§ 42a Abs. 2 GmbHG
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. April 2025, Aktenzeichen 402 HKO 7/24, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf € 706.075,49 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Gesellschafter der Beklagten Gewinnauszahlungsansprüche geltend. Erstinstanzlich hat er zu diesem Zwecke „(Teil-)Klage im Urkundenprozess“ erhoben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vom 25. April 2025 – 402 HKO 7/24 – verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage gemäß § 597 ZPO unter Hinweis auf ihre fehlende Schlüssigkeit endgültig abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht in erster Linie auf seinen vorausgegangenen, das Prozesskostenhilfebegehren des Klägers mangels Erfolgsaussichten zurückweisenden Beschluss verwiesen. Dort hatte es ausgeführt: Ein Anspruch des GmbH-Gesellschafters auf Auszahlung von Gewinn entstehe erst mit den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
und die Gewinnverwendung. Dies gelte auch dann, wenn – wie im Streitfall – die Frist für die Beschlussfassung aus § 42a Abs. 2 GmbHG abgelaufen sei. Eine etwaige, vom Kläger in den Raum gestellte treuwidrige Verhinderung der Beschlussfassung ändere nichts. Eine solche Konstellation zugrunde gelegt, bleibe es beim Erfordernis einer positiven Beschlussfassung, auf welche der Kläger, ggf. im Klagewege, zu dringen habe. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinzelt die Frage diskutiert worden sei, ob eine Beschlussfassung entbehrlich sein könne, betreffe dies eine andere, nicht vergleichbare Sachlage, in welcher eine solche Klageerhebung (auf Beschlussfassung) gerade nicht mehr möglich gewesen sei.
Gegen das klagabweisende Urteil wendet sich der Kläger mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Mit ihr verfolgt er den geltend gemachten Zahlungsanspruch unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens uneingeschränkt fort.
Der vermeintliche Auszahlungsanspruch sei in erster Linie in Bezug auf das Geschäftsjahr 2022 herzuleiten. Der Anspruch ergebe sich daraus, dass der 30. November 2023, bis zu dem ein etwaiger abweichender Gewinnverwendungsbeschluss betreffend das Jahr 2022 nach den gesetzlichen Fristen habe gefasst werden müssen, verstrichen sei. Die Höhe des anteiligen Gewinnauszahlungsanspruchs stehe nach den vorangegangenen, den Jahresabschluss 2021 betreffenden Beschlussfassungen fest.
In zweiter Linie erklärt der Kläger den letzten festgestellten Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2021 zum Anknüpfungspunkt für seine Klageforderung.
Zutreffender rechtlicher Auffassung nach entstehe der Gewinnauszahlungsanspruch der Gesellschafter einer GmbH nicht erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss, sondern bereits – als vorläufig gehemmter Auszahlungsanspruch -, sobald die verteilungsfähigen Beträge feststünden. Mache die Gesellschafterversammlung keinen Gebrauch von ihrer Möglichkeit, binnen der gesetzlich vorgesehen Frist eine abweichende Gewinnverwendung zu beschließen, so werde der Gewinnauszahlungsanspruch der Gesellschafter durchsetzbar.
Dieses Verständnis entspreche sowohl Wortlaut als auch Schutzzweck des § 29 GmbHG.
Der Bundesgerichtshof habe bislang auch nichts anderes entschieden. Vielmehr hätten diejenigen Entscheidungen, die sich mit dem Gewinnauszahlungsanspruch des GmbH-Gesellschafters befasst hätten, mit der hiesigen Sachverhaltslage – welche insbesondere das Verstreichen der Frist des § 42a GmbHG auszeichne – nicht umzugehen gehabt.
Der Kläger beantragt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.04.2025 (Az.: 402 HKO 7/24) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, EUR 706.075,49 an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Vorsorglich für den Fall des Unterliegens beantragt der Kläger darüber hinaus
die Zulassung der Revision.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als rechtmäßig ergangen.
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass die Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat hierzu Stellung genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
1. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 6. Oktober 2025.
2. Mit Blick auf die hierauf eingegangene Stellungnahme des Klägers sind lediglich noch die folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst:
a. In rechtlicher Hinsicht entnimmt der Senat der inhaltlich überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den bereits im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen, dass der Gewinnauszahlungsanspruch des Gesellschafters in seiner Existenz dogmatisch davon abhängt, dass der Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr festgestellt und eine entsprechende Gewinnverwendung von den Gesellschaftern beschlossen worden ist. Dies entspricht auch der Rezeption der Rechtsprechung in der Literatur (vgl. die Nachweise im Hinweisbeschluss).
Ausnahmen von dem Erfordernis eines Gewinnverwendungsbeschlusses mögen denkbar sein. Eine entsprechende Ausnahmekonstellation macht der Kläger aber nicht geltend. Der von ihm ins Feld geführte Fristablauf (§ 42a Abs. 2 GmbHG) ist nicht geeignet, die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
(für das Jahr 2022) und / oder einen die Ausschüttung von Gewinnen vorsehenden Gewinnverwendungsbeschluss (für die Jahre 2021 und / oder 2022) zu ersetzen. Die abweichende Auffassung vor allem Hommelhoffs, auf welche sich der Kläger stützt, überzeugt aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen nicht.
b. Die Berufung kann sich aber nicht einmal erfolgversprechend auf die vorstehend erwähnte Minderheitsauffassung stützen:
aa. Auch diese hält einen festgestellten Jahresabschluss für erforderlich (vgl. Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 29 Rn. 4, 17; MünchKomm-GmbHG/Ekkenga, 5. Aufl., § 29 Rn. 76). Für das Jahr 2022 gibt es einen entsprechenden Beschluss indessen bislang nicht. Warum stattdessen ausreichen soll, dass verteilungsfähige Beträge für das Wirtschaftsjahr 2022 angeblich „feststehen“, insbesondere warum ein solches „Feststehen“ ohne Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
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durch die Gesellschafter – und mithin dessen Billigung als verbindlich für die Gesellschaft und die Gesellschafter untereinander (s. BGH, Urteil vom 29. März 1996 – II ZR 263/94) – überhaupt denkbar sein soll, belegt der Kläger nicht, sondern behauptet dies lediglich.
bb. Für das Jahr 2021 gibt es zwar einen festgestellten Jahresabschluss. Nach Fristablauf i.S.v. § 42a GmbHG ist nach der Minderauffassung ein durchsetzbarer Gewinnauszahlungsanspruch entstanden. Auch die Gegenauffassung konzediert aber, dass die Gesellschafterversammlung nach Fristablauf individuelle Gewinnauszahlungsansprüche der Gesellschafter noch durch Beschlussfassung zu Fall bringen kann (so auch Berufungsbegründung, S. 14 f.; Schockenhoff, ZGR 2025, 1, 28 f.). So liegt es hier. Die Gesellschaft hat im Januar 2023 (Anlage K 2) – wirksam – beschlossen, den Gewinn der Gesellschaft aus dem Jahr 2021 weiter vorzutragen (vgl. hierzu allg. etwa Michalski/u.a./Mock, GmbHG, 4. Aufl., § 29 Rn. 169 ff.) – und damit keinen Gewinn auszuschütten, sondern diesen im Unternehmen zu thesaurieren. Warum es bei dieser Sachlage „fernliegend“ sein soll (so die Stellungnahme des Klägers vom 13. November 2025, S. 16 f.) anzunehmen, dass der Kläger in Bezug auf das Geschäftsjahr 2021 auf eine Gewinnausschüttung – vorbehaltlich späterer anderweitiger Beschlussfassung, zu der es aber nicht gekommen ist – verzichtet hat, erschließt sich dem Senat nicht.
3. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen (unter 2.) ergibt sich, dass es keinen Grund gab, vom Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand zu nehmen und die Sache nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
Abgesehen davon, meint der Senat, dass die Frage nach den Voraussetzungen eines Gewinnauszahlungsanspruchs in der GmbH durch den Bundesgerichtshof bereits abschließend entschieden worden ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Schlagworte: Gewinnauszahlung, Gewinnauszahlungsanspruch, GmbHG § 29, GmbHG § 42a Abs. 2