Einträge nach Montat filtern

OLG Jena, Urteil vom 29.03.2023 – 2 U 834/18

§ 138 Abs. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 08.11.2018, Az. HK O 11/.15, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urtell ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

Die Klägerin hat die Untersagung des Vollzuges bestimmter Kauf- und Pachtverträge der Beklagten mit der Landgut U. GmbH (im Folgenden: die Landgut) und der Agrarprodukte G. GmbH (im Folgenden: die Agrarprodukte), die Untersagung des Abschlusses von Kaufverträgen, Pachtverträgen und Nutzungsverträgen zwischen der Beklagten und der Landgut bzw. der Agrarprodukte, die Feststellung der Nichtigkeit bestimmter zwischen der Beklagten und der Landgut bzw. der Agrarprodukte geschlossener Kauf- und Pachtverträge sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz beantragt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage weit überwiegend zugesprochen. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt vor,

das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es sich mit ihrem Vortrag nicht bzw. nur bruchstückhaft befasst habe.

Mit dem Urteilstenor zu 1 habe das Landgericht hinsichtlich der Zahlungsansprüche, die der Beklagten zugewiesen waren, über Anträge entschieden, die infolge der Erledigungs-erklärung nicht mehr als Sachanträge zur Entscheidung gestanden hätten.

Die Klage sei unzulässig. Die Anträge zu 1 und 2 seien unbestimmt, da nicht klar sei, welche weiteren aktivierten oder aktivierbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Beklagte besitzen solle. Den Feststellungsanträgen fehle es am Feststellungsinteresse bzw. am Rechtsschutzbedürfnis. Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages sei unzulässig. Die Klagen hätten keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis der Beklagten mit der Landgut und der Agrarprodukte. Das Urteil sei daher für die Klägerin objektiv wertlos. Die Klägerin habe kein unmittelbares rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirk-samkeit der Drittrechtsgeschäfte; eine vermögensmäßige Besserstellung genüge dafür nicht Die Zahlungsansprüche seien nicht mehr existent, weswegen die Klägerin insoweit keines Rechtsschutzes bedürfe. Die Unterlassungsanträge beträfen nur den Abschluss schuldrecht-licher Verträge, durch den die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Eine Beeinträchtigung könne allein durch das Verfügungsgeschäft erfolgen. Die Nichtigkeits-feststellungsanträge zu 6 – 9 seien gegenüber einer Leistungsklage subsidiär, da die Klägerin in erster Linie die Zahlung der Teilgewinnabführungsbeträge begehre. Auch der Antrag zu 10 scheitere am Vorrang der Leistungsklage, da die Klägerin im Wege der Stufenklage auf Leistung habe klagen können.

Nebenpflichtverletzungen könnten keinen Unterlassungsanspruch. begründen. Ein Rechtsgut der Klägerin könne allenfalls durch das dingliche Rechtsgeschäft betroffen sein, nicht durch den Abschluss der Kauf- und Nutzungsverträge auf schuldrechtlicher Ebene.

Die Teilgewinnabführungsvereinbarung sei unwirksam. Da der Zustimmungsbeschluss der Beklagten nicht notariell beurkundet und nicht in das Handelsregister eingetragen worden sei, liege ein unbehebbarer Mangel vor. Die zwingend einzuhaltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit strukturverändernder Unternehmensverträge seien nicht eingehalten worden, da die Vereinbarung entgegen § 293 Abs. 3 AktG keine Schrift-form aufweise, der Zustimmungsbeschluss der Beklagten nicht notariell beurkundet worden sei und es an einer Handelsregistereintragung fehle, die auch nicht mehr zu erreichen sei.

Die Teilgewinnabführungsvereinbarung sei jedenfalls wirksam gekündigt worden, da die Klägerin sich weigere, Auskunft über den Erhalt und die Verwendung der Gelder zu erteilen, die Entschuldung verhindert habe, die Altschulden nicht tilge und die Beklagte gegenüber den übrigen einer Teilgewinnabführungsvereinbarung unterworfenen Gesellschaften benachteilige. Das Vertrauensverhältnis sei damit unwiederbringlich zerstört.

Die Beklagte müsse keinen Kapitaldienst leisten, weil die Klägerin die Altschulden nicht tilge.

Die Klägerin habe zudem im Jahre 2005 die Möglichkeit, sich von sämtlichen bis dato noch bestehenden Altschulden zu befreien, verstreichen lassen. Dies könne keinen anderen Grund gehabt haben, als dass die Klägerin nicht auf den Zahlungsdienst der Beklagten verzichten wolle, um die abgeführten Zahlungen zweckwidrig einzusetzen.

Es liege keine Verletzung einer Leistungstreuepflicht vor. Die Teilgewinnabführungsvereinbarung bezwecke die Teilhabe an einer fremden Gewinnchance. Die Klägerin habe damit eine bloße Gewinnchance gehabt, die durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen nicht vereitelt oder gefährdet werde, da das Teilhaberecht an der Gewinnchance fortbestehe.

Die Berufung auf die Verletzung der Leistungstreuepflicht sei zudem rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin selbst vertragsbrüchig geworden sei, indem sie die zugeleiteten Gewinne nicht zur Altschuldentilgung weitergeleitet habe, nicht offengelegt habe, wann sie welche Jahresüberschussbeträge an die Gläubigerbank weitergeleitet habe, auch nicht offengelegt habe, wie hoch der Schuldenstand ist und die Möglichkeit zur Befreiung von den Altschulden im Jahre 2005 vereitelt habe.

Die streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte seien nicht Sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit aus § 138 BGB komme bei ausschließlich geltend gemachter Gläubigerbenachteiligung ohnehin nicht in Betracht, da diesbezüglich die Anfechtungs-tatbestände der lnsO und des AnfG vorrangig seien.

Eine Gläubigerbenachteiligung komme unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Die Beklagte sei mit frischen Bareinlagen und Sacheinlagen der Gründer errichtet worden.

Es habe keine Ausgründung/Ausgliederung o.ä. aus der ehemaligen LPG stattgefunden und die Beklagte sei beim Gründungsakt nicht mit Wirtschaftsgütern der ehemaligen LPG ausgestattet worden. Die Beklagte habe sämtliche Wirtschaftsgüter auf der Grundlage von schuldrechtlichen Verträgen zu marktgerechten/angemessenen Konditionen gekauft oder gemietet/gepachtet. Diese angemessenen Gegenleistungen hätte die Klägerin zur Altschuldentilgung einsetzen müssen. Die Beklagte sei für die Altschuldentilgung nicht (mehr) verantwortlich, da sie sämtliche Wirtschaftsgüter zu marktgerechten/ angemessenen Konditionen gekauft oder gemietet/gepachtet habe. Die Beklagte sei kein landwirtschaftliches Produktionsunternehmen mehr, sondern rein vermögensverwaltend tätig. Es habe sich die Notwendigkeit aufgetan, sich neu auszurichten, um überlebensfähig zu bleiben. Mithin habe es einer unternehmerischen wie rechtlich organisatorischen Umstrukturierung bedurft, die in die heutige Erscheinungsform der Beklagten gemündet habe. Die vertragsgegenständlichen Maschinen, Anlagen und Geräte seien für die Beklagte daher nutzlos geworden. Sie benötige auch keine Zahlungsansprüche mehr, da diese von der tatsächlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen abhingen, welche die Beklagte nicht mehr betreibe. Die Zahlungsansprüche seien zudem mittlerweile verfallen.

Die Teilgewinnabführungsvereinbarung räume der Klägerin nicht die rechtliche Stellung ein, die Beklagte an der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen zu hindern und zur Fortführung ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu zwingen. Die Verträge seien nicht objektiv nachteilig für die Beklagte und hätten keine Auswirkungen auf die Ertragssituation der Beklagten gehabt. Die Beklagte habe in den Jahren 2015 und 2016 wegen des schädigenden Verhaltens der Klägerin und des Herrn Wilk Verluste erwirtschaftet. Seit dem Kalenderjahr 2017 erwirtschafte die Beklagte jedoch kontinuierlich wieder positive Jahresergebnisse.

Kollusives Handeln bei Abschluss der Verträge habe das Landgericht nicht festgestellt.

Die beteiligten Gesellschaften und deren Gesellschafter seien nicht identisch. Die  – bestrittene – Kenntnis der Vertragspartnerinnen von den etwaigen schädigenden Wirkungen der Rechtsgeschäfte genüge nicht. Es müsse eine besonders rücksichtslose Gesinnung hinzukommen.

Die Beklagte habe deutlich mehr an die Klägerin gezahlt, als sie an den Altschulden wirtschaftlich beteiligt wäre. Der Anteil der Beklagten an der Altschuldenbelastung betrage – je nach Szenario – zwischen 462.216,37 Euro und 687.242,75 Euro. Die Beklagte habe seit 1993 Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.592.994,02 Euro an die Klägerin geleistet. Da das Verfügungsgeschäft rechtlich neutral sei, bleibe es wirksam. Mit der Durchführung der Verfügungsgeschäfte hätten die Vertragsparteien lediglich das umgesetzt, wozu sie sich vertraglich verpflichtet hätten.

Unterverpachtungen erfolgten in der Regel 1 :1 zu den Konditionen des Hauptpachtvertrages.

Das Verfahren sei nicht auszusetzen. Es sei unklar, ob das genannte Ermittlungsverfahren existiere; es werde davon ausgegangen, dass es eingestellt worden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das angebliche Verfahren aus dem Jahre 2015 stamme, ohne dass es Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit gebe.

Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die Kaufverträge und die dinglichen Verfügungs-geschäfte seien wirksam. Es gebe damit für die Untersagung keinen Anwendungsfall mehr.

Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei als leere Hülle zurückgeblieben, mache sich die Beklagte prozessual zu eigen. Damit gestehe die Klägerin ein, dass die streitgegenständlichen Verträge bereits vollzogen wurden, so dass die Klageanträge wegen Erledigung ins leere gingen und das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da eine leere Hülle weder Wirtschaftsgüter allgemein noch gleichartig wie geschehen veräußern könne.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es fehle am Verschulden, es fehle an einem Schaden und die Klägerin dürfe sich wegen rechtsmissbräuchlichen und eigenen vertragsbrüchigen Verhaltens nicht auf einen Schadensersatzanspruch berufen. Der Klägerin habe allenfalls ein Teilhaberecht an einer ungewissen, höhenmäßig nicht garantierten Gewinnchance zugestanden. Dieses Teilhaberecht bestehe bei unterstellter Wirksamkeit des Teilgewinnabführungsvertrages nach wie vor. Allein die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten könne den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens nicht rechtfertigen. Weitere Umstände, die die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten belegen würden, seien nicht gegeben. Das Eigeninteresse der Beklagten, sich neu auszurichten, um sich die Grundlage für einen beständigen unternehmerischen Erfolg aufzubauen, sei legitim. Wegen der Unsicherheit über die Wirksamkeit der Teilgewinnab-führungsvereinbarung habe sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, der den Vorsatz entfallen lasse.

Da die Klägerin nach eigenem Bekunden seit der 37. KW 2014, spätestens aber seit dem 29.09.2014 Kenntnis von den Grundstückskaufverträgen und Auflassungen vom 26.03.2014 und vom 06.06.2014 gehabt habe, seien diese Schadensersatzansprüche verjährt.

Sämtliche Ansprüche seien verjährt, wen die Klägerin spätestens seit Ende 2014 Kenntnis von den gegenständlichen Verträgen und ihren behaupteten streitgegenständlichen Ansprüchen gehabt habe, die Aussetzung mit der Entscheidung des BGH am 16.07.2019 geendet habe, so dass nach Ablauf von 6 Monaten ein Verfahrensstillstand eingetreten sei, der zum Ende der Verjährungshemmung geführt habe, und durch das weitere Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Klägerin zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sei.

Die Grenze zur Willkür sei insoweit überschritten worden, als das Landgericht der Klägerin trotz Unterliegens mit einem wesentlichen Teil der Anträge zu 1 und 2 nur eine Kostenquote von 5% auferlegt habe.

Zumindest der Tatsachenvortrag der Klägerin auf Seiten 1- 33 ihres Schriftsatzes vom 29.11.2022 sowie sämtlicher Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 31.01.2023 sei verspätet und präkludiert, da die Klägerin die Frist zur Einreichung ihrer Berufungserwiderung versäumt habe.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 15.11.2018, Az. HK 0 11/15, die Klage insgesamt einschließlich der in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 gestellten Hilfsanträge abzuweisen,

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 15.11.2018, Az. HK O 11 /15, aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise:

1.

hilfsweise zu Ziffer 1 des Urteilstenors des angefochtenen Urteils,

der Beklagten zu untersagen, Kaufverträge mit dem Inhalt der Veräußerung von Maschinen, Geräten, baulichen Anlagen, zugewiesenen Zahlungsansprüchen für die Beantragung von Direktzahlungen der einheitlichen Betriebsprämie mit der Landgut GmbH abzuschließen, so wie betreffend Kaufverträge mit dem Inhalt einer Veräußerung von Maschinen, Geräten, baulichen Anlagen mit Kaufvertrag vom 02.01.2014, so wie betreffend die Zahlungsan-sprüche mit Vertrag vom 01.04.2014 jeweils mit der Landgut GmbH geschehen,

2.

hilfsweise zu Ziffer 2 des Urteilstenors des angefochtenen Urteils, der Beklagten zu untersagen, Kaufverträge mit dem Inhalt einer Veräußerung von zugewiesenen Zahlungsansprüchen für die Beantragung von Direktzahlungen der einheitlichen Betriebsprämie mit der Agrarprodukte GmbH abzuschließen, so wie bei dem Kaufvertrag mit dem Inhalt der Veräußerung von Zahlungsansprüchen vom 01.04.2014 mit der Agrarprodukte GmbH geschehen,

3.

hilfsweise zu Ziffer 3 des Urteilstenors des angefochtenen Urteils, der Beklagten zu untersagen, den mit der im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB XXX eingetragenen Landgut GmbH abgeschlossenen Pachtvertrag mit dem lnhalt einer Überlassung von Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 12,68 ha in der Gemarkung XY an die Landgut GmbH in Gestalt einer Überlassung des Gebrauchs und des Fruchtgenusses zu vollziehen und Pachtverträge und/oder sonstige Nutzungsverträge mit der Landgut GmbH mit dem Inhalt einer Überlassung von Grundstücken an die Landgut GmbH abzuschließen, so wie bei dem Pachtvertrag vom 02.01.2014 mit der Landgut GmbH geschehen,

4.

hilfsweise zu Ziffer 4 des Urteilstenors des angefochtenen Urteils, der Beklagten zu untersagen, den mit der im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB XXX eingetragenen Agrarprodukte GmbH geschlossenen Pachtvertrag mit dem Inhalt einer Überlassung von Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 1.104,8 ha in den Gemarkungen X, Y und Z an die Agrarprodukte GmbH in Gestalt einer Überlassung des Gebrauchs und des Fruchtgenusses zu vollziehen und Pachtverträge und/oder sonstige Nutzungsverträge mit der Agrarprodukte GmbH mit dem Inhalt einer Überlassung von Grundstücken an die Agrarprodukte GmbH abzuschließen, so wie bei dem Pachtvertrag vom 02.01.2014 mit der Agrarprodukte GmbH geschehen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Herren H. und F. (Az: xxxx StA Mühlhausen) auszusetzen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt vor,

die Teilgewinnabführungsabrede sei wirksam. Die Klägerin habe Altschulden nicht tilgen können, weil ihre Ausgaben in den Jahren von 1993 – 2019 die Einnahmen überstiegen.

Nicht die Klägerin, sondern die Beklagte habe in den Jahren 2005/2006 die Altschuldenablöse vereitelt.

Die Beklagte habe durch die streitgegenständlichen Verfügungs- und Verpflichtungs-geschäfte mit der Landgut und der Agrarprodukte ihre Leistungspflicht aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung mit der Klägerin verletzt und die streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte seien Sittenwidrig. Es sei die Absicht der Beklagten, die Wirtschaftsgüter und Gewinnchancen dem Zugriff der Klägerin als Gläubigerin der  Teilgewinnabführungs-abrede zu entziehen.

Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts im Verfahren xxxx sei nicht präjudiziell.

Mit den Kaufverträgen vom 01.04.2014 habe die Beklagte die Zahlungsansprüche weit unter Verkehrswert veräußert, wodurch ein Vermögensnachteil zu Lasten der Beklagten und ein Schaden in Höhe von mindestens 567.692,86 Euro entstanden sei. Der Geschäftsführer F. habe vorsätzlich gehandelt, da von langer Hand geplant gewesen sei, den Geschäfts-betrieb der Beklagten kompensationslos auf die Parallelgesellschaften, die Agrarprodukte und die Landgut, zu verlagern. Zu dieser Untreue habe der Geschäftsführer H. angestiftet oder zumindest Beihilfe geleistet.

Die Beklagte habe sich die Grundlage für die Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs entzogen, was dazu geführt habe, dass sie ihre Verpflichtung gegenüber der Klägerin nicht mehr erfüllen könne. In Bezug auf die am 02.01.2014 mündlich abgeschlossenen Unterpachtverträge habe die Beklagte keine Gegenleistungen erhalten, da sie die Flächen kompensationslos zu exakt gleichen Konditionen unterverpachtet habe. Die Beklagte berufe sich falsch darauf, dass die Pachtverträge zum 31.10.2015 ausgelaufen seien. Tatsächlich habe die Beklagte schon im Jahre 2010 dafür gesorgt, dass ihre Pachtverträge über den 31.10.2015 hinaus bis zum 31.10.2025 verlängert wurden. Im Übrigen berufe sich die Beklagte auf ein von vorneherein ungeeignetes Geschäftsmodell. Dass sich die Beklagte auf eine wie auch immer geartete Holdingfunktion konzentrieren könne, sei mangels Bestehen von entsprechenden Beteiligungen von vorneherein ausgeschlossen gewesen. Für die streitgegenständlichen Verkäufe seien der Beklagten insgesamt 410.824,85 Euro zugeflossen, aus denen höchstens ein Zinsertrag von ca. 20.000.- Euro Je Geschäftsjahr zu erzielen gewesen sei. Die Beklagte sei allein deshalb in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden, um es Herrn Dr. W. zu erschweren, seine Rechte als Gesellschafter wahrzunehmen. Das vorgebliche Geschäftsmodell sei auch nicht umgesetzt worden. Die Beklagte habe in den Jahren 2015 – 2019 in keinem der in dem neuen Unternehmensgegenstand genannten Bereiche irgendwelche Umsätze erzielt, sondern allein über den landwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Sie habe unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt auch nur ansatzweise irgendwelche unternehmerischen Aktivitäten innerhalb des neuen Untemehmensgegenstandes der Vermögens- und Beteiligungsverwaltung entfaltet. Sie habe vielmehr einfach die landwirtschaftliche Tätigkeit in einem sehr eingeschränkten Maß fortgesetzt.

Auch die weiteren vom BGH gestellten Anforderungen für die Annahme der Sittenwidrigkeit seien erfüllt. Die Beklagte habe Wirtschaftsgüter übernommen. Auf deren Übereignung komme es insoweit nicht an. Der prozentuale Anteil der Beklagten an den Altschulden belaufe sich auf 23,5% bei Einbeziehung der Ackerflächen, die die Beklagte seit dem 01.01.1993 erhalten habe. Bei Zugrundelegung der zum 01.07.1990 bestehenden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 6.081.794,28 Euro habe die Beklagte demnach 1.429.221,66 Euro zu tragen. Lasse man die Ackerflächen außer Betracht, ergebe sich immer noch ein Anteil von 12,5% und habe die Beklagte einen Anteil von 760.224,28 Euro zu tragen. Die Beklagte habe lediglich 138.675,75 Euro auf der Grundlage der Teilgewinnab-führungsvereinbarung an die Klägerin abgeführt. Auf die sonstigen Zahlungen komme es nicht an. Jedenfalls seien der Beklagten mit der stark vergünstigten Überlassung der Wirtschaftsgüter wirtschaftliche Vorteile zugewendet worden, die zu berücksichtigen seien.

Sämtliche Ansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährung sei bereits im Jahr 2014 gehemmt worden, denn die Klägerin habe nach Kenntnis des Abschlusses der Verträge noch im Jahr 2014 den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich aller Ansprüche beantragt. Die Verjährung habe frühestens am 16.01.2020 begonnen und sei spätestens mit dem Wiederaufnahmeschriftsatz der Beklagten vom 30.06.2022 wieder gehemmt worden.

Die durch die Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 geltend gemachten Feststellungsanträge seien ebenfalls nicht verjährt, da sich die Hemmung der mit den Klageanträgen zu 1 – 5 geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf diese erstrecke, denn sie beruhten auf demselben Grund. Auch der Feststellungsantrag zu 10 sei nicht verjährt, da die erfassten Schadensersatzansprüche jährlich neu entstünden, wenn der Beklagten keine Gewinne entstehen. Zudem habe die Klägerin den Jahresabschluss 2014 erst im Jahre 2021 erlangt und dieser sei auch erst am 13.01.2016 sowie der Jahresabschluss für 2015 erst am 16.03.2017 veröffentlicht worden.

Das Verfahren sei bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen.

Falls sich der Untreuevorwurf bestätige, seien die Verträge nach §§ 134 BGB iVm 266 StGB nichtig.

Mit Beschluss vom 19.09.2019 (BI. 983 – 985 d.A.) hat der Senat den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des BGH in dem Verfahren II ZR 175/18 (2 U 79/15) ausgesetzt. Das Verfahren ist vom Senat mit Verfügung vom 05.07.2021 (BI. 1004 d.A.) wieder aufgenommen worden.

II.

Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Untersagung des Abschlusses von Kaufverträgen, Pachtverträgen und Nutzungsverträgen mit der Landgut und der Agrarprodukte, wie ihn das Landgericht antragsgemäß in den Ziffern 1 – 4 des angefochtenen Urteils zugesprochen hat.

a)

Die Klage ist mit den dieser Verurteilung entsprechenden Untersagungsanträgen zulässig.

aa)

Die Beklagte wendet ein, die Anträge zu 1 und 2 seien unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig, da nicht erkennbar sei, welche weiteren aktivierten oder zu aktivierenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Beklagte besitzen/eignen solle. Dem ist nicht zu folgen.

(1)

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis(§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung(§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 21. März 2018-VIII ZR 68/17 -, BGHZ 218, 139~162, Rn. 15). Weit gefasste, auslegungsbedürftige und auch mehrdeutige Umschreibungen sind nicht schlechthin unzulässig, sondern im Sinne der „Kerntheorie“ hinzunehmen, wenn über ihren Sinngehalt kein Zweifel besteht (Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 136). Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung der verwendeten Begriffe fraglich bleibt und damit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig feststehen (BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 -1 ZR 180/98, Rn. 18, juris). Zu unbestimmt ist der Antrag und Urteilstenor, wenn durch eine unbestimmte Wendung der gesamte Streit, ob spätere angebliche Verletzungsformen unter das Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 -1 ZR 127/02-, Rn. 16, juris).

(2)

Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Anträge und die entsprechende Untersagung hinreichend bestimmt.

Die Vollstreckung der Untersagung richtet sich nach § 890 Abs. 1 ZPO, wird also auf Antrag durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges angeordnet. Der Begriff des „aktivierten oder aktivierbaren Wirtschaftsgutes“ lässt sich durch das Gericht anhand rechtlicher Kriterien bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden „Wirtschaftsguts“ in Anlehnung an den Begriff „Vermögensgegenstand“ im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte iSd BGB, sondern auch sonstige Vorteile. Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit wird üblicherweise weiter dahingehend konkretisiert, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde. Zum jeweiligen Stichtag muss ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt hingegen nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre erbringt (BFH, Urteil vom 12. März 2020 – IV R 9/17, DStR 2020, 1421, Rn. 25, beck-online). Da es um „aktivierte oder aktivierbare“ Wirtschaftsgüter geht, muss es sich um bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter handeln. Hierfür sind die Vorschriften der§§ 247ff. HGB, 266 Abs. 2 HGB maßgeblich. Ob es sich um ein aktiviertes Wirtschaftsgut handelt, lässt sich dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen. Ob es sich um ein aktivierbares Wirtschaftsgut handelt, lässt sich durch Subsumtion unter die Vorschriften des HGB feststellen. Eine Beschränkung der in Betracht kommenden Lebenssachverhalt. e ergibt sich des Weiteren daraus, dass es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln muss(§ 266 Abs. 2 A) HGB), die im Rahmen eines Kaufvertrages veräußert werden.

bb)

Die Beklagte wendet weiter ein, es fehle am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Untersagungsanträge, weil nur schuldrechtliche Verträge erfasst würden, nicht aber die korrespondierenden dinglichen Verfügungsgeschäfte, und eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin nur durch die Verfügungen, nicht aber schon durch die Verpflichtungsgeschäfte entstehen könne. Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen.

(1)

Wie jede Leistungsklage verlangt auch die Unterlassungsklage als Prozessvoraussetzung ein allgemeines Rechtsschutzinteresse im Sinne eines Interesses an ihrer gerichtlichen Geltendmachung (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 – VIII ZR 31/88 -, Rn. 17, juris).

Das Merkmal soll objektiv sinnlose Klagen verringern (Zöller – Greger, ZPO, 34. A., vor § 253 ZPO, Rn. 18). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn zu besorgen ist, dass der Schuldner seiner Unterlassungsverpflichtung zuwider handeln wird (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 23. Oktober 2015-1-22 U 37/15-, Rn. 48, juris).

(2)

Die Beklagte macht zwar zu Recht geltend, dass die kaufvertragsgegenständlichen Wirtschaftsgüter erst mit der Vornahme des jeweiligen Verfügungsgeschäftes aus dem Vermögen der Beklagten ausscheiden und die Beklagte erst damit die Möglichkeit verliert, damit zu wirtschaften. Dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem schuldrechtlichen Vertrag bilanziell als Verbindlichkeit zu passivieren ist, hat keinen Einfluss auf die Höhe des abzuführenden Gewinnanteils, da die Teilgewinnabführungsvereinbarung (vorgelegt in Anlage K 1) auf den Jahresüberschuss abstellt, der sich aus der Gewinn- und Verlust-rechnung ergibt(§ 275 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 3 Nr. 17 HGB), als solcher auf der Passivseite der Bilanz einzustellen (§ 266 Abs. 3 A V HGB ) und vom Bilanzgewinn zu unterscheiden ist, denn der Jahresüberschuss. ist der im Geschäftsjahr neu erzielte Gewinn vor Ergebnisver-wendung (Hopt – Merkt, HGB, 40. A., § 275 AktG, Rn. 21, 22), welcher sich als Saldo aller unter§ 275 Abs. 2 Nrn. 1-14, 16 HGB ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen ergibt (Meyer in: Staub, HGB, 6. Aufl. 2021, § 275 HGB), wohingegen der Bilanzgewinn aus der Summe des Jahresergebnisses abzüglich des bereits verwendeten Teils (z. 8. Bildung von Rücklagen) zuzüglich einer Rücklagenauflösung gebildet und das „Jahresergebnis“ aus der Summe von Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlust-vortrag besteht (H. Bart! in: Bartl/Bartl/Beine/Koch/Schlarb/Schmitt, GmbH-Recht, 8. Aufl. 2019, § 29 Ergebnisverwendung, Rn. 6).

Dennoch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die der Verurteilung zu Grunde liegenden Untersagungsanträge gegeben, da auf der Grundlage des – streitigen – Vortrages der Klägerin angesichts der bereits abgeschlossenen Kaufverträge die Besorgnis besteht, dass die Beklagte Wirtschaftsgüter veräußert und sich damit letztlich der Verpflichtung entzieht, gemäß der streitgegenständlichen Teilgewinnabführungsvereinbarung einen Teil ihres Jahresüberschusses an die Klägerin abzuführen. Bereits der Abschluss der schuldrecht-lichen Verträge schafft die konkrete Gefahr eines weiteren Verstoßes gegen die Leistungstreuepflicht, da die Beklagte schuldrechtlich zur Vertragserfüllung verpflichtet ist.

Schon die Verhinderung des Abschlusses solcher schuldrechtlicher Verträge vermindert damit die nach Auffassung der Klägerin bestehende Gefahr, dass die Beklagte zur Umgehung ihrer Leistungspflichten Wirtschaftsgüter veräußert, da sie diese ansonsten ohne Rechtsgrund veräußern müsste, wodurch. sich ihre Organe in die Gefahr einer Haftung begeben würden. Die Klage auf Untersagung ist daher nicht objektiv sinnlos.

b)

Das Landgericht hat der Klägerin mit der Untersagung in den Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils nicht mehr zugesprochen, als diese beantragt hat.

Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dagegen hätte das Landgericht verstoßen, wenn die Klägerin, wie die Beklagte meint, ihre Klageanträge zu Ziffern 1 und 2· für erledigt erklärt, das Landgericht die Beklagte aber dennoch entsprechend der für erledigt erklärten Ursprungsanträge verurteilt hätte. Dies ist aber nicht der Fall.

Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 (dort Seite 3, Blatt 453 der Akte) hat die Klägerin erklärt: ,,Hinsichtlich des Klageantrages zu 1 und des Klageantrages zu 2 werden diese für erledigt erklärt, soweit es um einen Kaufvertrag vom 01.04.2014 über den Erwerb von 7,41 Zahlungsansprüchen zu einem Kaufpreis von 1.047,45 Euro geht und soweit es im Antrag zu 2 um den Kaufvertrag vom 01.04.2014 über den Erwerb von 1.131,72 Zahlungsansprüchen zum Kaufpreis von 164.099,40 Euro geht“.

Im Übrigen hat die Klägerin die Anträge zu 1 – 5 aus der Klageschrift gestellt, soweit keine Erledigung erklärt wurde. Die in der Teilerledigungserklärung näher bezeichneten beiden Kaufverträge finden sich schon in den Ziffern 1 und 2 der Anträge aus der Klageschrift vom 16.02.2015 (dort Seite 2, BI. 35 d.A.) nur, soweit es um die Untersagung des Vollzugs geht. Soweit es um die Untersagung des Abschlusses von Kaufverträgen mit dem Inhalt einer Veräußerung von zugewiesenen Zahlungsansprüchen für die Beantragung von Direktzahlungen der einheitlichen Betriebsprämie geht, werden die Verträge hingegen nicht genannt. Die Teilerledigungserklärung bezog sich daher nur auf die Untersagung des Vollzuges dieser Verträge, welcher aber auch nicht mehr Gegenstand der angefoch-tenen Verurteilung ist.

c)

Die Klage ist mit den dieser Verurteilung entsprechenden Untersagungsanträgen unbegründet weil die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte den Abschluss von Kauf-, Pacht- und Nutzungsverträgen der antragsgegenständlichen Art unabhängig von den konkreten Vertragsbedingungen unterlässt.

aa)

Ein Anspruch der Klägerin auf die Untersagung des Abschlusses bestimmter schuldrechtlicher Verträge kommt – den Ansatz der Klägerin unterstellt – im Ausgangspunkt unter schuldrechtlichen und deliktischen Gesichtspunkten in Betracht.

bb)

Ein Unterlassungsanspruch kann aus einer Verletzung der Leistungstreuepflicht erwachsen, §§ 241 Abs. 1 BGB iVm § 280 Abs. 1. BGB.

Wie zwischenzeitlich auf der Grundlage des Urteils des Senats vom 16.05.2018 (2 U 79/15) rechtskräftig feststeht, ist die Teilgewinnabführungsvereinbarung wirksam und die Beklagte war daher auch noch zur Zeit der hier streitgegenständlichen Vertragsabschlüsse verpflichtet, einen Teil ihres jährlichen Gewinnes vertragsgemäß an die Pro Max abzuführen.

Die Leistungstreuepflicht dient als ergänzende Nebenpflicht der Sicherung der Hauptpflicht.

Jeder Vertragspartner hat im Rahmen des Zumutbaren den ihm bekannten Interessen des anderen Rechnung zu tragen. Die Vertragspartner sind zum einen verpflichtet, an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrages mitzuwirken und sich, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt, gegenseitig zu unterstützen. Sie haben zum anderen alles zu Unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte. Der Schuldner hat alles zu tun, um den Erfolg vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern (BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 – V ZR 273/16 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 13. März 1996,… Vill ZR 99/94 -, Rn. 8, juris; BGH, Teilurteil vom 15. Oktober 2004 – V ZR 100/04 -, juris Rn. 18; Urteil vom 20. April 1989 – 1 ZR 40/87 -, juris Rn. 20 f.; Grüneberg in: Grüneberg, 82. Aufl., § 242 BGB, Rn. 24, 27 ff.). In Bezug auf Nebenpflichten, die die Hauptpflicht und die Abwicklung des Schuldverhältnisses sichern, ohne dass ihnen ein Eigenzweck zukommt, besteht zwar in der Regel kein Erfüllungsanspruch. Ein Erfüllungsanspruch ist aber anzuerkennen, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der klageweisen Durchsetzung der Pflicht besteht (Grüneberg „ Grüneberg, aaO, § 242 BGB, Rn. 25). Solange eine Vertragsverletzung oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand andauert; kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 23. Oktober 2015-1-22 U 37/15 -, Rn. 58, juris). In einem Verstoß gegen schuldrecht-liche Nebenpflichten liegt eine Vertragsverletzung, die nicht nur Schadensersatzpflichten des Verletzers begründet, soweit der Verletzungstatbestand beendet ist. Jedenfalls solange die Verletzungshandlung noch. andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist, können sie auch Unterlassungsansprüche des Vertragspartners auslösen (BGH, Urteil vom 11. September 2008 -1 ZR 74/06-, BGHZ 178, 63-79, Rn. 17; BGH, Urteil vom 12. Januar 1995 – III ZR 136/93 -, Rn. 21 – 23, juris; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Urteil vom 18. September 2014 – 10 W 40/14 -, Rn. 13, juris).

cc)

Ein Unterlassungsanspruch kann sich darüber hinaus aus der entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB lvm einem Schutz-gesetz ergeben.

§ 1004 BGB gilt analog als sogenannter quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch für alle deliktisch geschützten Rechtsgüter und für die durch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs 2 BGB abgesicherten Interessensphären (Staudinger/Thole (2019) BGB§ 1004, Rn. 7; Grüneberg – Herrler, aaO, § 1004 BGB, Rn. 4; Erman – Ebbing, BGB, 16. A., § 1004 BGB, Rn. 10).

§ 1004 Abs 1 S 2 BGB begründet einen materiell rechtlichen Unterlassungsanspruch (Staudinger/Thole (2019) BGB § 1004Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 1004
, Ril. 447). Geschuldet wird ein Verhalten, dass den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung bewirkt (Grüneberg – Herrler, aaO, § 1004 BGB, Rn. 33).

dd)

Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist es, dass die Beklagte mit den zu untersagenden Vertragsabschlüssen die Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten oder die Beeinträchtigung deliktisch geschützter Rechtsgüter verursacht, fortführt oder vertieft. Dies geschieht nicht durch jeglichen Vertragsabschluss, sei es auch mit der Landgut oder der Agrarprodukte. Schon im Ansatz besteht kein Anspruch auf die Unterlassung des Abschlusses von Verträgen, die einen Leistungsaustausch unter marktüblichen Bedingungen beinhalten bzw. die Vermögenssituation der Beklagten verbessern. Es kommt daher in jedem Falle auf die konkreten Bedingungen eines gegebenenfalls zu untersagenden Vertragsschlusses an; ein Anspruch auf generelle Untersagung ohne Rücksicht auf die konkreten Vertragsbedingungen besteht nicht.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Untersagung des Abschlusses von Kaufverträgen, Pachtverträgen und Nutzungsverträgen mit der Landgut und der Agrarprodukte, wie sie zum Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 gestellten Hilfsanträge gemacht worden sind.

a)

Die in der Stellung der Hilfsanträge liegende Klageänderung in der Berufungsinstanz ist gemäߧ 533 ZPO zulässig.

Die Stellung mehrerer innerprozessual bedingter Hilfsanträge enthält eine Eventualklagenhäufung (Zöller- Greger, ZPO, 34. A., § 260 ZPO, Rn. 4). Die nachträgliche Stellungeines Hilfsantrages ist einer nachträglich objektive Klagenhäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015-1 ZR 127/13 -, Rn. 13, juris).

Die zulässige Stellung der Hilfsanträge erfordert keine Anschlussberufung. Der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreiche Berufungsbeklagte muss sich der Berufung der Gegenseite gemäߧ 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will. Allerdings stellt nicht jeder Hilfsantrag, den der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Erweiterung der Klage dar, die eine Anschlussberufung erforderlich macht. Eine Anschlussberufung ist nicht erforderlich, wenn in dem Hilfsantrag eine Beschränkung des Hauptantrags liegt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015-1 ZR 127/13 -, Rn. 12 – 13, juris).

Hier liegt in den jeweiligen Hilfsanträgen eine Beschränkung des Hauptantrags, weil nach den Hilfsanträgen nicht mehr jeglicher Vertragsschluss der Beklagten mit der Landgut bzw. der Agrarprodukte untersagt werden soll, sondern nur solche, die so erfolgen, wie mit den in den Hilfsanträgen genannten Verträgen vom 02.01.2014 bzw. 01.04.2014.

Die Einwilligung der Beklagten liegt vor. Über § 525 ZPO kommt auch die Vermutung des § 267 ZPO zur Anwendung. Da die Beklagte sich rügelos auf die Verhandlung über die Hilfsanträge eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, wird ihre Einwilligung unwiderleglich vermutet (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004-11 ZR 394/02 .;., Rn. 10, juris).

Damit der Stellung der Hilfsanträge keine Änderung des Tatsachenvortrags einhergeht, liegen auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO vor.

b)

Die Hilfsanträge sind aber unzulässig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sind. Wie bereits ausgeführt, muss die Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Unter-lassungsantrag und eine darauf beruhende Verurteilung darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urteil vom 24. November 1999 -1 ZR 189/97 -, Rn. 44, juris). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe in Klageantrag und Urteilsformel ist zwar nicht schlechthin unzulässig. Sie kann hinge-nommen werden, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999-1 ZR 49/97 -, BGHZ 143, 214-232, Rn. 39)

Die Umschreibung „so wie“ lässt die Reichweite der Untersagung aber nicht erkennen. In der Regel ist ein Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt, wenn lediglich das Verbot der Handlung begehrt wird, so wie sie begangen worden ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 1 ZR 112/17 -, Rn. 12, juris ). Darum geht es der Klägerin aber nicht. Auf die tatsächlich bereits abgeschlossenen Verträge bezieht sich die Antragstellung nicht, deren nachträgliche Untersagung wäre auch sinnlos. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte versucht, sich durch die Veräußerung ihrer Wirtschaftsgüter ihres Vermögens zu entledigen, um sich pflichtwidrig der Verpflichtung zur Abführung eines Teiles ihres Gewinnes an die Klägerin zu entledigen. Es geht daher um die Verhinderung des zukünftigen Abschlusses weiterer Verträge über weitere Wirtschaftsgüter der Beklagten. Damit umschreibt der Antrag auch nicht konkrete Verletzungsformen, deren Verbot begehrt wird, sondern die Untersagung künftiger Handlungen, ohne dass aber den Anträgen selbst entnommen werden kann, welche konkreten Handlungen dem Verbot unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003-1 ZR 259/00-, BGHZ 156, 1~19, Rn. 42; BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000-1 ZR 180/98-, Rn. 19, juris),

3.

Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge vom 02.01.2014 und 01.04.2014 und der Unterpachtverträge vom 02.01.2014 mit der Landgut und der Agrarprodukte sind zulässig, aber unbegründet.

a)

Nach§ 256.Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsver-hältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes Schuldverhältnis, insbesondere dessen Wirksamkeit (Zöller- Greger, aaO, § 256 ZPO; Rn. 4). Gegenstand der Feststellungs-klagen ist das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Nichtigkeit der in den Klageanträgen genannten schuldrechtlichen Verträge; insoweit handelt es sich nicht lediglich um die Beurteilung einer bloßen Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses, bei denen eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen wäre (BGH, Beschluss vom ·21. Januar 2014 – II ZR 87/13 -, Rn. 5, juris).

Nach der Rechtsprechung des BGH kann nach§ 256 ZPO, wenn die weiteren Voraus-setzungen vorliegen, auch die Feststellung verlangt werden, dass zwischen dem Kläger oder dem Beklagten und einem Dritten oder gar zwischen zwei am Rechtsstreit nicht beteiligten Personen ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe (BGH; Urteil vom 14.Mai 1990-11 ZR 125/89 -, Rn. 6, juris). Maßgeblich ist insoweit, ob der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – II ZR 235/15-, Rn. 16, juris).

Das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung ergibt sich daraus, dass die Beklagte – nach dem Vortrag der Klägerin, welcher für die Beurteilung des Feststellungsinteresses maßgeblich ist – ihre Verpflichtungen aus der Teilgewinn-abführungsvereinbarung abstreitet und mit den streitgegenständlichen Verträgen versucht, ihr Vermögen auf andere Gesellschaften zu verlagern, um die mit der wirtschaftlichen Nutzung der vertragsgegenständlichen Wirtschaftsgüter verbundenen Gewinne auszulagern und damit ihre Verpflichtung zur Gewinnabführung zu unterlaufen.

Schon im Verfahren 2 U 89/17 beantragte die Klägerin aus diesen Gründen u.a. die Feststellung der Nichtigkeit der Grundstückskaufverträge vom 26.03.2014 und vom 06,06.2014 mit der Landgut und der Agrarprodukte. Mit Urteil vom 16. Juli 2019 (II ZR 426/17) hat der BGH zur Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgeführt: ,,Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es der Klägerin nicht an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Interesse an der Fest-stellung der Nichtigkeit der Grundstücks-kaufverträge und der diese vollziehenden Geschäfte fehlt. Das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse wird von der Revision nicht erheblich in Frage gestellt. Entgegen der Sicht der Revision hat die Klägerin ein Interesse an der Feststellung des zwischen der Beklagten und den Erwerbergesellschaften bestehenden Rechtsverhältnisses. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozessgegner und einem Dritten gerichteten Klage ist, dass es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat. Dabei ist es ausreichend, wenn der Kläger von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Nach dem für die Beurteilung des Senats insoweit maßgeblichen Klägervortrag kann die Frage, ob die Kaufverträge und Auflassungen aus den von der Klägerin behaupteten Gründen nach§ 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, als Vorfrage für das Bestehen und den Umfang von Ansprüchen gegen die Beklagte aus dem mit der Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 begründeten Rechtsverhältnis und zu ihrer Erfüllung relevant sein.“. Der Bestand oder Nichtbestand der damals streitgegenständlichen Grundstückskaufverträge war aus den-selben Gründen für das Interesse der Klägerin an der Erfüllung der Gewinnabführungs-verpflichtung aus dem Teilgewlnnabführungsvertrag von Bedeutung wie Bestand oder Nichtbestand der nunmehr streitgegenständlichen weiteren Verträge. Die Entscheidung des BGH ist daher auf den nunmehr zu Entscheidung stehenden Sachverhalt zu übertragen.

Dem Feststellungsinteresse steht es nicht entgegen, dass die Klägerin die Vertragspartnerinnen der Beklagten, die Landgut und die Agrarprodukte, nicht mit verklagt hat. Eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nicht geboten. Die grundsätzlich bestehende Gefahr, dass in mehreren, zwischen unterschiedlichen Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten über ein Vertrags- oder sonstiges Rechtsverhältnis, an dem mehrere Personen beteiligt sind, inhaltlich divergierende Entscheidungen ergehen, ist hinzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen einer diese Gefahr ausschließenden notwendigen Streitge-nossenschaft erfüllt sind. Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO besteht, wenn das Rechtsverhältnis aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Eine prozessual begründete notwendige Streitgenossenschaft, die insbesondere in Fällen der Rechtskrafterstreckung vorliegen kann, liegt nicht vor. Im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen nach§ 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig. Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen ist aber nicht schon deshalb anzunehmen, weil aus Gründen der Logik eine einheitliche Entschei- dung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre. So hat der Bundesgerichtshof eine notwendige Streitgenossenschaft unter anderem verneint für die Klage eines Gesellschafters auf Feststellung, dass einer seiner Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, für die Klage auf Feststellung der Auflösung einer Partner-schaftsgesellschaft und für die auf die Unwirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses in einer Personengesellschaft gerichtete Feststellungsklage. Die Möglichkeit, dass in getrennt geführten Prozessen des Klägers mit der Beklagten einerseits und den Vertragspartnerinnen andererseits die Wirksamkeit der Vereinbarungen unterschiedlich beurteilt werden könnte, genügt für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht (zu Allem: BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – II ZR 235/15 -, Rn. 18- 23, juris).

b)

Die streitgegenständlichen Kauf- und Pachtverträge sind nicht gemäߧ 138 BGB nichtig.

a)

Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB liegen in Bezug auf die Vertragspartner der Beklagten und die Beklagte selbst ersichtlich nicht vor.

b)

Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, dass gegen die guten Sitten verstößt.

Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht festzustellen.

aa)

Die Sondervorschriften der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung stehen der Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Weist das Rechtsgeschäft besondere und über die bloße objektive Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände auf, steht dies einer durch § 138 Abs. 1 BGB vermittelten Nichtigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 19. März 1998 – IX ZR 22/97 -, BGHZ 138, 291-311, Rn. 36) . Hierfür genügt es bereits, wenn – wie die Klägerin dies geltend macht – eine Vermögensübertragung mit einem Schädigungsvorsatz einhergeht, wobei es ausreicht, wenn die Vertragspartner mit der Möglichkeit einer Schädigung anderer Gläubiger gerechnet haben und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen haben (BGH, aaO, Rn. 36, 37).

bb)

Ein Rechtsgeschäft ist Sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grund-legenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass vertragliche Pflichten verletzt werden. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln oder der zutage tretenden Gesinnung ergeben kann. Bei einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber der Allgemeinheit oder Dritten muss das Rechtsgeschäft außerdem objektiv nachteilig für den Dritten sein und die Beteiligten müssen subjektiv Sittenwidrig handeln. Die Sittenwidrigkeit kann darin begründet sein, dass die Beteiligten mit einem Rechtsgeschäft den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schuldrechtliche Ansprüche Dritter zu vereiteln (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019-11 ZR 426/17 -, Rn. 24 – 25, juris).

Für die Feststellung eines Verstoßes der Beklagten gegen die Pflichten aus der Teilgewinn-abführungsvereinbarung kommt es zunächst darauf an, welche konkreten Auswirkungen die Kauf- und Pachtverträge auf die Ertragssituation der Beklagten haben (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 426/17, Rn. 28). Denn die Klägerin hat aus der Teilgewinnabführungs-vereinbarung keinen Anspruch gegen die Beklagte, den ursprünglichen Unternehmensgegenstand beizubehalten und ihre Erträge gerade aus landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit zu erzielen. Neben einem Verstoß gegen die der Beklagten aus dem Teilgewinnabführungs-vertrag obliegenden Leistungstreuepflicht hängt die Beurteilung der Sittenwidrigkeit zudem auch von der Frage ab welchen Anteil der Altschulden die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf die von ihr übernommenen Wirtschaftsgüter zu tragen hat und welcher Anteil angesichts der bisherigen Gewinnabführungen bereits getragen wurde (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 426/17 -. Rn. 28, 29, juris).

cc)

Es lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht feststellen, dass das Verhalten der Beklagten angesichts des Anteiles, den sie bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf die von ihr übernommenen Wirtschaftsgüter zu tragen hat und des Anteiles, den sie bereits getragen hat, als verwerflich anzusehen ist.

(1)

Wesentlich für die Beurteilung, ob die Beklagte mit den Verkäufen Sittenwidrig gehandelt hat ist nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des vorangegangenen Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Beklagten klargestellt wurde, dass der Beklagten bei der Umstrukturierung der LPG überhaupt kein Vermögen zu Eigentum übertragen wurde, sondern sie nur über Pacht- und Mietverträge ihren Betrieb führte. Sie zahlte hierfür Mieten und Pachten an die Klägerin. Die mit den Kaufverträgen weiterveräußerten Grundstücke musste sie somit aus eigenen Mitteln erworben haben. Insoweit ist es auch nicht möglich, aus einem übertragenen Vermögen und dem Gesamtvermögen der LPG einen Anteil zu errechnen, welchen die Beklagte vom LPG-Vermögen erhalten hat, und daraus einen prozentualen Anteil an den Altschulden zu ermitteln. Es kann entgegen den Vorstellungen der Klägerin auch nicht darauf abgestellt werden, zu welchen Prozentanteilen der Betrieb der ehemaligen LPG von der neuen Gesellschaft weitergeführt worden ist und dabei zu vernach-lässigen, dass sie hierfür neben der Gewinnabführung Gegenleistungen in Form von Miet- und Pachtzahlungen leisten musste.

Die von der Klägerin behaupteten günstigen Konditionen der Pacht-, Unterpachtverträge und Mietverträge stehen einer Eigentumsübertragung nicht gleich. Die Klägerin berück-sichtigen nicht, dass es immer vom Einzelfall abhängig· ist, zu welchen Konditionen solche Verträge abgeschlossen werden können. Zudem war die Vermietung an die neu gegründete ortsansässige Beklagte bereits Grundlage des von der LPG-Versammlung beschlossenen Konzeptes und kein einseitiges Entgegenkommen der Klägerin. Die Klägerin kann deshalb nicht damit gehört werden, dass das Verhalten der Beklagten schon deshalb Sittenwidrig sei, weil der Beklagten ohne die Mitwirkung der Klägerin bei Abschluss der Verträge die Grundlage für die Aufnahme des Betriebes gefehlt hätte und sie deshalb Sittenwidrig handele, wenn sie vor Tilgung der Altschulden ihr Grundeigentum nicht zur Erzielung von Einkünften aus der Landwirtschaft einsetze. Die Gesellschafter haben sich seinerzeit bewusst dafür entschieden, den ehemaligen Betriebsteil G. nicht weiterzubetreiben, sondern ihn im Rahmen der Umstrukturierung von einer der aus den Reihen der ehemaligen Gesell-schafter bestehenden neu gegründeten Gesellschaft über Pacht und Mietverträge bewirtschaften zu lassen, in der Folgezeit wurde dann sukzessive von der Beklagten dort Eigentum erworben. Dadurch hat sich die Klägerin der dort bestehenden Chancen begeben, andererseits aber auch sich der damit verbundenen Arbeit und Risiken entledigt.

Das gilt auch für die Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Land auch an Dritte zu höheren Pachtzinsen hätte unterverpachten können und den von ihr bzw. ihrem Geschäftsführer Wilk und Herrn Frank abgeschlossenen zehnjährigen Pachtverträgen mit den Grundstückseigentümern sei ein hoher finanzieller Wert zuzurechnen, welcher der Beklagten bei der Neustrukturierung zu Gute gekommen sei. Selbst wenn die Klägerin darauf verzichtet haben sollte, aus der Vermietung und Verpachtung Gewinne zu erzielen, steht dies einer Übertragung von Vermögen nicht gleich. Die Fortführung des Geschäftsbe-triebes durch die von den Parteien als „ Betreibergesellschaften“ bezeichneten neuen Gesellschaften war Grundlage des ursprünglichen LPG-Beschlusses und an ihnen konnten sich die alten LPG-Mitglieder beteiligen.

Eine Sittenwidrigkeit der Verkäufe und Verpachtungen kann nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass nach Auffassung der Klägerin von sonstigen Dritten weit höhere Preise hätten erzielt werden können. Ein Sachverständigengutachten zu dieser Behauptung ist deswegen nicht einzuholen. Eine sittliche Verpflichtung, ihr selbst erwirtschaftetes Eigentum einer Auktion zuzuführen und zu Höchstpreisen an Interessenten zu verkaufen, bestand nicht. Verkauf und Verpachtungen sind für die Klägerin insofern nachteilig, als nunmehr auf diesen Flächen nicht mehr die teilgewinnabführungspflichtige Beklagte selbst die Landwirtschaft betreibt und aus der Bewirtschaftung dieser Flächen und den damit verbundenen staatlichen Zuwendungen Einkünfte erzielt. Dementsprechend hatte die Klägerin im vorangegangenen Rechtsstreit den Verkauf weiterer Grundstücke deshalb angegriffen, weil dadurch ihre Rechte aus der Teilgewinnabführungsverpflichtung verletzt würden. Dies reicht aber nach der Entscheidung des BGH nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen.

Soweit die Klägerin eine Sittenwidrigkeit daraus herleiten will, dass bei den Kaufverträgen Gesellschafter bzw. Aktionäre der Beklagten benachteiligt worden seien, ist dies im Verhältnis der Parteien irrelevant. Die Klägerin hat nicht die Rechte der Gesellschafter/ Aktionäre innerhalb der Beklagten zu wahren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes, dass ein wucherähnliches Geschäft vorliege, wenn der Verkehrswert um 90 % unter-schritten werde und dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zulasse, soll den benachteiligten Vertragspartner schützen und kann deshalb nicht angewendet werden, wenn der Verkäufer selbst geschäftserfahren ist und in Kenntnis des heiß umkämpften Marktes für landwirtschaftliche Flächen diese Vertragsgestaltung selbst wählt.

Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte und die anderen Betreibergesellschaften nicht unerhebliche Gelder an die Klägerin gezahlt haben, die ebenso wie die Mietzahlungen für Gebäude und Technik und Veräußer-ungserlöse aus dem Verkauf ehemaligen LPG-Vermögens nicht in die Rückführung der Altschulden geflossen sind. Es wurde von der Klägerin lediglich die jährliche Verwaltungs-pauschale gezahlt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die vertraglichen Gestaltungen auch seinerzeit nicht sichergestellt. worden ist, dass die Zahlungen aus den Teilgewinnab-führungsverträgen der von den Parteien als „Betreibergesellschaften“ genannten Gesell- schaften zur Tilgung von Altschulden eingesetzt werden. Es ist auch keine Obergrenze vereinbart worden, bis zu welchem Betrag sie sich an den Altschulden beteiligen sollen. Die Klägerin ist gegenüber der Bank nicht zur Tilgung von Altschulden verpflichtet, solange sie Jahresfehlbeträge erwirtschaftet. Auf die Geschäftsführung der Klägerin und die Verwendung der abgeführten Gelder im Betrieb der Klägerin hat die Beklagte keinerlei Einfluss. Auch die Teilgewinnabführungen der anderen Gesellschaften und die Verwendung dieser Gelder im Betrieb der Klägerin kann sie nicht beeinflussen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt einem Vertragsverstoß gegen die Gewinnabführungsverpflichtung nicht die Qualität einer sittenwidrigen Handlung zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin es verschuldet hat, dass sie keine Gewinne erzielt hat, oder ob sie die Zahlungen zur Altschuldentilgung hätte einsetzen können.

An dieser Rechtsauffassung, die er Senat bereits seinem Urteil vom 25.08.2021 (2 U89/17) zu Grunde gelegt hat, hält der Senat auch angesichts des im vorliegenden Verfahren neuerlich gehaltenen Vortrags fest. Da die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückgewiesen wurde (Beschluss des BGH vom 24. Mai 2022 – II ZR 154/21), erkennt der Senat auch keinen Anhaltspunkt dafür, die vorangegangene Entscheidung des BGH falsch interpretiert zu haben.

(2)

Selbst dann, wenn man entgegen der Auffassung des Senats in die wirtschaftliche Betrachtung des von der Beklagten zu tragenden Anteils an den Altschulden die an die Beklagte verkauften, vermieteten und verpachteten Wirtschaftsgüter einbezieht, kommt man nach den Umständen des Falles nicht zur Feststellung der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten.

(2.1)

Die Altschulden, die von der Klägerin zu bedienen blieben, belaufen sich unstreitig auf umgerechnet 6.081.794,28 Euro.

(2.2)

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Zugrundelegung des – im Einzelnen streitigen – Vortrages der Klägerin beläuft sich der von der Beklagten zu tragende Anteil auf 12,5% der Altschulden, mithin 760.224,28 Euro. Die Pachtflächen sind in diese Betrachtungsweise nicht einzubeziehen. Denn zu Recht macht die Beklagte insoweit geltend, dass diese Flächen weder für die LPG noch für die Klägerin eine gesicherte Rechtsposition darstellten, weil nach der Wiedervereinigung kein Recht zum Besitz mehr bestand und die Pachtverträge vielmehr neu ausgehandelt werden mussten. Der Wert der landwirtschaftlichen Nutzflächen konnte daher bilanziell nicht aktiviert und den Schulden gegenübergestellt werden und die Klägerin konnte den Wert dieser Flächen nicht realisieren und zur Altschuldentilgung einsetzen.

(2.3)

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist nicht nur auf die Zahlungen abzustellen, die die Klägerin von der Beklagten durch Gewinnabführungen erhielt – unstreitig 138.675,75 Euro -, sondern auch auf die weiteren Zahlungen, die die Beklagte als Kaufpreis, Miete und Pacht an die Klägerin zahlte und die die Beklagte im Schriftsatz vom 19.09.2022 auf Seiten 47, 49 – 54 )Blatt 1076 -1082 d.A.) dargestellt hat.

Die Beklagte macht insoweit zu Recht geltend, dass die Klägerin die Altschulden aus jedweder Einnahme zu bedienen hatte, nicht nur aus den im Rahmen der Teilgewinnab- führungsvereinbarungen mit den Betreibergesellschaften erlangten Zahlungen. Die Teilgewinnabführungsvereinbarung und deren Zusammenhang mit der Rangrücktritts-vereinbarung, welche die Klägerin mit der DG Bank am 05.10.1992/23.07.1993 schloss, war bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 16.05.2018 (2 U 79/15). Es kann daher zunächst auf die den Parteien bekannten Feststellungen zum Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung und der Teilgewinnabführungsvereinbarung auf Seiten 3 und 4 sowie zum Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung auf Seite 55 dieses Urteils Bezug genom-men werden. Wesentlich ist nach Auffassung des Senats, dass nach dem Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung die Klägerin – bei der auch nach ihrem eigenen Vortrag kaum operative Aufgaben verblieben – sich verpflichtete, die Altschulden zurückzuführen. Nach Ziffer 8 der Rangrücktrittsvereinbarung hat die Klägerin eine Verwaltungskostenpauschale an die Bank zu zahlen. Nach Ziffer 6 berechnet sich, welcher Teil geleisteter Zahlungen zur Zinstilgung verwendet wird und welcher Teil der Schuldentilgung dient. Nach Ziffer 1 sind Kapitalforderung und Zinsen nur aus dem Jahresüberschuss der Klägerin zu bedienen. Nach Ziffer 2d) sind für die Berechnung Gewinne und Verluste der Vermögensverwaltungs- und der Betreiberunternehmen zusammenzufassen. Nach dem Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung war die Verpflichtung der Klägerin zur Tilgung der Altschulden auf eine Zahlung aus Jahresüberschüssen, Liquidationsüberschüssen oder Erlösen aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter beschränkt. Die Klägerin war daher in dem Umfang zur Tilgung verpflichtet, in dem solche Überschüsse oder Erlöse erzielt wurden.

Bei Berücksichtigung dieser weiteren Zahlungen im Verhältnis zum oben dargestellten wirtschaftlich anzunehmenden Anteil der Beklagten an den Altschulden ergibt sich eine derartige Zahlungsleistung der Beklagten, dass ihr streitgegenständliches Verhalten nach den obengenannten Vorgaben des BGH nicht als Sittenwidrig anzusehen ist.

4.

Die Verträge sind nicht wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §

134 BGB iVm § 266 StGB nichtig.

a)

Verbote im Sinne des § 134 BGB sind Vorschriften, die eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagen (Grüneberg – Ellenberger, aaO, § 134 BGB, Rn. 5). Strafvorschriften sind nach allgemeiner Meinung zwar nicht ausnahmslos, aber im Zweifel Verbotsgesetze im Sinne des§ 134 BGB. Maßgebend für die Annahme des Verbots-charakters sind in jedem Fall Sinn und Zweck des Gesetzes (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 -VIII ZR 296/90-, BGHZ 115, 123-131, Rn. 20). Allerdings hat der Verstoß gegen ein Verbots-gesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. Einseitige Verbote führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, nämlich dann, wenn es mit dem Zweck des Verbots-gesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991-VIII ZR 296/90-, BGHZ 115, 123-131, Rn. 21). Dies kann sich u.a. aus dem angestrebten Schutz Dritter ergeben (Arnold·in: Erman BGB, 16.A., § 134, Rn. 17). § 266 StGB bezweckt den Schutz des Vermögens (Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 266 Rn. 1 ); der Schutz des Vermögens bedingt auch die zivilrechtliche Nichtigkeit der Untreuehandlungen. Bei Verträgen, die das Untreueverbot des § 266 StGB verletzen, kommt es darauf an, ob ein einseitiger oder beidseitiger Verstoß vorliegt. Bezwecken beide Parteien mit dem Vertrag Untreue gegenüber einem Dritten, so ist der Vertrag nach § 134 BGB nichtig. Wenn dagegen nur einer der beiden Vertragspartner mit dem Abschluss eines Vertrags gegenüber einem Dritten. Untreue begeht und der andere Vertragspartner nichts davon weiß, ergreift die Nichtigkeitsfolge des§ 134 BGB weder das Kausalgeschäft noch das Erfüllungsgeschäft (Staudinger/Fischinger/Hengstberger (2021) BGB § 134, Rn. 453). Nach dem – streitigen – Vortrag der Klägerin sollen die Vertreter der Vertragspartnerinnen an der Untreuehandlung teilgenommen haben, so dass eine Nichtigkeit der Verträge in Betracht kommt.

b)

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB scheitert aber daran, dass die Gesellschafter der Beklagten In ihrer großen Mehrheit (unter Berücksichtigung der Gegenstimmen des Herrn Dr. Wilk mit einer Mehrheit von 97,30%) den Vertragsabschlüssen zustimmten, wie sich an der Beschlussfassung über die Genehmigung der Verträge in der Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 zeigt (Anlage B 1, Blatt 200ff. d .A. ).

Der Untreuetatbestand bezweckt allein den Schutz des Vermögens, das der Pflichtige zu betreuen hat. Dieser verletzt seine Pflicht dementsprechend nicht, wenn sein Vorgehen im Einverständnis des Vermögensinhabers erfolgt. Handelt es sich um das Vermögen einer GmbH, fehlt es infolgedessen grundsätzlich an der Pflichtwidrigkeit, wenn sich die  Gesellschafter mit dem Vorgehen des Pflichtigen einverstanden erklärt haben. Allerdings ist es im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH(§ 13 Abs. 1 GmbHG) anerkannt, dass eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht kommt, wenn die Zustimmung der Gesellschafter zu einem Rechtsgeschäft der GmbH gegenüber treuwidrig und somit wirkungslos ist. Da jedoch die Gesellschafter nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich frei sind, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, hat der Bundesgerichtshof den erweiterten Anwendungsbereich unwirksamer Zustimmungen auf Handlungen des Pflichtigen beschränkt, die die wirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden und dies schließlich dahingehend präzisiert, dass die Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen nicht verfügen dürfen, wenn dadurch eine konkrete Existenzgefährdung für die Gesellschaft entsteht, insbesondere durch eine Gefährdung des Stammkapitals (BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 -1 StR 668/98 -, Rn. 12 -16, juris). Auch nach der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH schulden die Gesellschafter einer GmbH dieser grundsätzlich weder wegen Treuepflichtverletzung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird; unter diesen Voraussetzungen haftet auch der Geschäftsführer, der eine Weisung der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Weisung
Weisung der Gesellschafter
befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, nicht (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 – II ZR 47/98-, BGHZ 142, 92-96, Rn. 11 ). Für eine konkrete Existenzgefährdung als Folge der streitgegenständlichen Vertragsab-schlüsse ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nichts; die vorgelegten Jahresabschlüsse zeigen vielmehr, dass das Stammkapital auch nach dem Abschluss der Verträge erhalten und die Beklagte auch nach dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge lebensfähig und in der Lage blieb, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen.

4.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Untersagung des Vollzuges der Pachtverträge vom 02.01.2014 in Gestalt einer Überlassung des Gebrauchs und des Fruchtgenusses gemäß Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils.

Unstreitig schloss die Beklagte am 02.01.2014, wie in der Einladung zur Gesellschafterversammlung am 29.12.2014 (Anlage K21, Teil 111, Ziffer 7, 9) aufgeführt, mündliche Unterpachtverträge über Pachtflächen in den Gemarkungen G., K., N. und M. mit der Landgut U. GmbH und der Agrarprodukte G. GmbH. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass die Beklagte den Pächterinnen den Besitz an den Pachtflächen im Januar 2014 einräumte und die Pächterinnen die Flächen seitdem bewirtschafteten. Damit wurde der Gebrauch und Fruchtgenuss bereits überlassen, so dass nunmehr ein actus contrarius erforderlich wäre – Kündigung der Verträge und Entzug des Gebrauches – welcher auch als solcher zum Gegenstand der Klage zu machen gewesen wäre. Wie unter Ziffer 3. ausgeführt, sind die Pachtver-träge nicht nichtig. Solange die Pachtverträge in Geltung sind, ist es der Beklagten rechtlich unmöglich, den Pächterinnen den vertragsgemäßen Gebrauch zu entziehen.

5.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, welcher ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der streitgegenständlichen von der Beklagten mit der Landgut und der Agrarprodukte abgeschlossenen Verträge entstanden ist oder noch entstehen wird, denn die Beklagte hat Verjährung eingewendet und ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt. die Leistung zu verweigern.

a)

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB). Auf sämtliche hier zu behandelnden Ansprüche findet die regelmäßige Verjährungsfrist des§ 195 BGB Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt daher 3 Jahre.

b)

Der Lauf der Verjährungsfrist begann nach Auffassung des Senats mit dem Ablauf des 31.12.2014, spätestens aber mit dem Ablauf des 31.12.2015.

Nach §199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.

Der Anspruch entstand, den Vortrag der Klägerin zu Grunde gelegt, im Jahre 2014. Der Schadensersatzanspruch soll nach dem Vortrag der Klägerin darauf beruhen, dass die Beklagte zu ihrer „kalten Liquidation“ Wirtschaftsgüter veräußerte, die sie zur Führung ihres landwirtschaftlichen Betriebes benötigte und sich damit der notwendigen Mittel begab, um ihre Pflichten aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung mit der Klägerin zu erfüllen. Der Schadensersatzanspruch entstand daher schon mit dem Abschluss der streitgegenständ-lichen Verträge zwischen dem 02.01.2014 und dem 06.06.2014. Denn die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit den Verträgen ihre Grundstücke, nahezu ihr gesamtes Anlagevermögen und nahezu den gesamten Bestand der Zahlungsansprüche, die der Beklagten zugewiesen waren, veräußert und mit den Pachtverträgen den gesamten von der Beklagten selbst gepachteten Bestand an landwirtschaftlichen Flächen verpachtet habe, um sich der Möglichkeit zu begeben, weiter Gewinne zu erwirtschaften und sich damit ihren Pflichten aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung zu entziehen. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (BGH, Urteil vom 8. November 2016- VI ZR 200/15 -, Rn.12,juris).

Die Klägerin erlangte von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners – hier der Beklagten – noch im Jahre 2014 Kenntnis.

Maßgeblich ist die Kenntnis von den Vertragsabschlüssen, da sich die negativen Auswir-kungen auf die Fähigkeit der Beklagten, Gewinne zu erwirtschaften und daraus ihren Pflichten zur Teilgewinnabführung nachzukommen, nach dem Vortrag der Klägerin bereits aus der Tatsache ergeben sollen, dass die Beklagte sich mit den Verträgen schon durch die Veräußerung und Verpachtung ihrer Wirtschaftsgüter der erforderlichen Mittel begab, um weiterhin Gewinne zu erwirtschaften. Zur Hemmung der VerjährungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Hemmung
Hemmung der Verjährung
Verjährung
war die Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage erforderlich. Dem Geschädigten ist in aller Regel zuzu-muten, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (BGH, Urteil vom 8. November 2016 -VI ZR 200/15-, Rn. 15, juris).

Von den Vertragsabschlüssen erlangte die Klägerin im Jahre 2014 Kenntnis. Der Klägerin ist die Kenntnis des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin, Herrn Dr. W., zuzurechnen. Dessen Kenntnis von den streitgegenständlichen Kaufverträgen seit der 37. Kalenderwoche 2014 (dem 08.09.2014 – 14.09.2014) ergibt sich aus der in Anlage BK 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 29.09.2014 (dort Ziffer X.) und die Kenntnis der Weiteren aus der Einladung vom 09.12.2014 (Anlage K21), die Herr Dr. W. am 09.12.2014 erhielt.

Noch im Jahre 2014, spätestens aber im Jahre 2015 war es für die Klägerin zumutbar, zumindest eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz zu erheben. Jedenfalls aus der Klageschrift im hiesigen Verfahren vom 16.02.2015 ergeben sich bereits die Argumente und die Auffassung der Klägerin zur Verletzung der Teilgewinnabführungsvereinbarung und sittenwidrigen Schädigung durch die Vertragsabschlüsse, die auch dem später im Laufe des Verfahrens erhobenen Feststellungs-antrag zu Grunde liegen.

c)

Die Verjährung wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Zustellung des Schriftsatzes vom 30.12.2017 (Blatt 634 d.A.) mit Rückwirkung auf den 31.12.2017 gehemmt.

Die Verjährung wurde nicht schon durch die Zustellung der Klageschrift vom 16.02.2015 und auch nicht durch die Klageerweiterung durch die Stellung der Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit von Kaufverträgen und Pachtverträgen und der Verfügungsgeschäfte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 20.10.2016 (Blatt 453 d.A.) gehemmt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 93/04 -, Rn. 15, juris). Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016-VIII ZR 77/15 -, Rn. 19, jurls). Die Klage auf Untersagung des Abschlusses und der Vollziehung von Verträgen und auf Feststellung der Nichtigkeit von Verträgen und Verfügungsgeschäften hat ein anderes Rechtsschutzziel und einen anderen Gegenstand als eine Klage auf Schadensersatz. Die Regelung des § 213 BGB führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar erstreckt diese Bestimmung eine Hemmung der VerjährungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Hemmung
Hemmung der Verjährung
Verjährung
auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 77/15 -, Rn. 20, juris). Der weitere Anspruch muss aber wahlweise oder an Stelle des Erstanspruches gegeben sein, und sich daher auf das gleiche Interesse richten (Grüneberg – Ellenberger, aaO, § 213 BGB, Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Schriftsatz vom 30.12.2017 wurde per Fax am 31.12.2017 anhängig (Blatt 668 d.A.) und der Beklagten am 31.01.2018 zugestellt (Blatt 667c d.A.). Die Zustellung wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit zurück, weil der Zeitablauf zwischen Anhängigkeit und Zustellung nicht auf dem Verhalten der Klägerin beruht.

d)

Die Verjährung vollendete aber im Verlaufe des Rechtsstreites.

Mit Beschluss des Senats vom 19.06.2019 wurde das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BGH im Verfahren II ZR 175/18 ausgesetzt (BI. 983 – 986 d.A. ). Die Entscheidung des BGH erging durch Urteil am 16.07.2019. An diesem Tag endete die Aussetzung ohne Weiteres (Zöller – Greger, ZPO, 34. A., § 148 ZPO, Rn. 8; BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 -XI ZR 75/88-, BGHZ 106, 295-300, Rn. 10). Gemäߧ 204 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 BGB endete die Hemmung, da zunächst keine der Parteien das Verfahren weiter betrieb, 6 Monate später, also mit dem 16.01.2020 (Zöller – Greger, aaO, § 148 ZPO, Rn. 8; Grüneberg – Ellenberger, aaO, § 204 BGB, Rn. 48). Frühestens mit dem Antrag der Beklagten auf Akteneinsicht am 18.10.2021 (BI. 988 d.A.) wurde das Verfahren dann weiter betrieben.

Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Der Zeitablauf vom 17.01.2020 bis zum 17.10.2021 führte zur Vollendung der Verjährung. Dies gilt auch dann, wenn man von einem Beginn der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2015 ausgeht, denn in diesem Falle waren von der Verjährungsfrist 2 Jahre bereits abgelaufen und noch 1 Jahr übrig. Die Verjährung vollendete daher mit dem Ablauf des 17.01.2021.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 97 Abs. 1, 91. Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I GmbH-Recht I Gesellschafterstreit I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2023

Schlagworte: Sittenwidrigkeit