§ 29 GmbHG
1. Infolge der Kaduzierung verliert ein Gesellschafter nur für die Zukunft die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Rechte und Pflichten, behält aber einen bereits entstandenen Anspruch auf rückständigen Gewinn.
2. Der ausgeschiedene Gesellschafter ist nach Verlust seiner Mitgliedschaftsrechte ohne weiteres dazu berechtigt, den Anspruch auf ihm noch zustehende rückständige Gewinne unmittelbar im Wege der Zahlungsklage geltend zu machen.
Löffler I www.K1.de I Gesellschaftsrecht I Gesellschafterversammlung I M&A I Unternehmenskauf I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2023
Schlagworte: Gewinnanteil, Gewinnauszahlungsanspruch, Gewinnentnahmen, Gewinnrealisierung, Gewinnverteilung, Kaduzierung, offene Gewinnausschüttung, Rechtsstellung des ausgeschlossenen Gesellschafters