Einträge nach Montat filtern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 – 11 Wx 49/14

AktG § 122Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 122

1. Beim Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG handelt es sich nicht um eine Handelsregistersache (§ 374 Nr. 1 FamFG), sondern um ein unternehmensrechtliches Verfahren (§ 375 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit § 122 Abs. 3 AktG; siehe auch Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, 3. Auflage, § 122, Rn. 90).

2. Für die Beurteilung der Antragsvoraussetzungen kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf denjenigen der Entscheidung an.

3. Es mag zutreffen, dass das Amtsgericht berechtigt gewesen wäre, das Verlangen nach Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung sofort und ohne vorherige Anhörung der dann nicht beschwerten Antragsgegnerin zurückzuweisen, wenn es bei Eingang des Antrags bereits auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin zu der Beurteilung gekommen wäre, dass eine angemessene Prüfungsfrist noch nicht abgelaufen war. Nachdem das Amtsgericht aber – was nicht zu beanstanden ist – so verfahren ist, dass es der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den Beteiligten seine vorläufige Rechtsauffassung zur Frage der Verweigerung der Einberufung mitgeteilt hat, musste es nach den für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. hierzu OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
am Main AG 2005, 442, juris-Rn. 12 zu dem für die Beurteilung der Dringlichkeit maßgeblichen Zeitpunkt; Münchener Kommentar/Ulrici, FamFG, 2. Auflage, § 37, Rn. 4: Berücksichtigung des bis zum Erlass der Entscheidung gehaltenen Vorbringens) auch die bis zur Entscheidung eingetretenen Veränderungen des Sachverhalts, nämlich die zwischenzeitliche Entscheidung des Vorstands über das Verlangen, berücksichtigen.

4. Im Schrifttum (vgl. etwa Münchener Kommentar/Kubis, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 13; GK-AktG/Werner, 4. Auflage, § 122, Rn. 15 und Hüffer, AktG, 10. Auflage, § 122, Rn. 4: Darlegung, warum die Hauptversammlung „gerade jetzt“ einberufen werden muss; Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 55: Darlegung, warum das Anliegen „keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Versammlung duldet“) wird die Auffassung vertreten, der Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
müsse ausführen, weshalb die geforderte Beratung oder Beschlussfassung nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zuwarten könne. Ob dieser Auffassung zu folgen ist – die Rechtfertigung der Dringlichkeit also ein Teil der nach dem Gesetzeswortlaut geforderten Darlegung von „Zweck und Gründen“ ist – und ob ein diesbezüglicher Mangel zur Unzulässigkeit des Verlangens führen würde, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

5. Es entspricht allgemeiner und auch vom Amtsgericht zugrunde gelegter Auffassung, dass das Einberufungsverlangen insoweit Schranken unterliegt, als es die Treubindungen zu berücksichtigen hat, die zwischen einer Aktiengesellschaft und den Aktionären bestehen; das Recht, eine Hauptversammlung einzuberufen, darf daher nicht missbräuchlich ausgeübt werden (vgl. etwa OLG Stuttgart AG 2009, 169, juris-Rn. 11; Hüffer, AktG, 10. Auflage, § 122, Rn. 6; GK-AktG/Werner, 4. Auflage, § 122, Rn. 32; Münchener Kommentar/Kubis, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 18; Hüffer, AktG, 10. Auflage, § 122, Rn. 6; Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, 3. Auflage, § 122, Rn. 66). Um den Minderheitenschutz, dem das Einberufungsrecht dient (vgl. etwa KG AG 2012, 256, juris-Rn. 19), nicht zu gefährden, darf ein Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend angenommen werden. Ein missbrauch wird in Rechtsprechung und Schrifttum etwa angenommen, wenn das angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist, Dringlichkeit nur vorgeschoben wird, über den vorgeschlagenen Gegenstand erst kürzlich beraten wurde oder ein gesetz- oder satzungswidriger Beschluss gefasst werden soll (Hüffer, a. a. O., m. w. N.).

6. Das Einberufungsverlangen einer Minderheit wird unter anderem dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn es gestellt wird, obwohl die ordentliche Hauptversammlung bevorsteht und die beantragte Beschlussfassung nicht dringlich ist, sondern ohne weiteres auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung gesetzt werden könnte (vgl. OLG Stuttgart AG 2009, 169, juris-Rn. 12; GK-AktG/Werner, 4. Auflage, § 122, Rn. 35; Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 67).

7. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein dringliches Anliegen vorliegt, kann auch der mit der Hauptversammlung verbundene Aufwand und die dadurch möglicherweise verursachte negative Aufmerksamkeit in die Beurteilung einfließen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
am Main AG 2005, 442, juris-Rn. 7).

8. Aus der Beratung des Gegenstandes bei einer früheren Hauptversammlung könnte ein Rechtsmissbrauch nur dann abgeleitet werden, wenn ein Aktionär bei unveränderter Sachlage versuchen würde, eine erneute Abstimmung über einen Vorschlag zu erzwingen, der bereits bei einer früheren Hauptversammlung abgelehnt worden ist. Ist es jedoch – wie hier – zu einer Beschlussfassung nicht gekommen, kann dem Antragsteller – zumal, wenn dieser – wie hier – nicht personenidentisch mit dem ursprünglichen Antragsteller ist – dies nicht entgegengehalten werden, wenn er erreichen möchte, dass es erstmals auch zu einer Beschlussfassung der Hauptversammlung kommt.

9. Ein Einberufungsverlangen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn es in erster Linie der Durchsetzung rechtlich nicht zu billigender Zwecke dienen soll (KG NZG 2003, 441, juris-Rn. 21 f.), wobei die rechtswidrige oder in sonstiger Weise rechtsmissbräuchliche Zweckrichtung in dem Sinne offensichtlich sein muss, dass sie aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls – ggf. nach Durchführung gebotener Ermittlungen – als erwiesen anzusehen ist.

10. Ein Einberufungsverlangen kann sich als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn es darauf abzielt, einen mit der Rechtsordnung oder der Satzung der Aktiengesellschaft nicht vereinbaren Beschluss zu fassen (vgl. etwa OLG Stuttgart AG 2009, 169, juris-Rn. 11; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
AG 2010, 84; juris-Rn. 10). Dies darf aber angesichts der Systematik der aktienrechtlichen Rechtsbehelfe nicht dazu führen, dass die ggf. in einem Anfechtungsverfahren durchzuführende Prüfung etwa von der Hauptversammlung gefasster Beschlüsse in das Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG verlagert wird. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs muss vor diesem Hintergrund – auch zur Gewährleistung des Minderheitenschutzes – (vgl. etwa OLG Stuttgart a. a. O.) zurückhaltend gehandhabt werden. Er kann nicht dazu führen, dass schon die Beratung eines Tagesordnungspunktes durch die Hauptversammlung davon abhängig gemacht wird, dass etwaige Beschlüsse – deren genauer Wortlaut im Voraus noch nicht feststehen kann – einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung standhalten würden. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen ist in erster Linie Aufgabe des aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses. Es mag zutreffen, dass ein solcher prozess, wenn er über mehrere Instanzen geführt wird, längere Zeit – auch mehrere Jahre – in Anspruch nehmen kann und der Beschluss bis zu einer Entscheidung als wirksam zu behandeln wäre. Hiergegen stünde die Aktiengesellschaft aber nicht schutzlos; auch für eine aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gelten die allgemeinen Regeln des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. etwa OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
AG 2001,426).

11. Nach zutreffender und ganz überwiegend vertretener Auffassung (vgl. etwa Münchener Kommentar/Kubis, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 13; Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 55) – für die der Wortlaut des Gesetzes streitet, der nur die Angabe von „Zweck und Gründen“ verlangt – muss das Einberufungsverlangen die Gegenstände der Tagesordnung benennen, mit denen sich die Hauptversammlung konkret befassen solle; weitere Details sind nicht erforderlich, so muss weder eine Begründung gegeben oder ein Beschlussvorschlag unterbreitet werden. Legt man dies zugrunde, so führen etwaige Mängel des – über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden – Beschlussvorschlags nicht ohne weiteres dazu, dass das Einberufungsverlangen insgesamt rechtsmissbräuchlich würde. Vielmehr kann es regelmäßig der Entscheidung der Hauptversammlung überlassen werden, inwieweit es innerhalb des zulässig formulierten Ziels der Einberufung der Beschlussvorlage folgt; ggf. kann ein Beschluss gefasst werden, der den von der Aktiengesellschaft geltend gemachten Bedenken Rechnung trägt.

12. Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass die Hauptversammlung keinen Einfluss darauf hat, ob von den dazu Berechtigten ein gesetz- und satzungsgemäßer Antrag gestellt wird. Die Hauptversammlung hat es aber in der Hand, den von der Antragstellerin genannten Tagesordnungspunkt zu beraten, den Antrag der Antragstellerin abzulehnen und einen anderen – nach Überzeugung der Mehrheit rechtmäßigen – Beschluss zu fassen. Soweit in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart AG 2009, 169, juris-Rn. 11; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
AG 2010, 84; juris-Rn. 10) ein Rechtsmissbrauch bejaht wird, wenn das Begehren auf die „Herbeiführung eines gesetz- oder satzungswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses gerichtet“ wird, kann dies nicht dahin verstanden werden, dass ein (überobligatorisch) unterbreiteter Beschlussvorschlag einer vollständigen Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen wird. Vielmehr kann ein Rechtsmissbrauch nur dann angenommen werden, wenn dieser Beschlussvorschlag ein Indiz dafür ist, dass ein Gegenstand beraten werden soll, bei dem die Fassung eines rechtmäßigen Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann.

13. Der Senat verkennt nicht, dass die Einberufung einer erneuten Hauptversammlung nach relativ kurzer Zeit für die Gesellschaft zusätzlichen personellen wie finanziellen Aufwand bedeutet und die Einberufung auch dazu führen kann, dass das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird. Das ist jedoch eine notwendige Folge des vom Gesetz als Instrument des Minderheitenschutzes eingerichteten Verlangens zur Einberufung einer Hauptversammlung (vgl. hierzu KG AG 2012, 256, juris-Rn. 35); diese Folge kann deshalb – wie ausgeführt – zwar bei der Beurteilung der Dringlichkeit eine Rolle spielen (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
am Main AG 2005, 442, juris-Rn. 7), dem Einberufungsverlangen aber nicht grundsätzlich entgegenstehen.

Urteil

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Mai 2014 – HRB 333796 – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 60.000 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin zu ermächtigen ist, eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin einzuberufen, um über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Einsetzung eines besonderen Vertreters zu beraten.

Die Antragstellerin hat – nachdem eine ordentliche Hauptversammlung am 9. April 2014 stattgefunden hatte, in der ein entsprechender Gegenstand auf der Tagesordnung stand, es jedoch nicht zur Abstimmung kam – am 22. April 2014 beantragt, eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin einzuberufen, auf der folgender Tagesordnungspunkt behandelt werden soll:

Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
der … AG gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der … AG („“…“) an der … GmbH Co. KG („…“) und der … Verwaltungs GmbH „… GmbH“) an die … Inc., Somerset, New Jersey, USA („…“) im Jahre 2011/2012.

Die Antragstellerin ist Aktionärin der Antragsgegnerin und hält mehr als 5% ihres Grundkapitals über einen Zeitraum, der länger als drei Monate andauert. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. April 2014 (As. 355) an die Antragsgegnerin, auf das wegen des genauen Inhalts Bezug genommen wird, hatte sie die Einberufung einer Hauptversammlung verlangt und dabei Angaben zu dem beabsichtigten Beratungsgegenstand gemacht. Das Schreiben endete mit der Aufforderung zur unverzüglichen Einberufung und einer Bestätigung bis zum 22. April 2014, 10.00 Uhr, dass dem Verlangen entsprochen werde. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. April 2014 (As. 370) und verwies darauf, dass beide Vorstandsmitglieder verreist seien. Es sei daher nicht möglich, die gesetzte Frist einzuhalten, der Vorstand werde sich der Sache jedoch unverzüglich nach Rückkehr annehmen und sich bis spätestens 30. April 2014, 12.00 Uhr, bei den Bevollmächtigten der Antragstellerin melden.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 (As. 442) teilte die Antragstellerin dem Amtsgericht mit, sie habe am selben Tag ein Schreiben des Vorstands der Antragsgegnerin erhalten, in dem das Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG zurückgewiesen worden sei (As. 444).

Die Antragsgegnerin ist eine Familiengesellschaft mit geschlossenem Aktionärskreis. Maßgeblich beteiligt sind neben dem sogenannten Familienstamm … mit rund 12% der Aktien der sogenannte Familienstamm Dr. …, zu dem auch dessen Tochter – die Antragstellerin – gehört mit rund 32% und der sogenannte Familienstamm Dr. …, heute allein bestehend aus Dr. …, der als Mehrheitsaktionär 51% der Aktien hält.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Veräußerung der Beteiligungen der Antragsgegnerin an der … an … im Jahre 2011/2012 sei unter Wert und unter sachfremden Erwägungen vornehmlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass Dr. … eine „Superdividende“ zwecks Finanzierung des beabsichtigten großen Anteilserwerbs eines großen Aktienpaketes an der Antragsgegnerin erwerbe. Es liege nahe, dass bereits vor Beginn der Verhandlungen über die Veräußerung der Beteiligung an der … und vor den diesbezüglichen Beschlussfassungen in Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin Dr. … und weitere Personen Einfluss genommen hätten im Hinblick auf die Veräußerung dieser Beteiligungen. Hieraus folgten Ersatzansprüche nicht nur gegenüber den Organen, sondern auch gegenüber im Einzelnen bezeichneten Aktionären. Es bedürfe eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der genannten Ansprüche, wobei ein entsprechender Beschlussvorschlag nach § 147 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AktG bei der Hauptversammlung gestellt werden solle. Beabsichtigt sei, einen zu Top 4 der erweiterten Tagesordnung in der Hauptversammlung vom 9. April 2014 entsprechenden Antrag zu stellen (As. 341).

Der gerichtliche Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung sei dringlich, da schon im Interesse der Vornahme von verjährungshemmenden Maßnahmen die Möglichkeit eröffnet werden solle, in einer Hauptversammlung über die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
einschließlich der Bestellung eines besonderen Vertreters zu beschließen. Möge auch die letzte ordentliche Hauptversammlung mit dem 9. April 2014 erst vor kurzem stattgefunden haben und die Tagesordnung antragsgemäß erweitert worden sein, sei der diesem gerichtlichen Antrag zugrunde liegende entsprechende Erweiterungsantrag dort als Beschlussgegenstand nicht erledigt worden, da über ihn rechtswidrig wegen Vereitelung seitens des Versammlungsleiters nicht abgestimmt worden sei und ein Abstimmungsergebnis daher nicht festgestellt worden sei. Die hierzu angegebene Begründung sei nicht überzeugend. Weder sei das Verlangen verspätet gestellt worden, noch habe es an einer ausreichenden Bestimmtheit bzw. einer ausreichenden Substantiierung des Antrages gefehlt. Es müsse möglich sein, dass das vollziehende Organ, hier etwa der besondere Vertreter, bestimmbare Ansprüche gegen bestimmbare Anspruchsgegner durch Auslegung konkretisiere. Es genüge, dass es möglich sei, die Tätigkeit des handelnden Organs später anhand des Beschlusses nach § 147 AktG darauf zu überprüfen, ob es sich an den durch den Hauptversammlungsbeschluss gesteckten Rahmen gehalten hat. Allein die Hauptversammlung habe zu entscheiden, ob Ansprüche geltend gemacht würden. Es könne nicht angehen, dass der Versammlungsleiter die „Notbremse“ ziehe, indem er ihm nicht genehme Anträge nicht zur Abstimmung stelle, im Übrigen liege auch kein rechtsmissbräuchlicher Antrag vor, denn die begehrte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 147 AktG diene der Sicherstellung der Vermögensinteressen der Antragsgegnerin und damit mittelbar der Wahrung berechtigter Vermögensinteressen des Familienstamms Dr. … . Mit dem Petitum ihres „Familienstamms“ auf Berücksichtigung ihrer interessen bei der Aufsichtsratswahl habe dies – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – gar nichts zu tun.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, der Antrag auf gerichtliche ErmächtigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ermächtigung
gerichtliche Ermächtigung
sei unzulässig, da er vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist gestellt worden sei. Dem Vorstand, der über den Antrag nach § 122 Abs. 1 AktG zu entscheiden habe, sei bis zur gerichtlichen Geltendmachung keine angemessene Frist gesetzt worden, die jedenfalls zwei Wochen hätte betragen müssen. Hilfsweise müsse festgesellt werden, dass die Zurückweisung des Antrags zu Recht erfolgt sei, denn das Verlangen im Schreiben vom 15. April 2014 sei formal und inhaltlich nicht ausreichend und lasse jeglichen Sachvortrag zu einer Dringlichkeit vermissen. Eine eventuelle Verjährung von Ansprüchen könne nicht erkannt werden. Das Einberufungsverlangen sei zudem rechtsmissbräuchlich. Nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass der jetzt aufgegriffene Verkauf von Gesellschaftsanteilen bereits geraume Zeit zurückliege und hierüber in der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2012 ausführlich informiert worden sei. Dabei sei dargelegt worden, dass die rückläufige Geschäftsentwicklung der … eine Konzentration auf das Kerngeschäft der Antragsgegnerin nahe gelegt hätte und der Kaufpreis höher vereinnahmt worden sei, als von einer mit der Unternehmenswertentwicklung beauftragten Investmentbank gutachterlich veranschlagt. Es bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein irgendwie geartetes pflichtwidrig fehlerhaftes Verhalten der Organe der Antragsgegnerin, auch sei in der Vergangenheit eine irgendwie geartete Unangemessenheit nie angesprochen worden. Erst nachdem das Ende der Zeit als Aufsichtsrat des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. … im Jahr 2014 bevor gestanden habe, der als Kompromiss-Mitglied zwischen den Familienstämmen Dr. … bzw. Dr. … verstanden worden sei, verbunden mit der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder in der ordentlichen Hauptversammlung 2014, bei der sich abzeichnete, dass der Familienstamm Dr. … erneut keine Vertretung im Aufsichtsrat finden werde, sei man aktiv geworden. So habe sich der Aktionär … am 19.01.2014 schriftlich an Dr. … (As. 502) gewandt und auf weitere Verstimmungen im Aktionärskreis hingewiesen mit vielfältigen Konsequenzen in der Zukunft, werde kein Repräsentant des Familienstamms Dr. … in den Aufsichtsrat der Antragsgegnerin gewählt. Auf die Einladung zur Hauptversammlung vom 09.04.2014 sei es zu dem Ergänzungsverlangen gekommen. Die nunmehr geltend gemachte angebliche Unangemessenheit der Gegenleistung aus dem bereits 2 Jahre zurückliegenden Verkaufsgeschäft werde lediglich instrumentalisiert und sei vorgeschoben. Auch das Verhalten von Mitgliedern des Familienstammes Dr. … während der letzten Hauptversammlung zeige, dass eine Drohkulisse aufgebaut werden solle, in der Sache gehe es allerdings um die Aufsichtsratsbesetzung, nicht um etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit dem bereits längere Zeit zurückliegenden Verkaufsgeschäft. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus folge eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Einberufungsverlangens auch aus dem Umstand, dass der angestrebte Beschluss rechtswidrig wäre. Der nach § 147 Abs. 1 AktG angestrebte Beschluss benenne nicht hinreichend konkret den Lebenssachverhalt, aus dem die Ansprüche hergeleitet würden. Etwaige Schäden aus dem Verkaufsgeschäft seien nicht erkennbar, in der Sache würden lediglich Spekulationen und Mutmaßungen vorgebracht. Das Einberufungsverlangen greife Behauptungen ins Blaue auf, etwa, es sei unter Wert verkauft worden. Die diesbezügliche Unkenntnis von Fakten folge bereits aus dem Ergänzungsverlangen des Dr. … zur Hauptversammlung vom 09.04.2014 mit Schreiben vom 14.03.2014, bei dem eine Vielzahl von Fragen zu etwaigen Pflichtverletzungen einzelner oder aller Vorstandsmitglieder u. a. im Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf bzw. einem etwaigen Schaden für die Antragsgegnerin aufgeworfen worden seien, die nunmehr in Behauptungen abgeändert worden seien ohne dies näher zu begründen. Lediglich mögliche Schadenersatzansprüche, deren Voraussetzungen durch einen besonderen Vertreter erst festgestellt werden müssten, genügten nicht den Anforderungen an § 147 Abs. 2 AktG. Hinzu komme, dass dem besonderen Vertreter in dem Einberufungsverlangen Kompetenzen zugedacht seien, die dieser in diesem Umfang betreffend Auskunfts- und Prüfungsrechte nach dem Gesetz nicht habe. Er habe insbesondere nicht die Stellung eines „weiteren Vorstands“. Eine Abspaltung von Teilen des Verlangens sei nicht möglich, der diesbezügliche Gesamtantrag sei daher auf einen rechtswidrigen anfechtbaren Beschluss gerichtet. Letztlich seien von dem Einberufungsverlangen Ansprüche erfasst, die § 147 AktG so nicht vorsehe, was gleichfalls zu einer rechtswidrigen Beschlussfassung führe.

Auch die gerichtliche Geltendmachung sei unbegründet. Die Hauptversammlung vom 9. April 2013 sei ordnungsgemäß in gesetzes- bzw. satzungsgemäßer Weise durchgeführt worden. Die Ablehnung einer Abstimmung über Top 4 des Ergänzungsantrages, bei dem bereits offen sei, ob der Antrag wirksam gestellt worden sei, sei nach ausführlicher Erörterung im Hinblick auf den damit verbundenen Rechtsmissbrauch zu Recht erfolgt. Das Begehren des Antragstellers des Ergänzungsantrags habe sich damit erledigt. Für die Antragstellerin des Antrags auf Einberufung einer Hauptversammlung, bei der es sich nicht um ein- und dieselbe Person handele, gelte, dass der Zeitraum bis zur nächsten Hauptversammlung abgewartet werden könne.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben (As. 514). Gegen diese Entscheidung, die ihren Verfahrensbevollmächtigten am 14. Mai 2014 zugestellt worden ist (As. 532a), richtet sich die am 19. Mai 2014 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat (As. 612). Die Antragsgegnerin verfolgt insbesondere ihre Auffassung weiter, dass der Antrag zum Zeitpunkt seiner Einreichung – was maßgeblich sei – mangels Ablaufs einer angemessenen Prüfungsfrist für den Vorstand unzulässig gewesen sei. Im Übrigen hält sie das Einberufungsverlangen weiterhin – wegen sachfremder Motive, fehlender Dringlichkeit und Gesetzwidrigkeit des geplanten Beschlusses – für rechtsmissbräuchlich. Die Antragsgegnerin hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht beantragt.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten; sie vertieft ihr Vorbringen zu den nach ihrer Auffassung bestehenden Anhaltspunkten für Schadensersatzansprüche rechtfertigendes Fehlverhalten und zu der aus ihrer Sicht bestehenden Dringlichkeit der Hauptversammlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 122 Absatz 3 Satz 4 AktG in Verbindung mit § 58 Absatz 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die durch den Vorstand vertretene Antragsgegnerin im Sinne von § 59 FamFG beschwerdebefugt (Münchener Kommentar/Kubis, AktG, 3. Auflage, § 122 Rn. 64; Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, 3. Auflage, § 122, Rn. 106).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

A.

Das Amtsgericht hat, wie der Kopf der angefochtenen Entscheidung zeigt, als „Registergericht“ entschieden. Das ist insoweit nicht zutreffend, als es sich nicht um eine Handelsregistersache (§ 374 Nr. 1 FamFG), sondern um ein unternehmensrechtliches Verfahren (§ 375 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit § 122 Abs. 3 AktG) handelt (siehe auch Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, 3. Auflage, § 122, Rn. 90) Die fehlerhafte Bezeichnung des Amtsgerichts als Registergericht führt jedoch nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es handelt sich vielmehr offenbar um ein Schreibversehen. Wie die Angabe der Rechtsgrundlage in Abschnitt II. A. der angefochtenen Entscheidung zeigt, ist das Amtsgericht zutreffend von seiner Zuständigkeit für ein unternehmensrechtliches Verfahren ausgegangen.

B.

Das Ausgangsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der Vorstand – was Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung nach § 122 Absatz 3 Satz 1 AktG ist – dem Einberufungsverlangen der Antragstellerin nicht entsprochen hatte.

1. Allerdings war eine Entscheidung des Vorstands noch nicht ergangen, als der Antrag am 22. April 2014 (As. 226) bei dem Amtsgericht eingereicht worden ist; die Antragsgegnerin hatte zu diesem Zeitpunkt vielmehr erst mitgeteilt, dass eine Entscheidung wegen Abwesenheit von Vorstandsmitgliedern bis zum 30. April 2014 zurückgestellt werden müsse (As. 262). Weder hierauf noch auf die Beantwortung der Frage, ob die von der Antragstellern bis zum 22. April 2014 gesetzte Prüfungsfrist angemessen war, kommt es indes entscheidend an. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat (Seite 9 der angefochtenen Entscheidung unter A.), kommt es für die Beurteilung der Antragsvoraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf denjenigen der Entscheidung an; zu dieser Zeit aber hatte – wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht – der Vorstand der Antragsgegnerin das Einberufungsverlangen bereits zurückgewiesen.

2. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (As. 543 ff.) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es mag zutreffen, dass das Amtsgericht berechtigt gewesen wäre, das Verlangen nach Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung sofort und ohne vorherige Anhörung der dann nicht beschwerten Antragsgegnerin zurückzuweisen, wenn es bei Eingang des Antrags bereits auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin zu der Beurteilung gekommen wäre, dass eine angemessene Prüfungsfrist noch nicht abgelaufen war. Nachdem das Amtsgericht aber – was nicht zu beanstanden ist – so verfahren ist, dass es der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den Beteiligten seine vorläufige Rechtsauffassung zur Frage der Verweigerung der Einberufung mitgeteilt hat, musste es nach den für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. hierzu OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
am Main AG 2005, 442, juris-Rn. 12 zu dem für die Beurteilung der Dringlichkeit maßgeblichen Zeitpunkt; Münchener Kommentar/Ulrici, FamFG, 2. Auflage, § 37, Rn. 4: Berücksichtigung des bis zum Erlass der Entscheidung gehaltenen Vorbringens) auch die bis zur Entscheidung eingetretenen Veränderungen des Sachverhalts, nämlich die zwischenzeitliche Entscheidung des Vorstands über das Verlangen, berücksichtigen. Eine andere Beurteilung hätte im Übrigen die nicht verfahrenswirtschaftliche Folge, dass der Antrag – obschon die formellen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt waren – allein deshalb hätte wiederholt werden müssen, weil die formellen Voraussetzungen bei Antragseinreichung noch nicht vorlagen.

C.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
liegen vor; das Verlangen der Antragstellerin ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

1. Dass die nach dem Wortlaut des § 122 Absatz 1 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen einer Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
erfüllt sind, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit; deren Vorbringen gibt auch keinen Anlass, in diesem Punkt von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Die Antragstellerin verfügt über den für ein Einberufungsverlangen notwendigen Aktienanteil; die Mindestbesitzzeit war abgelaufen.

2. Das Einberufungsverlangen ist auch nicht wegen fehlender Darlegung der Dringlichkeit unzulässig.

Allerdings wird im Schrifttum (vgl. etwa Münchener Kommentar/Kubis, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 13; GK-AktG/Werner, 4. Auflage, § 122, Rn. 15 und Hüffer, AktG, 10. Auflage, § 122, Rn. 4: Darlegung, warum die Hauptversammlung „gerade jetzt“ einberufen werden muss; Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 55: Darlegung, warum das Anliegen „keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Versammlung duldet“) die Auffassung vertreten, der Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
müsse ausführen, weshalb die geforderte Beratung oder Beschlussfassung nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zuwarten könne. Ob dieser Auffassung zu folgen ist – die Rechtfertigung der Dringlichkeit also ein Teil der nach dem Gesetzeswortlaut geforderten Darlegung von „Zweck und Gründen“ ist – und ob ein diesbezüglicher Mangel zur Unzulässigkeit des Verlangens führen würde, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellern hat die Dringlichkeit ihres Verlangens in einer jedenfalls formell genügenden Weise dargelegt. In Abschnitt II – Seite 2 – des Verlangens heißt es, der Hauptversammlung soll „schon im Interesse der Vornahme von verjährungshemmenden Maßnahmen“ die Möglichkeit gegeben werden (As. 356), den angestrebten Beschluss zu fassen. Daraus ergibt sich, dass nach Auffassung der Antragstellerin eine rasche Befassung der Hauptversammlung erforderlich war, um verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen zu können. Damit ist jedenfalls ein etwaiges formelles Darlegungserfordernis erfüllt. Ob die Dringlichkeit tatsächlich vorliegt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen; dies unterliegt vielmehr der Untersuchung im Rahmen der Begründetheit des Antrags auf Ermächtigung zur Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
.

Auf die Frage, ob sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch auf die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Verweigerung einer Abstimmung in der Hauptversammlung vom 9. April 2014 berufen kann, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an; es bedarf insbesondere nicht der Untersuchung, ob Gründe für das Einberufungsverlangen „nachgeschoben“ werden können.

D.

Es entspricht allgemeiner und auch vom Amtsgericht zugrunde gelegter Auffassung, dass das Einberufungsverlangen insoweit Schranken unterliegt, als es die Treubindungen zu berücksichtigen hat, die zwischen einer Aktiengesellschaft und den Aktionären bestehen; das Recht, eine Hauptversammlung einzuberufen, darf daher nicht missbräuchlich ausgeübt werden (vgl. etwa OLG Stuttgart AG 2009, 169, juris-Rn. 11; Hüffer, AktG, 10. Auflage, § 122, Rn. 6; GK-AktG/Werner, 4. Auflage, § 122, Rn. 32; Münchener Kommentar/Kubis, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 18; Hüffer, AktG, 10. Auflage, § 122, Rn. 6; Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, 3. Auflage, § 122, Rn. 66). Um den Minderheitenschutz, dem das Einberufungsrecht dient (vgl. etwa KG AG 2012, 256, juris-Rn. 19), nicht zu gefährden, darf ein Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend angenommen werden. Ein missbrauch wird in Rechtsprechung und Schrifttum etwa angenommen, wenn das angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist, Dringlichkeit nur vorgeschoben wird, über den vorgeschlagenen Gegenstand erst kürzlich beraten wurde oder ein gesetz- oder satzungswidriger Beschluss gefasst werden soll (Hüffer, a. a. O., m. w. N.). Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht einen Rechtsmissbrauch zutreffend verneint. Das Vorbringen in der Beschwerdeinstanz gibt in diesem Zusammenhang Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Amtsgericht habe auf Seite 16 f. der angefochtenen Entscheidung die zeitliche Reihenfolge des Verkaufs von Beteiligungen durch die Antragsgegnerin, der Ausschüttung einer Sonderdividende und dem Erwerb weiterer Aktien durch den Anteilseigner Dr. … falsch dargestellt, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Ob die Antragstellerin berechtigt ist, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Beteiligung zur Diskussion in der Hauptversammlung zu stellen, ist unabhängig davon, wie die Antragsgegnerin und – nach einer Ausschüttung die Aktionäre – den Erlös verwendet hat.

Das Amtsgericht erörtert die Reihenfolge der Ereignisse im Zusammenhang damit, ob der Leiter der Hauptversammlung vom 9. April 2014 berechtigt gewesen ist, die Abstimmung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abzulehnen. Auf die Frage, ob die Abstimmung zu Recht verweigert worden ist, kommt es indes – wie nachfolgend auszuführen sein wird – für die Entscheidung über die Beschwerde nicht entscheidend an.

2. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht daraus ableiten, dass die begehrte Beratung und Beschlussfassung bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zurückgestellt werden könnte.

a) Das Einberufungsverlangen einer Minderheit wird unter anderem dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn es gestellt wird, obwohl die ordentliche Hauptversammlung bevorsteht und die beantragte Beschlussfassung nicht dringlich ist, sondern ohne weiteres auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung gesetzt werden könnte (vgl. OLG Stuttgart AG 2009, 169, juris-Rn. 12; GK-AktG/Werner, 4. Auflage, § 122, Rn. 35; Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 67).

b) Hier kann der Antragstellerin ein Zu warten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung – die zudem nicht bevorsteht – nicht angesonnen werden. Gegenstand der Beratung und ggf. Beschlussfassung der Hauptversammlung soll die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organe der Gesellschaft und Dritte sein. Unabhängig davon, ob eine Verjährung entsprechender Ansprüche unmittelbar bevorsteht, liegt es doch auf der Hand, dass die Vorbereitung der (ggf. gerichtlichen) Geltendmachung von Ansprüchen nicht ohne weiteres bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die nur einmal im Geschäftsjahr stattfinden muss (§ 20 der Satzung), zurückgestellt werden kann. Bei einer längerfristigen Vertagung der Beratung müsste vielmehr besorgt werden, dass sich – falls die Hauptversammlung einen solchen Beschluss fassen sollte – die Möglichkeiten, die Voraussetzungen etwaiger Schadensersatzansprüche aufzuklären, verschlechtern würden; jedenfalls würde erheblich weniger Zeit für die Vorbereitung gerichtlicher Maßnahmen zur Verfügung stehen.

c) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein dringliches Anliegen vorliegt, kann auch der mit der Hauptversammlung verbundene Aufwand und die dadurch möglicherweise verursachte negative Aufmerksamkeit in die Beurteilung einfließen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
am Main AG 2005, 442, juris-Rn. 7). Hier führt die Abwägung zwischen den für die Gesellschaft drohenden Nachteilen und denjenigen Gefahren, die bei der Nichtdurchsetzung etwa bestehender Ansprüche bestehen, zu einer Bejahung der Dringlichkeit des Anliegens.

3. Ein Rechtsmissbrauch kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Gegenstand in der letzten ordentlichen Hauptversammlung beraten worden ist.

a) Allerdings war der Beratungspunkt, wegen dessen die Antragstellerin die Hauptversammlung einberufen möchte, auf Antrag ihres Vaters (vgl. As. 345) bereits auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 9. April 2014 gesetzt worden. Wie sich aus dem Hauptversammlungsprotokoll ergibt (dort Seite 40), ist es jedoch nicht zu einer Abstimmung gekommen, weil der Versammlungsleiter einen Beschluss über den gestellten Antrag nicht hat fassen lassen; er hat insoweit (vgl. Seite 28 des Protokolls) die Auffassung vertreten, der konkrete „Beschlussvorschlag als auch eine Abstimmung hierüber wären nach derzeitigem Sachstand“ seines Erachtens „rechtswidrig“.

b) Aus der Beratung des Gegenstandes bei einer früheren Hauptversammlung könnte ein Rechtsmissbrauch nur dann abgeleitet werden, wenn ein Aktionär bei unveränderter Sachlage versuchen würde, eine erneute Abstimmung über einen Vorschlag zu erzwingen, der bereits bei einer früheren Hauptversammlung abgelehnt worden ist. Ist es jedoch – wie hier – zu einer Beschlussfassung nicht gekommen, kann dem Antragsteller – zumal, wenn dieser – wie hier – nicht personenidentisch mit dem ursprünglichen Antragsteller ist – dies nicht entgegengehalten werden, wenn er erreichen möchte, dass es erstmals auch zu einer Beschlussfassung der Hauptversammlung kommt.

4. Sachfremde Motive des Einberufungsverlangens lassen sich auch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsgegnerin nicht feststellen.

a) Allerdings kann ein Einberufungsverlangen auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn es in erster Linie der Durchsetzung rechtlich nicht zu billigender Zwecke dienen soll (KG NZG 2003, 441, juris-Rn. 21 f.), wobei die rechtswidrige oder in sonstiger Weise rechtsmissbräuchliche Zweckrichtung in dem Sinne offensichtlich sein muss, dass sie aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls – ggf. nach Durchführung gebotener Ermittlungen – als erwiesen anzusehen ist.

b) Nach diesem Maßstab lässt sich hier eine rechtsmissbräuchliche Zweckrichtung des Antrags nicht feststellen. Die Antragsgegnerin nimmt, wie auch ihre ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde zeigen, an, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag den Zweck verfolge, auf die Besetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft „im Sinne des Familienstamms Dr. …“ Einfluss zu nehmen. Für diese Annahme fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.

aa) Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, „Aktionäre, die mit der Antragstellerin familiär verbunden“ seien und zum „Familienstamm Dr. …“ gehörten, hätten mit „Konsequenzen für den Fall gedroht“, dass keine „Repräsentanten des Familienstamms in den Aufsichtsrat der Beschwerdeführerin“ gewählt würden; in diesem Falle werde dies „zu weiteren Verstimmungen im Aktionärskreis“ und zu „vielfältigen Konsequenzen in der Zukunft“ führen. Das lässt weder in einer personeller noch in sachlicher Hinsicht einen hinreichenden Bezug zu dem hier in Rede stehenden Antrag erkennen.

(1) Personell werden keine eigenen Handlungen der Antragstellerin, sondern dritter Personen geschildert, die sie sich nicht zurechnen lassen muss; eine Zurechnung der Handlungen anderer Familienangehöriger, mögen sie auch nach dem Sprachgebrauch der Beteiligten demselben „Familienstamm“ angehören, sieht das Aktiengesetz nicht vor.

(2) Die Antragstellerin hat sich in der Beschwerdeerwiderung (dort S. 44) von den Äußerungen ihres Bruder in dessen Schreiben vom 19. Januar 2014 (Anlage Bet 2, As. 509) ausdrücklich nicht distanziert. Diese Äußerungen sind jedoch nicht geeignet, den Verdacht einer sachwidrigen Beeinflussung einer künftigen Aufsichtsratswahl durch ein Einberufungsverlangen zu stützen. In diesem – noch vor der ordentlichen Hauptversammlung im April versandten – Schreiben, das allerdings der Anrede nach nicht an den Vorstand der Gesellschaft, sondern einen Mitaktionär gerichtet war, ist davon die Rede, dass eine Nichtberücksichtigung eines Teils der Anteilseigner künftig zu „weiteren Verstimmungen“ führen könne und diese „vielfältige Konsequenzen“ in der Zukunft haben könne. Dass Auseinandersetzungen zwischen Aktionären über die Besetzung des Aufsichtsrats zu Verstimmungen führen können, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht fernliegend, dass solche Verstimmungen – von wem auch sie ausgehen mögen – ein im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
möglicherweise wünschenswertes gedeihliches Zusammenwirken der Anteilseigner beeinträchtigen können. Dass der Aktionär … mit seinem Schreiben vom 19. Januar 2014 in Aussicht stellen wollte, bei Nichterfüllung seines Wunsches nach einer bestimmten Besetzung des Aufsichtsrats rechtsmissbräuchlich eine Hauptversammlung zu einem anderen Thema verlangen zu wollen, lässt sich dem Schreiben ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht entnehmen.

bb) Soweit die Antragsgegnerin Äußerungen des Herrn Dr. … – eines früheren, „auf Vorschlag des Familienstammes Dr. …“ gewählten Aufsichtsrats – zitiert, wonach der Frage „Haftung bei Geschäftsführungsmaßnahmen“ ungleich größeres Gewicht zukäme, wenn der „Familienstamm“ künftig keinen „Repräsentanten“ im Aufsichtsrat mehr haben dürfte, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Antragstellerin diese Äußerung eines Dritten, mag dieser auch auf Vorschlag ihrer Familienangehörigen gewählt worden sein, zurechnen lassen muss. Das Amtsgericht hatte daher, entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung (As. 551), auch keine Veranlassung, sich inhaltlich mit den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Äußerungen des Herrn Dr. … auseinanderzusetzen.

cc) Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufsichtsratswahl am 9. April 2014 und dem Einberufungsverlangen einige Tage später ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Antragstellerin das Einberufungsverlangen dazu missbraucht, ein eigenes Interesse oder das eines Angehörigen durchzusetzen, bei einer zwar nicht konkret anstehenden, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds in der Zukunft aber möglichen wahl eine bestimmte Entscheidung durchzusetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einerseits und die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
andererseits verschiedene Organe zu entscheiden haben; während über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Hauptversammlung zu bestimmen hat, richtet sich das Verlangen nach Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
an den Vorstand der Gesellschaft.

dd) Die Antragstellerin hat mit der Beschwerdeerwiderung eine Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
vorgefegt (Anlage MHP 10), die von den Aktionären Dr. … und Dr. … erhoben worden ist. In dieser wird ein Zusammenhang zwischen der Aufsichtsratswahl und der Entscheidung über den Antrag auf Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
insoweit hergestellt, als die dortigen Kläger vortragen, der Verzicht auf die Beantwortung noch offener Fragen im Zusammenhang mit der Aufsichtsratswahl habe unter der Bedingung gestanden, dass über den dem Versammlungsleiter schon zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Antrag zu Top 4 des Ergänzungsverlangens – betreffend die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
– abgestimmt werde (vgl. Seite 43 der Klageschrift, Anlage MHP 10). Daraus folgt aber noch nicht, dass durch das nunmehrige Ergänzungsverlangen, das auch nicht von einer der Kläger der Anfechtungsklage ausgeht, dem Ziel diente, in missbräuchlicher Weise auf die Besetzung des Aufsichtsrats Einfluss zu nehmen.

5. Die Missbräuchlichkeit des Verlangens kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass in der Hauptversammlung die Haftung für Maßnahmen der Geschäftsführung beraten werden sollen, die bereits einige Zeit zurückliegen. Allerdings sollen Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung nach dem Einberufungsverlangen Vorgänge sein, die sich nach dem Vortrag der Antragstellerin im „Jahre 2011/2012“ (As. 334) zugetragen haben, nämlich die Beteiligung der Antragsgegnerin an der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
und der … Verwaltungs-GmbH. Daraus kann aber nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass das Einberufungsverlangen rechtsmissbräuchlich ist. Ein Aktionär kann aus den verschiedensten Gründen erst im Laufe der Zeit zu der Überzeugung kommen, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen Organe oder Dritte vorliegen könnte und es in diesem Zusammenstellung der Bestellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 147 AktG bedarf. In diesem Fall kann es ihm nicht verwehrt sein, eine etwa auch spät gewonnene Überzeugung in ein Einberufungsverlangen umzusetzen und auf diese Weise das nach seiner Überzeugung bestehende Interesse der Gesellschaft an der Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
zu wahren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Hauptversammlung selbst die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
, die sie für bestehend und noch nicht verjährt hält, nicht mit der Begründung verweigern dürfte, dass die relevanten Vorgänge bereits geraume Zeit zurückliegen.

6. Auch das von der Antragsgegnerin angeführte „Verhalten des Familienstamms Dr. … in der letzten ordentlichen Hauptversammlung“ (As. 552) rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Konkrete Verhaltensweisen der Antragstellerin legt die Antragsgegnerin ebenso wenig dar wie Gesichtspunkte, aus denen sich die Antragstellerin die dort beanstandeten Verhaltensweisen Dritter zurechnen lassen müsste. Erst Recht können die Verhaltensweisen anderer, familienfremder Personen nicht dazu führen, das Verlangen der Antragstellerin als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Zwar legen die von der Antragsgegnerin gewählten Formulierungen („sogenannte „freie Aktionäre“, die vermeintlich keinem Familienstamm zuzurechnen sind“) nahe, dass die Antragsgegnerin vermutet, dass die „freien Aktionäre“ von Familienangehörigen der Antragstellerin beeinflusst worden sind. Konkrete Anhaltspunkte, die die Richtigkeit dieser Vermutung stützten könnten, sind dem Vorbringen der Antragsgegnerin aber nicht zu entnehmen. Auf die Frage, ob die von der Antragsgegnerin genannten Verhaltensweisen zu beanstanden wären oder einen Rechtsmissbrauch der Antragstellerin indizieren könnten, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an.

Welche Gründe die von der Antragsgegnerin mit „Druck und Spannung“ beschriebene (As. 553) Stimmung auf der letzten Hauptversammlung der Gesellschaft hatte und wessen Verhalten hierfür leitend war, muss vor diesem Hintergrund nicht weiter aufgeklärt werden.

7. Die Antragsgegnerin geht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich ein Einberufungsverlangen als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, wenn es darauf abzielt, einen mit der Rechtsordnung oder der Satzung der Aktiengesellschaft nicht vereinbaren Beschluss zu fassen (vgl. etwa OLG Stuttgart AG 2009, 169, juris-Rn. 11; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
AG 2010, 84; juris-Rn. 10). Dies darf aber angesichts der Systematik der aktienrechtlichen Rechtsbehelfe nicht dazu führen, dass die ggf. in einem Anfechtungsverfahren durchzuführende Prüfung etwa von der Hauptversammlung gefasster Beschlüsse in das Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG verlagert wird. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs muss vor diesem Hintergrund – auch zur Gewährleistung des Minderheitenschutzes – (vgl. etwa OLG Stuttgart a. a. O.) zurückhaltend gehandhabt werden. Er kann nicht dazu führen, dass schon die Beratung eines Tagesordnungspunktes durch die Hauptversammlung davon abhängig gemacht wird, dass etwaige Beschlüsse – deren genauer Wortlaut im Voraus noch nicht feststehen kann – einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung standhalten würden. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen ist in erster Linie Aufgabe des aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses. Es mag zutreffen, dass ein solcher prozess, wenn er über mehrere Instanzen geführt wird, längere Zeit – auch mehrere Jahre – in Anspruch nehmen kann und der Beschluss bis zu einer Entscheidung als wirksam zu behandeln wäre. Hiergegen stünde die Antragsgegnerin aber nicht schutzlos; auch für eine aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gelten die allgemeinen Regeln des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. etwa OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
AG 2001,426).

Nach diesem Maßstab lässt sich eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Einberufungsverlangens wegen Anstrebens eines rechtswidrigen Beschlusses nicht feststellen.

a) Der von der Antragstellerin verlangte Gegenstand der Beratungen ist in dem angegebenen Tagesordnungspunkt hinreichend bestimmt bezeichnet (vgl. zu den hier bestehenden Anforderungen KG AG 2012, 256, juris-Rn. 23). Die Antragstellerin möchte erreichen, dass die Hauptversammlung über die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
der Gesellschaft und in diesem Zusammenhang über die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 AktG beschließt; beraten werden sollen Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin auch zeitlich eingeordneten Veräußerung der Beteiligung der Antragsgegnerin an zwei im Tagesordnungspunkt bezeichneten Unternehmen. Damit ist der Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Beratungen sein soll – auch unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart genannten Anforderungen (AG 2009, 169, juris-Rn. 16) -, hinreichend umrissen; sowohl für den Vorstand als dem ursprünglichen Adressaten des Einberufungsverlangens als auch für das Gericht lässt sich der geltend gemachte Beratungsgegenstand hinreichend abgrenzen. Die Antragstellerin nennt in ihrem Einberufungsverlangen die Geschäftsführungsmaßnahmen, die sie für pflichtwidrig hält; sie gibt – indem sie einen Verkauf der Beteiligung unter Wert behauptet – auch die Gesichtspunkte an, aus denen sie die Geschäftsführungsmaßnahmen für pflichtwidrig hält.

b) Die Antragstellerin hat mit dem Einberufungsverlangen nicht nur einen bestimmten Tagesordnungspunkt genannt, sondern angekündigt, dass ein Antrag entsprechend demjenigen gestellt werden solle, der bereits Gegenstand der Hauptversammlung vom 9. April 2014 gewesen sei (As. 341). Ob dieser Beschlussvorschlag bereits hinreichend bestimmt wäre oder in dem einen oder anderen Punkt einer konkretisierenden Ergänzung bedürfte, muss nicht abschließend entschieden werden.

aa) Nach zutreffender und ganz überwiegend vertretener Auffassung (vgl. etwa Münchener Kommentar/Kubis, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 13; Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, AktG, 3. Auflage, § 122, Rn. 55) – für die der Wortlaut des Gesetzes streitet, der nur die Angabe von „Zweck und Gründen“ verlangt – muss das Einberufungsverlangen die Gegenstände der Tagesordnung benennen, mit denen sich die Hauptversammlung konkret befassen solle; weitere Details sind nicht erforderlich, so muss weder eine Begründung gegeben oder ein Beschlussvorschlag unterbreitet werden. Legt man dies zugrunde, so führen etwaige Mängel des – über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden – Beschlussvorschlags nicht ohne weiteres dazu, dass das Einberufungsverlangen insgesamt rechtsmissbräuchlich würde. Vielmehr kann es regelmäßig der Entscheidung der Hauptversammlung überlassen werden, inwieweit es innerhalb des zulässig formulierten Ziels der Einberufung der Beschlussvorlage folgt; ggf. kann ein Beschluss gefasst werden, der den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Bedenken Rechnung trägt.

bb) Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass die Hauptversammlung – wie die Antragsgegnerin argumentiert (As. 555) – keinen Einfluss darauf hat, ob von den dazu Berechtigten ein gesetz- und satzungsgemäßer Antrag gestellt wird. Die Hauptversammlung hat es aber in der Hand, den von der Antragstellerin genannten Tagesordnungspunkt zu beraten, den Antrag der Antragstellerin abzulehnen und einen anderen – nach Überzeugung der Mehrheit rechtmäßigen – Beschluss zu fassen. Soweit in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart AG 2009, 169, juris-Rn. 11; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
AG 2010, 84; juris-Rn. 10) ein Rechtsmissbrauch bejaht wird, wenn das Begehren auf die „Herbeiführung eines gesetz- oder satzungswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses gerichtet“ wird, kann dies nicht dahin verstanden werden, dass ein (überobligatorisch) unterbreiteter Beschlussvorschlag einer vollständigen Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen wird. Vielmehr kann ein Rechtsmissbrauch nur dann angenommen werden, wenn dieser Beschlussvorschlag ein Indiz dafür ist, dass ein Gegenstand beraten werden soll, bei dem die Fassung eines rechtmäßigen Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann.

c) Ob die Anhaltspunkte, die die Antragstellerin für ein von ihr vermutetes Fehlverhalten des Vorstands, des Aufsichtsrats und weiterer Personen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligungen anführt, ausreichen, um eine Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
und die Bestellung eines besonderen Vertreters zu beschließen, muss der Entscheidung der Hauptversammlung Vorbehalten bleiben.

aa) Ein Rechtsmissbrauch könnte in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
auf die Tagesordnung gesetzt werden würde, ohne dass überhaupt irgendwelche Anhaltspunkte dafür genannt werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen könnten. Das ist aber hier nicht der Fall, da das Einberufungsverlangen diejenigen Anhaltspunkte nennt, aus denen sich aus Sicht der Antragstellerin die Pflichtwidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen der Geschäftsführung ergeben soll. Ob diese Anhaltspunkte ausreichen, um die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
zu beschließen – was wiederum mit (Kosten-) Risiken für die Gesellschaft verbunden wäre – muss der Hauptversammlung überlassen werden.

bb) Es muss auch nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden, ob es an hinreichenden Anhaltspunkten für Ersatzansprüche schon deshalb fehlt, weil – worauf die Antragsgegnerin abhebt (As. 557) – ein Sachverhalt vorgetragen wird, der zuvor (erfolglos) zum Gegenstand einer Sonderprüfung gemacht werden sollte und deshalb kein Sachverhalt vorausgesetzt werden könnte, der zuvor noch zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden sollte. Auch insoweit bleibt es der Hauptversammlung überlassen zu bewerten, ob die vorgetragenen Gesichtspunkte es rechtfertigen, die Geltendmachung von Ansprüchen zu beschließen.

cc) Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (ZIP 2010, 329, insbesondere juris-Rn. 40), auf die die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang abstellt, ist in einem Verfahren ergangen, in dem der besondere Vertreter Auskunft von der Gesellschaft verlangt hat; ihr Gegenstand ist daher nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Hauptversammlung mit einem Antrag auf Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
befasst werden kann.

dd) Auf die ergänzenden Ausführungen, die die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung zu den nach ihrer Auffassung bestehenden Anhaltspunkten für ein Fehlverhalten gemacht hat (dort Seite 8 ff.), kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an.

d) Ähnliches gilt, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, mit dem vorgeschlagenen Beschluss würden dem besonderen Vertreter Befugnisse übertragen, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommen könnten, ihm insbesondere zu weitgehende Auskunfts- und Prüfungsrechte übertragen würden. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung darüber, welche Befugnisse dem besonderen Vertreter im Verhältnis zu dem Personal der Aktiengesellschaft zukommen könnten. Ob dabei auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (NZG 2008, 230, juris-Rn. 55 ff.) zurückzugreifen ist oder die dagegen gerichteten Angriffe in der Beschwerdeerwiderung zutreffen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Es bleibt, falls diese sich dem Grunde nach zur Einsetzung eines besonderen Vertreters entschließt, zunächst der Beurteilung der Hauptversammlung überlassen, mit welchen Rechten sie den besonderen Vertreter ausstattet Soweit der entsprechende Beschluss über den rechtlichen Rahmen hinausgehen sollte, kann hiergegen Rechtsschutz im Beschlussanfechtungsverfahren gesucht werden.

e) Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, die Hauptversammlung sei gehindert, auch die Prüfung von Ansprüchen gegen andere Personen als die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen, wird dies dem Wortlaut des § 147 AktG nicht gerecht. Das Gesetz verweist unter anderem auf § 117 AktG, der es ermöglicht, auch Schadensersatzansprüche gegen eine Person geltend zu machen, die „vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln“. Der Kreis derjenigen Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden können, ist daher nicht auf den Vorstand und den Aufsichtsrat beschränkt. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass es der Entscheidung der Hauptversammlung Vorbehalten bleiben muss, wie sie den Kreis der etwa in Anspruch zu nehmenden Personen zieht, falls sie dem Grunde nach zu der Überzeugung kommt, dass Ersatzansprüche geltend gemacht werden sollten.

f) Unter dem Gesichtspunkt des Anstrebens eines rechtswidrigen Beschlusses müsste ein Einberufungsverlangen als rechtswidrig angesehen werden, wenn Beratungen zu einem Tagesordnungspunkt verlangt werden, zu dem die Fassung eines gesetz- und satzungsmäßigen Beschlusses schlechthin ausgeschlossen ist; das gilt insbesondere, wenn Themen erörtert werden sollen, die nicht zur Organzuständigkeit der Hauptversammlung gehören. Solches ist hier aber nicht ersichtlich; jedenfalls die Beratung der etwaigen Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
der Gesellschaft gegen ihre Organe ist Aufgabe der Hauptversammlung.

E.

Der Senat verkennt nicht, dass die Einberufung einer erneuten Hauptversammlung nach relativ kurzer Zeit für die Gesellschaft zusätzlichen personellen wie finanziellen Aufwand bedeutet und die Einberufung auch dazu führen kann, dass das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 9 f. der Beschwerdebegründung, As. 548 f.). Das ist jedoch eine notwendige Folge des vom Gesetz als Instrument des Minderheitenschutzes eingerichteten Verlangens zur Einberufung einer Hauptversammlung (vgl. hierzu KG AG 2012, 256, juris-Rn. 35); diese Folge kann deshalb – wie ausgeführt – zwar bei der Beurteilung der Dringlichkeit eine Rolle spielen (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
am Main AG 2005, 442, juris-Rn. 7), dem Einberufungsverlangen aber nicht grundsätzlich entgegenstehen.

F.

Aus der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten, an das Landgericht Mannheim gerichteten Klage des Herrn Dr. … und der Frau … vom 9. Mai 2014 ergibt sich, dass diese Aktionäre im Klagewege unter anderem die Feststellung erreichen wollen, dass ein Beschluss des Inhalts, wie ihn auch die hiesige Antragstellerin erreichen möchte, bereits zustande gekommen ist (vgl. dort S. 3 f.). Das macht das von einer anderen Aktionärin ausgehende Ergänzungsverlangen nicht missbräuchlich. Allerdings bedürfte es der Befassung der Hauptversammlung nicht mehr, wenn die Klage Erfolg hätte und festgestellt würde, dass ein Beschluss des angestrebten Inhalts bereits zustande gekommen ist. Die hiesige Antragstellerin kann aber – schon wegen des drohenden Zeitverlusts – nicht darauf verwiesen werden, zunächst abzuwarten, ob die von dritten Personen erhobene Beschlussfeststellungsklage, auf deren Beurteilung sie mangels Parteistellung keinen Einfluss hat, Erfolg haben wird.

G.

Die Entscheidung über die Beschwerde war von neuem tatsächlichem Vorbringen der Antragstellerin in deren Schriftsatz vom 12. Juni 2014 nicht abhängig; der Antragsgegnerin musste dazu daher keine neuerliche Stellungnahmefrist gesetzt werden.

III.

1. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 84 FamFG die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Anlass, von der regelmäßig gebotenen Belastung des erfolglosen Rechtsmittelführers mit den Kosten abzusehen, bietet der Sachverhalt nicht

2. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 61 Abs. 1 S. 1, 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Der Senat erachtet es für angemessen, in Anlehnung an § 67 Absatz 1 GNotKG von einem Geschäftswert von EUR 60.000 auszugehen.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG) war nicht veranlasst. Die Beteiligten streiten in erster Linie darum, ob das Verlangen der Antragstellerin nach Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
der Antragsgegnerin rechtsmissbräuchlich ist. Unter welchen allgemeinen Voraussetzungen ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, ist in Rechtsprechung und im Schrifttum geklärt. Wie diese Grundsätze auf den Einzelfall anzuwenden sind, ist einer weiteren grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht zugänglich.

4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I GmbH-RechtGesellschafterstreit I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2023

Schlagworte: AktG § 122, Einberufungsverlangen, Ermächtigung, Handelsregister, Hauptversammlung, Minderheitenschutz, Rechtsmissbrauch