§ 27 KStG 1977, § 36 Abs 2 Nr 3 EStG 1977 § 246 Abs. 1 AktG
Auch wenn der Beirat in der GmbH satzungsmäßig den Gewinnverwendungsbeschluß faßt, kann eine Satzungsänderung aufgrund der Körperschaftsteuerreform ausschließlich durch die Gesellschafterversammlung vorgenommen werden.
Ist die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns einer GmbH durch Gesellschaftsvertrag einem Beirat übertragen, so ist dessen Entscheidung in derselben Weise anfechtbar wie ein entsprechender Gesellschafterbeschluß. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verwendung des GmbH-Gewinns kann nur durch eine Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Insoweit sind die für eine Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Zu den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Aktiengesetzes gehört nicht die in § Abs. 246 1AktG enthaltene Klagefrist von einem Monat. An ihre Stelle tritt bei der GmbH eine angemessene Frist. Sie ist gewahrt, wenn der Anfechtungsberechtigte die Klage mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung erhebt. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, daß den Gesellschaftern die Gewinnverwendungsentscheidung des Beirates in einer bestimmten Form (hier: in einer Gesellschafterversammlung) bekanntgegeben wird, so beginnt die angemessene Anfechtungsfrist grundsätzlich mit dem auf diese Bekanntgabe folgenden Tag zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die Beiratsentscheidung einem Gesellschafter vorher mitgeteilt oder auf andere Weise bekannt geworden ist.
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