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BGH, Urteil vom 26. Februar 1996 – II ZR 114/95

§ 626 Abs 2 BGBFristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Anstellungsvertrages I Fristbeginn bei Aufklärungsbedarf zum wichtigen Grund

Zu Beginn der Frist des BGB § 626 Abs 2, wenn die tatsächlichen Grundlagen des wichtigen Grundes noch aufklärungsbedürftig sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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seines Anstellungsvertrages. Er war ab Oktober 1990 für fünf Jahre zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. In der Sitzung vom 7. Januar 1993 beschloß der Verwaltungsrat der Beklagten, sich vom Kläger zu trennen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 1993, das dem Kläger noch an diesem Tage übergeben wurde. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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unwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, bis zum September 1995 die vereinbarten Vergütungen zu zahlen. Randnummer2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Randnummer4

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beschluß des Verwaltungsrates vom 7. Januar 1993 hätten nur vier Kündigungsgründe zugrunde gelegen, auf die sich die gerichtliche Prüfung zu beschränken habe. Soweit die Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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auf den Vorwurf der Nichtvorlage des Wirtschaftsplanes für 1993 gestützt worden sei, habe kein wichtiger Grund vorgelegen. Hinsichtlich der drei weiteren Kündigungsgründe sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden. Insgesamt sei die Kündigung nicht gerechtfertigt. Randnummer5

Diese Begründung ist, wie die Beklagte mit Erfolg rügt, nicht frei von Rechtsirrtum. Randnummer6

1. Das Berufungsgericht hat sich verfahrensfehlerhaft nur mit vier Kündigungsgründen befaßt und damit die Beklagte mit einem erheblichen Teil ihres Vorbringens ausgeschlossen. Dieses Vorgehen verletzt § 286 ZPO. Randnummer7

Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung des Schreibens des Vorsitzenden des Verwaltungsrates vom 20. Januar 1993, in dem die Kündigung eindeutig auf neun Gründe gestützt wird. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Vorsitzende habe in diesem Schreiben über die in dem Beschluß des Verwaltungsrates herangezogenen vier Gründe hinaus selbständig weitere Kündigungsgründe geltend gemacht, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht vermag für ein solches Vorgehen des Vorsitzenden weder einen Anlaß oder ein Motiv anzugeben noch einen dahingehenden Parteivortrag aufzuzeigen. Bei der Beurteilung des Schreibens in den Entscheidungsgründen läßt sich das Berufungsgericht offenbar entscheidend davon leiten, es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß der Verwaltungsrat die Kündigung lediglich auf vier Gründe gestützt habe. Dieses Verständnis beruht jedoch auf einem Widerspruch und bindet daher den erkennenden Senat nicht. In den Tatbestand des Berufungsurteils (BU 6) nimmt das Berufungsgericht nämlich die Berufungsbegründung der Beklagten in Bezug, in der die Auffassung des Landgerichts, der Verwaltungsrat habe nur vier Gründe für die Kündigung herangezogen, beanstandet wird. Das Berufungsgericht gibt auch im Tatbestand (BU 5) als streitigen Vortrag der Beklagten diese Rüge aus der Berufungsbegründung zumindest andeutungsweise wieder. Das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und gegebenenfalls die angebotenen Beweise erheben müssen. Randnummer8

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wäre auch für die von der Beklagten ausgesprochene Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt gewesen. Rechtsfehlerhaft ist, daß das Berufungsgericht den 29. Dezember 1992 als Beginn des Laufes der Frist mit der Begründung ansieht, in diesem Zeitpunkt habe das kündigungsberechtigte Organ Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gehabt. Randnummer9

a) Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Kündigungsberechtigte zu Beginn der Frist eine sichere und umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hätte haben müssen. Solche Tatsachen liegen dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht ist, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist (Sen.Urt. v. 24. November 1975 – II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78). Nach den bisher getroffenen Feststellungen hatte der Vorsitzende am 29. Dezember 1992 diese sichere Kenntnis nicht. Ihm wurde an diesem Tag das Ergebnis der Belegprüfung der Buchhaltung vorgelegt, aus dem eine Liste von 45 klärungsbedürftigen Buchungsvorgängen erstellt wurde. Darunter waren auch die Belege zu den vom Berufungsgericht geprüften vier Kündigungsgründen. Der Kläger konnte erstmals am 4. Januar 1993 und in einem weiteren Gespräch am 7. Januar 1993 zu den offenen Punkten Stellung nehmen. Die Annahme des Berufungsgerichtes, mit der Übergabe der Belege und der Kenntnisnahme der sich daraus ergebenden Vorwürfe habe der Vorsitzende bereits alle maßgeblichen Tatsachen für die Kündigung gekannt, weil später zu den die vier Kündigungsgründe betreffenden Belegen und den Vorwürfen keine zusätzlichen Erkenntnisse hinzugekommen seien, wird der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht gerecht. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichtes hatte sich der Vorsitzende bis kurz vor der Sitzung des Verwaltungsrates gemeinsam mit dem Kläger um die Überprüfung aller sich aus der Belegprüfung ergebenden, umstrittenen Geschäftsvorfälle auch mit dem Ziel bemüht, sämtliche Verdachtsmomente aufzuklären und dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Vorwürfe auszuräumen. Damit war in dieser Zeit noch offen, ob dies dem Kläger gelingen und er sein Dienstverhältnis fortsetzen konnte, oder ob es in der Sitzung des Verwaltungsrates zu einem Beschluß über eine Trennung kommen würde. Die in der Rechtsprechung des Senates gestellten Anforderungen an eine sichere und umfassende Kenntnis der maßgeblichen Kündigungsgründe sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht aus der Vielzahl der Belege und Vorwürfe, die an diesem Tag noch alle als Kündigungsgründe in Betracht kamen, nachträglich an einzelne Belege anknüpft und trotz notwendiger, weiterer Aufklärung des gesamten Kündigungssachverhaltes bereits eine vollständige Kenntnis des Vorsitzenden des Verwaltungsrates annimmt. Randnummer10

b) Das Berufungsgericht hat auch auf keinen früheren Termin als den 7. Januar 1993 für den Beginn des Laufes der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB abstellen können. Der Lauf der Frist war bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Denn der Vorsitzende hat angesichts seiner gemeinsam mit dem Kläger vorgenommenen Bemühungen um Aufklärung der Vorwürfe keine pflichtwidrige Verzögerung bei der Einberufung des Verwaltungsrates bewirkt, die allenfalls die Frist zu einem früheren Zeitpunkt hätte beginnen lassen können (Sen.Urt. v. 19. Mai 1980 – II ZR 169/79, ZIP 1980, 896, 897). Der nächste Termin für die Sitzung des Verwaltungsrates war schon zu Beginn der Überprüfung der Verdachtsmomente auf den 7. Januar 1993, damit unverzüglich, festgesetzt. Wegen der Feiertage und des Jahreswechsels hätte der Verwaltungsrat zumutbarerweise ohnehin nicht früher zusammentreten können. Randnummer11

II. Damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann und die Parteien gegebenenfalls ergänzend Stellung nehmen können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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