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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Oktober 1999 – 5 U 64/97

§ 241 Nr 3 Alt 2 AktG, § 249 AktG, § 51 GenG, § 4 Abs 1 S 2 LAnpG 1990, § 37 Abs 1 LAnpG 1990, § 4 Abs 1 S 2 LAnpG 1991, § 34 Abs 1 LAnpG 1991

1. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung einer LPG über die Teilung der Genossenschaft in drei Teile, der nach Inkrafttreten des LAnpG J: 1990 (und vor dem 31.12.1991) gefaßt worden ist, kann nur dann auch die Teilung der LPG zur Folge gehabt haben, wenn zum Beschlußzeitpunkt auch der erforderliche Teilungsplan vorgelegen hat. Fehlt ein solcher Teilungsplan ist der Beschluß eine bloße Absichtserklärung.

2. Da ein Teilungsbeschluß demnach überhaupt nicht vorliegt, kann durch die Eintragung des gefaßten Beschlusses in das Genossenschaftsregister auch keine Heilung eines etwa fehlerhaften Teilungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des LAnpG § 37 Abs 1 J: 1990 eingetreten sein.

3. Ein (weiterer und vor dem 31.12.1991) gefaßter Vollversammlungsbeschluß, der eine Aufteilung der LPG unter Aufteilung ohne Abwicklung auf neu zu gründende Genossenschaften vorsieht, ist in analoger Anwendung des AktG § 241 Nr 3 Alt 2 nichtig, weil sein Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt. Für eine derartige Teilung bestand weder nach dem LAnpG J: 1990 noch nach dem LAnpG J: 1991 eine gesetzliche Grundlage. Eine Heilung durch Eintragung der neugegründeten LPGen im Genossenschaftsregister kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Schlagworte: Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Anfechtungsklage, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Folgen bei Beschlussmängeln, Gesellschafterstreit, Gesellschafterstreit GmbH, Gesellschafterstreit vor Gericht, Gesellschafterstreitigkeiten, Gesellschafterstreitigkeiten sicher vermeiden oder schnell gewinnen, Lösung von Gesellschafterstreit, Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nach § 241 AktG analog und nach GmbHG, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog