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OLG München, Beschluss vom 22.12.2023 – 15 W 1340/23

Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin (Klägerin und Widerbeklagte) vom 21.07.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 04.07.2023, Az. 10 O 10843/18, mit dem gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 5.000,00 € verhängt wurde (wegen der Nichtgewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Papiere der Schuldnerin) wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragt die Schuldnerin.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Schuldnerin (Klägerin und Widerbeklagte …) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.07.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 04.07.2023, Az. 10 O 10843/18, mit dem gegen die Schuldnerin auf Antrag der Gläubigerin zu 2 (Beklagte und Widerklägerin zu 2 … im Folgenden auch kurz … ein Zwangsgeld von 5.000,00 € verhängt wurde wegen der Nichtgewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Papiere der Schuldnerin.

2

Im Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht München I, Az. 10 O 10843/18, haben die Parteien wechselseitige Ansprüche im Rahmen einer Gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht, wobei es einerseits um die Veräußerung einer Fondsimmobilie ging, andererseits – und hier gegenständlich – um den Anspruch der Gläubigerin zu 2 auf Einsicht in die Geschäftsbücher und die Papiere der Schuldnerin gemäß § 716 Abs. 1 BGB. Die Gläubigerin zu 2 ist Gesellschafterin der Schuldnerin, einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
. Die Frage der Vollbeendigung der Gesellschaft ist im Rahmen der hier beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme zwischen den Parteien streitig. Im Erkenntnisverfahren erging das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.05.2019, Az. 10 O 10843/18, in dem gemäß Ziffer 6 des Tenors die Klägerin und Widerbeklagte (hier Schuldnerin) verurteilt wurde, der Beklagten zu 2 (hier Gläubigerin zu 2) in Person deren Geschäftsführers Steuerberater … Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und die Papiere der Klägerin zu gewahren. Der Anspruch wurde darauf gestutzt, dass die Beklagte zu 2 gemäß § 716 BGB als Gesellschafterin der Klägerin berechtigt ist, in die Geschäftsbücher und in die Papiere der Klägerin Einsicht zu nehmen (EU-LG S 12 u.). Das vorgenannte Endurteil wurde rechtskräftig. Mit Beschluss vom 09.11.2020, Az. 10 O 10843/18, verhängte das Landgericht München I unter Ziffer II. des Beschlusses gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € ersatzweise Zwangshaft für den Fall, dass die Schuldnerin nicht spätestens innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses der Gläubigerin zu 2 Einsichtnahme in ihre sämtlichen Geschäftsbücher gewahrt aufgrund Ziffer 6. des Urteilstenors des vollstreckbaren Urteils des Landgerichts München I vom 16.05.2019, Az. 10 O 10843/18 Der vorgenannte Beschluss wurde aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.03.2021, Az. 15 W 139/21, mit der Maßgabe rechtskräftig, dass die Anordnung des Zwangsgelds und ersatzweise der Zwangshaft für den Fall angeordnet ist, dass die Schuldnerin der Gläubigerin zu 2 die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen nicht binnen einen Monats ab Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts München I vom 16.05.2019 gewahrt. Die Gläubigerin veranlasste die Beitreibung des Zwangsgelds durch die zuständige Gerichtsvollziehern unter dem 24.10.2022.

3

Die Schuldnerin und die Gläubigerin zu 2 streiten erneut über die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des unter Ziffer 6. im Tenor des Endurteils des Landgerichts München I vom 16.10.2019 der Gläubigerin zu 2 gegen die Schuldnerin zuerkannten Anspruchs auf Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und die Papiere der Klägerin. Die Gläubigerin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 14.02.2023 beantragt, gegen die Klägerin/Schuldnerin zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts München I vom 16.05.2019 auferlegten Verpflichtung auf Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und die Papiere der Klägerin ein Zwangsgeld nicht unter 10.000 € zu verhängen. Die Gläubigerin zu 2 hat zur Begründung geltend gemacht, dass auch nach Beitreibung des (ersten) Zwangsgelds gegen die Schuldnerin die vollständige Einsicht in die Geschäftsbücher und die Papiere der Klägerin nicht gewahrt worden sei. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 08.05.2023 eingewandt, dass das neuerliche Zwangsgeldverfahren weder zulässig noch begründet sei. Sie hat sich auf die Vollbeendigung der Liquidation berufen und zudem darauf, dass der Anspruch auf Bucheinsicht erfüllt worden sei.

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Mit Beschluss vom 04.07.2023 hat das Landgericht München I gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts München I vom 16.05.2019 auferlegten Handlung, nämlich der Gläubigerin zu 2 die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und die Papiere der Schuldnerin zu gewähren, ein Zwangsgeld von 5.000 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 € ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an einem Geschäftsführer der Liquidatorin der Schuldnerin. Die Abwendungsbefugnis durch Erfüllung der vorzunehmenden Handlung wurde in den Beschluss aufgenommen ebenso, dass das Zwangsmittel nicht vor Ablauf von 4 Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses vollstreckt werden darf.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 21.07.2023, mit der sie die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses des Landgerichts München I vom 04.07.2023 in Höhe von 5.000 € (betreffend die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und die Papiere der Schuldnerin) begehrt. Zur Begründung fuhrt sie aus, dass die Vollbeendigung der Gesellschaft wegen der restlosen Verteilung des gesamten verwertbaren Aktivvermögens der Gesellschaft eingetreten sei, sodass die Schuldnerin nicht mehr passivlegitimiert und nicht mehr Parteifähig sei. Im Übrigen habe die Schuldnerin den Einsichtsanspruch der Gläubigerin zu 2 in dem Zweit- und Dritttermin zur Einsichtnahme erfüllt. Die Schuldnerin hat ihre sofortige Beschwerde mit Schriftsätzen vom 22.09.2023 und vom 09.11.2023 ergänzend begründet. Die Gläubigerin zu 2 ist dem Beschwerdevorbringen mit Schriftsätzen vom 22.08.2023 und vom 24.10.2023 entgegengetreten und hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.11.2023 nicht abgeholfen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die genannten gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.

II.

6

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber unbegründet. Das nach § 793 ZPO i.V.m. § 567 ff. ZPO statthafte Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde war jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Die angegriffene Zwangsgeldverhängung von 5.000,00 € gegen die Vollstreckungsschuldnerin ist in der Sache zutreffend. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Zwangsgelds von 5.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, gemäß § 888 ZPO liegen vor.

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1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – Titel, Klausel, Zustellung, Gläubigerantrag (vgl. Thomas/Putzo ZPO vor § 704 Rn. 13-26, MuKoZPO/Grüber ZPO § 888 Rn. 17-19, Musielak/Voit ZPO vor § 704 Rn. 24) – liegen vor. Der vollstreckbare Titel gemäß Ziffer 6 des rechtskräftigen Endurteils des Landgerichts München I vom 16.05.2019, Az 10 O 10843/18, lautet darauf der Beklagten zu 2 (…) in Person deren Geschäftsführer Steuerberater … Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und die Papiere der Klägerin (= …) zu gewahren Er ist hinreichend bestimmt und umfasst die im Wege der Zwangsvollstreckung durch Zwangsgeldfestsetzung verhängte Maßnahme. Klausel und Zustellung sind gegeben. Der (erneute) Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung wegen verweigerter Bucheinsicht (2 Zwangsgeldantrag) erfolgte mit Schriftsatz der Gläubigerin zu 2 vom 14.02.2023. Die Androhung des Zwangsmittels ist vor Verhängung nicht notwendig gemäß § 888 Abs. 2 ZPO. Das erste Zwangsgeld wurde beigetrieben.

8

2. Die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes greifen nicht durch. Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin zu 2 ist zulässig und begründet. Die Schuldnerin ist zur Klärung der strittigen Frage der Vollbeendigung, die insbesondere von der Frage der vollständigen Erfüllung des gegenständlichen Vollstreckungsanspruch abhängt, weiterhin parteifähig. Sie ist zudem mangels Vollbeendigung passivlegitimiert. Die vorzunehmende unvertretbare Handlung der Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und die Papiere der Klägerin (= …) wurde nicht (vollständig) erfüllt.

9

3. Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin zu 2 gemäß § 888 ZPO ist zulässig. Die Schuldnerin ist entgegen der Meinung der Beschwerde als GbR in Liquidation betreffend das hier geführte Beschwerdeverfahren weiterhin parteifähig gemäß § 50 ZPO, sie ist insoweit – jedenfalls prozessual für das vorliegende Beschwerdeverfahren – existent. Die Sachlegitimation (Aktiv- und PassivlegitimationBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aktiv- und Passivlegitimation
Passivlegitimation
) ist eine Frage der materiellen Berechtigung des Vollstreckungsanspruchs, betrifft mithin die Begründetheit (s.u.) und ist von der Zulässigkeitsfrage zu trennen.

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a) Die Auflösung der OHG/KG/GbR bedeutet zunächst nur, dass sich die Gesellschaft zur Abwicklungsgesellschaft wandelt Die Gesellschaft besteht als OHG/KG/GbR i.L. fort und behält als solche auch ihre Parteifähigkeit. Inexistent wird die OHG/KG/GbR erst mit ihrer Vollbeendigung. Anders verhält es sich aber, wenn sich nach Löschung (§ 157 Abs. 1 HGB bzw. §§ 161 Abs. 2, 157 Abs. 1 HGB) bzw Erloschen der GbR herausstellt, dass die Gesellschaft doch noch Vermögen hat oder doch noch Liquidationsbedarf nichtvermögensrechtlicher Art besteht. Die OHG/KG/GbR i. L. hat dann in Wahrheit eben gerade nicht aufgehört zu existieren und ist als solche nach wie vor parteifähig. Wird nachträglich Abwicklungsbedarf ersichtlich, ist die Wiederaufnahme der Liquidation geboten. In den vom Liquidationszweck gedeckten Prozessen ist die Gesellschaft existent und parteifähig (zum Ganzen. MuKoZPO/Lindacher/Hau ZPO § 50 Rn. 33, 34 m.w.N.). Für den Passivprozess vermögensrechtlicher Natur ist die substantiierte Behauptung, die gelöschte Gesellschaft habe doch noch Vermögen, ausreichend, aber auch erforderlich (MuKoZPO/Lindacher/Hau ZPO a.a.O.). Entsprechend ist für den Passivprozess nichtvermögensrechtlicher Art die substantiierte Behauptung der Klagepartei ausreichend, dass gegen die Gesellschaft nichtvermögensrechtliche Ansprüche noch offen, d h. nicht erledigt bzw nicht erfüllt sind.

11

b) Gemessen hieran ist die Schuldnerin für das hier geführte Beschwerdeverfahren weiterhin parteifähig gemäß § 50 ZPO, da das gegenständliche Vollstreckungs- und Beschwerdeverfahren gerade der Klärung dient, ob die Schuldnerin eine rechtskräftig titulierte Verpflichtung (hier die Gewährung der Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher und ihre Papiere) gegenüber der Titelinhaberin erfüllt hat und die Liquidation beendet werden könnte oder vielmehr fortgesetzt werden muss. Der titulierte Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsbücher und die Papiere der Schuldnerin (GbR i.L.) nach § 716 Abs. 1 BGB, dessen Titulierung durch rechtskräftiges Urteil jedenfalls vor der Schlussabrechnung der Liquidatorin erfolgte, hindert die Vollbeendigung der Gesellschaft bis zur Erfüllung (s.i.e.u). Dessen Erfüllung ist vom Liquidationszweck erfasst, da der Anspruch die Grundlagen der Schlussabrechnung betrifft und das titulierte Kontrollrecht deren Überprüfung für den Gesellschafter ermöglichen soll Die Schlussrechnung wurde von der Liquidatorin unter dem 27.03.2023 gelegt (Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 08.05.2023). Die Titulierung des Einsichtsanspruchs nach § 716 BGB erfolgte mit Urteil des Landgerichts München I vom 16.05.2019. Selbst die Rechtskraft des Endurteils mit dem beschwerdegegenständlichen Titel trat erhebliche Zeit vor der Schlussabrechnungslegung der Liquidatorin gemäß § 730 BGB ein, nämlich mit Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Klägerin/Schuldnerin am 24.01.2020 (s. Bl. 26 + 30 des Bandes II des BGH, Az.. II ZB 10/20, Extraband zu den Verfahrensakten).

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c) Daher geht es fehl, wenn die Beschwerdebegründung ausführt, dass das Einsichtsrecht nach § 716 BGB ein Anspruch während der Dauer der Gesellschaft sei und die Gläubigerin für die Einsicht auf einen Anspruch nach § 810 BGB verweisen möchte. Der Einwand greift vorliegend schon deshalb nicht durch, weil der Anspruch aus § 716 BGB unstreitig während des Bestehens der Schuldnerin, also definitiv vor deren (beschwerdeseits behaupteten) Vollbeendigung zum 27.03.2023 rechtskräftig festgestellt wurde. Dem erhobenen Einwand steht daher schon der Rechtskrafteinwand entgegen.

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d) Die Vollbeendigung der GbR kann weiterhin auch nur eintreten, wenn der gegenständliche Vollstreckungsanspruch vollständig erfüllt worden ist. Prozessual ist ausreichend, dass der Zwangsvollstreckungsgläubiger substantiiert darlegt, dass der nichtvermögensrechtliche (hier titulierte) Anspruch gemäß § 716 Abs. 1 BGB im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft nicht (vollständig) erfüllt wurde. Dies ist erfolgt. Die Gläubigerin zu 2 hat substantiiert dargelegt, dass der Einsichtsanspruch noch nicht vollständig erfüllt wurde und dass ferner (noch nicht verteiltes) Aktivvermögen der Schuldnerin vorhanden ist, wodurch die Vollbeendigung der GbR verhindert wird. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 hat die Gläubigerin zu 2 substantiiert dargelegt, dass Unterlagen zur Entwicklung des Gesellschafterbestandes der Fondsgesellschafter (Vorlage von Zeichnungs- und Vertragsunterlagen), Nachweise über die Vereinnahmung der Lebensversicherungsguthaben von Gesellschaftern sowie über Darlehensruckzahlungen von Gesellschaftern (insbesondere Weiterfinanzierern und Restanten) nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden. Die Gläubigerin zu 2 hat weiterhin ausreichend substantiiert dargelegt, dass die in Excellisten enthaltene Debitorenbuchhaltung, insbesondere bezogen auf 152 Gesellschafter (Anleger), die seitens der diese Anleger finanzierenden …-Bank (…) als Weiterfinanzierer und Resttanten (Anleger die dem mit der …-Bank im Jahr 2008 geschlossenen Vergleich nicht beitraten) geführt wurden, bisher nicht zur Verfügung gestellt worden sei, dass weiterhin die gesamte Buchhaltung der Schuldnerin in D… und die Gesellschafterlisten zum Gesellschafterbestand der Fondsgesellschaft für den Zeitraum 1998-2010 nicht ausgehändigt worden seien, auch nicht beispielhaft 2 alte Gesellschafterlisten aus dem genannten Zeitraum, und dass die Schuldnerin keine Belege zur Verwendung des Betrags von ca. 250.000 € betreffend das verbliebene Ausschuttungsvermögen für nicht erreichbare Gesellschafter/Anleger (Kontoauszug zur Überweisung auf ein Rechtsanwaltsanderkonto, Hinterlegungsschein des Amtsgerichts) in den stattgefundenen Terminen zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und Papiere der Schuldnerin vorgelegt habe. Die von der Gläubigerin substantiiert dargelegte Unvollständigkeit der gelegten Schlussabrechnung führt somit dazu, dass die Schuldnerin für das Vollstreckungsverfahren betreffend den beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsanspruch parteifähig bleibt.

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4. Die Anordnung der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme ist in der Sache rechtmäßig erfolgt. Der Vollstreckungsanspruch besteht, der gestellte Antrag gemäß § 888 ZPO ist begründet.

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a) Die Schuldnerin (Klägerin) ist für den geltend gemachten Vollstreckungsanspruch – entgegen der Meinung der Schuldnerin – passivlegitimiert. Die behauptete Vollbeendigung kann nicht festgestellt werden, da gerade wegen des hier gegenständlichen Vollstreckungsanspruchs aus einem Titel auf Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Schuldnerin (Klägerin) weiterhin Liquidationsbedarf besteht. Da sich die Schuldnerin auf den Wegfall ihrer Passivlegitimation wegen Vollbeendigung (als Einwendung gegen die materielle Verpflichtung, hier aus rechtskräftig tituliertem Anspruch) beruft, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Die Gläubigerin zu 2 ist als Titelinhaberin bezüglich des geltend gemachten Vollstreckungsanspruchs (weiterhin) aktivlegitimiert.

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aa) Der rechtskräftig festgestellte Vollstreckungsanspruch auf Einsicht in die Geschäftsbücher und die Papiere der Schuldnerin (GbR i.L.) nach § 716 Abs. 1 BGB, dessen Titulierung durch rechtskräftiges Urteil jedenfalls vor der Schlussabrechnung der Liquidatorin erfolgte (s.o.), dient der Kontrolle der Gesellschafterin (Gläubigerin zu 2) betreffend aller Geschäftsvorfälle der GbR (Schuldnerin) und hindert die Vollbeendigung der Gesellschaft bis zur vollständigen Erfüllung des Einsichtsanspruchs. Das Einsichtsrecht ist insofern der Schlussabrechnung vorgelagert. Die Schlussabrechnung kann nur erfolgen, wenn der titulierte, nichtvermögensrechtliche Einsichtsanspruch der Gesellschafterin vollständig erfüllt ist.

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bb) Für den Zeitpunkt der Beendigung ist nach ganz h.M nicht die Schuldentilgung gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder der Kontenausgleich zwischen den Gesellschaftern maßgeblich, sondern allein die vollständige Abwicklung des Gesamthandsvermögens Erst mit der vollständigen Abwicklung des Gesamthandsvermögens tritt die Beendigung der Gesellschaft ein (MüKoBGB/Schäfer BGB § 730 Rn. 38, BeckOGK/R. Koch BGB § 730 Rn. 7). Dies erfordert nicht nur die Erledigung aller vermögensrechtlicher Ansprüche und Verbindlichkeiten, sondern grundsätzlich auch derjenigen nichtvermögensrechtlicher Art. Erforderlich ist die Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wozu insbesondere die Begleichung gegen die Gesellschaft bestehender, rechtskräftig titulierter Ansprüche rechnet. Können nichtvermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere Einsichts- und Auskunftsansprüche, Einfluss auf die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens haben, indem sie Aufschluss über bestehende, nicht erledigte Ansprüche und Verbindlichkeiten der abzuwickelnden Gesellschaft geben, kann die Vollbeendigung auch nur mit Erledigung dieser Einsichts- und Auskunftsansprüche eintreten. Denn hierdurch wird die Feststellung von Art und Umfang des für die Auseinandersetzung verbleibenden Gesellschaftsvermögens vorbereitet und ermöglicht. Die Ansicht der Schuldnerin, dass für die Vollbeendigung der Gesellschaft Ansprüche nichtvermögensrechtliche Art nicht maßgeblich seien, ist daher unzutreffend.

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cc) Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn – wie hier – ein rechtskräftig titulierter Anspruch eines Gesellschafters auf Einsicht nach § 716 Abs. 1 BGB besteht, da dieser Einfluss auf die von der Liquidatorin erstellte Schlussabrechnung haben kann Der Titel auf Einsicht nach § 716 Abs. 1 BGB, den der Gesellschafter schon vor der Vollbeendigung erwirkt hat, dient dem Gesellschafter zur Ermöglichung seiner Kontrollrechte in der Abwicklungsphase in Bezug auf Umfang und Bestehen von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Dritte und gegen Gesellschafter. Insbesondere bei einer Gesellschaft wie der vorliegenden mit einer Vielzahl von Geschäftsvorfallen und Gesellschafterwechseln besteht ein berechtigtes Interesse an der Einsicht. Die sog. Durchsetzungssperre während der Abwicklungsphase steht nicht entgegen. Nach ihrem Sinn und Zweck ist die Durchsetzungssperre bei allen nicht auf Geldleistung gerichteten Ansprüchen unanwendbar (MüKoBGB/Schafer BGB § 730 Rn. 52 m.w.N.), insofern ist jedenfalls ein Ausnahmefall von der Durchsetzungssperre gegeben. Zudem ist der materielle Einwand der Durchsetzungssperre vorliegend der Schuldnerin ohnehin aufgrund der rechtskräftigen Titulierung des Einsichtsanspruchs abgeschnitten (entgegenstehende Rechtskraft).

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dd) Die Vollbeendigung der Gesellschaft (Schuldnerin) setzt daher vorliegend insbesondere auch voraus, dass die Schuldnerin den titulierten Einsichtsanspruch der Gläubigerin zu 2 vollständig erfüllt hat. Dies ist indessen nicht der Fall (s.u.).

20

ee) Überdies ist nach unbestrittenem Vorbringen der Gläubigerin zu 2 bei der Schuldnerin noch Aktivvermögen in Höhe von ca. 250.000,00 € vorhanden, das als Ausschüttung an diejenigen Gesellschafter/Anleger auszuzahlen ist, die nach der Behauptung der Schuldnerin bisher nicht auffindbar oder erreichbar waren. Solange die Auszahlungen nicht erfolgt sind, ist keine Vollbeendigung eingetreten, da noch Aktivvermögen zu verteilen ist. Die Schuldnerin hat sich darauf beschränkt, mit Schriftsatz vom 22.09.2023 auszuführen, dass dieser Betrag vollständig auf ein Anderkonto der … Rechtsanwalts … überwiesen worden sei. Damit ist jedoch nicht die erforderliche Auszahlung an die Gesellschafter erfolgt. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage und mit welchem Auftragsinhalt diese Auszahlung auf ein Rechtsanwaltsanderkonto erfolgt ist. Auffällig ist dabei auch, dass es sich offenbar um die Rechtsanwaltsgesellschaft des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin handelt. Inwieweit er Treuhandaufgaben für auszahlungsberechtigte Gesellschafter wahrnehmen können soll, erschließt sich nicht. Vielmehr liegt hier die Gefahr der Interessenkollision nahe. Allenfalls durch die Hinterlegung des der Verteilung unter den Gesellschaftern unterliegenden Restvermögens beim Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf die Rücknahme kann die Beendigung der Gesellschaft herbeiführen (MüKoBGB/Schafer BGB § 734 Rn. 11). Die Hinterlegung ist von der Schuldnerin weder behauptet noch belegt.

21

ff) Weiterhin richtet sich die Durchführung der Liquidation und die Auseinandersetzung der Gesellschaft, die zur Vollbeendigung fuhrt, nach den §§ 730 ff. BGB Dies erfordert bei einer GbR vom Zuschnitt der Schuldnerin mit einer Vielzahl vom Gesellschaftern/Anlegern und externen wie internen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Angelegenheiten (Geschäftsvorfällen) zunächst die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz als Schlussabrechnung. Ferner ist die Feststellung der Schlussabrechnung erforderlich Die Feststellung erfolgt entsprechend dem gesetzlichen Regelfall (§ 730 Abs. 2 S. 2 BGB) durch alle Gesellschafter Danach ist der festgestellte Überschuss zu verteilen. Erst mit der Verteilung des Überschusses kann die Beendigung der Gesellschaft eintreten, wenn nicht Ansprüche sowie Verbindlichkeiten der Gesellschaft – trotz Schlussabrechnung – unerledigt geblieben sind, dann ist zumindest eine Nachtragsliquidation geboten (vgl. BeckOGK/R. Koch BGB § 734 Rn. 13; BeckOGK/R. Koch BGB § 730 Rn. 1, 6, 7, 46, MüKoBGB/Schäfer BGB § 730 Rn. 7-9; 38, 39; MüKoBGB/Schafer BGB § 734 Rn. 1, 2).

22

gg) Die Schuldnerin hat schon nicht dargelegt und auch nicht belegt, dass die mit Schriftsatz vom 08.05.2023 vorgelegte Schlussabrechnung (A. AG 1) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgestellt wurde. Überdies kann die erstellte Schlussabrechnung insoweit nicht nachvollzogen werden, als der unstreitig der Ausschuttung unterliegende Betrag in Höhe von ca 250.000 €, der den bisher nicht erreichten Gesellschaftern zusteht, in der Schlussabrechnung keinen Niederschlag findet Der Betrag ist in der Schlussabrechnung nicht erfasst. Eine Erläuterung zu dem Betrag findet sich in der Schlussabrechnung ebenso wenig. Im Übrigen ist die vollständige Verteilung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bislang nicht erfolgt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Gläubigerin zu 2 ist vielmehr ein Ausschuttungsbetrag in Höhe von ca. 250.000,00 € offen zur Auskehrung an bisher nach der Behauptung der Schuldnerin nicht mehr ausfindig zu machende Gesellschafter/Anleger (s.o.). Allein hierdurch ist die Liquidation nicht abgeschlossen.

23

b) Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand zu prüfen. Der Vollstreckungsanspruch besteht nur fort, wenn nicht zuvor Erfüllung erfolgt ist. Die vollständige Erfüllung des titulierten Anspruchs hindert die Festsetzung eines Zwangsgelds hilfsweise der Ersatzhaft Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung liegt in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO beim Vollstreckungsschuldner (MüKoZPO/Gruber ZPO § 887 Rn. 18, § 888 Rn. 17). Die Schuldnerin hat die vollständige Erfüllung des titulierten Einsichtsanspruchs aus § 716 Abs. 1 BGB weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen.

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aa) Das Einsichtsrecht des GbR-Gesellschafters in die Bücher und Papiere der GbR ist ein umfassendes Einsichtsrecht Das Einsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bücher und Papiere der Gesellschaft, soweit sie über deren Angelegenheiten und insbesondere die Geschäftsvorgänge Aufschluss geben Hierzu zahlen auch in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Informationen Insoweit kann ein Ausdruck oder die Darstellung auf einem Bildschirm verlangt werden. In seiner Reichweite entspricht das Einsichtsrecht voll dem Informationsrecht der Gesellschafter einer OHG nach § 118 Abs. 1 HGB. Eine Beschränkung auf die Kontrolle des Rechnungsabschlusses, wie sie § 166 Abs. 1 HGB für Kommanditisten vorsieht, ist in § 716 BGB nicht vorgesehen (MüKoBGB/Schäfer BGB § 716 Rn. 8; BeckOGK/Geibel BGB § 716 Rn. 40, 41). Unter den Begriff der Angelegenheiten der Gesellschaft können nicht nur sämtliche Geschäftsführungsangelegenheiten, sondern auch alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sowie Grundlagengeschäfte der Gesellschaft selbst gefasst werden. Es werden alle Angelegenheiten im Innenverhältnis der Gesellschaft oder der Gesellschafter und im Außenverhältnis zu Dritten erfasst, die in irgendeinem Bezug zu der Gesellschaft stehen und von denen sich ein Gesellschafter persönlich unterrichten kann. Dabei ist im Hinblick auf den Normzweck des § 716 Abs. 1 BGB ein weites Verständnis des Begriffs der Angelegenheiten der Gesellschaft zugrunde zu legen. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner persönlichen Haftung mit seinem Eigenvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft soll sich ein Gesellschafter einer rechtsfähigen A2. GbR umfänglich informieren dürfen (BeckOGK/Geibel BGB § 716 Rn. 34). Angelegenheiten der Gesellschaft können im Innenverhältnis der Gesellschaft insbesondere Maßnahmen, Beschlüsse oder andere Entscheidungen sein, die von den Gesellschaftern oder den Organen der Gesellschaft für die Gesellschaft oder für deren Organ getroffen oder gefasst worden sind, unabhängig davon, ob sie ein Tun, Unterlassen oder Dulden betreffen (BeckOGK/Geibel BGB § 716 Rn. 35) Zu den Angelegenheiten „der Gesellschaft“ zählt die Rspr. des BGH zu Recht die Namen und Kontaktdaten sämtlicher Mitgesellschafter (BGH NZG 2010, 61 Rn. 8, BGH, NJW 2013, 2195, BGH, NJW 2011, 921, BeckOGK/Geibel BGB § 716 Rn. 36). Im Außenverhältnis sind Angelegenheiten der Gesellschaft sämtliche tatsächliche oder rechtliche Beziehungen zu Dritten (BeckOGK/Geibel BGB § 716 Rn. 37).

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bb) Gemessen hieran hat die Schuldnerin die vollständige Erfüllung des titulierten Einsichtsanspruchs der Gläubigerin zu 2 weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen Schon nach dem eigenen Vorbringen der Schuldnerin fehlt weiterhin die Gewährung der Einsicht in einen Teil der Einsicht unterliegenden Bucher (auch in elektronischer Form/Daten) und Papiere.

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cc) Die Einsichtsgewährung ist schon insoweit unvollständig, als die Schuldnerin dem Vertreter Sträub der Gläubigerin zu 2 in den Einsichtsterminen keine Einsicht in Unterlagen gewahrt hat, die Aufschluss über den Verbleib und die Verwendung des unstreitig zur Ausschüttung vorhandenen Restbetrags von ca. 250.000 € geben. Ein Kontoauszug zur behaupteten Überweisung des Betrags auf das Anderkonto der … Rechtsanwalts … wurde nach dem Vorbringen der Gläubigerin zu 2 im Einsichtstermin vom 04.04.2023 nicht vorgelegt. Die Schuldnerin hat hierzu lediglich ausgeführt, dass dem Vertreter … der Ordner über das Hauptkonto vorgelegt worden sei. Im Termin der Einsichtnahme am 04.04.2023 sei der Betrag von 250.000 € vollständig auf ein Anderkonto der … Rechtsanwalts … eingezahlt worden. Dieses Vorbringen führt die Vorlage eines Einzahlungsbelegs bzw. eines die Überweisung belegenden Kontoauszugs im Einsichtstermin vom 04.04.2023 schon nicht schlüssig aus. Wenn die Überweisung erst am Tag der Einsichtnahme, dem 04.04.2023, erfolgt ist, wie die Schuldnerin behauptet, erschließt sich nicht, inwiefern entsprechende Belege bereits vorhanden und dem Vertreter Sträub der Gläubigerin zu 2 im Einsichtstermin am 04.04.2023 vorgelegt werden könnten.

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dd) Weiterhin hat die Schuldnerin unstreitig die Gesellschafterlisten der Jahre 1998-2010 nicht zur Einsicht zur Verfägung gestellt. Entgegen der Meinung der Schuldnerin unterliegen auch diese Listen der Einsicht, da sie Aufschluss über den Gesellschafterbestand wahrend der Dauer der Gesellschaft geben, der zahlreichen Wechseln unterlag, und insofern Angelegenheiten im Innenverhältnis der Gesellschaft betreffen.

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(1) Soweit die Beschwerdebegründung pauschal ausführt, dass die Einsicht insoweit noch Jahre andauern wurde, kann dies nicht nachvollzogen werden. Voraussetzung für die effektive Ausübung des Einsichtsrechts ist eine entsprechende Buchführung durch die Geschäftsführer. Die Pflicht hierzu ergibt sich zwar nicht aus § 716 BGB, wohl aber im Regelfall aus §§ 713, 666 BGB Fehlt es gleichwohl an entsprechenden Unterlagen, so kommt ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch aus § 716 BGB in Betracht (MüKoBGB/Schafer BGB § 716 Rn. 9) Zur ordnungsgemäßen Buchführung einer Gesellschaft mit wechselndem Gesellschafterbestand und einer Vielzahl von Gesellschaftern, insbesondere bei einer Publikumsgesellschaft, gehört die lückenlose Erfassung des Gesellschafterbestandes im zeitlichen Verlauf während der Dauer der GbR Die Gesellschafterlisten sind insbesondere insoweit relevant als sie eine erste Information über Einlageverpflichtungen der Gesellschafter, damit Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, und entsprechend über Einlagerückgewähr- sowie Ausschüttungsansprüche der Gesellschafter geben.

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(2) Die Beschwerdebegründung führt dazu aus, dass seit Übernahme der Geschäftsführung durch die Liquidatorin im Jahr 1998 Anteile zigfach übertragen bzw. Anleger ausgeschieden seien und Anteile von ausgeschlossenen Zeichnern nicht umgelegt worden seien, sondern dass Fondsvolumen reduziert worden sei, was jedoch die quotale Beteiligung erhöht habe Dieser Einwand greift hinsichtlich der bisher versagten Einsicht nicht durch. Es kann insoweit nur anhand zeitlich lückenlos geführter Gesellschafterlisten nachvollzogen werden, ob das Fondsvolumen zutreffend und vollständig im zeitlichen Ablauf erfasst wurde und dementsprechend die quotale Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter zutreffend festgestellt ist. Aus dem eigenen Vortrag der Schuldnerin ergibt sich somit, dass die vollständige Einsicht in alle das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten bislang ohne rechtfertigenden Grund nicht gewahrt wurde.

30

(3) Die Schuldnerin kann sich auch nicht damit entlasten, wie in ihrem Schriftsatz vom 22.09.2023 ausgeführt, dass die Gesellschafterlisten aus dem Zeitraum der Jahre 1998-2010 nicht mehr vorhanden seien, da sie fortgeschrieben worden seien. Allein diese pauschale Behauptung genügt für die substantiierte Darlegung, dass eine Herausgabe objektiv unmöglich ist, nicht. Auch insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Schuldnerin. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Gesellschafterlisten zur ordnungsgemäßen und vollständigen Führung der Geschäftsunterlagen und Bücher der Schuldnerin rechnen. Weiterhin rechnen hierzu auch die Zeichnungs- und Vertragsunterlagen zu dem jeweiligen Gesellschafterbestand in der zeitlichen Abfolge, die Aufschluss über die Entwicklung des Gesellschafterbestandes geben. Soweit keine Gesellschafterlisten zum jeweiligen Gesellschafterbestand in dem Zeitraum der Jahre 1998-2010 vorliegen, ist über den Gesellschafterbestand und dessen Entwicklung von der Schuldnerin Auskunft zu erteilen.

31

(4) Im Übrigen ist in die Zeichnungs- und Vertragsunterlagen zu den Beitritten (Zeichnungen) und Austritten (Kündigungen etc.) aller Gesellschafter – ehemaliger sowie verbleibender – für den genannten Zeitraum Einsicht zu gewähren. Diese Unterlagen betreffen die Grundlagengeschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis und unterliegen der Einsicht nach § 716 Abs. 1 BGB. Es ist insoweit unzutreffend, wenn die Beschwerdebegründung ausführt, dass die Gläubigerin zu 2 aus § 716 Abs. 1 BGB kein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin betreffend den Gesellschafterbestand und die Gesellschafterentwicklung in dem genannten Zeitraum habe. Die Schuldnerin kann sich aus den bereits angeführten Gründen auch nicht damit entlasten, dass unklar sei, wozu Alt-Zeichnungsunterlagen begehrt wurden. Mit diesen Ausführungen räumt die Schuldnerin zugleich ein, dass sie entsprechende Zeichnungs- und Vertragsunterlagen bisher nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt hat Aus den in der Beschwerdebegründung angeführten Listen über Unterlagen, in die Einsicht gewährt wurde, geht auch nicht hervor, dass die Zeichnungs- und Vertragsunterlagen der Gesellschafter aus dem genannten Zeitraum zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden.

32

ee) Weiterhin ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien, dass die Schuldnerin der Gläubigerin zu 2 bisher jedenfalls keine vollständige Einsicht in die Debitorenbuchhaltung in Excel betreffend die 152 Gesellschafter/Anleger gewahrt hat, die von der …-Bank im Zuge der Abwicklung der dort bestehenden Darlehensverhältnisse mit einer Vielzahl von Gesellschaftern als sogenannte Weiterfinanzierer (Gesellschafter die ihre Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsbeitritt über Kredite weiterfinanzierten) und sogenannte Restanten (Gesellschafter, die dem mit der …-Bank geschlossenen Vergleich im Jahr 2008 zur Ablösung der dort bestehenden Kredite nicht beitraten) geführt wurden.

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(1) Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass etwa 400 Gesellschafter ihre Beteiligung über die …-Bank finanziert hatten und die …-Bank Zahlungsansprüche gegen diese ca. 400 Gesellschafter in Höhe von insgesamt ca. 2,2 Mio. € hatte. Dieser Betrag wurde gegenüber der … Bank im Juli 2008 über Globaldarlehen bei der … ausgeglichen Dem Vorbringen der Parteien lässt sich entnehmen, dass die Darlehensverpflichtungen der 400 Gesellschafter in Höhe von ca. 2,041 Mio. € zunächst offenbar von der Schuldnerin übernommen wurden und die entsprechenden Rückzahlungsansprüche auf die Schuldnerin übergingen. Eine Anzahl von 152 Gesellschaftern/Anlegern wurde dabei nach dem Vorbringen der Parteien von der …-Bank als Weiterfinanzierer und Restanten geführt.

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(2) Die Gläubigerin zu 2 begehrt die Einsicht in die vollständige Debitorenbuchhaltung bzw. die vollständigen Kapitalkonten aller dieser 152 Gesellschafter/Anleger. Dies ist vom titulierten Einsichtsrecht gemäß § 716 Abs. 1 BGB erfasst. Die Debitorenbuchhaltung und die Gesellschafter-Kapitalkonten betreffen das Innenverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft, die entsprechenden Unterlagen bzw. Daten (Buchführung) unterliegen dem Einsichtsrecht, wie bereits ausgeführt.

35

(3) Die Schuldnerin führt hierzu aus, dass von den ehemals von der …-Bank bezifferten 152 Weiterfinanzierern und Restanten 69 Darlehensschuldner übriggeblieben seien. Die Kontoauszuge betreffend dieser 69 Anleger bei der … (Zahlungseingänge auf Darlehensschulden) zu diesen 69 Gesellschaftern wurden zwar nach der Unterlagenliste zur Einsicht vom 09.03.2023 unter Ziffer 3 (Verlauf Darlehen) zur Verfügung gestellt. Daraus ergibt sich jedoch nur der Verlauf der Gesellschafterbeteiligungen von 69 Anlegern ab dem Jahr 2008. Offen bleibt jedoch die Dokumentation durch Geschäftsunterlagen hinsichtlich der Gesellschafterbeteiligungen der übrigen 83 Gesellschafter der 152 Gesellschafter (vor und nach 2008), die nach der Aufstellung der …-Bank über diese finanziert hatten. Aus der Beschwerdebegründung vom 21.07.2023 und dem Schriftsatz der Schuldnerin vom 22.09.2023 ergibt sich, dass zu diesen Anlegern offenbar keine Kontenblätter (Debitorenkonten bzw Kapitalkonten) zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden. Den in der Beschwerdebegründung aufgenommenen Excellisten über die gewahrten Einsichten in den Terminen am 09.03.2023 und am 04.04.2023 lässt sich dies auch nicht entnehmen Entsprechende Unterlagen oder Daten sind dort nicht aufgeführt. In diesem Zusammenhang führt die Schuldnerin in der Beschwerdebegründung (dort Seite 9/10) selbst aus, dass die Zahlungseingange der Anleger zur Ablösung von Darlehen bei der …-Bank in der Buchhaltung der Schuldnerin nicht erfasst worden seien. Diese seien von der Fondsgesellschaft nicht zu buchen gewesen. Es müssten hinsichtlich dieser Gesellschafter bei ordnungsgemäßer Buchführung jedoch Gesellschäfter-Kapitalkonten vorhanden sein, die Aufschluss über den Stand der wechselseitigen Ansprüche zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der Gesellschaft (Einlagenzahlung, Einlagenrückgewähr, Ausschuttungsbeträge etc.) geben. Nur hieraus kann wiederum ersehen werden, wie die Zeichnungen der betreffenden Gesellschafter und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft abgewickelt wurden. Es geht insoweit nicht um Darlehenskonten, sondern um die Kapitalkonten zu den einzelnen Gesellschaftern.

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(4) Die von der Schuldnerin angeführten Sachkonten, die laut der Liste über die Bucheinsicht vom 04.04.2023, dort Ziffer 2, in einem Ordner zur Verfugung gestellt wurden und Auskunft über die Zahlungseingänge der Gesellschafter/Anleger geben sollen, betreffen lediglich den Zeitraum von 2008-2023, sodass wiederum für den Zeitraum vor 2008 offensichtlich keine Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden.

37

ff) Die Schuldnerin hat nach ihrem Vorbringen (Schriftsatz vom 08.05.2023) zur Aufklärung einiger von der Gläubigerin zu 2 erhobener Vorwurfe (insbesondere behauptete Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Darlehensrückführungen von Gesellschaftern/Anlegern) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BTR im August 2020 zur Überprüfung eingeschaltet, der ausweislich der vorgelegten A3. AG 3 (Schreiben vom 17.08.2020) zahlreiche Unterlagen von der Schuldnerin zur Überprüfung zur Verfügung gestellt wurden Nach dieser Aufstellung hat die Schuldnerin der Prüfungsgesellschaft insbesondere den kompletten D…-Datenbestand der Buchhaltung für die Jahre 2008-2019, die vollständige Anlegerliste der Gesellschaft mit zahlreichen Anmerkungen, die vollständige Liste der Darlehensforderungen gegenüber ausgeschiedenen Anlegern sowie der umgelegten Anteile und die vollständigen Anlegerakten inklusive Kopien der Zeichnungsscheine, Kopien von Ausweisdokumenten, Schriftverkehr etc. zur Verfügung gestellt. Es handelt sich insoweit um Geschäftsunterlagen der Schuldnerin.

38

(1) Der Abgleich zwischen dieser Aufstellung der Prüfungsgesellschaft und den nach den Auflistungen der Beschwerdebegründung am 09.03.2023 und am 04.04.2023 der Gläubigerin zu 2 zur Einsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dateien ergibt, dass die Schuldnerin der Gläubigerin zu 2 diejenigen Unterlagen, die der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, nicht vollständig zur Einsicht vorgelegt hat Dies betrifft insbesondere den kompletten D…-Datenbestand und die vollständigen Anlegerakten. Auch insoweit ist die gewahrte Einsicht nicht vollständig erfolgt. Es handelt sich hierbei um Geschäftsbücher und Papiere, die die Gläubigerin zu 2 zur Einsicht begehrt hat und zu denen die Schuldnerin die Einsicht bislang verweigert hat, wie sich auch aus ihren Ausführungen in diesem Beschwerdeverfahren ergibt.

39

(2) Die Schuldnerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die entsprechenden Unterlagen eingesehen und überprüft hat und auf Grundlage dieser keine Unregelmäßigkeiten feststellen konnte. Der einsichtsberechtigte Gesellschafter hat ein Einsichtsrecht in alle Gesellschaftsunterlagen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass ein von der Gesellschaft (hier der Zwangsvollstreckungschuldnerin) eingeschalteter Dritter die Einsicht übernimmt und nach Einsicht dazu ein Prüfergebnis verfasst. Die einsichtsverpflichtete Gesellschaft kann die Erfüllung des Einsichtsanspruchs des Gesellschafters nicht durch Übertragung der Einsicht auf einen von ihr ausgewählten Dritten erfüllen.

40

(3) In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der vollständigen Erfüllung des Einsichtsrechts keine Rolle spielt, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag der Schuldnerin bestätigt hat, dass die von der Gläubigerin zu 2 erhobenen Vorwurfe über Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung nicht zutreffen wurden Das Einsichtsrecht besteht unabhängig von dem Ergebnis, das eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Schuldnerin eingeschaltet hat, aus einer Einsicht der Geschäftsunterlagen gewonnen hat. Die einsichtsberechtigte Gläubigerin zu 2 muss auch keine Unregelmäßigkeiten behaupten oder belegen, um Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu erhalten. Dies ist keine Voraussetzung für das Einsichtsrecht. Der einsichtsberechtigte Gesellschafter muss noch nicht einmal ein besonderes Interesse an der Einsicht darlegen Inhaltlich ist das Einsichtsrecht lediglich durch den Zweck begrenzt, die Erfüllung der Gesellschafterpflichten oder die Ausübung der Gesellschafterrechte zu ermöglichen, z.B. die sachgerechte Prüfung einer vorhandenen Bilanz oder auch der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft bzw. Abwicklung einzelner Beteiligungen (vgl. BeckOGK/Geibel BGB § 716 Rn. 39). Der BGH weist dabei zu Recht der Gesellschaft und ihren Organen die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände zu, die eine Einschränkung des Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB im Einzelfall rechtfertigen konnten (BeckOGK/Geibel BGB § 716 Rn. 39 m w.N.). Der Verweis der Schuldnerin auf das Prüfungsergebnis der von ihr eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genügt für eine inhaltliche Einschränkung des Einsichtsrechts nicht.

41

gg) Ausweislich der vorgelegten Listen über die gewährte Einsichtnahme hat die Schuldnerin der Gläubigerin zu 2 darüber hinaus bislang keine Einsicht in die komplette D…-Buchhaltung gewährt. Diese elektronische Buchführung unterfallt dem Einsichtsrecht nach § 716 Abs. 1 BGB, da hierin die Buchführung der betroffenen Gesellschaft in elektronischer Form enthalten ist. Der Umstand, dass sich das Einsichtsrecht auch auf die elektronisch geführte Buchführung bezieht, wurde bereits dargelegt. Nach den vorgelegten Listen über die Einsichtnahmen wurde aus der D…-Buchhaltung lediglich das Geldtransitkonto 2008-2022 zur Verfügung gestellt (s. Liste Bucheinsicht am 09.03.2023, Ziffer 9.).

42

hh) Ausweislich des Vorbringens der Schuldnerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Schuldnerin nicht gewillt, die vorstehend aufgeführten Unterlagen und Daten – allesamt Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft im Sinne des § 716 Abs. 1 BGB – trotz des titulierten Anspruchs der Gläubigerin und deren Einsichtsverlangens für eine Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

43

c) Ein schutzenswertes Geheimhaltungsinteresse bezüglich der Namen und der Mitgliedschaft der früheren und jetzigen Gesellschafter der Schuldnerin aus Datenschutzrechtlichen Gründen besteht nach der Rechtsprechung des BGH nicht Bei vernünftiger Betrachtung ist der Gesellschafter auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Gesellschaft angewiesen (BGH, NJW 2013, 2195 Rn. 41; BGH, NJW 2011, 921 m.w.N.). Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, ist nach der Rechtsprechung des BGH nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, NJW 2013, 2195 Rn. 43; BGH, NJW 2011, 921 m.w.N.). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, NJW 2013, 2195 Rn. 43).

44

aa) Insofern hindern die – wiederholt von der Schuldnerin vorgebrachten – Einwendungen des Datenschutzes und der Missbrauchsgefahr den – hier im Übrigen titulierten – Einsichtsanspruch und dessen Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht. Insbesondere ist das von der Gläubigerin begehrte Einsichtsverlangen vom Umfang her von dem titulierten Anspruch nach § 716 Abs. 1 BGB gedeckt, wie sich aus der vorgenannten Rechtsprechung des BGH ergibt, die überzeugend ist.

45

bb) Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr zeigt die Schuldnerin nicht auf. Vielmehr zeigt die „scheibchenweise“ Gewährung des Einsichtsrechts, dass die Schuldnerin nicht von vornherein alle Geschäftsunterlagen und Papiere zur Einsicht zur Verfügung gestellt hat, auch nicht transparent aufgezeigt hat, welche Unterlagen und Daten vorhanden sind und hierdurch seitens der Gläubigerin zu 2 Nachforderungen erforderlich wurden, da die Einsichtsgewährung in die vollständigen Geschäftsunterlagen und Papiere nicht gewahrt wurde und nach wie vor nicht gewährt ist. Der Vorwurf der Schikane von der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin zu 2 ist vor diesem Hintergrund und aus den bereits dargelegten Gründen zum Umfang des Einsichtsrechts substanzlos. Die Schuldnerin kann sich gegen den Vollstreckungsanspruch auch nicht darauf berufen, dass die Gläubigerin zu 2 nach Abschluss der bisherigen Einsichtstermine nachträglich weitere Unterlagen/Daten zur Einsicht verlangt habe. Wie aufgezeigt, besteht ein umfassendes Einsichtsrecht. Wenn der Einsichtsberechtigte nach erfolgten Einsichtsterminen feststellt, dass ihm ein Teil der Geschäftsbücher und Papiere der GbR nicht zur Verfügung gestellt wurden, kann er die Einsicht in diesen Teil weiterhin verlangen, da dann die gewährte Einsicht nicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der GbR erfolgt ist. Der Schuldnerin steht kein Auswahlrecht zu, in welche ihrer Geschäftsbücher und Papiere sie Einsicht gewähren mochte.

46

5. Angesichts des in § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO für das einzelne Zwangsgeld vorgesehenen Höchstbetrages von 25.000,00 € und der vorstehend aufgezeigten Umstände, ist das festgesetzte Zwangsgeld mit 5.000,00 € angemessen, keinesfalls zu hoch.

III.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 ZPO i.V.m § 97 Abs. 1 ZPO.

48

Der Gegenstandswert entspricht bei Anordnungen nach § 888 ZPO zwar grundsätzlich dem Erfüllungsinteresse, mithin dem Wert der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO Rn. 16 127). Das waren hier 4.000,00 €. Da jedoch im Beschwerdeverfahren zudem die Beschwer der Beschwerdeführerin entscheidend ist, ist vorliegend die Höhe des Zwangsgelds mit 5.000,00 € maßgebend, die über dem erstinstanzlichen Hauptsachenwert liegt. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist auf die Beseitigung der Beschwer durch das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € gerichtet. Beim verurteilten Beklagten bzw. dem Betroffenen der Zwangsgeldfestsetzung entscheidet dessen unmittelbares Interesse an der Beseitigung der Entscheidung. Seine Beschwer kann höher sein als der Vorinstanzlich festgesetzte Streitwert (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO Rn. 16.41).

49

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.

Schlagworte: Auseinandersetzungsbilanz, GbR, Haftung der GbR Gesellschafter, Liquidation, Liquidationsbilanz, Schlussrechnung