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OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2023 – 20 W 132/22

GmbH-Gesellschafterliste

§ 59 FamFG, § 40 Abs 1 S 1 GmbHG

1. Die Gesellschaft ist für den Fall der Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren Registerordner durch das Registergericht beschwerdebefugt.

2. Zu den formalen Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste gehört es auch, dass die Gesellschafterliste im Falle des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und unterschrieben worden ist. Das setzt voraus, dass die Liste grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator) unterschrieben und eingereicht worden sein muss (Anschluss an KG, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 – 22 W 15/18 und vom 14. Oktober 2022 – 22 W 43/22).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der Beschwerde wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens der Beschwerde ist die Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den dafür bestimmten, nach § 9 Abs. 1 HGB der unbeschränkten Einsicht unterliegenden, dem Registerblatt der die Beschwerde führenden A GmbH (nachfolgend nur bezeichnet als: die Gesellschaft) zugeordneten Registerordner durch das Registergericht.Randnummer2

Die Gesellschaft ist am 06.07.2011 im Handelsregister des Amtsgerichts Ortsteil1 unter HRB … mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR eingetragen worden. Am 30.12.2021 ist die Gesellschaft sodann im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufgrund Sitzverlegung unter Eintragung ihrer Fortsetzung eingetragen worden (HRB …) und das Registerblatt des Handelsregisters des Amtsgerichts Ortsteil1 ist entsprechend am 03.02.2022 geschlossen worden. Vor Eintragung des Sitzwechsels waren als letzte Eintragungen im Registerblatt des Amtsgerichts Ortsteil1 der dort seit dem 03.09.2020 als alleiniger Liquidator der Gesellschaft eingetragene C am 30.09.2021 unter Eintragung von B als neuem alleinigem Liquidator gelöscht, am 07.10.2021D als weiterer alleinvertretungsberechtigter Liquidator eingetragen sowie am 03.11.2021 die neue Geschäftsanschrift der Gesellschaft Straße1, Stadt2 eingetragen worden. Zusammen mit der Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main sind dann B und D als Liquidatoren der Gesellschaft gelöscht worden und D ist als alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft in deren Registerblatt eingetragen worden. Nach dem 30.12.2021 sind bislang keine weiteren Eintragungen im Registerblatt der Gesellschaft erfolgt.Randnummer3

Die letzte zum Registerordner der Gesellschaft am 01.10.2021 – noch von dem Amtsgericht Ortsteil1 – aufgenommene Gesellschafterliste weist als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft unter Verweis in der Veränderungsspalte auf „Geschäftsanteilsübertragung“ die E GmbH mit einem Anteil von insgesamt 100 % des nach wie vor 25.000,00 EUR betragenden Stammkapitals aus. Die Liste ist von einem Notar F als amtlich bestellter Vertreter des Notars H eingereicht worden, versehen mit dem Datum 23.09.2021 und mit der Bescheinigung über Veränderungen, die sich aufgrund seiner Urkunde vom 30.08.2021 (Nr. … ) ergeben hätten bei ansonsten mit den Eintragungen der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste bestehender Übereinstimmung. Die E GmbH ist seit dem 06.09.2016 im Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt unter HRB … eingetragen. Als deren alleiniger Geschäftsführer ist D eingetragen, der ausweislich der einzigen zu deren Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste auch deren alleiniger Gesellschafter ist.Randnummer4

Der Eintragung vom 07.10.2021 von D als weiterem Liquidator der Gesellschaft liegt der Beschluss der E GmbH als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft vom 02.10.2021 zugrunde, mit dem diese D zum weiteren Liquidator der Gesellschaft bestellt hat und die entsprechende Anmeldung durch D vom 04.10.2021. Der Eintragung der geänderten Geschäftsanschrift am 03.11.2021 liegt die entsprechende Anmeldung des D als Liquidator zu Grunde. Den Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 30.12.2021 über die Sitzverlegung etc. liegt der von dem Notar G (UR Nr. …) beurkundete Beschluss vom 25.10.2021 zugrunde. Dort hat die E GmbH unter der Erklärung, die einzige Gesellschafterin der Gesellschaft zu sein, die Fortsetzung der Gesellschaft als werbende Gesellschaft beschlossen (nach der Einstellung eines Insolvenzverfahrens im Jahre 2018, vgl. hierzu noch die späteren Ausführungen des Senats). Weiterhin hat sie neben verschiedenen Änderungen des Gesellschaftsvertrags, wie der Sitzverlegung, beschlossen, dass D und B nicht mehr Liquidatoren der Gesellschaft sind und hat D zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.Randnummer5

Weiterhin wird zunächst insgesamt auf die im elektronischen Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main einsehbaren – größtenteils vom Amtsgericht Ortsteil1 übernommenen Anmeldungen, Beschlüsse, Dokumente und vielfach geänderten Gesellschafterlisten sowie die nach Ersteintragung der Gesellschaft erfolgten vielfältigen Änderungen der Eintragungen in ihrem Registerblatt Bezug genommen.Randnummer6

Dort lässt sich – abgesehen von dem bereits Dargelegten – und unter einer ergänzenden Bezugnahme auf die dem Senat von dem Registergericht übersandte Registerakte des Amtsgerichts Ortsteil1 u. a. folgendes nachvollziehen:Randnummer7

Im Anschluss an eine Gesellschafterliste vom 08.04.2013, die die J Ltd. als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft ausweist, ist am 07.08.2014 und am 14.08.2014 jeweils eine notariell erstellte Gesellschafterliste, datiert auf den 05.08.2014 aufgenommen worden, die I und B mit Geschäftsanteilen von jeweils 12.500,00 EUR ausweist. Am 28.09.2015 ist im Registerordner eine notariell erstellte Gesellschafterliste vom 26.05.2015 aufgenommen worden, die als Gesellschafter K und B mit Geschäftsanteilen von jeweils 12.500,00 EUR ausweist. Am 06.10.2014 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden (Amtsgericht Ortsteil1, Az. …), das am 02.07.2018 wegen Wegfall des Eröffnungsgrunds gemäß § 212 InsO eingestellt worden ist. Dies ist jeweils im Registerblatt der Gesellschaft eingetragen worden, bei Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eintragung des amtswegigen Vermerks über die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH. Am 04.06.2015 ist B als alleine eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaft gelöscht worden und stattdessen ist als alleiniger Geschäftsführer L eingetragen worden. Dem vorausgegangen ist ein Beschluss des K über diesen Geschäftsführerwechsel, in dem er sich als alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft bezeichnet, verbunden mit dem Hinweis, dass der Geschäftsanteil des B durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.04.2015 aufgrund der Pfändung des GmbH-Anteils des B wirksam eingezogen worden sei. Am 04.06.2015 ist eine von L als Geschäftsführer unterzeichnete, auf den 02.06.2015 datierte Gesellschafterliste im Registerordner aufgenommen worden, die als Gesellschafter K mit einem Geschäftsanteil von 12.500,00 EUR ausweist und den Anteil des B als nach Einziehung erloschen. Am 18.10.2016 ist eine auf den 13.10.2016 datierte notarielle Gesellschafterliste aufgenommen worden, die neben dem bisherigen Hinweis auf den nach Einziehung erloschenen Anteil des B nunmehr die M GmbH mit einem Geschäftsanteil von 12.500,00 EUR als alleinige Gesellschafterin ausweist. Am 20.10.2017 ist eine auf den 17.10.2017 datierte notarielle Gesellschafterliste (1. Zwischenliste) aufgenommen worden, die nunmehr die M GmbH mit einem Geschäftsanteil von 25.000,00 EUR ausweist, auf der Grundlage einer notariellen Urkunde des Notars N (Nr. …) vom 17.10.2017. Am 23.10.2017 ist eine 2. notarielle Zwischenliste aufgenommen worden, die weiterhin die M GmbH als alleinige Gesellschafterin ausweist und am 24.10.2017 ist, wiederum unter Bezugnahme auf die Urkunde Nr. …, eine von dem Notar N erstellte notarielle Gesellschafterliste im Registerordner aufgenommen worden, die neben der M GmbH mit einem prozentualen Gesamtumfang der Beteiligung ihrer Geschäftsanteile von 80 % die O GmbH mit einem prozentualen Gesamtumfang von 20 % als Gesellschafter der Gesellschaft ausweist. Am 02.02.2018 haben die M GmbH (handelnd durch ihren Geschäftsführer K) und die O GmbH (handelnd durch ihren Geschäftsführer L) L als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen, K und P zu neuen Geschäftsführern bestellt sowie B nochmals mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen, da dieser vor dem Landgericht Stadt3 auf gerichtlichem Wege die Wiedereinsetzung als Geschäftsführer betreibe. Die diesbezügliche Anmeldung vom 02.02.2018 zum Handelsregister des Amtsgerichts Ortsteil1 wurde mit dortigem Beschluss vom 29.03.2018 bis zur Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung über ein bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängiges Berufungsverfahren (Az.: …) ausgesetzt (vgl. insoweit Bl. 52 der dem Senat von dem Registergericht übersandten Registerakte des Amtsgerichts Ortsteil1). Soweit für den Senat aus der vorgenannten Registerakte des Amtsgerichts Ortsteil1 nachvollziehbar, hatte B dort unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Stadt3 vom 17.01.2018 – in dem festgestellt worden ist, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft vom 17.04.2015 und vom 13.08.2016, mit welchen der Geschäftsanteil des B eingezogen worden sei, wie auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02.06.2015 mit dem dort beschlossenen Geschäftsführerwechsel nichtig seien (Bl. 21 ff. der Registerakte des Amtsgerichts Ortsteil1) – seine Wiedereintragung als Geschäftsführer und die Löschung des L beantragt. Allerdings ist ausweislich der genannten Registerakte gegen dieses Urteil des Landgerichts Stadt3 dann Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az. …) eingelegt worden (vgl. Schriftsatz der hiesigen Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft, Bl. 39 ff. der vorgenannten Registerakte), was dann zu dem vorgenannten Aussetzungsbeschluss des Registergerichts des Amtsgerichts Ortsteil1 vom 29.03.2018 geführt hat. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu Az. … (das auch in dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 02.07.2018 a. a. O. erwähnt wird, Bl. 31 ff. der Registerakte) ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nichts. Jedenfalls ist der unter dem 02.02.2018 angemeldete Geschäftsführerwechsel dann aber im Handelsregister der Gesellschaft am 16.09.2019 vollzogen worden. Mit Beschluss vom 20.07.2020 haben die M GmbH und die O GmbH unter Hinweis darauf, dass B vor Gerichten behaupte, Mitgesellschafter zu sein, festgestellt, dass dieser nicht stimmberechtigt sei und eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft durchgeführt. Der voll eingezahlte Geschäftsanteil des B sei mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt5 (Az. …) gepfändet worden; dieser Beschluss sei der Gesellschaft und der amtierenden Insolvenzverwalterin im Oktober 2016 zugestellt worden. Darüber hinaus liege in mehreren Fällen ein schwerwiegendes Fehlverhalten des B gegenüber der Gesellschaft vor, was im Einzelnen dargelegt wird. Sodann wurde erneut beschlossen, den Geschäftsanteil des B einzuziehen und der Geschäftsführer der Gesellschaft K beauftragt, B die Niederschrift über die Einziehung seines Geschäftsanteils zur Kenntnis zu bringen. Vorsorglich wurde B wiederum als Geschäftsführer abberufen. Weiterhin wurden P und K mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen und C mit sofortiger Wirkung als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft berufen. Nachdem C zunächst entsprechend mit Anmeldung vom 20.07.2017 als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft zur Eintragung in deren Registerblatt angemeldet worden ist, erfolgte dessen dortige Eintragung dann aufgrund berichtigter Anmeldung vom 24.08.2020 am 03.09.2020 als alleiniger Liquidator der Gesellschaft. Mit Beschluss vom 30.08.2021 (Urkunde Nr. … des Notars H) hat B unter der Erklärung, er sei alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft mit zwei Geschäftsanteilen zu je 12.500,00 EUR eine Gesellschafterversammlung beurkunden lassen, in der er den Nennbetrag der Geschäftsanteile auf 1,00 EUR Geschäftsanteil umstellte, C mit sofortiger Wirkung als Liquidator abberief und sich selbst zum neuen Liquidator der Gesellschaft bestellte. Außerhalb der Gesellschafterversammlung erklärte er als Liquidator ausweislich der protokollierten Urkunde, dass ihm der Kauf- und Übertragungsvertrag vom heutigen Tag (Urkunde Nr. … des beurkundenden Notars) bekannt sei und er als Liquidator der Vereinbarung und Abtretung zustimme. Die entsprechende Beschlussanmeldung erfolgte ebenfalls am 30.08.2021 (Urkunde des Notars H Nr. … ) und die entsprechenden Eintragungen im Registerblatt der Gesellschaft – wie bereits gesagt – am 30.09.2021. Am 29.09.2021 ist eine auf den 23.09.2021 datierte notarielle Gesellschafterliste des Notars F als amtlich bestellter Vertreter des Notars H unter Bezugnahme auf seine Urkunde Nr. … vom 30.08.2021 – über deren Inhalt nichts weiter bekannt ist – in den Registerordner der Gesellschaft aufgenommen worden, die B als alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft mit zwei Geschäftsanteilen von 12.500,00 EUR also einem 100%igen Anteil am Stammkapital von 25.000,00 EU R ausweist und in deren Veränderungsspalte vermerkt ist: „Geschäftsanteilsübertragung gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.06.2020, Az. …“. Ebenfalls am 29.09.2021 ist eine Gesellschafterliste zum Registerordner der Gesellschaft genommen worden, die einen Stand vom 05.08.2014 und dabei I und B jeweils mit Geschäftsanteilen von 12.500,00 EUR ausweist. Diese Liste ist mit dem Datum vom 23.09.2021 versehen und von B unterschrieben. Eine nach der Bezeichnung für C vorgesehene – nicht unterschriebene – Unterschriftszeile ist unterlegt mit den Worten „siehe Erklärung/Versicherung von Herrn B „. Eine entsprechende „Erklärung/Versicherung“ kann der Registerakte bzw. der Registerakte des Amtsgerichts Ortsteil1 oder den in Bezug genommenen im elektronischen Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main einsehbaren Dokumenten nicht entnommen werden. Am 30.09.2021 ist eine auf den 23.09.2021 datierte notarielle Gesellschafterliste des Notars F als amtlich bestellter Vertreter des Notars H unter Bezugnahme auf seine oben bereits erwähnte Urkunde Nr. … vom 30.08.2021 in den Registerordner der Gesellschaft aufgenommen worden, die B als alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft mit 2 x 12.500 Geschäftsanteilen á 1,00 EUR, also einem 100%igen Anteil am Stammkapital von 25.000,00 EUR ausweist.Randnummer8

Am 01.03.2022 hat die Notarin Z als Botin eine in dem Aktenband „Anlagen zum Schr. v. 05.01.23 Bl. 97 ff.“ (nachfolgend bezeichnet als: Anlagenband) befindliche Gesellschafterliste an das Registergericht übersandt. Diese entspricht inhaltlich vollständig der bereits am 24.10.2017 zum Registerordner genommenen Gesellschafterliste, weist also die M GmbH zu 80% und die O GmbH zu 20% Anteil als Gesellschafter der Gesellschaft aus. Diese Gesellschafterliste – im Weiteren auch bezeichnet als: verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste – enthält folgende Erläuterung mit Unterschrift: „Die vorstehende Liste enthält Veränderungen, die sich aufgrund der Urkunde des Notars N zur Urkundenrolle Nr. … ergaben und berichtigt die materiell unrichtigen Eintragungen der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste. Stadt4, den 8. Januar 2022 C Liquidator“Randnummer9

Unter dem 16.03.2022 hat ein Rechtspfleger des Registergerichts auch der einreichenden Notarin auszugsweise Folgendes mitgeteilt: „Bezüglich der Eingabe zur Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
wird mitgeteilt, dass diese bereits am 24.10.2017 zur elektronischen Akte genommen wurde und daher zurückzunehmen ist. Sofern beabsichtigt, ist Widerspruch gegen etwaige aufgenommene/n Liste (n) der Gesellschaft zu erheben und formgerecht samt einstweiliger Verfügung oder Bewilligung zur Akte zu reichen (…)“.Randnummer10

Mit Schriftsatz vom 12.04.2022, wegen dessen genauen Inhalts auf den Anlagenband Bezug genommen wird, haben ihre Verfahrensbevollmächtigten die Vertretung der Gesellschaft, diese vertreten „durch den Liquidator C “ (nachfolgend nur bezeichnete als: C), angezeigt. Sie haben erklärt, es treffe zwar zu, dass die verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste der Gesellschafterliste entspreche, die bereits am 24.10.2017 zur elektronischen Akte genommen worden sei. Die Aufforderung, diese Gesellschafterliste zurückzunehmen, sei jedoch nicht richtig. Auch sei es nicht richtig, dass ein Widerspruch oder eine einstweilige Verfügung eingereicht werden müssten, um die Listen zu verändern. Bei der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste handele es sich um eine Korrektur der GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterliste
Korrektur der Gesellschafterliste
. Dadurch sollten Scheingesellschafter aus der Gesellschafterliste wieder entfernt werden. Die Gesellschaft sei nicht darauf zu verweisen, die Löschung eines Scheingesellschafters durch Klage zu erzwingen, wenn der Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG eine veränderte Gesellschafterliste eingereicht habe. Der Geschäftsführer sei zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt, was auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche; wegen der Einzelheiten werde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013 (Az. II ZR 21/12) verwiesen. Die Gesellschafterliste, die Ende September 2021 eingereicht worden sei und die daraufhin erfolgten Verfügungen seien unwirksam. Bereits mit Schreiben vom 05.10.2021 an das Amtsgericht Ortsteil1 sei die Sach- und Rechtslage ausführlich dargelegt worden. Aus diesem dem Registergericht bis dahin nicht vorliegenden Schreiben – das dann erst später nochmals von den Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft zur Registerakte eingereicht worden ist, und wegen dessen genauen Inhalts auf den Anlagenband verwiesen wird – ergibt sich das Folgende: Das Registergericht des Amtsgerichts Ortsteil1 wurde gebeten, die Ende September/Anfang Oktober 2021 erfolgten umfangreichen Änderungen in den Registerunterlagen „einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen und die sich aus dem Registergesetz ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“. Dort wird u.a. unter Bezugnahme auf die am 29.09. und 30.09.2021 zum Registerordner aufgenommenen Gesellschafterlisten erklärt, es sei unerklärlich, wie diese hätten eingereicht werden können. Soweit dort auf eine Veränderung aufgrund eines Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.06.2020, Az. …, Bezug genommen werde, sei dieses Urteil nicht rechtskräftig. Unabhängig davon habe I bereits mit notarieller Urkunde vom 30.09.2020, UR-Nr. … (vgl. Anlagenband), aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Bezugnahme auf den Tenor des Landgerichts Berlin, Az: …, den ihr angeblich zustehenden GmbH-Anteil an die M GmbH übertragen. Bezüglich der am 01.10.2021 aufgenommenen Gesellschafterliste (Gesellschafterin E GmbH) sei die der Geschäftsanteilsübertragung zugrundeliegende Urkunde Nr. … vom 30.08.2021 im elektronischen Handelsregister nicht hinterlegt. Die seit Oktober 2017 eingetragenen Gesellschafter, die M GmbH und die O GmbH, hätten von der Vorgehensweise des B keine Kenntnis gehabt. Erst mit Veröffentlichung im Handelsregister zum 30.09.2021/01.10.2021 sei der Sachverhalt bekannt geworden. Es seien zu keinem Zeitpunkt Einladungen zu Gesellschafterversammlungen erfolgt und auch keinerlei Informationen durch den amtierenden Notar sowie das Registergericht. Gleiches gelte für C. Aufgrund der dargestellten Vorgänge sei B nicht wirksam als Liquidator der Gesellschaft bestellt worden. Auf die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG könne er sich nicht berufen. Er habe unter Mithilfe des amtierenden Notars in einem krassen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben die Gesellschafterliste der Gesellschaft zu seinen Gunsten verändert. Aufgrund dieser Vorgänge sei die Legitimationswirkung der GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterliste
Legitimationswirkung
Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
, die grundsätzlich bestehe, nicht mehr gegeben.Randnummer11

Im Schriftsatz vom 12.04.2022 an das Registergericht erklären die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft dann weiter, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013 (a. a. O) sei der eingetragene Geschäftsführer mit Schreiben vom 28.10.2021, zugegangen am 04.11.2021, aufgefordert worden, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen. Dieses – ebenfalls im Anlagenband befindliche – Schreiben, hat allerdings folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr D, in der o.g. Angelegenheit zeige ich die Vertretung der A GmbH i. L., vertr. d. d. Liquidator C, Straße2, Stadt1, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Ortsteil1 zu HRB …, an. Die Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Die E GmbH ist in der Gesellschafterliste der A GmbH als alleinige Gesellschafterin eingetragen. Diese Gesellschafterliste datiert vom 23.09.2021. Herr C als eingesetzter Liquidator der A GmbH beabsichtigt, zum 30.11.2021 eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Diese korrigierte Gesellschafterliste weist dann als 80 %ige Gesellschafterin der A GmbH die M GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Ortsteil1 zu HRB …, sowie als weitere 20 %ige Gesellschafterin die O GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Ortsteil1 zu HRB …, aus.“ Dieser Verpflichtung sei der Geschäftsführer nicht nachgekommen. Es sei auch keine einstweilige Verfügung ergangen, die die Änderung der Gesellschafterliste untersage. Es werde deshalb darum gebeten, die Gesellschafterliste, die momentan aktuell sei, in der Art und Weise zu korrigieren, dass die aktuelle Gesellschafterliste diejenige sei, die am 24.10.2017 eingetragen wurde. Letztlich nehmen die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft Bezug auf einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. …) vom 24.11.2021 in einem von der Gesellschaft geführten Berufungsverfahren, der sich ebenfalls im Anlagenband befindet, und aus dem sie auszugsweise zitieren. Dort hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem nach telefonischer Mitteilung der dortigen Berichterstatterin vom 21.02.2023 gegenüber dem Berichterstatter des erkennenden Senats noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren des B (Ausgangsklageverfahren: LG Stadt3, Az. … ) wegen der Einziehung dessen Geschäftsanteils festgestellt, die Wirksamkeit der Einziehung hänge davon ab, ob dem Kläger (B) bemessen zum maßgeblichen Stichtag, dem Datum der Einziehung am 20.10.2017, eine Abfindung zugestanden habe und die Beklagte (die Gesellschaft) bei Fälligkeit der Abfindung in der Lage gewesen sei, diese Abfindung aus freiem Vermögen zu zahlen, was durch Sachverständigenbeweis zum Wert eines Grundstücks zu klären sei. In diesem Beschluss hat das Brandenburgische Oberlandesgericht u.a. dargelegt: „Der Senat geht – wie in der Verhandlung ausgeführt – weiterhin davon aus, dass die Berufung nicht wirksam zurückgenommen worden ist, da die für sie auftretenden Rechtsanwälte X Y Partner nicht von Herrn B als Liquidator wirksam für die Beklagte bevollmächtigt werden konnten. Die Herrn B als Alleingesellschafter ausweisende Liste vom 23.09.2021, aufgrund derer er sich selbst zum Liquidator bestellt hat, ist – jedenfalls hinsichtlich des eingezogenen Geschäftsanteils – ohne Mitwirkung der zuvor in der Liste aufgeführten Gesellschafter erstellt und von ihm als Liquidator unterzeichnet worden. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage seine Eintragung erfolgt sein sollte. Seiner Rechtsauffassung, dass die Einziehung unwirksam sei, kann der ausgeschiedene Gesellschafter nicht in rechtlich zulässiger Weise dadurch Wirkung verleihen, dass er die vorhandene Gesellschafterliste austauscht. Vielmehr ist er darauf verwiesen, die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Einziehung zu verfolgen und auf diesem Weg seine Aufnahme in die Gesellschafterliste zu erwirken. Die eigenmächtige Änderung der Liste mit dem Ziel, das anhängige gerichtliche Verfahren über die Wirksamkeit der Einziehung zu beenden, beruht auf der Ausnutzung einer in rechtswidriger Weise erlangten Eintragung in die Liste und bewirkt, dass die Gesellschaft sich nicht auf die geänderte Liste berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, NZG 2019, 979 Rn 42). Ob die Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Übertragung
Übertragung des Geschäftsanteils
von Frau I an den Kläger wirksam ist, braucht der Senat hier nicht abschließend zu entscheiden.“Randnummer12

Aus den genannten Gründen werde das Registergericht gebeten, entweder die Gesellschafterliste zu korrigieren oder unverzüglich eine beschwerdefähige Entscheidung zu erlassen.Randnummer13

Unter dem 25.04.2022 (Bl. 52 der Registerakte) hat nunmehr eine Rechtspflegerin des Registergerichts erklärt, es sei wiederholt auf § 16 Abs. 3 GmbHG zu verweisen. Es seien Widersprüche gegen alle nach dem 19.10.2017 eingereichten Listen vorzulegen, nach ihrem Dafürhalten gegen die drei ListenRandnummer14

„23.09.2021 I 50% B (Liquidator)
B 50%Randnummer15

23.09.2021 E 100% Notar F UR … 30.8.21
GmbHRandnummer16

23.09.2021 B 100% Notar F UR … 30.8.21“.Randnummer17

Alternativ könnten Bewilligungen derer eingereicht werden, gegen deren Berechtigung sich der Widerspruch richte. Die verfahrensgegenständliche Liste sei von C unterschrieben, der der amtierende Liquidator sein solle. Dieser sei aber am 30.09.2021 als Liquidator aus dem Handelsregister aufgrund seiner Abberufung in der Gesellschafterversammlung gelöscht worden. Da das Registergericht kein erkennendes Gericht sei, verweise sie höflich auf den zivilprozessualen Weg der Beschlussanfechtung.Randnummer18

Mit Schriftsatz vom 03.05.2022 (Bl. 53 d. A.) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft u.a. nochmals auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013 (a. a. O.) hingewiesen. Danach sei der Geschäftsführer – im vorliegenden Fall der Liquidator – berechtigt, die geänderte Gesellschafterliste einzureichen. Das tue C. Er sei zwar nicht mehr als Liquidator eingetragen. Die Abberufung sei aber nicht durch die Legitimationswirkung der GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterliste
Legitimationswirkung
Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH gedeckt. Das sei nachgewiesen. Es bestehe auch eine materiell-rechtliche Prüfungspflicht des Registergerichts. Vorliegend handele es sich nämlich um einen Ausnahmefall. Habe das Registergericht sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste, dann müsse es von Amts wegen eine Korrektur vornehmen. Darum gehe es hier. Die Gesellschafterlisten, die am 23.09.2021 eingereicht worden seien, seien offensichtlich unrichtig. Das sei ohne weitere Prüfung zu erkennen. Darauf stelle auch das Brandenburgische Oberlandesgericht ab (Beschluss vom 24.11.2021, a. a. O.). Die Unrichtigkeit, die offensichtlich sei, wenn sie vom Registergericht geprüft werde, führe dazu, dass C weiterhin der eingetragene Liquidator sei. Wenn das so sei, dann sei C auch berechtigt unter Berücksichtigung der Regelung des § 40 GmbHG eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen.Randnummer19

Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 (Bl. 57 der Registerakte) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft darauf hingewiesen, dem Registergericht liege unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufforderung gegen die jetzigen eingetragenen Listengesellschafter vor, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, dass eine Änderung der Gesellschafterliste nicht erfolgen könne. Das sei bis heute nicht erfolgt.Randnummer20

Mit Beschluss vom 01.06.2022 (Bl. 61 f. der Registerakte) hat die Rechtspflegerin des Registergerichts den Antrag auf Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste zurückgewiesen. Der von der Listenkorrektur betroffene Gesellschafter sei – als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips – vor der geplanten Korrektur anzuhören. Dem Betroffenen sei dementsprechend durch die Geschäftsführer eine Frist zu gewähren, innerhalb der er sich äußern könne. Nutze er diese Frist nicht, und seien die Geschäftsführer überzeugend von der Veränderung unterrichtet, seien diese ohne Weiteres zur Listenkorrektur berechtigt. Zudem werde die Liste von einem nicht mehr amtierenden Geschäftsführer unterschrieben eingereicht. Nach § 16 Abs. 3 GmbHG erfolge die Korrektur nur mit Zustimmung desjenigen, gegen dessen Berichtigung sich der Widerspruch richte oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch ein materiell erkennendes Gericht. Das Registergericht sei keine materiell-rechtlich erkennende Gerichtsinstanz. Es liege weder eine einstweilige Verfügung noch die Zustimmung der derzeitigen Gesellschafterin vor.Randnummer21

Gegen diesen ihnen am 08.06.2022 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft mit bei dem Amtsgericht am 15.06.2022 elektronisch eingegangenen, an dieses gerichteten Schriftsatz vom 14.06.2022, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 65 f. der Registerakte), Namens und in Auftrag der Gesellschaft, „vertreten durch Liquidator C “ Beschwerde eingelegt. Sie sind u. a. unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 05.10.2021 an das Amtsgericht Ortsteil1 (a. a. O.) der Ansicht, dass die Gesellschafterlisten vom 23.09.2021 nicht der tatsächlichen materiellen Rechtslage entsprächen. Diese würden auch entgegen § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG keine Legitimationswirkung entfalten. Das habe zur Konsequenz, dass weiterhin alleiniges eingesetztes Organ der Gesellschaft C als eingesetzter Liquidator sei. Dieser habe unter Berücksichtigung des § 40 Abs. 1 GmbHG das Recht und auch die Verpflichtung, eine Listenkorrektur vorzunehmen. Auch das Landgericht Stadt3 (Az. …, Verfügung vom 03.06.2022, siehe Anlagenband) habe sich der bereits dargelegten Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in dessen Beschluss vom 24.11.2021 (a. a. O.) angeschlossen, wonach aufgrund der eigenmächtigen Änderung der Liste eine Legitimationswirkung im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG nicht vorliege.Randnummer22

Mit Beschluss vom 06.07.2022 (Bl. 82 der Registerakte) hat nunmehr der Rechtspfleger, der bereits den Hinweis vom 16.03.2022 (a. a. O.) erteilt hatte, der Beschwerde unter Verweis auf den Akteninhalt und die Gründe des Beschlusses vom 01.06.2022 nicht abgeholfen, da keine weiteren Begründungen oder Erkenntnisse vorgebracht worden seien, die eine abweichende Betrachtung des bekannten Sachverhalts und ein Abhelfen der Beschwerde erlauben würden.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 3 und 4 FamFG).Randnummer24

Die Verweigerung der Aufnahme der Gesellschafterliste durch das Registergericht ist eine gerichtliche Endentscheidung in einer Angelegenheit nach dem FamFG, gegen die die Beschwerde statthaft ist, da durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 FamFG). Angelegenheiten nach dem FamFG sind auch die in § 374 Nr. 1 FamFG bestimmten „Handelsregistersachen“, mithin auch eine Sache wie die vorliegende, in der einer (behaupteten) Verpflichtung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG zur Einreichung eine Gesellschafterliste zum „Handelsregister“ nachgekommen werden soll, die dann ggf. nach § 9 HRV in einen der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegenden Registerorder aufzunehmen ist. Mit seinem Beschluss vom 01.06.2022 hat das Registergericht über die Frage der Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste im Sinne einer die Instanz abschießenden Entscheidung über diese Hauptsache entschieden.Randnummer25

Dabei konnte C die Beschwerde auch als Vertreter der Gesellschaft einlegen. Auch wenn er nicht mehr als Liquidator der Gesellschaft in deren Registerblatt eingetragen ist, behauptet er aber, noch immer deren Liquidator – also organschaftlicher Vertreter – zu sein, da er nicht wirksam abberufen worden sei. Ob dies tatsächlich so ist, betrifft aber eine Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als auch grundsätzlich für die Begründetheit der Beschwerde von Bedeutung ist (sog. doppelt relevante Tatsache).Randnummer26

Die Gesellschaft ist durch den angefochtenen Beschluss im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG in ihren Rechten beeinträchtigt. Hierfür genügt ihr rechtliches Interesse daran, verbindlich zu klären, wer konkret ihr gegenüber nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG als Inhaber eines Geschäftsanteils gilt und entsprechend von ihr als solcher behandelt werden muss, etwa um ihre eigene Struktur betreffende Beschlüsse wirksam fassen zu können (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 22.11.2010, Az. 20 W 333/10, zitiert nach juris; mit ähnlicher Begründung etwa Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 22 W 15/18, zitiert nach juris; ohne Begründung von einer Beschwerdebefugnis der betroffenen Gesellschaft ausgehend etwa Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.05.2016, Az. I-27 W 27/16, Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. I-2 Wx 191/14 und Oberlandesgericht München, Beschluss vom 06.02.2013, 31 Wx 8/13, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Görner in Rowedder/Pentz, GmbHG 7. Aufl. 2022, § 40, Rn. 56 m. w. N.; Servatius in Noack/Servatius/Haas/Servatius, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 40, Rn. 79a).Randnummer27

Dabei steht der Beschwerdebefugnis der Gesellschaft nach Ansicht des Senats auch § 59 Abs. 2 FamFG, wonach dann, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, die Beschwerde nur dem Antragsteller zusteht, nicht entgegen. Hiervon müssen auch alle im vorausgegangenen Absatz zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte ausgegangen sein, auch wenn eine ausdrückliche Befassung mit dieser Frage dort nicht erfolgt ist.Randnummer28

Vorliegend wurde die verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste über eine Notarin als Botin durch C zum Registergericht eingereicht, was die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft in der Beschwerdeschrift vom 14.06.2022 (a. a. O.) nochmals bekräftigt haben. Diese bloße Einreichung der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste aufgrund gesetzlicher Verpflichtung eröffnete jedoch lediglich das – nicht amtswegig einzuleitende – Verfahren bei dem Registergericht nach § 9 HRV über die Aufnahme der Gesellschafterliste in den dafür bestimmten Registerordner. Diese Einreichung ist damit zum einen kein auf den Erlass eines Beschlusses nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG gerichteter Antrag. Zum anderen ist sie auch kein an das Registergericht gerichteter Antrag (Anmeldung) auf Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
, dem statt durch Beschlussfassung nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG nach §§ 38 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 382 Abs. 1 S. 1 FamFG durch Eintragung das Handelsregister stattgegeben werden könnte, da nach allgemeiner Auffassung die in den Registerorder aufgenommene Gesellschafterliste keine Eintragung in das Register i. S. v. §§ 382 Abs. 1, 395 FamFG darstellt (vgl. etwa Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2021, Az. 7 W 89/20, zitiert nach beck-online, m. w. N.; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2019, Az. I-3 Wx 53/18, zitiert nach juris). Bereits diese formalen Erwägungen sprechen hier gegen eine Anwendung von § 59 Abs. 2 FamFG (von einem anderen Verständnis von § 59 Abs. 2 FamFG im Zusammenhang mit der Gesellschafterliste ausgehend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.07.2021, Az. 7 W 67/21, zitiert nach juris, das etwa eine Beschwerdebefugnis für einen Gesellschafter, der die Gesellschafterliste nicht eingereicht hat, mit der Begründung verneint, dass er weder den Antrag nach § 59 Abs. 2 FamFG gestellt habe, noch einen solchen hätten stellen können; auch der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2011, Az. II ZB 6/10, zitiert nach juris, und Oberlandesgericht Düsseldorf a. a. O., führen § 59 Abs. 2 FamFG im Zusammenhang mit einer Beschwerdebefugnis eines die Gesellschafterliste einreichenden Notars an und legen dabei dar, dass die Beschwerdebefugnis des NotarsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschwerdebefugnis
Beschwerdebefugnis des Notars
nicht alleine aus § 59 Abs. 2 FamFG folge, um dann eingehend die Frage von dessen Rechtsbeeinträchtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG zu prüfen; die Frage grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 59 Abs. 2 FamFG wird dort nicht vertieft).Randnummer29

Darüber hinaus spricht gegen eine Anwendung von § 59 Abs. 2 FamFG zulasten derjenigen Gesellschaft, für die eine Gesellschafterliste eingereicht wird und für deren Beschwerdebefugnis im Falle der Zurückweisung der Aufnahme der betreffenden Gesellschafterliste auch der Umstand, dass sich nach herrschender Auffassung der Anspruch des Gesellschafters auf seine korrekte Eintragung in die GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in die Gesellschafterliste
Gesellschafterliste
der GmbH und damit auf Einreichung einer entsprechend aktualisierten bzw. berichtigten Gesellschafterliste alleine gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen den Geschäftsführer richtet (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2022, Az. II ZR 91/21, und die dortigen vielfältigen Nachweise, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.). Dabei ist diese Verpflichtung dann gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch ihren Geschäftsführer (bzw. ihren Liquidator, vgl. etwa Müller in Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl. 2022, § 69, Rn. 31 m. w. N., zitiert nach beck-online) zu erfüllen, der auch im Falle der Verletzung seiner entsprechenden Pflicht gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG alleine haftet (zum Streitstand, ob es sich dabei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handelt: Bundesgerichtshof, a. a. O., Rn. 22). Wenn letztlich die Gesellschaft aber durch ihren Gesellschafter zur Einreichung einer Gesellschafterliste im Klageweg durch Urteil verpflichtet werden kann, dann spricht auch dies dafür, dass sich letztlich grundsätzlich auch die Gesellschaft selbst gegen eine Entscheidung des Registergerichts, mit der dieses die Aufnahme einer von ihrem Geschäftsführer (bzw. Liquidator) eingereichten Gesellschafterliste abgelehnt hat, durch Beschwerde wenden können muss.Randnummer30

Letztlich wird hier im Ergebnis auch nichts Anderes gelten können als bei den nach § 78 GmbHG – zwangsgeldbewährt nach § 79 GmbHG – den Geschäftsführer treffenden Anmeldepflichten für eine GmbH, wo auch die Gesellschaft selbst als beschwerdebefugt gelten kann, so etwa im Falle der von dem Geschäftsführer vorgenommenen und zurückgewiesenen Anmeldung eines neuen Geschäftsführers (vgl. etwa Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2015, Az. 22 W 15/15, zitiert nach beck-online, Rn. 26).Randnummer31

2. Die Beschwerde der Gesellschaft ist unbegründet.Randnummer32

Das Registergericht hat die verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste im Ergebnis zu Recht nicht in den Registerordner der Gesellschaft aufgenommen.Randnummer33

a) Allerdings ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Hinweis des Registergerichts auf § 16 Abs. 3 GmbHG und dabei darauf, dass „die Korrektur“ nur mit Zustimmung desjenigen erfolge, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richte oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch ein materiell erkennendes Gericht und hier weder eine einstweilige Verfügung noch die Zustimmung der derzeitigen Gesellschafterin vorliege, die Entscheidung des Registergerichts nicht trägt.Randnummer34

Vorliegend wird ersichtlich nicht die Zuordnung eines Widerspruchs zu einer zum Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG begehrt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft haben vielmehr deutlich gemacht, dass es nicht um die Zuordnung eines Widerspruchs, sondern um die Aufnahme der von C eingereichten verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste in den Registerordner geht. Dabei haben sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs 17.12.2013 (Az. II ZR 21/12, zitiert nach beck-online) mehrfach darauf hingewiesen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste – auch wenn diese Inhaltlich mit der bereits am 24.10.2017 in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste übereinstimmt – eine Korrektur der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste erfolgen solle; in diesem Zusammenhang haben sie auch auf das Schreiben vom 28.10.2021 an den Geschäftsführer der E GmbH und die dort erklärte Absicht verwiesen, dass „C als eingesetzter Liquidator der A GmbH“ beabsichtige, die verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.Randnummer35

In dem vorgenannten Urteil vom 17.12.20213 hat der Bundesgerichtshof entsprechend entschieden, dass der Geschäftsführer zu einer Korrektur einer unrichtigen, von einem Notar nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt sei (in diesem Sinn auch bereits Senat, Beschluss vom 22.11.2010, Az. 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 36, 37), wobei der Geschäftsführer dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben müsse. Aber auch, wenn der Betroffene der Korrektur widerspreche, ändere das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreiche, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt werde. Die Gesellschaft sei also nicht darauf verwiesen, die Löschung eines Scheingesellschafters durch Klage zu erzwingen, wenn der Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG eine veränderte Gesellschafterliste eingereicht habe. Dass nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamkeit einer Veränderung eine Gesellschafterliste einzureichen haben, könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass sie nur in Fällen einer Veränderung und nicht auch zur Korrektur tätig werden dürften. Ein Anlass für den Geschäftsführer, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, bestehe nur, wenn er die veränderte Gesellschafterliste für unrichtig halte. Dann bestehe in der Regel Streit um den Gesellschafterstand.Randnummer36

Nachdem vorliegend eine gerichtliche Untersagung der Einreichung der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste nicht bekannt geworden ist, bestünde unter Beachtung dieser grundlegenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs also jedenfalls grundsätzlich zur Korrekturzwecken die Möglichkeit der Einreichung auch einer Gesellschafterliste, die inhaltlich mit einer zu einem früheren Zeitpunkt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste identisch ist. Insofern würde es sich dabei auch um einen anderen Sachverhalt handeln, als etwa im Fall, der dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.03.2020 (Az. 22 W 53/19, zitiert nach juris) zugrunde lag; unter anderem dort hat das Kammergericht die Auffassung vertreten, dass die Aufnahme einer älteren Gesellschafterliste, die denselben Inhalt wie die letzte im Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste hat, genauso wenig infrage komme wie die Aufnahme einer späteren Gesellschafterliste, die gegenüber der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste keine Veränderung ausweist.Randnummer37

b) Auf die gerade unter II. 2. a) dargelegte Möglichkeit der Einreichung einer „Korrekturliste“ kann sich die Gesellschaft vorliegend jedoch schon ausfolgendem Grund nicht berufen:Randnummer38

Das Registergericht hat zur weiteren Begründung der Nichtaufnahme der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste darauf hingewiesen, dass die „Liste von einem nicht mehr amtierenden Geschäftsführer (gemeint wohl: Liquidator) unterschrieben eingereicht“ worden sei. Wenn man davon ausgeht, dass dieser Hinweis des Registergerichts wohl kaum Ergebnis einer Prüfung sein dürfte, ob C noch immer Liquidator der Gesellschaft ist, sondern vielmehr alleine auf dem Umstand beruhen dürfte, dass C als Liquidator bereits seit dem 30.09.2021 aus dem Registerblatt der Gesellschaft gelöscht und dort aktuell wie auch bereits zum Zeitpunkt der Einreichung und Unterzeichnung der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste durch C D als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen ist, geht dieser Hinweis des Registergerichts in die richtige Richtung.Randnummer39

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Registergericht, obwohl es die Gesellschafterliste lediglich entgegennimmt und verwahrt und dabei keine inhaltliche Prüfpflicht hat, jedenfalls prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht und bei entsprechenden Beanstandungen deren Aufnahme in den Registerordner verweigern (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.12.2013, Az. II ZB 6/13, Rn. 7, 8 und vom 20.09.2011, Az. II ZB 17/10, Rn. 10 m. w. N., jeweils zitiert nach beck-online; so auch bereits Senat, a. a. O., allerdings bei den formalen Anforderungen sogar von einer Prüfpflicht ausgehend).Randnummer40

Zu diesen formalen Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste gehört es auch, dass die Gesellschafterliste im Falle des hier nur in Frage kommenden § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und unterschrieben worden ist (vgl. etwa auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2013, Az. II ZB 6/13, Rn. 9).Randnummer41

Dabei schließt sich der Senat der Auffassung an, dass die Liste in diesem Fall dann auch grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator) unterschrieben und eingereicht worden sein muss (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 12.06.2018, a. a. O., und vom 14.10.2022, Az. 22 W 43/22, jeweils zitiert nach juris; dem folgend etwa auch Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, § 40 GmbHG, Rn. 20; GmbHG; Görner in Rowedder/Pentz, GmbH-Gesetz, 7. Auflage 2022, § 40, Rn. 49; Krafka in Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 1105; Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Auflage 2022, § 40, Rn. 75a, jeweils zitiert nach beck-online). Auch wenn die Eintragung als Geschäftsführer (oder Liquidator) im Registerblatt nur deklaratorisch wirkt, stellt diese Registereintragung nach Ansicht des Senats für die vom Registergericht im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit als Verwahrstelle zur Aufnahme der Gesellschafterlisten und der damit verbundenen erheblichen Vielzahl von Einreichungsvorgängen ein geeignetes formales Kriterium dar, mit dem das Registergericht in kurzer Zeit beurteilen kann, ob die neu eingereichte Liste die zu stellenden förmlichen Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG erfüllt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es keine Vermutung gibt, dass eingetragene Geschäftsführer (oder Liquidatoren) in einer erheblichen Anzahl nicht (mehr) die jeweiligen Ämter innehaben.Randnummer42

Darüber hinaus hat bereits das Kammergericht in seinem Beschluss vom 12.06.2018 (a. a. O.) darauf hingewiesen, dass mit der Einführung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und der Änderung des § 40 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026) die Prüfung der Richtigkeit des Gesellschafterbestands auf die Geschäftsführer übergegangen sei (bzw. im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 GmbHG auf die Notare) und das Registergericht selbst von einer (umfassenden) Prüfung ausgeschlossen sei, mit der Folge, dass das Registergericht auch in Bezug auf die Berechtigung zur Einreichung der Gesellschafterliste grundsätzlich keine umfassende Prüfung durchführen müsse, sondern allein nach formalen Aspekten entscheiden dürfe. Dem schließt sich der Senat an.Randnummer43

Vorliegend hat nicht der alleine eingetragene Geschäftsführer der Gesellschaft D die verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste eingereicht, sondern der am 30.09.2021 aus dem Registerblatt als Liquidator gelöschte C, mit der Folge, dass das Registergericht die Aufnahme der von ihm eingereichten und unterschrieben Gesellschafterliste zu Recht zurückgewiesen hat.Aber auch, wenn man von diesem zuvor aufgestellten Grundsatz dann eine Ausnahme machen will, wenn ein Sachverhalt vorliegt, in dem es für das Registergericht ohne Weiteres zum einen offenkundig ist, dass der im Registerblatt eingetragene Geschäftsführer (oder Liquidator) tatsächlich nicht mehr im Amt ist und zum anderen, dass die die neue Gesellschafterliste einreichende Person tatsächlicher und nur (noch) nicht eingetragener Geschäftsführer (oder Liquidator) der betroffenen Gesellschaft ist – so etwa in einem hier in Bezug auf eine etwaige Liquidatorenstellung des C offensichtlich nicht gegebenen Fall des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG -, ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis, da eine solche Offenkundigkeit nicht festgestellt werden kann.Randnummer44

Dabei kann es nicht nur auf die Frage ankommen, ob der Beschluss des B vom 30.08.2021 über seine eigene Bestellung zum Liquidator und die Abberufung von C als Liquidator der Gesellschaft trotz der am 30.09.2021 erfolgten Aufnahme der diesen als alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft ausweisenden Gesellschafterliste in deren Registerorder möglicherweise deswegen unwirksam war, da – wie die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft meinen – B unter Mithilfe des amtierenden Notars in einem krassen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben die Gesellschafterliste der Gesellschaft zu seinen Gunsten verändert habe, sodass die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entfallen sei. Unabhängig davon, ob diese Ansicht – die auch von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und dem Landgericht Stadt3 in deren von den Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft in Bezug genommenen Hinweisen im Kern so geteilt wird – trotz des Umstands, dass noch nicht rechtskräftig darüber entschieden worden ist, ob die Geschäftsanteile des B überhaupt wirksam eingezogen worden sind und auch nicht ohne Weiteres evident ist, dass deren Einziehung wirksam war und dies damit auch B bewusst sein musste, zutrifft, kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass am 01.10.2021 die letzte Gesellschafterliste in den Registerordner der Gesellschaft aufgenommen worden ist, die nunmehr die E GmbH als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft ausweist. Diese hat nachfolgend die zwei Beschlüsse der Gesellschaft gefasst, mit der zunächst am 02.10.2021 D als weiterer Liquidator bestellt worden ist und sodann am 25.10.2021 die Fortsetzung der Gesellschaft unter Abberufung von B und D als Liquidatoren sowie die Bestellung des D zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft beschlossen worden sind. Jedenfalls insoweit ist nicht ohne Weiteres offensichtlich, dass für die Gesellschaft insbesondere bei der letzten Beschlussfassung nicht die unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben stehende formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof, Urteile vom 20.11.2018, Az. II ZR 12/17, Rn. 42 ff., 73 und vom 02.07.2019, Az. II ZR 406/17, Rn. 42, jeweils zitiert nach beck-online) galt, nach der im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall der Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteiles nur gilt, wer als solcher in der im Handelsregister (also im Registerordner) aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Ein Fall, wie er dem Bundesgerichtshof bei seinem Urteil vom 02.07.2019 (a. a. O.) zugrunde lag, wo sich die dortige Gesellschaft deshalb nicht auf die Legitimationswirkung – an die im Übrigen auch das Registergericht bei seinen Prüfungen gebunden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 04.11.2016, Az. 20 W 269/16, zitiert nach juris) – berufen konnte, da sie selbst durch unredliches Verhalten die Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister deswegen herbeigeführt hatte, weil sie, obwohl ihr nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden war, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter auswies, bei dem Registergericht zur Aufnahme in das Handelsregister eingereicht hatte, liegt hier ersichtlich nicht vor. Aber auch sonstige Gründe, die hier ausnahmsweise aufgrund von Treu und Glauben dazu führen könnten, dass dann letztlich die am 25.10.2021 gefassten Beschlüsse ohne Weiteres als offensichtlich unwirksam angesehen werden müssten, sind hier nicht erkennbar. Letztlich ist auch nicht einmal eine gerichtliche Anfechtung etwa des Gesellschafterbeschlusses vom 25.10.2021 bekannt geworden.Randnummer45

Gerade der Umstand einer Vielzahl und nicht ohne Weiteres offensichtlich zu beantwortender Fragen – hier etwa zur Einziehung der Geschäftsanteile des B, der Wirksamkeit nachfolgend gefasster Gesellschafterbeschlüsse durch verschiedene Gesellschafter verbunden mit der Frage, ob zu den verschiedenen Beschlusszeiten jeweils die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. GmbHG bestand oder aber (ggf. nur bei einem Teil der Beschlüsse) wegen Treu und Glauben aufgehoben war – spricht dafür, dass das Registergericht bei der Prüfung, ob die eingereichte Gesellschafterliste von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und unterschrieben worden ist, grundsätzlich formal auf die aktuelle Eintragung im Registerblatt abstellen darf.Randnummer46

Dabei sind die M GmbH und die O GmbH als etwaige tatsächliche Gesellschafter der Gesellschaft auch nicht rechtlos gestellt. Abgesehen davon, dass sie sich gegen eine weitere Verfügung durch die E GmbH durch einen Widerspruch gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 bis 5 GmbHG schützen können, haben sie die Möglichkeit, im Zivilprozess Rechtsschutz etwa durch eine einstweilige Regelung der Ausübung der Gesellschafterrechte zu suchen oder aber durch prozessuale Geltendmachung ihres etwaigen Anspruchs auf ihre korrekte Eintragung in die GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Eintragung in die Gesellschafterliste
Gesellschafterliste
und auf Einreichung einer entsprechend aktualisierten bzw. berichtigten Gesellschafterliste gegen die Gesellschaft (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2022, ebenda, und Urteil vom 17.12.2013, Az. II ZR 21/12, a. a. O., Rn. 39).Randnummer47

3. Der Senat hält es nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG für angemessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der Beschwerde abzusehen, nachdem eine endgültige Klärung der Frage, ob C noch vertretungsberechtigter Liquidator der Gesellschaft ist, im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt ist und eine derartige Entscheidung auch im Rahmen der Kostenentscheidung nicht abschließend erfolgen kann.Randnummer48

4. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die entscheidungserhebliche und für eine Vielzahl von Fällen relevante Frage – bei deren abweichender Beantwortung die vorliegende Entscheidung für die Gesellschaft möglicherweise günstiger ausgefallen wäre – zugelassen, ob das Registergericht bei der Prüfung der formalen Anforderungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG wegen der Zuständigkeit des Listeneinreichers maßgeblich auf die Eintragung im Registerblatt abstellen darf. Diese Frage wird zwar bislang – soweit ersichtlich – in der obergerichtlichen Rechtsprechung nur von dem Kammergericht Berlin in den hier vom Senat zitierten Beschlüssen aufgeworfen und im Sinne der hier getroffenen Entscheidung des Senats beantwortet. Trotzdem ist die getroffene Entscheidung – schon vor dem Hintergrund der lediglich deklaratorischen Wirkung der Registereintragung des Geschäftsführers (bzw. Liquidators) einer GmbHG – nicht ohne Zweifel. Davon abgesehen, erachtet es etwa Heidinger (Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2023, § 40 40, Rn. 367) schon für fraglich, ob im Rahmen der formalen Prüfung die Zuständigkeit des Listeneinreichers – was im Einzelfall sehr schwierig sei – geprüft werden könne; lediglich eine überhaupt nicht oder von einem zweifelsfrei Unzuständigen unterschriebene Liste könne als formell fehlerhafte „Nichtliste“ abgelehnt werden. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass der Bundesgerichtshof die maßgebliche Frage bereits in seinem Beschluss vom 17.12.2013 (Az. II ZB 6/13, a. a. O. Rn. 9) mit seinen folgenden dortigen Darlegungen beantwortet hat: „Das formale Prüfungsrecht des Registergerichts ist insoweit aber auf die Prüfung beschränkt, ob es sich bei der Person, die eine geänderte Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister einreicht, um eine der in § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG genannten Personen, d.h. um einen Geschäftsführer der Gesellschaft oder einen Notar handelt, der an den Veränderungen mitgewirkt hat, denen die geänderten Eintragungen entsprechen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, weil die Liste von einem Dritten eingereicht wurde, kann das Registergericht die Liste zurückweisen. Die Frage der formalen Einreichungszuständigkeit lässt sich durch das Registergericht in kurzer Zeit zweifelsfrei klären und durch die Prüfung des Registergerichts kann verhindert werden, dass in das Handelsregister Listen aufgenommen werden, die von offensichtlich Unbefugten eingereicht wurden und bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die wahre Rechtslage nicht wiedergeben und deshalb zu berichtigen sind.“

Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste, Befugnis zur Einreichung der Gesellschafterliste, Bei inhaltlichen Fehlern der Gesellschafterliste, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister, Einreichungspflicht einer geänderten Gesellschafterliste durch Geschäftsführer, Eintragung in die Gesellschafterliste, Gesellschafterliste, Hinterlegung