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OLG München, Urteil vom 22.02.2023 – 7 U 6026/21

§§ 134, 138, 653 Abs. 1 BGB, § 354 HGB – Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Makler

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.7.2021 (Az.: 31 O 3460/21) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Maklerhonorar für den Nachweis eines von der Beklagten bestellten Geschäftsführers geltend.

Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und daneben als Unternehmensberater im Bereich der Vermittlung von Kapitalgebern und der Beratung von Firmen im Automotive-Bereich tätig. Über einen Bekannten, den benannten Zeugen M., der als freiberuflicher Berater für die Beklagte tätig war, wurde er auf die Beklagte (ein Start-up-Unternehmen im Automotive-Bereich) aufmerksam und beabsichtigte, selbst für die Beklagte im Rahmen seiner Beratungstätigkeit tätig zu werden. Über Herrn M. erfuhr der Kläger auch, dass die Beklagte einen neuen Geschäftsführer suchte. Für diese Aufgabe erschien ihm ein weiterer Bekannter, der benannte Zeuge B. geeignet.

Am 6.3.2019 kam es auf Vermittlung des Zeugen M. zu einem Gespräch in einer M. Anwaltskanzlei, an welchem der Kläger, der vom Kläger mitgebrachte Zeuge B., der Zeuge M. und der damalige Geschäftsführer der Beklagten K. teilnahmen. Die Details des Gesprächsinhaltes sind streitig; jedenfalls erhielten aber Herr B. die Möglichkeit, sich als potentieller Geschäftsführer der Beklagten vorzustellen, und der Kläger die Möglichkeit, sein Geschäftsmodell vorzustellen.

Am 14./15.5.2019 kam es zu einem Email-Verkehr zwischen dem Kläger und Herrn B. (Anlage K 4). Am 3.6.2019 kam es zum Austausch von Emails zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer K. (Anlagen K 5, K 6). Am 4.2.2020 richtete Herr B., der seit 1.11.2019 in Teilzeit und seit 1.2.2020 in Vollzeit als Geschäftsführer für die Beklagte tätig war, das Schreiben gemäß Anlage K 9 an den Kläger. Hinsichtlich des Inhalts des vorgenannten Schriftverkehrs wird auf die zitierten Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger ist der Meinung, aufgrund der Anstellung des Herrn B. als Geschäftsführer der Beklagten ein Maklerhonorar in Höhe von vier Brutto-Monatsgehältern des Herrn B. verdient zu haben. Die Beklagte bestreitet den Abschluss eines Maklervertrages und hält im übrigen die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Makler für verbots- und standeswidrig (§§ 134, 138 BGB).

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der monatlichen Bruttobezüge inklusive aller Nebenleistungen wie Dienstwagen, Tantieme etc., die ihr Geschäftsführer Herr H. B., am 01.02.2020 erhielt, zu erteilen.

2. Die Beklagte wird erforderlichenfalls verurteilt, durch ihren Geschäftsführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Ziff. 1 zu erteilende Auskünfte eidesstattlich zu versichern.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Courtage aus der Vermittlung eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses in Höhe von 4 Brutto-Monatsgehältern, deren Höhe sich aus der erfolgten Auskunft nach Ziff. [ergibt,] nebst 19% Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2020 hieraus zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert, der sich nach erteilter Auskunft in Höhe der aus Ziff. 3 der Klageanträge ergibt, nebst einer Gebühr nach Ziff. 7002 VV RVG sowie 19% MWSt. nebst Zinsen aus der Gesamtsumme in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2020 hieraus zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts München [I] vom 03.08.2021, Az. 31 O 3460/21) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der monatlichen Bruttobezüge inklusive aller Nebenleistungen wie Dienstwagen, Tantieme etc., die ihr Geschäftsführer, Herr H. B. seit dem 01.02.2020 erhielt, zu erteilen.

3. Die Beklagte wird erforderlichenfalls verurteilt, durch ihren Geschäftsführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Ziff. 2 zu erteilenden Auskünfte eidesstattlich zu versichern.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Courtage aus der Vermittlung eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses in Höhe von 4 Brutto-Monatsgehältern, deren Höhe sich aus der erfolgten Auskunft nach Ziff. 2 [ergibt,] nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2020 hieraus zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert, der sich nach erteilter Auskunft in Höhe der aus Ziff. 4 der Klageanträge ergibt, nebst einer Gebühr nach Ziff. 7002 VV RVG sowie 19% MWSt. nebst Zinsen aus der Gesamtsumme in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2020 hieraus zu bezahlen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat den Kläger im Termin vom 30.11.2022 persönlich angehört. Hinsichtlich der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 152/156 der Akten) Bezug genommen.

B.

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Landgerichts, dass (schon nach dem Vortrag des Klägers) ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande kam, so dass weder ein Anspruch auf Maklerlohn (einschließlich der vorbereitenden Ansprüche im Rahmen der Stufenklage) noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten bestehen.

14

I. Vor dem Gespräch zwischen den Parteien (die Beklagte dabei in der Person ihres damaligen Geschäftsführers K.) in Anwesenheit der Herren M. und B. am 6.3. 2019 ist ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.

15

Vor dem genannten Termin sind Organe der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht in Erscheinung getreten, die Kontakte liefen vielmehr über den benannten Zeugen M. Dieser war unstreitig als freiberuflicher Berater für die Beklagte tätig. Der Kläger behauptet nicht, dass Herr M., der damit weder Organ noch Arbeitnehmer der Beklagten war, von der Beklagten für den Abschluss von Maklerverträgen bevollmächtigt war. Auch aus den Umständen ergibt sich der Anschein einer solchen Bevollmächtigung nicht; vielmehr erscheint eher fernliegend und darf vom Rechtsverkehr nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass ein freiberuflicher Berater rechtsgeschäftlich für den Beratenen handeln kann. Damit scheidet ein Vertragsschluss vor dem 6.3.2019 aus.

16

II. Auch bei dem genannten Gespräch vom 6.3.2019 ist ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Dies ergibt sich schon auf der Basis des schriftlichen Vortrages der Klagepartei und der Einlassung des Klägers zum Ablauf des Gesprächs bei seiner Anhörung durch den Senat, so dass eine Beweisaufnahme zu dem genannten Gespräch nicht erforderlich war.

17

1. Allein durch das Mitbringen des Herrn B. zu dem Gesprächstermin und der von der Beklagten dem Herrn B. eingeräumten Möglichkeit, sich als möglicher Geschäftsführer vorzustellen, ist ein konkludenter Maklervertrag zwischen den Parteien auch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 653 Abs. 1 BGB nicht zustande gekommen. Denn unter den konkreten Umständen, wie sie der Beklagten zu Beginn des Gespräches bekannt waren, musste sie, als sie Herrn B. gestattete, sich vorzustellen (sich also den Nachweis der Abschlussgelegenheit mit diesem gefallen ließ), nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Nachweisleistung (Präsentierung des Herrn B. als potentiellen Geschäftsführer) nur gegen Vergütung erbringen wollte.

18

Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass es im Vorfeld der Besprechung zum Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mit Herrn M., bezogen auf eine mögliche Zusammenarbeit mit der Beklagten, gekommen sei; ferner habe er Herrn M. einen Lebenslauf des Herrn B. übermittelt. Auf dieser Basis konnte die Beklagte, sofern Herr M. diese Unterlagen an sie weitergeleitet hat, vor Beginn des Gespräches nur wissen, dass der Kläger im Hinblick auf eine von ihm erwogene Tätigkeit als Unternehmensberater vorsprechen würde und dass bei dem Gespräch auch ein möglicher Geschäftsführer präsentiert werden sollte. Ein innerer Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Tätigkeit als Unternehmensberater, die naturgemäß nur gegen Vergütung zu erwarten war, und der Vorstellung eines Geschäftsführers war aus diesen Befunden nicht ersichtlich. Auf dieser Basis hatte die Beklagte keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gewerbsmäßig im Bereich der Personalvermittlung tätig werden wollte, was dafür gesprochen hätte, dass er eine Vergütung für die Präsentation des Herrn B. erwartete. Damit kann – aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten – nicht festgestellt werden, dass die Präsentation des Herrn B. nur gegen Vergütung zu erwarten war.

19

Auf § 354 HGB kann sich der Kläger ohnehin nicht berufen, da er kein Handelsgewerbe betreibt. Soweit er als Rechtsanwalt tätig ist, übt er einen freien Beruf und kein Gewerbe aus. Soweit er als Unternehmensberater tätig ist, ist nicht ersichtlich (und auch fernliegend), dass er hierfür einer kaufmännischen Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB bedarf.

20

2. Auch im weiteren Verlauf des Gespräches lassen sich zwei übereinstimmende, auf den Abschluss eines Maklervertrags gerichtete Willenserklärungen der Parteien schon nach dem Vortrag des Klägers nicht feststellen. Zwar ist der Berufung darin zuzustimmen, dass ein Maklervertrag über die Vergütung der Nachweisleistung auch nach Erbringung der Nachweisleistung (hier: Vorstellung des Biedermann) geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2014 – III ZR 530/13, Rz. 14). Erforderlich hierfür sind aber wie bei jedem Vertragsschluss zwei diesbezüglich übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Solche lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

21

a) Ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages könnte allenfalls in der vom Kläger geschilderten, im Laufe des Gespräches gefallenen Äußerung gesehen werden, dass seine Tätigkeit, und zwar alles, was er mache, durch Provision zu vergüten sei. Nach Auffassung des Senats ergibt die Auslegung dieser Erklärung aber, dass sie nicht auf Abschluss eines Maklervertrages gerichtet war.

22

Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont). Maßgeblich ist also der Verständnishorizont der Beklagten, wie er sich aus dem Gesamtkontext der vorangegangenen Besprechung ergab bzw. ergeben durfte.

23

Dazu hat der Kläger bei seiner Anhörung geschildert, dass zunächst Herr B. die Gelegenheit erhalten habe, sich vorzustellen, was etwa eine halbe Stunde gedauert habe. Im Anschluss daran habe der Kläger sein Geschäftsmodell vorgestellt; dabei habe er darauf hingewiesen, dass alle seine Tätigkeiten provisionspflichtig seien. Angesichts dieses Gesprächsverlaufs liegt aus der Sicht der Beklagten (Empfängerhorizont) ein Verständnis dieser Erklärung dahin nahe, dass sie sich auf den zweiten Abschnitt der Besprechung, also die beabsichtigte Tätigkeit als Unternehmensberater und nicht (auch) auf den vorangegangenen Gesprächsabschnitt, also die Präsentation des Herrn B. bezog. Dafür, dass die Beklagte diese Sichtweise haben durfte, spricht auch, dass der Kläger bei seiner Anhörung ehrlicherweise einräumte, im Verlauf des Gesprächs nicht ausdrücklich auch eine Provision für die Vermittlung des Herrn B. verlangt zu haben. Damit liegt schon kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages betreffend die Geschäftsführertätigkeit des Herrn B. vor.

24

b) Selbst wenn man dies anders sähe, hätte die Beklagte ein solches Angebot nicht angenommen. Bloßem Schweigen der Beklagten auf das (unterstellte) Angebot käme kein Erklärungswert zu. In der (bestrittenen) Äußerung des Geschäftsführers K., der Kläger möge einen Vertragsentwurf vorlegen, läge jedenfalls keine Annahme des (unterstellten) Angebots (so dass eine Beweisaufnahme hierzu nicht erforderlich war).

25

Zwar hat der Senat erhebliche Zweifel an der Auffassung des Landgerichts, dass auf der Basis dieser Äußerung ein konkludentes Schriftformerfordernis zwischen den Parteien vereinbart wurde. Durch seine Bitte um einen Vertragsentwurf hat der Geschäftsführer K. (nach den Umständen namens der Beklagten) aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Beklagte derzeit gerade noch nicht rechtsgeschäftlich binden, sondern auf der Basis des zu erstellenden Vertragsentwurfs weiter verhandeln wollte. Der Kläger durfte daher die genannte Äußerung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht als Annahme eines vorherigen Angebots verstehen. Vielmehr handelt es sich eindeutig um eine bloße invitatio ad offerendum.

26

III. Schließlich ist auch im Nachgang des genannten Gesprächs vom 6.3.2019 ein Maklervertrag zwischen den Parteien (der abstrakt noch möglich gewesen wäre, vgl. oben II.2. am Anfang) nicht zustande gekommen.

27

1. Die aus Anlage K 4 ersichtliche Email-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Herrn B. von 14./15.5.2019 ist für die Frage eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien unerheblich. Denn im Mai 2019 war Herr B. noch nicht als Geschäftsführer für die Beklagte bestellt und konnte daher keine wirksamen Willenserklärungen in ihrem Namen abgeben.

28

2. Durch die Email-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer K. der Beklagten vom 3.6.2019 (Anlagen K 5, K 6) kam ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande. Zwar kann die Mail des Klägers gemäß Anlage K 5, wonach er eine Courtage von vier Bruttomonatsgehältern für „den von mir vermittelten Herrn B. als GF“ fordert, auf der Basis der Tatsache, dass zuvor noch kein Maklervertrag zwischen den Parteien bestand, als Angebot auf nunmehrigen Abschluss eines solchen gewertet werden. Die Antwort des Geschäftsführers K. (Anlage K 6), wonach man einer Honorierung der Bemühungen, Herrn B. vorzustellen, nachkommen würde, die „vorbereitenden Vorstellungen“ des Klägers allerdings nicht zuträfen, durfte der Kläger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte allerdings nicht als Annahme dieses (auf einen Vertrag zu vier Monatsgehältern gerichteten) Angebots verstehen. Vielmehr brachte der Geschäftsführer K. damit eindeutig zum Ausdruck, dass eine Vergütung in Höhe von vier Monatsgehältern nicht in Betracht komme. Damit hat er das konkrete Angebot des Klägers abgelehnt (§ 146 BGB). Folglich kam durch die geschilderten Erklärungen der Parteien nicht etwa ein Maklervertrag zu den üblichen Konditionen (§ 653 Abs. 2 BGB), sondern mangels zweier übereinstimmender Willenserklärungen kein Maklervertrag zustande.

29

3. Der Erklärung des Herrn B. gemäß Email vom 4.2.2020 (Anlage K 9) kann nach Auffassung des Senats schon nicht als rechtsgeschäftliches Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages gewertet werden. Zwar war Herr B. zwischenzeitlich als Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden und konnte damit Willenserklärungen wirksam für die Beklagte abgeben. Das Schreiben ist aber nach seinem ganzen Inhalt nicht auf einen konkreten Vertragsschluss gerichtet, sondern soll eine irgendwie geartete, aber nicht näher umrissene gütliche Einigung zwischen den Parteien fördern. Zwar wird die Bereitschaft der Beklagten, eine angemessene Provision zu bezahlen, wiederholt. Das ganze Schreiben steht aber unter dem Obersatz, dass damit versucht werden soll, „beim Thema Provisionsvermittlung … Transparenz zu schaffen“ (erster Absatz). Es wird betont, dass keine finale Vereinbarung und keine konkrete Absprache zur Provisionshöhe vorlägen (zweiter Absatz). Das Schreiben schließt mit der Bitte an den Kläger, seinen Kenntnisstand „zur Leistungsvereinbarung mitzuteilen“, und gibt der Hoffnung Ausdruck, hierbei eine gütliche Einigung zu erzielen (letzter Absatz).

30

Diesem Schreiben vermag der Senat daher weder ein konkretes Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages zu den üblichen Konditionen noch gar das Anerkenntnis eines Anspruches aus einem bereits abgeschlossenen Maklervertrag zu den üblichen Konditionen zu entnehmen. Vielmehr durfte es der Kläger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur dahin verstehen, dass der Geschäftsführer B. auf der Basis der erbetenen Mitteilung / Rückantwort des Klägers versuchen wollte, eine für alle Beteiligten annehmbare Lösung zu finden, ohne bereits jetzt eine verbindliche Zusage zu machen.

31

IV. Da somit ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene (eher zu verneinende) Frage, ob ein solcher Vertrag wegen Verstoßes gegen anwaltliches Standesrecht nichtig wäre, nicht mehr an.

C.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

34

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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Schlagworte: Maklervertrag, Treu und Glauben