine Maßnahme der vorläufigen Sicherung ist, § 916 Abs. 1 ZPO, und keine Befriedigung gewährt. Anlass für die vorläufige Sicherung war die zwischen der P. M. und der Beklagten streitige Problematik der Vermögensverlagerung. Mit den durch die Beklagte geschlossenen Kauf-, Pacht- und Übertragungsverträgen war auch aus Sicht eines verständigen Dritten jedenfalls ein hinreichender Anlass gegeben, die interessen der P. M. an der weiteren Erfüllung der Teilgewinnabführungsvereinbarung zu sichern. Die Beklagte konnte den Arrest zudem jeweils abwenden,§ 923 ZPO, und damit die beeinträchtigenden Folgen mindern. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass Dr. W. den Überblick über den Wert des durch die Arreste jeweils betroffenen Vermögens haben musste. Die Vorwürfe der Beklagten, der Kläger Dr. W. habe pflichtwidrig die Freigabe von unrechtmäßig erwirkten Arresten verhindert, können nicht zur Begründung des Ausschlusses am 29.12.2014 nachgeschoben werden. Dies scheitert schon daran, dass die Umstände, die nachgeschoben werden sollen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits bestanden haben müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 – II ZR 239/90-, Rn. 12, juris), was in Bezug auf den Vortrag zur Verhinderung der Freigabe nicht der Fall ist. Es handelt sich nicht um Umstände, die mit den für die Ausschließung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem die Gesellschafterversammlung ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 – II ZR 234/89-, Rn. 10, juris). Gegenstand der Gesellschafterversammlung war das Verhalten des Klägers bei Erwirkung der Arreste und einstweiligen Verfügungen, mit dem nicht bestehende Forderungen bewusst unrichtig geltend gemacht worden sein sollen. Für diesen Sachverhaltskomplex hatte die Gesellschafterversammlung daher darüber zu urteilen, ob die fraglichen Forderungen bestanden oder nicht. Bestanden die Forderungen, gab es zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung auch aus Sicht der Gesellschafterversammlung die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung eben nicht. Davon zu unterscheiden ist ein Verhalten, mit dem nicht mehr angeblich unberechtigte Forderungen verfolgt werden, sondern rechtmäßig ausgebrachte Arrest- und Pfändungsmaßnahmen unrechtmäßig aufrechterhalten worden sein sollen. Dieser Sachverhalt erforderte eine erneute Untersuchung und Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung.

(3)

Auch durch die Übersendung des Schreibens vom 18.12.2014 (2 U 492/17, Blatt 467 – 470 der Akte) an die Verpächter von Grundstücken verletzte der Kläger Dr. W. seine gesellschafterlichen Pflichten nicht grob schuldhaft.

Die Geschäftsführung der Beklagten maßte sich der Kläger damit nicht an. Wie schon aus dem Briefkopf des Schreibens hervorging, wendete sich der Kläger als Geschäftsführer der P. M. an die Verpächter der … GmbH und der Beklagten. Wie aus den Ausführungen weiter hervorgeht, sollte das Schreiben die wirtschaftlichen Interesse der P. M. und der Beklagten schützen, die der Kläger durch eine Verlagerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die L. GmbH gefährdet sah. Die interessen der P. M. durfte der Kläger als deren Geschäftsführer gegenüber den Verpächtern vertreten. Er war daran nicht auf der Grundlage seiner Treuepflichten als Gesellschafter der Beklagten gehindert, weil er sich auf die in dem Schreiben zitierte einstweilige Verfügung des Landgerichts M. stützen konnte, mit der der L. GmbH der Abschluss der dort genannten Pachtverträge und/oder Nutzungsverträge untersagt wurde. Es handelt sich damit um eine aus dem Lebenssachverhalt hinreichend begründete Wahrnehmung von interessen der P. M. und nicht um eine grob schuldhafte Pflichtverletzung. Dass der Kläger dabei auch auf die interessen der Beklagten Bezug nahm, begründet ebenfalls keine grob schuldhafte Pflichtverletzung, weil der Kläger eindeutig als Geschäftsführer der P. M. handelte und das Schreiben auch ohne Erwähnung der interessen der Beklagten inhaltsgleich formuliert werden konnte, so dass deren Erwähnung für den Inhalt und das Gewicht des Schreibens keine Rolle spielte.

(4)

Dr. W. erhob gegen Herrn H. eine Strafanzeige wegen Prozessbetruges, die zu dem seit dem 01.04.2015 rechtskräftigen Strafbefehl des AG M. führte (2 U 492/17, Blatt 842 – 844 der Akte).

Auch diese Tatsache ist gemäߧ 17 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages verfristet. Im Übrigen reicht die Treuepflicht des Gesellschafters nicht soweit, dass sie einen Gesellschafter daran hindert, gegebenenfalls auch mit strafprozessualen Mitteln gegen ein nach seiner Ansicht strafbares Verhalten der Gesellschaftsorgane vorzugehen. Bereits der Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft den für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens notwendigen Anfangsverdacht bejaht hat, steht der Annahme entgegen, dass das Vorgehen des Klägers offensichtlich haltlos war (vgl. a. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 13. Aufl. 2013, § 152 Rdnr. 7 sowie Griesbaum, aaO, § 160 Rdnr. 11; s.a. Urteil des Senats vom 07.01.2015, 2 U 89/17, Seite 10). Dies gilt erst Recht angesichts des Erlasses des Strafbefehls durch das Amtsgericht.

(5)

Für die Ausbringung von Zahlungsverboten durch Dr. W. gilt das zu den Arresten bereits Ausgeführte.

(6)

Die Geltendmachung der Zahlungsansprüche der P. M. aus dem Teilgewinnabführungsvertrag ist schon deswegen nicht pflichtwidrig, weil die Zahlungsansprüche begründet sind. Insoweit wird auf das Urteil des Senats im Verfahren 2 U 79/15 und des BGH im Verfahren II ZR 175/18 verwiesen.

(7)

Die Erhebung der Feststellungsklage hinsichtlich der Nichtigkeit von § 2 der Satzung war nicht Gegenstand der Beschlussfassung über den Ausschluss des Klägers. Es ist grundsätzlich unzulässig, Ausschlussgründe nachzuschieben, zu denen das Ausschließungsorgan noch nicht hat Stellung nehmen können (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 – II ZR 239/90 -, Rn. 14, juris). Einziehungsgründe können nachgeschoben werden, wenn die Gesellschaft im Gerichtsverfahren durch die geschäftsführenden Gesellschafter vertreten wird, mit deren Stimmen der Beschluss gefasst worden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 1995-11 ZR 46/94 -, Rn. 14, juris) oder es sich um solche später eingetretenen Umstände handelt, die mit den für die Ausschließung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem die Gesellschafterversammlung ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 – II ZR 234/89 -, Rn. 10, juris). Beides ist hier nicht der Fall; die Erhebung der Feststellungsklage hat mit den Sachverhalten, die zum Gegenstand der Gesellschafterversammlung gemacht wurden, inhaltlich nichts zu tun.

(8)

Auch in der behaupteten Ungleichbehandlung der Beklagten gegenüber den übrigen zur Teilgewinnabführung verpflichteten Gesellschaften liegt keine grob schuldhafte Verletzung von Gesellschaftspflichten durch den Kläger Dr. W..

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 war (2 U 492/17, Blatt 1145 d.A.) und die Beklagte ist dem in der Folge nicht entgegengetreten; im Gegenteil ergibt sich aus der Darstellung der Beklagten zum Inhalt der Gesellschafterversammlung (2 U 673/17, BI. 398 d.A.; 2 U 492/17, Blatt 1592, 1593 d.A.) ebenfalls, dass dieser Sachverhalt nicht zum Gegenstand der Beratung gemacht worden war.

Der Sachverhalt kann nicht zur Begründung des Ausschlussbeschlusses nachgeschoben werden, da die Gesellschafterversammlung damit bei der Beratung über den Ausschluss des Klägers nicht befasst war und es sich auch nicht um einen Sachverhalt handelt, der mit den für die Ausschließung maßgebenden Gründen eng zusammenhängt und nur noch den Tatbestand abrundet, von dem die Gesellschafterversammlung ausgegangen wurde. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Kläger die übrigen zur Teilgewinnabführung verpflichteten Gesellschaften im Vergleich zur Beklagten ungerechtfertigt in einem geringeren Ausmaß heranzieht, ist von der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Kläger Forderungen gegen die Beklagte auf der Grundlage der Teilgewinnabführung berechtigt oder unberechtigt geltend macht, zu unterscheiden, denn sie erfordert gänzlich andere Feststellungen zum Verhalten des Klägers und zudem, wie auch der Beklagtenvortrag deutlich macht (2 U 673/17, BI. 585 ff. d.A. und 2 U 492/17, BI. 1354 ff. d.A.) auch noch Feststellungen dazu, welche zwischenzeitlichen Kapitalerhöhungen in welchen der beteiligten Gesellschaften zu einer Verringerung der abzuführenden Beträge führen oder nicht.

(9)

Die Beklagte hat auch keine grob schuldhafte Verletzung von Gesellschaftspflichten durch die mangelnde Tilgung von Altschulden seitens der P. M. dargelegt.

Dieser Sachverhalt war Gegenstand der Beratung in der Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 (2 U 673/17, BI. 398,567 d.A.; 2 U 492/17, BI. 1593 d.A.). Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger keine Auskunft zur Verwendung der an die P. M. gezahlten Gelder erteile (2 U 673/17, BI. 589 d.A.) und der Bevollmächtigte des Klägers in der Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 erklärt habe, dass die P. M. in den letzten Jahren durchgängig Jahresfehlbeträge erwirtschaftet habe, so dass sie weder zur Schuldentilgung verpflichtet gewesen sei, noch Schulden habe tilgen können (2 U 673/17, BI. 401, 576 d.A.). Die Beklagte meint, der Kläger verwende die gezahlten Beträge zweckwidrig, ohne aber konkret etwas dazu vorzutragen, wie der Kläger die Gelder verwendete.

Zu Recht steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass die Teilgewinnabführung dazu dient, im Interesse der die Altschulden verwaltenden Bank zur Altschuldentilgung verwendet zu werden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 16.08.2015 (2 U 79/15) auf Seiten 3, 34 – 37, 50 und 54 verwiesen. Selbst wenn aber P. M. an die …-Bank in der Vergangenheit keine Zahlungen leistete, die zu einer Verminderung der Altschulden führten, beinhaltet dieser Umstand noch keine Verletzung der Pflichten aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung. Denn die P. M. ist nicht verpflichtet, die Zahlungen der Beklagten 1:1 an die Bank durchzuleiten. Vielmehr ergeben sich die Zahlungspflichten der P. M. gegenüber der Bank aus der Rangrücktrittsvereinbarung und setzen einen Jahresüberschuss, Liquidationsüberschüsse oder Verkaufserlöse voraus. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 16.08.2015 (2 U 79/15); Seiten 54 und 55 verwiesen. Tatsächlich haftete der zur Erlangung des Rangrücktrittes gewählten Konstruktion zur Altschuldentilgung von Anfang an – auch angesichts der Kopplung der Abführungspflichten an die Tilgung der Altschulden und deren Höhe von über 14 Mio. DM – das Risiko an, dass die Beklagte auf unabsehbare Zeit mit der Verpflichtung zur Gewinnabführung belastet werden könnte (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18 -, Rn. 39, juris).

Eine konkrete zweckwidrige Verwendung der abgeführten Beträge trägt die Beklagte nicht vor. Es verbleibt daher letztlich nur der Vorwurf, der Kläger habe der Beklagten keine Auskunft zur konkreten Verwendung der Mittel erteilt. Dieser Vorwurf beinhaltet keine grob schuldhafte Verletzung von Gesellschafterpflichten durch den Kläger. Zur Erteilung der Auskunft ist der Kläger nicht als Gesellschafter der Beklagten verpflichtet, sondern allenfalls als Geschäftsführer der Komplementärin der P. M.. Der Streit über die Erteilung der Auskunft ist auch nicht zwischen dem Kläger als Gesellschafter der Beklagten und der Beklagten zu führen, sondern zwischen der P. M. und der Beklagten. Die Durchsetzung der Auskunftspflichten muss daher in diesem Rechtsverhältnis erfolgen.

(10)

Wie bereits dargelegt, kommt es nach der Satzung der Beklagten für den Ausschluss des Klägers darauf an, dass dieser seine Pflichten als Gesellschafter der Beklagten grob schuldhaft verletzte. Die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, auf die die Beklagte abschließend Bezug genommen hat, kann daher auch nur unter diesem Gesichtspunkt maßgeblich sein. liegen keine grob schuldhaften Pflichtverletzungen des Klägers vor – hierzu bereits oben – begründet auch die behauptete Zerrüttung nicht den Ausschluss.

9.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 betreffend die Erhebung einer Ausschlussklage gegen den Kläger Dr. W. ist weder nichtig, noch anfechtbar.

a)

Die Zulässigkeit des Ausschlusses von Gesellschaftern aus wichtigem Grund ist auch ohne eine besondere Satzungsregelung anerkannt (Baumbach/Hueck – Fastrich, aaO, Anh. § 34 GmbHG, Rn. 2). Die ist durch § 17 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages nicht abbedungen worden. Die Satzungsregelung befasst sich von vorneherein nicht mit der Erhebung einer Ausschlussklage. Die Aufzählung einzelner Ausschließungsgründe kann im Zweifel nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausschließung in anderen Fällen nicht möglich sein soll ( Scholz-Seibt, aaO, Anh. § 34 GmbHG, Rn. 55). Zudem kann die Satzung zwar Ausschlussgründe präzisieren und erweitern und dadurch auch einen mehr oder minder strengen Beurteilungsmaßstab vorgeben, jedoch die Geltendmachung weiterer Ausschlussgründe nicht ganz abschneiden, weil der Ausschluss aus wichtigem Grund im Voraus nicht abdingbar ist (Noack – Fastrich, aaO, Anh. § 34 GmbHG, Rn. 16; Henssler/Strohn – Fleischer, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 27; Scholz – Seibt, aaO, Anh. § 34  GmbHG, Rn. 55).

b)

Die Beschlussfassung kann wegen formellen Mängeln angefochten werden, im Anfechtungsprozess kann aber nicht bereits geltend gemacht werden, es fehle an einem wichtigen Grund für den Ausschluss (Noack – Fastrich, aaO, Anh. § 3~ GmbHG, Rn. 9; Mayer/Elfring, GmbHR 2004, 869, 875, 876; BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 – II ZR 227/00-, Rn. 4, juris). Formelle Mängel haften dem Beschluss nicht an. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beschlussfassung eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich, welche vorliegend überschritten wurde. Zur Verletzung des Teilnahmerechtes des Klägers R., Stimmzählungsfehlern wegen der Bewertung von Stimmen mehrerer Nichtgesellschafter und Fehlens einer wirksamen Beschlussfeststellung wird auf obige Ausführungen verwiesen. Der Beschluss ist auch nicht in unzulässiger Weise intransparent oder bedingt. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung kann in zulässiger Weise mit einer Bedingung versehen werden, soweit der Beschlussgegenstand als solches dem nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Ablauf der Beschlussfassung (2 U 492/17, Anlage K 14, Seiten 17, 18) deutlich, dass der Beschluss unter die Bedingung gestellt wurde, dass der zuvor gefasste Ausschließungsbeschluss nichtig oder angefochten ist. Unter diese Bedingung gestellt, ist auch nicht unklar, unter welchen Voraussetzungen die Ausschlussklage nach dem Willen der Gesellschafter erhoben werden soll.

c)

Nichtigkeitsgründe ergeben sich aus dem Parteivortrag nicht.

10.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 betreffend die Änderung des § 2 der Satzung ist weder nichtig, noch anfechtbar.

a)

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthielt ursprünglich als Benennung des Unternehmensgegenstandes unter § 2:

„Gegenstand des Unternehmens ist die Tier- und Pflanzenproduktion, die Erzeugung tierischer und pflanzlicher Produkte und ihre Vermarktung sowie das Handeln mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Geräten als solchen, die für die Landwirtschaft benötigt werden. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen entwickeln, sich an anderen Gesellschaften beteiligen oder solche erwerben sowie alle Handlungen vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.“

In der Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 fassten die Gesellschafter ausweislich der insofern nicht angegriffenen notariellen Niederschrift (2 U 492/17, Anlage K 14, Seiten 21, 22) den Beschluss zur Änderung des § 2 der Satzung, und zwar ohne Berücksichtigung der Stimmen des Dr. W. mit allen abgegebenen Stimmen, unter Berücksichtigung der Stimmen des Dr. W. noch mit einer Mehrheit von 97,30 % der abgegebenen Stimmen.

Die geänderte Satzungsregelung lautete sodann so, wie unter Ziffer 7 des Urteils des Landgerichts vom 26.10.2017 (2 U 673/17) zitiert:

„1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung eigenen Vermögens, die Gründung von Unternehmen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Vermietung, die Verpachtung und die Verwaltung von mobilem und immobilem Vermögen.

2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeitsgebiete beschränken. Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, kann sie unter ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.“

b)

Anfechtungsgründe wurden durch den Kläger Dr. W. nicht rechtzeitig geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Anfechtungsklage des Klägers R. nicht (zu denjenigen, die sämtliche Beschlussfassungen betreffen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen). Insbesondere wurden die Anforderungen an eine Beschlussfassung zur Änderung der Satzung,§§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 53 GmbHG, gewahrt. Die erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, § 53 Abs. 2 GmbHG, wurde auch dann erreicht, wenn die Gegenstimmen des Klägers mitgezählt werden.

c)

Die Beschlussfassung ist auch nicht nichtig. In Betracht käme insoweit nur ein Verstoß gegen § 241 Nr. 4 AktG, nach dem ein Beschluss nichtig ist, der durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.

aa)

Im gedanklichen Ausgangspunkt knüpft die Vorschrift an § 138 Abs. 1 BGB an, setzt also voraus, dass eine Norm verletzt wird, auf deren Beachtung nach dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“, d. h. in objektiv-ethischer Betrachtung nicht verzichtet werden kann. Indem die Norm gerade auf den Inhalt abhebt, fasst sie den Tatbestand allerdings enger als § 138 Abs. 1 BGB. Das bezweckt und bewirkt eine Einschränkung der Nichtigkeitsfälle (Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241
Rn. 21 ). Die Feststellung eines inhaltlichen Sittenverstoßes im Sinne des § 241 Nr. 4 AktG erfordert, dass der Verstoß gegen die guten Sitten durch den Beschlussinhalt an sich erfolgt, nicht durch dessen Zustandekommen oder Zweck. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlussinhalt, sondern nur Beweggrund oder Zweck unsittlich sind, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, sind lediglich anfechtbar (BGH, Urteil vom 01. Juni 1987 – II ZR 128/86-, Rn. 5, juris; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – II ZR 187/21 -, Rn. 29, juris). Das hat dazu geführt, dass die Vorschrift im Wesentlichen nur noch Bedeutung in Fällen der Gläubigerschädigung erlangt. Nur bei derartiger Drittbeteiligung ist zwingende und damit vom Willen der übrigen Aktionäre losgelöste Nichtigkeit erforderlich, während andere Fälle wie Treupflichtverletzung, Ungleichbehandlung und Rechtsmissbrauch zweckmäßiger der Anfechtung zu unterwerfen sind, bei der Aktionäre auf Schutzfunktion im Einzelfall auch verzichten können (Koch, aaO,AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241
Rn. 21 ).

bb)

Der Beschluss ist nach seinem Beschlussinhalt nicht Sittenwidrig. Es handelt sich um eine zulässige Definition des erwerbswirtschaftlichen Unternehmensgegenstandes, über dessen Bestimmung die Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen satzungsändernden Mehrheit befinden kann (Noack – Fastrich, aaO, § 3 GmbHG, Rn. 4; § 53 GmbHG, Rn. 30).

cc)

Inhaltlich Sittenwidrig kann der Beschluss einer Gesellschafterversammlung einer GmbH nach dem oben Ausgeführten auch dann sein, wenn der Beschluss seinem Wortlaut nach keine Sittenwidrigkeit beinhaltet, aber nach seinem inneren Gehalt in einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht (OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Dresden
, Urteil vom 14. Juli 1999-12 U 679/99-, Rn. 3, juris). Bezweckt der Beschluss die Schädigung Dritter, nicht anfechtungsberechtigter Personen, und ist er deswegen nach seinem inneren Gehalt als Sittenwidrig einzustufen, ist er nichtig (Noack – Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 55; Lutter/Hommelhoff- Bayer, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 20). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – II ZR 187/21 ‚-, Rn. 23, juris).

(1)

Auf eine etwaige Schädigung der Vermögensinteressen der Kläger ist nicht abzustellen, da diese im Grundsatz anfechtungsberechtigt waren.

(2)

Die Kläger stellen auf eine sittenwidrige Schädigung der P. M. ab, da nach ihrer Behauptung die Beklagte „kalt“ liquidiert werden solle, um sich der Verpflichtung zur Abführung eines Teiles des Jahresüberschusses gemäß der zwischen der P. M. und der Beklagten geschlossenen Teilgewinnabführungsverpflichtung zu entziehen. Aus dem hierzu vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich die Sittenwidrigkeit der Beschlussfassung nicht.

(2.1)

Bei einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber Dritten muss das Rechtsgeschäft objektiv nachteilig für den Dritten sein und die Beteiligten müssen subjektiv Sittenwidrig handeln. Die Sittenwidrigkeit kann darin begründet sein, dass die Beteiligten mit einem Rechtsgeschäft den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schuld rechtliche Ansprüche Dritter zu vereiteln (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 426/17 -, Rn. 25, juris ).

Soweit in Bezug auf die Änderung des Unternehmensgegenstandes eine Sittenwidrigkeit in Betracht kommt, so nur im Zusammenhang mit den Veräußerungen und Verpachtungen von Vermögensgegenständen durch die Beklagte, wenn und soweit die Beschlussfassung zum Unternehmensgegenstand in diesem Zusammenhang als Bestandteil einer Gesamtstrategie anzusehen ist. Der auch hier erhobene Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung war bereits Gegenstand der Entscheidungen des Senats im Verfahren 2 U 89 /17 und des BGH im Verfahren II ZR 426/17. Mit Urteil vom 16. Juli 2019 stellte der BGH speziell zur Frage des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten gegenüber der P. M. darauf ab, ob die Beklagte angemessene oder unangemessene Gegenleistungen erhielt und diese von der Beklagten zukünftig für die Erwirtschaftung von Gewinnen eingesetzt werden sollten oder solche für die Zukunft erwarten ließen. Des Weiteren stellte der BGH darauf ab, welchen Anteil der Altschulden die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf die von ihr übernommenen Wirtschaftsgüter zu tragen hat und welcher Anteil angesichts der bisherigen Gewinnabführungen bereits getragen wurde (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 426/17 -, Rn. 29, juris).

(2.2)

Von der Entscheidung des BGH ausgehend ist nicht festzustellen, dass die Beklagte die P. M. Sittenwidrig schädigt.

Eine Sittenwidrigkeit der Verkäufe und Verpachtungen kann nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass nach Auffassung der Kläger von sonstigen Dritten weit höhere Preise hätten erzielt werden können. Ein Sachverständigengutachten zu dieser Behauptung ist deswegen nicht einzuholen. Eine sittliche Verpflichtung, ihr selbst erwirtschaftetes Eigentum einer Auktion zuzuführen und zu Höchstpreisen an Interessenten zu verkaufen, bestand nicht. Verkauf und Verpachtungen waren für die P. M. nachteilig, weil nunmehr auf diesen Flächen nicht mehr die teilgewinnabführungspflichtige Beklagte selbst die Landwirtschaft betreibt und aus der Bewirtschaftung dieser Flächen und den damit verbundenen staatlichen Zuwendungen Einkünfte erzielt. Dementsprechend hatte die P. M. im vorangegangenen Rechtsstreit den Verkauf der Grundstücke deshalb angegriffen, weil dadurch ihre Rechte aus der Teilgewinnabführungsverpflichtung verletzt würden. Dies reicht aber nach der zitierten Entscheidung des BGH nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Soweit die Kläger eine Sittenwidrigkeit daraus herleiten will, dass bei den Kaufverträgen Gesellschafter. bzw. Aktionäre der Beklagten benachteiligt worden seien, ist dies im Verhältnis P. M. – Beklagte irrelevant. Die P. M. hat nicht die Rechte der Gesellschafter/ Aktionäre innerhalb der Beklagten zu wahren.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein wucherähnliches Geschäft vorliege, wenn der Verkehrswert um 90 % unterschritten werde und dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zulasse, soll den benachteiligten Vertragspartner schützen und kann deshalb nicht angewendet werden, wenn der Verkäufer selbst geschäftserfahren ist und in Kenntnis des heiß umkämpften Marktes für landwirtschaftliche Flächen diese Vertragsgestaltung selbst wählt.

Wesentlich für diese Beurteilung, ob die Beklagte mit den Verkäufen Sittenwidrig gehandelt hat, ist, dass im Verlauf des vorangegangenen Rechtsstreits zwischen der P. M. und der Beklagten klargestellt wurde, dass der Beklagten bei der Umstrukturierung der LPG überhaupt kein Vermögen zu Eigentum übertragen wurde, sondern sie nur über Pacht- und Mietverträge ihren Betrieb führte. Sie zahlte hierfür Mieten und Pachten an die Klägerin. Die mit den Kaufverträgen weiterveräußerten Grundstücke musste sie somit aus eigenen Mitteln erworben haben. Insoweit ist es auch nicht möglich, aus einem übertragenen Vermögen und dem Gesamtvermögen der LPG einen Anteil zu errechnen, welchen die Beklagte vom LPG-Vermögen erhalten hat, und daraus einen prozentualen Anteil an den Altschulden zu ermitteln. Es kann entgegen den Vorstellungen der Kläger auch nicht darauf abgestellt werden, zu welchen Prozentanteilen der Betrieb der ehemaligen LPG von der neuen Gesellschaft weitergeführt worden ist und dabei zu vernachlässigen, dass sie hierfür neben der Gewinnabführung Gegenleistungen in Form von Miet- und Pachtzahlungen leisten musste.

Die von den Klägern behaupteten günstigen Konditionen der Pacht-, Unterpachtverträge und Mietverträge stehen einer Eigentumsübertragung nicht gleich. Die Kläger berücksichtigen nicht, dass es immer vom Einzelfall abhängig ist, zu welchen Konditionen solche Verträge abgeschlossen werden können. Zudem war die Vermietung an die neu gegründete ortsansässige Beklagte bereits Grundlage des von der LPG-Versammlung beschlossenen Konzeptes und kein einseitiges Entgegenkommen der P. M.. Die Kläger können deshalb nicht damit gehört werden, dass das Verhalten der Beklagten schon deshalb Sittenwidrig sei, weil der Beklagten ohne die Mitwirkung der P. M. bei Abschluss der Verträge die Grundlage für die Aufnahme des Betriebes gefehlt hätte und sie deshalb Sittenwidrig handele, wenn sie vor Tilgung der Altschulden ihr Grundeigentum nicht zur Erzielung von Einkünften aus der Landwirtschaft einsetze. Die P. M. und ihre Gesellschafter haben sich seinerzeit bewusst dafür entschieden, den ehemaligen Betriebsteil nicht weiterzubetreiben, sondern ihn im Rahmen der Umstrukturierung von einer der aus den Reihen der ehemaligen Gesellschafter bestehenden neu gegründeten Gesellschaft über Pacht- und Mietverträge bewirtschaften zu lassen, in der Folgezeit wurde dann sukzessive von der Beklagten dort Eigentum erworben. Dadurch hat sich die P. M. der dort bestehenden Chancen begeben, andererseits aber auch sich der damit verbundenen Arbeit und Risiken entledigt.

Das gilt auch für die Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass die P. M. das Land auch an Dritte zu höheren Pachtzinsen hätte unterverpachten können und den von ihr bzw. ihrem Geschäftsführer W. und Herrn … abgeschlossenen zehnjährigen Pachtverträgen mit den Grundstückseigentümern sei ein hoher finanzieller Wert zuzurechnen, welcher der Beklagten bei der Neustrukturierung zugutegekommen sei. Selbst wenn die P. M. darauf verzichtet haben sollte, aus der Vermietung und Verpachtung Gewinne zu erzielen, steht dies einer Übertragung von Vermögen nicht gleich. Die Fortführung des Geschäftsbetriebes durch die von den Parteien als „ Betreibergesellschaften“ bezeichneten neuen Gesellschaften war Grundlage des ursprünglichen LPG-Beschlusses und an ihnen konnten sich die alten LPG-Mitglieder beteiligen.

Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte und die anderen Betreibergesellschaften nicht unerhebliche Gelder an die P. M. gezahlt haben, die ebenso wie die Mietzahlungen für Gebäude und Technik und Veräußerungserlöse

aus dem Verkauf ehemaligen LPG-Vermögens nicht in die Rückführung der Altschulden geflossen sind. Es wurde von der P. M. lediglich die jährliche Verwaltungspauschale gezahlt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die vertraglichen Gestaltungen auch seinerzeit nicht sichergestellt worden ist, dass die Zahlungen aus den Teilgewinnabführungsverträgen der von den Parteien als „Betreibergesellschaften“ genannten Gesellschaften zur Tilgung von Altschulden eingesetzt werden. Es ist auch keine Obergrenze vereinbart worden, bis zu welchem Betrag sie sich an den Altschulden beteiligen sollen. Die P. M. ist gegenüber der Bank nicht zur Tilgung von Altschulden verpflichtet, solange sie Jahresfehlbeträge erwirtschaftet. Auf die Geschäftsführung der P. M. und die Verwendung der abgeführten Gelder im Betrieb der P. M. hat die Beklagte keinerlei Einfluss. Auch die Teilgewinnabführungen der anderen Gesellschaften und die Verwendung dieser Gelder im Betrieb der P. M. kann sie nicht beeinflussen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt einem Vertragsverstoß gegen die Gewinnabführungsverpflichtung nicht die Qualität einer sittenwidrigen Handlung zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die P. M. es verschuldet hat, dass sie keine Gewinne erzielt hat, oder ob sie die Zahlungen zur Altschuldentilgung hätte einsetzen können.

An dieser Rechtsauffassung, die der Senat bereits seinem Urteil vom 25.08.2021 (2 U 89/17) zu Grunde gelegt hat, hält der Senat auch angesichts des im vorliegenden Verfahren neuerlich gehaltenen Vortrags fest. Da die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückgewiesen wurde (Beschluss des BGH vom 24. Mai 2022 – II ZR 154/21), erkennt der Senat auch keinen Anhaltspunkt dafür, die vorangegangene Entscheidung des BGH falsch interpretiert zu haben.

d)

Darüber hinaus kommt eine Nichtigkeit der Beschlussfassung in Betracht, wenn die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter – also auch der Kläger und der weiteren abwesenden Gesellschafter – zu dessen Wirksamkeit erforderlich war. Auch dies ist nicht der Fall.

aa)

Ist eine Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zur Beschlussfassung erforderlich, ist der – nur – mit Mehrheit gefasste Beschluss zunächst schwebend unwirksam. Er ist aber endgültig unwirksam und damit nichtig, wenn feststeht, dass erforderliche Zustimmungen verweigert werden (Noack – Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 20 – 22; § 47 GmbHG, Rn. 29). Wenn die Zustimmung – auch – der Kläger Dr. W. und R. erforderlich war, ist der Beschluss nichtig, da feststeht, dass diese ihre Zustimmung nicht erteilen.

bb)

Für die Änderung – nur – des Unternehmensgegenstandes ist die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter nicht erforderlich, wohl aber für die Änderung des Zwecks der Gesellschaft (Noack – Noack, aaO, § 53 GmbHG, Rn. 30; – Fastrich, aaO, § 3 GmbHG, Rn. 7; § 1 GmbHG, Rn. 5). § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB formuliert insoweit einen allgemeinen Grundsatz des Gesellschaftsrechts (Lutter/Hommelhoff – Bayer, aaO, § 53 GmbHG, Rn. 23).

cc)

Hier ist nicht der Gesellschaftszweck, sondern der Unternehmensgegenstand durch die Beschlussfassung betroffen.

Der Unternehmensgegenstand kennzeichnet den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft. Er beschränkt die Geschäftsführungsbefugnis und ist zur Information gegenüber Dritten über Art und Inhalt der Geschäftstätigkeit wesentlich (Noack – Fastrich, aaO, § 1 GmbHG, Rn. 5). Daher muss der Gesellschaftsvertrag den Unternehmensgegenstand angeben, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Dies verpflichtet die Gesellschafter, den Gegenstand des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag so bestimmt anzugeben, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird. Dem mit dieser Vorschrift verfolgten Hauptzweck, die interessierte Öffentlichkeit in groben Zügen über den Tätigkeitsbereich des neuen Unternehmens zu unterrichten, wird ausreichend Genüge getan, wenn die Zuordnung zu einem bestimmten Geschäftszweig als einem abgegrenzten Sachbereich des Wirtschaftslebens möglich ist. (BGH, Beschluss vom 03. November 1980-11 ZB 1/79-, Rn. 16, juris). Im Allgemeinen ist daher eine geschäftszweigmäßige Bezeichnung erforderlich und ausreichend (Noack – Fastrich, aaO, § 3 GmbHG, Rn. 8). Der Gesellschaftszweck ist dagegen das gemeinsame Ziel für den Zusammenschluss der Gesellschafter und für ihr Verhältnis zueinander maßgeblich (Noack – Fastrich, aaO; § 1 GmbHG, Rn. 5). Der Zweck beantwortet stets die Frage nach dem Wozu der GmbH: Soll Gewinn erzielt oder ein gesellschaftliches, karitatives oder anderes ideelles Ziel erreicht werden? (Lutter/Hommelhoff – Bayer, aaO, § 1 GmbHG, Rn. 3). Bei der Zweckänderung handelt es sich um eine Entscheidung von so grundlegender Bedeutung für die Gesellschaft, dass sie von der Mehrheit grundsätzlich nicht beschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1985 – II ZB 5/85 -, Rn.12, juris).

Oftmals werden Unternehmensgegenstand und Zweck der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag nicht gesondert definiert. Auch der Gesellschaftsvertrag der Beklagten als GmbH (2 U 673/17, Anlage 86) enthält unter § 2 nur den „Gegenstand des Unternehmens“ und keine gesonderte Definition des Gesellschaftszweckes. Als Gesellschaftszweck ist im Zweifel nur das anzusehen, in dem der oberste Leitsatz für die Gesellschaftstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird, und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Gesellschafter bei seinem Beitritt zur Gesellschaft rechnen kann. Als Zweck der Gesellschaft kann in der Regel nur die große Linie angesehen werden, um derentwillen sich die Gesellschafter zusammengeschlossen haben. Eine Zweckänderung liegt dann nur vor, wenn der Charakter der Gesellschaft sich ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1985 – II ZB 5/85 -, Rn. 16, juris, zum Verein). Die angegriffene Beschlussfassung bezieht sich nur auf die Änderung des Unternehmensgegenstandes. Der erwerbswirtschaftliche Zweck der Gesellschaft wird nicht verändert.

11.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 betreffend die Ausweisung des Gesellschaftsanteils Dr. W. als eigenen Anteil der Beklagten ist nichtig.

Da dieser Beschluss der Umsetzung des Beschlusses über den Ausschluss des Klägers Dr. W. diente, ist er mit diesem untrennbar verbunden und als aus denselben Gründen wie der Ausschlussbeschluss selbst zumindest anfechtbar. Die Anfechtung wurde durch den Kläger R. fristgerecht geltend gemacht. Darüber hinaus aber ist diese Beschlussfassung nach Auffassung des Senats als dem Wesen der GmbH fremd und damit nichtig anzusehen, § 241 Nr. 3 AktG, weil damit die infolge der Anfechtbarkeit des Ausschlussbeschlusses bestehende Mitgliedschaft des Klägers Dr. W. ohne eine Grundlage im Recht der GmbH wegen der Wirkungen des § 16 GmbHG gefährdet wird, und der erforderliche Schutz der Mitgliedschaft die Nichtigkeit bedingt (vgl. Hüffer, AktG, 10. A., § 241 AktG, Rn. 18).

12.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 betreffend die Genehmigung von Verträgen ist durch die angefochtenen Urteile zutreffend für nichtig erklärt worden, weil die Beschlussfassung gegen den zum damaligen Zeitpunkt gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmensgegenstand verstieß.

a)

Den Anfechtungsklagen fehlt nicht etwa deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Gesellschafterversammlung mit einem weiteren, ebenfalls am 29.12.2014 gefassten Beschluss die Rückabwicklung dieser Verträge abgelehnt hat, denn dies ist von der Genehmigung der Verträge zu unterscheiden.

Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes, §§ 184 Abs. 1, 182 BGB. Ist sie wirksam erteilt, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurück. Durch die Genehmigung wird das Rechtsgeschäft, gleichgültig, ob es ein Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft ist, mit rückwirkender Kraft vollwirksam (Grüneberg – Ellenberger, BGB, 82. A., § 184 BGB, Rn. 2). Diese Rechtswirkung ist von Bestand, denn die Genehmigung ist als rechtsgestaltende Erklärung nicht widerruflich (Grüneberg, aaO, Rn. 4). Die Ablehnung der Rückabwicklung hat hingegen keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Verträge und kann ihrerseits durch einen gegenläufigen Gesellschafterbeschluss aufgehoben werden.

b)

Die Beschlussfassung am 29.12.2014 verstieß gegen den gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmensgegenstand und ist deswegen anfechtbar.

aa)

Nach § 2, erster Absatz der Satzung der Beklagten in der am 29.12.2014 gültigen Fassung (Anlage K 11, 2 U 4927/17; BI. 131 d.A.) war Gegenstand des Unternehmens der Beklagten die Tier- und Pflanzenproduktion, die Erzeugung tierischer und pflanzlicher Produkte und ihre Vermarktung sowie das Handeln mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Geräten und solchen, die für die Landwirtschaft benötigt werden.

Die abweichende Handhabung im Sinne einer dauerhaften Abweichung oder einer Aufgabe des Unternehmensgegenstandes verstößt gegen die Satzung und ist unzulässig (Noack – Servatius, aaO, § 3 GmbHG, Rn. 10). Eine förmliche Anpassung der Satzung ist nicht nur dann erforderlich, wenn das Betätigungsfeld ausgewechselt oder erweitert werden soll, sondern auch bei einer nicht nur vorübergehenden Einschränkung oder Aufgabe, da der Gegenstand nicht nur die Grenze für das Handeln der Geschäftsführung absteckt, sondern auch eine Pflicht zum Tätigwerden begründet. Im Fall der sogenannten faktischen Änderung des Gegenstands kann die Gesellschafterminderheit einen billigenden Beschluss der Mehrheit aufgrund des satzungsdurchbrechenden Charakters regelmäßig anfechten (Münchener Kommentar zum GmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 Rn. 23). Eine entsprechende Beschlussfassung ist daher satzungswidrig und entsprechend § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.

bb)

Die ebenfalls am 29.12.2014 beschlossene Änderung des Unternehmensgegenstandes war noch nicht wirksam, weil sie der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedurfte § 54 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG, welche erst deutlich später mit der Eintragung der Beklagten als Aktiengesellschaft erfolgte.

Der Beschlussmangel wurde nicht durch die Eintragung des neuen Unternehmensgegenstandes in das Handelsregister geheilt. Der geänderte Unternehmensgegenstand ist wiederum zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Handelsregister
anzumelden, §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. In entsprechender Anwendung des § 242 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AktG kommt als Folge der Eintragung eine Heilung von Beschlussmängeln in Betracht (Noack – Noack, aaO, § 54 GmbHG, Rn. 37; Anh. § 47 GmbHG, Rn. 73 – 75). Da das Gesetz die Heilung generell für Beschlüsse vorsieht, die wegen ihrer Bedeutung in das Handelsregister einzutragen sind, umfasst die Regelung auch Beschlüsse über Satzungsänderungen. Die Vorschrift des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG ist im GmbH-Recht entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 – II ZR 73/99 -, Rn. 11, 12, juris).

Eine Heilung durch die Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Beklagten noch während ihrer Rechtsform als GmbH ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 24.11.2015 (2 W 310/15) hat der Senat das Verfahren über die Eintragung der Satzungsänderung betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten als GmbH bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegende Klage ausgesetzt. Es wird auch nicht behauptet, dass eine Handelsregistereintragung zur GmbH erfolgt sei; der unstreitige Vortrag der Parteien zur Eintragung des geänderten Unternehmensgegenstandes in der mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 (Blatt 1866 der Akte) bezieht sich auf die Satzung der Beklagten als Aktiengesellschaft. Da die streitgegenständliche Beschlussmängelklage bereits rechtshängig war, bevor die Beklagte in einer Aktiengesellschaft umgewandelt wurde und damit zwingend auch, bevor die Änderung von§ 2 der Satzung als Unternehmensgegenstand der AG in das Handelsregister eingetragen wurde, greift§ 242 Abs. 2 Satz 2 AktG ein.

cc)

Die zu genehmigenden Verträge hatten die Veräußerung und Unterverpachtung landwirtschaftlicher Produktionsmittel zum Gegenstand. Es steht den Gesellschaftern zwar grundsätzlich frei, über die Zusammensetzung des Vermögens zu befinden, mit dem der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand verfolgt werden soll. Ein Verstoß gegen den Unternehmensgegenstand liegt aber dann vor, wenn mit den genehmigten Verträgen landwirtschaftliche Produktionsmittel in einem solchen Umfang veräußert werden sollen, dass es der Gesellschaft nicht mehr möglich ist, im Rahmen des – alten – Unternehmensgegenstandes tätig zu werden. Dies ist hier der Fall.

Die Kaufverträge, auf die sich die Beschlussfassung gemäß TOP 9 der Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 bezog, liegen im Anlagenkonvolut K 4 a als „Anlage 2″ bis „Anlage 6″ vor. Sie umfassen eine Vielzahl von Grundstücken, Maschinen, Geräten und baulichen Anlagen sowie Zahlungsansprüche aus der Region Thüringen. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, dass der Beklagten durch die Veräußerung sämtliche Wirtschaftsgüter entzogen würden, die sie benötige, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Über die Verträge würde das gesamte Sachanlagevermögen der Beklagten sowie sämtliche Zahlungsansprüche weggegeben. Durch den Abschluss der Grundstückskaufverträge würden sämtliche im Eigentum der Beklagten stehende Grundstücke übertragen. Die Unterpachtverträge beträfen den gesamten von der Beklagten gepachteten Flächenbestand. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten; vielmehr bestätigt der Inhalt des Beschlusses des Aufsichtsrates vom 30.12.2013 und der Vortrag der Beklagten zur Zulässigkeit der grundlegenden Umgestaltung des Gesellschaftszieles (2 U 492/17, BI. 426,427 der Akte) den klägerischen Vortrag.

c)

Dieser Anfechtungsgrund ist von beiden Klägerin in seinem wesentlichen Kern fristgerecht mit den Klageschriften geltend gemacht worden, weil beide vorgetragen haben, dass und warum die Beklagte unter Aufgabe des ursprünglichen Unternehmensgegenstandes durch die Überleitung des Geschäftsbetriebes auf die L. U. GmbH und die Agrarp. GmbH kalt liquidiert werde.

13.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil im Verfahren HK O 16/15 die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 betreffend die Entlastung der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung der Geschäftsführer
Geschäftsführer
H. und F. sowie der genannten Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2013 wie auch die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
F. und der Aufsichtsratsmitglieder für den Abschluss der unter den Punkten 7 und 9 der Tagesordnung genannten Verträge für nichtig erklärt hat.

a)

Die Gesellschafter billigen, wenn sie die Organmitglieder entlasten, deren Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode und sprechen ihnen gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung ihr Vertrauen aus, falls nicht im Einzelfall die Umstände ergeben, dass nur eine Entscheidung für die Vergangenheit gewollt ist. Im Recht der GmbH hat die Entlastung ferner zur Folge, dass die GmbH mit Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben. Die Gesellschafterversammlung befindet, wenn sie das Organmitglied entlastet, auch darüber, ob dieses innerhalb der Grenzen, die Gesetz, Satzung oder Einzelanweisung seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und Verantwortung ziehen, seine unternehmerischen Entschließungen zweckmäßig getroffen, ob es – mit anderen Worten – bei der Führung des Unternehmens eine „glückliche Hand“ gehabt hat. Bei der Beurteilung dieser Frage hat die Gesellschafterversammlung eine breite Spanne des Ermessens, die es ihr erlaubt, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (BGH, Urteil vom 20. Mai 1985-11 ZR 165/84 -, Rn. 5 – 6, juris).

Wegen des weiten Ermessensspielraums der Gesellschafter bei der Entlastung ist ein Entlastungsbeschluss anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Organmitglied schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Sch.n zugefügt wurde (BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 – II ZR 169/07 -, Rn. 20, juris). Ein Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Ansonsten könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung der Verwaltung jederzeit durchsetzen. Das widerspricht nicht nur der Regelung des § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar. Ein Beschluss, der den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes Entlastung erteilt, ist daher selbst gesetzwidrig ist und kann nach § 243 Abs. 1 AktG angefochten werden (BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 133/01 -, BGHZ 153, 47-61, Rn. 15, 18). Wegen der Verzichtswirkung ist eine Entlastungsentscheidung auch treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind, zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 – II ZR 169/07 -, Rn. 20, juris).

b)

Beide Kläger machen geltend, dass die Geschäftsführer H. und F. sowie die Aufsichtsratsmitglieder sich an einem Gesetzesverstoß beteiligt hätten, indem sie an der rechtswidrigen Verlagerung von Vermögensgegenständen der Beklagten auf die Agrarp. GmbH und auf die L. …. GmbH  mitwirkten.

Durch den Kläger Dr. W. wurden die Anfechtungsgründe erst mit der Klageerweiterung vorgebracht, so dass dieser die Anfechtungsgründe nicht fristgerecht geltend gemacht hat. Der Kläger R. hingegen hat die von ihm benannten Anfechtungsgründe fristgerecht bereits mit seiner Anfechtungsklageschrift vorgetragen. Für die weitere Prüfung ist daher – nur – auf den Vortrag des Klägers R. abzustellen.

c)

Der Vortrag des Klägers R. zu den Vertragsabschlüssen (2 U 673/17, Blatt 100, 101 der Akte) ist unstreitig. Des Weiteren ist unstreitig, dass Herr H. Geschäftsführer der beiden Gesellschaften war, die die Verträge mit der Beklagten schlossen und dass die L. U. GmbH am 12.12.2013 unter Beteiligung der Mehrzahl der Gesellschafter der Beklagten gegründet und am 03.03.2014 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Die Verträge der Beklagten mit der Agrarp. GmbH und der L. U. GmbH wurden zwischen dem 02.01.2014 und dem 06.06.2014 geschlossen. Der Aufsichtsrat der Beklagten wurde bereits im Jahre 2013 mit der Angelegenheit befasst, wie sich an der Beschlussfassung vom 30.12.2013 zeigt, in der es u.a. um die Übertragung der Flächenbewirtschaftung an die L. U. ging (2 U 673/17, Anlage K14). Herr F. war als Geschäftsführer der Beklagten in den Abschluss der Verträge eingebunden. Die Beklagte wendet zwar ein, dass Herr H. am 12.12.2013 nicht mehr ihr Geschäftsführer gewesen sei. Aus der Einladung der Beklagten vom 21.11.2013 (2 U 673/17, Anlage B5) ergibt sich aber, dass Herr H. noch am 21.11.2013 Geschäftsführer der Beklagten war. Aus dem Beschluss des Aufsichtsrates vom 30.12.2013 ergibt sich des Weiteren, dass die Gesellschafterversammlung am 10.12.2013 Beschlüsse zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Beklagten fasste, auf denen der Aufsichtsratsbeschluss gründete. Schon diese Beschlüsse müssen vorbereitet worden sein. Dies alles zusammengenommen, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass auch Herr H. noch als Geschäftsführer der Beklagten in die Vorbereitung der Veräußerungen eingebunden war.

d)

Da der Abschluss der Verträge, wie oben bereits ausgeführt wurde, zu damaligen Zeitpunkt gegen den zum damals gültigen, gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmensgegenstand verstieß, liegt ein Verstoß gegen die Satzung vor. Der Verstoß gegen die Satzung ist wegen des Umfanges, den die abgeschlossenen Verträge hatten, und wegen der Deutlichkeit, mit der dadurch gegen den Unternehmensgegenstand verstoßen wurde, auch eindeutig und schwerwiegend.

e)

In Bezug auf die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
F. für das Jahr 2013 hat der Kläger R. des Weiteren geltend gemacht, dass mit der Aufstellung des fehlerhaften Jahresabschlusses 2013 eine Pflichtverletzung vorliege, die der Entlastung entgegenstehe. Dieser Auffassung tritt der Senat bei.

Nach dem oben bereits Dargelegten liegt ein Fehler des Jahresabschlusses darin, dass keine Rückstellung für Gewinnabführungsansprüche in Höhe von 35.972,22 Euro und 17.021,96 Euro gebildet wurden, die die P. M. für die Jahre 2010 und 2011 geltend machte. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass der Verstoß trotz des Streites zwischen der Beklagten und der P. M. um die Pflichten aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung eindeutig war, da angesichts der bereits vorliegenden Entscheidungen und des Vorverhaltens der beiden Gesellschaften jedenfalls eine Rückstellung zu bilden war.

14.

Die gegen den Kläger Dr. W. erhobene WiderklageAusschlussklage – ist unbegründet.

a)

Die Ausschlussklage ist zulässig.

Zwar fehlt es für die Erhebung einer Ausschlussklage an einem Rechtsschutzbedürfnis, soweit eine Satzungsregelung einen Ausschluss durch die Fassung eines gestaltenden Gesellschafterbeschlusses vorsieht (Noack – Fastrich, aaO, Anh. § 34 GmbHG, Rn. 1, 16; Tschernig, GmbHG 1999, 691, 692; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. März 1989 – 2 U 36/88-, LS nach juris). Hier stellt der Gesellschaftsvertrag aber den Ausschluss eines Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung unter das Erfordernis einer grob schuldhaften Pflichtverletzung und engt damit den Anwendungsbereich des Ausschlusses gegenüber demjenigen der Ausschlussklage, die im Grundsatz keine grob schuldhafte Pflichtverletzung, sondern einen wichtigen Grund erfordert, ein. Da das Recht auf Erhebung einer Ausschlussklage unabdingbar ist (siehe oben; Lutter/Hommelhoff – Kleindiek, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 52; Thüringer OLG in Jena, Urteil vom 05. Oktober 2005 – 6 U 162/05-, Rn. 8), bleibt die Erhebung der Ausschlussklage zur Geltendmachung eines wichtigen Grundes zulässig. Ob aber die Anforderungen an den wichtigen Grund wiederum durch die Satzung der Beklagten gestaltet wurden, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Ausschlussklage (hierzu sogleich).

b)

Mit der Beschlussfassung am 29.12.2014, die wirksam ist (siehe oben), liegt das entsprechende materiell rechtliche Erfordernis für die Erhebung der Klage vor. Die Ausschlussklage ist aber unbegründet, weil es an dem durch die Satzung der Beklagten wirksam näher ausgestalteten wichtigen Grund fehlt.

Mit ihrer gesellschaftsvertraglichen Regelung haben sich die Gesellschafter darauf geeinigt, dass ein Ausschluss eine grob schuldhafte Verletzung von Gesellschaftspflichten voraussetzt. Damit wurde für die Gesellschafter auch ein Vertrauenstatbestand geschaffen; die Gesellschafter dürfen darauf vertrauen, dass ein Ausschluss nur unter dieser Voraussetzung erfolgen kann, sei es durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder durch Ausschlussklage. Der Ausschluss kann hinsichtlich Voraussetzungen und Verfahren in der Satzung näher geregelt werden. Die Satzung kann auch die Ausschlussgründe präzisieren und dadurch einen mehr oder minder strengen Beurteilungsmaßstab vorgeben (Noack – Kersting, aaO, Anh. § 34 GmbHG, Rn. 16). Das Erfordernis einer grob schuldhaften Pflichtverletzung ist daher auch bei der Ausfüllung des „wichtigen Grundes“ im Rahmen der Ausschlussklage anzuwenden (vgl. Scholz- Seibt, GmbHG, 12. A., Anh. § 34 GmbHG, Rn. 55). Die Voraussetzungen für den Ausschluss liegen daher aus den oben bereits genannten Gründen nicht vor.

c)

Aber selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats für die Ausfüllung des wichtigen Grundes keine grob schuldhafte Pflichtverletzung forderte, wäre ein wichtiger Grund zu verneinen. Die Gründe für die Ausschlussklage sind dieselben, die die Beklagte bereits zur Begründung des Ausschlussbeschlusses vorgebracht hat. Diese rechtfertigen den Ausschluss nicht.

aa)

Ein Gesellschafter kann zwangsweise aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein diese Maßnahme rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund für den Ausschluss liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Mitglied infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist, seine weitere Mitgliedschaft also den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich macht oder doch ernstlich gefährdet (Noack – Fastrich, aaO, Anh. § 34 GmbHG, Rn. 3). Dies bedarf einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 – II ZR 225/93 -, Rn. 15, juris). Ein schuldhaftes Verhalten ist zwar nicht erforderlich, da es allein auf die objektiven Umstände ankommt, wobei allerdings eine Pflichtwidrigkeit oder ein sonst schuldhaftes Verhalten die Ausschließung regelmäßig eher rechtfertigen wird. Bei der Gesamtwürdigung geht es nicht allein um das Verhalten des Auszuschließenden, sondern ebenso um das der anderen Gesellschafter (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 12. November 2009 – 23 U 2754/09 -, Rn. 8, juris).

bb)

Bei der Ausbringung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, Ausbringung von Zahlungsverboten und der Geltendmachung der Zahlungsansprüche handelte Herr Dr. W. als Geschäftsführer der P. M. zur Durchsetzung von nach seiner Auffassung entstandenen Zahlungsansprüchen aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung.

Der Interessengegensatz, der zwischen der Beklagten und der P. M. entstand, beruht auf der Konstruktion der Verwendung der Betriebsmittel der ehemaligen LPG durch die P. M. und die übrigen Gesellschaften einschließlich der Beklagten. Wie sich den bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen zur Problematik der Gewinnabführung entnehmen lässt, handelt es sich jedenfalls nicht um eine willkürliche Handlungsweise des Herrn Dr. W., mit der die Schädigung der Beklagten verfolgt wird, sondern um die Verfolgung von interessen der P. M., die Herrn Dr. W. als deren Geschäftsführer obliegt. Ein Gesellschafter kann aufgrund der ihm der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sein, von ihm an sich zustehenden Rechten keinen Gebrauch zu machen. Er braucht dabei aber nicht ohne weiteres seine eigenen Belange hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen; es kommt vielmehr auf eine Abwägung der beiderseitigen interessen an (BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 – II ZR 234/89 -, Rn. 7, juris). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger Dr. W. in seiner Stellung als Geschäftsführer der P. M. ständig Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten führt. Dies kann allerdings regelmäßig ein Indiz dafür sein, dass ein tiefgreifendes Zerwürfnis besteht. Jedoch handelt es sich hier nicht um ein schikanöses, nicht durch die Wahrung berechtigter eigener Belange gerechtfertigtes Vorgehen. Der Kläger Dr. W. leitet nicht etwa wahllos gerichtliche Streitigkeiten ein und wird dabei ständig abgewiesen. Vielmehr gehen die Rechtsstreitigkeiten auch zu seinen Gunsten aus. Dieser Befund kann sogar dafür sprechen, dass die hinter der prozessbeteiligten GmbH stehenden anderen Gesellschafter sich ihrerseits nicht gesellschaftstreu verhalten, sondern versuchen, den Kläger aus der Gesellschaft hinauszudrängen oder als Störenfried darzustellen (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 12. November 2009 – 23 U 2754/09-, Rn.11,juris).

cc)

Auch bei dem Schreiben vom 18.12.2014 (2 U 492/17, Blatt 467 – 470 der Akte) an die Verpächter von Grundstücken handelt es sich um eine hinreichend begründete Wahrnehmung der interessen der P. M. Dies wurde bereits ausgeführt.

dd)

Die bereits genannte Strafanzeige gibt aus den bereits genannten Gründen ebenfalls keinen

wichtigen Grund für den Ausschluss des Dr. W. aus der Beklagten ab.

Die gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen das Organmitglied einer Mitgesellschafterin gerichtete Strafanzeige ist nicht in jedem Fall als ein Verhalten anzusehen, dass das Verbleiben des Anzeigeerstatters in der Gesellschaft unzumutbar macht. Jedenfalls dann, wenn eine solche Anzeige nicht leichtfertig oder gar wider besseres Wissen erhoben wird, sondern der sich an die Strafverfolgungsbehörden wendende Gesellschafter nach gewissenhafter Prüfung der Auffassung sein kann, es lägen strafbare Verhaltensweisen vor, ist es ihm nicht verwehrt, sich an die Ermittlungsbehörden zu wenden (BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 – II ZR 243/02 -, Rn. 11, juris).

ee)

Das zwischen den Gesellschaftern bestehende tiefgreifende Zerwürfnis rechtfertigt als solches noch nicht die Ausschließung des Klägers Dr. W. (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 12. November 2009- 23 U2754/09-, Rn. 15, juris). Der Ausschluss eines Gesellschafters unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Zerwürfnisses setzt voraus, dass das Zerwürfnis von ihm zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der auf Ausschließung klagenden Gesellschafter nicht ebenfalls ein Ausschlussgrund vorliegt (BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 – II ZR 234/89-, Rn. 13, juris). Dies ist aus den genannten Gründen nicht der Fall.

15.

Die Klage des Klägers Dr. W. auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 2 der Satzung der Beklagten in der geänderten Fassung ist unzulässig.

a)

Ausweislich des insoweit nicht angegriffenen Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 (2 U 492/17, Anlage K14, Seiten 33-44) wurden unter Punkt 12 der Tagesordnung die Beschlüsse zur formwechselnden Umwandlung der Beklagten von der Rechtsform der GmbH in die Rechtsform der AG gefasst. Den Gesellschaftern lag bei der Beschlussfassung der Entwurf der Satzung der AG als Anlagenkonvolut 8 vor. Der Wortlaut der Satzung wurde den anwesenden Gesellschaftern durch den Notar vorgelesen und als Anlage 11 zum Protokoll genommen. Die Feststellung dieser Satzung war Teil der Beschlussfassung zum Formwechsel.

b)

Der Kläger hat, wie sich aus der Formulierung des Klageantrages und der dazu abgegebenen Begründung wie auch der Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 ergibt, bewusst nicht die Klage auf Nichtigerklärung der Gesellschaft erhoben, § 275 Abs. 1 AktG, sondern eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, mit der nur und ausschließlich das Rechtsschutzziel verfolgt werden soll, die Unwirksamkeit von § 2 der Satzung der Beklagten als AG festzustellen, die Gesellschaft in ihrem Bestand aber davon unberührt zu lassen.

c)

Die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht zulässig. Ist die Bestimmung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, kann nach § 275 Abs. 1 Satz 1 AktG jeder Aktionär darauf klagen, dass die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. § 275 AktG ist auch auf die durch Umwandlung entstandene Aktiengesellschaft anwendbar und schränkt zum Schutze des Rechtsverkehrs die Möglichkeiten ein, die Unwirksamkeit der Satzung geltend zu machen (Henssler/Strohn-Drescher, aaO, § 275 AktG, Rn. 1; Hüffer, aaO, § 275 AktG, Rn. 1, 2, 11 ). Die Feststellung der Nichtigkeit nach § 256 ZPO ist daher nur in Bezug auf fakultative Satzungsbestimmungen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 AktG) möglich (Schmidt, K./Lutter – Riesenhuber, AktG, 3. A., § 275 AktG, Rn. 3), zu denen der Gegenstand des Unternehmens nicht gehört, § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG. Die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage an Stelle der Klage auf Nichtigerklärung der Gesellschaft ist daher nicht statthaft.

16.

Dem Kläger R. ist auf seinen Antrag hin bezüglich der Kosten des Rechtsstreits, die bis zum 01.12.2021 entstanden sind, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorzubehalten. Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Die §§ 1975 ff. BGB, 1990f. BGB sehen verschiedene Möglichkeiten der Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass vor. Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann der Erbe die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie im Urteil vorgesehen ist.

Der Antrag ist im Berufungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 82/09 -, Rn. 7, juris). Die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung nach§§ 1975 ff. 1990f. BGB können offenbleiben. Für die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung bedarf es keines Sachvortrags. Es genügt, dass sich der Erbe im Erkenntnisverfahren darauf beruft. Der Vorbehalt bedarf keiner Begründung (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010-VI ZR 82/09-, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – III ZR 561/16 -, Rn. 5, juris). Das Prozessgericht kann sich auf die Aufnahme des Vorbehalts beschränken und die sachliche Klärung des Haftungsumfangs dem. besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlassen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 82/09-, Rn. 8, juris).

§ 780 gilt nur für Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch die Kosten eines Rechtsstreites gehören können (Kindl/Meller-Hannich – Handke, Gesamts Recht der Zwangsvollstreckung, 4. A., ZPO § 780, Rn. 4), insbesondere die in der Person des Erblassers entstandenen Prozesskosten (Grüneberg – Weidlich, aaO, § 1967 BGB, Rn. 6; Zöller – Geimer, ZPO, 34. A., § 780 ZPO; Rn: 12, 13). Nicht erfasst ist eine in Form einer durch ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses begründete Nachlasserbenschuld oder eine reine Eigenverbindlichkeit des Erben (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2020. – VIII ZR 261/18-, BGHZ 227, 198-213, Rn. 20). Die aufgrund der Fortführung eines Rechtsstreites durch den Erben entstandenen Kosten unterfallen daher der unbeschränkten Erbenhaftung (Grüneberg – Weidlich, aaO, § 1967 BGB, Rn. 6; Zöller – Geimer, aaO, § 780 ZPO, Rn. 13). Es ist daher zwischen den Kosten zu differenzieren, die Nachlassverbindlichkeiten sind, und denjenigen, welche der Erbe als Eigenschuld zu tragen hat und für die kein Vorbehalt ausgesprochen werden darf (Münchener Kommentar zum BGB/Küpper, 9. Aufl. 2022, BGB § 1967 Rn. 40).

Der Vorbehalt ist daher auf diejenigen Prozesskosten zu beschränken, die bis zum Tode des Erblassers und ursprünglichen Klägers am 01.12.2021 entstanden waren. Nachdem der Erblasser während des Berufungsverfahrens am 01.12.2021 verstorben ist, ist sein Alleinerbe als Kläger und Berufungsbeklagter in den Rechtsstreit eingetreten. Nach dem Wortlaut des § 780 Abs. 1 ZPO liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Vorbehalts zwar nicht vor. Die Vorschrift ist im Streitfall allerdings entsprechend anzuwenden. Die Regelung des § 780 ZPO soll sicherstellen, dass der Titel bereits regelt, ob der Erbe sich in der Zwangsvollstreckung auf die Beschränkung seiner Haftung berufen kann. Der Erbe haftet nicht nur, wenn er als Beklagter zu einer Leistung verurteilt wird, sondern auch, wenn er als Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Ergeht gegen den Erben eine Kostengrundentscheidung, so kann er seine Haftung nur in den Fällen auf den Nachlass beschränken, in denen die Kostenentscheidung einen entsprechenden Vorbehalt vorsieht. Fehlt es an einem Vorbehalt, ist der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Haftungsbeschränkung präkludiert. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Kostengrundentscheidung bindend ist, kann der Vorbehalt nicht mehr erfolgen. Da der Erblasser am 01.12.2021 verstarb, sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten von dem Vorbehalt erfasst. Die später entstandenen Kosten fallen seinem Erben vorbehaltlos zur Last (zu Allem: BAG, Urteil vom 12. November 2013- 9 AZR 646/12-, Rn. 17 – 18, juris).

17.

Den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Kläger vom 17.03.2023 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Dieser gebietet nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es bestand kein Anlass, den Klägern einen weiteren Schriftsatznachlass zu gewähren und kein Grund, den Rechtsstreit im Hinblick auf die laufenden Ermittlungsverfahren auszusetzen.

18.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

Die Kläger Dr. W. und R. waren als Gesellschafter der GmbH notwendige Streitgenossen, ebenso wie als nunmehrige Aktionäre der Beklagten (Henssler/Strohn – Drescher, Gesellschaftsrecht, 2. A., § 246 AktG, Rn. 41; Zöller-Althammer, ZPO, 32. A., § 62 ZPO, Rn. 3, 4; BGH, Urteil vom 05. April 1993 – II ZR 238/91-, Rn. 77, juris; Noack – Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn.169; vgl. a. BGH, Beschluss vom 31. März 2008-11 ZB 4/07 -, Rn. 8, juris). Der Erbfall hat daran nichts geändert, weil der Alleinerbe als Gesamtrechtsnachfolger auch in die Stellung des Verstorbenen als Partei eingerückt ist. Auch die Abtretung des Gesellschaftsanteiles hat auf die notwendige Streitgenossenschaft der Kläger keinen Einfluss (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999 – V ZR 141/98 -, Rn. 10, juris).

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 100 Abs. 1 – 3 ZPO (Noack – Noack, aaO; Anh. § 47 GmbHG, Rn. 169; Zöller- Herget, aaO, § 100 ZPO, Rn. 1). Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 – II ZB 23/06 -, Rn. 8, juris). Auch insoweit wirkt sich wegen der notwendig einheitlichen Sachentscheidung der größte Prozesserfolg zu Gunsten des anderen Gesellschafters aus, soweit ein gemeinsames streitiges Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 05. April 1993 – II ZR 238/91-, Rn. 77, juris; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 185/07-, Rn. 55, juris). Soweit dies nicht der Fall ist, kann der Prozesserfolg jedes der Anfechtungskläger trotz der Einheitlichkeit der Sachentscheidung unterschiedlich ausfallen. Zwar kann die Entscheidung über eine Beschlussanfechtung nur einheitlich ergehen. Das Urteil muss indessen nicht einheitlich ausfallen. Kläger, die die Klage- oder Begründungsfrist versäumt haben, können abgewiesen werden, während andere mit ihrer rechtzeitigen Klage durchdringen (BGH, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 196/08 -, Rn. 22, juris). Da jeder der angegriffenen Beschlüsse einen eigenen Streitgegenstand bildet, ist für jeden der Beschlüsse zu entscheiden, ob zwischen den beiden Anfechtungsklägern ein gemeinsames streitiges Rechtsverhältnis besteht, soweit beide rechtzeitig Anfechtungsklage gegen diesen bestimmten Beschluss erhoben haben. In diesem Falle kommen die – nur – von dem anderen Anfechtungskläger geltend gemachten erfolgreichen Anfechtungsgründe beiden zu Gute und haben beide gleichermaßen Erfolg (Münchener Kommentar zum AktG – Hüffer/Schäfer, 4. A., § 246 AktG, Rn. 7, 37). Soweit hingegen nur einer diesen Beschluss rechtzeitig angefochten hat, liegt kein gemeinsames streitiges Rechtsverhältnis vor und können sich Obsiegen und Unterliegen des jeweiligen Klägers im Verhältnis zur Beklagten unterscheiden.

Für die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren war ein „fiktiver“ Gesamtstreitwert zu bilden, der sich aus der Summe der Einzelangriffe ergab, da Obsiegen und Unterliegen in den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen zusammenzufassen war. In Bezug auf diesen Gesamtstreitwert unterliegt die Beklagte mit einem Anteil von – gerundet – 65%. An dem Unterliegen der Kläger ist der Kläger Dr. W. gegenüber dem Kläger R. mit einem höheren Anteil beteiligt, der sich aus dem Wert der Feststellungsklage ergibt und gerundet 12% des „fiktiven“ Gesamtstreitwertes erreicht. Daraus ergibt sich, dass von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Kläger nach Kopfteilen 23%, der Kläger Dr. W. weitere 12% und die Beklagte 65% zu tragen hat. Die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Kläger richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen im einzelnen Prozessrechtsverhältnis. Das führt zu einer Kostentragung durch die Beklagte im Verhältnis zum Kläger R. in Höhe von 77% und im Verhältnis zum Kläger Dr. W. in Höhe von 52%.

Bezogen auf den Streitwert im erstinstanzlichen Verfahrendes Herrn Dr. W. gegen die Beklagte (HK O 9/15) obsiegt Herr Dr. W. mit seinen Anträgen im Umfang von gerundet 48%. Obsiegen und Unterliegen der Parteien halten sich daher die Waage, so dass die Kosten auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden.

Bezogen auf den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens des Herrn R. gegen die Beklagte (HK O 16/15) obsiegt Herr R. mit seinen Anträgen im Umfang von 73%, so dass von den Kosten dieses Rechtsstreites der Kläger 27% und die Beklagte 73% zu tragen hat.

19.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert,§ 543 Abs. 2 ZPO.

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