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BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 – II ZR 73/85

gesetzliche Stimmverbote

GmbHG §§ 46, 47

a) Wird in einer Gesellschafterversammlung ein Antrag abgelehnt, weil ein von der Abstimmung ausgeschlossener Gesellschafter dagegen stimmt, so kann die gegen den ablehnenden Beschluss erhobene Anfechtungsklage mit der Feststellung verbunden werden, der Antrag sei angenommen worden, sofern der Geschäftsführer – falls das nicht gewährleistet ist, das Gericht – die widersprechenden Gesellschafter von der Erhebung beider Klagen in Kenntnis setzt (Ergänzung BGH, 1983-10-26, II ZR 87/83, BGHZ 88, 320).

Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209, 211) geltend macht, daß ein anfechtbarer Beschluß fehle, wenn bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht sei (ähnlich Sen.Urt. v. 15.5.1972 – II ZR 70/70, LM GmbHG § 29 Nr. 2 unter III 1 b), übersieht sie, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann; denn nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (BGHZ 88, 320, 328).

Für den Fall, daß mit der Anfechtungsklage die unrichtige Feststellung eines so nicht zustande gekommenen Beschlusses beseitigt wird, kann mit der gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage verbindlich geklärt werden, was in Wahrheit beschlossen worden ist (vgl. BGHZ 76, 191; 88, 320). Bedenken gegen die Verbindung beider Klagen bestehen nur insofern, als der gerichtlich festzustellende Beschluß selbst wieder an einem Gesetz- oder Satzungsverstoß leiden oder mißbräuchlich sein kann und deshalb von anderen Gesellschaftern angefochten worden wäre, wenn der Versammlungsleiter nicht festgestellt hätte, daß mit ihren Stimmen der Antrag abgelehnt worden sei. Der deshalb von Karsten Schmidt vorgeschlagene Weg, die Feststellung des positiven Beschlußergebnisses mit einer gegen die den Antrag ablehnenden Gesellschafter gerichteten Klage auf positive Stimmabgabe zu verbinden (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, § 47 Anm. 29; anders wohl: AG 1980, 169, 171 f.) ist in den Fällen nicht begehbar, in denen es – wie hier – darum geht, daß die betreffenden Gesellschafter nicht stimmberechtigt und deshalb von vornherein auch nicht verpflichtet sind, in einem bestimmten Sinne abzustimmen. Auch ist die analog § 248 AktG auf eine rechtsgestaltende Urteilswirkung zielende „positive BeschlußFeststellungsklage“ ebenso wie die Anfechtungsklage nur gegen die Gesellschaft und – entgegen Fischer/Lutter, GmbHG, Anh. § 47 Anm. 32 – nicht zugleich gegen die daneben betroffenen Mitgesellschafter als notwendige Streitgenossen zu richten. Es genügt, wenn die betroffenen Mitgesellschafter von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt werden und auf diese Weise Gelegenheit erhalten, als Nebenintervenienten auf seiten der verklagten Gesellschaft Mängel des Beschlusses, dessen Feststellung der Kläger wünscht, einredeweise geltend zu machen. In der Aktiengesellschaft erlangen die Gesellschafter die Kenntnis dadurch, daß entsprechend § 246 Abs. 4 AktG, die Erhebung der Feststellungs- ebenso wie die der Anfechtungsklage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen ist (vgl. BGHZ 76, 191, 200). In der GmbH ist der Geschäftsführer entsprechend § 246 Abs. 4 AktG verpflichtet, die Gesellschafter davon zu unterrichten, daß der Beschluß angefochten und zugleich eine anders lautende gerichtliche Feststellung des Beschlußergebnisses verlangt wird (vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 47 Anm. 86, 92). Nicht erforderlich ist, daß der auf diese Weise unterrichtete Gesellschafter dem Verfahren auf seiten der Gesellschaft Beitritt (im Urteil des Senats vom 26.10.1983, BGHZ 88, 320, 330, war nur im Hinblick auf einen tatsächlich erfolgten Beitritt zu beurteilen, ob die Verbindung beider Klagen zulässig sei; Leitsatz und Gründe sind nicht so zu verstehen, daß der Beitritt erfolgen müsse und es nicht schon ausreiche, daß der Gesellschafter von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt wird).

b) Wird darüber abgestimmt, ob ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden soll, der der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter zusteht, so ist nicht nur der unmittelbar betroffene, sondern grundsätzlich auch der Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen, der mit ihm gemeinsam die Pflichtverletzung begangen hat. Die gleichen Grundsätze gelten, wenn es um die Bestellung des Organs geht, das die Gesellschaft im Prozess gegen Geschäftsführer und Gesellschafter vertreten soll.

In der Sache hat das Berufungsgericht das vom Versammlungsleiter festgestellte Beschlußergebnis, die von der Klägerin zur Abstimmung gestellten Anträge seien abgelehnt, für anfechtbar gehalten, weil nach § 47 Abs. 4 GmbHG jeweils zwei der Geschwister E nicht hätten mitabstimmen dürfen, soweit es um den Beschluß gegen das dritte Mitglied ihrer Gruppe gegangen sei; denn die Schadensersatzansprüche, deren gerichtliche Geltendmachung habe beschlossen werden sollen, ergäben sich aus einer von den drei Geschwistern E, gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzung, die nach Darstellung der Klägerin darin bestanden habe, daß die Gesellschaftergruppe E der Gesellschaft die Chance, ein dringend benötigtes Grundstück preisgünstig zu erwerben, entzogen und für die von ihr beherrschte und zu diesem Zweck eigens gegründete EWE genutzt habe. Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an.

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Stimmrecht nicht schon dann nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen ist, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befindet; eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen (BGHZ 68, 107, 109; 80, 69, 71). Ausdrücklich nimmt das Gesetz nur dem Gesellschafter das Stimmrecht, gegen den die gerichtliche Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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beschlossen werden soll. Das schließt aber nicht aus, § 47 Abs. 4 GmbHG in vergleichbaren Fällen sinngemäß anzuwenden, wenn nämlich das Interesse und somit auch das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch ist. In diesem Zusammenhang kommt der weitere im § 47 Abs. 4 GmbHG ebenfalls zum Ausdruck gekommene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, daß nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 9, 157, 178; Sen.Urt. v. 29.1.1976 – II ZR 19/75, LM GmbHG, § 47 Nr. 24; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, § 47 Anm. 89, 121 ff.; Fischer/Lutter, GmbHG, § 47 Anm. 14; Reuter in: MünchKomm, § 34 BGB Anm. 2). Als solcher ist der Gesellschafter nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es um seine Entlastung, also die Billigung oder Mißbilligung seiner Geschäftsführung geht. Das an diesen Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse generalisierungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu billigen oder zu mißbilligen (vgl. Karsten Schmidt und Lutter, jeweils a.a.O.). Um diese Frage, also um Billigung und Mißbilligung, geht es regelmäßig auch, wenn die Gesellschafter beschließen, ob sie einen Mitgesellschafter wegen einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft ziehen oder nicht. Denn ohne daß Art und Schwere des Vorwurfs sowie seine Bedeutung für Geschäftsbetrieb und Bestand der Gesellschaft gewürdigt werden, läßt sich die Frage, ob der Gesellschafter zur Rechenschaft gezogen werden soll, nicht abschließend beantworten. Der Gesellschafter, um dessen unmittelbare Inanspruchnahme es geht, kann den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht unbefangen beurteilen und ist deshalb ausdrücklich nicht stimmberechtigt. In demselben Maße befanden sind aber auch die Gesellschafter, die mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen haben. Geht es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen, so ist die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch „eigene Sache“ der übrigen Beteiligten, die also – wenn sie das Verhalten des Mittäters zu beurteilen haben – zugleich ihr eigenes Fehlverhalten zu billigen oder zu mißbilligen hätten. Dieses Richten in eigener Sache ist ihnen versagt, so daß alle Gesellschafter, gegen die wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung Ersatzansprüche geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt werden sollen, von der Abstimmung darüber ausgeschlossen sind (so im Ergebnis Scholz/ K. Schmidt, a.a.O., Anm. 120; vgl. auch Hachenburg/Schilling, GmbHG, § 47 Anm. 57; Roth, GmbHG, § 47 Anm. 5.3.2). Dabei kommt es für die Frage, ob ein einheitlicher Beschlußgegenstand vorliegt, allein auf den sachlichen Zusammenhang, also auf den Vorwurf gemeinsamer Verfehlung und nicht darauf an, ob gegen alle Beteiligten in einem Akt oder gegen jeden getrennt abgestimmt wird.

Der Stimmrechtsausschluß aller wegen derselben Pflichtverletzung in Anspruch zu nehmender Gesellschafter gilt ebenso, wenn es darum geht, nach § 46 Nr. 8 GmbHG das Organ zu bestellen, das die Gesellschaft im Prozeß gegen sie vertreten soll (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, § 46 Anm. 118; Hachenburg/Schilling, GmbHG, § 46 Anm. 36; § 47 Anm. 72). Das Stimmrecht in diesem Punkt auszuschließen, ist ebenfalls sachgerecht, weil von dem betroffenen Gesellschafter nicht erwartet werden kann, daß er einen Prozeßvertreter auswählt und bestellt, der gegen ihn selbst die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am entschiedensten vertritt. An einer möglichst sachgerechten und wirkungsvollen ProzeßVertretung der Gesellschaft ist aber andererseits der Gesellschafter interessiert, der die Ersatzansprüche durchgesetzt wissen will, so daß sein Interesse in diesem Punkt mit dem der Gesellschaft identisch ist und deshalb kein Grund besteht, ihn von der Abstimmung auszuschließen, wenn es um seine Bestellung geht. Daß die Gesellschafter ihre eigene Bestellung zum Vertretungsorgan der Gesellschaft mitbeschließen dürfen, ist allgemein anerkannt (BGHZ 18, 205, 210; 51, 209, 216; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, § 46 Anm. 118, 63; Hachenburg/ Schilling, GmbHG, § 47 Anm. 68; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 46 Rdnr. 40, Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 46 Anm. 21, 47 Anm. 51, anders allerdings zur Bestellung des Prozeßvertreters unter § 46 Anm. 46).

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesellschafter nicht verletzt wird, die zwar nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, denen gegenüber die richterliche Entscheidung aber materiell-rechtlich wirkt (BVerfGE 60, 7). Hierzu wird immer dann Anlaß bestehen, wenn sich das Gericht keine Überzeugung davon zu verschaffen vermag, daß die Klageerhebung in den Gesellschaftsblättern einer Aktiengesellschaft bekannt gemacht worden ist oder der Geschäftsführer der GmbH seine Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern erfüllt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings auch das Gericht dafür Sorge zu tragen, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesellschafter nicht verletzt wird, die zwar nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, denen gegenüber die richterliche Entscheidung aber materiell-rechtlich wirkt (BVerfGE 60, 7). Hierzu wird immer dann Anlaß bestehen, wenn sich das Gericht keine Überzeugung davon zu verschaffen vermag, daß die Klageerhebung in den Gesellschaftsblättern einer Aktiengesellschaft bekannt gemacht worden ist oder der Geschäftsführer der GmbH seine Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern erfüllt hat. Im vorliegenden Falle erübrigte es sich, den Gesellschaftern die Klageschrift von Amts wegen zuzustellen und sie auf diese Weise in Kenntnis zu setzen, weil bei den hier gegebenen Verhältnissen davon ausgegangen werden konnte, daß sie diese Kenntnis hatten. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen seit mehr als 10 Jahren die drei Gesellschafter des Stammes E der Klägerin und deren Bruder in allen Abstimmungen als geschlossene Gruppe gegenüber, in denen es um Angelegenheiten geht, die das Betriebsgrundstück betreffen. Auch die Revision stellt die Kenntnis nicht in Frage.

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Schlagworte: Ablehnung des Beschlussantrags, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Ausschluss des Gesellschafters, Befangener Mitgesellschafter, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter, Entlastung der Geschäftsführer, Erstreckung auf Mitgesellschafter, Festgestelltes Beschlussergebnis Anfechtungsklage, Feststellung, Feststellung des Beschlussergebnisses, Feststellung eines ablehnenden Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Gemeinsame Pflichtverletzung mehrerer Gesellschafter, Gemeinschaftliches Fehlverhalten von Gesellschaftern, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafter als Nebenintervenient auf Seiten der Gesellschaft, Gesellschafter bedient sich eines bevollmächtigten Dritten, Gesellschafter ist zugleich Gesellschafter des Mitgesellschafters, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesetzliche Stimmverbote, Haftung nach § 43 GmbHG, Informationspflicht, Informationsrechte des Nebenintervenienten Prüfpflicht des Gerichts, Innenhaftung, Interessenkonflikt, Kein Richter in eigener Sache, Kenntnis der Gesellschafter, Mehrheitsbeschlüsse, Mitverschulden anderer Gesellschafter, Nahe Angehörige, Nahestehende Person, Nebenintervention, Pflichtverletzung, Positive Beschlussfeststellungsklage, Prozesspfleger § 57 ZPO, Prozessvertreter, Prozessvertreter durch Gesellschafterbeschluss, Rechte des Nebenintervenienten, rechtliches Gehör, Schadensersatzanspruch, Stimmbindungsvereinbarung, Stimmrechtsausschluss, Stimmrechtsausschluss des an Pflichtverletzung beteiligten Gesellschafters, Stimmverbot, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter, Stimmverbote, Umgehung Stimmrechtsausschluss, Verbindung von Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage, Verbindung von Anfechtungs- und positiver Beschlussfeststellungsklage, Versammlungsleiter, Vertretung, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung, Weisungsabhängiger Dritter, Wirtschaftliche Verbundenheit, Zweck und Grundlagen des Stimmrechtsausschlusses