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KG, Beschluss vom 13.05.1965 – 1 W 848/65

GmbHG §§ 49 Abs. 1, 63 Abs. 2; KO § 207 Abs. 1 – Zumutbarkeit der Nachfrage nach Tageszeit der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zumutbarkeit der Nachfrage nach Tageszeit der Gesellschafterversammlung

a) Unabhängig von der Regelung der Vertretungsmacht und der Geschäftsführung ist jeder Geschäftsführer für sich allein befugt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen.

b) Auch wenn einer der Geschäftsführer, der allein nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft beantragt, handelt er nicht im eigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft.

Weitere Nichtigkeitsgründe findet die weitere Beschwerde in der Nichtbeachtung der für die Einberufung geltenden Formvorschriften.

Mit der Rüge, daß die Einladung dem Gesellschafter F. erst am 14. 1. 1965 zugegangen, also nicht, wie in § 51 Abs. 1 GmbHG vorgeschrieben, mit einer Frist von mindestens einer Woche bewirkt worden sei, verkennt die weitere Beschwerde den Inhalt dieser Vorschrift. Die Frist ist nicht von dem Eingang der Einladung, sondern von ihrer Aufgabe zur Post an zu berechnen (RGZ 60, RGZ Band 60 Seite 144; Scholz, aaO § 51 Randn. 3, 5; Hachenburg, aaO § 51 Erl. 4 a). Es wird auch die Ansicht vertreten, daß die Frist mit dem Tag des voraussichtlichen Zugangs der Einladung beginne (Baumbach-Hueck, aaO § 51 Erl. 3). In jedem Fall ist jedoch die Wochenfrist eingehalten worden. Denn die Einladung ist am 9. Januar 1965 zur Post gegeben worden und bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Gesellschafters F., Rechtsanwalt Dr. W., am 11. 1. 1965 eingegangen.

Auch mit dem Vorbringen, daß Rechtsanwalt Dr. W. nicht zur Entgegennahme der Einladung bevollmächtigt gewesen und die Einladung jedenfalls dem Gesellschafter nicht als eingeschriebener Brief zugegangen sei, kann die Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse nicht begründet werden. Es ließe sich zunächst die Ansicht vertreten, daß ebenso wie die Einladung unter der letzten der Gesellschaft bekannten Anschrift eines Gesellschafters genügt (Scholz, aaO § 51 Erl. 3), auch eine Einladung ordnungsgemäß ist, die einer der Gesellschaft als Bevollmächtigte des Gesellschafters bekannten Person übersandt wird. Immerhin stellt sich dann die Frage, ob der einladende Geschäftsführer den Adressaten für bevollmächtigt halten durfte. Für die Entscheidung genügt jedoch die Feststellung, daß dieser Mangel keine Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse nach sich zieht. Selbst die Einladung durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger an Stelle eines an jeden Gesellschafter gerichteten eingeschriebenen Briefes ist als Verstoß von geringerer Bedeutung beurteilt worden, der nur eine Anfechtbarkeit der gefaßten Beschlüsse zur Folge haben kann (KG, JW 36, JW Jahr 1936 Seite 334). Das muß jedenfalls dann gelten, wenn die Einladung den Gesellschafter erreicht hat. Wie bereits das LG ausgeführt hat, beschränkt sich die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen auf besonders schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften (Baumbach-Hueck, aaO Anh. zu § 47 Erl. 2 und § 51 Erl. 5; Hachenburg, aaO § 45 Erl. 15 a und b; Scholz, aaO § 51 Erl. 8). Einen so gewichtigen Fehler stellt die Einladung an einen Bevollmächtigten des Gesellschafters, der nur gerade nicht für die Entgegennahme der Einladung Vertretungsbefugnis besaß, nicht dar. Das gleiche gilt für die Einladung durch gewöhnlichen Brief, zumal durch die Form des Einschreibens nicht der Zugang, sondern die Aufgabe zur Post nachgewiesen werden soll.

Die Mitteilung der Tageszeit, zu der die Versammlung beginnen sollte und die in der Einladung unterblieben sein soll, kann unter den gegebenen Verhältnissen nicht als wesentlicher Inhalt der Einladung angesehen werden. Ort und Tag der Versammlung waren mitgeteilt. Der Gesellschafter F. mußte in jedem Fall von Hamburg nach Berlin reisen. In Berlin hätte er die in Aussicht genommene Tageszeit sofort erfahren können. Tatsächlich hat er von der Uhrzeit anläßlich eines Ferngesprächs Kenntnis erhalten, das er mit dem anderen Geschäftsführer am 18. 1. 1965 geführt hat, um eine Verlegung des Termins zu erreichen. Es ist richtig, daß die Einladung grundsätzlich Zeit und Ort der Versammlung angeben muß und daß bei einem Unterbleiben dieser Angaben entsprechend der für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmung des § 195 Nr. 1 AktG die gefaßten Beschlüsse als nichtig zu erachten sind (Scholz, aaO § 45 Erl. 12; Hachenburg, aaO § 45 Erl. 15 a und b; Baumbach-Hueck, § 51 Erl. 5). Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß ein Gesellschafter nicht an einer Versammlung teilnehmen kann, deren Zeit und Ort er nicht weiß, und daß ihm die Teilnahme nicht durch noch nötige Rückfragen erschwert worden soll. Der Zweck des Gesetzes wird aber nicht in Frage gestellt, wenn bei einem Kreis von drei miteinander bekannten Gesellschaftern die Einladung eines von ihnen neben Ort und Tag der Versammlung nicht die Stunde angibt. Nur die Verletzung der für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung schlechthin unabdingbaren Vorschriften kann die einschneidende Rechtsfolge einer Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse rechtfertigen.

Hiernach war die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
F. durch die Gesellschafterversammlung am 19. 1. 1965 mindestens zunächst wirksam, und der Gesellschafter F. war nicht mehr Geschäftsführer, als er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die sofortige Beschwerde gegen die Verfügung des AG v. 21. 1. 1965 einlegte. Da die Beschwerdebefugnis auf dem Recht beruht, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen, und dieses Recht nicht dem Gesellschafter, sondern nur dem Geschäftsführer zusteht, hat das LG die sofortige Beschwerde mit Recht als unzulässig verworfen. Einer Prüfung der gegen die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung erhobenen Bedenken bedarf es nicht mehr.

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