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LG Frankfurt, Urteil vom 25. Februar 2022 – 2-02 O 213/21

§ 854 Abs 1 BGB, § 868 BGB, § 929 S 1 BGB, § 929 S 2 BGB, § 1205 BGB, § 1293 BGB

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gemäß Darlehensvertrag (Loan Agreement) vom 12. Juni 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 6. November 2015, Amendment No. 2 vom 22. Juni 2016, Amendment No. 3 vom 22. Juli 2016 und Amendment No. 4 vom 12. Juli 2017), Darlehensvertrag (Second Loan Agreement) vom 6. November 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 13. Juli 2016 und Amendment No. 2 vom 12. Juli 2017), sowie Darlehensvertrag (A AG Loan Agreement) vom 2. Juli 2017, an die Klägerin … A Aktien übertragen hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eigentumsübertragung von … Inhaberaktien der A AG.Randnummer2

Die Parteien sind Aktionäre der A AG. Die A AG ist Muttergesellschaft der B GmbH, welche unter anderem (…) herstellt.Randnummer3

Das Grundkapital der A AG beträgt X € und ist eingeteilt in X auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil von 1,00 € je Stückaktie (nachfolgend jeweils die „A-Aktie“ genannt).Randnummer4

Die Klägerin hält unmittelbar …A-Aktien, was einer Beteiligung von rund 5,14% am Grundkapital entspricht.Randnummer5

Die Parteien schlossen im Laufe der Jahre drei Darlehensverträge mit einer Darlehenssumme in Höhe von insgesamt … €:Randnummer6

Darlehensvertrag vom 12. Juni 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen vom 6. November 2015, vom 22. Juni 2016, vom 22. Juli 2016 und vom 12. Juli 2017 (nachfolgend insgesamt „Darlehensvertrag I“ genannt) über eine Darlehenssumme in Höhe von … € (Anlage K1),Randnummer7

Darlehensvertrag vom 6. November 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen vom 13. Juli 2016 und vom 12. Juli 2017 (nachfolgend insgesamt „Darlehensvertrag II“ genannt) über eine Darlehenssumme in Höhe von … € (Anlage K2),Randnummer8

Darlehensvertrag vom 2. Juli 2017 (nachfolgend „Darlehensvertrag III“ genannt) (Anlage K3) über eine Darlehenssumme in Höhe von … € aufgeteilt in zwei Tranchen von … € (nachfolgend „Tranche 1“) und … € (nachfolgend „Tranche 2“) (der Darlehensvertrag I, der Darlehensvertrag II und der Darlehensvertrag III, nachfolgend die „Darlehensverträge“ genannt).Randnummer9

Als Endfälligkeit der Rückzahlung der Darlehen vereinbarten die Parteien jeweils den 30.Juni 2022.Randnummer10

Zur Sicherung der Rückzahlung der Darlehen schlossen die Parteien drei Pfandverträge, welche die Verpfändung von insgesamt … A-Aktien des Beklagten zugunsten der Klägerin vorsahen (beispielhaft hierzu der Verpfändungsvertrag vom 12. Juli 2017 in Anlage K18).Randnummer11

Diese … A-Aktien sind in den nachfolgend aufgeführten sechs Sammelurkunden (insgesamt nachfolgend „die sechs Sammelurkunden“ genannt) verbrieft:Randnummer12

– Sammelurkunde über … auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. … – … (vgl. Anlage B 1 (1-6)),Randnummer13

– Sammelurkunde über … auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. … – … (vgl. Anlage B 1 (1-6)),Randnummer14

– Sammelurkunde über … auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. … – … (vgl. Anlage B 1 (1-6)),Randnummer15

– Sammelurkunde über … auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. … – … (vgl. Anlage B 1 (1-6)),Randnummer16

– Sammelurkunde über … auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. … – … (vgl. Anlage B 1 (1-6)),Randnummer17

Globalurkunde über … auf den Inhaber lautende Stammaktien in Form von Stückaktien, Stückenummern: … bis … (Anlage B 1(8)).Randnummer18

Für die Besicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag I verpfändete der Beklagte an die Klägerin … A-Aktien.Randnummer19

Für die Besicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag II verpfändete der Beklagte an die Klägerin … A-Aktien.Randnummer20

Für die Besicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag III verpfändete der Beklagte an die Klägerin … A-Aktien.Randnummer21

In dem dritten Pfandvertrag (Anlage K18) vereinbarten die Parteien in Ziffer 3.3. folgendes:Randnummer22

„Since the Original Pledgee already has the Share Certificates in his possession, no further physical delivery of the Share Certificate is required for the creation of the Pledges. The Original Pledgee will continue to hold the Share Certificates in custody fort the Pledgor until an Event of Enforcement has occured. […]“Randnummer23

Auf den dritten Pfandvertrag sollte ebenfalls deutsches Recht Anwendung finden (vgl. Ziffer 20, Seite 26 des Pfandvertrages, Anlage K18).Randnummer24

Im Zuge der Verpfändungen gelangten die sechs Sammelurkunden, in denen … A-Aktien verbrieft sind, zunächst in den Besitz der Klägerin und dann in den Besitz der Prozessvertreter der Klägerin, wo sie sich auch weiterhin befinden. Die Prozessvertreter der Klägerin verwahren die sechs Sammelurkunden für die Klägerin.Randnummer25

Die Parteien vereinbarten jeweils in Ziffer 6.1 der Darlehensverträge, dass der Beklagte als Darlehensnehmer die Möglichkeit haben sollte, das Darlehen an die Klägerin als Darlehensgeberin entweder in bar oder in Form der Übertragung einer bestimmten Anzahl an Aktien zurückzuzahlen.Randnummer26

In Ziffer 6.3 der Darlehensverträge regelten die Parteien, dass die Klägerin als Darlehensgeberin eine vollständige oder teilweise Rückzahlung vor Endfälligkeit (Right to make early repayment) der Darlehen verlangen könne, wobei die Rückzahlung nach Wahl der Klägerin durch eine Geldzahlung oder durch die Übertragung von A Aktien erfolgten sollte.Randnummer27

In Ziffer 6.3 (a) der Darlehensverträge heißt es nach der zwischen den Parteien unstreitigen deutschen Übersetzung auszugsweise:Randnummer28

„Recht auf vorzeitige Rückzahlung. Der Darlehensgeber kann vom Darlehensnehmer vor dem Fälligkeitstag die teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens fordern […].“Randnummer29

Zur Ausübung des Rechts auf frühzeitige Rückzahlung (Right to make early repayment) vereinbarten die Parteien in Ziffer 6.3 (b) nach der unstreitigen deutschen Übersetzung der Darlehensverträge:Randnummer30

„Benachrichtigung. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens steht unter der Bedingung, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über eine solche vorzeitige Rückzahlung und die Art und Weise der Darlehensrückzahlung in Kenntnis setzt und dass eine solche Benachrichtigung nicht später als 90 Bankarbeitstage vor der beabsichtigten Übertragung der Aktien oder Rückzahlung in Geld, je nachdem, erfolgt. Die Benachrichtigung ist unwiderruflich. Im Falle einer Rückzahlung mit Aktien werden die Stimmrechte sofort an den Darlehensgeber übertragen.“Randnummer31

In den Darlehensverträgen II und III findet sich am Ende jeweils noch die Ergänzung:Randnummer32

„[…] vorbehaltlich, zur Vermeidung von Missverständnissen, der Einhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und darunter erlassener Reglungen.“Randnummer33

Die Klägerin beabsichtigte in der Folge von ihrem Recht auf frühzeitige Rückzahlung (Right to make early repayment) der Darlehen – das heißt vor Endfälligkeit am 30. Juni 2022 – in Form der Übertragung der … an sie verpfändeten A-Aktien Gebrauch zu machen.Randnummer34

Am 1. August 2018 teilte die Klägerin dem Bundesministerium für wirtschaft und Energie (nachfolgend „BMWi“ genannt) im Hinblick auf die Erfüllung der Meldepflicht nach § 60 Abs. 3 AWV mit, dass sie den zusätzlichen Erwerb von …% der A-Aktien, respektive … Stückaktien, beabsichtige (Anlage B8) und beantragte die Freigabe des beabsichtigten Erwerbs. Hierin heißt es auszugsweise:Randnummer35

„[…] … erwägt den Erwerb von insgesamt bis zu … Aktien der A AG. Dies erfolgt auf zwei unterschiedlichen Wegen. Zum einen erhält … durch Übertragung 3.800.000 Aktien der A AG als Rückzahlung der von der …. (ISIN Code: …) ausgegebenen Schuldverschreibungen. Zum anderen erhält … bis zu … Aktien als (teilweise) Rückzahlung des von … an Herrn ………..gewährten Darlehens (zurückzuzahlen durch Übertragung von Aktien der A AG). […]“Randnummer36

Mit drei Schreiben jeweils datierend auf den 12. Dezember 2019 (Anlage K4) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie von ihrem vorzeitigen Rückzahlungsrecht hinsichtlich der Darlehensverträge Gebrauch mache und forderte ihn zur Übertragung von insgesamt … A-Aktien auf. Das Schreiben vom 12. Dezember 2019 betreffend den Darlehensvertrag I bezog sich mithin auf die Übertragung von … A-Aktien, das Schreiben vom selben Tag betreffend den Darlehensvertrag II bezog sich auf die Übertragung von … A-Aktien und das Schreiben vom selben Tag betreffend den Darlehensvertrag III bezog sich auf die Übertragung von … A-Aktien.Randnummer37

Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 (Anlage B10) gab das BMWi den Erwerb von …% A-Aktien durch die Klägerin auf der Grundlage des zwischen der Klägerin, Herrn ………….. und der … geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 14. Juli 2020 (Anlage B13) frei. In Ziffer 1 unter „Anlass und Regelungszweck“ (Anlage B13) heißt es auszugsweise:Randnummer38

„a) Mit Schreiben vom 01. August 2018 meldete … gemäß § 60 Abs. 3 AWV beim BMWi den beabsichtigten Erwerb von bis zu … Stück (entspricht bis zu … %) der Aktien an der A AG und beantragte die Freigabe des Erwerbs gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AWV […]“Randnummer39

Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 (Anlage K6) teilte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Darlehensverträge und die dazugehörigen Pfändungsverträge mit, dass sie ihrer Auffassung nach Eigentümerin der streitgegenständlichen … A-Aktien geworden sei.Randnummer40

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2020 (Anlage K8) insbesondere, dass er der Auffassung sei, eine wirksame „notification of early repayment“ läge nicht vor und die Klägerin sei nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen … A-Aktien geworden.Randnummer41

Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (Anlage K9) forderte die Klägerin den Beklagten zur Bestätigung des Eigentumsübergangs unter Verweis auf die Sammelurkunden auf. Hierin heißt es auf Seite 2 unten:Randnummer42

„Soweit Sie meinen, dass es für die Übertragung der Aktien an uns Ihrer Mitwirkung bedürfe, oder dass es für Sie hilfreich wäre, eine schriftliche Bestätigung des Übergangs der Aktienurkunden zu haben, fordern wir Sie vor dem oben geschilderten Hintergrund hiermit auf, unsRandnummer43

die Übereignung der insgesamt … AktienRandnummer44

Inhaberaktien gemäß den im Anhang zu unserem Schreiben vom 15. Juli 2020 aufgeführten Aktienurkunden (Sammelurkunden / Globalurkunden) –Randnummer45

auf die ……………………Randnummer46

bis zum 30. Juli 2020, 12:00 Uhr MESZ, schriftlich zu bestätigen. […]“Randnummer47

Mit Email vom 30. Juli 2020 (Anlage K10) erwiderte der Beklagte unter Angabe der Betreffzeile „… consent of transfer“ entsprechend der zwischen den Parteien unstreitigen deutschen Übersetzung:Randnummer48

„Hiermit bestätige ich, dass ich der Übertragung der … Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktien aus den Darlehensverträgen II und III zustimme. Unter Bezugnahme auf unsere heutige Diskussion zu den beiden Darlehensverträgen II und III, die Rückzahlungsoptionen in bar enthalten, verweise ich auf die zuvor von Herrn …………… versandte E-Mail.Randnummer49

Nach dieser Analyse bin ich der Meinung, dass die 90 Tage nicht eingehalten wurden. Wie dem auch sei, ich wäre dafür, auf die 90-Tage-Frist zu verzichten, da sie sich mit der Hauptversammlung überschneidet, die für … und die angestrebte Änderung der Unternehmensführung wichtig ist, und daher festzulegen, dass die 90-Tage-Frist nur für die Rückzahlungsoptionen in bar gilt und nicht für das Recht, die Aktien in Besitz zu nehmen. Ich schlage daher vor, dass die … abzüglich der ungefähr …Aktien übertragen werden, oder eine annähernd ausreichende Zahl, die durch die von … gehaltenen Aktienzertifikate erlaubt ist. Damit hat … derzeit … Aktien, und wenn man die …, die Sie ohnehin halten, hinzurechnet, ergibt dies …, d.h. ..% des bestehenden Aktienkapitals. Damit hätten Sie die Mehrheit in der Hauptversammlung und mehr bei den anderen Aktionären Ihrer Gruppe. Bleiben wir also beim Handel und machen wir in der Zwischenzeit weiter. 90 Tage sind um den 21. Oktober herum. Würde das funktionieren?“Randnummer50

Am 11. August 2020 antwortete die Klägerin per E-Mail (Anlage K11) unter Angabe der Betreffzeile „RE: … consent of transfer“ auf die voranstehende E-Mail des Beklagten vom 30. Juli 2020 und führte aus, dass sie den Eigentumsübergang von … A-Aktien bestätige. Hierin heißt es nach unstreitiger deutscher Übersetzung auszugsweise wie folgt:Randnummer51

„Vielen Dank für die Email unten und Ihre Zustimmung zur Übertragung von … Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktien, die relevant für die Darlehensverträge II und III sind. Wir bestätigten, dass wir uns beide einig sind, dass mindestens … Inhaberaktien der A AG effektiv auf … übertragen wurde.Randnummer52

Hinsichtlich der restlichen … Aktien, die als Sicherheit für die im Rahmen der Darlehensverträge II und III gewährten Darlehen dienten, sind wir nach wie vor der Meinung, dass auch diese Aktien mit Zustimmung des Ministeriums bereits wirksam auf die … übertragen wurden und bitten Sie, dies zu bestätigen. […]“Randnummer53

Der Beklagte teilte der Klägerin gegenüber mit E-Mail vom 18. August 2020 (Anlage K12) unter Angabe der Betreffzeile „… consent of transfer“ u.a. folgendes mit:Randnummer54

„1. You did not accept my proposal of 30 July 2020, so we have no agreement on the way forward regarding the transfer of shares and voting rights with respect to the general meeting. […]“Randnummer55

Ausweislich eines Schreibens des BMWi, gerichtet an die Prozessvertreterin der Klägerin, vom 16. Dezember 2021 (Bl. 152 d.A.) gab das Bundeswirtschaftsministerium den Erwerb weiterer …% der Stimmrechte der A AG durch die Klägerin und mittelbar durch Herrn ……….. frei.Randnummer56

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Parteien bereits im Rahmen der Darlehensverträge aufschiebend bedingt auf einen unmittelbaren Eigentumsübergang der jeweiligen A-Aktien nach Ausübung des Wahlrechts durch die Klägerin geeinigt hätten und dass eine Übertragung der … A-Aktien am 15. Juli.2020 erfolgt sei, nachdem das BMWi den Erwerb von …% A-Aktien durch die Klägerin freigegeben habe und die Klägerin dem Beklagten hiervon ebenfalls mit Schreiben vom selben Tag Mitteilung gemacht habe.Randnummer57

Es sei jedenfalls ein Bestand von … A-Aktien am 30. Juli 2020 von dem Beklagten an die Klägerin übertragen worden, weil der Beklagte mit seiner E-Mail vom 30. Juli 2020 (Anlage K10) das Angebot der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2020 (Anlage K9) angenommen habe, … A-Aktien zu übereignen. Eine Übergabe sei nach § 929 Satz 2 BGB nicht erforderlich, weil die Klägerin im Zuge der Verpfändungen bereits im Besitz der Aktien gewesen sei. Andernfalls seien die Erklärungen der Parteien dahingehend auszulegen, dass jedenfalls eine Abtretung der Mitgliedschaft nach §§ 398, 413 BGB gewollt gewesen sei.Randnummer58

Hinsichtlich der restlichen … A-Aktien bestehe zumindest ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung.Randnummer59

Die Klägerin beantragt,Randnummer60

1. es wird festgestellt, dass der Beklagte gemäß Darlehensvertrag (Loan Agreement) vom 12. Juni 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 6. November 2015, Amendment No. 2 vom 22. Juni 2016, Amendment No. 3 vom 22. Juli 2016 und Amendment No. 4 vom 12. Juli 2017), Darlehensvertrag (Second Loan Agreement) vom 6. November 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 13. Juli 2016 und Amendment No. 2 vom 12. Juli 2017), sowie Darlehensvertrag (A Loan Agreement) vom 2. Juli 2017, … A AG-Aktien an die Klägerin übertragen hat.Randnummer61

2. hilfsweise,Randnummer62

a) es wird festgestellt, dass der Beklagte gemäß Darlehensvertrag (Loan Agreement) vom 12. Juni 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 6. November 2015, Amendment No. 2 vom 22. Juni 2016, Amendment No. 3 vom 22. Juli 2016 und Amendment No. 4 vom 12. Juli 2017), Darlehensvertrag (Second Loan Agreement) vom 6. November 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 13. Juli 2016 und Amendment No. 2 vom 12. Juli 2017), sowie Darlehensvertrag (A AG Loan Agreement) vom 2. Juli 2017, an die Klägerin … A AG-Aktien übertragen hat.Randnummer63

3. hilfs-hilfsweise, der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin … A AG-Aktien zu übertragen.Randnummer64

Der Beklagte beantragt,Randnummer65

die Klage abzuweisen.Randnummer66

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe weder Eigentum an … A AG-Aktien noch an … A AG-Aktien erworben und dies aus folgenden Gründen:Randnummer67

Eine aufschiebend bedingte Einigung zwischen den Parteien gemäß §§ 929 S.1, 158 BGB folge nicht bereits aus den Darlehensverträgen.Randnummer68

Eine Einigung zwischen den Parteien – zumindest hinsichtlich der Übertragung von … A Aktien – sei auch nicht durch eine vorgebliche Zustimmung des Beklagten in seinem Email-Schreiben vom 30. Juli 2020 (Anlage K10) als Erwiderung auf das Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 2020 (Anlage K9) zu sehen. Denn hierin habe der Beklagte seine Zustimmung zur Übertragung von … Inhaberaktien der A AG abzüglich … Aktien in Bezug auf die Darlehensverträge II und III erklärt, sodass hierin eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu sehen sei. Dieser neue Antrag sei seitens der Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2020 (Anlage K 11) nicht bzw. nicht rechtzeitig angenommen worden.Randnummer69

Ferner stünde das Emailschreiben des Beklagten vom 30. Juli 2020 (Anlage K10) im Hinblick auf den hierin enthaltenen Absatz 2 unter rechtlichem Vorbehalt.Randnummer70

Ferner läge ein Verstoß gegen das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot vor, da zwischen den Parteien nicht klar gewesen sei, welches Darlehen in welcher Höhe in Aktien und in welcher Höhe in Geld zurückgezahlt werden müsse. Zudem hätten die A Aktien in den unterschiedlichen Darlehensverträgen unterschiedliche Bewertungen, sodass es für die Bestimmung der in Geld zu tilgenden Restforderung der jeweiligen Darlehen auf eine exakte Allokation der einzelnen A Aktien auf einen bestimmten Darlehensvertrag ankomme.Randnummer71

Für eine wirksame Übereignung nach §§ 929 ff. BGB sei die Übergabe der Aktienurkunde erforderlich; eine solche Übergabe sei unstreitig nicht erfolgt.Randnummer72

Ebenfalls komme eine Übereignung nach § 929 S. 2 BGB nicht in Betracht, da der Beklagte seiner Auffassung nach mittelbarer Eigenbesitzer der Sammelurkunden sei (Bl. 147 d. A.).Randnummer73

Zudem lägen die Voraussetzungen der vorzeitigen Darlehensrückzahlung (Right to make early repayment) im Hinblick auf die Darlehensverträge nicht vor, da die Voraussetzungen der jeweils in Ziffer 6.3 (b) der Darlehensverträge vorgesehenen „Notification“ aus folgenden Gründen nicht gegeben seien: Die Klägerin habe in ihren Schreiben vom 12. Dezember 2019 (Anlagenkonvolut K 4) weder den Empfänger der Aktien, noch die Aktien und das Rückzahlungsdatum konkret benannt, was jedoch für die Überprüfung eines unzulässigen Kontrollwechsels oder eines Verstoßes gegen Außenwirtschaftsrecht erforderlich sei (Bl. 72 d. A.).Randnummer74

Hinsichtlich des Darlehensvertrags III könne die Klägerin nur hinsichtlich der Tranche 2 eine Rückzahlung in Geld verweigern, hinsichtlich der Tranche 1 bestehe ein Wahlrecht des Beklagten (Bl. 71, 139 d. A.).Randnummer75

Einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen aus dem Darlehensvertrag I und dem Darlehensvertrag II stehe die Kontrollwechsel-Klausel in Ziffer 6. entgegen, welche vorsehe, dass die klägerische Darlehensgeberin keinen Anteil von A-Aktien halten solle, der …% überschreite (Bl. 84 d. A.).Randnummer76

Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht und somit gegen Ziff. 6.1 der Darlehensverträge vor, weil zum Zeitpunkt der vermeintlichen Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung die Genehmigung des BMWi noch nicht vorgelegen habe (Bl. 85 d.A.).Randnummer77

Jedenfalls habe das BMWi im Hinblick auf … A AG-Aktien nicht die erforderliche Genehmigung erteilt (Bl. 76, 85 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.Randnummer79

Die Klage ist zulässig.Randnummer80

Das Landgericht Frankfurt am Main ist aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung in den jeweiligen Ziffern 17.2 der Darlehensverträge für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen ausschließlich sachlich sowie örtlich zuständig, vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO), der lex specialis zu § 38 ZPO ist.Randnummer81

Zudem besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin, weil Ungewissheit darüber besteht, ob die Klägerin die streitgegenständlichen … A-Aktien erworben hat und insofern befugt ist, ihre Aktionärsrechte auszuüben.Randnummer82

Die Klage ist teilweise begründet.Randnummer83

Die Klägerin hat eine Anzahl von … A-Aktien erworben, vgl. §§ 929 S. 1 und S. 2 BGB.Randnummer84

Diese Aktienanzahl ist in den sechs Sammelurkunden verbrieft (vgl. oben).Randnummer85

Die Übereignung einer Inhaberaktie und der in ihr verbrieften Rechte und Pflichten erfolgt grundsätzlich durch Einigung und Übergabe bzw. Vereinbarung eines Besitzkonstituts bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 929 ff. BGB, unabhängig von der Art der Verwahrung und der Verbriefung der Urkunde (vgl. Sudmeyer in Schüppen/Schaub, Münchener Anwaltshandbuch, Aktienrecht, 3. Auflage 2018, § 10 Rn. 157; Mentz, Fröhling: Die Formen der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Aktien, NZG 2002, 201 ff.). Das Mitgliedschaftsrecht (das „Recht aus dem Papier“) folgt bei ihr dem „Recht am Papier“, also dem Eigentum an der Aktienurkunde (vgl. Mailänder, Weitnauer, Handbuch Venture Capital, 6. Auflage 2019, Teil E Rn. 268; Solveen in Hölters/Weber, Aktiengesetz, § 10 AktG Rn. 14; 4. Auflage 2022). Die Unterscheidung zwischen der Inhaberaktie und der Namensaktie liegt gerade entscheidend darin, dass bei der Inhaberaktie derjenige legitimiert ist, wer sie besitzt und bei der Namensaktie als Aktionär nur derjenige gilt, wer als solcher im Aktienbuch steht; die Verbriefung der Aktie kann bei der Namensaktie auf Basis einer entsprechenden Satzungsbestimmung unterbleiben (vgl. Mailänder, Weitnauer, Handbuch Venture Capital, 6. Auflage 2019, Teil E Rn. 269). Insofern ergibt sich für den Inhaber einer Aktienurkunde gegenüber der Aktiengemeinschaft und gegenüber Dritten die widerlegbare Vermutung, dass er auch Inhaber des verbrieften Mitgliedschaftsrecht ist (vgl. Wöstmann in Henssler/Strohn, § 10 AktG Rn. 7, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021).Randnummer86

Nach Auffassung der Kammer liegt eine aufschiebend bedingte Einigung zwischen den Parteien nicht bereits in Ziffer 6.3 iVm Ziffer 6.1 der Darlehensverträge vor.Randnummer87

Das Vorliegen einer dinglichen Einigung setzt voraus, dass sich Veräußerer und Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen soll d.h. die Einigung muss die Sache als auch die Person des Erwerbers hinreichend konkret bestimmen, vgl. § 929 S. 1 BGB.Randnummer88

Nichts anderes kann für eine aufschiebend bedingte dingliche Einigung gemäß §§ 929 S. 1, 158 BGB – die Bedingung liegt nach Auffassung der Klägerin in dem Recht der Ausübung der frühzeitigen Rückzahlung (Right to make early repayment) und dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Notification gemäß Ziffer 6.3 (b) der Darlehensverträge – gelten: Auch in diesem Fall müssen die Parteien trotz des noch bevorstehenden Bedingungseintritts die zu übereignende Sache und die Person des Erwerbers hinreichend bestimmt haben.Randnummer89

Das ist nach Auffassung der Kammer durch Ziffer 6.3 iVm. Ziffer 6.1 der Darlehensverträge inhaltlich nicht gegeben.Randnummer90

Denn ohne die erforderliche Notification des Darlehensgebers gemäß Ziffer 6.3 (b) kann der Umfang und die Form der Rückzahlung des jeweiligen Darlehens (ganz oder teilweise bzw. Rückzahlung in bar oder in Aktien) nicht bestimmt werden.Randnummer91

Nach Auffassung der Kammer gelangt man auch nicht zu einer anderen Auffassung unter Bezugnahme auf Ziffer 10.5 des Dritten Pfändungsvertrages (Anlage K18). Aus Ziffer 10.5 des Dritten Pfändungsvertrages, der mit „Absence of Consent Requirement“ überschrieben ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Vorliegen einer Einigung zwischen den Parteien nicht erforderlich sein sollte, zumal Ziffer 10.5 insofern keinen konkreten Bezug auf die Darlehensverträge nimmt.Randnummer92

Nach Überzeugung der Kammer hat der Beklagte das in dem Schreiben vom 23. Juli 2020 (Anlage K9) zu sehende Angebot der Klägerin gerichtet auf die Übereignung von insgesamt … A Aktien mit seinem Emailschreiben vom 30. Juli 2020 (Anlage K 10) nicht angenommen.Randnummer93

In dem Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 2020 heißt es:Randnummer94

„Soweit Sie meinen, dass es für die Übertragung der Aktien an uns Ihrer Mitwirkung bedürfe, oder dass es für Sie hilfreich wäre, eine schriftliche Bestätigung des Übergangs der Aktienurkunden zu haben, fordern wir Sie vor dem oben geschilderten Hintergrund hiermit auf, unsRandnummer95

die Übereignung der insgesamt … AktienRandnummer96

Inhaberaktien gemäß den im Anhang zu unserem Schreiben vom 15. Juli 2020 aufgeführten Aktienurkunden (Sammelurkunden / Globalurkunden) –Randnummer97

auf die ………………….Randnummer98

bis zum 30. Juli 2020, 12:00 Uhr MESZ, schriftlich zu bestätigen. […]“Randnummer99

Zwar beinhaltet das Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 2020 (Anlage K9) zunächst die für eine Einigung erforderlichen essentialia, allerdings hat der Beklagte mit Emailschreiben vom 30. Juli 2020 (Anlage K10) unter Angabe der Betreffzeile „… consent of transfer“ insbesondere entsprechend der zwischen den Parteien unstreitigen deutschen Übersetzung folgendes erwidert:Randnummer100

„Hiermit bestätige ich, dass ich der Übertragung der … Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktien aus den Darlehensverträgen II und III zustimme. Unter Bezugnahme auf unsere heutige Diskussion zu den beiden Darlehensverträgen II und III, die Rückzahlungsoptionen in bar enthalten, verweise ich auf die zuvor von Herrn ……… versandte E-Mail.Randnummer101

Nach dieser Analyse bin ich der Meinung, dass die 90 Tage nicht eingehalten wurden. Wie dem auch sei, ich wäre dafür, auf die 90-Tage-Frist zu verzichten, da sie sich mit der Hauptversammlung überschneidet, die für … und die angestrebte Änderung der Unternehmensführung wichtig ist, und daher festzulegen, dass die 90-Tage-Frist nur für die Rückzahlungsoptionen in bar gilt und nicht für das Recht, die Aktien in Besitz zu nehmen. Ich schlage daher vor, dass die … abzüglich der ungefähr … Aktien übertragen werden, oder eine annähernd ausreichende Zahl, die durch die von … gehaltenen Aktienzertifikate erlaubt ist. Damit hat … derzeit …. Aktien, und wenn man die …, die Sie ohnehin halten, hinzurechnet, ergibt dies …, d.h. …% des bestehenden Aktienkapitals. Damit hätten Sie die Mehrheit in der Hauptversammlung und mehr bei den anderen Aktionären Ihrer Gruppe. Bleiben wir also beim Handel und machen wir in der Zwischenzeit weiter. 90 Tage sind um den 21. Oktober herum. Würde das funktionieren? […]“Randnummer102

Nach Auffassung der Kammer ist in dem Emailschreiben des Beklagten vom 30. Juli 2020 eine Annahme unter Einschränkungen gemäß § 150 Abs. 2 BGB zu sehen.Randnummer103

Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.Randnummer104

Dem Wortlaut des Emailschreibens vom 30. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte der Übertragung der … Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktien aus den Darlehensverträgen II und III zustimmte. Insofern stimmte der Beklagte der mit Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 2020 (Anlage K9) geforderten Übereignung von … A Aktien nicht zu, sondern lediglich einschränkend der Übertragung einer Anzahl von … A-Aktien, wie sich aus dem Emailschreiben ergibt: „[…] „Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktien aus den Darlehensverträgen II und III […]“.Randnummer105

Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag die Kammer in dem Emailschreiben des Beklagten vom 30. Juli 2020 (Anlage K 10) kein bloßes Angebot für Rahmenbedingungen einer Einigung („proposal“) zu erkennen. Ausweislich des Wortlaut hat der Beklagte „der Übertragung der … Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktien aus den Darlehensverträgen II und III […]“ zugestimmt. In dem weiteren Absatz beginnend mit „Nach dieser Analyse bin ich der Meinung […]“ bringt der Beklagte sogar nochmals zum Ausdruck, dass er mit einer Übertragung von „… abzüglich der ungefähr … Aktien […] oder eine annähernd ausreichende Zahl, die durch die von … gehaltenen Aktienzertifikate erlaubt […]“ sei, einverstanden sei. Diese vorstehende Aussage des Beklagten bezieht sich auf die insgesamt streitgegenständlichen … A-Aktien abzüglich der … Aktien, die nach Auffassung des Beklagten seinen Wahlrechten aus den Darlehensverträgen II und III unterliegen, §§ 133, 157 BGB. Dass sich der Beklagte an dieser Stelle auf eine auf- bzw. abgerundete Anzahl an A-Aktien bezieht, führt zu keinem anderen Ergebnis.Randnummer106

Die Kammer vermag gerade vor dem Hintergrund, dass der Beklagte in dem weiteren Absatz beginnend mit „Nach dieser Analyse […]“ seine Zustimmung zur Übertragung der begrenzten Anzahl an Aktien („… abzüglich der ungefähr … Aktien […]“) nochmals bekräftigte, nicht zu erkennen, inwiefern sich dem Emailschreiben des Beklagten vom 30. Juli 2020 (Anlage K10) entnehmen lassen soll, dass der Beklagte seine Zustimmung zur Übertragung einer Anzahl von „… Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktien unter einen rechtlichen Vorbehalt gestellt haben soll, §§ 133, 157 BGB.Randnummer107

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte mit seinem ausdrücklichen Verzicht auf die 90-Tages-Frist zum Ausdruck bringen wollte, dass er einer Übertragung von „Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktiennur unter bestimmten Bedingungen zustimmen wollte, §§ 133, 157 BGB. Im Gegenteil kommt in seiner Bereitschaft, auf die 90-Tages-Frist zu verzichten nach Auffassung der Kammer gerade sein Wille zur Bereitschaft der Übertragung der entsprechenden Aktienanzahl zum Ausdruck, §§ 133, 157 BGB. Denn der Beklagte unterbreitet der Klägerin an dieser Stelle lediglich eine praktische Abwicklungsmöglichkeit, ohne jedoch von seiner ursprünglichen Zustimmung zur Übertragung von „Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktienabzurücken, §§ 133, 157 BGB.Randnummer108

Die Parteien haben sich dennoch wirksam auf den Eigentumsübergang geeinigt.Randnummer109

Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin dieses Angebot des Beklagten vom 30. Juli 2020 (Anlage K 10) mit ihrem Schreiben vom 11. August (Anlage K 11) angenommen.Randnummer110

Am 11. August 2020 antwortete die Klägerin per E-Mail (Anlage K11) unter Angabe der Betreffzeile „RE: … consent of transfer“ auf das Emailschreiben des Beklagten vom 30. Juli 2020 und führte aus, dass sie den Eigentumsübergang von … A-Aktien bestätige. Hierin heißt es auszugsweise wie folgt:Randnummer111

„Vielen Dank für die Email unten und Ihre Zustimmung zur Übertragung von … Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktien, die relevant für die Darlehensverträge II und III sind. Wir bestätigten, dass wir uns beide einig sind, dass mindestens … Inhaberaktien der A AG effektiv auf … übertragen wurde.Randnummer112

Hinsichtlich der restlichen … Aktien, die als Sicherheit für die im Rahmen der Darlehensverträge II und III gewährten Darlehen dienten, sind wir nach wie vor der Meinung, dass auch diese Aktien mit Zustimmung des Ministeriums bereits wirksam auf die … übertragen wurden und bitten Sie, dies zu bestätigen.“[…].Randnummer113

Ausweislich des Wortlauts teilt die Klägerin mit, dass sie bestätige, dass sich die Parteien einig seien, dass mindestens … Inhaberaktien der A AG effektiv auf die Klägerin übertragen worden seien. Insofern weicht die Aussage der Klägerin inhaltlich nicht von der Aussage des Beklagten in seinem Emailschreiben vom 30. Juli 2020 (Anlage K10), dass er der „Übertragung der … Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktien aus den Darlehensverträgen II und III zustimme […]“ ab. Es herrscht insofern Einigkeit zwischen den Parteien hinsichtlich der Übertragung von … A Aktien auf die Klägerin.Randnummer114

Dass die Klägerin in dem weiteren Absatz ihres Emailschreiben vom 11. August 2020 dem Beklagten gegenüber mitteilte, dass sie hinsichtlich „der restlichen … Aktien, die als Sicherheit für die im Rahmen der Darlehensverträge II und III gewährten Darlehen dienten […]“ nach wie vor der Meinung seien, „[…] dass auch diese Aktien mit Zustimmung des Ministeriums bereits wirksam auf die … übertragen wurden […]“, führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, das Schreiben als eine Annahme unter Erweiterungen verbunden mit einem neuen Antrag zu sehen, vgl. § 150 Abs. 2 BGB.Randnummer115

Denn zum einen lässt sich bereits dem Wortlaut der vorstehend auszugsweise dargestellten Textpassagen des Schreibens der Klägerin vom 11. August 2020 (Anlage K11) entnehmen, dass die Klägerin gerade zum Ausdruck bringen wollte, dass zwischen den Parteien dahingehend Einigkeit bestehe, dass „mindestens … Inhaberaktien der A AG effektiv auf … übertragen wurde […]“, §§ 133, 157 BGB. Hiermit beabsichtigte die Klägerin wohl „mindestens“ hinsichtlich der Übertragung von … Inhaberaktien den dahingehenden Konsens der Parteien schriftlich festzuhalten, §§ 133, 157 BGB. Zum anderen lässt sich ebenfalls dem Aufbau des Schreibens der Klägerin entnehmen, dass die Klägerin das Angebot des Beklagten nicht unter der Erweiterung annahm, ebenfalls die restlichen … A-Aktien übertragen zu erhalten. Denn vielmehr ist das klägerische Schreiben in dem nachfolgenden Absatz als erneutes Angebot auf Übertragung der restlichen … A-Aktien zu verstehen, §§ 133, 157 BGB, was sich auch bereits insofern aus dem Wortlaut ergibt, als dass die Klägerin den Beklagten hierin bat, zu bestätigen, „[…] dass auch diese Aktien mit Zustimmung des Ministeriums bereits wirksam auf die … übertragen wurden und bitten Sie, dies zu bestätigen.[…]“, §§ 133, 157 BGB.Randnummer116

Ein Verstoß gegen den sachrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen.Randnummer117

Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass die dingliche Einigung nach § 929 S. 1 BGB die zu übereignende Sache so konkret bezeichnen muss, dass diese allein aufgrund des Inhalts dieser Rechtsgeschäfte, ohne Hilfe des Veräußerers ermittelt werden kann (vgl. Oechsler in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 929 Rn. 6). So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.03.1986, Az. IX ZR 88/85 (Düsseldorf) entschieden:Randnummer118

„Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand gilt: Für die nicht im Ursprungsbestand enthaltenen, sondern später hinzutretenden einzelnen Sachen muss infolge eines einfachen, nach außen erkennbaren Geschehens in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für jeden dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden sollen.“Randnummer119

Zwar ist unstreitig, dass es weder eine Sammelurkunde gibt noch Sammelurkunden, in denen einzeln oder zusammen exakt eine Anzahl von … A Aktien verbrief sind (vgl. Anlage B1 (1-6)).Randnummer120

Allerdings befinden sich zum einen bereits sämtliche Sammelurkunden im Besitz der Prozessvertreter der Klägerin und insofern nahmen die Parteien in ihrer Korrespondenz auch Bezug auf die sich bei den Prozessvertretern der Klägerin befindlichen Sammelurkunden. Insofern sind die zu übertragenden … A Aktien hinreichend bestimmbar.Randnummer121

Denn der Beklagte nahm in seinem dem Emailschreiben vom 30. Juli 2020 (Anlage K10) auf die relevanten sechs Sammelurkunden Bezug. So heißt es unten in der Email: „Appendix: 6 Certificates Held by …“. Auf dieses Emailschreiben nahm die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 11. August 2020 (Anlage K11) ebenfalls ausdrücklich Bezug (vgl. zuvor oben).Randnummer122

Es bestand folglich zwischen den Parteien Einigkeit, dass sich die bestimmbare Anzahl von … A-Aktien auf die sechs Sammelurkunden bezog.Randnummer123

Zudem überzeugt die Auffassung des Beklagten, man habe ohne die konkrete Angabe der Aktiennummern der in den Sammelurkunden verbrieften Inhaberaktien die Kalkulation der Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschulden aus den drei Darlehensverträgen in Geld nicht vornehmen können, nicht.Randnummer124

Denn der Beklagte bringt in seinem Emailschreiben vom 30. Juli 2020 (Anlage K10) selbst zum Ausdruck, dass er der Auffassung sei, dass er in Bezug auf den Darlehensvertrag II und III ein Wahlrecht habe und insofern eine Übertragung von … A-Aktien nicht erfolgt sei.Randnummer125

Insofern ergibt sich aus dem Darlehensvertrag III in Ziff. 6.1 (iii), dass der Beklagte ein Wahlrecht in Bezug auf die Tranche 1 hat.Randnummer126

Hierin heißt es:Randnummer127

„The Borrower is entitled to refuse the repayment by transfer of Share Loan (an all rights in the Capital Increase) with respect to the First Intalment; […]“Randnummer128

Aus Ziffer 6.1 (ii) des Darlehensvertrages III ergibt sich, dass die Tranche 1 in Höhe von 16,2 % der Aktien zurückgezahlt werden könne, was bei einem Gesamtbetrag von … A Aktien anlässlich des Darlehensvertrages III eine Anzahl von … Aktien ausmacht. Allein in dieser Höhe ergäbe sich die Möglichkeit des Beklagten, eine Rückzahlung der Tranche 1 in Aktien zu verweigern („to refuste the repayment by transfer of Share Loan“).Randnummer129

Insofern trägt der Beklagte vor, dass ihm ein weiteres Wahlrecht in Bezug auf weitere … Aktien aus dem Darlehensvertrag II zustünde, was durch Addition mit einer Anzahl von … Aktien die von ihm selbst in seinem Emailschreiben vom 30. Juli 2020 (Anlage K10) vorgetragene Anzahl von … A-Aktien ergibt.Randnummer130

Dass die A-Aktien in den unterschiedlichen Darlehensverträgen unterschiedliche Bewertungen hätten, sodass es für die Bestimmung der in Geld zu tilgenden Restforderung der jeweiligen Darlehen auf eine exakte Allokation der einzelnen A-Aktien auf einen bestimmten Darlehensvertrag ankomme, vermag die Kammer den Darlehensverträgen nicht zu entnehmen. In Ziffer 6.1 der Darlehensverträge ist jeweils von einer bestimmten Anzahl an Aktien die Rede, nicht hingegen ist der Anzahl der Aktien seitens der Parteien ein bestimmter Wert zugeordnet worden, vgl. §§ 133, 157 BGB.Randnummer131

Nach Auffassung der Kammer war eine Übergabe der Sammelurkunden wegen § 929 S. 2 BGB entbehrlich.Randnummer132

Nach § 929 S.2 BGB genügt die Einigung über die Übergabe des Eigentums, wenn der Erwerber im Besitz der Sache ist.Randnummer133

Es ist unstreitig, dass die Klägerin im Zuge der drei Pfändungsverträge zunächst den unmittelbaren Besitz an den sechs Sammelurkunden, in denen … A-Aktien verbrieft sind, erlangt hat, vgl. § 854 Abs. 1 BGB.Randnummer134

Die Sammelurkunden befinden sich zwischenzeitlich bei den Prozessvertretern der Klägerin, welche der Klägerin den Besitz an den Sammelurkunden mittelt, § 868 BGB.Randnummer135

§ 929 S. 2 BGB erfordert jedoch die vollständige Besitzaufgabe auf Seiten des Eigentümers.Randnummer136

Die Kammer ist der Auffassung, dass auf Seiten des Beklagten eine vollständige Besitzaufgabe erfolgt ist.Randnummer137

Zu dieser Auffassung gelangt die Kammer im Hinblick auf die zwischen den Parteien im Zuge der Darlehensverträge erfolgte Verpfändung der Aktien gemäß §§ §§ 1293, 1205 ff. BGB.Randnummer138

Verbriefte Inhaberaktien können grundsätzlich nach §§ 1293, 1205 ff. BGB verpfändet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2015 − IX ZR 272/13; Sailer-Coceani/Kraft in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 4, 5. Auflage 2020, § 14 Rn. 75).Randnummer139

Es heißt in Ziffer 3.3, Seite 9 des zwischen den Parteien geschlossenen dritten Pfändungsvertrages (Anlage K 18), auf den gemäß Ziffer 20, Seite 26 deutsches Recht Anwendung finden sollte:Randnummer140

„Since the Original Pledgee already has the Share Certificates in his possession, no further physical delivery oft the Share Certificate is required for the creation of the Pledges. The Original Pledgee will continue to hold the Share Certificates in custody fort the Pledgor until an Event of Enforcement has occured. […]“Randnummer141

Im Hinblick darauf, dass eine Verpfändung nach deutschem Recht für ihre Wirksamkeit die vollständige Besitzaufgabe des Eigentümers erfordert, vgl. §§ 1293, 1205 BGB, und die Parteien übereinstimmend von einer wirksamen Verpfändung der Aktien im Zuge des Abschlusses der Darlehensverträge ausgegangen sind, hat der Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des dritten Pfändungsvertrages seinen vollständigen Besitz an den Aktienurkunden verloren, §§ 133, 157 BGB.Randnummer142

Insofern ist die Kammer der Auffassung, dass der in Ziffer 3.2 des dritten Pfändungsvertrages zum Vorschein getretene Wille der Parteien, dass die Klägerin die Aktienurkunden für den Beklagten hält, nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis begründen wollten, §§ 133, 157 BGB.Randnummer143

Zudem liegen die Voraussetzungen für eine frühzeitige Rückforderung des Darlehens (Right to make early repayment) hinsichtlich der … A-Aktien gemäß Ziffer 6.3 iVm. 6.1 der Darlehensverträge vor.Randnummer144

Einen Verstoß gegen eine change of control-Klausel ausweislich der Darlehensverträge vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Hinblick auf den Darlehensvertrag und die hierin enthaltene Formulierung auf Seite 2 ist die Kammer der Auffassung, dass diese Klausel nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auf die Darlehensverträge keine Anwendung mehr finden sollte, §§ 133, 157 BGB.Randnummer145

Hierin heißt es entsprechend der zwischen den Parteien unstreitig gebliebenen deutschen Übersetzung:Randnummer146

„Kontrollwechsel: hat die Bedeutung, die in dem Anleihevertrag der von der B GmbH ausgegebenen … EUR … % Anleihe mit Fälligkeit 2018 zugewiesen wird. Zur Klarstellung: Sobald die EUR … … % Anleihe vollständig zurückgezahlt wird, gilt für das Darlehen keine Change of Control-Klausel mehr.“Randnummer147

Es ist unstreitig, dass die Anleihe (Anlage K18) zwischenzeitlich zurückgezahlt worden ist.Randnummer148

Ebenfalls erfolgte eine wirksame Notification gemäß Ziffer 6.3 (b) der Darlehensverträge.Randnummer149

Spätestens im Zeitpunkt der Klageerhebung lagen nach Auffassung der Kammer sämtliche Erfordernisse gemäß Ziffer 6.3 (b) der Darlehensverträge vor.Randnummer150

Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 (Anlage B10) gab das BMWi den Erwerb von …% A-Aktien durch die Klägerin auf der Grundlage des zwischen der Klägerin, Herrn … und der … geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 14. Juli 2020 (Anlage B13) frei.Randnummer151

Die dem Beklagten eingeräumte Frist zur Übertragung der … Aktien hat spätestens seit seiner Kenntnis von dem Genehmigungsschreiben des BMWI zu laufen begonnen. Ebenfalls – dies ergibt sich bereits aus seinem Emailschreiben vom 30. Juli 2020 (Anlage K10) – war ihm bekannt, dass die Übertragung der Aktien an die Klägerin erfolgen sollte, §§ 133, 157 BGB.Randnummer152

Eine Übertragung der streitgegenständlichen Aktien durch Abtretung der Mitgliedschaftsrechte gemäß §§ 398, 413 BGB erfolgte nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht.Randnummer153

Zwar wird in der herrschenden Literatur (vgl. Grigoleit/Rachlitz in Grigoleit Aktiengesetz, 2. Auflage 2020, § 68 AktG Rn. 54) die Auffassung vertreten, dass Inhaberaktien auch durch Abtretung der Rechte aus der Mitgliedschaft gemäß §§ 398, 413 BGB übertragen werden können und dem „Recht aus dem Papier“ das Eigentum an der Urkunde als „Recht am Papier“ analog § 952 Abs. 1 S. 1 BGB folgt. Erfolgt die Übertragung der Anteile an einer Aktiengesellschaft durch Übertragung in Anknüpfung an das Mitgliedschaftsrecht, ist die Übergabe der Urkunde für den Eigentumsübergang nicht erforderlich (Grigoleit/Rachlitz in Grigoleit Aktiengesetz, 2. Auflage 2020, § 68 AktG Rn. 54; Füller in Münchener Kommentar, 8. Auflage 2020, § 952 Rn. 9)Randnummer154

Nach Auffassung der Kammer liegt zwischen den Parteien keine Einigung hinsichtlich der Abtretung der Rechte aus der Mitgliedschaft gemäß §§ 398, 413 BGB vor.Randnummer155

Eine dahingehende Einigung ergibt sich nach Auffassung der Kammer weder eindeutig aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz noch kann sie durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz entnommen werden, §§ 133, 157 BGB.Randnummer156

In dem Schreiben des Beklagten vom 30. Juli 2020 (Anlage K 10) spricht der Beklagte von „transfer of the … bearer shares in A AG less the … shares relevant to loan agreement II and III“. In der zwischen den Parteien unstreitigen deutschen Übersetzung heißt es: […] „Übertragung der … Inhaberaktien der A AG abzüglich der … Aktien aus den Darlehensverträgen II und III. […]“. Ferner heißt es weiter in dem Emailschreiben des Beklagten:Randnummer157

„My proposal therefore ist for the … less the … odd shares to be transferred or any near enough number allowed by the share certificates held by ….“Randnummer158

Die zwischen den Parteien unstreitige deutsche Übersetzung der vorstehenden Textpassage aus dem Emailschreiben des Beklagten vom 30.Juli 2020 lautet:Randnummer159

„Ich schlage daher vor, dass die … abzüglich der ungefähr … Aktien übertragen werden, oder eine annähernd ausreichende Zahl, die durch die von … gehaltenen Aktienzertifikate erlaubt ist.“Randnummer160

Insofern lässt sich dem Emailschreiben des Beklagten entnehmen, dass es ihm gerade auch auf die zu den Aktien gehörigen Sammelurkunden bei der Übertragung der Aktien ankam.Randnummer161

Dies wird ebenfalls durch die in dem Emailschreiben befindlichen Anhang „-ppendix 6 Certificates held by …“) bestätigt, in welchem die entsprechenden sechs Sammelurkunden aufgeführt sind.Randnummer162

Ebenfalls in dem Schreiben der Klägerin vom 11. August 2020 (Anlage K 11) ist von „transfer of the … bearer shares“ die Rede. Die Klägerin spricht hingegen ebenfalls nicht von der Abtretung von Mitgliedschaftsrechten, sondern von einer „Übertragung“ oder „Übereignung“ der Aktien.Randnummer163

Hingegen lässt sich dem zwischen den Parteien geführten Schriftverkehr nicht entnehmen, dass über die Abtretung der Mitgliedschaftsrechte gesprochen worden sei, §§ 133, 157 BGB.Randnummer164

Die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs werden systematisch unterteilt in Vermögensrechte und Verwaltungsrechte. Zu den Verwaltungsrechten gehören insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß §§ 188 Abs. 1 AktG, das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG und das Stimmrecht gemäß 133 ff. AktG (vgl. Rieckers in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4., 5. Auflage 2020, § 17 Rn. 3 ff.).Randnummer165

Gerade im Hinblick darauf, dass die Parteien von der betreffenden Anzahl der „bearer shares“ sprachen, von dem „transfer“ und Bezug nahmen auf die jeweiligen Sammelurkunden, geht die Kammer davon aus, dass es den Parteien gerade auch auf eine dingliche Übergabe der Sammelurkunden ankam und sie eine Übertragung der verbrieften Inhaberaktien gemäß §§ 929 ff. BGB gewollt haben, §§ 133, 157 BGB.Randnummer166

Ein Anspruch auf Übertragung weiterer … A-Aktien besteht seitens der Klägerin vorliegend nicht.Randnummer167

Hierfür müssten die Übertragungsvoraussetzungen entweder gemäß §§ 929 S. 1 und S. 2 BGB oder gemäß §§ 398, 413 BGB gegeben sein.Randnummer168

Im Hinblick darauf, dass die Kammer der Auffassung ist, dass sich aus den Darlehensverträgen direkt keine Einigung unter der aufschiebenden Bedingung ergibt (vgl. oben) fehlt es vorliegend bereits – unabhängig von der Frage, ob eine wirksame „Notification“ gemäß Ziffer 6.3 (b) der Darlehensverträge erfolgt ist –an einer insofern erfolgten Einigung der Parteien.Randnummer169

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.Randnummer170

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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