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BGH, Beschluss vom 22.Februar 2022 – II ZB 5/21

Gesellschaftsrecht § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 29. März 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der Insolvenzschuldner war Kommanditist der Beklagten. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Insolvenzschuldner 2019 als Kommanditist ausgeschlossen worden ist. Die Klägerin macht mit der Klage Einsichts- und Auskunftsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Einsicht in alle für die Überprüfung der bis zum 3. März 2020 festgestellten Jahresabschlüsse dienlichen Firmenunterlagen zu gewähren, insbesondere – soweit vorhanden – in die nachstehenden, und dabei die nachstehenden weitergehenden Auskünfte zu erteilen:


a) sämtliche Beschlüsse und Protokolle von Gesellschafterversammlungen der L. Grundbesitz KG (mit Ausnahme der Protokolle vom 16.01.2007, 11.09.2012, 29.10.2014, 19.12.2015 und 28.02.2019), die R.
H. als Gesellschafter der L. Grundbesitz KG und seine Rechte an der L. Grundbesitz KG betreffen, sowie die Erklärung, dass es darüber hinaus keine weiteren ihn betreffenden Beschlüsse gibt;
b) den Gesellschaftsvertrag in seiner aktuellen Form bzw. die Erklärung, dass der vorgelegte Gesellschaftsvertrag vom 06.12.2006 der aktuelle ist;
c) sämtliche für die Beklagte abgegebenen Steuererklärungen, insbesondere die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2018 inklusive der Steuerbilanzen und/oder der Überleitungsrechnungen vom handelsrechtlichen Abschluss der Beklagten auf das steuerliche Ergebnis für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

d) sämtliche Korrespondenz mit und sonstige Erklärungen an das Finanzamt bezüglich der Steuerjahre ab 2012

e) die Einzelaufstellung der unterjährigen Kapitalkonten der einzelnen Kommanditisten und Komplementäre ab 2012;

f) die aktuellen festgestellten Jahresabschlüsse der L. Grundbesitz KG der Jahre 2012 bis 2017;

g) der aktuelle festgestellte Jahresabschluss der L. Grundbesitz KG des Jahres 2018 mit Kontennachweis;

h) der aufgestellte Jahresabschluss 2018 mit Kontennachweis, sofern kein festgestellter Jahresabschluss 2018 vorgelegt werden kann, bzw. die Auskunft, warum noch kein Jahresabschluss 2018 aufgestellt wurde;

i) Auskunft, warum es im Jahr 2018 zu einem Jahresfehlbetrag kam;

j) die Einsicht in die im Hinblick auf die Gesellschafterstellung des Insolvenzschuldners korrigierten Jahresabschlüsse 2012 bis 2017 bzw. die Auskunft, warum bis dato keine Korrektur erfolgte;

k) die Steuerbescheide der Beklagten ab dem Jahr 2016, bzw. sofern solche nicht ergangen sind, die Auskunft, warum dies nicht der Fall ist;

l) die Erklärung, dass die der Klägerin vorgelegten Steuerbescheide der Beklagten von 2012 bis 2015 bis dato nicht geändert wurden, bzw. sonst Einsicht in die aktuellen Bescheide

m) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des T. H. an X. & B. H. ;

n) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der A. H. an X. & B. H. ;

o) der notarielle Vertrag hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Prof. Dr. G. H. an X. & B. H. ;

p) die Handelsregisteranmeldung bezüglich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der A. H. an X. & B. H. ;

q) die Handelsregisteranmeldung bezüglich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Prof. Dr. G. H.
an X. & B. H.

Das Landgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, da der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Danach
hat es mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Berufung als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Zugang zu der Berufungsinstanz nicht unzumutbar erschwert. Die Klägerin ist nicht ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) oder ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer7

Der Wert des Beschwerdegegenstands werde auf höchstens 500 € geschätzt. Ein höherer Aufwand, der der Beklagten für die Erteilung der Auskunft entstehen könnte, sei weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. Die Beklagte sei mit Ausnahme der Verurteilung lit. i) ausnahmslos zur Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen verurteilt worden. Lediglich in Einzelfällen sei sie zusätzlich zur Auskunft verurteilt worden, warum Unterlagen fehlten. Der Vortrag, je Einzelfall sei ein Aufwand von zwei bis drei Stunden erforderlich, sei pauschal und ohne jegliche Erläuterung in Bezug auf den angeblichen Aufwand und damit substanzlos. Die Beklagte sei auch nicht dem Vortrag entgegengetreten, wonach die Unterlagen, in die Einsicht begehrt werde, ohnehin bei der Beklagten vorhanden seien, so dass ein derartiger Aufwand nicht erforderlich sei. Warum der Beklagten die Ermöglichung einer Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen nicht ohne Mitwirkung ihres Steuerberaters möglich sein solle, erschließe sich nicht. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwer sich erhöhe, weil für die Gewährung der Einsichtnahme die Zuziehung eines Steuerberaters notwendig sei und dies Kosten von mindestens 1.680 € verursache. Soweit der Steuerberater in einem Schreiben in den Raum gestellt habe, die Bearbeitung des Auskunftsverlangens erfordere schätzungsweise 8-12 Stunden, sei nicht nachvollziehbar, für welche Tätigkeiten dieser Aufwand entstehen solle, zumal die Beklagte selbst vorgetragen habe, ihr Steuerberater verfüge über sämtliche Unterlagen, so dass es einer Auskunft, warum einzelne Unterlagen fehlen könnten, ohnehin nicht bedürfe und deswegen auch keine Kosten verursachen könne. Mangels gegenteiliger Angaben dürfte auch die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten des Steuerberaters möglich sein. Welchen Aufwand der Steuerberater neben dem zur Verfügung stellen eines Raumes und der Geschäftsunterlagen haben könnte, sei weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. Entsprechendes gelte für die Auskunft, warum es im Jahre 2018 zu einem Jahresfehlbetrag gekommen sei, was sich aus dem Jahresabschluss und der Gewinn- und der Verlustrechnung ohne weiteres ergeben dürfte. Randnummer8

Eine Einvernahme des als Zeugen angebotenen Steuerberaters sei nicht erforderlich. Der Vortrag sei nicht schlüssig, dass der für die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Unterlagen notwendige Kostenaufwand 2.376,20 € betrage. Soweit die Beklagte sich auf eine ihrer Ansicht nach detaillierte Kostenschätzung des Steuerberaters stütze, enthalte diese Schätzung keine schlüssige Darstellung des für die Ermöglichung der Einsichtnahme erforderlichen Aufwands. Aus der Schätzung ergebe sich insgesamt nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die jeweils als erforderlich angegebene Tätigkeit des Steuerberaters notwendig sein solle für die bloße Ermöglichung der Einsichtnahme in die Unterlagen. Eine Auskunft, wie sie der Steuerberater jeweils in der Schätzung zugrunde lege, sei mit Ausnahme der Verurteilung lit. i) nicht geschuldet. Darüber hinaus seien Kosten für Aufwand und Material zur Erstellung von Kopien angesetzt worden, wobei nicht ersichtlich sei, warum dieser Aufwand auf Beklagtenseite erforderlich sein sollte. Die Verurteilung sei alleine auf Einsicht bzw. auf Auskunft beschränkt. Bezüglich der Verurteilung lit. a) fehle ein konkreter Vortrag zur Notwendigkeit eines Heraussuchens von ohnehin beim Steuerberater befindlichen Unterlagen, der die Buchhaltung für die Beklagte übernommen habe. Aus welchen Gründen eine Durchsicht „sämtlicher (welcher?)“ Unterlagen erforderlich sein solle, werde nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Warum das Heraussuchen von „Beschlüssen“ und „Protokollen“ von Gesellschafterversammlungen von einem Steuerberater solle vorgenommen werden müssen und nicht von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Beklagten zu erledigen sei, komme dabei keine Bedeutung mehr zu. Gründe dafür, dass für das Heraussuchen der vorgenannten Unterlagen steuer- oder handelsrechtliche Kenntnisse erforderlich seien, seien nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan. Dass für die Einsicht in den aktuellen Gesellschaftsvertrag ein Steuerberater erforderlich sei, erschließe sich nicht. Entsprechendes gelte für das Ermöglichen der Einsicht in die für die Beklagte abgegebene Steuererklärung, die Korrespondenz mit dem Finanzamt, die Aufstellung der unterjährigen Kapitalkonten, die festgestellten, gegebenenfalls korrigierten Jahresabschlüsse, die Steuerbescheide, notarielle Übertragungsverträge und Handelsregisteranmeldungen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund Kosten für zwei Fahrten des Steuerberaters nach Frankfurt am Main notwendig sein sollten, wenn die Einsichtnahme beim Steuerberater stattfinden könne. Randnummer9

Schließlich erhöhe sich der Wert im konkreten Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Kosten für die Abwehr von Vollstreckungsversuchen der Klägerin entstehen würden. Voraussetzung für eine Werterhöhung wäre, dass der Berufungskläger im Rahmen der Verurteilung entweder zu einer nach seinem Vorbringen unmöglichen Leistung verurteilt worden sei oder dass das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Es fehle nicht an der Vollstreckungsfähigkeit des Titelinhalts, weil die Einleitung der Tenorierung nach Auffassung der Beklagten zu pauschal und der nötigen Bestimmtheit ermangele. Es sei schon nicht ersichtlich, welche weiteren, über die im Tenor aufgeführten einzelnen Unterlagen für die Überprüfung der Jahresrückschlüsse erforderlich sein könnten. Ein Vollstreckungshindernis ergebe sich auch nicht deswegen, weil die Tenorierung unter lit. c) widersprüchlich sei. Dass der notwendige Aufwand eines Steuerberaters und das zur Verfügung stellen eines Raumes und der Geschäftsunterlagen der Beklagten die Kosten für die Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreichen, könne nicht festgestellt werden. Randnummer10

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung der Beklagten übersteigt 600 € nicht. Randnummer11

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunft verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – II ZB 25/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZB 17/18, juris Rn. 8 mwN). Die Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen wie zum Beispiel einem Steuerberater können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZB 17/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 24. September 2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 14 f.; Beschluss vom 10. März 2010 – IV ZR 255/08,FamRZ 2010, 891 Rn. 6). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZB 17/18, juris Rn. 8 mwN). Randnummer12

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf prüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZB 17/18, juris Rn. 9 mwN). Randnummer13

b) Gemessen hieran ist die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hatte alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Randnummer14

aa) Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei von der Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen benannten Steuerberaters abgesehen. Es hat ohne Überschreitung seines Ermessensspielraums angenommen, dass die Vernehmung des Zeugen für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich ist, da die Beklagte keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die der Zeuge in seiner Aussage hätte bestätigen sollen, weshalb ein höherer Wert als 600 € für den Wert des Beschwerdegegenstands anzunehmen sein sollte. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt die Berücksichtigung eines Kostenaufwands für die Hinzuziehung eines Steuerberaters als Hilfsperson nur in Betracht, wenn dessen Hinzuziehung notwendig und die Auskunftserteilung bzw. Einsichtsgewährung sonst nicht möglich ist. Konkrete Umstände, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Da hier die Verurteilung im Wesentlichen darauf gerichtet ist, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und nur in sehr untergeordnetem Maße zur Auskunftserteilung, die nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch von der Beklagten unschwer erteilt werden kann, und die Einsichtnahme in Unterlagen aufgrund der genauen Bezeichnung der jeweiligen Unterlagen keine besondere Sachkenntnis erfordert, hat das Berufungsgericht ermessenfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Steuerberaters nicht hinreichend dargetan ist. Randnummer15

Allein die entgegengesetzte Behauptung stellt insoweit angesichts der konkreten Einzelumstände keinen hinreichend substantiierten Vortrag dar, der durch eine Beweisaufnahme bewiesen werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe eines Zeugen ist, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln (BGH, Urteil vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 Rn. 7). Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen ist eine Wertungsfrage und es sind keine Tatsachen dazu vorgetragen worden, aufgrund derer eine Schlussfolgerung zu ziehen wäre, dass die Einsichtsgewährung in die Unterlagen und die zusätzlich geltend gemachten Auskünfte nur durch einen Steuerberater hätten erfolgen können. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten liegt keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht vor. Randnummer16

bb) Es bleibt ebenfalls ohne Erfolg, dass die Beklagte sich darauf beruft, sie habe für jeden Auskunftskomplex eine Aufschlüsselung der zu erwartenden Kosten des Steuerberaters vorgetragen und unter Beweis gestellt. Da die Hinzuziehung eines Steuerberaters vom Berufungsgericht ermessensfehlerfrei als nicht notwendig erachtet worden ist, kommt es auf diese Kostenaufstellung nicht an. Randnummer17

Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge der Beklagten, die Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Steuerberaters ergebe sich aus der Einleitung des Tenors, nach der sie nicht nur zur Gewährung von Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen schlechthin verurteilt worden sei. Vielmehr sei ihr die Verpflichtung auferlegt worden, Einsicht in alle für die Überprüfung der bis zum 3. März 2020 festgestellten Jahresabschlüsse dienlichen Firmenunterlagen zu gewähren. Sie müsse also Einsicht in bestimmte Unterlagen gewähren und dabei in jedem Einzelfall prüfen, ob ein hinreichender Bezug zu den bezeichneten Jahresabschlüssen bestehe oder nicht. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ebenfalls ermessenfehlerfrei zurückgewiesen. Wie es – von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen – ausgeführt hat, dient die Auskunft allein der Einsichtnahme in die konkret unter lit. a) bis q) der Verurteilung aufgezählten Urkunden und Unterlagen, die für das Auskunftsbegehren und den Urteilsausspruch maßgeblich sind. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren als die im Urteilstenor einzeln aufgeführten Unterlagen für die Überprüfung der Jahresabschlüsse erforderlich sein könnten. Auch die Rechtsbeschwerde führt insoweit nicht aus, welche zusätzlichen Unterlagen geprüft werden müssten. Randnummer18

cc) Ohne Erfolg ist die Rüge der Beklagten, die Notwendigkeit zur Hinzuziehung des Steuerberaters ergebe sich im Hinblick auf die Verurteilung unter lit. a), wonach sie zur Einsichtnahme in sämtliche Beschlüsse und Protokolle von Gesellschafterversammlungen mit Ausnahme bestimmter Protokolle verurteilt worden sei, die den Insolvenzschuldner als Gesellschafter der Beklagten und seine Rechte an der Beklagten beträfen, sowie die Erklärung, dass es darüber hinaus keine weiteren ihn betreffenden Beschlüsse gebe. Randnummer19

Das Berufungsgericht hat insoweit ermessenfehlerfrei ausgeführt, dass auch im Hinblick auf die Verurteilung zu lit. a) die Hinzuziehung eines Steuerberaters nicht notwendig ist. Die Durchsicht von Gesellschafterversammlungsprotokollen daraufhin, ob Beschlüsse betreffend die Rechtsstellung des Insolvenzschuldners getroffen wurden, ist ohne steuerrechtliche Kenntnis möglich und es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. eine ihrer Mitarbeiter diese Tätigkeiten nicht vornehmen könnten. Ohnehin hat das Berufungsgericht ebenfalls ermessenfehlerfrei darauf hingewiesen, dass von der Beklagten nicht deutlich gemacht wird, in welchem Umfang überhaupt zusätzliche Durchsichten erforderlich sein sollen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist auch bei den Verurteilungen zu lit. c) bis h) und j) bis q) nicht ersichtlich, warum eine Einzelprüfung steuerrechtlicher Art erforderlich ist, um die konkret genannten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Randnummer20

dd) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Urteil sei nicht vollstreckungsfähig, da der Einleitungssatz des Tenors zu unbestimmt sei. Deshalb seien Vollstreckungsabwehrkosten mit in die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes einzurechnen. Randnummer21

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Erhöhung des Werts des Beschwerdegegenstandes in Betracht, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Auskunftsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat oder sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. Dann erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr der ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19, NJW-RR 2019, 961; Beschluss vom 2. September 2015 – XII ZB 132/15, NJW-RR 2016, 65 Rn. 17 mwN). Ermessensfehlerfrei hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass das Urteil des Landgerichts vollstreckungsfähig und nicht zu unbestimmt ist. Die Beklagte macht geltend, dass sie nach dem Einleitungssatz die Einsicht in alle für die Überprüfung der bis zum 3. März 2020 festgestellten Jahresabschlüsse dienlichen Firmenunterlagen gewähren müsse. Das Berufungsgericht ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die im nachfolgenden mit „insbesondere“ eingeleiteten Satz gemeinten und die näher bezeichneten Unterlagen die allein zwischen den Parteien in Streit stehenden Unterlagen sind. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, ob es weitere Unterlagen gibt. Damit hat es zu Recht darauf abgestellt, dass unzulässige Vollstreckungsversuche, deren Abwehr für die Beklagte Kosten verursachen würden, nicht zu erwarten sind. Es hat damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Vollstreckung des Titels auf die in ihm genannten Unterlagen beschränkt, daher keine Bedenken gegen die Vollstreckungsfähigkeit bestehen und infolge dessen Vollstreckungsabwehrkosten den festzusetzenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erhöhen.

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Schlagworte: Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Auskunftsanspruch, Auskunftspflichten, Auskunftsverlangen