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OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2021 – 20 W 154/21

§ 65 GmbHG – Auflösung GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung GmbH
GmbH

Zur Frage der Anmeldung der Eintragung einer Auflösung einer GmbH, wenn die Auflösung erst für einen zu einem später liegenden Zeitpunkt beschlossen worden ist und der Zurückweisungsbefugnis des Registerrechts in diesem Fall.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Gesellschaft ist derzeit im Handelsregister eingetragen mit dem Beteiligten zu 2 als alleinigem Geschäftsführer. Ausweislich der einzigen zum Registerordner freigegebenen Gesellschafterliste vom 17.12.2012 ist alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft der Beteiligte zu 2. Der letzte im Handelsregister eingetragene Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom 29.10.2018 beinhaltet keine Regelungen im Hinblick auf die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
.Randnummer2

Der Beteiligte zu 2 hat am 12.05.2021 als alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 beschlossen. Zugleich hat er bestimmt, dass er nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist, sich zum alleinigen Liquidator bestellt sowie Regelungen zur allgemeinen Vertretungsbefugnis der Gesellschaft und zur Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation getroffen (vgl. Bl. 59g d. A.). Mit Handelsregisteranmeldung vom selben Tag (Urkunde Nr. … des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 59b f. d. A.)) hat der Beteiligte zu 2 dann angemeldet:Randnummer3

„1. Die Gesellschaft ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 aufgelöst.
2. Herr A ist nicht mehr Geschäftsführer.
3. Herr A, geb…wohnhaft … ist zum Liquidator bestellt.
 Die Vertretung ist abstrakt wie folgt geregelt …“.

Randnummer4

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schreiben vom 19.05.2021 – eingegangen bei dem Registergericht am 21.05.2021 – die Anmeldung zum Handelsregister elektronisch eingereicht und beantragt, die Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
vorzunehmen (Bl. 40 d. A.).Randnummer5

Mit Schreiben vom 27.05.2021 (Bl. 42 d.A.) an den verfahrensbevollmächtigten Notar hat das Registergericht erklärt, die Anmeldung vom 19.05.2021 sei verfrüht, sie datiere vom 12.05.2021 und beziehe sich auf einen Rechtsvorgang, der am 31.12.2021 eintreten solle. Eine Registeranmeldung dulde keine Bedingungen und Befristungen. Sie müsse sich auf Geschehenes beziehen; Bevorstehendes genüge nicht, weil das Registergericht nicht prüfen könne, ob die erwartete Tatsache eintrete. Die Anmeldung sei daher zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu zu stellen.Randnummer6

Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 (Bl. 44 der Akte) hat der verfahrensbevollmächtigte Notar darauf hingewiesen, dass nicht die Anmeldung als solche befristet sei, diese sei unbedingt, da sie nicht auf den 31.12.2021 befristet sei. Zulässig sei hingegen der Beschluss über die Auflösung einer Gesellschaft unter einer aufschiebenden Befristung. In diesen Fällen sei anerkannt, dass verfahrensrechtlich die Anmeldung bereits vor diesem Zeitpunkt zulässig sei, zumindest wenn die Wirkungen der Beschlussfassung in dem Jahr der Anmeldung einträten. Ein Zuwarten bis zum Eintritt der Befristung des Beschlusses sei nicht erforderlich (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 65 Rn. 10). Dies sei vorliegend der Fall, weswegen er um die beantragte Eintragung bitte.Randnummer7

Das Registergericht hat mit Schreiben vom 09.06.2021 (Bl. 45 d. A.) an seiner Ansicht festgehalten, dass eine Registeranmeldung nicht befristet sein könne und die Anmeldung vom 12.05.2021 verfrüht sei. Gegen eine zeitnahe Befristung bestünden nach herrschender Meinung keine grundlegenden Bedenken. Von einer zeitnahen Befristung spreche man allerdings nur bei bis zu 15 Tagen. Die Anmeldung sei daher zurückzunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt neu zu stellen.Randnummer8

Daraufhin hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz an das Registergericht vom 10.06.2021 an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Er hat wiederum darauf hingewiesen, dass die Registeranmeldung als solche nicht befristet sei. Lediglich die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
sei zum 31.12.2021 bestimmt worden. Dass in einem solchen Fall die Registeranmeldung zulässig sei, sei unter anderem durch das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 08.02.2007 zum Az. 15 W 34/07 und 414/06 anerkannt worden und decke sich auch mit der von ihm zitierten Literaturauffassung. Ferner sei er zur nochmaligen Prüfung bereit, wenn ihm mitgeteilt werde, worin die Befristung der Anmeldung liegen solle. Seine Anmeldung als solche sei nicht befristet, lediglich der Inhalt der AnmeldungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anmeldung
Inhalt der Anmeldung
, die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
zum 31.12.2021 sei befristet, was allerdings zulässig sei. Sollte das Gericht unverändert an seiner Auffassung festhalten, bitte er um Zurückweisung seines Antrages, damit hiergegen Beschwerde eingelegt werden könne.Randnummer9

Mit Beschluss vom 05.07.2021 hat das Registergericht die Anmeldung vom 12.05.2021, nach der die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
eingetragen werden soll, kostenpflichtig zurückgewiesen (Bl. 46 d. A.). Die Anmeldung der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
sei verfrüht. Diese beziehe sich auf einen Rechtsvorgang der erst am 31.12.2021 eintreten solle. Eine Registeranmeldung dulde keine Befristung. Sie müsse sich auf Geschehenes beziehen. Bevorstehendes genüge nicht, weil das Registergericht nicht prüfen könne, ob die Tatsache eintrete. Gegen eine zeitnahe Befristung bestünden nach herrschender Meinung keine grundlegenden Bedenken. Von einer zeitnahen Befristung spreche man allerdings nur bei bis zu 15 Tagen.Randnummer10

Gegen diesen ihm am 08.07.2021 zugestellten Beschluss hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz an das Registergericht vom 12.07.2021 – dort eingegangen am selben Tag – Beschwerde eingelegt (Bl. 51 d.A.). Das Registergericht gehe davon aus, dass die Registeranmeldung befristet sei und daher eine Eintragung nicht möglich wäre. Die Registeranmeldung als solche sei allerdings nicht befristet. Lediglich die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
sei zum 31.12.2021 bestimmt worden. Zulässig sei der Beschluss über die Auflösung einer Gesellschaft unter einer aufschiebenden Befristung. In diesen Fällen sei anerkannt, dass verfahrensrechtlich die Anmeldung bereits vor diesem Zeitpunkt zulässig sei, zumindest wenn die Wirkungen der Beschlussfassung in dem Jahr der Anmeldung einträten. Ein Zuwarten bis zum Eintritt der Befristung des Beschlusses sei nicht erforderlich (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 65, Rn. 10). Dass in einem solchen Fall die Registeranmeldung zulässig sei, sei unter anderem durch das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 08.02.2007 zum Az. 15 W 34/07, 414/06 anerkannt worden und decke sich auch mit der von ihm zitierten Literaturauffassung. Er bitte daher, die Eintragung wie beantragt in das Handelsregister vorzunehmen.Randnummer11

Mit Beschluss vom 14.07.2021 hat das Registergericht der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen; das Beschwerdevorbringen rechtfertige eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht (Bl. 54 d. A.).Randnummer12

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat telefonisch gegenüber dem Berichterstatter des Senats mitgeteilt, dass sich das Beschwerdebegehren darauf richte, dass in erster Linie eine unmittelbare Eintragung der angemeldeten Tatsachen erfolge, jedenfalls aber eine Eintragung nach dem 31.12.2021. Nachdem er dies nicht, wie erbeten, noch schriftlich zur Akte mitgeteilt hat, hat der Berichterstatter des Senats den Verfahrensbevollmächtigten mit Telefax vom 19.08.2021 auf den vorgenannten Gesprächsinhalt hingewiesen und weiterhin darauf, dass die Beschwerde nach Ansicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe und der Senat beabsichtige, die Sache nach dem 01.09.2021 zu entscheiden. Weiterer Schriftverkehr ist nachfolgend nicht mehr zur Akte gelangt.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet.Randnummer14

Das Registergericht hat die Anmeldung der Gesellschaft vom 12.05.2021 zu Recht zurückgewiesen.Randnummer15

Dabei legt der Senat die Anmeldung und den zugrundeliegenden Gesellschafterbeschluss vom 12.05.2021 trotz des missverständlichen objektiven Wortlauts dahingehend aus, dass auch das Ausscheiden des Geschäftsführers und dessen Bestellung zum Liquidator sowie die abstrakte Vertretung der Gesellschaft ebenfalls erst mit Ablauf des 31.12.2021 – dem Zeitpunkt der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
– Geltung erlangen sollen. Nur diese Auslegung, die ihre erforderliche Stütze in Ziffer 1 der Beschlussfassung über die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
zum 31.12.2021 findet, führt zu einem rechtlich möglichen und damit auch die recht verstandene Interessenlage der Beteiligten berücksichtigenden Ergebnis. Schon die Bestellung eines bereits aktuellen Liquidators ist ohne ebenfalls bereits wirksame Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
nicht möglich. Auch das Ausscheiden des Beteiligten zu 2 bereits mit Beschlussfassung vom 12.05.2021 kann ersichtlich nicht gewollt gewesen sein, nachdem die Gesellschaft andernfalls seit dem 12.05.2021 ohne gesetzlichen Vertreter wäre (zu der nach allgemeinen Regeln erfolgenden Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses und der Handelsregisteranmeldung vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. II ZR 73/16, zitiert nach beck-online; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 76a, m.w.N. auch zur obergerichtlichen Rechtsprechung).Randnummer16

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Handelsregisteranmeldung selbst als Verfahrensantrag grundsätzlich nicht befristet oder bedingt erklärt werden kann, jedenfalls soweit es sich nicht um Rechtsbedingungen oder um die Abhängigkeit der beantragten Eintragung von innerverfahrensmäßigen Voraussetzungen handelt (vgl. insgesamt etwa Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 12, Rn. 2, Preuß in Oetker, HGB, 7. Aufl., § 12, Rn. 10, m.w.N.; Koch in Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 12, Rn. 20, m.w.N.; so grundsätzlich auch Krafka in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 12, Rn. 10, der insoweit allerdings keine Bedenken gegen eine zeitnahe Befristung der Registeranmeldung hat, wenn diese nicht über 15 Tage hinausgeht; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.03.2017, Az. 2 W 26/17, Rn. 7, Oberlandesgericht Hamm, Beschlüsse vom 04.08.2010, Az. 15 W 85/10, Rn. 8, und vom 08.02.2007, Az. 15 W 414/06, Rn. 11, jeweils m.w.N. und zitiert nach juris).Randnummer17

Da eine derartige ausdrückliche Befristung oder Bedingung im Hinblick auf die Anmeldung als Verfahrensantrag wohl regelmäßig nicht erklärt werden soll – was im Hinblick auf die zuvor dargestellte allgemeine Auffassung auch naheliegt –, liegt allerdings der Schwerpunkt bei der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen mit einer Anmeldung inhaltlich eine Tatsache angemeldet werden darf, deren Eintritt selbst etwa unter einer Befristung oder einer Bedingung steht.Randnummer18

Um Letzteres geht es auch vorliegend, nachdem sich aus dem Wortlaut der Anmeldung kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Anmeldung vom 12.05.2021 selbst unter einer Befristung/Bedingung erklärt worden ist, was die Beschwerde ja auch ausdrücklich verneint. Dem entspricht auch der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten gegenüber dem Berichterstatter des Senats telefonisch erklärt hat, dass es ihm in erster Linie darum gehe, eine unmittelbare Eintragung zu erreichen, und nur, wenn dies nicht möglich sei, eine solche nach dem 31.12.2021.Randnummer19

Ob das Registergericht, wovon die Beschwerde ausgeht, letztlich tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Anmeldung selbst unter einer Befristung/Bedingung erklärt worden ist, kann offenbleiben, da sich die Entscheidung des Registergerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Jedenfalls hat das Registergericht aber in seiner Begründung gerade auch Elemente verwendet, die sich auf den Inhalt der AnmeldungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anmeldung
Inhalt der Anmeldung
selbst beziehen und nicht auf diese als Verfahrenshandlung.Randnummer20

Das Handelsregister soll grundsätzlich nur über gegenwärtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft geben, so dass eine Handelsregisteranmeldung grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Tatsachen und Rechtsverhältnisse möglich ist, die entweder bereits vorliegen (mit der Folge einer deklaratorisch wirkenden Eintragung) oder jedenfalls mit Eintragung wirksam werden (mit der Folge einer konstitutiv wirkenden Eintragung); die Eintragung erst zukünftig eintretender Ereignisse soll somit grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. etwa Koch, a.a.O., § 8, Rn. 52, m.w.N; Lamsi in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 8, Rn. 19, 20, m.w.N.; Krafka, Registerrecht, a.a.O., Rn. 31, 146). Krafka (a.a.O., Rn. 146) weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Registerverfahrens einerseits nur der aktuelle Stand der Rechtsverhältnisse in der Eintragung aufscheinen soll und andererseits die Aktualisierung der Eintragungen vornehmlich Aufgabe der Beteiligten ist, nicht aber von Amts wegen durch das Gericht herbeizuführen ist. Letzteres wäre auch mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen der Registergerichte nicht in Einklang zu bringen.Randnummer21

Einschränkend bejaht die herrschende Auffassung in der Literatur allerdings für den Sonderfall einer befristeten oder aufschiebend befristeten Satzungsänderung – deren Eintragung im Handelsregister konstitutive Wirkung für den Eintritt der Satzungsänderung hat (vgl. § 54 Abs. 2 GmbHG) – die unmittelbare Eintragungsfähigkeit auch bereits vor Eintritt des maßgeblichen Ereignisses oder Zeitpunkts jedenfalls dann, wenn der Inhalt des entsprechenden Beschlusses eindeutig, für Gesellschafter und Dritte klar ersichtlich und entsprechend bei der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
deutlich gemacht wird. Dabei wird allgemein auf eine Rechtsprechung des Kammergerichts Bezug genommen, nach der das Gesetz nirgends die Abänderung des Gesellschaftsvertrages mit der Bestimmung verbiete, dass sie erst vom Eintritt eines künftigen Zeitpunkts oder Ereignisses ab in Wirksamkeit treten solle; selbst in das Handelsregister könnten solche Statutenänderungen schon vor dem Eintritt des Ereignisses oder Zeitpunkts eingetragen werden (vgl. zu Vorstehendem und den dortigen Nachweisen zu der über 100 Jahre alten Rechtsprechung des Kammergerichts etwa: Priester/Tebben in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 53, Rn. 185 und § 54, Rn. 49, je m.w.N., auch zur gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Bonn, Beschluss vom 04.11.1983, Az. 5 T 200/83; Harbarth in Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 53, Rn. 172 m.w.N.). Entsprechendes wird teilweise in der Literatur nicht nur für eine Satzungsänderung, sondern auch für sonstige konstitutiv wirkende Handelsregistereintragungen vertreten (vgl. etwa Heinze, NZG 2019, 847 ff., m.w.N. und Scheel, DB 2004, 2355 ff., allerdings jeweils mit der Einschränkung, dass der Zeitraum zwischen Eintragung und Zeitbestimmung überschaubar bleiben müsse, wobei auf einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten abgestellt wird). In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – lediglich das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 23.02.2010, Az. 31 Wx 161/09, zitiert nach juris) mit der Frage der aufschiebend befristeten Satzungsänderung befasst und auf die vorgenannte Literaturauffassung hingewiesen. Es konnte allerdings offenlassen, ob dieser Auffassung zu folgen ist, nachdem es dargelegt hat, es bestehe jedoch keine Pflicht zur Anmeldung einer solchen befristeten Satzungsbestimmung vor Eintritt deren Wirksamkeit. Es stehe vielmehr im Einklang mit dem Normzweck des § 54 GmbHG, wenn eine befristete Satzungsänderung vor Eintritt des Befristungszeitpunktes noch nicht zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
angemeldet werde; Rechtssicherheit und Rechtsklarheit würden dadurch nicht beeinträchtigt, im Gegenteil, der Registerinhalt gebe die derzeitige, bis zum Eintritt des Befristungszeitpunkts gültige Rechtslage zutreffend wieder.Randnummer22

Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Die Eintragung der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft
hätte nämlich selbst mit deren Eintritt zum Ablauf des 31.12.2021 lediglich deklaratorische Bedeutung, da vorliegend für den Tatbestand der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft
eine Satzungsänderung, die erst durch Eintragung wirksam werden könnte, nicht erforderlich war (vgl. hierzu etwa Haas, in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Aufl., 2019, § 60, Rn. 21, m.w.N. u.a. auf Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.10.2016, Az, II ZB 18/15, und Urteil vom 23.11.1998, Az. II ZR 70/97; Berner in Münchener Kommentar zum GmbHG, a.a.O., § 60, Rn. 102 m.w.N.).Randnummer23

Für deklaratorisch wirkende Eintragungen aber ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang – soweit ersichtlich einhellig – die Auffassung vertreten worden, dass diese nicht in das Handelsregister eingetragen werden können, bevor der einzutragende Vorgang wirksam geworden ist. So hat etwa das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 30.01.2018, Az.: 9 W 13/18, zitiert nach juris) zum Gesellschafterwechsel bei einer Kommanditgesellschaft (dort Eintragung eines noch ungeborenen Kindes) dargelegt, dass für die Zulässigkeit der Eintragung eines tatsächlich noch nicht wirksam gewordenen, mithin ungewissen, wenn auch wahrscheinlichen, künftigen Rechtserwerb im Handelsregister nichts spreche und unter anderem darauf hingewiesen, dass die erstrebte Vorverlagerung wahrscheinlicher künftiger Rechtsänderungen mit dem Prinzip der Registerwahrheit und der Registerklarheit nicht in Einklang stünde. Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 05.02.2003, Az. 3 Z BR 232/02, zitiert nach juris, m.w.N.) hat für eine nach seiner Ansicht nach nicht konstitutiv wirkende Eintragung der Aufhebung eines Unternehmensvertrages die Auffassung vertreten, dass dessen Beendigung nicht schon bei Abschluss des Aufhebungsvertrages feststehe, sondern erst mit dem dort für die Beendigung vorgesehenen Zeitpunkt; der Aufhebungsvertrag könnte vorher seinerseits rückgängig gemacht werden, und sei deshalb erst unmittelbar nach diesem Zeitpunkt anzumelden. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 15.12.1999, Az. 3 Wx 354/99, zitiert nach juris) hat eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Zukunft liegende Bestellung einer Person zum neuen Geschäftsführer der Gesellschaft nicht für eintragungsfähig erachtet.Randnummer24

Soweit es die auch hier maßgebliche Frage der Eintragung der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in das Handelsregister vor Eintritt des entsprechenden Auflösungsdatums betrifft, hat das Oberlandesgericht Hamm mit dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss vom 08.02.2007 (Az. 15 W 34/07, 414/06, zitiert nach juris), dem die Anmeldung eines erst am 28.12.2005 an das Amtsgericht übersandten Beschlusses vom 16.11.2005 über die Auflösung einer GmbH zum 31.12.2005 zugrunde lag, entschieden, dass hierdurch die verfahrensrechtliche Anmeldung zum Handelsregister selbst nicht von einer unzulässigen Bedingung abhängig gemacht worden sei; eine andere Frage sei es, ob das Registergericht die Eintragung wegen der Regelung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung erst im Januar 2006 habe eintragen können. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm dort dahingehend entschieden, dass es für die Entscheidung über die Anmeldung nur darauf ankomme, ob zum Zeitpunkt der Eintragung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vorlägen, mit der Folge, dass das vom Registergericht angenommene Hindernis (Eintragung und Anmeldung einer Tatsache die erst in einem zukünftigen Zeitpunkt wirksam werden solle) zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags durch das Registergericht jedenfalls nicht mehr bestanden habe (hierauf abstellend dann auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.08.2010, Az. 15 W 85/10, zitiert nach juris, im Falle einer befristeten Geschäftsführerbestellung). Es liegt im Hinblick auf diese Begründung nahe, dass auch das Oberlandesgericht Hamm im Fall der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft
jedenfalls die deklaratorisch wirkende Eintragung der Auflösung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der entsprechenden Beschlussfassung für zulässig erachtet hat.Randnummer25

Unter Festhaltung an seiner vorgenannten Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 26.03.2021 (Az.: 27 W 18/21, zitiert nach juris) ebenfalls im Zusammenhang mit der Anmeldung einer dort am 02.11.2020 mit Wirkung zum 31.12.2020 beschlossenen Auflösung einer GmbH – für die das Registergericht im Januar 2021 die Auffassung vertreten hatte, es bestünde dort ein Eintragungshindernis, weil die Versicherungserklärung des Liquidators (§§ 66 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 GmbHG) zu früh abgegeben worden sei – dargelegt, dass die Zurückweisung eines verfrühten Eintragungsantrages jedenfalls dann nicht mehr in Betracht komme, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Eintragungsvoraussetzungen vorlägen; auf den Umstand, dass der Antrag zu früh eingegangen sei, könne dann nicht mehr abgestellt werden. Das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 15.03.2017, Az. 2 W 26/17, zitiert nach juris) hat ebenfalls – unter Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.02.2007 – im Fall einer am 20.12.2016 übermittelten Anmeldungserklärung zur Auflösung einer Gesellschaft mit Ablauf des 31.12.2016 aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2016 dargelegt, dass die dortige Anmeldung als solche nicht unter eine unzulässige Bedingung oder Befristung gestellt worden sei und sie daher zulässig sei, nachdem die angemeldete Auflösung und Bestellung von Liquidatoren bereits erfolgt sei und der Eintritt der Rechtswirkungen nur noch von dem Eintritt des Kalenderdatums abhänge. Es hat aber weiterhin auch festgestellt, dass die Eintragung im dortigen Fall nicht habe zurückgewiesen werden können, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eintragungsantrag die Befristung eingetreten gewesen sei.Randnummer26

Auch die Kommentierung der Literatur zu § 65 GmbHG (Anmeldung und Eintragung der Auflösung) vertritt fast einhellig die Auffassung, dass die deklaratorisch wirkende Eintragung der Auflösung einer GmbH in das Handelsregister erst nach dem entsprechenden Befristungseintritt erfolgen dürfe (vgl. etwa Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2020, § 65, Rn. 4; Wicke in Wicke, GmbH-Gesetz, 4. Aufl. 2020, § 65 Rn. 2; Frank in Saenger/Inhester, GmbH-Gesetz, 4. Aufl. 2020, § 65 Rn. 14; Arnold in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 65 Rn. 10; Gesell in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, 6. Aufl. 2017, § 65 Rn. 4; Altmeppen in Altmeppen, GmbH-Gesetz, 10. Aufl. 2021, Rn. 2; Eller, Liquidation der GmbH, 4. Aufl. 2021, Rn. 41, zitiert nach juris; kritisch im Hinblick auf eine Eintragungsfähigkeit deklaratorisch wirkender Eintragungen erst nach Eintritt einer Befristung etwa Heinze, a.a.O.).Randnummer27

Der Senat schließt sich der vorgenannten herrschenden Auffassung an. Es ist kein durchgreifender Grund für die Eintragung einer lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragung im Handelsregister vor dem Zeitpunkt des Eintritts der entsprechenden Tatsache ersichtlich. So greift hier insbesondere das für etwaige konstitutiv wirkende Handelsregistereintragungen angeführte Argument, dass das anmeldende Unternehmen schon vor dem Fristablauf (Bedingungseintritt) ein Rechtsschutzbedürfnis dafür haben könne, dass die eingetragene Tatsache genau zum Zeitpunkt des Fristablaufs (Bedingungseintritts) wirksam werde, hier schon deswegen nicht, weil die entsprechende Tatsache der Auflösung unabhängig von dieser Eintragung im Handelsregister mit Ablauf des 31.12.2021 eintritt. Letzteres wird allerdings auch nur dann eintreffen, wenn die Gesellschaft nicht vorher – was bis zum Ablauf des 31.12.2021 auch rechtlich möglich ist – den Auflösungsbeschluss wiederum aufhebt. Gerade diese Möglichkeit spricht dann aber wiederum gegen eine jetzt schon erfolgende Eintragung der Auflösung mit Ablauf des 31.12.2021 aufgrund der damit verbundenen und vom Registergericht auch nicht auszuräumenden Gefahr einer dann falschen Registereintragung.Randnummer28

Ausgehend hiervon kann die mit der Beschwerde in erster Linie verfolgte – lediglich deklaratorisch wirkende – Eintragung der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
jedenfalls nicht vor dem Ablauf des 31.12.2021 erfolgen.Randnummer29

Auch soweit demgegenüber Haas (in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 65, Rn. 10) die Auffassung vertritt, die Handelsregistereintragung könne sofort erfolgen, in jedem Fall aber erst in dem Jahr, in dem die Wirkungen der Beschlussfassung eintreten sollen, ergibt sich hier kein anderes Ergebnis, da die Wirkung der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
erst im Jahr 2022 eintritt. Dies verkennt offensichtlich auch die Beschwerde, wenn sie zur Begründung ihrer Ansicht gerade auf diese Literaturstelle verweist.Randnummer30

Aber auch soweit die Beschwerde (hilfsweise) die Eintragung aufgrund vorliegender Anmeldung mit Ablauf des 31.12.2021 begehrt, hat die Beschwerde keinen Erfolg.Randnummer31

Allerdings wird in der Literatur – meist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.02.2007 (a.a.O.), teilweise auch auf diejenige des Thüringer Oberlandesgerichts (a.a.O.) – darauf hingewiesen, dass die verfrühte Anmeldung eines Auflösungsbeschlusses, der unter einer Befristung gefasst worden ist, nicht ungültig sei, wobei, wie oben bereits dargelegt, die Eintragung allerdings erst nach Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses erfolgen könne (vgl. u. a. Altmeppen, a.a.O., Wicke a.a.O., Kleidieck a.a.O.). Daran ist zunächst richtig, dass die Anmeldung selbst als Verfahrenshandlung dann unzulässig ist, wenn sie durch eine Bedingung/Befristung unter einen Vorbehalt gestellt ist; dies entspricht der bereits dargestellten allgemeinen Auffassung und ist auch so Inhalt der beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.02.2007 (a.a.O.) und des Thüringer Oberlandesgerichts (a.a.O.). Liegt ein derartiger Fall nicht vor, ist die Anmeldung also vorbehaltlos erklärt, versteht es sich von selbst, dass die Anmeldung dann als solche unter diesem Aspekt auch zulässig ist.Randnummer32

Eine andere, kaum ausdrücklich problematisierte Frage ist es aber, ob eine derartige zulässige Anmeldung dann etwa aus registerverfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen werden darf.Randnummer33

Dabei muss hier nicht entschieden werden, ob die Eintragungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei Gericht vollständig vorliegen müssen. Von der Zulässigkeit einer Zurückweisung der Anmeldung ist nämlich jedenfalls dann auszugehen, wenn, wie vorliegend die Anmeldung der lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragung der Auflösung einer Gesellschaft schon über ein halbes Jahr vor dem Auflösungszeitpunkt angemeldet wird. Wie oben bereits dargelegt, kann die Eintragung dieser Tatsache erst mit Ablauf des 31.12.2021 erfolgen. Das Registergericht – bzw. nunmehr der Senat – wäre also hier gehalten, seine Bearbeitung zu Herstellung der Eintragungsfähigkeit hinauszuzögern, was aber wiederum auch nicht dem eigentlich vordringlichen Begehren der Beteiligten auf sofortige Handelsregistereintragung entsprechen würde. So müsste das Registergericht selbst für eine entsprechende Wiedervorlage des Vorgangs Sorge tragen und somit die entsprechende Frist selbst überwachen. Dies kann aber nicht Aufgabe des Registergerichts sein, wenn es vielmehr der Gesellschaft selbst ohne weiteres möglich ist, die Anmeldung zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem das dargelegte Eintragungshindernis nicht mehr besteht (so im Ergebnis etwa auch Schmidt/Scheller, in Scholz, a.a.O. § 65, Rn. 8). Andernfalls bestünde auch im Falle einer eigenen Wiedervorlage und entsprechenden späteren Eintragung der Auflösung durch das Registergericht wiederum ein erhöhtes Risiko einer zwischenzeitlich erfolgten abweichenden Beschlussfassung der Gesellschaft. Auch wenn dieses Risiko grundsätzlich im Zusammenhang mit lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragungen nicht auszuschließen ist, bedarf es keiner zusätzlichen Erhöhung dieses Risikos durch zu vermeidende verfahrensrechtliche Gestaltungen.Randnummer34

Von einer Zurückweisungsbefugnis einer verfrühten Anmeldung der Auflösung geht möglicherweise nunmehr auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 26.03.2021, a.a.O.) aus, wenn es darlegt, dass die „…Zurückweisung eines verfrühten Eintragungsantrags… jedenfalls dann nicht mehr in Betracht …“ komme, wenn die Eintragungsvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt vorlägen.Randnummer35

Im Hinblick auf die hier vorliegenden tatsächlichen Umstände bedarf es letztlich auch keiner Entscheidung darüber, ob das Registergericht gehalten war, den Eintragungsantrag, statt ihn zurückzuweisen, dann bis zur Eintragungsreife „liegen zu lassen“, was vereinzelt vertreten wird, wenn lediglich eine kurze Befristung von bis zu 2 Wochen erfolgt ist (vgl. hierzu etwa Krafka, Registerrecht, a.a.O., Rn. 147). Dabei werden tatsächliche Gründe häufig sowieso dazu führen, dass eine frühere Bearbeitung durch das Registergericht nicht erfolgt. Ein – wie hier von den Beteiligten hilfsweise geäußerter – Wunsch einer aufgeschobenen abschließenden Bearbeitung der Anmeldung erst nach Fristeintritt wäre letztlich aber auch kaum mehr von einer – wie dargelegt – unzulässigen Befristung/Bedingung der Anmeldung selbst zu unterscheiden.Randnummer36

Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Beteiligten nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus § 22 Absatz 1, 25 Abs. 1 GNotKG ergibt, nachdem eine anderweitige Entscheidung über die Kostentragung nicht veranlasst war.Randnummer37

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. So ist etwa bislang die Frage der Zurückweisungsfähigkeit der Anmeldung einer deklaratorisch wirkenden Eintragung vor dem Eintritt der angemeldeten Tatsache von grundsätzlicher Bedeutung und – soweit ersichtlich – bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

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Auflösung GmbH
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 I Gesellschafterversammlung I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: Auflösung, Auflösung der Gesellschaft, Auflösung GmbH, Auflösung und Liquidation der Vor-GmbH, Auflösungsbeschluss, Gesellschafterversammlung