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BSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R

§ 5 SGB 5, § 1 SGB 6, § 20 SGB 11, § 25 SGB 3, § 7 SGB 4, § 7a SGB 4

1. Ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann selbständig tätig, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Er muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist er nicht im eigenen Unternehmen tätig, sondern nach § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt.

2. Eine umfassende Sperrminorität muss sich, um eine abhängige Beschäftigung eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu verhindern, eine Rechtsmacht begründen, die ihm nicht nur bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität einräumt, sondern auch die gesamte Unternehmenstätigkeit erfasst. Er muss Gewinnchancen und Unternehmerrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken können. Dazu gehört insbesondere die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik.

Tatbestand

(verkürzt)

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Sozialversicherungspflicht der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin der zu 1. beigeladenen GmbH i.L. (im Folgenden: Beigeladene) in der Zeit vom 16.10.2015 bis zum 31.12.2016.

Die Klägerin war in der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016 Geschäftsführerin der beigeladenen GmbH, die derzeit liquidiert wird, und hielt 25 v.H. der Gesellschaftsanteile. Gesellschafterbeschlüsse wurden mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags – GV v. 5.6.2014). Durch am 23.10.2015 in das Handelsregister eingetragenen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.10.2015 wurde für bestimmte, in § 7 Abs. 4 Satz 4 GV aufgelistete Angelegenheiten eine Mehrheit von 76 v.H. festgelegt. Dazu gehören u.a. Satzungsänderungen, die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern, Liquidatoren und Prokuristen einschließlich der Entscheidung über die Vertretungsberechtigung sowie Abschluss, Beendigung und Änderung der Anstellungsverträge mit diesen, Zustimmungen und Weisungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen, Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie der Ausschluss von Gesellschaftern nebst deren Umsetzung. Der zum 1.1.2015 abgeschlossene Geschäftsführervertrag vom 31.12.2014 (GFV) regelt in § 2 eine Reihe von Geschäften, die von der Klägerin „nur nach vorheriger Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
“ ausgeführt werden durften.

Auf den Statusfeststellungsantrag der Klägerin stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- (GKV), Renten- (GRV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung für die Zeit ab 1.1.2015 fest. Ab 1.1.2016 sei sie in der GKV und sPV versicherungsfrei (Bescheid v. 29.12.2015, Widerspruchsbescheid v. 1.6.2016).

Das SG Hamburg hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit ab 16.10.2015 Beschäftigung sowie Versicherungspflicht in der GRV, GKV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt worden sei. Zudem hat es festgestellt, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt selbstständig tätig gewesen sei, und die Klage im Übrigen abgewiesen (SG Hamburg v. 15.10.2018 – S 15 R 751/16). Das LSG Hamburg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe seit der Satzungsänderung eine qualifizierte Sperrminorität gehabt. Sie habe zwar nicht gestaltend auf das Unternehmen ohne Zustimmung des weiteren Gesellschafters Einfluss nehmen können. Allerdings habe sie sich gegen Änderungen der Gesellschaft wirksam wehren und Weisungen an sich als Geschäftsführerin verhindern können. Ohne ihre Zustimmung habe auch die Geschäftsordnung der Geschäftsführung nicht geändert, sie nicht abberufen und ein weiterer Geschäftsführer nicht berufen sowie Zustimmungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen nicht erteilt werden können (LSG Hamburg v. 29.10.2019 – L 3 BA 20/18).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 7 Abs. 1 SGB IV

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das SG der Klage für die Zeit ab 16.10.2015 stattgegeben. Die mangels verfahrensrechtlicher Hindernisse zulässige Klage (dazu 1.) war insgesamt abzuweisen, denn auch hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums ist der Bescheid vom 29.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.6.2016 rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat gem. § 7a SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009, BGBl. I 2009, 3710) zutreffend die Versicherungspflicht der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Beigeladenen in der GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und sPV (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI i.d.F. des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006), jeweils bis 31.12.2015, in der GRV (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.d.F. des Gesetzes v. 24.4.2006, BGBl. I 2006, 926) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) festgestellt. Eine die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht nach den vom Senat entwickelten Maßstäben (dazu 2.) verlieh ihr weder ihre Beteiligung von 25 v.H. der Anteile an der klagenden GmbH noch die nur eingeschränkt eingeräumte Sperrminorität (dazu 3.). Dem steht nicht das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit von 76 v.H. bei einer Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin (dazu 4.) oder bei Weisungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen (dazu 5.) entgegen. Ob bereits das in § 2 GFV geregelte Zustimmungserfordernis zu einzelnen Geschäften eine „echte“ Sperrminorität ausschließt, kann daher dahingestellt bleiben (dazu 6.).

1. Liquidiation steht Entscheidung des Senats nicht entgegen

Die Auflösung (§ 60 GmbHG) der beigeladenen GmbH steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Als in Liquidation befindliche GmbH (§§ 66 ff. GmbHG) ist die Beigeladene weiterhin rechtlich existent (vgl. § 69 GmbHG; Altmeppen in Altmeppen, 10. Aufl. 2021, § 69 GmbHG Rz. 1 f.). Insofern kommt es nicht darauf an, ob nach vollständiger Abwicklung des Arbeitgebers eine Statusentscheidung noch zulässig ist.

2. Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV

Beschäftigung ist gem. § 7 Abs. 1 SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009, BGBl. I 2009, 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn die Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die hierzu für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl. BSG v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 RBSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42 Rz. 14 f. – Honorararzt) gelten grundsätzlich auch für die Geschäftsführer einer GmbH (st. Rspr.; vgl. zuletzt BSG v. 29.6.2021 – B 12 R 8/19 R, juris Rz. 12; BSG v. 23.2.2021 – B 12 R 18/18 R, juris Rz. 14; BSG v. 7.7.2020 – B 12 R 17/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 Rz. 16; BSG v. 12.5.2020 – B 12 KR 30/19 R, BSGE 130, 123 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 47, Rz. 15).

Ist eine GmbH-Geschäftsführerin zugleich als Gesellschafterin am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für sie ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (zu den ähnlichen Kriterien des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs EuGH v. 11.11.2010, Danosa, C-232/09, ECLI:EU:C:2010:674, Slg. 2010, I-11405 = ZIP 2010, 2414, juris; EuGH v. 9.7.2015, Balkaya, C-229/14, ECLI:EU:C:2015:455, NJW 2015, 2481 = GmbHR 2015, 979 m. Anm. Brötzmann = ZIP 2015, 1555; EuGH v. 10.9.2015, Holterman Ferho, C-47/14, ECLI:EU:C:2015:574, ABl. EU Nr. C 363/2015, 8 = ZIP 2015, 2340, juris Rz. 42, 47; BGH v. 26.3.2019 – II ZR 244/17, BGHZ 221, 325 Rz. 25 ff., 32). Eine Gesellschafterin-Geschäftsführerin ist nicht per se kraft ihrer Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigte angesehen zu werden, über ihre Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei Gesellschaftern gegeben, die zumindest 50 v.H. der Anteile am Stammkapital halten. Eine Minderheitsgeschäftsführerin wie die Klägerin ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Sie ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständige anzusehen, wenn ihr nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer müssen in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit sind Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im „eigenen“ Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener (§ 37 GmbHG), funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als ihre Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine „unechte“, nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (st. Rspr.; vgl. z.B. BSG v. 8.7.2020 – B 12 R 26/18 R, BSGE 130, 282 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 51 Rz. 13; BSG v. 8.7.2020 – B 12 R 4/19 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 53 Rz. 14, jeweils m.w.N.).

3. Klägerin verfügte nicht über hinreichende Einfluss- und Mitbestimmungsmöglichkeiten

Über solche, einer Selbstständigen im eigenen Unternehmen vergleichbare Einfluss- und Mitbestimmungsmöglichkeiten verfügte die Klägerin in der klagenden Gesellschaft nicht. Sie war mit einer Kapitalbeteiligung von nur 25 v.H. keine Mehrheitsgesellschafterin und verfügte nach dem GV weder in seiner Fassung vom 5.6.2014 (dazu a) noch in seiner geänderten Fassung durch Beschluss vom 16.10.2015 (dazu b) über eine umfassende, d.h. die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität.

a) Keine hinreichende Sperrminorität

Bis zur Wirksamkeit des den GV ändernden Gesellschafterbeschlusses vom 16.10.2015 war der Klägerin eine Sperrminorität gesellschaftsrechtlich schon nicht eingeräumt. Denn bis zu diesem Zeitpunkt wurden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 7 Abs. 4 Satz 1 GV). Die am 16.10.2015 beschlossene Änderung des GV ist gem. § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit ihrer Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Handelsregister
wirksam geworden. Erst mit dieser Eintragung war der Klägerin gesellschaftsrechtlich überhaupt eine Sperrminorität eingeräumt worden.

b) Keine die abhängige Beschäftigung ausschließende „Rechtsmacht“

Aber auch die wirksame Änderung des GV hat nicht zu einer die abhängige Beschäftigung ausschließenden Rechtsmacht geführt. Die Tätigkeit einer Geschäftsführerin ist nur dann unternehmerisch, wenn sie auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen Einfluss nehmen kann. Gesellschafter-Geschäftsführer müssen daher Gewinnchancen und Unternehmensrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken können. Dazu gehört insbesondere die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik (vgl. BSG v. 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R). Daher reicht es für die erforderliche Rechtsmacht nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Angelegenheiten besteht, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen sollten. Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (st. Rspr.; vgl. z.B. BSG v. 7.7.2020 – B 12 R 17/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 Rz. 24) ist nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar ist, dass der Gesellschafterin-Geschäftsführerin bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt ist. Daran fehlt es hier. Der durch Beschluss vom 16.10.2015 geänderte GV räumte ihr zwar eine gegenüber dem GV vom 5.6.2014 erweiterte Rechtsmacht ein, erlaubte ihr aber nur in bestimmten Fällen eine maßgebliche Einflussnahme auf Gesellschafterbeschlüsse. In der Gesellschafterversammlung der beigeladenen GmbH bedurften nunmehr nur Beschlüsse in bestimmten, in § 7 Abs. 4 Satz 4 GV gesondert aufgezählten Angelegenheiten einer Mehrheit von 76 v.H. Ansonsten konnten Beschlüsse weiterhin grundsätzlich mit einfacher Mehrheit ohne Vetorecht der Klägerin gefasst werden.

4. Mehrheitserfordernis ändert sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht

Das in § 7 Abs. 4 Satz 4 GV geregelte Mehrheitserfordernis von 76 v.H. bei der Abberufung von Geschäftsführern ändert die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht. Die Möglichkeit, die eigene Abberufung zu verhindern, ist in der Regel eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung für das Vorliegen einer beachtlichen Sperrminorität (vgl. BSG v. 29.6.2016 – B 12 R 5/14 R, juris Rz. 39). Ungeachtet dessen besteht eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund (vgl. BSG v. 7.7.2020 – B 12 R 17/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 Rz. 26), über dessen Vorliegen der Geschäftsführer in eigener Sache nicht mit abstimmen darf (vgl. BSG v. 8.7.2020 – B 12 R 26/18 R, BSGE 130, 282 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 51 Rz. 22 m.w.N.; OLG Düsseldorf v. 9.6.1999 – 16 W 17/99, juris). Die „Gefahr“ der außerordentlichen Abberufung betrifft zwar alle Geschäftsführer, da es sich bei § 38 Abs. 2 GmbHG um zwingendes, nicht disponibles Recht handelt. Der auf wichtige Gründe beschränkte Widerruf der Geschäftsführerbestellung ist daher allein nicht geeignet, die sich aus einer Kapitalbeteiligung oder umfassenden Sperrminorität ergebende Rechtsmacht in Frage zu stellen (vgl. BSG v. 23.2.2021 – B 12 R 18/18 R, juris Rz. 23). Die nur außerordentliche Kündbarkeit vermag aber bei einem aufgrund der Mehrheitsverhältnisse weisungsgebundenen Geschäftsführer die erforderliche Rechtsmacht andersherum auch nicht erst zu begründen (BSG v. 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R).

5. Rechtsmacht, in Gesellschafterversammlung Einfluss auf GF zu nehmen, reicht nicht, um Geschicke des Unternehmens in allen Bereichen mitzubestimmen

Es ist auch unerheblich, dass der Klägerin nach § 7 Abs. 4 Satz 4 GV wegen des Mehrheitserfordernisses von 76 v.H. bei Weisungen an die Geschäftsführung eine Sperrminorität eingeräumt war. Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 37 Abs. 1, § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbaren (§ 45 Abs. 1 GmbHG) Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der GmbH. Eine solche Einschränkung aufgrund eines Weisungen blockierenden Vetorechts des Geschäftsführers entspricht allein noch nicht einer „echten“, alle Gegenstände umfassenden Sperrminorität, die zur Annahme einer die abhängige Beschäftigung ausschließenden Rechtsmacht ausreicht.

Zwar ist in der Senatsrechtsprechung darauf hingewiesen worden, dass ein selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer „zumindest“ ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können müsse (vgl. z.B. BSG v. 14.3.2018 – B 12 R 5/16 R, juris Rz. 16 f.). Mit dieser Formulierung ist die erforderliche Rechtsmacht aber nicht auf die ablehnende Haltung der Minderheitsgesellschafterin-Geschäftsführerin nur gegenüber Weisungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlung reduziert worden. Allein die Rechtsmacht, in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen (oder diesen zu verhindern), reicht noch nicht, um die Geschicke des Unternehmens in allen Bereichen mitzubestimmen. Selbstständigkeit erfordert eine sich schon formal auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Sperrminorität (vgl. hierzu 3. b; BSG v. 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R).

6. Weitere Gründe können dahinstehen

Da schon aus den genannten Gründen der Klägerin keine ausreichende Rechtsmacht eingeräumt war, kann dahinstehen, ob sie auch deshalb nicht über eine „echte“ umfassende Sperrminorität verfügte, weil sie zusätzlich nach § 2 GFV der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
zu einem umfassenden Katalog von Geschäftsführungsmaßnahmen bedurfte. Diese Zustimmung konnte ebenso nur mit einer Mehrheit von 76 v.H. der Stimmen herbeigeführt werden, über die die Klägerin nicht verfügte. Es kann insoweit offenbleiben, ob ein solcher Zustimmungsvorbehalt wie eine Weisung wirkt, bestimmte Tätigkeiten zu unterlassen (vgl. aber BSG v. 8.7.2020 – B 12 R 26/18 R, BSGE 130, 282 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 51 Rz. 26; kritisch hierzu Freudenberg, B+P 2021, 198, 205 ff.). Ob unter solchen Umständen selbst eine umfassende Sperrminorität zur Annahme von Selbstständigkeit noch ausreichen würde oder ob für eine „echte“ umfassende Sperrminorität zusätzlich zu fordern ist, dass dem Geschäftsführer gerade dadurch auch umfassende Handlungsmöglichkeiten vermittelt werden, braucht der Senat hier ebenfalls nicht zu entscheiden.

7. Zeitraum der Versicherungspflicht zutreffend festgestellt

Zutreffend hat die Beklagte die Versicherungspflicht in der GKV und sPV nur vom 1.1. bis zum 31.12.2015 festgestellt. Diese Versicherungspflicht endete mit Ablauf des ersten Jahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 SGB V i.d.F. des GKV-Finanzierungsgesetzes v. 22.12.2010, BGBl. I 20110, 2309; § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Das war nach der Änderung des GFV ab 1.1.2015 zum 31.12.2015.

8. …

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