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LG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 312 O 12/10

§ 3 UWG vom 22.12.2008, § 4 Nr 10 UWG vom 03.07.2004

1. Das Abwerben von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt. Dies gilt auch dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt und von einem Mitbewerber oder einem von ihm beauftragten berufsmäßigen Abwerber ausgeht. Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle, welche (hier: Schlüsselkräfte) oder wie viele Mitarbeiter abgeworben werden.

2. Das Abwerben von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist allenfalls dann unlauter, wenn diese zum Vertragsbruch verleitet werden, also gezielt und bewusst auf deren Vertragsbruch hingewirkt wird. Ein bloßes Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs – beispielsweise durch Ansprache seitens eines Vorgesetzten –, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist jedoch grundsätzlich nicht unlauter, sofern keine besonderen, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten.

3. Selbst das planmäßige Abwerben von Spitzen- oder Schlüsselkräften eines Mitbewerbers ist nur dann als gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG i.d.F. vom 3. Juli 2004 unlauter, wenn damit zugleich eine ernsthafte Beeinträchtigung des Mitbewerbers bezweckt wird. Das Vorgehen muss sich somit als eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme darstellen, die erkennen lässt, dass der Abwerber den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen eingearbeiteter Arbeitskräfte schädigen will.

4. Das planmäßige Abwerben fremder Mitarbeiter, um sich deren besondere Kenntnisse der Verhältnisse beim Mitbewerber zu verschaffen, verstößt nur unter besonderen Umständen gegen § 4 Nr. 10 UWG i.d.F. vom 3. Juli 2004. Selbst wenn ehemalige Mitarbeiter im Rahmen des Wechsels eine Vielzahl von Unterlagen und Dateien – darunter auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – mitgenommen haben sollten, wäre dies höchstens dann als „besonderer Umstand“ anzusehen, falls dies von dem Abwerber veranlasst worden wäre.

5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 22. Dezember 2015 ist durch Beschluss vom 23. März 2016 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der W. I. KG (vormals W. I. AG), die wie die Beklagte zu 1) im Fondsgeschäft insbesondere im Bereich des Auflegens geschlossener ImmobilienfondsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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tätig ist bzw. war. Die Beklagte zu 2) ist eine Privatbank, die mit der Beklagten zu 1) ein eigenes Emissionshaus etablieren wollte. Inzwischen hat sie am 19.1.2010 die Beklagte zu 1) an einen Treuhänder, den Vorstand der Beklagten zu 1), zum Zwecke des Verkaufs übergeben. Der Kläger verfolgt Unterlassungsanträge gegen die Beklagte zu 1) und Schadensersatzansprüche bzw. einen Feststellungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) und zu 2).Randnummer2

Im Jahr 2009 wechselten verschiedene Mitarbeiter der W. I. AG zur Beklagten zu 1). 7 Mitarbeiter kündigten zum 30.6.2009, 8 Personen zum 30.9.2009 und 5 Mitarbeiter verließen die W. I. AG nach Kündigung zum 31.12.2009. So wechselten die Vorstände, die Herren v. Q. und B., und die Vorstandsassistentin M. zur Beklagten zu 1). Weiter verließen alle drei Mitarbeiter der Akquisitionsabteilung, die Herren L., O. und Z., die W. I. AG und wechselten zur Beklagten zu 1) ebenso wie die Abteilung Development, die Herren B1 und M.. Aus dem Bereich Fondskonzeption gingen die Mitarbeiterinnen R1, B2 und W. zur Beklagten zu 1). Aus dem Bereich Vertrieb verließen die Mitarbeiter E., R2, W1, S., B3, B4, K., K1 und H. die W. I. AG. Auch die freie Mitarbeiterin D. wechselte zur Beklagten zu 1).Randnummer3

Zwischen dem damaligen Vorstand Finanzen und Konzeption der W. I. AG, Herrn v. Q., und dem Hauptaktionär und Aufsichtsratsmitglied Prof. S. waren unterschiedliche Auffassungen über die Ausrichtung des Unternehmens entstanden. Herr v. Q. bat mit Email vom 29.3.2009 (Anlage K 43) Prof. S. darum, „dass wir darauf hinarbeiten, dass ich im Laufe des Jahres 2009 aus der W. Gruppe Ausscheiden werde“.Randnummer4

Mit Email vom 2.4.2009 schrieb Herr v. Q. zwei der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2), Herrn Dr. P. und Herrn R., an (Anlage K 60). In dem Schreiben nahm er Bezug auf ein vorangegangenes Gespräch. In dem Schreiben heißt es u.a. „Parallel setzen wir Führungskräfte hier die Gespräche fort, wer alles mit im Team sein wird und wer zu welchem Zeitpunkt anfangen kann. Unsere Arbeitsthese ist, dass wir ab dem 1. Juli 2009 ein arbeitsfähiges Team herausgelöst haben werden“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 60 Bezug genommen.Randnummer5

Unter dem 22.4.2009 schickte Herr v. Q. eine schriftliche Bewerbung an die Beklagte zu 2), Herrn H1, für das neue Emissionshaus (Anlage K 63). Gleiches tat die Sekretärin M. am 27.4.2009 (Anlage K 63).Randnummer6

Am 28.4.2009 fand ein Treffen bei der Beklagten zu 2) statt, bei dem die als Anlage K 62 eingereichte Präsentation besprochen wurde. Anwesend aus der W. Gruppe waren A. v. Q., Vorstand W. I. AG und Aufsichtsrat W. T. AG, A. B., Vorstand W. I. AG, K. P.- E., Vorstand W. T. AG und Geschäftsführerin W. F. GmbH, M. L., Leiter Immobilienakquisition der W. I. AG, A. R1, Leitung Immobilien Konzeption der W. I. AG.Randnummer7

Am 30.4.2009 erteilte der Prokurist und Justiziar der Beklagten zu 2), v. K., einer Anwaltskanzlei einen Gutachtenauftrag, in dem darauf verwiesen wird, dass Mitarbeiter der W. I. AG, darunter zwei der Vorstandsmitglieder, beabsichtigten, ihre Vertragsverhältnisse mit der W. I. AG zu beenden und Vertragsangebote der B. I. AG oder von Tochtergesellschaften erwarteten. Wegen des weiteren Inhalts des Auftrags wird auf Bl. 227 der Akte Bezug genommen.Randnummer8

Der Kläger meint, der Gutachtenauftrag, der Inhalt der Präsentation Anlage K 62 und dass wichtige Mitarbeiter der W. I. AG, ihr „Schlüsselpersonal“, die Geschäftsstrategie mit der Beklagten zu 2) besprochen habe, zeigten, dass die Beklagte zu 2) nicht ihr eigenes Geschäft habe aufbauen wollen, sondern dass sie durch den heimlichen Einsatz der Vorstände v. Q. und B. im Betrieb der W. I. AG deren Geschäftskonzept habe übernehmen wollen. So entstammten die 4 Graphiken K 72 a, 73 a, 74 a, 75 a, die in der Präsentation K 62 enthalten sind, der Präsentation der W. I. AG aus dem Monat Februar 2009, Anlage K 79 .Randnummer9

Am 5.5.2009 wurde die Beklagte zu 1) gegründet. Die Beklagte zu 1) war bei ihrer Gründung eine 100%ige Tochter der B. B. GmbH. 100%ige Gesellschafterin der B. B. GmbH ist die Beklagte zu 2). Am 14.5.2009 wurde die Beklagte zu 1) ins Handelsregister eingetragen.Randnummer10

Am 13.5.2009 wurde der 3. Nachtrag des Anstellungsvertrages mit Frau P.- E. von Herrn v. Q. und ihr unterzeichnet. Mit dieser Vertragsänderung wurde Frau P.- E. ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten eingeräumt (Anlage K 16). Dieses übte sie vor dem 30.6.2009 aus.Randnummer11

Herr v. Q. erzielte Anfang Mai 2009 eine mündliche Einigung über die Aufhebung seines Dienstverhältnisses zum 31.12.2009 und schloss mit der W. I. AG am 29.5.2009 einen Aufhebungsvertrag (Anlage K 48). Nach der Präambel des Vertrages legte Herr v. Q. sein Vorstandsamt mit Wirkung zum 1.6.2009 nieder, das Anstellungsverhältnis endete einvernehmlich mit Ablauf des 31.12.2009. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde aufgehoben. In einem Dokument der Beklagten zu 1) vom 14.6.2009 (Anlage K 69) wird Herr v. Q. als Mitglied des Lenkungsausschusses der Beklagten zu 1) genannt.Randnummer12

Am 9.6.2009 schickte die Sekretärin M. per Email während ihrer Arbeitszeit bei der W. I. AG, aber von ihrem privaten Email-Account, eine To-Do-Liste an Dr. v. K., Gründungsvorstand der Beklagten zu 1) (Anlage K 67). In dieser To-Do-Liste sind mit Aufgaben genannt: die Mitarbeiter der W. I. AG von B., L., O. und die Mitarbeiterinnen M. und W2. Diese Mitarbeiter standen am 9.6.2009 in einem wirksamen Arbeitsverhältnis bei der W. I. AG.Randnummer13

Am 14.6.2009 um 21:06 Uhr schickte Herr B. die als Anlage K 64 vorliegende Email an Herrn H1 und berichtete über den Stand der Personalplanung.Randnummer14

Am 29.6.2009 kündigte die Beklagte zu 2) mit einer Pressemitteilung an, dass mit der Beklagten zu 1) ein neues Emissionshaus gegründet worden sei (Anlage K 18).Randnummer15

Am 29.6.2009 kündigten Herr L., der letzte verbliebene Mitarbeiter Akquisition bei der W. I. AG zum 31.12.2009, sowie die Herren B1 und E.. Am 30.6.2009 kündigten Frau S. und Frau P.- E. .Randnummer16

Am 4.9.2009 wurde die formwechselnde Umwandlung der W. I. AG zur W. I. KG ins Handelsregister eingetragen. Am 7.9. 2009 kündigte Herr B. unter Verweis auf die Umwandlung und bot den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an.Randnummer17

Am 2.11.2009 übersandte die ehemalige Vertriebsmitarbeiterin B4 der W. I. KG für die Beklagte zu 1) eine Werbeemail an Vertriebspartner der Beklagten zu 1). In dem Verteiler befand sich Herr K2, der die Mail an Herrn M1, Prokurist bei der W. I. KG, weiterleitete. Herr K2 war ein persönlicher Kontakt des Prokuristen M1 und als Mitarbeiter einer Werbeagentur in die Vertriebspartnerliste eigentlich nicht einzutragen. Die W. I. KG schloss aus der Email an Herrn K2, dass die Beklagte zu 1) ihre Vertriebsdaten nutzte und erwirkte die einstweilige Verfügung der Kammer vom 1.12.2009, Az. 312 O 751/09. Das im Verfahren 312 O 751/09 erstellte Sachverständigengutachten vom 30.12.2009 (Anlage K 82) stellte fest, dass es teilweise Übereinstimmungen bei den Vertriebspartnerkundendaten gab. Ein Privatgutachten ergab ferner, dass 8.799 von 10.974 Datensätzen auf den Vertriebspartnerdateien der W. I. KG und der Beklagten zu 1) übereinstimmten (Anlage K 83). In dem Gerichtsverfahren 312 O 251/10 gaben die ehemaligen Vorstände der B. I. AG, Dr. K., v. Q. und B. eidesstattliche Versicherungen ab, dass sie von der Verwendung der Vertriebspartnerdatenbank keine Kenntnis gehabt hätten.Randnummer18

Am 17.12.2009 durchsuchte die Staatsanwaltschaft H. auf Grundlage der Strafanzeige der W. I. KG die Räumlichkeiten der Beklagten.Randnummer19

Am 31.12.2009 beauftragten die Beklagten die Interne Revision der Beklagten zu 2) mit der Untersuchung der Daten der Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 25 a KWG. Die im Auftrag der Geschäftsleitung der Beklagten zu 2), nämlich des persönlich haftenden Gesellschafters Dr. P., der zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten zu 1) war, durchgeführte Sonderprüfung diente dazu, zu überprüfen, ob sich Daten, die der W. I. KG zuzuordnen waren, auf dem Server der Beklagten zu 1) befanden.Randnummer20

Das Revisionsprotokoll vom 3.6.2010 liegt – nur dem Gericht – als Anlage K 113 vor. Die Interne Revision hat ergeben, dass in erheblichem Umfang Dateien aus dem Hause der W. I. KG auf den Servern der Beklagten zu 1) gespeichert waren (Anlage K 113). Im Revisionsprotokoll wird festgestellt, dass der Fund geschäftsrelevanter Daten der W. I. KG auf Schwächen im Internen Kontroll-/Risikomanagementsystem der Beklagten zu 1) hinweise. Diese Feststellung wird als „schwerwiegend“ eingestuft.Randnummer21

Der Kläger behauptet, die ehemaligen Vorstände B., v. Q. und P.- E. hätten im Auftrag der Beklagten zu 2) mit den ehemaligen Mitarbeitern der W. I. AG gesprochen, um diese zu einem Wechsel zu den Beklagten zu bewegen. Spätestens im Juni 2009 hätten die Beklagten begonnen, vertraglich an die W. I. AG gebundene Mitarbeiter zu beschäftigen.Randnummer22

Außer den von den Beklagten abgeworbenen Mitarbeitern hätte die W. I. AG nur in geringem Umfang Mitarbeiter durch Kündigung oder Nichtverlängerung befristeter Verträge verloren. Drei Mitarbeiter hätten unter Verweis auf Probleme mit einem Vorstandsmitglied selbst gekündigt. Im Jahr 2009 seien lediglich 8 Mitarbeiter aus dem Unternehmen der W. I. AG ausgeschieden, die nicht zu den Beklagten gegangen seien. Vier Mitarbeitern davon sei wegen unzureichender Leistung gekündigt worden. Diese Kündigungen seien alle zum 9.2. bzw. zum 31.3.2009 erfolgt. Bei einer Mitarbeiterin sei der bis zum 30.6.2009 laufende Vertrag nicht verlängert worden, nur drei Mitarbeiter hätten zum 31.3.2009 selbst gekündigt.Randnummer23

Die Beklagte zu 1) habe die in der Folge bei ihr eingestellten Mitarbeiter in unlauterer Weise abgeworben und Behinderungswettbewerb betrieben. Der Kläger bezieht sich dabei u.a. auf ein Schreiben des Herrn v. Q. an die Beklagte zu 2), adressiert an die Gesellschafter R. und P., vom 2.4.2009 (Anlage K 60). In diesem heißt es u.a.: „Auf Basis dieses Plans können wir dann die weiteren Details unseres gemeinsamen Vorhabens besprechen. Parallel setzen wir Führungskräfte hier die Gespräche fort, wer alles mit im Team sein wird und wer zu welchen Zeitpunkt anfangen kann“.Randnummer24

Zum 11.11.2009 hätten 94 % der bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Mitarbeiter aus dem Hause der W. I. AG bzw. deren Tochter-/Schwestergesellschaften gestammt. Aufgrund der Arbeitsplatzwechsel der Mitarbeiter zu der Beklagten zu 1) habe sie hohe Verluste erlitten. Diese macht der Kläger mit der vorliegenden Klage als Schadensersatzforderung geltend. Er macht geltend, dass der W. I. KG ein Schadensersatzanspruch in Form des Ersatzanspruches für den infolge der Abwerbung entgangenen Gewinn zustehe.Randnummer25

Im Geschäftsjahr 2009 hätte die W. I. KG nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Umsatz von € 12.059.555,00 und einen Gewinn von rund € 2.600.000,00 vor Steuern erwirtschaftet. Für das Jahr 2010 seien Erträge in Höhe von € 17,8 Mio. und ein Vorsteuergewinn von € 5,2 Mio. geplant gewesen. Für 2011 hätten Erträge von € 18,9 Mio. und ein Vorsteuerergebnis von € 5,8 Mio. erzielt werden sollen. Dies ergebe sich aus der Unternehmenspräsentation „Ausrichtung der Unternehmensstrategie die der damalige Vorstand der W. I. AG zum 12.2.2009 erstellt habe, um die Ausrichtung der Unternehmensstrategie der W. I. AG vor dem Hintergrund der Finanzkrise darzustellen (Anlage K 79).Randnummer26

Tatsächlich habe die W. I. KG 2009 infolge der Abwerbungen lediglich Erträge in Höhe von € 3.627.327,00 erwirtschaftet und einen Verlust von € 12.130.872,28 erlitten. Allein aus Neuemissionen hätte die W. I. KG im Jahr 2009 nach den Planungen Umsätze in Höhe von € 9.361.000,00 erzielt, tatsächlich seien es dann nur € 1.629.696,00 gewesen, so dass der Verlust € 7.731.304,00 betragen habe. Durch die Abwerbungen habe die W. I. KG Personalkosten in Höhe von € 206.395,00 gespart. Da der W. I. KG 2009 € 8.432.228,00 Erträge entgangen seien, ergebe sich bei Anrechnung der ersparten Personalkosten ein entgangener Gewinn von € 8.225.833,00.Randnummer27

Darüber hinaus seien der W. I. KG Kosten für die Rekrutierung neuen Personals in Höhe von € 267.654,00 entstanden (Anlagen K 94 bis K 112). Außerdem sei eine Gehaltserhöhung nebst Sonderzahlung für den letzten verbleibenden Fonds- und Assetmanager A., insgesamt € 19.686,00, angefallen. Der entgangene Gewinn und diese zusätzlichen Kosten ergäben die Klagforderung von € 8.513.173,00.Randnummer28

Der Kläger meint, die Herren v. Q. und B. seien von der Beklagten zu 2) zum Vertragsbruch verleitet worden. Im März/April 2009 hätten Herr v. Q., Herr Dr. v. K. sowie zwei der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2) den Plan gefasst, unter dem Dach der neu zu gründenden B. I. AG das Geschäft der W. I. AG zu übernehmen. Nach diesem gemeinsamen Plan sollte durch heimliche Gespräche der Herren v. Q. und B. mit den Schlüsselpersonen der Kern des Personals der W. I. AG „herausgelöst“ werden.Randnummer29

Ein Verleiten zum Vertragsbruch ergebe sich daraus, dass der Beklagten zu 2) jedenfalls der Anstellungsvertrag des Herrn v. Q. bekannt gewesen sei. Die Beklagte zu 2) müsse sich als Muttergesellschaft das Verhalten der Beklagten zu 1) zurechnen lassen. Außerdem seien bei der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung Geschäftsunterlagen der W. I. KG auch in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 2) gefunden worden.Randnummer30

Auch aus der Email des Herrn B. vom 14.6.2009 (Anlage K 64) ergebe sich die Schädigungsabsicht der Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten gewusst haben müssten, dass der ehemalige Mitarbeiter der W. I. KG, E., die Vertriebspartnerdatei auf dem Server der Beklagten gespeichert und genutzt habe. Es sei nicht vorstellbar, dass Herr E. die Datei ohne Veranlassung seiner Vorgesetzten umbenannt habe. Der Kläger meint, dass insbesondere nicht glaubhaft sei, dass Herr B. nicht von den Aktivitäten seines Vertriebssystems gewusst habe.Randnummer31

Der Kläger meint ferner, dass die Kammer Beweis erheben müsse, weil der Kläger unter Beweisantritt den nachvollziehbaren Inhalt der Gespräche zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten zu 2) und Herrn v. Q. vorgetragen habe. Er verweist auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1995 (AZ. VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111), nach dem Beweiserhebungen aufgrund von geäußerten Vermutungen geboten sein können, wenn „greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts“ vorgetragen worden sind und nicht „willkürliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein“ aufgestellt worden sind.Randnummer32

Der Kläger ist der Ansicht, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 8, 9, 3 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG, aus § 826 BGB und aus § 117 AktG sowie gegen die Beklagte zu 2) aus § 826 BGB, § 117 AktG, §§ 9, 3 Abs.1, 4 Nr. 10 UWG zu haben. Den Beklagten sei es um den Markteintritt innerhalb von wenigen Monaten und die endgültige Verdrängung der W. I. AG gegangen. Dies sei eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG. Er meint, die Beklagten hätten mit der Übernahme der Mitarbeiter das schlechtere Geschäftsergebnis der W. I. AG verursacht und müssten dafür Schadensersatz leisten.Randnummer33

Die Beklagte zu 2) sei Mitbewerberin der W. I. KG. Zudem hafte sie als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1), die beherrschenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt habe. Der Aufsichtsrat der Beklagten zu 1) sei mit zwei der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2) und einem Prokuristen der Beklagten zu 2) besetzt gewesen. Weiter habe der Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten zu 2) das Vorstandsamt übernommen.Randnummer34

Der Kläger verweist darauf, dass der BGH Ansprachen am Arbeitsplatz, die über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehen, für wettbewerbswidrig halte. Dementsprechend meint er, müsse es als wettbewerbswidrig gelten, wenn sich eine Partei wie die Beklagten zu 1) und 2) der Vorstände des Unternehmens selbst als Personalberater bedienten, um ein Team aus einem Unternehmen herauszulösen.Randnummer35

Der Kläger legt als weiteres Indiz für die Unlauterkeit des Handelns der Beklagten die Satzung der W. I. AG und die der B. l. AG vor und verweist darauf, dass diese nahezu identisch übernommen worden sei (Anlagen K 45, K 46).Randnummer36

Darüber hinaus ergebe sich die Behinderungsabsicht der Beklagten daraus, dass anfangs ein Teil der übernommenen Mitarbeiter im Unternehmen der Beklagten zu 1) noch nicht benötigt worden sei. Dies gelte insbesondere für die Mitarbeiter der Konzeptionsabteilung, den Vertrieb sowie den Bereich der Anlegerbetreuung und – Verwaltung.Randnummer37

Der Kläger verweist zudem auf die Ergebnisse der Internen Revision, die die Beklagte zu 2) vorgenommen hat und die ergeben hat, dass in erheblichem Umfang Dateien aus dem Hause der W. I. KG auf den Servern der Beklagten zu 1) gespeichert waren (Anlage K 113). Der Kläger meint, dass die Revisionsergebnisse belegen, dass die Dateien bei der Beklagten verwendet worden seien. So seien zahlreiche Dateien am 19.1.2010 geöffnet worden, bei anderen sei offensichtlich, dass sie benutzt worden sein müssten. Die Schadensersatzverpflichtung rühre auch daher, dass die Beklagten neben dem Schlüsselteam sämtliche für den Aufbau eines Emissionshauses notwendigen Datenbestände gespeichert und verwendet hätten.Randnummer38

Der Kläger verweist weiter darauf, dass der Anstellungsvertrag des Herrn v. Q. bei der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung in der Rechtsabteilung der Beklagten zu 2) gefunden worden sei. Auch der Lizenzvertrag der W. I. AG für ihre Fondsgeschäftssoftware sei in der Rechtsabteilung der Beklagten zu 2) gefunden worden ebenso wie die Change Requests Dokumentation und die GAP Analyse (Anlage K 66). Der Kläger meint, die Dokumentation und die GAP Analyse hätten es der Beklagten zu 2) erspart, notwendige Anpassungsleistungen der Software erst noch vornehmen zu müssen.Randnummer39

Nachdem die W. I. KG zunächst mit Schriftsatz vom 12.1.2010 die Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben hatte, in dem sie die Anträge angekündigt hatte,Randnummer40

I. Die Beklagte wird verurteilt,Randnummer41

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),Randnummer42

zu unterlassenRandnummer43

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder freier Mitarbeiter oder freie Mitarbeiterinnen der Klägerin, die zur Klägerin in einem wirksamen Vertragsverhältnisses stehen, mittelbar oder unmittelbar planmäßig abzuwerben und/oder deren planmäßige Abwerbung vorzubereiten, wenn folgende Begleitumstände hinzukommen,Randnummer44

a) wenn die Beklagte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder freie Mitarbeiter oder freie Mitarbeiterinnen der Klägerin zum Vertragsbruch noch während eines wirksamen Anstellungs- oder Dienstverhältnisses zur Klägerin verleitet, wie im Fall der Frau C. B4 geschehen,Randnummer45

b) wenn die Beklagte beabsichtigt, durch die Abwerbung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen oder freier Mitarbeiter oder freier Mitarbeiterinnen der Klägerin in den Besitz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen der Klägerin zu gelangen, insbesondere von Aufzeichnungen, die die abgeworbenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder freien Mitarbeiter oder freien Mitarbeiterinnen während der Arbeitszeit für die Klägerin angefertigt haben, wie im Fall der Frau I. M. geschehen,Randnummer46

c) wenn die Klägerin durch die Abwerbung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen oder freier Mitarbeiter oder freier Mitarbeiterinnen der Klägerin im Hinblick auf die Anzahl oder deren Schlüsselfunktion im Unternehmen der Klägerin einen existenzgefährdenden Verlust erleiden könnte, wie in den Fällen der Frau C. B4, des Herrn E. B3, des Herrn H. K., des Herrn H. R1 geschehen und die Beklagte dies billigend in Kauf nimmt,Randnummer47

d) wenn die Beklagte zum Zwecke der Abwerbung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen oder freien Mitarbeitern oder freien Mitarbeiterinnen der Klägerin in die Betriebssphäre der Klägerin eindringt, wie durch die Herren A. B. und A. v. Q. geschehen,Randnummer48

e) wenn die Beklagte die Abwerbung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen oder freier Mitarbeiter oder freier Mitarbeiterinnen der Klägerin unter Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses betreibt, wie durch Herrn A. v. Q. und Herrn A. B. geschehen,Randnummer49

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Abwerbungen,Randnummer50

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.Randnummer51

beantragt der Kläger als Insolvenzverwalter der W. I. KG nunmehr,Randnummer52

I. die Beklagte zu 1) wird verurteilt,Randnummer53

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),Randnummer54

zu unterlassen,Randnummer55

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder freie Mitarbeiter oder freie Mitarbeiterinnen der Klägerin, die zur Klägerin in einem wirksamen Vertragsverhältnis stehen,Randnummer56

a) abzuwerben, wenn die Beklagte zu 1) Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder freie Mitarbeiter oder freie Mitarbeiterinnen der Klägerin über deren aktuelle Vorgesetzte bei der Klägerin ansprechen lässt,Randnummer57

hilfsweise: über deren aktuelle Vorgesetzte bei der Klägerin auf einen Arbeitsplatzwechsel zu dem Unternehmen der Beklagten zu 1) oder mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen ansprechen zu lassen und dadurch abzuwerben, ohne dass diese aktuellen Vorgesetzten dies dem Inhaber oder den Inhabern der Klägerin zuvor mitteilen und dieser oder diese ihr vorheriges Einverständnis erklärt/erklären,Randnummer58

b) abzuwerben, um in den Besitz von internen Informationen über den Betrieb der Klägerin zu gelangen,Randnummer59

hilfsweise: abzuwerben und diese Personen im Zuge dessen zu veranlassen, ihr interne Informationen über den Betrieb der Klägerin mitzuteilen, ohne den oder die Inhaber der Klägerin zuvor in Kenntnis zu setzen und ohne dass dieser oder diese sein/ihr vorheriges Einverständnis erklärt/erklären,Randnummer60

c) zu Zwecken der Gewinnung von betriebsinternen Informationen anzusprechen.Randnummer61

hilfsweise: zu veranlassen, ihr interne Informationen über den Betrieb der Klägerin mitzuteilen, ohne den oder die Inhaber der Klägerin zuvor in Kenntnis zu setzen und ohne dass dieser oder diese sein/ihr vorheriges Einverständnis erklärt/erklären,Randnummer62

wobei der Kläger den Antrag zu Ziffer I. 2 am 28.4.2015 für erledigt erklärt hat,Randnummer63

II. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 8.513.173,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.Randnummer64

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.Randnummer65

Die Beklagten beantragen,Randnummer66

die Klage abzuweisen.Randnummer67

Die Beklagten halten die im Schriftsatz vom 12.7.2011 umgestellten Anträge I.1.b und I.1.c. für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, weil sie zu allgemein gefasst seien. Sie meinen, dass diese Anträge nun als unzulässig abzuweisen seien. Die Klage sei auch im Hinblick auf die TÜV-Rechtsprechung des BGH unzulässig, da der Kläger nicht erkläre, welche Reihenfolge bei den geltend gemachten Klagegründen bestehe.Randnummer68

Die Beklagten meinen weiter, dass die bisherigen Anträge I.1.a. bis I.1.e. teilweise zurückgenommen worden seien. Der neue Antrag zu Ziffer I.1.c. dagegen stelle eine Erweiterung der Klage dar, der die Beklagten nicht zustimmten.Randnummer69

Die Beklagten behaupten, es seien keine Mitarbeiter der W. I. AG abgeworben worden. Vielmehr sei die Beklagte zu 2) aus dem Kreis der damaligen Vorstände der W. I. AG angesprochen worden.Randnummer70

Die Mitarbeiter der W. I. AG seien unzufrieden und zudem ob der finanziellen Lage der W. I. AG verunsichert gewesen. So hätten sich bereits im vierten Quartal 2008 Gerüchte verdichtet, dass die Finanzkraft der W.-Gruppe erheblich angeschlagen gewesen sei. Anfang 2009 seien mehrere Mitarbeiter betriebsbedingt entlassen worden. Nachdem das Vorstandsmitglied, Herr J. S1, zum Jahresende 2008 das Unternehmen der W. I. AG verlassen hatte, habe es im 1. Quartal 2009 Gerüchte gegeben, dass auch Herr P1, Vorstandsmitglied der W. I. AG, das Unternehmen verlassen wolle. Dies und weitere Umstände im Hause der W. I. AG wie die Verschiebung der Bonuszahlung für das Jahr 2008 von Mai auf November 2009 hätten zu Unzufriedenheit und Unruhe unter den Mitarbeitern geführt. Dennoch seien keine Maßnahmen ergriffen worden, um die Mitarbeiter zu halten wie die Auszahlung versprochener Boni oder die Zuteilung von mehr Verantwortung. Stattdessen hätten die Aufsichtsräte, insbesondere der jetzige persönlich haftende Gesellschafter, sich immer stärker in das operative Geschäft eingemischt, was im Markt und den Mitarbeitern bekannt gewesen sei.Randnummer71

Die Beklagten behaupten, bis zum April 2009 hätten bereits 18 Mitarbeiter die W. I. AG verlassen und seien zu anderen Unternehmen, nicht aber einer der beiden Beklagten gewechselt. Insgesamt hätten 22 Mitarbeiter die W. I. AG im Laufe des Jahres 2009 verlassen und seien zu anderen Unternehmen als den Beklagten gewechselt. Herr B. habe mit einer marktführenden britischen GroßBank Bewerbungsgespräche geführt. Herr v. Q. habe mit einer anderen Bank und einem Fondshaus Gespräche geführt. Der Vortrag des Klägers zu den behaupteten Abwerbungen bestehe aus Behauptungen ins Blaue, Spekulationen und Vermutungen.Randnummer72

Die Beklagte zu 2) sei Ende März 2009 von einem der damaligen Vorstandsmitglieder der W. I. AG darauf angesprochen worden, ob Interesse daran bestehe, einige leitende Mitarbeiter der W. I. AG, die erwögen, sich von der W. I. AG zu trennen, einzustellen und entsprechende Geschäftsaktivitäten zu entwickeln. Dies sei auf konkretes Interesse der Beklagten zu 2) gestoßen, die einen Unternehmenskauf aber entgegen der Meinung des Klägers nie erwogen habe. Denn die Strategie von B. ziele ausschließlich auf organisches Wachstum ab. Die Beklagten meinen, der Kläger habe gar nicht vorgetragen, inwieweit die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2) in Einstellungen involviert gewesen sein sollen.Randnummer73

Bei einem Treffen Anfang April 2009 habe die Beklagte zu 2) beschlossen, ein entsprechendes Geschäftsmodell auf- und umzusetzen und mit den wechselwilligen Mitarbeitern der W. I. AG, die an dem Treffen teilgenommen hätten, Einstellungsverhandlungen aufzunehmen. Nach der Gründung der Beklagten zu 1) hätten sich weitere Mitarbeiter der W. I. AG für eine berufliche Alternative bei der Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 1) interessiert und sich initiativ beworben.Randnummer74

Die Beklagten bestreiten, die Herren v. Q., B. oder irgendeinen anderen Mitarbeiter dazu veranlasst zu haben, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der W. I. AG zu verletzen. Die Beklagten hätten von solchen etwaigen Verletzungen nichts gewusst. Weder die Vorstände der Beklagten zu 2) noch die der Beklagten zu 1) hätten das Ziel gehabt, Geschäftsgeheimnisse der W. I. AG zu erlangen. Es seien auch nicht sämtliche Beteiligten davon ausgegangen, dass das notwendige Know-how, die notwendigen Kontakte, Goodwill und Produktideen in Form von Unterlagen, Vertragsmustern und Dateien mitgebracht würden.Randnummer75

Die Beklagten bestreiten außerdem, dass Ziel ihrer Tätigkeit die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen der W. I. AG gewesen sei. Sie meinen, der diesbezügliche Vortrag des Klägers entbehre jeder sachlichen Grundlage. Sie behaupten, dass die ehemaligen Vorstände der Beklagten zu 1) keine Kenntnis von der Existenz der Dateien gehabt hätten, die bei der Internen Revision aufgefunden wurden und dass die Vorstände diese auch nicht genutzt hätten. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die bei der Internen Revision aufgefundenen Dateien Geschäftsgeheimnisse der W. I. AG enthielten und bestreiten im Einzelnen den Inhalt der Dateien.Randnummer76

Die Beklagten meinen, mangels Abwerbung schieden Ansprüche in Verbindung mit § 4 Nr. 10 UWG aus. Die Vorstände seien nicht von den Beklagten veranlasst worden, Mitarbeiter der W. I. AG zu bewegen, zur Beklagten zu 1) zu wechseln. Die Beklagte zu 2) sei keine Mitbewerberin der W. I. KG i.S.d. § 3 UWG. Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) hätten Mitarbeiter der W. I. AG abgeworben.Randnummer77

Der Kläger habe auch die angeblichen Unlauterkeitsmerkmale nicht schlüssig vorgetragen. Es sei weder Ziel der Einstellung der Mitarbeiter gewesen, Geschäftsgeheimnisse der W. I. AG zu erlangen noch die W. I. AG zu behindern.Randnummer78

Der Kläger trage auch gar nicht vor, worin eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der W. I. AG liegen solle. Ein Einfluss der Beklagten zu 1) oder 2) auf die ehemaligen Vorstände der W. I. AG, den diese hätten ausüben können, habe nicht existiert. Die Vorstände hätten die W. I. AG nach Kenntnis der Beklagten nicht geschädigt, es liege keine Schädigungshandlung im Sinne des § 117 AktG vor.Randnummer79

Die Zurechnungsnorm des § 8 Abs. 2 UWG gelte nicht für Schadensersatzansprüche, sondern nur für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.Randnummer80

Die Beklagten meinen ferner, dass selbst wenn sie gezielt ganze Teams abgeworben hätten, was aber nicht der Fall sei, dies zulässig gewesen wäre.Randnummer81

Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass kein Anlass für eine Beweiserhebung bestehe. Der Kläger habe nicht einen greifbaren Anhaltspunkt für eine Abwerbung vorgetragen. Nicht einmal die Mitteilung, dass die Beklagte zu 2) ein Emissionshaus Gründe und man selbst dort anfangen werde, stelle eine Abwerbung dar. Auf diesem Missverständnis basierten aber alle Ausführungen des Klägers. Die Beklagten meinen, dass eine Abwerbung eine gewisse Ernsthaftigkeit und Beharrlichkeit erfordere und dass der bloße Hinweis eines Arbeitnehmers an Arbeitskollegen, dass er zu einem Konkurrenten wechsele, keine Treuepflichtverletzung darstellen könne.Randnummer82

Es fehle zudem an einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund, die Beklagte zu 1) auf Unterlassung zu verklagen, weil diese – wie der Kläger wisse – ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe.Randnummer83

Die Beklagten bestreiten ferner die Höhe der Schadensersatzforderung. Sie meinen, dass das Ausrichtungspapier eine geschönt optimistische Sicht der Dinge zeige und zudem zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, als das Bankhaus W. & Co. noch zur W. Group gehört habe und als noch für den Monat April 2009 eine Kapitalerhöhung von € 5 Mio. erwartet worden sei.Randnummer84

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 24.5.2011 und 28.4.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere genügt die Fassung der Unterlassungsanträge den Anforderungen von § 253 Abs. 2 ZPO. Denn den Anträgen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, welches konkrete Verhalten der Kläger der Beklagten zu 1) zu untersagen begehrt.Randnummer87

Entgegen der Auffassung der Beklagten musste der Kläger auch nicht die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Sinne der TÜV-Rechtsprechung angeben. Denn sämtliche Anspruchsgrundlagen stützen sich auf denselben Lebenssachverhalt, die nach Auffassung des Klägers unzulässige Abwerbung von Mitarbeitern.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen.Randnummer89

1. UnterlassungsanträgeRandnummer90

a) Antrag zu Ziffer I. a)Randnummer91

Der Antrag, es zu unterlassen, Mitarbeiter abzuwerben, wenn die Beklagte zu 1) diese über deren aktuelle Vorgesetzte bei der W. I. KG ansprechen lässt, ist unbegründet, da eine derartige Handlung nicht verboten werden kann. Vorab ist anzumerken, dass es im Rahmen des vorliegenden Antrages keines Eingehens auf die Vielzahl der vom Kläger vorgetragenen Begleitumstände bedarf, da der Kläger durch seine Antragsfassung zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Unlautere im Vorgehen der Beklagten zu 1) allein im Ansprechenlassen durch die aktuellen Vorgesetzten der Mitarbeiter der W. I. KG sieht. Wie nachfolgend dargelegt wird, verstößt dies jedoch weder gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG noch gegen § 826 BGB noch gegen § 117 AktG.Randnummer92

aa) Keine gezielte Behinderung nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWGRandnummer93

Eine gezielte Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG kann in dem Ansprechenlassen der Mitarbeiter durch deren Vorgesetzte nicht gesehen werden.Randnummer94

Das Abwerben von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt. Dies gilt auch dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt (BGH GRUR 1966, 263 – Bau-Chemie) und von einem Mitbewerber oder einem von ihm beauftragten berufsmäßigen Abwerber (Headhunter, Personalberater) ausgeht. Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle, welche (Schlüsselkräfte) oder wie viele Mitarbeiter abgeworben werden. Will sich ein Unternehmen vor einer Abwerbung seiner Mitarbeiter schützen, so kann es dies durch Auferlegung vertraglicher Wettbewerbsverbote tun (Köhler/Bornkamm UWG 33. Auflage § 4 Rn. 10.103 m.w.N.).Randnummer95

Das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist nur dann unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten. Das ist der Fall bei der Verfolgung verwerflicher Zwecke sowie bei der Anwendung verwerflicher Mittel oder Methoden. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Köhler/Bornkamm UWG 33. Auflage § 4 Rn. 10.103 m.w.N.).Randnummer96

Da etwaige von den Beklagten verfolgte Zwecke im Klageantrag zu Ziffer I. a) nicht zum Ausdruck gekommen sind, kann in diesem Zusammenhang lediglich die Anwendung verwerflicher Mittel oder Methoden in Form des Verleitens zum Vertragsbruch in Betracht kommen.Randnummer97

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es unlauter, den Mitarbeiter eines Mitbewerbers zum Vertragsbruch zu verleiten, das heißt gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken (BGH GRUR 2007, 1431 Rn. 14 – Außendienstmitarbeiter). Mittlerweile ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob das „aktive Hinwirken“ zum Vertragsbruch für die Unlauterkeit schon ausreicht oder ob noch zusätzliche Unlauterkeitsumstände dergestalt erforderlich sind, dass auf die Entscheidungsfreiheit bzw. -fähigkeit des Mitarbeiters unlauter eingewirkt wird (dafür: OLG Oldenburg, WRP 2007, 460, 464 sowie Köhler/Bornkamm, 33. Auflage, 2015 § 4 Rn. 10.108a; dagegen: Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4.10 Rn. 10/28a).Randnummer98

Darauf kommt es vorliegend jedoch gar nicht an, weil der Klageantrag so weit gefasst ist, dass er auch zulässiges Verhalten erfasst. Denn zum einen sind Situationen denkbar, in denen eine Ansprache von Mitarbeitern durch die Vorgesetzten bezüglich eines Wechsels zu einem Mitbewerber keinen Vertragsbruch der Vorgesetzten darstellt, etwa wenn andernfalls eine Kündigung auszusprechen wäre. Und zum anderen ist der Antrag nicht auf ein „gezieltes und bewusstes Hinwirken“ gerichtet, sondern enthält die wesentlich weitere Formulierung des „Ansprechenlassens“. Er erfasst somit auch Fälle, in denen ein – hier unterstellter – Vertragsbruch der Vorgesetzten lediglich ausgenutzt wird, ohne dass eine Verleitung von Seiten der Beklagten im Sinne eines gezielten und bewussten Hinwirkens erfolgt. Ein bloßes Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich nicht unlauter, wenn nicht besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (Köhler/Bornkamm, 33. Auflage, § 4 Rn. 10.109). Derartige Umstände sind jedoch im Antrag nicht enthalten, insbesondere können sie nicht bereits darin gesehen werden, dass die Ansprache durch die Vorgesetzten erfolgt, da es auf die Umstände der Ansprache ankommt.Randnummer99

bb) Keine unlautere Handlung nach § 3 UWGRandnummer100

Unterlassungsansprüche nach der Generalklausel kommen mangels Unlauterkeit ebenfalls nicht in Betracht.Randnummer101

cc) Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGBRandnummer102

Aus den unter aa) genannten Ausführungen ergibt sich, dass das Ansprechenlassen durch die Vorgesetzten nicht per se unlauter ist, so dass eine sittenwidrige Handlung ebenfalls nicht gegeben ist.Randnummer103

dd) Kein Verstoß gegen § 117 AktGRandnummer104

Die Vorschrift ist nicht anwendbar, da kein vorsätzliches Handeln „unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft“ im Sinne des § 117 Abs. 1 AktG vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten solchen Einfluss hatten. Es genügt zwar jeder Einfluss, folge er aus Aktienbesitz, Kredit- oder Lieferbeziehungen, Mitgliedschaft in Gesellschaftsorganen oder in Arbeitnehmervertretungen (Hüffer, Aktiengesetz, 11. Auflage, 2014 § 117 Rn. 3). Der Kläger hat aber das Bestehen von Einfluss der Beklagten auf die damaligen Vorstände der W. I. AG gar nicht vorgetragen.Randnummer105

Aufgrund des Vorstehenden ist auch der Hilfsantrag unbegründet.Randnummer106

b) Antrag zu Ziffer I. b)Randnummer107

Der Antrag, es der Beklagten zu 1) zu untersagen, Mitarbeiter abzuwerben, um in den Besitz von internen Informationen über den Betrieb der W. I. KG zu gelangen, ist ebenfalls unbegründet. Der Begriff „interne Informationen“ umfasst nämlich sämtliche inneren Vorgänge aus dem Betrieb und somit auch Umstände, die keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind. Das Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt, und der Umstand allein, dass dies der Erlangung interner Informationen dient, macht dies nicht unlauter oder sittenwidrig. Denn den übernommenen Mitarbeitern steht es grundsätzlich frei, ihr redlich erworbenes Wissen (auch über interne Vorgänge) nach ihrem Ausscheiden für den neuen Arbeitgeber zu verwenden (BGH GRUR 2002, 91,92 – Spritzgießwerkzeuge). Folglich wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten derartige Informationen zu erlangen beabsichtigt hätten.Randnummer108

Aufgrund des Vorstehenden ist auch der Hilfsantrag unbegründet.Randnummer109

c) Antrag zu Ziffer I.c)Randnummer110

Das unter b) Gesagte gilt auch für den Antrag zu Ziffer I. c) samt Hilfsantrag. Auch die Ansprache zwecks Erlangung von betriebsinternen Informationen ist keine per se unlautere oder sittenwidrige Handlung.Randnummer111

2. AuskunftsantragRandnummer112

Da sich die Beklagten der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.2. nicht angeschlossen haben, ist in der Erledigungserklärung des Klägers eine Klageänderung dahingehend zu sehen, dass festgestellt werden soll, dass der ursprüngliche Auskunftsantrag zulässig und begründet gewesen ist.Randnummer113

Auch insoweit ist die Klage abzuweisen. Denn die ursprünglichen Unterlassungsanträge, welche mit der Klageschrift vom 12.1.2010 angekündigt wurden, waren zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar. Die Unterlassungsanträge enthielten Begriffe wie „Verleiten zum Vertragsbruch“, „Absicht, in den Besitz von Betriebs – und Geschäftsgeheimnissen zu gelangen“, „existenzgefährdender Verlust“, „Eindringen in die Betriebssphäre“ und „Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses“, welche derart unbestimmt waren, dass eine Vollstreckung nicht möglich gewesen wäre. Infolgedessen bestand auch der darauf gerichtete und vom Kläger für erledigt erklärte Auskunftsanspruch nicht.Randnummer114

3. ZahlungsantragRandnummer115

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 8.513.173,00 gegen die Beklagten nach §§ 9, 3, 4 Nr. 10 UWG, 826 BGB, 117 AktG zu, da bereits dem Grunde nach kein Anspruch gegeben ist. Zwar sind im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs – anders als bei den Klageanträgen zu Ziffer I. – die zahlreichen vorgetragenen Begleitumstände der Übernahme der W.-Mitarbeiter zu berücksichtigen, gleichwohl ergibt sich auch daraus nicht, dass die Beklagten durch Übernahme der Mitarbeiter unlauter oder sittenwidrig gehandelt haben.Randnummer116

Vorab ist festzustellen, dass der Kläger selbst zutreffend den Schwerpunkt der Abwerbeaktivitäten in den Handlungen der Herren B. und v. Q. sieht. Diese befanden sich jedoch im Zeitpunkt der relevanten Handlungen zur Vorbereitung eines konkurrierenden Emissionshauses in einem wirksamen Beschäftigungsverhältnis mit der W. I. AG, so dass diese sich die Handlungen ihrer damaligen Vorstände selbst zurechnen lassen muss. Es kann vorliegend somit nur darum gehen, ob die Beklagten in unlauterer Weise als Anstifter oder Gehilfen an den Handlungen der ehemaligen Vorstände teilgenommen haben oder selbst unlautere Handlungen begangen haben. Dies ist, wie nachfolgend anhand der einzelnen Umstände dargelegt wird, nicht festzustellen.Randnummer117

a) Kein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG durch Verfolgung unlauterer ZweckeRandnummer118

Weder eine unlautere Absicht der Behinderung noch eine unlautere Ausbeutung sind festzustellen.Randnummer119

aa) Keine BehinderungsabsichtRandnummer120

Nach ständiger Rechtsprechung ist es unlauter, fremde Beschäftigte planmäßig in der Absicht abzuwerben, einen Mitbewerber zu behindern. Hierfür genügt es jedoch nicht, dass der Abwerber planmäßig davon ausgeht, dem Mitbewerber Beschäftigte abzuwerben, auch dann nicht, wenn es sich um Beschäftigte in Spitzen- oder Schlüsselpositionen handelt. Es muss vielmehr zugleich eine ernsthafte Beeinträchtigung des Mitbewerbers bezweckt werden. Das Vorgehen muss sich somit als eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme darstellen, die erkennen lässt, dass der Abwerber den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen eingearbeiteter Arbeitskräfte schädigen will (Köhler/Bornkamm UWG 33. Auflage § 4 Rn. 10.104, OLG Brandenburg WRP 2007, 1368, 1370; OLG Oldenburg WRP 2013, 943).Randnummer121

Dies ist bereits nach dem Klägervortrag nicht gegeben, so dass es einer Beweisaufnahme über die Umstände und Motive der Abwerbung durch Vernehmung der vom Kläger benannten ehemaligen Mitarbeiter und Vorstände der W. I. AG sowie der involvierten Personen auf Beklagtenseite nicht bedarf.Randnummer122

Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger keinen Einblick in die internen Vorgänge bei den Beklagten im Rahmen der Gründung der Beklagten zu 1) hat und es infolgedessen schwer hat, zu den Motiven und Absichten bei der Gründung der Beklagten zu 1) vorzutragen. Deshalb ist es nach der vom Kläger zitierten BGH-Entscheidung (NJW 1995, 2111) so, dass eine Partei in derartigen Fällen Tatsachen behaupten darf, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen “aufs Geratewohl” oder “ins Blaue hinein” aufstellt (BGH a.a.O.).Randnummer123

Gleichwohl sind vorliegend weder vermutete konkrete Motive für die behauptete Behinderungsabsicht ausreichend vom Kläger vorgetragen worden (z.B. vorangegangene wirtschaftliche oder persönliche Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten) noch sind irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Schädigung der W. I. AG bezweckt werden sollte. Es ist auch nicht festzustellen, dass der hier relevante Markt der geschlossenen Immobilienfonds so beschaffen gewesen wäre, dass ein erfolgreicher Markteintritt der Beklagten zu 1) nur durch eine Ausschaltung der W. I. AG als Konkurrent möglich gewesen wäre.Randnummer124

Der Kläger hat wiederholt vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die zur Beklagten zu 1) gewechselten Mitarbeiter durch die ehemaligen Vorstände der W. I. AG angesprochen worden seien.Randnummer125

Ferner hat er behauptet, die Ausgestaltung des Feinkonzepts und die Herauslösung des Teams sollten die aktuellen Vorstände der W. I. AG während ihrer Organstellungen erledigen (Bl. 607 d.A.) und hat dafür Beweis angeboten.Randnummer126

Insoweit ist eine Beweisaufnahme nicht erforderlich, weil sich auch bei Zugrundelegung dieses Vortrages keine Behinderungsabsicht im Sinne einer bezweckten Schädigung der W. I. AG ergibt. Wie nachfolgend dargelegt wird, ergeben sich aus dem Klägervortrag auch keine ausreichenden Indizien für eine Behinderungsabsicht.Randnummer127

(1) Beschäftigung nicht benötigter Mitarbeiter Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass eine Schädigungsabsicht zu bejahen sein kann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter überhaupt nicht benötigt wird (Köhler/Bornkamm UWG 33. Auflage § 4 Rn. 10.105). Dies ist jedoch vorliegend nicht festzustellen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass beim Aufbau eines Emissionshauses bestimmte Bereiche wie die Konzeptionsabteilung noch nicht benötigt würden und hat diverse Mitarbeiter benannt, welche von der Beklagten zu 1) anfangs noch nicht benötigt worden seien. Die Beklagten haben jedoch ihrerseits substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sämtliche eingestellten Mitarbeiter mit Einstellungsbeginn von der Beklagten zu 1) benötigt worden seien.Randnummer128

(2) Abwerbung ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten des ArbeitsmarktesRandnummer129

Ebenso mag es zunächst für eine Behinderungsabsicht sprechen, wenn ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten des Arbeitsmarktes gerade Beschäftigte eines bestimmten Mitbewerbers abgeworben werden (Köhler/Bornkamm/ UWG 33. Auflage 2015, § 4 Rn. 10.105). Vorliegend ist zwar unstreitig, dass beim Aufbau des Emissionshauses der Beklagten zu 1) keine Stellenanzeigen geschaltet wurden und der Mitarbeiterstab der Beklagten zu 1) zum überwiegenden Teil aus früheren Mitarbeitern der W. I. AG bestand. Ebenso ist unstreitig, dass aufgrund der Finanzkrise geeignete Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt verfügbar waren. Gleichwohl müssen vorliegend die Rahmenbedingungen des Wechsels berücksichtigt werden. Es ist unstreitig, dass sich zum Zeitpunkt des Wechsels der Mitarbeiter die W. I. AG in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befand, was den Mitarbeitern nicht verborgen geblieben sein kann. Diese Lage wurde vom früheren Leiter der W.-Fondsfinanzierung Adams so beschrieben, dass die W. I. AG „praktisch vor der Pleite stand“, als sie 2009 von einer AG in eine KG umgewandelt wurde (Anlage B 19). Ferner hatten bereits 2008 zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der W. I. AG ihr Testat verweigert und fällige Vertriebsprovisionen konnten nicht fristgerecht bezahlt werden. Darüber hinaus wurden die Bonuszahlungen für das Jahr 2008 von Mai 2009 auf November 2009 verschoben, was entsprechende Auswirkungen auf die Motivation der Mitarbeiter hat. Aus dem Vorstehenden lässt sich nur eine entsprechende Wechselwilligkeit der Mitarbeiter folgern, was durch die Anlage K 60 bestätigt wird („… keiner zögerte auch nur für einen Moment, was wiederum bestätigt, wie breit und tief die derzeitige Unzufriedenheit hier ist.“). Zudem hat die Übernahme eines Teams für den neuen Arbeitgeber unbestreitbar Vorteile. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend die Übernahme eines Teams allein kein belastbares Indiz für eine Behinderungsabsicht, da es nahe liegt, dass nicht die Schädigung des (ohnehin angeschlagenen) Konkurrenten, sondern der eigene Wettbewerbsvorteil im Vordergrund stand.Randnummer130

bb) Keine Absicht der unlauteren AusbeutungRandnummer131

Das planmäßige Abwerben fremder Mitarbeiter, um sich deren besondere Kenntnisse der Verhältnisse beim Mitbewerber zu verschaffen, ist nicht ohne weiteres unlauter. Dies gilt auch dann, wenn die abgeworbenen Arbeitskräfte am bisherigen Arbeitsort und im bisherigen Wirkungskreis sofort im Wettbewerb gegen ihren früheren Arbeitgeber eingesetzt werden. Nur unter besonderen Umständen kann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG vorliegen (Köhler/Bornkamm, 33. Auflage § 4 Nr. 10 Rn. 106 m.w.N).Randnummer132

Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht feststellbar. Zwar ist aus den vom Kläger eingereichten Anlagen ersichtlich, dass von den ehemaligen Vorständen und Mitarbeitern der W. I. AG im Rahmen des Wechsels zur Beklagten zu 1) eine Vielzahl von Unterlagen und Dateien, unter anderem auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, mitgenommen wurden. Dies ist den Beklagten jedoch nicht zuzurechnen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass dies von den Beklagten veranlasst wurde. Selbst wenn die Beklagte zu 1) unzureichende Vorkehrungen gegen die unzulässige Übernahme von Geschäftsgeheimnissen getroffen hätte, würde dies nicht für die Annahme einer Absicht der Ausbeutung ausreichen.Randnummer133

b) Kein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG durch Anwendung unlauterer MethodenRandnummer134

aa) Kein Verleiten zum VertragsbruchRandnummer135

Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein bewusstes und gezieltes Hinwirken der Beklagten auf eine Ansprache der Mitarbeiter der W. I. AG durch die damaligen Vorstände ergibt.Randnummer136

Er hat lediglich behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Herren v. Q. und B. von der Beklagten zu 2) zum Vertragsbruch verleitet worden seien (Bl. 249 d.A.). Dem ist jedoch nicht nachzugehen, da nicht spezifiziert wird, worin das Verleiten bestehen soll. Auch der Vortrag zu Vorgesprächen im Rahmen der Gründung der Beklagten zu 1) enthält keine konkreten Tatsachen, aus denen sich ein Verleiten zum Vertragsbruch ergibt.Randnummer137

Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Verletzung der Vorstandspflichten durch die Wechsel-Gespräche der ehemaligen Vorstände der W. I. AG mit deren Mitarbeitern der Beklagten zu 2) „bekannt und von dieser gewollt“ gewesen sei (Bl. 220 d.A.). Dem ist ebenfalls nicht nachzugehen, da sich daraus kein Verleiten, sondern allenfalls ein Ausnutzen eines Vertragsbruchs ergeben könnte.Randnummer138

bb) Keine Unlauterkeit aufgrund der BegleitumständeRandnummer139

Auch die darüber hinaus vom Kläger für eine Unlauterkeit vorgetragenen Begleitumstände belegen nicht, dass die Beklagten in zurechenbarer Weise bei der Übernahme der W.-Mitarbeiter unlautere Methoden angewandt haben.Randnummer140

(1) Übernahme der Gesellschaftssatzungen und -strukturRandnummer141

Insoweit ist keine Unlauterkeit festzustellen, da die Satzungen öffentlich einsehbar sind und es jedem Mitbewerber freisteht, Gesellschaften mit den Bestandteilen „Invest“, „Treuhand“ und „Fondsmanagement“ zu gründen.Randnummer142

(2) Korrespondenz und Umstände der Gründung der Beklagten zu 1)Randnummer143

Die Gesamtumstände der Gründung der Beklagten zu 1) und die Korrespondenz zwischen den ehemaligen Vorständen der W. I. AG und dem Gründungsvorstand der Beklagten zu 1) lassen ein auf eine gezielte Behinderung der W. I. AG gerichtetes Verhalten ebenfalls nicht erkennen.Randnummer144

Schreiben v. Q. vom 2.4.2009 (Anlage K 60)Randnummer145

Dem Schreiben von Herrn v. Q. an die Herren Dr. P. und R. lässt sich lediglich entnehmen, dass ein Gespräch zwischen den vorgenannten Personen stattgefunden hat, in dem die Möglichkeit einer Übernahme von Mitarbeitern der W. I. AG diskutiert wurde. Nicht erkennbar ist, auf wessen Initiative das Treffen und das gemeinsame Projekt erfolgten. Der Satz „Wir haben verstanden, dass Sie kein Interesse am Erwerb des Bankhauses W. oder der W. I. AG haben, aber durchaus interessiert sind, ein eigenes Emissionshaus zu etablieren“ spricht jedoch eher dafür, dass die Initiative von Herrn v. Q. ausging und dieser zwei Möglichkeiten (Übernahme der Gesellschaft oder einiger Mitarbeiter) vorgeschlagen hatte, und die Beklagte zu 2) im Rahmen des Treffens mitteilte, dass sie lediglich an der zweiten Variante interessiert war.Randnummer146

Aus der Formulierung „…habe ich dazu genutzt, mit den meisten Schlüsselpositionen zu sprechen. Ich bin dabei auf eine uneingeschränkte breite Unterstützung unserer Idee gestoßen. Keiner zögerte auch nur für einen Moment, was wiederum bestätigt, wie breit und tief die derzeitige Unzufriedenheit hier ist.“ wird deutlich, dass die Gründung eines Emissionshauses durch die B. Bank zunächst nur eine Idee war, und der ehemalige Vorstand v. Q. schon im Vorfeld festgestellt hatte, dass es auf Seiten der Mitarbeiter der W. I. AG eine große Bereitschaft zu einem derartigen Wechsel gab. Zwar wird in diesem Schreiben ein „gemeinsames Vorhaben“ erwähnt und es fällt der zwischen den Parteien viel diskutierte Satz „Unsere Arbeitsthese ist, dass wir ab dem 1. Juli 2009 ein arbeitsfähiges Team herausgelöst haben werden“. Jedoch ergibt sich daraus nicht, dass die Herauslösung dieses – offenbar wechselwilligen – Teams maßgeblich von den Beklagten veranlasst wurde und zum Zwecke der Behinderung der W. I. AG erfolgte.Randnummer147

Präsentation im April 2009 (Anlage K 62)Randnummer148

Auch der Umstand, dass Mitarbeiter der W. I. AG im April 2009 die in der Anlage K 62 enthaltene Präsentation vor Vertretern der B. Bank gehalten haben, vermag eine Unlauterkeit nicht zu begründen. Zwar mögen vier der insgesamt 38 Seiten im Wesentlichen mit einer Präsentation der W. I. AG übereinstimmen, jedoch handelt es sich zum einen um sehr allgemein gehaltene Aussagen und zum anderen ist nicht erkennbar, weshalb dies den Beklagten zugerechnet werden könnte. Im Gegenteil wird aus der Präsentation deutlich, dass die Planung und Organisation des Aufbaus maßgeblich von den ehemaligen Vorständen der W. I. AG vorangetrieben wurde und die Beklagten eine eher passive Rolle einnahmen.Randnummer149

E-Mail B. vom 14.6.20109 mit SalesPersoPlannung Datei (Anlage K 64)Randnummer150

Aus dieser Anlage ergibt sich, dass Herr B. eine Datei mit Daten der Vertriebsmitarbeiter an Herrn H1 bei der Beklagten zu 1) geschickt hat. Ferner lässt sich der Anlage entnehmen, dass Herr B. die Einzelheiten der Vertragsverhältnisse seiner Mitarbeiter zusammengetragen hat und im Falle von Herrn C. beabsichtigte, diesen später auf einen Wechsel anzusprechen. Auch hier wird deutlich, dass der Großteil der Aktivitäten bei der Vorbereitung des Wechsels auf Seiten der ehemaligen Vorstände der W. I. AG erfolgte und sich die Beklagten dabei eher passiv verhielten.Randnummer151

E-Mail M. mit To-Do-Liste (Anlage K 67)Randnummer152

Auch aus der Übersendung der To-Do-Liste von Frau M. an Herrn K. lässt sich eine Behinderungsabsicht nicht herleiten. Diese E-Mail sowie die anschließende interne Weiterleitung durch Herrn K. belegt lediglich, dass ein Großteil der Planungen zur Gründung des Emissionshauses von Seiten der damaligen Vorstände und früheren Mitarbeiter der W. I. AG erfolgte, was den Beklagten nicht angelastet werden kann.Randnummer153

E-Mail v. Q. an Herrn H1 vom 3.7.2009 (Anlage K 131)Randnummer154

Diese E-Mail ist allenfalls ein weiterer Beleg dafür, dass nicht nur ein Großteil der Vorbereitungen bei der Gründung der Beklagten zu 1) durch die früheren Mitarbeiter der W. I. AG erfolgte, sondern diese auch eigenständig Entscheidungen für die Beklagte zu 1) trafen. Dort heißt es: „Frau P.- E, Herr B. und ich haben Montag eine Reihe von offenen Punkten aus dem Personalbereich besprochen und ein paar Entscheidungen getroffen, die ich Ihnen mit dieser Email mitteilen möchte.“ Auch hier sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung festzustellen.Randnummer155

E-Mail von Herrn v. Q. vom 2.5.2009 (Anlage K 143)Randnummer156

Diese E-Mail, die offenbar an seine wechselwilligen Mitarbeiter („Liebe Mitstreiter, […] wer soll wann anfangen und wann muss er/sie dann spätestens kündigen ?“) versandt wurde, spricht allenfalls dafür, dass es sich bei dem Wechsel um eine konzertierte Aktion von Seiten der Vorstände und Mitarbeiter der W. I. AG handelte, nicht jedoch, dass dies von den Beklagten gezielt und bewusst zum Zwecke der Schädigung der W. I. AG initiiert wurde.Randnummer157

E-Mail B. vom 7.6.2009 (Anlage K 145)Randnummer158

Diese E-Mail belegt allenfalls den Vortrag des Klägers, Herr B. sei „Drahtzieher“ einer Abwerbeaktion gewesen. Dort heißt es nämlich betreffend Frau B5: „Ich teile völlig ihre Meinung und werde das genau so verhandeln, nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub“. Aus der E-Mail wird damit deutlich, dass Herr B. mit seinen Mitarbeitern die Vertragskonditionen für ihre zukünftige Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) verhandelte. Auch hier ist ein Verleiten zum Vertragsbruch nicht erkennbar.Randnummer159

Aus der Anlage ergibt sich, dass Herr v. Q. ebenfalls Gehaltsverhandlungen mit seinen Mitarbeitern führte ( O., M., M.). Darüber hinaus wird deutlich, dass Herr H1 als Mitarbeiter der Personalabteilung der Beklagten zu 1) für die Beklagten ebenfalls Gespräche mit den Mitarbeitern der W. I. AG führte, was als solches jedoch nicht zu beanstanden ist.Randnummer160

Protokoll Abteilungsbesprechung der Beklagten zu 2 (Anlage K 157)Randnummer161

Aus dieser Anlage geht hervor, dass am 21.4.2009 im Rahmen einer internen Abteilungsbesprechung der Beklagten zu 2) über die Übernahme von Mitarbeitern der W. I. AG gesprochen wurde („Top secret: Wir übernehmen 6-30 Mitarbeiter von W. bis Mitte Mai“). Dass dies in einem frühen Stadium der Planung geheim gehalten werden sollte, erscheint nachvollziehbar. Auf eine von langer Hand geplante, gezielte Behinderung der W. I. AG durch die Beklagten lässt sich aus dieser Mitteilung jedoch nicht schließen.Randnummer162

E-Mail von Herrn H1 vom 13.5.2009 (Anlage K 163)Randnummer163

Aus dieser E-Mail an Herrn v. Q. geht hervor, dass die Beteiligten von zwei Kündigungswellen ausgehen, nämlich zum Juli 2009 und zum Oktober 2009. Ein ausreichender Anhaltspunkt für eine Behinderungsabsicht kann darin jedoch ebenfalls nicht gesehen werden.Randnummer164

E-Mail von Q. von 15.5.2009 (Anlage K 164)Randnummer165

Auch diese E-Mail an Herrn H1 macht lediglich deutlich, dass Herr v. Q. das Verhandlungsergebnis bzw. die Konditionen seiner Mitarbeiter an die Beklagte zu 1) weitergab („Ken Z.: Bitte nehmen Sie noch auf, dass er Handlungsvollmacht für die BI erhalten wird.“), ohne dass dies Rückschlüsse auf eine Behinderungsabsicht zulässt.Randnummer166

cc) Weitere Anlagen und GesamtabwägungRandnummer167

Auch bei Berücksichtigung der übrigen Anlagen sowie der Kumulation der einzelnen vorgenannten Umstände, welche für sich genommen ein unlauteres Handeln der Beklagten nicht belegen, ergibt sich kein anderes Ergebnis.Randnummer168

Denn es bleibt dabei, dass aufgrund der unstreitig schlechten wirtschaftlichen Lage von einer Wechselbereitschaft der W.-Mitarbeiter auszugehen ist, der Wechsel und die Planungen bei der Gründung der Beklagten zu 1) zum überwiegenden Teil und maßgeblich von den ehemaligen Vorständen der W. I. AG vorangetrieben wurden und bei der Tätigkeit der Beklagten nicht die Schädigung der W. I. AG, sondern die Etablierung eines eigenen Emissionshauses im Vordergrund standen. Damit geht das Verhalten der Beklagten nicht über ein „Bestärken“ eines schon gefassten Entschlusses zum Vertragsbruch hinaus. Eine gewisse Förderung des Vertragsbruchs durch die Bereitschaft, dem Beschäftigungswunsch des Vertragsbrüchigen nachzukommen, begründet jedoch für sich noch keine Unlauterkeit (BGH GRUR 2007, 800, 802 – Außendienstmitarbeiter).Randnummer169

c) Kein Anspruch nach §§ 9, 3 UWG, 826 BGB, 117 AktGRandnummer170

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass auch aus §§ 9, 3 UWG, 826 BGB, 117 AktG kein Schadensersatzanspruch besteht.Randnummer171

4. SchadensersatzfeststellungsantragRandnummer172

Da die Klageanträge zu Ziffer I. 1a) bis c) samt Hilfsanträgen unbegründet sind, scheidet ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ebenfalls aus.

III.Randnummer173

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPORandnummer174

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 23. März 2016

Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 22.12.2015 wird im 1. Absatz auf Seite 9 wie folgt berichtigt:

Der Aufsichtsrat der Beklagten zu 1) sei – was unstreitig ist – mit zwei der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2) und einem Prokuristen der Beklagten zu 2) besetzt gewesen. Weiter habe – was unstreitig ist – der Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten zu 2) das Vorstandsamt übernommen.

Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ist zulässig, jedoch zum weit überwiegenden Teil unbegründet.

a) Lediglich hinsichtlich der Formulierungen im 1. Absatz auf Seite 9 (Ziffer 26 des Tatbestandsberichtigungsantrages) war der Tatbestand zu berichtigen, da es sich bei dem Vortrag zu den im Aufsichtsrat der Beklagten zu 1) sitzenden Personen und zum Vorstand der Beklagten zu 1) nicht um streitigen, sondern um unstreitigen Vortrag handelt.

b) Hinsichtlich der Ziffern 1-16, 18-20, 22-25, 27-29 ist der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückzuweisen, da keine Auslassungen im Sinne von § 320 ZPO vorliegen. Der Kläger begehrt insoweit lediglich eine Ergänzung des Tatbestandes um seinen schriftsätzlichen Vortrag. An einer Unvollständigkeit im Sinne von § 320 ZPO fehlt es jedoch, soweit sich der Tatbestand aus der Inbezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze ergibt (Zöller-Vollkommer 31. Auflage, § 320 Rn. 4 m.w.N.).

c) Auch die mit Ziffer 17 beantragte Berichtigung ist nicht veranlasst, da aus dem Kontext, insbesondere den weiteren Ausführungen im 2. Absatz auf Seite 5, die Einzelheiten bezüglich der Übereinstimmungen der Vertriebspartnerdateien ersichtlich sind, so dass es an einer Unrichtigkeit fehlt.

d) Die mit Ziffer 21 beantragte Berichtigung ist ebenfalls nicht veranlasst, da aus dem Kontext, insbesondere den weiteren Ausführungen im 5. Absatz auf Seite 3, im 2. und 3. Absatz auf Seite 6 sowie im 4. Absatz auf Seite 7 hinreichend deutlich wird, dass der Kläger beiden Beklagten die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße vorwirft, so dass eine Unrichtigkeit nicht gegeben ist.

Schlagworte: Abwerbeverbot, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, nachvertragliches Abwerbeverbot, UWG § 4 Nr. 4