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BGH, Urteil vom 05. April 2022 – II ZR 30/21

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 26. Januar 2021 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 13. Februar 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten eine Forderung in Höhe von 900 € (4,5 % der Pflichteinlage des Beklagten) als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von 2.914 € derzeit unbegründet ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und der Beklagte zu 17 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 78 % und dem Beklagten zu 22 % auferlegt.

Der Streitwert wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.Randnummer2

Der Beklagte beteiligte sich im April 2004 als Direktkommanditist mit einer Zeichnungssumme von 20.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: GV aF) leistete er zunächst nur 50 % der Zeichnungssumme zuzüglich 3 % Agio; die restlichen 50 % sollten in einem Betrag durch Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden. § 4 Nr. 3 GV aF lautete:

„3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:

Die Pflichteinlage eines Treugebers oder Direktkommanditisten beträgt mindestens EUR 20.000,00 zuzüglich eines Agio in Höhe von 3 % der Pflichteinlage und muss durch 1.000 teilbar sein. …

Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 50 % der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3 % nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Bareinlage zu leisten. 50 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile.

Direktkommanditisten werden jeweils mit 103 % der Pflichteinlage als Haftsumme im Handelsregister eingetragen. …

Eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder sonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigenden Zahlungen oder zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen, die die übrigen Gesellschafter und Treugeber beschließen, besteht nicht. Dies gilt auch im Fall vorheriger vertragsgemäßer Entnahmen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, so dass in dieser Weise zurückbezahlte Kapitaleinlagen nicht als Pflichteinlagen wieder einzulegen sind.“Randnummer3

Außerdem enthielt § 23 Nr. 6 GV folgende Schiedsgutachterklausel für die Ermittlung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters:

„6. … Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechend den Bestimmungen der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat, verbindlich ermittelt.“Randnummer4

Am 25. Juli 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung, § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV wie folgt zu ersetzen:

„4,5 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.“Randnummer5

Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 stellte die Klägerin 4,5 % der Pflichteinlage fällig und forderte den Beklagten zur Einzahlung von 900 € auf. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und schied nach ordentlicher Kündigung seiner Beteiligung zum 31. Dezember 2014 aus der Klägerin aus.Randnummer6

Die Klägerin hat den Beklagten mit der Behauptung, der auf den 31. Dezember 2014 ermittelte Abfindungsfehlbetrag belaufe sich einschließlich der im Januar 2014 nachgeforderten 900 € auf 3.414 €, auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass die Einlageforderung in Höhe von 900 € zu ihren Gunsten in die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten als unselbständiger Rechnungsposten einzustellen sei. Das Amtsgericht hat den Hauptantrag als derzeit unbegründet und den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und zusätzlich hilfsweise die Feststellung beantragt, dass eine Forderung auf Erstattung von Kosten für die Austragung des Beklagten aus dem Handelsregister in Höhe von 180 € zu ihren Gunsten in die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten als unselbständiger Rechnungsposten einzustellen sei. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Ausscheidens in Höhe von pauschal 500 €, jedenfalls aber in Höhe der für die Austragung anfallenden Gerichts- und Notarkosten in Höhe von 180 € zu.Randnummer7

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Klageabweisung in einer 900 € übersteigenden Höhe als endgültig unbegründet und die Abweisung der Hilfsanträge als unbegründet bestätigt hat, und insoweit nach ihren zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden, hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe von 2.014 € mit der Maßgabe, dass die Klage nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der erste Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung einer in die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten einzustellenden Forderung der Klägerin in Höhe von 900 € abgewiesen worden ist; insoweit ist der Klage stattzugeben. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, hinsichtlich ihres Zahlungsantrags mit der Maßgabe, dass dieser in Höhe von 2.914 € derzeit unbegründet ist. Der zweite Hilfsantrag der Klägerin ist bereits nicht zur Entscheidung angefallen.Randnummer9

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:Randnummer10

Der Zahlungsantrag der Klägerin sei entgegen der Annahme des Amtsgerichts nur in Höhe von 900 € derzeit unbegründet, in Höhe des darüberhinausgehenden Betrages dagegen als endgültig unbegründet abzuweisen. Nach der am 25. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV habe im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft nur noch in Höhe von 900 € eine „rückständige Einlage“ des Beklagten im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB bestanden. Bei der Verrechnungsregel in § 4 Nr. 3 GV aF habe es sich um eine Fälligkeitsregelung gehandelt, mit der 50 % der Pflichteinlage bis zur Erwirtschaftung ausschüttungsfähiger Gewinne in entsprechender Höhe gestundet worden seien. Davon seien mit der Neufassung von § 4 Nr. 3 GV weitere 4,5 % der Pflichteinlage, d.h. für den Beklagten 900 € fällig gestellt worden, so dass es sich auch in dieser Höhe um eine „rückständige Einlage“ handele. Hinsichtlich der restlichen 45,5 % der Pflichteinlage sei § 167 Abs. 3 HGB mit der Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV aber dahingehend abbedungen worden, dass Rückständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit gegeben sein solle, als die Zahlung des noch ausstehenden Teils der Pflichteinlage durch einen Gesellschafterbeschluss verlangt, d.h. fällig gestellt werde. Das sei nicht geschehen. In Höhe von 900 € habe das Amtsgericht den Zahlungsantrag dagegen zutreffend als derzeit unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin insoweit gemäß § 23 Nr. 6 GV vor Klageerhebung ein Schiedsgutachten habe einholen müssen.Randnummer11

Der erste Hilfsantrag der Klägerin sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Beklagte nicht in Abrede gestellt habe, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine offene Einlageforderung in Höhe von 900 € zu Gunsten der Klägerin in die Abfindungsberechnung einzustellen sei. Der zweite Hilfsantrag der Klägerin sei unbegründet, weil sich aus § 18 Satz 2 GV keine Verpflichtung eines Direktkommanditisten zur Erstattung von Austragungskosten ergebe und der Beklagte eine Vereinbarung zur Tragung von Kosten des Ausscheidens in Höhe von pauschal 500 € bestritten habe.Randnummer12

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.Randnummer13

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Zahlungsantrags im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin ist insoweit lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antrag nicht nur in Höhe von 900 €, sondern in Höhe von 2.914 € als derzeit unbegründet abgewiesen wird.Randnummer14

a) Die Klägerin wendet sich zwar zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie könne den Beklagten bereits dem Grunde nach nur noch bis zu einem Betrag von 900 € auf Ausgleich eines negativen Kapitalkontos in Anspruch nehmen, weil nur noch in dieser Höhe eine „rückständige Einlage“ des Beklagten bestehe.Randnummer15

Wie der Senat in Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen Kommanditisten (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 – II ZR 200/19, WM 2021, 633 Rn. 16 ff. und II ZR 255/19, juris Rn. 11 ff.) sowie in Parallelverfahren einer Schwestergesellschaft der Klägerin mit – abgesehen von den Prozentsätzen – identischen Vertragsregelungen (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021- II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und II ZR 48/20, juris Rn. 11 ff.) entschieden hat, kann die Klägerin einen ausgeschiedenen Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 167 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, §§ 735, 738, 739 BGB zwar nur bis zur Höhe seiner „rückständigen Einlage“ auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, handelt es sich aber auch nach der am 25. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV bei der gesamten im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten noch offenen Einlageverpflichtung unabhängig von ihrer Fälligkeit und von ihrer vorherigen Einforderung durch einen Gesellschafterbeschluss um eine „rückständige Einlage“ im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB. Die Klägerin kann den Beklagten danach unabhängig davon, ob der noch ausstehende Teil der Pflichteinlage im Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits durch einen Gesellschafterbeschluss eingefordert, d.h. fällig gestellt wurde, bis zur Höhe des gesamten noch ausstehenden Betrages von 10.000 € auf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen.Randnummer16

b) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des von ihr behaupteten Abfindungsfehlbetrages in Höhe von 2.914 € ist aber derzeit unbegründet, weil die Klägerin nach der in § 23 Nr. 6 GV enthaltenen Schiedsgutachterklausel zunächst ein Gutachten über die Höhe der Abfindung hätte einholen müssen. Die diesbezügliche Begründung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin mit der Revision auch nicht in Frage gestellt.Randnummer17

c) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin im Weiteren gegen die endgültige Abweisung ihres Antrags auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 500 € oder (zumindest) Erstattung von Austragungskosten in Höhe von 180 €.Randnummer18

aa) Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 500 € nicht abweisen dürfen, ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ZPO. Die Klägerin verweist zur Begründung lediglich „ergänzend“ auf Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2020, ohne sich mit der Begründung des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dieses hat festgestellt, dass der Beklagte eine von der Klägerin behauptete Vereinbarung zur Tragung von Kosten des Ausscheidens in Höhe von pauschal 500 € mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 bestritten habe. Dazu verhält sich die Revisionsbegründung nicht.Randnummer19

Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, ist die Klägerin für die von ihr behauptete Vereinbarung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 500 € beweisfällig geblieben. Auch dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere der Regelung zu Vertragskosten in § 18 GV, ist ein Anspruch der Klägerin gegen einen ausscheidenden Kommanditisten auf Zahlung einer solchen Pauschalgebühr nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – II ZR 65/20, juris Rn. 39 zur Auslegung von § 18 Satz 2 GV in einem Parallelverfahren der Klägerin gegen einen anderen Kommanditisten).Randnummer20

bb) Keinen Erfolg hat die Revision auch, soweit die Klägerin ihren Zahlungsantrag darauf gestützt hat, dass der Beklagte ihr zumindest Austragungskosten in Höhe von 180 € zu erstatten habe.Randnummer21

Die Klägerin macht zwar zutreffend geltend, dass § 18 Satz 2 GV entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch die Kosten der Austragung eines Direktkommanditisten aus dem Handelsregister erfasst. Bei – vom Senat selbst vorzunehmender (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2021 – II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 21 mwN) – objektiver Auslegung fallen unter die nach § 18 Satz 2 GV von einem Beteiligungsinteressenten oder Treugeber, der in das Handelsregister eingetragen werden soll, zu tragenden „Kosten der Beglaubigung der Handelsregistervollmachten, Handelsregistereintragungen und mögliche(r) Änderungen“ auch anlässlich der Austragung eines Kommanditisten anfallende Register- und Beglaubigungskosten. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Begriff der „mögliche(n) Änderungen“ einer Handelsregistereintragung auch die Löschung einer Eintragung wegen Ausscheidens des Eingetragenen aus der Gesellschaft umfasst. Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Anwendung von § 18 Satz 2 GV auch nicht entgegen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Löschung weder „Beteiligungsinteressent“ noch „Treugeber“, sondern im Handelsregister eingetragener Direktkommanditist war. Wie die Revision zutreffend geltend macht, folgt aus dem Umstand, dass § 18 Satz 2 GV auch die Kosten möglicher Änderungen einer vorhandenen Handelsregistereintragung umfasst, dass die Regelung auch für einen Beteiligungsinteressenten gilt, wenn er der Gesellschaft als Direktkommanditist beigetreten und im Handelsregister eingetragen worden ist.Randnummer22

Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr für die Austragung des Beklagten geltend gemachten Gerichts- und Notarkosten in Höhe von 180 € scheitert aber daran, dass sie – worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist – für die vom Beklagten bestrittene tatsächliche Zahlung dieser Kosten keinen Nachweis erbracht oder Beweis angetreten hat. Gegenteiliges wird von der Revision nicht geltend gemacht.Randnummer23

2. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin aber dagegen, dass das Berufungsgericht ihren Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Forderung von 900 € im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten einzustellen ist, abgewiesen hat.Randnummer24

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Einstellung einer Forderung von 900 € zu ihren Gunsten in die Abfindungsberechnung gar nicht in Abrede gestellt habe, trifft nicht zu.Randnummer25

Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Beklagte mit der Klageerwiderung seine Verpflichtung zur Zahlung der nachgeforderten 900 € dem Grunde nach bestritten hat, indem er u.a. geltend gemacht hat, er habe seine Pflichteinlage vollständig geleistet, da er vertraglich nur zur Zahlung von 50 % des Beteiligungsbetrags nebst Agio verpflichtet gewesen sei und die restlichen 50 % gemäß den vertraglichen Vereinbarungen durch von der Klägerin aufgenommene Darlehen zurückgeführt worden seien; der Gesellschafterbeschluss betreffend die Nachforderung von 900 € sei daher nichtig.Randnummer26

Dieses Bestreiten hat der Beklagte mit seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 8. Januar 2019 entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aufgegeben. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen zu Beginn des Schriftsatzes, dass er weiterhin der Auffassung war, seine Einlage bereits vollständig geleistet zu haben, da die restlichen 50 % durch Fremdfinanzierung aufgebracht worden seien. Mit seinem Vorbringen zum Hilfsantrag der Klägerin, der „insoweit von der Klägerin geforderte Betrag“ sei „als Bestandteil des Auseinandersetzungsguthabens anzusehen“ und werde „damit auch von der Schiedsgutachterklausel erfasst“, hat er das Bestehen eines solchen Anspruchs der Klägerin nicht unstreitig gestellt, sondern lediglich erklärt, dass, sollte ein solcher Anspruch bestehen, er in die Berechnung des Abfindungsguthabens einzustellen sei, worüber aber ebenfalls der Schiedsgutachter zu befinden habe.Randnummer27

Dementsprechend wird im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils im streitigen Vorbringen des Beklagten auch (weiterhin) seine Behauptung wiedergegeben, seine restliche Einlage sei bereits durch die Rückführung der von der Klägerin aufgenommenen Darlehen erfüllt; des Weiteren sei er der Meinung, der Gesellschafterbeschluss sei hinsichtlich der eingeforderten 900 € nichtig. Auch das Berufungsgericht hat seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 8. Januar 2019 nur entnommen, dass die Forderung von 900 € „bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen“ in eine Abfindungsberechnung einzustellen sei. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beklagte aber gerade weiterhin bestritten. Vor diesem Hintergrund ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung bezüglich der in die Abrechnung einzustellenden Nachforderung von 900 € zu bejahen.Randnummer28

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da der Klägerin gegen den Beklagten nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 – II ZR 200/19, WM 2021, 633 Rn. 16 ff. und II ZR 255/19, juris Rn. 11 ff. sowie – betreffend eine Schwestergesellschaft der Klägerin – II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und II ZR 48/20, juris Rn. 11 ff.) noch eine in die Berechnung seines Abfindungsguthabens einzustellende Einlageforderung in Höhe von jedenfalls 900 € zusteht.Randnummer29

3. Der weitere Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Forderung auf Erstattung von Austragungskosten in Höhe von 180 € als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten in die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten einzustellen ist, ist bereits nicht zur Entscheidung angefallen.Randnummer30

Die Klägerin hat den Antrag unter die Bedingung gestellt, dass das Gericht von der Anwendbarkeit der Schiedsklausel ausgehen und beabsichtigen sollte, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Nach den obigen Ausführungen ist der Klageantrag hinsichtlich der Zahlung von 500 € Bearbeitungskosten bzw. der Erstattung von 180 € Austragungskosten nicht wegen der Anwendbarkeit der Schiedsgutachterklausel abzuweisen, sondern weil die Klägerin für die von ihr behaupteten Voraussetzungen eines solchen Anspruchs beweisfällig geblieben ist. Im Übrigen wäre der Antrag aus diesen Gründen auch unbegründet.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Haftung für rückständige Einlageverpflichtungen, objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags