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KG Berlin, Beschluss vom 02.06.2025 – 22 W 20/25 

Gesellschaftsregister

§ 704 Abs 4 S 1 BGB, § 707 Abs 1 BGB, § 707 Abs 2 Nr 2 BGB, § 707 Abs 4 S 1 BGB, § 711 Abs 2 S 2 BGB, Art 229 § 21 Abs 1 BGBEG, § 58 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 61 Abs 1 FamFG, § 382 Abs 3 FamFG, § 47 Abs 2 GBO .

1. Wird die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in das Gesellschaftsregister verweigert, ist die Beschwerde durch alle Gesellschafter einzulegen, die eine notwendige Verfahrensstandsschaft bilden.

2. Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in das Gesellschaftsregister darf nicht deshalb verweigert werden, weil ein Gesellschafter verstorben ist und die Erben noch unbekannt sind.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18.3.2025, Az: 80 AR 2360/24, wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 17.10./18.10.2024 durch Eintragung der Beteiligten in das Gesellschaftsregister zu vollziehen.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(i.F. auch GbR oder Gesellschaft), deren Gesellschaftszweck die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks in Berlin-Lankwitz ist. Die GbR ist Untererbbauberechtigte für das vorgenannte Grundstück und als solche im Grundbuch eingetragen.Randnummer2

Zu den Gesellschaftern der GbR gehören auch die unbekannten Erben einer verstorbenen Gesellschafterin, die durch einen Nachlasspfleger vertreten werden.Randnummer3

Unter dem 12.11.2024 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten deren Anmeldungen vom 17. und 18.10.2024 zur Eintragung in das beim Amtsgericht Charlottenburg geführte Gesellschaftsregister ein, wobei er dafür die notarielle beglaubigte Anmeldung der zuvor von allen Gesellschaftern hierfür Bevollmächtigten beifügte.Randnummer4

Mit Beschluss vom 18.3.2025 hat das Registergericht die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, der Eintragung stünde das Hindernis entgegen, dass unter den Gesellschaftern auch unbekannte Erben seien. Unbekannten Erben mangele es an der Eintragungsfähigkeit in das Gesellschaftsregister, da unklar sei, ob es sich nur um eine Erbin bzw. einen Erben oder um eine Erbengemeinschaft handele. Eine Erbengemeinschaft sei jedoch nicht rechtsfähig, womit sie nicht als Gesellschafterin in das Gesellschaftsregister eingetragen werden könne, auch wenn der Gesellschaftsanteil des Erblassers auf die Erben nach der jeweiligen Erbquote übergehe. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 18.3.2025 zugestellt worden.Randnummer5

Mit der am 27.3.2025 eingegangenen Beschwerde wenden sich die Beteiligten gegen die Zurückweisung der Eintragung und begründen dies damit, dass nach der gesetzlichen Einführung der eingetragenen GbR (i.F. auch eGbR) die Voreintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister verlangt werde, bevor eine im Grundbuch eingetragene GbR dort Eintragungen und Änderungen vornehmen lassen könne. Vorliegend sei eine solche Änderung des Grundbuchs erforderlich, da zur Umschuldung eines Darlehens der Beteiligten eine erstrangige Grundschuld gelöscht werden müsse. Könnten die Beteiligten nicht ins Gesellschaftsregister eingetragen werden, seien sie dauerhaft auch grundbuchrechtlich blockiert.Randnummer6

Das Registergericht hat mit Beschluss vom 2.4.2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Die Beschwerde ist zulässig.Randnummer9

Gegen den eine Eintragung ablehnenden Beschluss i.S.d. § 382 Abs. 3 FamFG ist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG grundsätzlich derjenige, der die Eintragung begehrt. Dies sind vorliegend die Gesellschafter der GbR, die ihre Eintragung in das Gesellschaftsregister beantragt haben. Bei Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer Personengesellschaft vorgenommenen Anmeldung sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter als Mitglieder der Gesellschaft beschwert und zwar im Wege der notwendigen Verfahrensstandschaft. Sie sind gemeinsam beschwerdebefugt (vgl. zur Kommanditgesellschaft Senat, Beschluss vom 22. November 2022 – 22 W 57/22 –, juris Rn. 6). Die Beschwerde steht daher nur ihnen gemeinsam als Antragsteller, nicht aber der Gesellschaft selbst, zu (vgl. auch Krafka RegisterR/Krafka, 12. Aufl. 2024, Rn. 2455).Randnummer10

Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht i.S.d. §§ 63 ff. FamFG eingelegt worden.Randnummer11

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Eintragung in das Gesellschaftsregister im Kern um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt oder nicht (vgl. dazu MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 61 Rn. 6), da wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung der Beschwerdewert i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG in jedem Fall erreicht ist.

2.

Die Beschwerde ist begründet.Randnummer13

Zu Unrecht hat das Registergericht die Eintragung der Beteiligten in das Gesellschaftsregister gemäß § 707 Abs. 1, 2 BGB abgelehnt.

a)Randnummer14

Zunächst ist das Registergericht richtigerweise davon ausgegangen, dass § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB dem Wortlaut nach die Eintragung von Gesellschaftern in das Gesellschaftsregister vorsieht, die entweder natürliche Personen oder juristische Personen bzw. rechtsfähige Personengesellschaften sind. Dabei hat es ebenfalls richtigerweise angenommen, dass es sich bei den Beteiligten zwar nur bezüglich einem ihrer Gesellschafter um unbekannte Erben einer ehemaligen Gesellschafterin handelt, während alle anderen bekannte (natürliche) Personen sind, es wegen der Einheitlichkeit der Anmeldung i.S.v. § 704 Abs. 4 S. 1 BGB aber grundsätzlich zur Zurückweisung der Eintragung führen muss, wenn nicht bei allen Gesellschaftern die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

aa)

Zu Unrecht hat das Registergericht jedoch darauf abgestellt, dass es vorliegend bei der Eintragung unbekannter Erben einer ehemaligen Gesellschafterin der Beteiligten um die Eintragung einer nichtrechtsfähigen Person ginge, weil hinter diesen unbekannten Erben eine Erbengemeinschaft stehen könne. Denn vorliegend wird nicht die Eintragung einer Erbengemeinschaft oder sonstigen nicht-rechtsfähigen Personenmehrheit begehrt, sondern es wird die Eintragung einer Person bzw. von Personen als Gesellschafter der eGbR beantragt, die im Zeitpunkt der Eintragung (noch) nicht bekannt sind. Anders als das Registergericht meint, steht die Publizität des Gesellschaftsregisters, die dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse verschaffen soll (vgl. Gesetzesbegründung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes – MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 2), dem nicht entgegen.Randnummer16

Zwar hat das Registergericht in dem Zusammenhang zu Recht darauf Bezug genommen, dass natürliche oder juristische Personen Gesellschafter einer Personengesellschaft sein können (vgl. dazu etwa MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 705 Rn. 73), die h.M. eine Gesellschafterfähigkeit allerdings für die Erbengemeinschaft als eine auf Auseinandersetzung gerichtete Gesamthandsgemeinschaft bislang abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 120/75 –, Juris Rn. 26; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 705 Rn. 86;Randnummer17

BeckOGK/Geibel, 15.12.2024, BGB § 705 Rn. 162; kritisch: NK-BGB/Thomas Heidel, 4. Aufl. 2021, BGB § 705 Rn. 124), wobei anzumerken ist, dass durchaus auchRandnummer18

Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa der Vor-Gesellschaft (vgl. BeckOGK/Geibel, 15.12.2024, BGB § 705 Rn. 156) die Gesellschafterfähigkeit zugesprochen wird. Ebenfalls noch richtig hat das Registergericht hieraus geschlossen, dass wenn schon der Erbengemeinschaft als nicht rechtsfähiger Personenmehrheit die Fähigkeit fehlt, Gesellschafterin einer Personengesellschaft zu sein, dies auch für die Rechtsfigur der unbekannten Erben gelten muss (vgl. zur Rechtsnatur unbekannter Erben etwa BFH, Urteil vom 17. Juni 2020 – II R 40/17 –, Juris Rn. 18), auch wenn diese durch den Nachlasspfleger gemäß § 1960 BGB gesetzlich vertreten werden.Randnummer19

Vorliegend geht es jedoch nicht um die Eintragung unbekannter Erben im Sinne eines mit der Erbengemeinschaft vergleichbaren Zusammenschlusses von Personen, die als Gemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Vielmehr geht es um die Eintragung einer oder mehrerer (gesetzlichen vertretener) Personen, deren Identität lediglich noch nicht feststeht. Dem stehen der Wortlaut und vor allem der Sinn und Zweck des § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Zwar ist dort vorgesehen, dass bei natürlichen oder juristischen Personen als Gesellschafter u.a. deren Namen bzw. Firma anzumelden sind. Die Auslegung der Vorschrift ergibt aber, dass im Falle, dass der Name eines Gesellschafters (noch) nicht bekannt ist, dessen Unbekanntsein einzutragen ist, indem sie vorliegend als unbekannte Erben eingetragen werden. Denn zum einen ist auch in diesem Fall ist der o.g. Zweck des Gesellschaftsregisters, dem Rechtsverkehr durch die Publizität des Registers Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse zu verschaffen, gewahrt (s. dazu sogleich). Zum anderen bedarf zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter der GbR im Hinblick auf deren Eintragung im Grundbuch zwingend der Eintragung im Gesellschaftsregister (s. dazu unten bei cc)).Randnummer20

So haftet zunächst für den Anteil der verstorbenen Gesellschafterin an der Gesellschaft deren Nachlass. Mit dem Nachlasspfleger steht auch ein gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben fest, den Nachlassgläubiger verklagen können, sofern er nicht von vornherein berechtigt ist, Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. in dem Zusammenhang etwa BeckOGK/Heinemann, 1.4.2025, BGB § 1960 Rn. 224; zur Veräußerung eines Grundstücks zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Nachlasspfleger s. etwa OLG München, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 31 Wx 154/09 –, juris Rn. 10).Randnummer21

Auch die Befürchtung des Registergerichts, im Falle der Eintragung unbekannter Erben sei unklar, ob es sich letztlich um eine Erbengemeinschaft handele, womit das Haftungsregime der eGbR gefährdet sei, wonach jeder Gesellschafter (nach wie vor) persönlich und unbeschränkt haftet, erweist sich als unbegründet. Denn selbst wenn es sich bei den unbekannten Erben um mehrere Personen und damit um eine Erbengemeinschaft handeln sollte, würde nicht die Gemeinschaft als solche als Gesellschafterin an die Stelle des Erblassers treten, und daher auch nicht als Gesamthandsgemeinschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. So bestand schon nach alter, vor der Einführung des MoPeG geltender Rechtslage das Bedürfnis, die gesellschaftsrechtlichen Folgen eines Erbfalls unter den Gesellschaftern zu bestimmen. Bereits vor der gesetzlichen Einführung der rechtsfähigen GbR war demnach anerkannt, dass bei Tod eines Gesellschafters – sofern keine Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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stattfindet – im Fall einer Erbenmehrheit die Gesellschafterstellung nicht auf die Erbengemeinschaft übergeht, sondern auf die Erben persönlich (s. nur BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 – IVa ZR 229/81 –, juris Rn. 18 ff.; MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 727 Rn. 33, 34). Der erbrechtliche Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge durch die Erbengemeinschaft i.S.v. § 2032 Abs. 1 BGB wurde insoweit durchbrochen. Da die Erbengemeinschaft nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein konnte, kam es demnach zur Sondererbfolge der Miterben je persönlich in den ihrer Erbquote entsprechenden Teil der vererbten Gesellschaftsbeteiligung, so dass sich auch die Zahl der Gesellschafter entsprechend erhöhte (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 727 Rn. 33f; BeckOGK/Geibel, 15.12.2024, BGB § 705 Rn. 156 ff.; zur Nachfolge von Erben eines Gesellschafters einer GbR, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, vgl. Kammergericht, Beschluss vom 15. September 2020 – 1 W 1340/20 –, juris Rn. 25).Randnummer22

Diese Betrachtung hat sich auch nach Einführung des MoPeG nicht geändert. Im Gegenteil: Wie sich schon aus dem neu eingeführten § 711 Abs. 2 BGB ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Falle einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag mit dem Tod des Erblassers der oder die Erben unmittelbar kraft erbrechtlicher Nachfolge an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters treten. So soll ausweislich der Gesetzesbegründung der § 711 Abs. 2 S. 2 BGB „mit der schon geltenden Rechtslage“ klarstellen, dass mehrere Erben dem Erblasser in seine Beteiligung nicht in Erbengemeinschaft, sondern durch „Sondererbfolge“ mit jeweils eigenem Anteil nachfolgen. (vgl. Gesetzesbegründung des MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 145; vgl. auch BeckOGK/von Proff zu Irnich, 1.12.2024, BGB § 711 Rn. 57f; Heidel, MoPeG/Beneke, 1. Aufl. 2024, BGB § 711 Rn. 1). Die offenbare Befürchtung des Registergerichts, sollte sich herausstellen, dass die unbekannten Erben des verstorbenen Gesellschafters eine Erbengemeinschaft darstellen, sei deren Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ungewiss, ist folglich nicht begründet, was das Registergericht laut seiner Ausführungen im Hinweis vom 17.1.2025 im Übrigen auch selbst erkannt hat. Davon abgesehen bestünde für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass es sich bei den unbekannten Erben der ehemaligen Gesellschafterin tatsächlich um mehrere Personen und damit eine Erbengemeinschaft handelt, ohnehin der Anlass, die Eintragung des Gesellschaftsregisters gemäß § 707 Abs. 3 S. 2 BGB zu ändern, wobei – sofern noch keine Erbauseinandersetzung stattgefunden haben sollte – nach dem Vorgesagten eben nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern die Erben nach der jeweiligen Erbquote als Gesellschafter einzutragen wären.

bb)

Das vorgenannte Ergebnis bestätigt sich im Übrigen auch durch eine Betrachtung des § 707 Abs. 4 BGB n.F. So sind nach dessen Abs. 4 S. 1 Anmeldungen grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Eine Ausnahme bildet jedoch der Fall des Ausscheidens bei Tod eines Gesellschafters. Stehen der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegen, kann nämlich die Anmeldung auch ohne ihre Mitwirkung erfolgen. Dies gilt ausweislich der Gesetzesbegründung zum MoPeG gerade dann, wenn die Erben noch nicht feststehen oder unerreichbar sind (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 131; auch MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 707 Rn. 32). Der Gesetzgeber ist demnach selbst davon ausgegangen, dass Anmeldungen zum Gesellschaftsregister auch dann vorgenommen werden können, wenn Erben eines Gesellschafters (noch) nicht bekannt sind.

cc)

Auch der systematische Zusammenhang mit den Vorschriften zur sog. Voreintragungsobliegenheit der GbR führt zu dem o.g. Ergebnis. So sollen nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist. Dementsprechend bestimmt § 47 Abs. 2 GBO n.F., dass für eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ein Recht nur eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.Randnummer25

Die Vorschriften bewirken eine faktische Grundbuchsperre. Zwar ist die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister nach § 707 Abs. 1 BGB nicht verpflichtend. Erwirbt die GbR ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück, so darf der Erwerb nach § 47 Abs. 2 GBO i.d.F. seit 1.1.2024 im Grundbuch aber eben erst dann eingetragen werden, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurde, wobei Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB dies für den Fall ergänzt, dass die GbR – wie vorliegend – bereits als Eigentümerin oder Inhaberin eines beschränkten dinglichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist. Grundbuchverfahrensrechtlich darf eine Grundbucheintragung, die ein Recht der GbR betrifft, mithin erst erfolgen, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist und im Grundbuch richtiggestellt ist, dass das Eigentum bzw. das Recht der GbR zusteht (vgl. Dazu auch OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 17 W 345/24 –, juris Rn. 8auch BeckOGK/Hertel, 1.12.2024, EGBGB Art. 229 § 21 Rn. 4 ff.).Randnummer26

Worauf die Beteiligten zu Recht hinweisen, könnten sie demnach ohne vorherige Eintragung in das Gesellschaftsregister die von ihnen zur Umschuldung des Darlehens begehrte Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld nicht vornehmen lassen, jedenfalls so lange nicht, wie die Erben der verstorbenen Gesellschafterin unbekannt bleiben. Damit wären sie – wie die Beteiligten es formulieren – grundbuchrechtlich blockiert, was im Ergebnis nicht richtig und vom gesetzgeberischen Willen bei der Einführung des Gesellschaftsregisters nicht getragen sein kann.

b)

Da nach dem Vorgesagten die Voraussetzungen für die Eintragung der Beteiligten in das Gesellschaftsregister vorliegen, ist das Amtsgericht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO anzuweisen, die Eintragung vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2024 – 22 W 48/24 –, juris Rn. 11; Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 69 FamFG Rn. 9; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 69 Rn. 13-16). Dem Senat ist die Vornahme nicht möglich. Eine Eintragung der Beteiligten zu 49) in das Gesellschaftsregister könnte nach Auffassung des Senats als „Unbekannte Erben der am 24.07.2011 verstorbenen Johanna Marga Reinl geborene Mebus (vertreten durch den Nachlasspfleger Rechtsanwalt Dr. Michael Progl)“ erfolgen.

3.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nicht an, eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus.Randnummer29

Es fehlt an einem Beschwerdebefugten.

Schlagworte: Gesellschaftsregister GbR