1. Die Mitarbeit eines (OHG-)Gesellschafters im Unternehmen stellt einen Beitrag i.S. von § 706 Abs. 3 BGB dar, der grundsätzlich bereits mit der vereinbarten Gewinnbeteiligung abgegolten ist.
2. Waren die Gesellschafter in gleichem Maße tätig und gewinnbeteiligt und stellt einer von ihnen seine Mitarbeit (altersbedingt) ein, ohne seine Gesellschafterstellung aufzugeben, so liegt es nahe, die entstehende ungleiche Rollenverteilung zwischen den Gesellschaftern in der Weise zu berücksichtigen, dass den weiterhin mitarbeitenden Gesellschaftern aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ein Anspruch auf Anpassung der Gewinnverteilungsabrede durch Gewährung eines Vorabgewinns zu ihren Gunsten zusteht.
3. Der seine Tätigkeit einstellende Gesellschafter ist nach § 242 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, einem gewinnunabhängigen Vorabgewinn zuzustimmen, sondern nur einem „echten“, aus dem Jahresgewinn aufzubringenden Vorabgewinn.
4. Den Ansprüchen auf Gewinnauszahlung für einzelne Wirtschaftsjahre stehen nicht die Grundsätze der sog. Durchsetzungssperre entgegen. Der Gesellschafter kann seine Ansprüche isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht, insbesondere wenn bereits ohne eine Auseinandersetzungsrechnung feststeht, dass ihm ein bestimmter Betrag in jedem Fall zusteht. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Zweipersonengesellschaft zu dem übernehmenden Gesellschafter (BGH NJW 1999, 3557; NJW 1992, 2757, 2758; KG NZG 2008, 70, 71).
Schlagworte: Durchsetzungssperre, Gewinnverteilung, Personengesellschaft, Treuepflicht, unselbständiger Rechnungsposten, Vergütung